Common use of Montage Clause in Contracts

Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen zur Verfügung. Der Besteller hat, auch wenn der Unternehmer die Montage pauschal übernommen hat, auf seine Kosten und unter seiner Haftung rechtzeitig zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten Fach- und Hilfskräfte mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen, Hilfsmaterialien, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen. 24.2 Sämtliche Bauarbeiten wie Erd-, Maurer-und Zimmermannsarbeiten, ferner elektrische Einrichtungen, auch für den Anschluss von elektrischen Werkzeugen und Apparaturen für die Montage (Bohrmaschinen, Schweissapparate usw.), sowie das Verbringen der Maschinen an ihren Standort gehen stets zu Lasten des Bestellers. Er hat für genügend grosse Öffnungen zu sorgen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können. 24.3 Im Interesse einer möglichst raschen Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügung, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum und ist zurückzusenden. 24.4 Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitsleistungen und die Beendigung der Montage auf den Montagescheinen zu bestätigen. 24.5 Der Besteller führt die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht aus, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden können. 24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen. 24.7 Der Besteller trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, die auf Mängel der von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, ferner für alle Schäden, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbeiten unserem Personal übertragen ist. 24.8 Der Besteller haftet für den Schaden, der durch sein Personal verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobfahrlässige Erteilung von Weisungen oder Überwachung des Personals des Unternehmers verursacht worden. 24.9 Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb des Bestellers zu nehmen, so hat er unser Personal ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen. 24.10 Für eventuelle Schäden an Hilfsmaterialien, Werkzeugen, Hebezeugen, Werkzeugmaschinen und dgl., die dem Besteller gehören und von unseren Monteuren benützt werden, lehnen wir jegliche Haftung ab. 24.11 Sofern die Montage auf unsere Rechnung geht, ist uns die Zeit zu vergüten, während der unsere Monteure durch Verschulden des Bestellers aufgehalten werden. Ebenfalls verrechnen wir die für nicht vorgesehene Arbeiten verwendete Zeit sowie alle Kosten für vom Besteller veranlasste Extrareisen von technischem oder Montagepersonal. 24.12 Für Montagen und Reparaturarbeiten, welche vom Besteller selbst ausgeführt oder unserem Monteur direkt übertragen werden, übernehmen wir keine Haftung

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Maschinen Und Anlagen

Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt (1) Vor Montagebeginn ist unseren vor Ort tätigen Montageleitern ein verantwortlicher Baustellenleiter zu benennen. Alle Zufahrtsflächen und Zufahrtswege sowie Arbeitsflächen für die Montageleistungen müssen zugänglich sein. Ausreichende Lagerflächen zur Lagerung der Unternehmer dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen montierenden Ware müssen in dafür geeigneter Weise vorhanden sein. Stromanschlüsse sind in ausreichender Zahl mit Absicherung von mindestens 16 Ampere für uns kostenfrei zur Verfügung. Der Besteller hat, auch wenn der Unternehmer die Montage pauschal übernommen hat, auf seine Kosten und unter seiner Haftung rechtzeitig Verfügung zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten Fach- und Hilfskräfte mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen, Hilfsmaterialien, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen. 24.2 Sämtliche Bauarbeiten wie Erd-(2) Sofern wir die nachfolgenden Leistungen nicht gemäß unserem Auftrag entgeltlich erbringen, Maurermüssen durch unseren Vertragspartner erbracht werden. geeignete, von uns freizugebende und ggf. mit uns abzustimmende Unterkonstruktion sowie baulicher Voraussetzungen für die Montage, erforderliche statische Berechnungen sowie öffentlich-und Zimmermannsarbeitenrechtliche Genehmigung für die Anbringung der von uns zu liefernden Ware, ferner elektrische Einrichtungen, auch - behördliche Genehmigungen für den Anschluss Arbeitseinsatz unserer Mitarbeiter an Wochenenden, Feiertagen oder nachts, sofern die Arbeiten in diesen Zeiten durchgeführt werden sollen. (3) Sollte der Einsatz unserer Mitarbeiter aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht reibungslos gewährleistet sein, sich also Wartezeiten ergeben, so werden diese mit € 55,- pro Stunde pro Mitarbeiter zzgl. Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen berechnet. (4) Sollten Vorleistungen des Vertragspartners oder von elektrischen Werkzeugen Dritten für Sonderarbeiten nicht zum Einsatzzeitpunkt unserer Mitarbeiter geleistet sein, so werden diese Zusatzarbeiten, so diese durch den Vertragspartner uns gegenüber beauftragt werden, gesondert berechnet, soweit wir sie vorab erbringen müssen, um unsere vertragsgemäße Leistung selbst erbringen zu können. Die entsprechenden Leistungen werden im Stundenlohn mit € 55,- pro Stunde, pro Mitarbeiter, zzgl. Mehrwertsteuer und Apparaturen etwaig anfallender Auslagen berechnet. (5) Mehrkosten aufgrund von Änderungen im Bauzeitenplan oder Mehrkosten, die durch die Verkürzung der uns ursprünglich für den Auftrag zur Verfügung stehenden Zeit entstehen, werden dem Vertragspartner berechnet. Soweit diese Mehrkosten 10 % der Gesamtkosten des Auftragswertes übersteigen, werden diese, so zeitlich möglich, dem Vertragspartner angezeigt. (6) Soweit sich unsere Angebote für Montageleistungen auf einen Gesamtauftrag mit unterschiedlichen Montagegewerken beziehen, so sind diese Preise auch nur bei der Abnahme aller angebotenen Montagedienstleistungen verbindlich. Nimmt der Vertragspartner nur Teilleistungen bezüglich der Montage in Anspruch, so sind wir berechtigt, einen angemessenen Zuschlag für die Montage (Bohrmaschinen, Schweissapparate uswverbleibenden Leistungen zu verlangen.), sowie das Verbringen der Maschinen an ihren Standort gehen stets zu Lasten des Bestellers. Er hat für genügend grosse Öffnungen zu sorgen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können. 24.3 Im Interesse einer möglichst raschen Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügung, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum und ist zurückzusenden. 24.4 Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitsleistungen und die Beendigung der Montage auf den Montagescheinen zu bestätigen. 24.5 Der Besteller führt die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht aus, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden können. 24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen. 24.7 Der Besteller trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, die auf Mängel der von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, ferner für alle Schäden, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbeiten unserem Personal übertragen ist. 24.8 Der Besteller haftet für den Schaden, der durch sein Personal verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobfahrlässige Erteilung von Weisungen oder Überwachung des Personals des Unternehmers verursacht worden. 24.9 Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb des Bestellers zu nehmen, so hat er unser Personal ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen. 24.10 Für eventuelle Schäden an Hilfsmaterialien, Werkzeugen, Hebezeugen, Werkzeugmaschinen und dgl., die dem Besteller gehören und von unseren Monteuren benützt werden, lehnen wir jegliche Haftung ab. 24.11 Sofern die Montage auf unsere Rechnung geht, ist uns die Zeit zu vergüten, während der unsere Monteure durch Verschulden des Bestellers aufgehalten werden. Ebenfalls verrechnen wir die für nicht vorgesehene Arbeiten verwendete Zeit sowie alle Kosten für vom Besteller veranlasste Extrareisen von technischem oder Montagepersonal. 24.12 Für Montagen und Reparaturarbeiten, welche vom Besteller selbst ausgeführt oder unserem Monteur direkt übertragen werden, übernehmen wir keine Haftung

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer 1. Montagen werden von dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen zur Verfügung. Der Besteller hatLieferant nur durchgeführt, auch wenn der Unternehmer die Montage pauschal übernommen hat, auf seine Kosten und unter seiner Haftung rechtzeitig zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten Fach- und Hilfskräfte mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen, Hilfsmaterialien, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und sie durch einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugeneigenständigen Vertrag separat vereinbart wurden. 24.2 Sämtliche Bauarbeiten wie Erd-2. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung aufgrund der vorher festgelegten oder zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stunden-, Maurer-Auslösungs- und ZimmermannsarbeitenKilometersätze des Lieferanten, ferner elektrische Einrichtungenwobei auch die Stunden für An- und Abreise sowie die Kilometer für Hin- und Rückfahrt in Rechnung gestellt werden. Reisekosten, auch für die durch die Benutzung anderer Verkehrsmittel als das Kraftfahrzeug entstehen, (z.B. Eisenbahn, Fähre, Taxi, Flugzeug, etc.), werden entsprechend dem Aufwand an den Anschluss von elektrischen Werkzeugen und Apparaturen Kunden weiterberechnet. 