Montage. 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Montagen zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen. 2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge. b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel. c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung. d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis. f) Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen. 3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. 6. Der Auftraggeber hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 7. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.
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Samples: Wartungs , Montage , Kundendienst Und Reparaturbedingungen
Montage. 16.1 Für den Fall einer vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, die ordnungsgemäße Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istSoweit Transportmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, erfolgen Montagen zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen.
2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; sind diese HOK im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Vorfeld anzuzeigen und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenHOK, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
f) Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgabenbzw. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert durch HOK beauftragten Subunternehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die 6.2 Der Kunde haftet für die Aufnahme Aufbewahrung von gelieferten Gegenstände auf der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Baustelle. Dies Umfasst insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände an auf der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten seinBaustelle.
6.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung Verzögerungen durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Dies betrifft insbesondere das Monteure der HOK nicht durch andere Gewerke behindert werden dürfen. Weiterhin sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, ausreichend beleuchtet und der Aufstellungs- oder Montageplatz mit Stromanschluss hergestellt sein. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kunden. Teppichböden müssen geebnet durch den Kunden rutschfest gemacht und geräumt seinausreichend abgedeckt werden, so dass Verschmutzungen und Beschädigungen nicht eintreten können.
5. Verzögern sich die Aufstellung6.4 Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z.B. Befestigungen am Mauerwerk durch anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht ist der Kunde verpflichtet vor Beginn der Arbeiten HOK auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungen, bekannt zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragengeben.
66.5 Mehrkosten welche auf Handlungen des Kunden zurückzuführen sind, dazu zählen auch veranlasste Überstunden, Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten, bzw. Der Auftraggeber Arbeiten welche sich aus mangelhaftem Bestand oder Baustellenvorbereitung ergeben, werden zusätzlich gesondert verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass HOK die Montage zu Pauschalsätzen übernommen hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich bzw. die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenMontagearbeiten als Nachlass gewährt wurden.
76.6 Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der LeistungWenn im Angebot nicht explizit vereinbart und ausgewiesen, so hat sie der Auftraggeber innerhalb dann sind in den von 2 Wochen vorzunehmenHOK angebotenen Montageleistungen Montage und Anschluss von Elektrogeräten aller Art und Beleuchtungskörpern, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch sowie Wasser bzw. Abwasseranschlüsse nicht erfolgt istenthalten. Geschieht dies nichtSoweit nichts anderes vereinbart wurde, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden istsind diese Arbeiten vom Kunden auf seine Kosten durch einen entsprechend befugten Unternehmer vornehmen zu lassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montage. 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes auch der Transport und die Montage der Waren vereinbart istwird, erfolgen Montagen zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-, Montage-, Kundendienst- ist in den vereinbarten Liefer- und Reparaturbedingungen.
2Montagekosten nur die Lieferung in die Wohnung umfasst. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung.
d) bei der Montagestelle Die für die Aufbewahrung der Maschinenteilevereinbarte Montage erforderlichen Wasser-, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene Gas- und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
f) Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben. Sollten diese Leistungen Elektroanschlüsse sind vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert Kunden zur Verfügung zu stellen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, MEISTERKÜCHEN auf deren Verlangen unverzüglich die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Falls in dem Vertrag vereinbart wurde, dass der Kunde MEISTERKÜCHEN die Maße zu bezeichnen hat oder falls der Kunde MEISTERKÜCHEN die Maße bezeichnet und hierbei ausdrücklich auf eine Ausmessung durch MEISTERKÜCHEN verzichtet, trägt allein der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm bezeichneten Maße. In diesen Fällen hat der Kunde MEISTERKÜCHEN den Schaden zu ersetzen, der dieser infolge einer unrichtigen Mitteilung der Maße entsteht.
3. Der Kunde hat MEISTERKÜCHEN Bedenken gegen die Eignung der Wände für den Einbau der einzelnen Küchenteile, insbesondere der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Verlauf von Leitungen, die sich in den Wänden befinden. Verletzt der Kunde eine oder beide dieser Verpflichtungen schuldhaft, hat er MEISTERKÜCHEN sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. MEISTERKÜCHEN ist ihrerseits verpflichtet, dem Kunden etwaige Bedenken wegen der Eignung der Wände unverzüglich mitzuteilen. Falls MEISTERKÜCHEN diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, hat sie dem Kunden sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich Die Mitarbeiter von MEISTERKÜCHEN sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die für über die Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungs- verpflichtungen von MEISTERKÜCHEN hinausgehen. Falls Mitarbeiter von MEISTERKÜCHEN gleichwohl ohne Zustimmung einer Person, die berechtigt ist, MEISTERKÜCHEN zu vertreten, derartige Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn auf Verlangen des Aufbaus so weit fortgeschritten seinKunden ausführen, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt seinwird hierdurch keinerlei Haftung von MEISTERKÜCHEN begründet.
