Mietvertrag. Die Betreiberin des Parkhauses am Bahndamm in 00000 Xxxxxxx ist die SVH Stadtver- kehr Herford GmbH, Rathaus 1, 32 052 Herford, vertreten durch Geschäftsführer (nach- folgend „Betreiberin“). Mit dem Abschluss eines Mietvertrages über einer Dauerkarte bzw. mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zwischen dem Nutzer des Parkhauses (nachfolgend „Mieter“) und der Betreiberin zustande. Bewachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungs- schutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden auch nicht durch die Betrei- berin geleistet. Die Parkerlaubnis berechtigt den Mieter während der Vertragslaufzeit und der geltenden Öffnungszeiten zum Abstellen seines Fahrzeugs auf der verfügbaren Stellfläche. Ein An- spruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht nicht. Abstellen von Fahrzeugen auf ge- sondert markierten Flächen ist nur für bestimmte Nutzergruppen vorgesehen, die sich aus der angebrachten Beschilderung ergeben. Sollte bei Überfüllung des Parkhauses kein Einstellplatz zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vermieter keine Rückerstattung oder Minderung des Benutzungsentgeltes verlangen. Dies gilt auch für Dauermieter. Die Parkberechtigung bzw. Parktickets sind nicht übertragbar. Soweit im Rahmen der Ver- tragsanbahnung das bzw. mehrere (Kfz-)Kennzeichen eines Nutzers erfasst wird bzw. werden, bezieht sich eine erteilte Parkerlaubnis lediglich auf das Fahrzeug mit dem bzw. den erfassten amtlichen (Kfz-)Kennzeichen.
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Samples: Mietvertrag
Mietvertrag. Die Betreiberin Immobilie, belegen in der Taunus- straße 31, 33, 37, 00000 Xxxxxxx, ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Parkhauses am Bahndamm in 00000 Xxxxxxx ist die SVH Stadtver- kehr Herford GmbH, Rathaus 1, 32 052 Herford, vertreten durch Geschäftsführer (nach- folgend „Betreiberin“)Ver- kaufsprospektes bis zum 31. Dezember 2031 vermietet. Mit dem Abschluss eines Mietvertrages über einer Dauerkarte bzwMietvertrag vom 18./19. mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zwischen dem Nutzer des Parkhauses Dezember 2019 (nachfolgend „MieterMietvertrag“) ist die Immobilie an die Hauptmieterin, die AKKA Deutschland GmbH, ehemals AKKA Management Services GmbH, vermietet. Kernparameter des Mietvertrages mit der Mieterin AKKA Deutschland GmbH sind: • Vertragsgegenstand: Gegenstand des Mietvertrages sind insgesamt rund 7.056,08 m² Büro-, Labor- und Werkstattflächen im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen 1 bis 4, rund 709,02 m² Lagerfläche und 90 Pkw-Stellplätze in der Betreiberin zustandeTiefgarage sowie weitere 00 Xxx-Xxxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxx. BewachungDie Vermietung erfolgt zum Zweck der Nutzung als Büro- gebäude mit Labor-, Verwahrung Werkstatt- und Lagerflächen. Im Erdgeschoss wird darüber hinaus eine Fläche für eine Cafeteria zur ausschließlichen Eigen- nutzung hergestellt. Festlaufzeit bis zum 31. Dezember 2031. Nach Ablauf der Festlaufzeit endet das Mietverhältnis insgesamt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. umsatzsteuerfrei. Der von der Miete- rin vertraglich geschuldete Mietzins setzt sich aus den folgenden Miet- flächen und Mietzinsaufstellungen zusammen: Art Fläche/ Anzahl Mietzins Flächen Mietzins Stellplätze Tiefgarage Mietzins Stellplätze Außenbereich Zwischen-summe m²/Anzahl Euro/m² (mtl.) Euro/Stellplatz (mtl.) Euro/Stellplatz (mtl.) Euro (mtl.) Büro-, Labor- und Werkstattfläche 7.056,08 20,20 – – 142.532,82 Lagerfläche 709,02 8,42 – – 5.969,95 Stellplätze Tiefgarage 90 – 120,00 – 10.800,00 Stellplätze Außenbereich 62 – – 100,00 6.200,00 Gesamt1 190.502,76 Gesamt brutto(inkl. 19 % Umsatzsteuer) 226.698,29 Der Mietzins unterliegt der Index- anpassung nach dem Verbraucher- preisindex für Deutschland (VPI). Der jeweils geschuldete Xxxxxxxx verändert sich erstmals zum 1. Mai 2023 und dann jährlich jeweils zum
