Common use of Monatslohn Clause in Contracts

Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung 2.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die in die Jahresarbeitszeitvereinbarung einbezogen sind, im gesamten Ausgleichszeitraum einen verstetigten Monatslohn als Abschlagszahlung zu leisten. 2.2 Der Monatslohn wird während auf der Grundlage der regelmäßigen tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit gemäß Ziff.1.2 geteilt durch zwölf und dem individuellen Stundenlohn des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von Arbeitnehmers ermittelt. Die Vergütung der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein gemäß § 4 Ziffer 6 soll zusätzlich zum Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. mit diesem ausgezahlt werden. 2.3 Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn in Höhe des rechnerischen Xxxxxx für diejenigen Arbeitsstundensolche Ausfallstunden, welche infolge von Urlaubdie aus wirtschaftlichen Gründen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit oder aus witterungsbedingten Gründen ausfallen und für die Saisonkurzarbeit nicht vermieden wird. Gleiches gilt für andere Ausfallstunden, Krankheit, Kurzarbeit, für die Lohnersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld gezahlt werden und für Zeiten ohne EntgeltfortzahlungLohnanspruch. Sind auf dem Ausgleichsstundenkonto Zeitschulden in Höhe von 39 Stunden aufgelaufen, Zeiten un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag so mindert sich der MonatslohnMonatslohn in Höhe des rechnerischen Xxxxxx der darüber hinausgehenden Ausfallstunden. Winterausfallgeld, Saisonkurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen werden neben dem Monatslohn ausgezahlt.

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Samples: Bundes Rahmentarifvertrag

Monatslohn. Dem Arbeitnehmer (inklusive Lernende) stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während einem Stellenwechsel hat der Arbeitnehmer den 13. Monatslohn pro rata temporis zugut (13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig laufenden Jahres). 19.1 Die Lohnzahlung findet auf Grund besonderer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, jedoch spätestens am Monatsletzten statt. 19.2 Die Lohnzahlung kann in bar oder durch Vergütung auf ein Lohnkonto oder Privatkonto unter Aushändigung einer schriftlichen, detaillierten Abrechnung, aus der auch Abzüge einzeln ersichtlich sind, erfolgen. Am Letzten des Monats muss der Arbeitnehmer ungeachtet der Bezahlungsart im Besitze des Xxxxxx sein. 19.3 Bei Aussetzen auf Anordnung des Arbeitgebers ist ein angefangener Arbeitstag voll zu bezahlen. Bei Ausfällen infolge von Kurzarbeit sind die von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in ALV unbezahlten Arbeitstage vom Arbeitgeber zu übernehmen. 19.4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge Notlage bedarf und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. 19.5 Der Monatslohn mindert sich um Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not- wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der MonatslohnUnterhalt erforderlichen Aufwendungen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Monatslohn. Dem Arbeitnehmer (inklusive Lernende) stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während einem Stellenwechsel hat der Arbeitnehmer den 13. Monatslohn pro rata temporis zugut (13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig laufenden Jahres). 19.1 Die Lohnzahlung findet auf Grund besonderer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, jedoch spätestens am Monatsletzten statt. 19.2 Die Lohnzahlung kann in bar oder durch Vergütung auf ein Lohnkonto oder Privatkon- to unter Aushändigung einer schriftlichen, detaillierten Abrechnung, aus der auch Ab- xxxx einzeln ersichtlich sind, erfolgen. Am Letzten des Monats muss der Arbeitneh- mer ungeachtet der Bezahlungsart im Besitze des Xxxxxx sein. 19.3 Bei Aussetzen auf Anordnung des Arbeitgebers ist ein angefangener Arbeitstag voll zu bezahlen. Bei Ausfällen infolge von Kurzarbeit sind die von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in ALV unbezahlten Arbeitstage vom Arbeitgeber zu übernehmen. 19.4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge Notlage bedarf und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. 19.5 Der Monatslohn mindert sich um Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not- wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der MonatslohnUnterhalt erforderlichen Aufwendungen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten un- bezahlter unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über für das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.

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Samples: Rahmentarifvertrag

Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig un- abhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert min- dert sich der Monatslohn.

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