Monatslohn. 1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertag unterstellten Arbeitnehmer haben nach Be- endigung der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. 2. Der Anspruch besteht pro rata temporis, wobei auch die Probezeit mit einzube- rechnen ist. 3. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitnehmer für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen. 4. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich: a) verspäteter Stellenantritt b) vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer c) unbewilligte Verlängerung der Ferien d) ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeit- nehmer wird schriftlich angemahnt). 5. Die Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berech- net sich nach der Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer unent- schuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Ar- beit hat innert Tagesfrist zu erfolgen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit beträgt die Kürzung: - bei mehr als 3 Tagen: 5 % - bei mehr als 15 Tagen: 30 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als 20 Tagen: 50 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als 30 Tagen: 100 %
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Monatslohn. 1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertag Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben nach Be- endigung der Probezeit jährlich Anspruch An- spruch auf einen 13. Monatslohn.
2. Der Anspruch Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht pro rata temporis, wobei auch die ein Pro-Rata-Anspruch. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit mit einzube- rechnen istbesteht kein Pro-Rata-An- spruch.
3. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt ins- gesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitnehmer Arbeitgeber für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen ei- nen Zwölftel kürzen.
4. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
a) namentlich • verspäteter Stellenantritt
b) Stellenantritt • vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
c) Arbeitnehmer • unbewilligte Verlängerung der Ferien
d) ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeit- nehmer wird schriftlich angemahnt).
5. Die Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berech- net sich nach der Anzahl der Arbeitstagezur Folge haben, an denen der Arbeitnehmer unent- schuldigt der Arbeit ferngeblieben istwobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Ar- beit hat innert Tagesfrist zu erfolgenEs dürfen nur Arbeits- tage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit beträgt die KürzungArbeits- stelle wird der 13. Monatslohn gekürzt: - ab 3 Tage 5% ab 15 Tage 30% ab 6 Tage 10% ab 20 Tage 50% ab 10 Tage 20% ab 30 Tage 100%
6. Die Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohns erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei mehr als 3 Tagen: 5 % - bei mehr als 15 Tagen: 30 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als 20 Tagen: 50 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als 30 Tagen: 100 %Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohn- zahlung.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Monatslohn. 1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertag Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben nach Be- endigung der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
2. Der Anspruch Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht pro rata temporis, wobei auch die ein Pro-Rata- Anspruch. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit mit einzube- rechnen istbesteht kein Pro-Rata-Anspruch.
3. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitnehmer Arbeitgeber für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen.
4. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
a) namentlich ▪ verspäteter Stellenantritt
b) Stellenantritt ▪ vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
c) Arbeitnehmer ▪ unbewilligte Verlängerung der Ferien
d) ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeit- nehmer wird schriftlich angemahnt).
5Ferien Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Die Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berech- net sich nach der Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer unent- schuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Ar- beit hat innert Tagesfrist zu erfolgenEs dürfen nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit beträgt die KürzungArbeitsstelle wird der 13. Monatslohn gekürzt: - ab 3 Tage 5% ab 15 Tage 30% ab 6 Tage 10% ab 20 Tage 50% ab 10 Tage 20% ab 30 Tage 100%
5. Die Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohns erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei mehr als 3 Tagen: 5 % - bei mehr als 15 Tagen: 30 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als 20 Tagen: 50 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als 30 Tagen: 100 %Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohn- zahlung.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Monatslohn. 1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertag unterstellten Arbeitnehmer haben nach Be- endigung der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. MonatslohnMonatslohn (8.3 % des Jah- resbruttolohnes). Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zu- züglich Feriengeld (bei 4 Wochen 8.3 %, bei 5 Wochen 10.6 %) und zuzüg- lich Feiertagsentschädigung (4 %) zusammen.
2. Der volle Anspruch besteht rückwirkend nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Wenn die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis. Von Seiten des Arbeitge- bers sind allfällige Nachtragszahlungen im Folgejahr zu berücksichtigen, wobei auch die Probezeit mit einzube- rechnen istwenn bei Jahreswechsel der Anspruch (sechs Monate Beschäftigungsdauer) noch nicht besteht.
3. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitnehmer für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzenEs besteht ein Anspruch pro rata temporis.
4. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzah- lung. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht ein An- spruch pro rata temporis.
5. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch An- spruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
a) verspäteter Stellenantritt;
b) vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbeitnehmerArbeit- nehmer;
c) unbewilligte Verlängerung der Ferien;
d) ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeit- nehmer wird schriftlich angemahntschriftli- che Abmahnung des Arbeitnehmers).