1. Mai eines jeden Jahres um den Prozentsatz, um welchen sich der Preisindex gegenüber dem Stand bei Beginn des Mietverhältnisses bzw. gegenüber dem Stand bei der letzten Mietzinsänderung verändert hat. Die Änderung erfolgt automa- tisch. Der nächste Indexierungs- zeitpunkt ist gemäß Ziffer 5.5 des Mietvertrages vom 18./19. Dezember 2019 der 1. Mai 2023. Neben dem Mietzins trägt die Miet- erin auch sämtliche für den Miet- gegenstand anfallenden Betriebs- und Nebenkosten. Aktuell leistet die Mieterin eine monatliche Vorauszah- lung von 25.000 Euro, einschließlich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3 % der Jahresnettokalt- miete. Soweit die Mieterin unmittel- bar Verträge mit Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen ab- schließt, rechnet sie diese unmit- telbar mit dem jeweiligen Unterneh- men ab. Vermieterin übernimmt die Instand- haltung und Instandsetzung von „Dach und Fach“ auf eigene Kosten. Die Instandhaltung und Instandset- zung des Mietgegenstandes im Inne- ren sowie der technischen Anlagen, die ausschließlich von der Mieterin genutzt werden, hat die Mieterin auf eigene Kosten auszuführen. Die Kosten sind jährlich auf maximal 7 % der Jahresnettokaltmiete begrenzt, sofern die Mieterin für die Schäden nicht haftet. Darüber hinaus gehende Kosten trägt die Vermieterin. Schön- heitsreparaturen, Instandhaltungen und Instandsetzungen für Gemein- schaftsflächen und Gemeinschafts- anlagen/-einrichtungen führt die Vermieterin ebenfalls durch, die Kosten trägt der jedoch die Miete- rin, jedoch nur in Höhe von maximal 7 % der Jahresnettokaltmiete. Die Mieterin ist verpflichtet, den Miet- gegenstand schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden und Mängel an der Mietsache hat die Mieterin der Vermieterin anzuzeigen, zu reinigen und für entsprechende Lüftung und Beheizung zu sorgen. Die Mieterin ist darüber hinaus verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, sofern und soweit deren Durchführung erforder- lich ist, innerhalb der von ihr aus- schließlich genutzten Mietflächen durchzuführen. nahmen der Vermieterin sind mit der Mieterin im Vorfeld abzustim- men, sofern es sich nicht um Maß- nahmen handelt, die zur Erhal- tung des Gebäudes und des Miet- gegenstandes oder zur Abwendung drohender Gefahren notwendig oder auch zweckmäßig sind. Die Vermie- terin hat die Maßnahmen der Miet- erin anzukündigen und auf deren Belange Rücksicht zu nehmen. Bauliche Veränderungen durch die Mieterin, insbesondere Um- und Ein- bauten, Installationen aller Art, dür- fen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vorge- nommen werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund ver- weigert werden. Erteilt die Vermie- terin eine solche Zustimmung, so ist die Mieterin für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Geneh- migungen verantwortlich. Alle Kos- ten der baulichen Veränderungen (einschließlich etwaiger behördli- cher Gebühren) sind von der Miet- erin zu tragen. an die Mieterin nicht mitvermietet. Das Anbringen von Schildern, Pla- katen, Leuchtschriften etc. am/im Außenbereich des Gebäudes sowie das Anbringen von Antennen außer- halb der gemieteten Räume bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der Vermieterin. schweren Gegenständen, ande- ren Anlagen und Einrichtungen im Mietgegenstand hat sich die Miet- erin über die zulässige Belastungs- grenze der Stockwerksdecken bei der Vermieterin zu erkundigen und vor dem Aufstellen deren schriftliche Zustimmung einzuholen. Vertragszweck darf die Mieterin den Mietgegenstand mit zuvor erteilter schriftlicher Einwilligung der Ver- mieterin untervermieten. Die Einwilli- gung darf von der Vermieterin nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Vermieterin hat ihre Einwilligung zur Untervermietung/Gebrauchsüberlas- sung an mit der Mieterin verbundene Unternehmen vorab erteilt. Sie darf von der Vermieterin nur aus wichti- gem Grund versagt werden. Der Mietvertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin. Mit Mietvertrag vom 24. November/ 18. Dezember 2014 in der Fassung des