3. Ist für die Montage (Bohrmaschinenein Pauschalbetrag vereinbart und verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, Schweissapparate usw.)so gehen alle damit verbundenen Kosten für Wartezeiten, sowie das Verbringen der Maschinen an ihren Standort gehen stets Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des BestellersKunden. Er hat für genügend grosse Öffnungen Falls nach Abschluss der Montagearbeiten aus bauseitig zu sorgenvertreten- den Gründen die Inbetriebnahme und Übernahme der Anlage nicht sofort erfolgen kann, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden könnenmuss der nachträgliche, zusätzliche Monteureinsatz vom Kunden zusätzlich bezahlt werden. 24.3 4. Die dem Lieferanten in Auftrag gegebenen Montagearbeiten umfassen Erd-, Stemm-, Maurer-, Dachdecker-, Anstreicher- und Elektroarbeiten nicht. 5. Der Kunde bescheinigt die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung des Montagepersonals auf dem ihm vorgelegten Formblatt nach beendeter Arbeit, bei längeren Montagen wöchent- lich. Unstimmigkeiten sind zu vermerken. Weg- und Wartestunden gelten als Arbeitsstun- den. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung unserer Leistungen nach den Angaben unseres Montagepersonals nicht aus. 6. Die für alle Montagearbeiten notwendigen und geeigneten Hilfskräfte und Hilfs-mittel wie Hebe-, Rüst- und Transportvorrichtungen sind unserem Montagepersonal ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Geeignete Hilfskräfte sind nach den Weisungen unseres Mon- teurs einzusetzen. Bei besonderen Verhältnissen trägt – falls nicht schriftlich anders vereinbart – der Kunde die Kosten für den Einsatz eines Kranwagens. 7. Für das Aufbewahren der Anlageteile, des Materials und der Werkzeuge sowie für den Aufenthalt unseres Montagepersonals sind genügend große, trockene und ver- schließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für auf der Baustelle abhanden gekommene Teile trägt der Kunde. 8. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Baustelle durch unsere Monteure über den jeweiligen Stand der baulichen Gegebenheiten zu informieren. Schäden irgendwelcher Art, für die wir verantwortlich gemacht werden sollen, sind uns vom Kunden anzuzeigen, bevor unsere Monteure die Baustelle verlassen haben. Im Interesse einer möglichst raschen Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügung, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum und ist zurückzusendenNachhinein geltend gemachte Schäden sind von uns nicht zu vertreten. 24.4 Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitsleistungen 9. Änderungen, soweit solche von Behörden oder vom Kunden verlangt werden, sind material- und die Beendigung der Montage auf den Montagescheinen aufwandmässig vom Kunden zu bestätigenzahlen und werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. 24.5 10. Der Besteller führt Boden der entsprechenden Räumlichkeiten muss mit dem Montagegerüst befahrbar sein; ebenso muss die bauseitigen Anfahrbarkeit der Baustelle per PKW und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht ausLieferfahrzeug – und gegebenenfalls auch per Hebezeug – gegeben sein. Sofern hier durch Abweichungen zusätzlich Kosten entstehen, und zwar gemäss werden diese gesondert an den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden könnenKunden berechnet. 24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen. 24.7 Der Besteller trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, die auf Mängel der von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, ferner für alle Schäden, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbeiten unserem Personal übertragen ist. 24.8 Der Besteller haftet für den Schaden, der durch sein Personal verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobfahrlässige Erteilung von Weisungen oder Überwachung des Personals des Unternehmers verursacht worden. 24.9 Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb des Bestellers zu nehmen, so hat er unser Personal ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen. 24.10 Für eventuelle Schäden an Hilfsmaterialien, Werkzeugen, Hebezeugen, Werkzeugmaschinen und dgl., die dem Besteller gehören und von unseren Monteuren benützt werden, lehnen wir jegliche Haftung ab. 24.11 Sofern die Montage auf unsere Rechnung geht, ist uns die Zeit zu vergüten, während der unsere Monteure durch Verschulden des Bestellers aufgehalten werden. Ebenfalls verrechnen wir die für nicht vorgesehene Arbeiten verwendete Zeit sowie alle Kosten für vom Besteller veranlasste Extrareisen von technischem oder Montagepersonal. 24.12 Für Montagen und Reparaturarbeiten, welche vom Besteller selbst ausgeführt oder unserem Monteur direkt übertragen werden, übernehmen wir keine Haftung

