Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage. 9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - auf seine Kosten zu über- nehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- gen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter nicht branchenüblich sind, hat der AN ebenso zu stellen.
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Samples: Werk Und Kaufvertrag
Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.2. Der AG Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten Arbeiten nach Xxxx des AN Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
9.3. Der AG Vertragspartner hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - auf seine Kosten zu über- nehmen übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturenApparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der AG Vertragspartner zum Schutz des AN Verwenders und des Besitzes des Montagepersonals des AN Verwenders auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genSchutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter Verwender nicht branchenüblich sind, hat der AN Vertragspartner ebenso zu stellen.
9.4. Der Verwender teilt dem Vertragspartner rechtzeitig fernmündlich oder schriftlich einen oder mehrere Termine für die Montage mit. Diese Mitteilung enthält das Datum für die Montage und eine konkrete Uhrzeit für den Montagebeginn. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass bis zum Beginn der Montage ungehinderter Zugang zu sämtlichen erforderlichen Räumlichkeiten und sonstigen Arbeitsstätten gewährleistet ist. Der Vertragspartner hat des Weiteren eine ungestörte Durchführung der Montagearbeiten im Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten sicher zu stellen.
9.5. Kommt es zu Beginn oder bei Durchführung der Montage zu Wartezeiten, die nicht der Verwender zu verschulden hat, u.a. auf Grund von Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht nach Ziff. 9.4., werden diese Wartezeiten mit den im Angebot / Auftrag angegebenen Stundensätzen und Kilometerpauschalen berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - – auf seine Kosten zu über- nehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich entsprechender sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genSchutzvorrich- tungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter AN nicht branchenüblich sind, hat der AN AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Montagebedingungen. 9.1Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleistungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
1. Rechtzeitig vor Beginn Der Kunde stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsatzes der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen statischen Angaben unaufgefordert Montageort unserem Personal gesäubert zur Verfügung zu stellengestellt wird.
9.22. Der AG verpflichtet sichKunde stellt unserem Personal zur Aufbewahrung seiner Ausrüstung einen abschließbaren Raum zur Verfügung. Die Versicherung gegen Brand- und Wasserschaden ist Sache des Kunden.
3. Der Kunde garantiert, dass der Arbeitseinsatz vor Ort nicht unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt wird, und trifft alle nötigen Maßnahmen, um unser Personal vor jeglichen die Sicherheit betreffenden oder gesundheitlichen Risiken zu schützen.
4. Der Kunde garantiert ferner, dass unser Personal korrekt über Sicherheitsvorschriften an dem Ort, an dem der Arbeitseinsatz durchgeführt wird, informiert wird.
5. Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd.
6. Dem Kunden obliegt während der Fernwartung die gesamte Verantwortung für die Bedienung der Maschine. Der Kunde muss überprüfen, ob die von uns geforderte Operation nicht in Konflikt mit der Situation in der Maschine gerät. Dies gilt auch während der Gewährleistungszeit der Anlage. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Bedienung am Arbeitsort von unserem Personal vorgenommen wird.
7. Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten und den Aufstellern Betrieb sowie auf die Krankheits- und seinem Montagepersonal Unfallverhütung beziehen.
8. Der Kunde hat die geleisteten Arbei- ten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu bescheinigentreffen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montagehat auch unseren Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind.
9.39. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - Kunde ist auf seine Kosten zu über- nehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger undzur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nötigsofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist, auch insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, Schlosser und sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen Fachkräfte) in der erforder- lichen Zahl, alle für den Arbeitseinsatz erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Wir übernehmen für die Hilfskräfte des Kunden keine Haftung;
b) Bereitstellung von Wartungspersonal und Maschinenbedienern;
c) Vornahme aller Erd-, Bettungs-Bau-, Stemm-Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
d) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Gerüst- Verputz,- Maler- Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und sonstige branchen- fremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe-stoffe (z. B. Rüsthölzer, Betriebskraft Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Was- ser Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen);
e) Bereitstellung von Energieversorgung, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur VerwendungsstelleAnschlüsse;
f) Bereitstellung notwendiger, Heizung trockener und all- gemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals;
g) Transport der MaschinenteileServiceteile am Einsatzort, Appa- raturenSchutz der Servicestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, MaterialienReinigen der Montagestelle;
h) Bereitstellung geeigneter, Werkzeuge uswdiebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Montagepersonal;
i) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
10. genügend großeDie technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, geeignete trockene dass der Arbeitseinsatz unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und verschließ- bare Räume ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
11. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt;
12. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unser Personal zu außervertraglichen Arbeiten heranzuziehen.
13. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir vorbehaltlich der vorstehenden Ziff. VIII. (Haftung) deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunde zu erstellenden Sicherheitskopien und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat die Wiederherstellung der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenDaten, die er zum Schutz auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
14. Der Kunde garantiert die ordnungsgemäße Entsorgung des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genMaterials (Bestandteile, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter nicht branchenüblich sindSchmiermittel usw.), hat der AN ebenso welches nach Abschluss des Arbeitseinsatzes zu stellenbeseitigen ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten Arbeiten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - – auf seine Kosten zu über- nehmen übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger Xxxxxxxxxx und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen erforderlichen Zahl, alle Erd-Erd- , Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturenApparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genSchutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter AN nicht branchenüblich sind, hat der AN AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind. Auf Grund der vorgesehenen Installation von Geräten, Anlagen oder Systemen der Informationstechnik ist ein Schutzsystem gegen Blitzeinwirkungen in oder an der baulichen Anlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere den Normen der Reihe DIN VDE 0185) notwendig und bauseits bereit zu stellen. Der Einbau von Überspannungsschutz- Geräten muss in Abstimmung eines bauseits erstellten Schutzzonenkonzeptes erfolgt sein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten Arbeiten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - – auf seine Kosten zu über- nehmen übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturenApparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genSchutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter AN nicht branchenüblich sind, hat der AN AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig Soweit wir, zusätzlich oder gesondert, eine Montage oder Inbetriebnahme für Sie übernehmen, gelten ergänzend zu Abschnitt I die folgenden Bedingungen: Sind für die Durchführung der Arbeiten Genehmigungen erforderlich, haben Sie diese rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
(1) Sie haben das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf Ihre Kosten zu unterstützen.
(2) Sie haben die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Sie haben auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG haben Sie die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen statischen Angaben unaufgefordert zu machen. Sie benachrichtigen uns über Verstöße des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen können Sie dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Verfügung zu stellenMontagestelle verweigern.
9.2(3) Müssen im Rahmen von Montagearbeiten Schweiß-, Schneid- und ähnliche Feuerarbeiten in Ihren Räumen durchgeführt werden, welche für derartige Arbeiten nicht besonders vorgesehen sind, so haben Sie alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Feuer- oder Explosionsgefahr zu beseitigen. Der AG verpflichtet sichHier wird besonders auf § 30 Abs. 2, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich VBG 15 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) hingewiesen, wonach der Betreiber eine schriftliche Schweißerlaubnis zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montageerteilen hat.
9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - (1) Sie sind auf seine Ihre Kosten zu über- nehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger undzur technischen Hilfeleistung verpflichtet, wenn nötig, auch insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, SchlosserSchlosser und sonstige Fachkräfte, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen Handlanger) in der erforder- lichen Zahlfür die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, alle so gilt Abschnitt I, §§ 8 und 9.
b. Vornahme aller Erd-, Bettungs-Bau-, Stemm-Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Gerüst- Verputz,- Maler- Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und sonstige branchen- fremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe-Stoffe (z.B. Rüsthölzer, Betriebskraft Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Was- ser Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur VerwendungsstelleAnschlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, Heizung trockener und all- gemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
f. Transport der MaschinenteileMontageteile am Montageplatz, Appa- raturenSchutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, MaterialienReinigen der Montagestelle.
g. Bereitstellung geeigneter, Werkzeuge usw. genügend großediebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, geeignete trockene Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und verschließ- bare Räume und Erster Hilfe für das Montagepersonal angemessene Arbeits- Montagepersonal.
h. Bereitstellung der Materialien und Aufenthaltsräume ein- schließlich entsprechender sanitärer Anlagen; Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(2) Die Anlage muss frei zugänglich sein, es dürfen keine Behinderungen durch Materiallagerungen im Übrigen hat Bereich der AG zum Schutz des AN und des Besitzes Anlage vorliegen.
(3) Ihre technische Hilfeleistung muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffenbegonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch Sie durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von uns erforderlich sind, stellen wir Ihnen diese rechtzeitig zur Verfügung.
(4) Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die er Ihnen obliegenden Handlungen an Ihrer Stelle und auf Ihre Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
(1) Sowohl beim Probelauf als auch bei der Inbetriebnahme hat das von Ihnen benannte Bedienungs- und Betreuungspersonal zwecks Einweisung anwesend zu sein.
(2) Für den Probelauf müssen die späteren Betriebsbedingungen gegeben oder zumindest simulierbar sein, damit die Einregulierung der Anlage gleichzeitig vorgenommen werden kann.
