Common use of Mietvertrag Clause in Contracts

Mietvertrag. Das Referat für Bildung und Sport – Sportamt schlägt vor, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2020 mit folgenden Konditionen abzuschließen: Mieter: SV Waldeck Obermenzing e.V. Objekt: Betriebsgebäude der Bezirkssportanlage Meyerbeerstr. 115 (1.OG): 1. Obergeschoss: - Jugendraum (68,84 m²) - Teilfläche des Tanz- und Tischtennisraums, abgetrennt mit Trockenbauwand (32,00 m²) - Büroraum (23,65 m²) - Mitbenutzung der an den Jugendraum 1 angrenzenden WC- und Küchenräume Miete 0,41 €/m²/Jahr für überbaute Flächen gem. § 6 der Sportförderrichtlinien der Landeshauptstadt München. Die Miete kann angepasst werden, wenn der Stadtrat eine allgemeine Erhöhung der Nutzungsentgelte für Sportvereine beschließt. Laufzeit 01.01.2016 (rückwirkend) bis 31.12.2020 Kündigung: Das Nutzungsrecht wird unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumt. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist nur im Rahmen des § 543 BGB i.V.m. 581 Abs. 2 BGB möglich. Leistungen des Vereins Der Mieter trägt alle Nebenkosten, z.B. Wasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Gas, Strom, Heizung, Kaminkehrer, Sicherung und Reinigung der Grundstücksfläche, Unterhalt Leistungen der Landeshauptstadt München Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Straßenreinigung, großer Bauunterhalt für das Gebäude und die von der Landeshauptstadt München vorgenommenen Einbauten Mitbenutzungsregelung Der Verein gestattet die Mitbenutzung der Sportanlage durch die umliegenden Schulen. Den Schulen ist die Nutzung der Freiflächen, Duschen und Umkleiden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung von Sporträumen beteiligt sich die Stadt angemessen an den anfallenden Unterhaltskosten. Bei Miet- und Pachtverträgen steht der Landeshauptstadt München ein Belegungsrecht zu, um auch anderen Sportvereinen und Dritten die Nutzung zu ermöglichen. In diesem Fall ist eine angemessene Kostenregelung zu vereinbaren. Die Anlage (Vereinsheim) kann bei Bedarf für Versammlungen des Bezirksausschusses genutzt werden. Die erforderlichen Vereinbarungen werden gesondert zwischen den Vertragsparteien getroffen. Eine Nutzung durch die Schulen, andere Sportvereine und Dritte ist jedoch nur in dem Maße vorgesehen, wie dies im Rahmen der Förderung durch den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München zulässig ist. Dafür muss die Summe der schulsportlichen und weiteren Nutzungen in ihrem Umfang und ihrer Intensität hinter der Nutzung durch den Verein zurück bleiben. Die Nutzung durch den Verein hat stets Vorrang. Weitere Einzelheiten können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Insbesondere duldet der SV Waldeck Obermenzing e.V. weiterhin die folgenden, bisher regelmäßig stattfindenden Nutzungen: - Mutter-Kind-Turnen (2 x wöchentlich) - Mittagsbetreuung der Grundschule an der Grandlstr. (täglich von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr) Die Beschlussvorlage wurde mit dem Kommunalreferat abgestimmt. Der Bezirksausschuss 21 Pasing-Obermenzing wurde in seiner Sitzung vom 25.07.2017 gehört und hat der Vorlage einstimmig zugestimmt. Die Kommission für Zuschuss- und Belegungsfragen wurde am 26.09.2017 gehört. Das Ergebnis wird in der Sitzung bekannt gegeben. Der Korreferentin, Frau Stadträtin Xxxxxxxx Xxxx, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Xxxxxx Xxxxx wurde ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet.

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Mietvertrag. Das Referat Die Immobilie, belegen in der Xxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, ist zum Zeit- punkt der Erstellung des Verkaufspro- spektes bis Ende November 2029 voll vermietet. Mit Mietvertrag vom 3. Juni 1998 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 29. Februar 2000, Nachtrag Nr. 2 vom 18./27. April 2011 (nachfolgend „Miet- vertrag“), ist die Immobilie an den ein- zigen Mieter, die Stadt Köln, vermietet. Parteien des Mietvertrages sind die Stadt Köln und die Objektgesellschaft. Kernparameter des Mietvertrages mit dem Alleinmieter sind: • Vertragsgegenstand: Gegenstand des Mietvertrages sind insgesamt rund 14.280 m² Bürofläche im Erd- geschoss sowie den Obergeschos- sen 1–6, rund 665 m² Archivfläche im Untergeschoss und insgesamt 156 Pkw-Stellplätze (Tiefgarage). Die Mietflächen wurden unter pla- nerischer Mitwirkung des Mieters bis zum Jahr 1999 neu errichtet und am 2. November 1999 an den Mieter übergeben. ne Festlaufzeit von 30 Jahren und endet am 30. November 2029. Ver- längerungsoptionen bestehen nicht. Der Vertrag verlängert sich auf un- bestimmte