5. Verzögern sich Grundsätzlich erfolgt die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme der bestellten Küchenelemente durch nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6Drittunternehmen. Der Auftraggeber hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, so Etwas anderes gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgtnur dann, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden istdies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montage. 1Soweit in dem vereinbarten Preis Montagekosten enthalten sind, sind diese als üblicherweise anfallende Kosten zu verstehen. Sofern Stemmarbeiten im Beton oder sonstiger Art, Schweiß-, Schlosser- oder Elektroarbeiten sind nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart Bestandteil des Auftrages und werden gesondert vergütet.. Jegliche Informationen zum Aufbau über die Beschaffenheit der Wände oder innenliegende Bauteilen sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen. Stellung von Gerüsten, Baustromlieferungen und sonstige die Montagearbeit verteuernde Gegebenheiten können vom Auftragsnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt besonders für die Beschaffenheit eines Baukörpers (insbesondere Außenwände und Decken). Bei einer Besichtigung vor Ort geht der Auftragnehmer von einer üblichen, dem Bauwerk entsprechenden Ausführung dieser aus. Mehrkosten die aus örtlichen Begebenheiten resultieren, die erst nach Montagebeginn ersichtlich waren, sind von dem Auftraggeber zu tragen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber auf eine Mehrberechnung besonders hinzuweisen, besteht nicht. Für entstehende Schäden am Baukörper, die zur Ausführung der Arbeiten unvermeidbar sind, übernimmt der Auftragnehmer bzw. Montagebetrieb keine Haftung. Notwendige Verputzarbeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Können beim Eintreffen der Monteure die Arbeiten durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet alle hierdurch entstanden Kosten zu ersetzen. Soweit der Auftraggeber Gebäudeeigentümer ist, erfolgen Montagen zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-versichert er, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen.
2dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenAuftraggeber, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
f) Sachverständigengutachtennicht Gebäudeeigentümer sind, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten seinerklären, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen mit Wissen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Zustimmung des Eigentümers den Vertrag abschließen und sich der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet Eigenhaftung als Vertreter und geräumt seinErfüllungsgehilfe bewusst sind.
5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6. Der Auftraggeber hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montage. 16.1 Für den Fall einer vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, die ordnungsgemäße Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istSoweit Transportmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, erfolgen Montagen zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen.
2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; sind diese HOK im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers Vorfeld anzuzeigen und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenHOK, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
f) Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgabenbzw. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert durch HOK beauftragten Subunternehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die 6.2 Der Kunde haftet für die Aufnahme Aufbewahrung von gelieferten Gegenstände auf der Arbeiten erforderlichen Beistellungen Baustelle. Dies Umfasst insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände an auf der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten seinBaustelle.
6.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung Verzögerungen durchgeführt werden kann. Anfuhrwege Dies betrifft insbesondere das Monteure der HOK nicht durch andere Gewerke behindert werden dürfen. Weiterhin sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, ausreichend beleuchtet und der Aufstellungs- oder Montageplatz mit Stromanschluss zu Verfügung zu stellen. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kunden. Teppichböden müssen geebnet durch den Kunden rutschfest gemacht und geräumt seinausreichend abgedeckt werden, so dass Verschmutzungen und Beschädigungen nicht eintreten können.
5. Verzögern sich die Aufstellung6.4 Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z.B. Befestigungen am Mauerwerk durch anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht ist der Kunde verpflichtet vor Beginn der Arbeiten HOK auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungen, bekannt zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragengeben.
66.5 Mehrkosten welche auf Handlungen des Kunden zurückzuführen sind, dazu zählen auch veranlasste Überstunden, Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten, bzw. Der Auftraggeber Arbeiten welche sich aus mangelhaftem Bestand oder Baustellenvorbereitung ergeben, werden zusätzlich gesondert verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass HOK die Montage zu Pauschalsätzen übernommen hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich bzw. die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenMontagearbeiten als Nachlass gewährt wurden.