(3) Die Inbetriebnahme und Laufkontrolle der Anlage können sich über mehrere Tage erstrecken und gehören zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würdekostenpflichtigen Montageaufwand. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genKönnen diese Arbeiten ohne unser Verschulden nicht unmittelbar nach Montageende erfolgen, so werden die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und Kosten für den Errichter nicht branchenüblich sind, hat der AN ebenso zu stellendie nochmalige Entsendung eines Monteurs in Rechnung gestellt.
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Samples: General Terms and Conditions
Montagebedingungen. 9.18.1. Rechtzeitig Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.28.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem dem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten Arbeiten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
9.38.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - – auf seine Kosten zu über- nehmen übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturenApparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genSchutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter AN nicht branchenüblich sind, hat der AN AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montagebedingungen. 9.11 Allgemeines
1. Rechtzeitig Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Fertigung- und Montageleistungen, die vor Beginn Ort in unserem Betrieb oder außerhalb unseres Betriebes durchgeführt werden und finden Anwendung in Ergänzung zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Das Montagepersonal ist zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht befugt. Die Vergütung für die Durchführung der Montagearbeiten Fertigung- und Montageleistungen wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine abschließenden Erklärungen über die Höhe der Kosten für Fertigung und Montage. Im Falle mündlich - insbesondere telefonisch - aufgegebene Aufträge, trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen/Fehllieferungen.
1. Der Vertragspartner hat zu gewährleisten, dass die Montage ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dies beinhaltet insbesondere, dass die Anlieferung der Montageteile und etwaiger zur Montage benötigter Gerätschaften technisch möglich ist und die örtlichen Gegebenheiten dafür ausreichend sind.
2. Der Vertragspartner wird uns spätestens einen Arbeitstag nach Anlieferung der Teile verständigen, falls die Lieferung nicht vollständig oder beschädigt war, damit wir möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe schaffen können. Reklamationen wegen Vollständigkeit und Beschädigung sind zudem schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken.
3. Die angelieferten Teile sind diebstahlsicher und trocken sowie vor Witterungseinflüssen geschützt zu lagern. 4. Soweit nicht anders vereinbart hat der AG Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - Entladearbeiten auf seine Kosten durchzuführen und die für die Montage notwendigen Materialien, Hebegeräte mit Bedienungspersonal sowie Gerüststellung an Ort und Stelle bereitzuhalten. Er hat für Schmier-, Brenn- und Putzmaterial auf seine Kosten Sorge zu über- nehmen tragen, sowie für Wasser, Heizung, beleuchten und rechtzeitig einen absperrbaren Raum für Werkzeuge. Bis zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger undMontagebeginn müssen alle notwendigen Vorarbeiten insbesondere alle Maurer-, Putz-, Dach, und Fußbodenarbeiten fertiggestellt sein. 6. Der Montageplatz muss ausgerüstet sein mit einer ausreichenden Stromeszufuhr ausgestattet sein. Die Voraussetzungen für die benötigte Stromzufuhr werden jeweils mit dem Vertragspartner im Voraus abgestimmt.
7. Der Vertragspartner hat das Montagepersonal über etwaige bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren.
1. Vereinbarte Montagetermine können nur dann eingehalten werden, wenn nötigder Vertragspartner spätestens 10 Tage vor dem geplanten Montagebeginn verbindlich erklärt, auch Maurerdass die Montagevoraussetzungen gemäß § 3 bis zum Montagebeginn vorliegen werden.
2. Kann der Vertragspartner die Montagevoraussetzungen nicht rechtzeitig schaffen, Zimmerleuteso wird er uns unverzüglich verständigen. Zwischen uns und dem Vertragspartner ist in diesem Fall mit Rücksicht auf die anderweitigen Montageverpflichtungen unsererseits ein neuer Montagetermine abzustimmen und zu vereinbaren.
1. Die Montage erfolgt zudem im Montageauftrag vereinbarten Preis. Wird die Montage nach Aufwand abgerechnet, Schlossersind jeweils unsere aktuell geltenden Stundenlöhne zu Grunde zulegen.
2. Liegen die Montagevoraussetzungen gemäß § 3 bei Montage beginnt nicht sämtlich vor, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit so werden dem Vertragspartner alle dadurch entstehenden Mehrkosten nach den von diesen benötigten Werkzeugen jeweils geltenden Verrechnungssätzen über den Preis aus dem Montageauftrag hinaus gesondert in der erforder- lichen ZahlRechnung gestellt. Wir sind berechtigt, alle Erd-zusätzlichen Kosten, Bettungs-insbesondere jeden Zeitverlust oder zusätzlichen Zeitaufwand, Stemm-vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
1. Die Abnahme hat unverzüglich nach Beendigung der Montage zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, Gerüst- Verputz,- Maler- die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Beendigung der Montage als erfolgt.