1. Nachtrages vom 14. Mai/15. Juni 2018 wurde eine Fläche von rund 10 m² der Dachfläche zur Aufstellung einer Funk- station sowie zugehöriger Betriebsan- lagen an die Vodafone GmbH vermietet. Rechtsnachfolgerin der Vodafone GmbH und Mieterin ist nunmehr die Vantage Towers AG. Die Vodafone GmbH hat im Jahr 2020 einen Teil ihrer Infrastruktur und die Gewährung von Versicherungs- schutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden auch nicht durch dazugehörigen Liegenschafts- verträge auf die Betrei- berin geleistetVodafone Towers Ger- many GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Vodafone GmbH, übertragen. Die Parkerlaubnis berechtigt Ausgliederung umfasst auch diesen Mietvertrag. Die Vodafone Towers Germany GmbH heißt nunmehr Vantage Towers AG. Kernparameter des Mietvertrages mit der Mieterin Vantage Towers AG sind: • Vertragsgegenstand: Die Mieterin ist dazu berechtigt, auf dem Grund- besitz eine Funkstation zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Das schließt den Mieter während jederzeitigen Zugang zur Funkstation ein. 1. Dezember 2014 begonnen und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Vertragsparteien können den Ver- trag mit einer Frist von zwölf Mona- ten zum Ende eines jeden Monats kündigen. Die ordentliche Kündi- gung ist erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 möglich. • Mietzins: Die Vermietung erfolgt nicht umsatzsteuerfrei. Der Miet- zins beträgt seit dem 1. September 2021 monatlich netto 659 Euro und zzgl. 19 % Umsatzsteuer 784 Euro. • Der Mietzins unterliegt der Vertragslaufzeit und Index- anpassung nach dem Verbraucher- preisindex für Deutschland (VPI). Falls sich der geltenden Öffnungszeiten zum Abstellen seines Fahrzeugs auf VPI gegenüber dem für Dezember 2014 maßgeblichen Index um mehr als 10 % erhöht oder vermindert, ist jede Vertragspartei berechtigt, eine entsprechende Anpassung der verfügbaren Stellfläche. Ein An- spruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht nicht. Abstellen von Fahrzeugen auf ge- sondert markierten Flächen ist nur für bestimmte Nutzergruppen vorgesehen, die sich aus der angebrachten Beschilderung ergeben. Sollte bei Überfüllung des Parkhauses kein Einstellplatz zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vermieter keine Rückerstattung oder Minderung des Benutzungsentgeltes Miete zu verlangen. Dies Die neue Miete gilt auch für Dauermietervon dem Monat ab, der dem Anpassungsverlangen folgt. Die Parkberechtigung bzwEine erneute Anpassung kann dann verlangt werden, wenn sich der VPI nach vorangegangener Anpas- sung erneut um 10 % verändert. Parktickets Neben- und Betriebskosten sind nicht übertragbarvon dem Mietzins abgedeckt. Soweit vertrages mit den Mietflächen ver- bundenen Anlagen und Einrichtun- gen verbleiben im Rahmen Eigentum der Ver- tragsanbahnung das bzwMieterin. mehrere (Kfz-)Kennzeichen eines Nutzers erfasst wird bzw. werden, bezieht sich eine erteilte Parkerlaubnis lediglich auf das Fahrzeug mit dem bzw. den erfassten amtlichen (Kfz-)Kennzeichengesamte Anlage und Verbindungs- einrichtungen trägt die Mieterin und gewährleistet auch die fachgerechte Ausführung der Installation der Funk- station.