Zeit, falls keine Vertrags- partei der Verlängerung spätestens zwölf Monate vor Vertragsende wi- derspricht. Neben den gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung bestehen keine Sonder- kündigungsrechte. • Mietzins: Die Vermietung erfolgt um- satzsteuerfrei. Der vom Mieter ver- traglich geschuldete Xxxxxxxx setzt sich aus den folgenden zwei Kompo- nenten zusammen: Zum einen han- delt es sich um einen Mietzins, der in Abhängigkeit von der Art der vermie- teten Fläche (Büro- oder Archivfläche bzw. Tiefgaragenstellplatz) für Bildung einen Ausbau nach der dem Mietvertrag zugrunde liegenden Bau-, Qualitäts- und Sport – Sportamt schlägt vorAusstattungsbeschreibung be- rechnet wird. Zum anderen handelt es sich um einen Mietzins, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2020 mit folgenden Konditionen abzuschließen: Mieter: SV Waldeck Obermenzing e.V. Objekt: Betriebsgebäude der Bezirkssportanlage Meyerbeerstrfür Sonderwünsche des Mieters erho- ben wird (nachfolgend „Investitions- miete“). 115 Beide Komponenten unter- liegen der nachfolgend dargestell- ten vertraglich festgelegten Staffel, nach der sich der Mietzins jeweils in 5-Jahres-Schritten erhöht. Im Hin- blick auf die Investitionsmiete liegt eine Vereinbarung zugrunde, dass pro 1.000 DM erhöhter Investitions- kosten (1.OG): brutto pro Jahr) ein gestaf- felter Betrag als zusätzliche Miete zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen sind die Stellplätze. Der seit dem 1. Obergeschoss: - Jugendraum (68,84 m²) - Teilfläche des Tanz- und Tischtennisraums, abgetrennt mit Trockenbauwand (32,00 m²) - Büroraum (23,65 m²) - Mitbenutzung der an den Jugendraum 1 angrenzenden WC- und Küchenräume Miete 0,41 €/m²/Jahr für überbaute Flächen gem. § 6 der Sportförderrichtlinien der Landeshauptstadt MünchenJanuar 2000 geschuldete monatli- che Nettokaltmietzins wurde in DM vereinbart. Die Miete kann angepasst werdennachfolgende Darstel- lung der Mietzinsstaffelung erfolgt der Verständlichkeit halber in Euro. Neben dem Mietzins trägt der Mieter auch sämtliche Betriebskosten nach Betriebskosten-VO. Soweit indivi- Mietzinsstaffelung Jahr Bürofläche Euro/m² (mtl.) Archivfläche Euro/m² (mtl.) Tiefgaragenstellplätze Euro/Stellplatz (mtl.) InvestitionsmieteEuro (mtl.) Gesamtmiete Euro (p. a.) 2010 bis 2014 11,93 7,38 51,76 10.392,26 2.325.360,23 2015 bis 2019 13,64 8,43 51,76 11.258,28 2.635.908,60 2020 bis 2024 15,06 9,31 51,76 11.546,96 2.889.913,66 2025 bis 2029 18,36 11,35 51,76 12.124,31 3.478.224,92 Eventuelle rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. xxxxx erfassbar, wenn werden alle auf das Mietgrundstück bzw. das Mietobjekt entfallenden verbrauchsabhängigen Kosten entsprechend dem tatsächli- chen Verbrauch abgerechnet. Soweit möglich werden diese individuell zu erfassenden Mietnebenkosten, unter Freistellung des Vermieters, unmittel- bar zwischen Mieter und jeweiligem Leistungserbringer abgerechnet. Vermieter ist verpflichtet, das Miet- objekt hinsichtlich Dach und Fach in- stand zu halten bzw. instand zu set- zen. Alle sonstigen Maßnahmen der Stadtrat Instandhaltung und Instandsetzung für Mietobjekt und Mietgrundstück übernimmt der Mieterauf eigene Kos- ten. Unter „Dach und Fach“ im Sinne dieses Vertrages sind ausschließlich die tragenden Bauteile, die Fassaden, das Dach des Gebäudes und die Ab- dichtung der erdberührten Teile des Bauwerks gegen Bodenfeuchtigkeit sowie drückendes oder nicht drü- ckendes Wasser zu verstehen. Alle übrigen Bauteile, auch die Beläge, Verputze und/oder Verkleidungen tragender Bauteile innerhalb des Ge- bäudes sowie alle haustechnischen Anlagen oder Ausrüstungen, fallen hierunter nicht. Alle nicht auf „Dach und Fach“ bezogenen Maßnahmen der Instandhaltung und -setzung so- wie außerdem die laufende Wartung aller Bauteile und haustechnischen Anlagen sind Sache des Mieters. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen. Nachtrag Nr. 2, hat sich der Vermieter verpflichtet, zur Sicherung des durch den Mietvertrag begründeten Nut- zungsrechtes des Mieters zuguns- ten des Mieters und zulasten des Mietgrundstückes eine allgemeine Erhöhung der Nutzungsentgelte für Sportvereine beschließt. Laufzeit 01.01.2016 (rückwirkend) bis 31.12.2020 Kündigung: Das Nutzungsrecht wird unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumtbeschränkt persönliche Dienstbarkeit im Rang vor allen Finanzierungspfandrechten eintragen zu lassen. Die Möglichkeit beschränkt persönliche Dienstbarkeit sichert das Nutzungsrecht des Mieters an dem Grundstück auch für den Fall ei- ner etwaigen Zwangsversteigerung. ist berechtigt, bauliche Veränderun- gen auf eigene