2. Der Vertragspartner ist bei Fertigstellung berechtigt und sonstige branchen- fremde Nebenarbeiten einschließlich verpflichtet, die Montageleistungen in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen. 3. Bei unwesentlichen Mängeln darf der dazu benötigten BaustoffeVertragspartner die Abnahme nicht verweigern, Betriebskraft und Was- ser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis wenn wir die Verpflichtung zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle Mängelbeseitigung anerkannt haben. 4. Es wird eine Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Montage für die Aufbewahrung Dauer von 6 Monaten seit dem Tag ab der Maschinenteile, Appa- raturen, Materialien, Werkzeuge uswAbnahme gewährt. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN Die Gewährleistung ist auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- gen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter nicht branchenüblich sind, hat der AN ebenso zu stellenNachbesserung beschränkt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Montagebedingungen
Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Montagearbeiten Montagearbei- ten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen An- lagen sowie die erforder- lichen erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert unaufge- fordert zur Verfügung zu stellen.
9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal dem Mon- tagepersonal die geleisteten Arbei- ten Arbeiten nach Xxxx des AN täglich täg- lich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung Aufstel- lung oder Montage.
9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - ver- einbart – auf seine Kosten zu über- nehmen übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch MaurerMau- rer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter Facharbei- ter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen erfor- derlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Ver- putz,- Maler- und sonstige branchen- fremde branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine Beleuchtungallgemeine Beleuch- tung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der MaschinenteileMa- schinenteile, Appa- raturenApparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend ge- nügend große, geeignete trockene und verschließ- bare verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich einschließlich entsprechender sanitärer sanitä- rer Anlagen; i. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genSchutzvorrich- tungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter AN nicht branchenüblich sind, hat der AN AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Montagebedingungen. 9.1. Rechtzeitig Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten Ar- beiten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - – auf seine Kosten zu über- nehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforder- lichen er- forderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft Betriebs- kraft und Was- ser Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturenApparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; i. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- genSchutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter AN nicht branchenüblich sind, hat der AN AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind.
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Samples: Werk Und Kaufvertrag
Montagebedingungen. 9.1Sofern BOS neben der Lieferung der Kaufsache auch oder aus- schließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:
1. Rechtzeitig vor Beginn Falls Teile der Montagearbeiten Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der AG Besteller BOS spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch ver- ursachte zusätzliche Aufwendungen für die nötigen Angaben Montage gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungsein- flüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von BOS gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.
4. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Auf- und Abbau von Gerüststellungen, Loch-, Stemm-, Maurer- und Fußbodenarbeiten sowie Elektroinstallationsarbeiten. Ferner das Abladen von Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören.
5. Das handwerksübliche Werkzeug wird von BOS gestellt. Der Besteller hat darüber hinaus für die Montage folgende notwendige Materialien bereitzuhalten: Hilfskräfte und Hilfsstoffe sowie Hebewerkzeuge etc., ggf. Beleuchtung. Die Vorbereitungen für die Montage müssen vor Eintreffen der Monteure abgeschlossen sein, damit diese nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Ein- bauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, deren Gründe nicht vom Lieferer zu vertreten sind, werden besonders berechnet. Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Strom- und Wasseranschluss sowie freier Zugang und freie Arbeitsmöglichkeit.
7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fuß- bodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat BOS spätestens 5 Arbeitstage vor dem verein- barten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.
8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über die Lage verdeckt geführter Strom-bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, Gas-wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder- lichen statischen Angaben unaufgefordert Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller BOS von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
9.210. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.
11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers folgendes zu beachten: Die eingebauten Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durch- geführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerech- net zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten von BOS.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen. Montagerechnungen sind ohne Skonto sofort fällig.
1. Der AG verpflichtet sichBesteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbei- ten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montagediese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
9.32. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - auf seine Kosten zu über- nehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger undAbnahme steht es gleich, wenn nötigder Besteller die Montage- leistung nicht innerhalb einer ihm von BOS bestimmten ange- messenen Frist abnimmt, auch Maurerobwohl er dazu verpflichtet ist.
3. Von der Abnahme an bestehen gegen BOS keine Mängelan- sprüche aus § 634 Nr. 1 - Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in sofern der erforder- lichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen- fremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was- ser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all- gemeine Beleuchtung, Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- raturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließ- bare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtun- gen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Errichter Abnahme nicht branchenüblich sind, hat der AN ebenso zu stellenvorbehält.
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Samples: Lieferungs Und Montagebedingungen