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Samples: Verkaufsprospekt
Mietvertrag. Die Betreiberin Immobilie, belegen in der Xxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, ist zum Zeit- punkt der Erstellung des Parkhauses am Bahndamm Verkaufspro- spektes bis Ende November 2029 voll vermietet. Mit Mietvertrag vom 3. Juni 1998 in 00000 Xxxxxxx der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 29. Februar 2000, Nachtrag Nr. 2 vom 18./27. April 2011 (nachfolgend „Miet- vertrag“), ist die SVH Stadtver- kehr Herford GmbHImmobilie an den ein- zigen Mieter, Rathaus 1die Stadt Köln, 32 052 Herfordvermietet. Parteien des Mietvertrages sind die Stadt Köln und die Objektgesellschaft. Kernparameter des Mietvertrages mit dem Alleinmieter sind: • Vertragsgegenstand: Gegenstand des Mietvertrages sind insgesamt rund 14.280 m² Bürofläche im Erd- geschoss sowie den Obergeschos- sen 1–6, vertreten durch Geschäftsführer rund 665 m² Archivfläche im Untergeschoss und insgesamt 156 Pkw-Stellplätze (nach- folgend Tiefgarage). Die Mietflächen wurden unter pla- nerischer Mitwirkung des Mieters bis zum Jahr 1999 neu errichtet und am 2. November 1999 an den Mieter übergeben. ne Festlaufzeit von 30 Jahren und endet am 30. November 2029. Ver- längerungsoptionen bestehen nicht. Der Vertrag verlängert sich auf un- bestimmte Zeit, falls keine Vertrags- partei der Verlängerung spätestens zwölf Monate vor Vertragsende wi- derspricht. Neben den gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung bestehen keine Sonder- kündigungsrechte. • Mietzins: Die Vermietung erfolgt um- satzsteuerfrei. Der vom Mieter ver- traglich geschuldete Xxxxxxxx setzt sich aus den folgenden zwei Kompo- nenten zusammen: Zum einen han- delt es sich um einen Mietzins, der in Abhängigkeit von der Art der vermie- teten Fläche (Büro- oder Archivfläche bzw. Tiefgaragenstellplatz) für einen Ausbau nach der dem Mietvertrag zugrunde liegenden Bau-, Qualitäts- und Ausstattungsbeschreibung be- rechnet wird. Zum anderen handelt es sich um einen Mietzins, der für Sonderwünsche des Mieters erho- ben wird (nachfolgend „BetreiberinInvestitions- miete“). Mit Beide Komponenten unter- liegen der nachfolgend dargestell- ten vertraglich festgelegten Staffel, nach der sich der Mietzins jeweils in 5-Jahres-Schritten erhöht. Im Hin- blick auf die Investitionsmiete liegt eine Vereinbarung zugrunde, dass pro 1.000 DM erhöhter Investitions- kosten (brutto pro Jahr) ein gestaf- felter Betrag als zusätzliche Miete zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen sind die Stellplätze. Der seit dem Abschluss eines Mietvertrages über einer Dauerkarte 1. Januar 2000 geschuldete monatli- che Nettokaltmietzins wurde in DM vereinbart. Die nachfolgende Darstel- lung der Mietzinsstaffelung erfolgt der Verständlichkeit halber in Euro. Neben dem Mietzins trägt der Mieter auch sämtliche Betriebskosten nach Betriebskosten-VO. Soweit indivi- Mietzinsstaffelung Jahr Bürofläche Euro/m² (mtl.) Archivfläche Euro/m² (mtl.) Tiefgaragenstellplätze Euro/Stellplatz (mtl.) InvestitionsmieteEuro (mtl.) Gesamtmiete Euro (p. a.) 2010 bis 2014 11,93 7,38 51,76 10.392,26 2.325.360,23 2015 bis 2019 13,64 8,43 51,76 11.258,28 2.635.908,60 2020 bis 2024 15,06 9,31 51,76 11.546,96 2.889.913,66 2025 bis 2029 18,36 11,35 51,76 12.124,31 3.478.224,92 Eventuelle rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. xxxxx erfassbar, werden alle auf das Mietgrundstück bzw. das Mietobjekt entfallenden verbrauchsabhängigen Kosten entsprechend dem tatsächli- chen Verbrauch abgerechnet. Soweit möglich werden diese individuell zu erfassenden