Mitarbeiter. 13.1 Die Anstellung eines zuschlagspflichti- gen Mitarbeiters, der nicht Sozius im Sinne der Ziffer 12.1 ist, gilt als Erweite- rung des versicherten Risikos nach Ziffer 8.2. 13.2 Wird trotz Aufforderung die Anstellung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, ver- ringert sich dem Versicherungsnehmer gegenüber die Leistung des Versiche- rers, wie wenn der Mitarbeiter Xxxxxx im Sinne der Ziffer 12.1 wäre. 13.3 In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist der Ziffer 8.2.1 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzu- schlags erfolgt sind, deckt die Versiche- rung im Rahmen des Versicherungsver- trages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erho- ben werden (Ziffer 7.1).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden
Mitarbeiter. 13.1 Die Anstellung Beschäftigung eines zuschlagspflichti- gen zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Sozius Gesellschafter / Mitinhaber im Sinne der Ziffer 12.1 1.3 ist, gilt als Erweite- rung Erweiterung des versicherten Risikos nach Ziffer 8.28.4.
13.2 Wird trotz Aufforderung die Anstellung Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, ver- ringert so verringert sich dem Versicherungsnehmer gegenüber die Leistung (Ziffer 12.2) des Versiche- rersVersicherers, wie wenn der Mitarbeiter Xxxxxx Gesellschafter / Mitinhaber im Sinne der von Ziffer 12.1 1.3 wäre.
13.3 In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist der Ziffer 8.2.1 11.2.2 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzu- schlags Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, deckt die Versiche- rung Versicherung im Rahmen des Versicherungsver- trages Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erho- ben erhoben werden (Ziffer 7.17.1.1).
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Mitarbeiter. 13.1 Die Anstellung Beschäftigung eines zuschlagspflichti- gen zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Sozius Gesellschafter / Mitinhaber im Sinne der Ziffer 12.1 1.3 ist, gilt als Erweite- rung Erweiterung des versicherten versi- cherten Risikos nach Ziffer 8.28.4.
13.2 Wird trotz Aufforderung die Anstellung Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, ver- ringert so verringert sich dem Versicherungsnehmer gegenüber die Leistung des Versiche- rersVersicherers in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 12.2, wie wenn der Mitarbeiter Xxxxxx Gesellschafter / Mitinha- ber im Sinne der von Ziffer 12.1 1.3 wäre.
13.3 In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist der Ziffer 8.2.1 8.4.1 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzu- schlags Mit- arbeiterzuschlags erfolgt sind, deckt die Versiche- rung Versicherung im Rahmen des Versicherungsver- trages Versicherungsvertrages auch HaftpflichtansprücheHaft- pflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erho- ben erhoben werden (Ziffer 7.17.1.1).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Mitarbeiter. 13.1 Die Anstellung eines zuschlagspflichti- gen zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Sozius im Sinne der Ziffer 12.1 ist, gilt als Erweite- rung Erweiterung des versicherten Risikos nach Ziffer 8.2.
13.2 Wird trotz Aufforderung die Anstellung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, ver- ringert verringert sich dem Versicherungsnehmer gegenüber die Leistung des Versiche- rersVersicherers, wie wenn der Mitarbeiter Xxxxxx im Sinne der Ziffer 12.1 wäre.
13.3 In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist der Ziffer 8.2.1 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzu- schlags Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, deckt die Versiche- rung Versicherung im Rahmen des Versicherungsver- trages Versicherungsvertrags auch HaftpflichtansprücheHaLpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erho- ben erhoben werden (Ziffer 7.1).
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