Kosten vorzunehmen, soweit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist nur iVermieter diesem schrift- lich zustimmt. Im Rahmen des § 543 BGB i.V.m. 581 AbsNach- trages Nr. 2 BGB möglichhaben die Vertragspar- teien bestimmte bauliche Verände- rungen durch den Mieter vereinbart. Leistungen des Vereins Insofern verzichtet der Vermieter ausdrücklich auf einen Rückbau der dort vereinbarten Maßnahmen. Der Mieter trägt alle Nebenkostenverzichtet im Gegenzug auf sämtliche ihm zustehende Entschä- digungen und/oder Ausgleichszah- lungen und/oder Abfindungen, z.B. Wasserdie ihm in diesem Zusammenhang zu- stehen könnten. Untervermietung von Büroflächen und/oder Dienstleistungsflächen an städtische Gesellschaften ohne ver- mieterseitige Zustimmung berech- tigt. Jede sonstige Untervermietung oder Unterverpachtung ist zustim- mungspflichtig. Es besteht ein Un- termietverhältnis bzw. Nutzungs- überlassung, Schmutzwasserdie der Vermieter ge- nehmigt hat. Es ist geplant, Niederschlagswassereinen Nachtrag Nr. 3 mit dem Mieter zu schließen. Wesentliche Inhalte des Nachtrages sollen die Klar- stellung der bisher ohnehin gelebten Verteilung der Instandhaltungs- und In- standsetzungspflichten zwischen Mie- ter und Vermieter sein, Gaswobei u. a. eine detailliertere Abgrenzung zwischen Er- neuerung und Ersatzinvestition insbe- sondere im Bereich der Gebäudetech- nik vorgenommen werden soll, Stromwobei in Bezug auf die Ersatzinvestitionen die Kosten hälftig zwischen dem Mieter und Vermieter geteilt werden. Weiterhin soll eine Regelung zur durchzuführenden Brandschutzertüchtigung sowie die Beilegung der bestehenden Mietstrei- tigkeiten (keine teilweise Rückforde- rung bereits entrichteter Miete für den Zeitraum von Xxxx 2019 bis Oktober 2020; keine Zahlung von zuvor ein- behaltener Miete) zur Erledigung des vor dem Landgericht Köln anhängigen Verfahrens vereinbart werden. Für die Errichtung, Heizung, Kaminkehrer, Sicherung und Reinigung der Grundstücksfläche, Unterhalt Leistungen der Landeshauptstadt München Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Straßenreinigung, großer Bauunterhalt für das Gebäude den Umbau und die von der Landeshauptstadt München vorgenommenen Einbauten Mitbenutzungsregelung Der Verein gestattet die Mitbenutzung der Sportanlage durch die umliegenden Schulen. Den Schulen ist die Nutzung der Freiflächen, Duschen und Umkleiden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung von Sporträumen beteiligt sich die Stadt angemessen an Immobilien bedarf es ge- wisser öffentlich-rechtlicher Genehmi- gungen, darunter beispielsweise einer Baugenehmigung. Auch mögliche und geplante Revitalisierungen der Immobi- lie können solche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erforderlich machen. Darüber hinausgehende behördliche Genehmigungen, etwa aufgrund einer speziellen Nutzungsart, sind für den anfallenden Unterhaltskosten. Bei Miet- und Pachtverträgen steht der Landeshauptstadt München ein Belegungsrecht zu, um auch anderen Sportvereinen und Dritten die Nutzung zu ermöglichen. In diesem Fall ist eine angemessene Kostenregelung zu vereinbaren. Die Anlage (Vereinsheim) kann bei Bedarf für Versammlungen des Bezirksausschusses genutzt werden. Die erforderlichen Vereinbarungen werden gesondert zwischen den Vertragsparteien getroffen. Eine Nutzung durch die Schulen, andere Sportvereine und Dritte ist jedoch nur in dem Maße vorgesehen, wie dies im Rahmen der Förderung durch den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München zulässig ist. Dafür muss die Summe der schulsportlichen und weiteren Nutzungen in ihrem Umfang und ihrer Intensität hinter der Nutzung durch den Verein zurück bleiben. Die Nutzung durch den Verein hat stets Vorrang. Weitere Einzelheiten können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Insbesondere duldet der SV Waldeck Obermenzing e.V. weiterhin die folgenden, bisher regelmäßig stattfindenden Nutzungen: - Mutter-Kind-Turnen (2 x wöchentlich) - Mittagsbetreuung der Grundschule an der Grandlstr. (täglich von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr) Die Beschlussvorlage wurde mit dem Kommunalreferat abgestimmt. Der Bezirksausschuss 21 Pasing-Obermenzing wurde in seiner Sitzung vom 25.07.2017 gehört und hat der Vorlage einstimmig zugestimmt. Die Kommission für Zuschuss- und Belegungsfragen wurde am 26.09.2017 gehört. Das Ergebnis wird in der Sitzung bekannt gegeben. Der Korreferentin, Frau Stadträtin Xxxxxxxx Xxxx, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Xxxxxx Xxxxx wurde ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitetvorliegenden Mietvertrag nicht erfor- derlich.