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen zur Verfügung. Der Besteller hat, auch wenn der Unternehmer Für die Montage pauschal übernommen hatgelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 6.1 Der AG hat auf seine Kosten zu übernehmen und unter seiner Haftung rechtzeitig zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten : a) alle branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte mit den erforderlichen Werkzeugen Hilfskräfte, Baustoffe und Ausrüstungen, Hilfsmaterialien, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von WerkzeugenWerkzeuge. 24.2 Sämtliche Bauarbeiten b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe, wie Erd-Gerüste, Maurer-Hebezeuge und Zimmermannsarbeiten, ferner elektrische Einrichtungen, auch für den Anschluss von elektrischen Werkzeugen andere Vorrichtungen. c) Energie und Apparaturen Wasser an der Verwendungsstelle. d) bei der Montagestelle für die Montage (BohrmaschinenAufbewahrung der Maschinenteile, Schweissapparate Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der AG zum Schutz des Besitzes des AN und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maß- nahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.) e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage der verdeckt geführten Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben, sowie die erforderlichen An- und Freigabe für das Verbringen der Maschinen an ihren Standort gehen stets entsprechende Projekt unaufgefordert zur Verfügung zu Lasten des Bestellers. Er hat für genügend grosse Öffnungen zu sorgen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden könnenstellen. 24.3 Im Interesse einer möglichst raschen 6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügungmüssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und die Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, als nach Plan unbedingt notwendig istdass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum Anfuhrwege und ist zurückzusendender Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geräumt sein. 24.4 6.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom AN zu vertretende Umstände, so hat der AG in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 6.5 Der Besteller AG hat unserem Personal dem Lieferer wöchentlich die Arbeitsleistungen und Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage auf den Montagescheinen oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bestätigenbescheinigen. 24.5 Der Besteller führt 6.6 Verlangt der AN nach Fertigstellung die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht aus, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden können. 24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt Abnahme der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen. 24.7 Der Besteller trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, die auf Mängel der von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, ferner für alle Schäden, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbeiten unserem Personal übertragen ist. 24.8 Der Besteller haftet für den Schaden, der durch sein Personal verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobfahrlässige Erteilung von Weisungen oder Überwachung des Personals des Unternehmers verursacht worden. 24.9 Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb des Bestellers zu nehmenLieferung, so hat er unser Personal ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machensie der AG innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggfl nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. 24.10 Für eventuelle Schäden an Hilfsmaterialien, Werkzeugen, Hebezeugen, Werkzeugmaschinen und dgl., die dem Besteller gehören und von unseren Monteuren benützt werden, lehnen wir jegliche Haftung ab. 24.11 Sofern die Montage auf unsere Rechnung geht, ist uns die Zeit zu vergüten, während der unsere Monteure durch Verschulden des Bestellers aufgehalten werden. Ebenfalls verrechnen wir die für nicht vorgesehene Arbeiten verwendete Zeit sowie alle Kosten für vom Besteller veranlasste Extrareisen von technischem oder Montagepersonal. 24.12 Für Montagen und Reparaturarbeiten, welche vom Besteller selbst ausgeführt oder unserem Monteur direkt übertragen werden, übernehmen wir keine Haftung