76.6 Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der LeistungWenn im Angebot nicht explizit vereinbart und ausgewiesen, so hat sie der Auftraggeber innerhalb dann sind in den von 2 Wochen vorzunehmenHOK angebotenen Montageleistungen Montage und Anschluss von Elektrogeräten aller Art und Beleuchtungskörpern, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch sowie Wasser bzw. Abwasseranschlüsse
u. Silikon/ Acryl Anschlüsse nicht erfolgt istenthalten. Geschieht dies nichtSoweit nichts anderes vereinbart wurde, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden istsind diese Arbeiten vom Kunden auf seine Kosten durch einen entsprechend befugten Unternehmer vornehmen zu lassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montage. 11.Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, für eine ordnungsgemäβe Zufart bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Sofern Soweit Transportmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, sind diese P&M Furniture bzw. von P&M Furniture beauftragten Subunternehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2.Der Kunde haftet für die Aufbewahrung der gelieferten Fahrnisse auf der Baustelle und umfasst dies insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände auf der Baustelle. 3.Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; insbesondere dass die Monteure durch andere Handwerker nicht ausdrücklich etwas behindert werden. Weiters sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, genügend beleuchtet und mit Stromanschluss versehen, bereitzuhalten. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kunden. Böden müssen vom Kunden rutschfest gemacht und ausreichend abgedeckt werden, damit Verschmutzungen bzw. Beschädigungen nicht eintreten können. 4.Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z. B. Befestigung am Mauerwerk duch Anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten P&M Furniture auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben. 5.P&M Furniture ist nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu untersuchen. Hingegen ist der Kunde verpflichtet, P&M Furniture über Eigenschaften der Wände oder Objekte, die eine einfache und problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist vom Kunden zu tragen. 6.Mehrkosten für vom Kunden veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten, bzw. Arbeiten, welche nicht aus mangelhaften Bestand ergeben, werden zusätzlich gesondert verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass P&M Furniture die Montage zu Pauschalsätzen übernommen hat bzw. die Montagearbeiten als Nachlass gewährt wurden. 7.Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen. Mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen sind in den von P&M Furniture angebotenen Montageleistungen Montage und Anschluss von Elektrogeräten aller Art sowie Beleuchtungskörpern alsauch Anschluss von Geräte auf Wasser- und Gas nicht enthalten. Soweit nichts anderes vereinbart istwurde, erfolgen Montagen sind diese Arbeiten vom Kunden auf seine Kosten durch einen entsprechend befugten Unternehmer vornehmen zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen.
2lassen. Der Auftraggeber hat Anfallendes Verpackungsmaterial ist vom Kunden auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeugeentsorgen.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
f) Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6. Der Auftraggeber hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montage. 16.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istFür den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde ver- pflichtet, erfolgen Montagen für eine ordnungsgemäße Zufahrt bis unmittelbar zu unseren aktuellen Allgemeinen Wartungs-den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Soweit Trans- portmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, Montage-, Kundendienst- und Reparaturbedingungen.
2sind diese VOGLAUER bzw. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabelungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nichtexplizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und -heizung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.
f) Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Abnahmen, Wartungs- und Betreiberleistungen, Steuern und Abgaben. Sollten diese Leistungen vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir diese Leistungen auf Kosten des Auftraggebers erbringen.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert VOGLAUER beauftragten Subunter- nehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
46.2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die Der Kunde haftet für die Aufnahme Aufbewahrung der Arbeiten erforderlichen Beistellungen gelieferten Fahrnisse auf der Baustelle und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten seinumfasst dies insbesondere die
6.3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung Verzögerung durchgeführt werden kann; insbesondere dass die Monteure durch andere Handwerker nicht behindert werden. Anfuhrwege Weiters sind die einzurichtenden Räume im Monta- gebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, genügend beleuchtet und der Aufstellungs- oder Montageplatz mit Stromanschluss versehen, bereitzuhalten. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kun- den. Teppichböden müssen geebnet vom Kunden rutschfest gemacht und geräumt seinausreichend abgedeckt werden, damit Verschmutzungen bzw. Beschädigungen nicht eintreten können.
56.4. Verzögern sich Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z. B. Befestigung am Mauerwerk durch Anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten VOGLAUER auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, ins- besondere ist der genaue Verlauf von Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben.
6.5. VOGLAUER ist nicht verpflichtet, die AufstellungEigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Be- festigungen vorzunehmen sind, zu untersuchen. Hingegen ist der Kunde verpflichtet, VOGLAUER über Eigenschaften der Wände oder Inbetriebnahme Objekte, die eine einfache und problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehrauf- wand, der durch nicht von uns bekannte Eigenschaften der Wände oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretende UmständeObjekte entsteht, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals ist vom Kunden zu tragen.
66.6. Der Auftraggeber Mehrkosten für vom Kunden veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbe- stätigung enthaltene Arbeiten, bzw. Arbeiten, welche sich aus mangelhaftem Bestand ergeben, werden zusätzlich gesondert verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass VOGLAUER die Montage zu Pauschalsätzen übernommen hat uns oder unserem Erfüllungsgehilfen täglich bzw. die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenMon- tagearbeiten als Nachlass gewährt wurden.
7. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt6.7. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgtReinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Mon- tage ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen. Man- gels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen sind in den von VOGLAUER angebotenen Montageleistungen Montage und Anschluss von Elektrogeräten aller Art sowie Beleuch- tungskörpern nicht enthalten. Soweit nichts anderes verein- bart wurde, wenn die Leistung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden istsind diese Arbeiten vom Kunden auf seine Kosten durch einen entsprechend befugten Unternehmer vorneh- men zu lassen. Anfallendes Verpackungsmaterial ist vom Kun- den auf seine Kosten zu entsorgen.
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