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Mietvertrag. Die Rechtsvorgänger der Fondsgesellschaft haben mit den Rechtsvorgängern der NH Hoteles Deutschland GmbH hinsichtlich des Mietgegenstandes, des jetzigen NH Hotels Weinheim, am 30.08.1990 einen Mietver- trag nebst Ergänzungsvereinbarung Nr. 1 vom 17.12.2001, Ergänzungsvereinbarung Nr. 2 vom 04.09.2003, 3. Nachtrag vom 09.11.2015 und einer Haftungsübernahme- vereinbarung vom 01.03.2004 abgeschlos- sen (im Folgenden zusammen auch „Be- standsmietvertrag“ genannt). Die Fondsgesellschaft hat mit der NH Ho- teles Deutschland GmbH als Mieterin und der NH HOTEL Group S.A. als Garantin am 31.08.2016 den 4. Nachtrag zum Bestands- mietvertrag geschlossen (im Folgenden zusammen auch „Gesamtmietvertrag“ ge- nannt), nach welchem sie mit dem Übergang von Nutzen und Lasten am Kaufgegenstand am 01.01.2017 in den Bestandsmietvertrag eingetreten ist. Zusammenfassend stellt sich das Mietverhältnis wie folgt dar: Mietgegenstand ist das NH Hotel Weinheim belegen Xxxxxxxxx Xxxxxx 00 in 69469 Wein- heim. Das Referat für Bildung Mietverhältnis endet am 31.12.2030. Wird das Mietverhältnis nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf gekündigt, so ver- längert es sich jeweils um zwei Jahre. Die Fondsgesellschaft räumt der Mieterin mit Ablauf des Gesamtmietvertrages (bzw. im Fall stillschweigender Verlängerung bei spä- terer Beendigung des Mietverhältnisses) ein zweimaliges Optionsrecht auf Verlängerung des Gesamtmietvertrages um jeweils fünf Jahre ein, wobei das zweite Optionsrecht nur unmittelbar nach der ersten Option aus- geübt werden kann. Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietge- genstand während der Dauer des Miet- verhältnisses ausschließlich als Hotel zu nutzen. Sie ist mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fondsgesellschaft zur Un- tervermietung des Hotels im Ganzen oder wesentlicher Teile berechtigt, wobei die Zu- stimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Die Fondsgesellschaft darf das Grundstück veräußern oder anderweitig verwerten, wenn dadurch die wirtschaftli- chen und Sport – Sportamt schlägt vorrechtlichen Interessen der Mieterin nicht beeinträchtigt werden. Die Mieterin zahlt eine jährliche Grundmiete von anfänglich € 1.119.000,00 zzgl. Um- satzsteuer, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2020 mit folgenden Konditionen abzuschließen: Mieter: SV Waldeck Obermenzing e.V. Objekt: Betriebsgebäude der Bezirkssportanlage Meyerbeerstrdie in monatlichen Teilbeträ- gen zu zahlen ist und ab dem 01.01.2017 € 93.250,00 zzgl. 115 (1.OG): 1. Obergeschoss: - Jugendraum (68,84 m²) - Teilfläche des Tanz- und Tischtennisraums, abgetrennt mit Trockenbauwand (32,00 m²) - Büroraum (23,65 m²) - Mitbenutzung der an den Jugendraum 1 angrenzenden WC- und Küchenräume Miete 0,41 €/m²/Jahr für überbaute Flächen gem. § 6 der Sportförderrichtlinien der Landeshauptstadt MünchenUmsatzsteuer beträgt. Die Miete kann angepasst unterliegt der Wertsicherung in Abhängigkeit des vom Statistischen Bun- desamt festgestellten Verbraucherpreis- index (Basisjahr 2010 = 100,00 Prozent). Erstmals zum 01.01.2018 und nachfolgend jährlich verändert sich die jeweils gültige Miete um 50,00 Prozent der Indexverände- rung bezogen auf den seit Mietbeginn bzw. der letzten Mietveränderung geänderten Indexstand. Die Mieterin übernimmt mit Beginn des Mietverhältnisses die den Mietgegenstand betreffenden Nebenkosten, Steuern, öf- fentliche Abgaben und Gebühren. Zu den Kostenarten gehören (i) sämtliche Betriebs- kosten i.S.d. Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, (ii) Kosten für Heizung, Be- und Entwässerung, Elektrizität u.ä. Versorgungskosten, (iii) als öffentliche Abgaben und Gebühren alle gesetzlichen Lasten, welche die Fondsgesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin in ihrer Eigen- schaft als Vermieterin und Eigentümerin des Mietobjektes betreffen, u.a. die Grundsteuer sowie die öffentlich-rechtlichen Beiträge und Abgaben, nicht jedoch Ertragssteuern der Vermieterin und (iv) die aufgrund des Ge- samtmietvertrages abzuschließenden Versi- cherungen des Mietgegenstandes. Die Mieterin hat den Mietgegenstand wäh- rend der gesamten Dauer des Mietverhält- nisses branchenüblich zu versichern und den Versicherungsschutz auf eigene Kosten auf- rechtzuerhalten. Namentlich handelt es sich um Versicherungen wie Gebäudefeuer-, Ge- bäudesturm- und Gebäudeleitungswasser- versicherung, Feuerversicherung, Sturmver- sicherung und Leitungswasserversicherung für den Inhalt des Gebäudes, Einbruch- und Diebstahlversicherung, Haftpflichtversiche- rung einschließlich der Grundstückseigen- tümerhaftpflicht sowie Feuer-, Betriebs-, Unterbrechungsversicherung. Soweit auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterin Versi- cherungen nicht abgeschlossen, werden trägt sie hierfür das volle Risiko im Schadensfall. Wird der Mietgegenstand durch ein Ereig- nis, gegen das ein Versicherungsschutz aufgrund oben genannter Versicherungen gewährt wird, zerstört oder beschädigt, ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, die Wie- derherstellung des Mietgegenstandes bzw. die Beseitigung der Beschädigung vorzu- nehmen. Die Mieterin ist berechtigt, während der Mietzeit bauliche Veränderungen, die den Wert und die Funktionsfähigkeit des Miet- gegenstandes nicht beeinträchtigen, ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft vorzu- nehmen. Sofern hierbei Gegenstände we- sentliche Bestandteile des Mietgegenstan- des werden, wenn gehen diese in das Eigentum der Stadtrat eine allgemeine Erhöhung Fondsgesellschaft über, wobei diese der Nutzungsentgelte für Sportvereine beschließtMieterin hierfür den Zeitwert zu ersetzen hat. Laufzeit 01.01.2016 (rückwirkend) bis 31.12.2020 Kündigung: Das Nutzungsrecht wird unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumtBei Beendigung des Gesamtmietvertrages kann die Fondsgesellschaft von der Mieterin den Rückbau der baulichen Veränderungen verlangen. Die Möglichkeit Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegen- stand mit der fristlosen Kündigung Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes instand zu halten und alle der Fondsgesellschaft obliegenden Verkehrs- sicherungspflichten und Verpflichtungen Nachbarordnungs-, polizeilicher und ver- gleichbarer Art zu beachten und auf ihre Kosten zu erfüllen. Die Instandhaltung der Heizungs-, Entlüf- tungs- und Sanitäranlagen sowie anderer technischer Einrichtungen trägt die Mieterin. Außerdem trägt sie Maler- und Tapezierar- beiten sowie Schönheitsreparaturen inner- halb des Gebäudes. Die Ersteinrichtung ist von der Mieterin lau- fend zu unterhalten bzw. auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu erneuern, sodass bei Beendigung des Gesamtmietvertrages ein der Ersteinrichtung entsprechendes Hotel unter Berücksichtigung der von der Mieterin getragenen Einrichtungskosten zurückgege- ben werden kann. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Einrichtungsgegenstände, die einem betriebsbedingten Verschleiß unter- liegen. Der Mieterin obliegen auf ihre Kosten die Erfüllung aller behördlichen Auflagen, soweit diese den Mietgegenstand und seinen Be- trieb betreffen und in ihrem Erfüllungsbereich liegen, sowie die Erfüllung aller ortsüblichen Verkehrssicherungspflichten. Die Wartung, Pflege und Erhaltung nach not- wendigen gesetzlichen Standards und ggf. die Erneuerung der installierten Rauchmel- der sind Sache der Mieterin. Für Instandhaltungen an „Dach und Fach“ ist ausschließlich die Fondsgesellschaft auf ihre Kosten verantwortlich. Zu „Dach und Fach“ gehört auch die Fassade (insbesondere der Außenanstrich des Gebäudes), allerdings ausdrücklich nicht die Außenfenster und -türen. Die Fondsgesellschaft hat die Kosten der Instandhaltung der Fassade zu tragen. Kommt die Mieterin wesentlichen Verpflich- tungen aus wichtigem Grund dem Gesamtmietvertrag trotz Mahnung innerhalb von vier Wochen nicht nach oder ist nur die Mieterin mit der Mietzah- lung für mehr als zwei Monate im Rahmen des § 543 BGB i.V.m. 581 Abs. 2 BGB möglich. Leistungen des Vereins Der Mieter trägt alle NebenkostenRück- stand, z.B. Wasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Gas, Strom, Heizung, Kaminkehrer, Sicherung und Reinigung der Grundstücksfläche, Unterhalt Leistungen der Landeshauptstadt München Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Straßenreinigung, großer Bauunterhalt für das Gebäude und kann die von der Landeshauptstadt München vorgenommenen Einbauten Mitbenutzungsregelung Der Verein gestattet die Mitbenutzung der Sportanlage durch die umliegenden Schulen. Den Schulen ist die Nutzung der Freiflächen, Duschen und Umkleiden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung von Sporträumen beteiligt sich die Stadt angemessen an Fondsgesellschaft den anfallenden Unterhaltskosten. Bei Miet- und Pachtverträgen steht der Landeshauptstadt München ein Belegungsrecht zu, um auch anderen Sportvereinen und Dritten die Nutzung zu ermöglichen. In diesem Fall ist eine angemessene Kostenregelung zu vereinbarenGesamtmietvertrag fristlos kündigen. Die Anlage (Vereinsheim) kann bei Bedarf für Versammlungen Fondsgesellschaft ist insbesondere zur frist- losen Kündigung berechtigt, wenn die Mie- terin den Betrieb des Bezirksausschusses genutzt werdenHotels einstellt und trotz Mahnung innerhalb von vier Wochen nicht wieder aufnimmt. Die erforderlichen Vereinbarungen werden gesondert zwischen den Vertragsparteien getroffen. Eine Nutzung durch die Schulen, andere Sportvereine und Dritte ist jedoch nur in dem Maße vorgesehen, wie dies Gleiches gilt auch im Rahmen Fall des Vermögensverfalles oder der Förderung dro- henden Zahlungseinstellung der Mieterin. Werden die rückständigen Mietforderungen unverzüglich gezahlt, ggf. auch durch Bei- bringung einer erstklassigen, selbstschuld- nerischen Bankbürgschaft sichergestellt, oder wird die Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen unverzüglich vorgenommen, so gilt die Kündigung als zurückgenommen und das Mietverhältnis wird fortgesetzt. Gemäß 3. Nachtrag vom 09.11.2015 wur- den Freistaat Bayern und am Mietgegenstand Mängel festgestellt, die Landeshauptstadt München zulässig ist. Dafür muss im Wesentlichen die Summe der schulsportlichen und weiteren Nutzungen in ihrem Umfang und ihrer Intensität hinter der Nutzung durch den Verein zurück bleiben. Die Nutzung durch den Verein hat stets Vorrang. Weitere Einzelheiten können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Insbesondere duldet der SV Waldeck Obermenzing e.V. weiterhin die folgendenBereiche (i) techni- sche Mängel, bisher regelmäßig stattfindenden Nutzungen: - Mutter-Kind-Turnen (2 x wöchentlichii) - Mittagsbetreuung der Grundschule an der Grandlstr. (täglich von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr) Die Beschlussvorlage wurde mit dem Kommunalreferat abgestimmt. Der Bezirksausschuss 21 Pasing-Obermenzing wurde in seiner Sitzung vom 25.07.2017 gehört und hat der Vorlage einstimmig zugestimmt. Die Kommission für Zuschuss- und Belegungsfragen wurde am 26.09.2017 gehört. Das Ergebnis wird in der Sitzung bekannt gegeben. Der Korreferentin, Frau Stadträtin Xxxxxxxx Xxxx, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Xxxxxx Xxxxx wurde ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet.Undichtigkeit des Daches,