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Montagen zu vereinbarenden Montagebedingungen zur Verfügungunseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen, die im Internet unter xxx.xxxxxx.xx abrufbar sind. 2. Der Besteller hat, auch wenn der Unternehmer die Montage pauschal übernommen hat, Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und unter seiner Haftung rechtzeitig zu rechtzeitigzu stellen: Die erforderlichen qualifizierten -alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bauund sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nicht explizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte mit den Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge. -die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Werkzeugen Bedarfsgegenstände und Ausrüstungen-stoffe, Hilfsmaterialienwie Gerüste, betriebstüchtige HebezeugeHebezeuge und andere Vorrichtungen, Schmier- Brennstoffe und PutzmaterialSchmiermittel. -Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, ausreichende KommunikationsmittelWasserhaltung, Internetanschluss -Winterbauverschluss und einen trockenen–heizung. -bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, verschliessbaren Raum Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. -Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis. -Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Aufbewahrung von WerkzeugenVerfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen. 24.2 Sämtliche Bauarbeiten wie Erd-3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Maurer-und ZimmermannsarbeitenGas-, ferner elektrische Einrichtungen, auch für den Anschluss von elektrischen Werkzeugen und Apparaturen Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage (Bohrmaschinen, Schweissapparate usw.), sowie das Verbringen vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Maschinen an ihren Standort gehen stets zu Lasten des Bestellers. Er hat für genügend grosse Öffnungen zu sorgen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und Stelle gebracht werden könnengeräumt sein. 24.3 Im Interesse einer möglichst raschen 5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügungoder Inbetriebnahme durch nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und ist zurückzusendenzusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 24.4 6. Der Besteller Auftraggeber hat uns oder unserem Personal die Arbeitsleistungen und Erfüllungsgehilfen täglich die 7. Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage auf den Montagescheinen oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bestätigenbescheinigen. 24.5 Der Besteller führt 8. Verlangen wir nach Fertigstellung die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht ausAbnahme der Lieferung, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden können. 24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen. 24.7 Der Besteller trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, die auf Mängel der so hat sieder Auftraggeber innerhalb von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. zurückzuführen sind2 Wochen vorzunehmen, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurdeneine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, ferner für alle Schädenso gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbeiten unserem Personal übertragen Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist. 24.8 Der Besteller haftet für den Schaden. Weiser GmbH Brandschutz & Technik, der durch sein Personal verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobfahrlässige Erteilung AGB Seite 12 von Weisungen oder Überwachung des Personals des Unternehmers verursacht worden. 24.9 Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb des Bestellers zu nehmen, so hat er unser Personal ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen. 24.10 Für eventuelle Schäden an Hilfsmaterialien, Werkzeugen, Hebezeugen, Werkzeugmaschinen und dgl., die dem Besteller gehören und von unseren Monteuren benützt werden, lehnen wir jegliche Haftung ab. 24.11 Sofern die Montage auf unsere Rechnung geht, ist uns die Zeit zu vergüten, während der unsere Monteure durch Verschulden des Bestellers aufgehalten werden. Ebenfalls verrechnen wir die für nicht vorgesehene Arbeiten verwendete Zeit sowie alle Kosten für vom Besteller veranlasste Extrareisen von technischem oder Montagepersonal. 24.12 Für Montagen und Reparaturarbeiten, welche vom Besteller selbst ausgeführt oder unserem Monteur direkt übertragen werden, übernehmen wir keine Haftung15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen zur Verfügung. Der Besteller hat, auch wenn der Unternehmer Für die Montage pauschal übernommen hat, gelten folgende Bestimmungen: 6.