Mietnebenkosten, unter Freistellung des Vermieters, unmittel- bar zwischen Mieter und jeweiligem Leistungserbringer abgerechnet. Vermieter ist verpflichtet, das Miet- objekt hinsichtlich Dach und Fach in- stand zu halten bzw. instand zu set- zen. Alle sonstigen Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung für Mietobjekt und Mietgrundstück übernimmt der Mieterauf eigene Kos- ten. Unter „Dach und Fach“ im Sinne dieses Vertrages sind ausschließlich die tragenden Bauteile, die Fassaden, das Dach des Gebäudes und die Ab- dichtung der erdberührten Teile des Bauwerks gegen Bodenfeuchtigkeit sowie drückendes oder nicht drü- ckendes Wasser zu verstehen. Alle übrigen Bauteile, auch die Beläge, Verputze und/oder Verkleidungen tragender Bauteile innerhalb des Ge- bäudes sowie alle haustechnischen Anlagen oder Ausrüstungen, fallen hierunter nicht. Alle nicht auf „Dach und Fach“ bezogenen Maßnahmen der Instandhaltung und -setzung so- wie außerdem die laufende Wartung aller Bauteile und haustechnischen Anlagen sind Sache des Mieters. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen. Nachtrag Nr. 2, hat sich der Vermieter verpflichtet, zur Sicherung des durch den Mietvertrag begründeten Nut- zungsrechtes des Mieters zuguns- ten des Mieters und zulasten des Mietgrundstückes eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Rang vor allen Finanzierungspfandrechten eintragen zu lassen. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit sichert das Nutzungsrecht des Mieters an dem Grundstück auch für den Fall ei- ner etwaigen Zwangsversteigerung. ist berechtigt, bauliche Veränderun- gen auf eigene Kosten vorzunehmen, soweit der Vermieter diesem schrift- lich zustimmt. Im Rahmen des Nach- trages Nr. 2 haben die Vertragspar- teien bestimmte bauliche Verände- rungen durch den Mieter vereinbart. Insofern verzichtet der Vermieter ausdrücklich auf einen Rückbau der dort vereinbarten Maßnahmen. Der Mieter verzichtet im Gegenzug auf sämtliche ihm zustehende Entschä- digungen und/oder Ausgleichszah- lungen und/oder Abfindungen, die ihm in diesem Zusammenhang zu- stehen könnten. Untervermietung von Büroflächen und/oder Dienstleistungsflächen an städtische Gesellschaften ohne ver- mieterseitige Zustimmung berech- tigt. Jede sonstige Untervermietung oder Unterverpachtung ist zustim- mungspflichtig. Es besteht ein Un- termietverhältnis bzw. Nutzungs- überlassung, die der Vermieter ge- nehmigt hat. Es ist geplant, einen Nachtrag Nr. 3 mit dem Einfahren Mieter zu schließen. Wesentliche Inhalte des Nachtrages sollen die Klar- stellung der bisher ohnehin gelebten Verteilung der Instandhaltungs- und In- standsetzungspflichten zwischen Mie- ter und Vermieter sein, wobei u. a. eine detailliertere Abgrenzung zwischen Er- neuerung und Ersatzinvestition insbe- sondere im Bereich der Gebäudetech- nik vorgenommen werden soll, wobei in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) Bezug auf die Ersatzinvestitionen die Kosten hälftig zwischen dem Nutzer Mieter und Vermieter geteilt werden. Weiterhin soll eine Regelung zur durchzuführenden Brandschutzertüchtigung sowie die Beilegung der bestehenden Mietstrei- tigkeiten (keine teilweise Rückforde- rung bereits entrichteter Miete für den Zeitraum von Xxxx 2019 bis Oktober 2020; keine Zahlung von zuvor ein- behaltener Miete) zur Erledigung des Parkhauses (nachfolgend „Mieter“) und der Betreiberin zustandevor dem Landgericht Köln anhängigen Verfahrens vereinbart werden. BewachungFür die Errichtung, Verwahrung den Umbau und die Gewährung Nutzung von Versicherungs- schutz Immobilien bedarf es ge- wisser öffentlich-rechtlicher