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Mietvertrag. Das Referat Die Betreiberin des Parkhauses am Bahndamm in 00000 Xxxxxxx ist die SVH Stadtver- kehr Herford GmbH, Rathaus 1, 32 052 Herford, vertreten durch Geschäftsführer (nach- folgend „Betreiberin“). Mit dem Abschluss eines Mietvertrages über einer Dauerkarte bzw. mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für Bildung ein Kraftfahrzeug (Kfz) zwischen dem Nutzer des Parkhauses (nachfolgend „Mieter“) und Sport – Sportamt schlägt vorder Betreiberin zustande. Bewachung, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2020 mit folgenden Konditionen abzuschließen: Mieter: SV Waldeck Obermenzing e.V. Objekt: Betriebsgebäude der Bezirkssportanlage Meyerbeerstr. 115 (1.OG): 1. Obergeschoss: - Jugendraum (68,84 m²) - Teilfläche des Tanz- Verwahrung und Tischtennisraums, abgetrennt mit Trockenbauwand (32,00 m²) - Büroraum (23,65 m²) - Mitbenutzung der an den Jugendraum 1 angrenzenden WC- die Gewährung von Versicherungs- schutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und Küchenräume Miete 0,41 €/m²/Jahr für überbaute Flächen gem. § 6 der Sportförderrichtlinien der Landeshauptstadt Münchenwerden auch nicht durch die Betrei- berin geleistet. Die Miete Parkerlaubnis berechtigt den Mieter während der Vertragslaufzeit und der geltenden Öffnungszeiten zum Abstellen seines Fahrzeugs auf der verfügbaren Stellfläche. Ein An- spruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht nicht. Abstellen von Fahrzeugen auf ge- sondert markierten Flächen ist nur für bestimmte Nutzergruppen vorgesehen, die sich aus der angebrachten Beschilderung ergeben. Sollte bei Überfüllung des Parkhauses kein Einstellplatz zur Verfügung stehen, kann angepasst werden, wenn der Stadtrat eine allgemeine Erhöhung der Nutzungsentgelte Mieter vom Vermieter keine Rückerstattung oder Minderung des Benutzungsentgeltes verlangen. Dies gilt auch für Sportvereine beschließt. Laufzeit 01.01.2016 (rückwirkend) bis 31.12.2020 Kündigung: Das Nutzungsrecht wird unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumtDauermieter. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist nur im Rahmen des § 543 BGB i.V.mParkberechtigung bzw. 581 AbsParktickets sind nicht übertragbar. 2 BGB möglich. Leistungen des Vereins Der Mieter trägt alle Nebenkosten, z.B. Wasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Gas, Strom, Heizung, Kaminkehrer, Sicherung und Reinigung der Grundstücksfläche, Unterhalt Leistungen der Landeshauptstadt München Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Straßenreinigung, großer Bauunterhalt für das Gebäude und die von der Landeshauptstadt München vorgenommenen Einbauten Mitbenutzungsregelung Der Verein gestattet die Mitbenutzung der Sportanlage durch die umliegenden Schulen. Den Schulen ist die Nutzung der Freiflächen, Duschen und Umkleiden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung von Sporträumen beteiligt sich die Stadt angemessen an den anfallenden Unterhaltskosten. Bei Miet- und Pachtverträgen steht der Landeshauptstadt München ein Belegungsrecht zu, um auch anderen Sportvereinen und Dritten die Nutzung zu ermöglichen. In diesem Fall ist eine angemessene Kostenregelung zu vereinbaren. Die Anlage (Vereinsheim) kann bei Bedarf für Versammlungen des Bezirksausschusses genutzt werden. Die erforderlichen Vereinbarungen werden gesondert zwischen den Vertragsparteien getroffen. Eine Nutzung durch die Schulen, andere Sportvereine und Dritte ist jedoch nur in dem Maße vorgesehen, wie dies Soweit im Rahmen der Förderung durch den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München zulässig istVer- tragsanbahnung das bzw. Dafür muss die Summe der schulsportlichen und weiteren Nutzungen in ihrem Umfang und ihrer Intensität hinter der Nutzung durch den Verein zurück bleibenmehrere (Kfz-)Kennzeichen eines Nutzers erfasst wird bzw. Die Nutzung durch den Verein hat stets Vorrang. Weitere Einzelheiten können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Insbesondere duldet der SV Waldeck Obermenzing e.V. weiterhin die folgenden, bisher regelmäßig stattfindenden Nutzungen: - Mutter-Kind-Turnen (2 x wöchentlich) - Mittagsbetreuung der Grundschule an der Grandlstr. (täglich von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr) Die Beschlussvorlage wurde bezieht sich eine erteilte Parkerlaubnis lediglich auf das Fahrzeug mit dem Kommunalreferat abgestimmtbzw. Der Bezirksausschuss 21 Pasing-Obermenzing wurde in seiner Sitzung vom 25.07.2017 gehört und hat der Vorlage einstimmig zugestimmt. Die Kommission für Zuschuss- und Belegungsfragen wurde am 26.09.2017 gehört. Das Ergebnis wird in der Sitzung bekannt gegeben. Der Korreferentin, Frau Stadträtin Xxxxxxxx Xxxx, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Xxxxxx Xxxxx wurde ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitetden erfassten amtlichen (Kfz-)Kennzeichen.