56. Die Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berech- net sich nach der Anzahl der Arbeitstagezur Folge haben, an denen der Arbeitnehmer unent- schuldigt der Arbeit ferngeblieben istwobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Ar- beit hat innert Tagesfrist zu erfolgenEs dürfen nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben Fern- bleiben von der Arbeit beträgt die KürzungArbeitsstelle wird der 13. Monatslohn gekürzt: - bei mehr als ab 3 Tagen: Tagen 5 % - bei mehr als %; ab 6 Tagen 10 %; ab 10 Tagen 20 %; ab 15 Tagen: Tagen 30 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als %; ab 20 Tagen: Tagen 50 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als %; ab 30 Tagen: Tagen 100 %.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Monatslohn. 1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertag unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Der vollständige Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht nach Be- endigung einer Beschäftigungsdauer von mindestens vier Monaten bei einem Arbeitgeber (rückwirkend).
2. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzah- lung. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht ein An- spruch pro rata temporis.
3. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit jährlich Anspruch besteht kein An- spruch pro rata temporis auf einen 13. Monatslohn.
2. Der Anspruch besteht pro rata temporis, wobei auch die Probezeit mit einzube- rechnen ist.
34. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres Dienst- jahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindertverhin- dert, so kann der Arbeitnehmer Arbeitgeber für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung Verhin- derung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen.
45. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch An- spruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
a) verspäteter Stellenantritt;
b) vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbeitnehmerArbeit- nehmer;
c) unbewilligte Verlängerung der Ferien
d) ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeit- nehmer wird schriftlich angemahnt).
56. Die Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berech- net sich nach der Anzahl der Arbeitstagezur Folge haben, an denen der Arbeitnehmer unent- schuldigt der Arbeit ferngeblieben istwobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Ar- beit hat innert Tagesfrist zu erfolgenEs dürfen nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben Fern- bleiben von der Arbeit beträgt die KürzungArbeitsstelle wird der 13. Monatslohn gekürzt: - bei mehr als ab 3 Tagen: Tagen 5 % - bei mehr als %; ab 6 Tagen 10 %; ab 10 Tagen 20 %; ab 15 Tagen: Tagen 30 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als %; ab 20 Tagen: Tagen 50 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als %; ab 30 Tagen: Tagen 100 %.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Monatslohn. 1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertag unterstellten Arbeitnehmer Arbeitnehmende haben nach Be- endigung der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. MonatslohnMonatslohn (8.3% des Jahres- bruttolohnes). Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei 4 Wochen 8.3%, bei 5 Wochen 10.6%) und zuzüglich Feiertags- entschädigung (4%) zusammen.
2. Der volle Anspruch besteht rückwirkend nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten. Wenn die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis. Von Seiten des Arbeitsgebers sind allfällige Nachtragszahlungen im Folgejahr zu berücksichtigen, wobei auch die Probezeit mit einzube- rechnen istwenn bei Jahreswechsel der Anspruch (6 Monate Beschäftigungsdauer) noch nicht besteht.
3. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitnehmer für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzenEs besteht ein Anspruch pro rata temporis.
4. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht ein Anspruch pro rata temporis.
5. Bei Nichteinhaltung des Vertrages Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch An- spruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
a) : • verspäteter Stellenantritt
b) Stellenantritt • vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
c) Arbeitnehmer • unbewilligte Verlängerung der Ferien
d) Ferien • ungenügende Leistung gemäss den gem. Anstellungsbedingungen (der Arbeit- nehmer wird schriftlich angemahntschriftliche Abmah- nung des Arbeitnehmers).
56. Die Ein vertragswidriges Verhalten kann folgende Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berech- net sich nach der Anzahl der Arbeitstagezur Folge haben, an denen der Arbeitnehmer unent- schuldigt der Arbeit ferngeblieben istwobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Ar- beit hat innert Tagesfrist zu erfolgenEs dürfen nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit beträgt die KürzungArbeitsstelle wird der 13. Monatslohn gekürzt: - bei mehr als ab 3 Tagen: Tage 5 % - bei mehr als ab 10 Tage 20 % ab 20 Tage 50 % ab 6 Tage 10 % ab 15 Tagen: Tage 30 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als 20 Tagen: 50 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als ab 30 Tagen: Tage 100 %
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