Genehmi- gungen, darunter beispielsweise einer Baugenehmigung. Auch mögliche und geplante Revitalisierungen der Immobi- lie können solche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erforderlich machen. Darüber hinausgehende behördliche Genehmigungen, etwa aufgrund einer speziellen Nutzungsart, sind für den vorliegenden Mietvertrag nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden auch nicht durch die Betrei- berin geleistet. Die Parkerlaubnis berechtigt den Mieter während der Vertragslaufzeit und der geltenden Öffnungszeiten zum Abstellen seines Fahrzeugs auf der verfügbaren Stellfläche. Ein An- spruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht nicht. Abstellen von Fahrzeugen auf ge- sondert markierten Flächen ist nur für bestimmte Nutzergruppen vorgesehen, die sich aus der angebrachten Beschilderung ergeben. Sollte bei Überfüllung des Parkhauses kein Einstellplatz zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vermieter keine Rückerstattung oder Minderung des Benutzungsentgeltes verlangen. Dies gilt auch für Dauermieter. Die Parkberechtigung bzw. Parktickets sind nicht übertragbar. Soweit im Rahmen der Ver- tragsanbahnung das bzw. mehrere (Kfz-)Kennzeichen eines Nutzers erfasst wird bzw. werden, bezieht sich eine erteilte Parkerlaubnis lediglich auf das Fahrzeug mit dem bzw. den erfassten amtlichen (Kfz-)Kennzeichenerfor- derlich.
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Samples: Investment Prospectus
Mietvertrag. Die Betreiberin Rechtsvorgänger der Fondsgesellschaft haben mit den Rechtsvorgängern der NH Hoteles Deutschland GmbH hinsichtlich des Parkhauses Mietgegenstandes, des jetzigen NH Hotels Weinheim, am Bahndamm 30.08.1990 einen Mietver- trag nebst Ergänzungsvereinbarung Nr. 1 vom 17.12.2001, Ergänzungsvereinbarung Nr. 2 vom 04.09.2003, 3. Nachtrag vom 09.11.2015 und einer Haftungsübernahme- vereinbarung vom 01.03.2004 abgeschlos- sen (im Folgenden zusammen auch „Be- standsmietvertrag“ genannt). Die Fondsgesellschaft hat mit der NH Ho- teles Deutschland GmbH als Mieterin und der NH HOTEL Group S.A. als Garantin am 31.08.2016 den 4. Nachtrag zum Bestands- mietvertrag geschlossen (im Folgenden zusammen auch „Gesamtmietvertrag“ ge- nannt), nach welchem sie mit dem Übergang von Nutzen und Lasten am Kaufgegenstand am 01.01.2017 in 00000 Xxxxxxx den Bestandsmietvertrag eingetreten ist. Zusammenfassend stellt sich das Mietverhältnis wie folgt dar: Mietgegenstand ist das NH Hotel Weinheim belegen Xxxxxxxxx Xxxxxx 00 in 69469 Wein- heim. Das Mietverhältnis endet am 31.12.2030. Wird das Mietverhältnis nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf gekündigt, so ver- längert es sich jeweils um zwei Jahre. Die Fondsgesellschaft räumt der Mieterin mit Ablauf des Gesamtmietvertrages (bzw. im Fall stillschweigender Verlängerung bei spä- terer Beendigung des Mietverhältnisses) ein zweimaliges Optionsrecht auf Verlängerung des Gesamtmietvertrages um jeweils fünf Jahre ein, wobei das zweite Optionsrecht nur unmittelbar nach der ersten Option aus- geübt werden kann. Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietge- genstand während der Dauer des Miet- verhältnisses ausschließlich als Hotel zu nutzen. Sie ist mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fondsgesellschaft zur Un- tervermietung des Hotels im Ganzen oder wesentlicher Teile berechtigt, wobei die Zu- stimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Die Fondsgesellschaft darf das Grundstück veräußern oder anderweitig verwerten, wenn dadurch die wirtschaftli- chen und rechtlichen Interessen der Mieterin nicht beeinträchtigt werden. Die Mieterin zahlt eine jährliche Grundmiete von anfänglich € 1.119.000,00 zzgl. Um- satzsteuer, die in monatlichen Teilbeträ- gen zu zahlen ist und ab dem 01.01.2017 € 93.250,00 zzgl. Umsatzsteuer beträgt. Die Miete unterliegt der Wertsicherung in Abhängigkeit des vom Statistischen Bun- desamt festgestellten Verbraucherpreis- index (Basisjahr 2010 = 100,00 Prozent). Erstmals zum 01.01.2018 und nachfolgend jährlich verändert sich die jeweils gültige Miete um 50,00 Prozent der Indexverände- rung bezogen auf den seit Mietbeginn bzw. der letzten Mietveränderung geänderten Indexstand. Die Mieterin übernimmt mit Beginn des Mietverhältnisses die den Mietgegenstand betreffenden Nebenkosten, Steuern, öf- fentliche Abgaben und Gebühren. Zu den Kostenarten gehören (i) sämtliche Betriebs- kosten i.S.d. Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, (ii) Kosten für Heizung, Be- und Entwässerung, Elektrizität u.ä. Versorgungskosten, (iii) als öffentliche Abgaben und Gebühren alle gesetzlichen Lasten, welche die Fondsgesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin in ihrer Eigen- schaft als Vermieterin und Eigentümerin des Mietobjektes betreffen, u.a. die Grundsteuer sowie die öffentlich-rechtlichen Beiträge und Abgaben, nicht jedoch Ertragssteuern der Vermieterin und (iv) die aufgrund des Ge- samtmietvertrages abzuschließenden Versi- cherungen des Mietgegenstandes. Die Mieterin hat den Mietgegenstand wäh- rend der gesamten Dauer des Mietverhält- nisses branchenüblich zu versichern und den Versicherungsschutz auf eigene Kosten auf- rechtzuerhalten. Namentlich handelt es sich um Versicherungen wie Gebäudefeuer-, Ge- bäudesturm- und Gebäudeleitungswasser- versicherung, Feuerversicherung, Sturmver- sicherung und Leitungswasserversicherung für den Inhalt des Gebäudes, Einbruch- und Diebstahlversicherung, Haftpflichtversiche- rung einschließlich der Grundstückseigen- tümerhaftpflicht sowie Feuer-, Betriebs-, Unterbrechungsversicherung. Soweit auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterin Versi- cherungen nicht abgeschlossen, werden trägt sie hierfür das volle Risiko im Schadensfall. Wird der Mietgegenstand durch ein Ereig- nis, gegen das ein Versicherungsschutz aufgrund oben genannter Versicherungen gewährt wird, zerstört oder beschädigt, ist die SVH Stadtver- kehr Herford GmbHFondsgesellschaft verpflichtet, Rathaus 1, 32 052 Herford, vertreten durch Geschäftsführer (nach- folgend „Betreiberin“). Mit dem Abschluss eines Mietvertrages über einer Dauerkarte die Wie- derherstellung des Mietgegenstandes bzw. mit dem Einfahren die Beseitigung der Beschädigung vorzu- nehmen. Die Mieterin ist berechtigt, während der Mietzeit bauliche Veränderungen, die den Wert und die Funktionsfähigkeit des Miet- gegenstandes nicht beeinträchtigen, ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft vorzu- nehmen. Sofern hierbei Gegenstände we- sentliche Bestandteile des Mietgegenstan- des werden, gehen diese in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zwischen dem Nutzer Eigentum der Fondsgesellschaft über, wobei diese der Mieterin hierfür den Zeitwert zu ersetzen hat. Bei Beendigung des Parkhauses (nachfolgend „Mieter“) und Gesamtmietvertrages kann die Fondsgesellschaft von der Betreiberin zustande. Bewachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungs- schutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden auch nicht durch die Betrei- berin geleistetMieterin den Rückbau der baulichen Veränderungen verlangen. Die Parkerlaubnis berechtigt Mieterin ist verpflichtet, den Mieter während Mietgegen- stand mit der