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Mietvertrag. Das Referat für Bildung und Sport – Sportamt schlägt vor, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2020 mit folgenden Konditionen abzuschließen: Mieter: SV Waldeck Obermenzing 1 Mietsachen Die Stadtmusik Neustadt e.V. Objekt: Betriebsgebäude überlässt dem Vertragspartner I die im Abschnitt 1 „Allgemeine Daten“ unter dem Punkt Instrumente als „von STM gemietet“ gekennzeichneten Musikinstrumente. §2 Mietzins Der Mietzins wird durch die Hauptversammlung der Bezirkssportanlage MeyerbeerstrStadtmusik Neustadt e.V. festgelegt und beschlossen. 115 Er hängt von der gewählten Variante aus der Statuserklärung für gemietete Instrumente und für die Regelungen von Repa- raturen und Generalüberholungen ab. Der Mietzins wird vierteljährlich im Voraus fällig und ist an die Stadtmusik Neustadt e.V. zu bezahlen. § 3 Verpflichtungen und Haftung des Mieters Der Vertragspartner I verpflichte sich, das Instrument sorgsam zu behandeln und zu pflegen. Der Vertragspartner I übernimmt die volle Haftung für Schäden oder den Verlust des Instrumentes – auch durch Dritte – und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden (1.OG): 1Die Instrumente der Stadtmusik Neustadt e.V. sind nicht versichert). Obergeschoss: - Jugendraum (68,84 m²) - Teilfläche Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes der Mietsache hat der Vertragspartner I die Stadtmusik Neustadt e.V. unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Reparaturen durch den Vertragspartner I sind nicht statthaft. Die jeweils geltende Benutzungsordnung der Stadtmusik Neustadt e.V. ist als Bestandteil dieses Vertrages aner- kannt. Die Weitergabe des Tanz- Instruments an Dritte ist nicht gestattet. § 4 Mietdauer Die Mietdauer wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Mietverhältnis kann zum jeweiligen Quartalsende ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Stadtmusik Neustadt e.V. kann bei unsachgemäßer Behandlung, ungenügender Pflege und Tischtennisraums, abgetrennt mit Trockenbauwand (32,00 m²) - Büroraum (23,65 m²) - Mitbenutzung ausstehenden Ge- bühren das Instrument sofort zurück verlangen. Die Instrumente sind vor der an Rückgabe durch den Jugendraum 1 angrenzenden WC- und Küchenräume Miete 0,41 €/m²/Jahr Dirigenten zu begutachten. § 5 Gerichtsstand Gerichtsstand für überbaute Flächen gemalle aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche ist Titisee-Neustadt. § 6 Schlussbestimmungen Sind einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Von diesem Vertrag bleibt das Original bei der Sportförderrichtlinien der Landeshauptstadt München. Die Miete kann angepasst werden, wenn der Stadtrat eine allgemeine Erhöhung der Nutzungsentgelte für Sportvereine beschließt. Laufzeit 01.01.2016 (rückwirkend) bis 31.12.2020 Kündigung: Das Nutzungsrecht wird unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumt. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist nur im Rahmen des § 543 BGB i.V.m. 581 Abs. 2 BGB möglich. Leistungen des Vereins Der Mieter trägt alle Nebenkosten, z.B. Wasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Gas, Strom, Heizung, Kaminkehrer, Sicherung und Reinigung der Grundstücksfläche, Unterhalt Leistungen der Landeshauptstadt München Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Straßenreinigung, großer Bauunterhalt für das Gebäude und die von der Landeshauptstadt München vorgenommenen Einbauten Mitbenutzungsregelung Der Verein gestattet die Mitbenutzung der Sportanlage durch die umliegenden Schulen. Den Schulen ist die Nutzung der Freiflächen, Duschen und Umkleiden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung von Sporträumen beteiligt sich die Stadt angemessen an den anfallenden Unterhaltskosten. Bei Miet- und Pachtverträgen steht der Landeshauptstadt München ein Belegungsrecht zu, um auch anderen Sportvereinen und Dritten die Nutzung zu ermöglichen. In diesem Fall ist eine angemessene Kostenregelung zu vereinbaren. Die Anlage (Vereinsheim) kann bei Bedarf für Versammlungen des Bezirksausschusses genutzt werden. Die erforderlichen Vereinbarungen werden gesondert zwischen den Vertragsparteien getroffen. Eine Nutzung durch die Schulen, andere Sportvereine und Dritte ist jedoch nur in dem Maße vorgesehen, wie dies im Rahmen der Förderung durch den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München zulässig ist. Dafür muss die Summe der schulsportlichen und weiteren Nutzungen in ihrem Umfang und ihrer Intensität hinter der Nutzung durch den Verein zurück bleiben. Die Nutzung durch den Verein hat stets Vorrang. Weitere Einzelheiten können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Insbesondere duldet der SV Waldeck Obermenzing Stadtmusik Neustadt e.V. weiterhin die folgendenDer Vertragspartner I erhält eine Kopie. Titisee-Neustadt, bisher regelmäßig stattfindenden Nutzungen: - Mutter-Kind-Turnen (2 x wöchentlich) - Mittagsbetreuung der Grundschule an der Grandlstr. (täglich von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr) Die Beschlussvorlage wurde mit dem Kommunalreferat abgestimmt. Der Bezirksausschuss 21 Pasing-Obermenzing wurde in seiner Sitzung vom 25.07.2017 gehört den Vertragspartner I Stadtmusik Neustadt e.V. Nur beim erstmaligen Mieten eines Instrumentes ausfüllen und hat der Vorlage einstimmig zugestimmt. Die Kommission für Zuschuss- und Belegungsfragen wurde am 26.09.2017 gehört. Das Ergebnis wird in der Sitzung bekannt gegeben. Der Korreferentin, Frau Stadträtin Xxxxxxxx Xxxx, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Xxxxxx Xxxxx wurde ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitetunterschrei- ben.

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Mietvertrag. Das Referat Die Immobilie, belegen in der Taunus- straße 31, 33, 37, 00000 Xxxxxxx, ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Ver- kaufsprospektes bis zum 31. Dezember 2031 vermietet. Mit Mietvertrag vom 18./19. Dezember 2019 (nachfolgend „Mietvertrag“) ist die Immobilie an die Hauptmieterin, die AKKA Deutschland GmbH, ehemals AKKA Management Services GmbH, vermietet. Kernparameter des Mietvertrages mit der Mieterin AKKA Deutschland GmbH sind: • Vertragsgegenstand: Gegenstand des Mietvertrages sind insgesamt rund 7.056,08 m² Büro-, Labor- und Werkstattflächen im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen 1 bis 4, rund 709,02 m² Lagerfläche und 90 Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage sowie weitere 00 Xxx-Xxxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxx. Die Vermietung erfolgt zum Zweck der Nutzung als Büro- gebäude mit Labor-, Werkstatt- und Lagerflächen. Im Erdgeschoss wird darüber hinaus eine Fläche für Bildung eine Cafeteria zur ausschließlichen Eigen- nutzung hergestellt. Festlaufzeit bis zum 31. Dezember 2031. Nach Ablauf der Festlaufzeit endet das Mietverhältnis insgesamt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. umsatzsteuerfrei. Der von der Miete- rin vertraglich geschuldete Mietzins setzt sich aus den folgenden Miet- flächen und Sport Mietzinsaufstellungen zusammen: Art Fläche/ Anzahl Mietzins Flächen Mietzins Stellplätze Tiefgarage Mietzins Stellplätze Außenbereich Zwischen-summe m²/Anzahl Euro/m² (mtl.) Euro/Stellplatz (mtl.) Euro/Stellplatz (mtl.) Euro (mtl.) Büro-, Labor- und Werkstattfläche 7.056,08 20,20 Sportamt schlägt vor, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2020 mit folgenden Konditionen abzuschließen: Mieter: SV Waldeck Obermenzing e.V. Objekt: Betriebsgebäude – 142.532,82 Lagerfläche 709,02 8,42 – – 5.969,95 Stellplätze Tiefgarage 90 – 120,00 – 10.800,00 Stellplätze Außenbereich 62 – – 100,00 6.200,00 Gesamt1 190.502,76 Gesamt brutto(inkl. 19 % Umsatzsteuer) 226.698,29 Der Mietzins unterliegt der Bezirkssportanlage MeyerbeerstrIndex- anpassung nach dem Verbraucher- preisindex für Deutschland (VPI). 115 (1.OG): Der jeweils geschuldete Xxxxxxxx verändert sich erstmals zum 1. Obergeschoss: - Jugendraum (68,84 m²) - Teilfläche des Tanz- Mai 2023 und Tischtennisraums, abgetrennt mit Trockenbauwand (32,00 m²) - Büroraum (23,65 m²) - Mitbenutzung der an den Jugendraum 1 angrenzenden WC- und Küchenräume Miete 0,41 €/m²/Jahr für überbaute Flächen gem. § 6 der Sportförderrichtlinien der Landeshauptstadt München. Die Miete kann angepasst werden, wenn der Stadtrat eine allgemeine Erhöhung der Nutzungsentgelte für Sportvereine beschließt. Laufzeit 01.01.2016 (rückwirkend) bis 31.12.2020 Kündigung: Das Nutzungsrecht wird unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumt. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist nur im Rahmen des § 543 BGB i.V.m. 581 Abs. 2 BGB möglich. Leistungen des Vereins Der Mieter trägt alle Nebenkosten, z.B. Wasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Gas, Strom, Heizung, Kaminkehrer, Sicherung und Reinigung der Grundstücksfläche, Unterhalt Leistungen der Landeshauptstadt München Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Straßenreinigung, großer Bauunterhalt für das Gebäude und die von der Landeshauptstadt München vorgenommenen Einbauten Mitbenutzungsregelung Der Verein gestattet die Mitbenutzung der Sportanlage durch die umliegenden Schulen. Den Schulen ist die Nutzung der Freiflächen, Duschen und Umkleiden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Nutzung von Sporträumen beteiligt sich die Stadt angemessen an den anfallenden Unterhaltskosten. Bei Miet- und Pachtverträgen steht der Landeshauptstadt München ein Belegungsrecht zu, um auch anderen Sportvereinen und Dritten die Nutzung zu ermöglichen. In diesem Fall ist eine angemessene Kostenregelung zu vereinbaren. Die Anlage (Vereinsheim) kann bei Bedarf für Versammlungen des Bezirksausschusses genutzt werden. Die erforderlichen Vereinbarungen werden gesondert zwischen den Vertragsparteien getroffen. Eine Nutzung durch die Schulen, andere Sportvereine und Dritte ist jedoch nur in dem Maße vorgesehen, wie dies im Rahmen der Förderung durch den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München zulässig ist. Dafür muss die Summe der schulsportlichen und weiteren Nutzungen in ihrem Umfang und ihrer Intensität hinter der Nutzung durch den Verein zurück bleiben. Die Nutzung durch den Verein hat stets Vorrang. Weitere Einzelheiten können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Insbesondere duldet der SV Waldeck Obermenzing e.V. weiterhin die folgenden, bisher regelmäßig stattfindenden Nutzungen: - Mutter-Kind-Turnen (2 x wöchentlich) - Mittagsbetreuung der Grundschule an der Grandlstr. (täglich von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr) Die Beschlussvorlage wurde mit dem Kommunalreferat abgestimmt. Der Bezirksausschuss 21 Pasing-Obermenzing wurde in seiner Sitzung vom 25.07.2017 gehört und hat der Vorlage einstimmig zugestimmt. Die Kommission für Zuschuss- und Belegungsfragen wurde am 26.09.2017 gehört. Das Ergebnis wird in der Sitzung bekannt gegeben. Der Korreferentin, Frau Stadträtin Xxxxxxxx Xxxx, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Xxxxxx Xxxxx wurde ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet.dann jährlich jeweils zum

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