Mitteilungspflichten. 3.3.1 Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach nach- weislich anzumelden [...]. 3.3.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Be- hinderung) droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zu- mutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. Xxxxxx ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen. Von der Wiederaufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden. 3.3.3 Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prü- fung ehestens anzufordern und vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen, Allgemeine Vertragsbestimmungen
Mitteilungspflichten. 3.3.1 7.3.1 Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach nach- weislich nachweislich schriftlich anzumelden [...].
3.3.2 7.3.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Be- hinderungBehinderung) droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zu- mutbarer zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. Xxxxxx ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen. Von der Wiederaufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden.
3.3.3 7.3.3 Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prü- fung Prüfung ehestens anzufordern und vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben.
7.3.4 Stellt der AN Änderungen der Umstände der Leistungserbringung fest (bestehende Position unter anderen Rahmenbedingungen) oder hält er zusätzliche (im Vertrag bisher nicht vorgesehene) Leistungen für erforderlich, so hat er dies unverzüglich schriftlich bekannt zu geben sowie ein Zusatzangebot (Mehrkostenforderungen [MKF]) vorzulegen. Die Positionierung hat entsprechend dem Hauptangebot zu erfolgen, entfallene Positionen des Hauptangebots sind in die MKF einzubeziehen und als Minderpreise auszuwerfen
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Mitteilungspflichten. 3.3.1 Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach nach- weislich anzumelden [...].
3.3.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Be- hinderung) droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zu- mutbarer zumut- barer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. Xxxxxx ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen. Von der Wiederaufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden.
3.3.3 Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prü- fung ehestens anzufordern und vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen
Mitteilungspflichten. 3.3.1 Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach nach- weislich nachweislich anzumelden [...].
3.3.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Be- hinderungBehinderung) droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zu- mutbarer zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellendarzustel- len. Xxxxxx ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen. Von der Wiederaufnahme Wie- deraufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden.
3.3.3 Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prü- fung Prüfung ehestens anzufordern und vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben.
Appears in 1 contract