Common use of Monatslohn Clause in Contracts

Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarif- liche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv), Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung

Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamttarifstunden- löhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von UrlaubUr- laub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten unentschuldig- ten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarif- liche tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.

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Samples: Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung, Tarifvertrag Zur Regelung Der Mindestlöhne Im Baugewerbe

Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamt- tarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen Gesamttarif- stundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten unent- schuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer Nrn. 2 und 3 ist die tarif- liche Arbeitszeitverteilung nach Nummer Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)