Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes. 2 Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird. 3 Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%. 4 Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. Kommentar Berechnungsgrundlage Grundlage für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn ge- mäss Art. 8 Ziffer 1 L-GAV. Dazu gehört auch die Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feierta- gen (zu den Überstunden siehe unten). Beispiel Auszahlung nicht bezogener Ruhe-, Ferien- und Feiertage Anstellungsdauer: 1. Juli 2014 – 31. Dezember 0000 Xxxxxxxxxx pro Monat im Jahr 2017: CHF 5100.– Mit der Schlussabrechnung Ende Dezember 2017 werden fünf noch nicht bezogene Ferientage und drei noch nicht bezogene Ruhetage ausbezahlt. Auf diese Zahlungen besteht ein anteilmässiger An- spruch auf den 13. Monatslohn. Berechnung: Berechnung des Guthabens für 5 Ferientage: CHF 5100.– : 30 Tage × 5 Tage = CHF 850.— Berechnung des Guthabens für 3 Ruhetage: CHF 5100.– : 22 Tage × 3 Tage = CHF 695.45 CHF 1545.45 Anteil 13. Monatslohn auf CHF 1545.45 (8,33%) = CHF 128.75 Total brutto = CHF 1674.20 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bei erfolgsabhängigen Lohnbestandtei- len (z.B. der Beteiligung eines Küchenchefs am Betriebsergebnis) der 13. Monatslohn bereits enthalten ist. Es wird dringend empfohlen, dies schriftlich festzulegen. Der Anteil des
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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.
2 Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.
3 Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%.
4 Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. Kommentar Berechnungsgrundlage Grundlage für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn ge- mäss Art. 8 Ziffer 1 L-GAV. Dazu gehört auch die Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feierta- gen (zu den Überstunden siehe unten). Beispiel Auszahlung nicht bezogener Ruhe-, Ferien- und Feiertage Anstellungsdauer: 1. Juli 2014 – 31. Dezember 0000 Xxxxxxxxxx pro Monat im Jahr 2017: CHF 5100.– Mit der Schlussabrechnung Ende Dezember 2017 werden fünf noch nicht bezogene Ferientage und drei noch nicht bezogene Ruhetage ausbezahlt. Auf diese Zahlungen besteht ein anteilmässiger An- spruch auf den 13. Monatslohn. Berechnung: Berechnung des Guthabens für 5 Ferientage: CHF 5100.– : 30 Tage × 5 Tage = CHF 850.— Grundlage für die Berechnung des Guthabens für 3 Ruhetage: 13. Monatslohnes ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn ge- mäss Art. 8 Ziffer 1 L-GAV. Dazu gehört auch die Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feierta- gen (zu den Überstunden siehe unten). CHF 5100.– : 22 Tage × 3 Tage = CHF 695.45 CHF 1545.45 Anteil 13. Monatslohn auf CHF 1545.45 (8,33%) = CHF 128.75 Total brutto = CHF 1674.20 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bei erfolgsabhängigen Lohnbestandtei- len (z.B. der Beteiligung eines Küchenchefs am Betriebsergebnis) der 13. Monatslohn bereits enthalten ist. Es wird dringend empfohlen, dies schriftlich festzulegen. Der Anteil des
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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Die Löhne der Mitarbeitenden bilden Gegenstand besonderer Abmachungen. Die Lohnvereinbarung erfolgt systematisch unter Berücksichtigung von Funktion, Leistung und Erfahrung. Frau und Mann haben Anspruch auf den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
42.1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn Monats- lohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.
2 Für ein unvollständiges Arbeitsjahr Kalenderjahr. Beginnt oder endigt das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.
3 Basis für die Berechnung auf einen verhältnismässigen Anteil des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%Monatslohnes.
4 Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn 42.2 Ist das Unternehmen während des Kalenderjahres wegen lang andauernder Arbeitsverhinderung, schweizerischem Militär-, Schutz- oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. Kommentar Berechnungsgrundlage Grundlage für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn ge- mäss Art. 8 Ziffer 1 L-GAV. Dazu gehört auch die Auszahlung Zivildienst, unbezahltem Urlaub oder ähn- lichen Gründen von Ruhe-seiner Pflicht zur Lohnzahlung ganz oder teilweise befreit, Ferien- und Feierta- gen (zu den Überstunden siehe unten). Beispiel Auszahlung nicht bezogener Ruhe-, Ferien- und Feiertage Anstellungsdauer: 1. Juli 2014 – 31. Dezember 0000 Xxxxxxxxxx pro Monat im Jahr 2017: CHF 5100.– Mit der Schlussabrechnung Ende Dezember 2017 werden fünf noch nicht bezogene Ferientage und drei noch nicht bezogene Ruhetage ausbezahlt. Auf diese Zahlungen besteht ein anteilmässiger An- spruch auf den 13. Monatslohn. Berechnung: Berechnung des Guthabens für 5 Ferientage: CHF 5100.– : 30 Tage × 5 Tage = CHF 850.— Berechnung des Guthabens für 3 Ruhetage: CHF 5100.– : 22 Tage × 3 Tage = CHF 695.45 CHF 1545.45 Anteil 13. Monatslohn auf CHF 1545.45 (8,33%) = CHF 128.75 Total brutto = CHF 1674.20 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bei erfolgsabhängigen Lohnbestandtei- len (z.B. der Beteiligung eines Küchenchefs am Betriebsergebnis) wird der 13. Monatslohn bereits enthalten istentsprechend gekürzt. Es Er entspricht in diesem Fall einem Zwölftel der im Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Grundlöhne.
42.3 Der 13. Xxxxxxxxxx wird dringend empfohlen, dies schriftlich festzulegenim letzten Monat des Kalender- jahres ausbezahlt. Er beträgt einen Zwölftel der in den vorange- gangenen 12 Monaten ausbezahlten Grundlöhne. Dienstalters geschenke Lohnsicherung
44.1 Die Mitarbeitenden dürfen gegenwärtige oder künftige Lohnforderungen weder abtreten noch verpfänden. Der Anteil desAus- schluss der Lohnabtretung und -verpfändung gilt auch für Forde- rungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungs- pflichten.
44.2 Lohnabtretungen und -verpfändungen, die trotzdem vorgenommen werden, sind für das Unternehmen unbeachtlich. Das Unternehmen leistet seine Lohnzahlungen mit befreiender Wirkung ausschliesslich an die Mitarbeitenden. Vorbehalten bleiben richterliche Verfügungen und betreibungsrechtliche Verfahren.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Monatslohn. Grundsatz
1 Der Mitarbeiter hat Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den die Ausrichtung eines 13. Monats- xxxxxx. Berechnungsgrundlage 2 Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn und den individuellen Zula- gen. Ausgenommen sind somit die vertraglichen Zulagen, d.h. - die Familienzulagen - die Zuschläge für Überzeit-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtarbeit. Auszahlung 3 Der 13. Monatslohn wird im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.
2 Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger AnspruchLaufe des Monats Dezember ausbezahlt.2 Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der 13. Der anteilsmässige Anspruch entfälltMonatslohn anteilsmässig ausbezahlt. Kürzung 4 Wenn die gesamten Absenzen jeder Art, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen ausgenommen infolge Ferien, Militär- und andere Dienste gemäss Art. 13 Abs. 1 sowie Berufsunfalls, zwei Monate pro Jahr übersteigen, kann der Probezeit aufgelöst wird.
3 Basis für 13. Monatslohn proportional (d. h. um 1/12 monatlich, vom dritten Monat an) gekürzt werden. Bei häufiger ungerechtfertigter Abwesenheit kann die Berechnung Geschäftsleitung, nach Rücksprache mit der Betriebskommission, eine Reduktion oder Streichung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%verfügen.
4 Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. Kommentar Berechnungsgrundlage Grundlage für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn ge- mäss Art. 8 Ziffer 1 L-GAV. Dazu gehört auch die Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feierta- gen (zu den Überstunden siehe unten). Beispiel Auszahlung nicht bezogener Ruhe-, Ferien- und Feiertage Anstellungsdauer: 1. Juli 2014 – 31. Dezember 0000 Xxxxxxxxxx pro Monat im Jahr 2017: CHF 5100.– Mit der Schlussabrechnung Ende Dezember 2017 werden fünf noch nicht bezogene Ferientage und drei noch nicht bezogene Ruhetage ausbezahlt. Auf diese Zahlungen besteht ein anteilmässiger An- spruch auf den 13. Monatslohn. Berechnung: Berechnung des Guthabens für 5 Ferientage: CHF 5100.– : 30 Tage × 5 Tage = CHF 850.— Berechnung des Guthabens für 3 Ruhetage: CHF 5100.– : 22 Tage × 3 Tage = CHF 695.45 CHF 1545.45 Anteil 13. Monatslohn auf CHF 1545.45 (8,33%) = CHF 128.75 Total brutto = CHF 1674.20 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bei erfolgsabhängigen Lohnbestandtei- len (z.B. der Beteiligung eines Küchenchefs am Betriebsergebnis) der 13. Monatslohn bereits enthalten ist. Es wird dringend empfohlen, dies schriftlich festzulegen. Der Anteil des
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