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und unter seiner Haftung rechtzeitig zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten : a) Alle Bau- und sonstigen branchenfremden Neben- arbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte mit Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderli- chen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen; c) Energie an der Montagestelle, einschließlich der Anschlüsse und Beleuchtung; d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk- zeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montage- personal angemessene Arbeits- und Aufenthalts- räume, einschließlich den erforderlichen Werkzeugen Umständen angemesse- ner, sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftrag- geber zum Schutz des Besitzes von IED und Ausrüstungendes Montagepersonals auf der Baustelle jene Maßnah- men zu treffen, Hilfsmaterialiendie er zum Schutz des eigenen Besit- zes bzw. der eigenen Arbeiter ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugendie infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforder- lich sind. 24.2 Sämtliche Bauarbeiten 6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnlicher Anlagen so- wie Erd-, Maurer-und Zimmermannsarbeiten, ferner elektrische Einrichtungen, auch für den Anschluss von elektrischen Werkzeugen und Apparaturen die erforderlichen statischen Angaben unaufgefor- dert zur Verfügung zu stellen. 6.3 Vor Beginn der Montage müssen die für die Montage (BohrmaschinenAufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen getätigt sein und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, Schweissapparate usw.), sowie das Verbringen der Maschinen an ihren Standort gehen stets zu Lasten des Bestellers. Er hat für genügend grosse Öffnungen zu sorgen, damit dass die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können. 24.3 Im Interesse einer möglichst raschen Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügung, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum und ist zurückzusenden. 24.4 Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitsleistungen Aufstellung und die Beendigung der Montage auf den Montagescheinen zu bestätigen. 24.5 Der Besteller führt die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht aus, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig Mon- tage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Behinderung Unter- brechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und Unterbrechung erbracht werden könnender Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- 6.4 Verzögern sich die Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von IED zu vertretende Umstände, hat der Auf- traggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und Unfallverhütungzusätzlich erforderliche Reisen des Perso- nals von IED zu tragen. Unterlässt Kann IED aufgrund einer solchen Verzögerung anderen Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommen, hält der Besteller solche Massnahmen Auftraggeber IED schad- und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnenklaglos. 24.7 Der Besteller trägt 6.5 Eine Abnahme findet nur statt, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Verlangt IED in diesem Fall nach Fertigstellung die volle Verantwortung und Haftung für UnfälleAbnahme der Leistung, hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzuneh- men. Geschieht dies nicht, gilt die auf Mängel der von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und HebezeugeAbnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls erfolgt, Gerüste usw. zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, ferner für alle Schäden, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbeiten unserem Personal übertragen Leistung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen ist. 24.8 Der Besteller haftet für den Schaden, der durch sein Personal verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobfahrlässige Erteilung von Weisungen oder Überwachung des Personals des Unternehmers verursacht worden. 24.9 Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb des Bestellers zu nehmen, so hat er unser Personal ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen. 24.10 Für eventuelle Schäden an Hilfsmaterialien, Werkzeugen, Hebezeugen, Werkzeugmaschinen und dgl., die dem Besteller gehören und von unseren Monteuren benützt werden, lehnen wir jegliche Haftung ab. 24.11 Sofern die Montage auf unsere Rechnung geht, ist uns die Zeit zu vergüten, während der unsere Monteure durch Verschulden des Bestellers aufgehalten werden. Ebenfalls verrechnen wir die für nicht vorgesehene Arbeiten verwendete Zeit sowie alle Kosten für vom Besteller veranlasste Extrareisen von technischem oder Montagepersonal. 24.12 Für Montagen und Reparaturarbeiten, welche vom Besteller selbst ausgeführt oder unserem Monteur direkt übertragen werden, übernehmen wir keine Haftung

