Mindestanforderungen Musterklauseln

Mindestanforderungen. Wenn Sie im Rahmen der Stripe Identity Services keinen Zugang zu Verifizierungsdaten erhalten, muss Ihre Datenschutzrichtlinie mindestens die Anforderungen von Ziffer 5.2(a), (b) und (d) dieser Stripe Identity Services erfüllen.
Mindestanforderungen. Mindestanforderungen über den Einsatz von nährstoffreduziertem Futter (Weisungen des BLW zu Zu- satzmodulen 6 und 7 zur Suisse-Bilanz und Merkblatt Ökofutter des AFU AI) sind integrierender Be- standteil dieser Vereinbarung. Vereinbarung über den Einsatz von Ökofutter
Mindestanforderungen. Die Geräte sind mit GEHC über einen Breitbandanschluss zu verbinden. Die Kunden stellen ihren eigenen Internetanschluss und IT-Betreuung zur Routerkonfigurierung und Firewalleinstellung bereit, die mit den Konnektivitätsspezifikationen von GEHC übereinstimmen sollen. GEHC haftet nicht für die Bereitstellung eines nicht abgeschlossenen Berichts, wenn die Geräte im laufenden Monat an Insite nicht angeschlossen waren.
Mindestanforderungen. Es sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: 2.1. Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:
Mindestanforderungen. Die in dem Leistungsverzeichnis angegebenen Kriterien und Anforderungen (Artikeldaten) müssen alle angebotenen Artikel mindestens erfüllen. Als Nachweis gilt das Produktdatenblatt, dieses ist ggf. um die notwendigen Daten zu ergänzen. Für die Positionen Nr. 1 – 5 und 7 - 13 muss auch eine Industriewäscheeignung nach DIN EN ISO 15797 vorliegen und die Produkte müssen damit gekennzeichnet sein. Für die Positionen 14 - 22 genügt die Kennzeichnung nach DIN EN ISO 6330 (Haushaltswäsche). Im Leistungsverzeichnis bei den Artikelangaben ist jedes mit *) gekennzeichnete Feld ein Pflicht Feld und auszufüllen. Auch die übrigen Xxxxxx **) sind mit Angaben auszufüllen ("nicht vorhan- den", "-" oder ähnlich ist zugelassen). Für die Produkte nach DIN EN ISO 20471 muss eine Gebrauchsanleitung für den Nutzer jedem Produkt beiliegen. Diese Gebrauchsanleitung muss im BreKat als PDF eingestellt werden.
Mindestanforderungen a. Der Teilnehmer hat sich vor Vertragsabschluss über die Mindest-Anforderungen der Veranstaltung zu informieren und etwaige Fragen vor der Buchung mit dem Veranstalter abzuklären. Ist kein besonderes Anforderungsprofil angegeben, so werden lediglich normale körperliche und mentale Fitness, Kenntnis und Beachtung der gesetzlichen Verordnungen (z.B. StVO, FIS-Regeln) sowie die regelgerechte Benutzung des Sportgeräts vorausgesetzt. b. Um die eigene Gesundheit und die der übrigen Teilnehmer nicht zu gefährden, müssen körperliche oder geistige Gebrechen unbedingt vor Veranstaltungsbeginn mit dem behandelten Arzt und dem Veranstalter durchgesprochen werden. c. Wenn sich erst nach Veranstaltungsbeginn herausstellt, dass der Teilnehmer die ausgeschriebenen Mindest- Anforderungen nicht erfüllt, so kann der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter den Teilnehmer auch dann noch von der Veranstaltung ausschließen, um dessen Sicherheit oder die der übrigen Teilnehmer und den Erfolg der Veranstaltung nicht zu gefährden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises.
Mindestanforderungen. (1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen: 1. Außenwände: 2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuer- mauern: 3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebs- einheiten: 4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten: 5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile: 6. Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebs- einheiten: 7. Fenster und Türen gegen Außenluft:
Mindestanforderungen. (1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen: 1. Außenwände: Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,50 W/m2K. Beträgt die Fensterfläche mehr als 30 % der Außenwandfläche (von außen gerechnet) der geheizten Gebäudeteile, ist ein mittle- rer Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände einschließlich Fenster und Außentüren von 0,90 W/m2K einzuhalten. 2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern: Wärmedurchgangskoeffizient k höch- stens 0,70 W/m2K. 3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten: Wärmedurchgangskoeffizient k höch- stens 1,60 W/m2K. 4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten: Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,25 W/m 2 K. 5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile: Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,45 W/m2K. 6. Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten: Wärmedurchgangskoeffizient k höch- stens 0,90 W/m2K. 7. Fenster und Türen gegen Außenluft: Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 1,90 W/m2K als Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.

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  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-079-9 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.