Vertragslaufzeit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes instand zu halten und alle der geltenden Öffnungszeiten zum Abstellen seines Fahrzeugs Fondsgesellschaft obliegenden Verkehrs- sicherungspflichten und Verpflichtungen Nachbarordnungs-, polizeilicher und ver- gleichbarer Art zu beachten und auf ihre Kosten zu erfüllen. Die Instandhaltung der verfügbaren StellflächeHeizungs-, Entlüf- tungs- und Sanitäranlagen sowie anderer technischer Einrichtungen trägt die Mieterin. Ein An- spruch Außerdem trägt sie Maler- und Tapezierar- beiten sowie Schönheitsreparaturen inner- halb des Gebäudes. Die Ersteinrichtung ist von der Mieterin lau- fend zu unterhalten bzw. auf einen bestimmten Parkplatz besteht nichteigene Kosten zu ersetzen oder zu erneuern, sodass bei Beendigung des Gesamtmietvertrages ein der Ersteinrichtung entsprechendes Hotel unter Berücksichtigung der von der Mieterin getragenen Einrichtungskosten zurückgege- ben werden kann. Abstellen von Fahrzeugen Dies bezieht sich jedoch nicht auf ge- sondert markierten Flächen ist nur für bestimmte Nutzergruppen vorgesehendie Einrichtungsgegenstände, die sich einem betriebsbedingten Verschleiß unter- liegen. Der Mieterin obliegen auf ihre Kosten die Erfüllung aller behördlichen Auflagen, soweit diese den Mietgegenstand und seinen Be- trieb betreffen und in ihrem Erfüllungsbereich liegen, sowie die Erfüllung aller ortsüblichen Verkehrssicherungspflichten. Die Wartung, Pflege und Erhaltung nach not- wendigen gesetzlichen Standards und ggf. die Erneuerung der installierten Rauchmel- der sind Sache der Mieterin. Für Instandhaltungen an „Dach und Fach“ ist ausschließlich die Fondsgesellschaft auf ihre Kosten verantwortlich. Zu „Dach und Fach“ gehört auch die Fassade (insbesondere der Außenanstrich des Gebäudes), allerdings ausdrücklich nicht die Außenfenster und -türen. Die Fondsgesellschaft hat die Kosten der Instandhaltung der Fassade zu tragen. Kommt die Mieterin wesentlichen Verpflich- tungen aus dem Gesamtmietvertrag trotz Mahnung innerhalb von vier Wochen nicht nach oder ist die Mieterin mit der angebrachten Beschilderung ergeben. Sollte bei Überfüllung des Parkhauses kein Einstellplatz zur Verfügung stehenMietzah- lung für mehr als zwei Monate im Rück- stand, kann der Mieter vom Vermieter keine Rückerstattung oder Minderung die Fondsgesellschaft den Gesamtmietvertrag fristlos kündigen. Die Fondsgesellschaft ist insbesondere zur frist- losen Kündigung berechtigt, wenn die Mie- terin den Betrieb des Benutzungsentgeltes verlangenHotels einstellt und trotz Mahnung innerhalb von vier Wochen nicht wieder aufnimmt. Dies Gleiches gilt auch für Dauermieter. Die Parkberechtigung bzw. Parktickets sind nicht übertragbar. Soweit im Rahmen Fall des Vermögensverfalles oder der dro- henden Zahlungseinstellung der Mieterin. Werden die rückständigen Mietforderungen unverzüglich gezahlt, ggf. auch durch Bei- bringung einer erstklassigen, selbstschuld- nerischen Bankbürgschaft sichergestellt, oder wird die Erfüllung der vertraglichen Ver- tragsanbahnung pflichtungen unverzüglich vorgenommen, so gilt die Kündigung als zurückgenommen und das bzwMietverhältnis wird fortgesetzt. mehrere Gemäß 3. Nachtrag vom 09.11.2015 wur- den am Mietgegenstand Mängel festgestellt, die im Wesentlichen die Bereiche (Kfz-)Kennzeichen eines Nutzers erfasst wird bzw. werdeni) techni- sche Mängel, bezieht sich eine erteilte Parkerlaubnis lediglich auf das Fahrzeug mit dem bzw. den erfassten amtlichen (Kfz-)Kennzeichen.ii) Undichtigkeit des Daches,
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Samples: Investment Prospectus