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Montage. 24.1 1. Montage und Inbetriebsetzung gehen zu Lasten des Kunden. Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer dem Besteller Lieferertüchtige Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen zur VerfügungBedingungen. Der Besteller hatWenn gleichzeitig mit dem Kostenvoranschlag Montagesätze angegeben werden, auch wenn behält sich der Unternehmer die Montage pauschal übernommen hatLieferer vor, auf seine Kosten diese nach den bestehenden Lohn- und unter seiner Haftung rechtzeitig Arbeitsverhältnissen zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten Fach- und Hilfskräfte mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen, Hilfsmaterialien, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugenändern. 24.2 Sämtliche 2. Zu Lasten des Kunden fallen sämtliche Bauarbeiten wie Erd-, Maurer-Maurer-, Zimmerer-, Schreiner-, Glaser-, Maler- und ZimmermannsarbeitenSchmiedearbeiten, ferner elektrische Einrichtungendie Erstellung oder Schließung von Öffnungen in Mauern, auch Böden, Wänden usw., Reinigungsarbeiten, die Stellung des erforderlichen Rüstzeuges, des Schmier-, Brenn- und Putzmaterials sowie die Sorge für den Anschluss von elektrischen Werkzeugen Wasser, Heizung und Apparaturen Beleuchtung und einen abschließbaren Raum für die Montage (Bohrmaschinen, Schweissapparate usw.), sowie das Verbringen Werkzeuge der Maschinen an ihren Standort gehen stets Monteure. Ferner fallen zu Lasten des BestellersKunden Materialien und Betriebskraft für Proben und Inbetriebsetzung des Objektes. 3. Er hat Vor Beginn der Montage muss der Aufstellungsort bereitgestellt sein, so dass ein ungehinderter Xxxxxxxx der Montagearbeiten erfolgen kann. Die für die Aufstellung bestimmten Lokalitäten müssen vor Beginn der Montagearbeiten mit Innenverputz, Fenstern, Türen, Decken und Treppen versehen sein, auch genügend grosse große Öffnungen zu sorgenhaben, damit die Maschinen wenn immer möglich unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können. 24.3 . Im Interesse einer möglichst raschen reibungslosen Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr bemisst der Lieferer das erforderliche Material zur Verfügungreichlicher, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Aus diesem Grunde ist das für die Montage vorstehender Lieferung nicht benötigte Material bleibt unser Eigentum und ist zurückzusendenan den Lieferer nach Inbetriebsetzung der Anlage zurückzuerstatten. Die für die Montage notwendigen Vorschüsse sind auf Verlangen des Lieferers durch den Kunden zu entrichten. 24.4 4. Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitsleistungen und die Beendigung der Montage auf den Montagescheinen zu bestätigen. 24.5 Der Besteller führt die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht aus, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden können. 24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen. 24.7 Der Besteller Kunde trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, Unfallfolgen und Sachschäden, die auf Mängel der ungenügende Beschaffenheit des von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. Hebezeugs sowie anderer Einrichtungen und Hilfsmateriellen zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem vom Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, . Der Kunde übernimmt ferner für alle Schädenvolle Verantwortung von Xxxxxxxxxxx und Unfallrisiken, die sein Personal oder von ihm gestellte Hilfsarbeiter und Drittpersonen in verursachen oder im Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst dann, wenn die Leitung der Arbeiten unserem Personal übertragen ist. 24.8 Der Besteller haftet für in den Schaden, der durch sein Personal verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobfahrlässige Erteilung von Weisungen oder Überwachung Händen des Personals des Unternehmers verursacht worden. 24.9 Lieferers liegt. Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb des Bestellers zu nehmen, so hat er unser Personal der Kunde den Lieferer ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen. 24.10 Für eventuelle Schäden an Hilfsmaterialien, Werkzeugen, Hebezeugen, Werkzeugmaschinen und dgl., die dem Besteller gehören und von unseren Monteuren benützt werden, lehnen wir jegliche Haftung ab. 24.11 Sofern die Montage auf unsere Rechnung geht, ist uns die Zeit zu vergüten, während der unsere Monteure durch Verschulden des Bestellers aufgehalten werden. Ebenfalls verrechnen wir die für nicht vorgesehene Arbeiten verwendete Zeit sowie alle Kosten für vom Besteller veranlasste Extrareisen von technischem oder Montagepersonal. 24.12 Für Montagen und Reparaturarbeiten, welche vom Besteller selbst ausgeführt oder unserem Monteur direkt übertragen werden, übernehmen wir keine Haftung

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen