Maßgebende Bedingungen Musterklauseln

Maßgebende Bedingungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Maßgebende Bedingungen. 1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen. 1.2 Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 1.3 Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend einheitlich als "Leistungsgegenstand" bezeichnet) oder die widerspruchslose Bezahlung durch den Besteller bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. 1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen typischen Geschäfte dieser Art mit dem Lieferanten.
Maßgebende Bedingungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsfälle mit dem Lieferanten.
Maßgebende Bedingungen. 1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden zwischen den Vertragsparteien, dem Abnehmer und der KOSTAL Automobil Elektrik GmbH & Co. KG und/oder ihren verbundenen Unternehmen des Geschäftsbereichs Automobil Elektrik (siehe xxx.xxxxxx.xxx) (dem Lieferanten), Bestandteil aller Vertragsbeziehungen. Soweit in Schriftform hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten diese vorrangig und ersetzen ganz oder teilweise bzw. ergänzen die nachfolgenden Bedingungen. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die nicht ausdrücklich anerkannt wurden, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelnen nicht widersprochen wurde oder Lieferaufträge in Kenntnis abweichender Bedingungen abgewickelt werden. 3. Jede Änderung bzw. Ergänzung sowie Verzicht, Anerkenntnis, Abtretung, Aufrechnung, Verrechnung, Vertretung, Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung, ist nur dann rechtswirksam, wenn sie unter Einhaltung der Schriftform erfolgte, sofern sie zu Lasten des Lieferanten wirkt. Bei einer einseitigen Rechtshandlung (z. B. Kündigung) genügt unter dem Schriftstück die eigenhändige Unterschrift des jeweils Berechtigten. Ansonsten ist die Unterschrift beider Vertragsparteien zur Wahrung der Schriftform erforderlich.
Maßgebende Bedingungen. 1.1 Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für exklusive Entwicklungsleistungen (EMEA) („Entwicklungsbedingungen exklusiv“) finden auf alle Rechtsbeziehungen der Xxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der mit ihr im EMEA Raum ansässigen Verbundenen Unternehmen (nachfolgend „DRÄXLMAIER“ oder gemeinsam „DRÄXLMAIER Gruppe“) Anwendung, die die Erbringung von Entwicklungsleistungen bezogen auf die in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Produkte oder Projekte (jeweils „Vertragssystem“) zum Gegenstand haben. Als „Verbundene Unternehmen“ gelten dabei alle im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens stehende Unternehmen und wechselseitig beteiligte Unternehmen. 1.2 Ausschließlichkeit: Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn diese nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers ohne Vorbehalt angenommen wurden. 1.3 Vertragspartner: Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Auftragnehmer im Sinne dieser Entwicklungsbedingungen exklusiv diejenige Gesellschaft, bei der Entwicklungsleistungen bezogen auf das Vertragssystem durch DRÄXLMAIER beauftragt sind. Diese Entwicklungsbedingungen exklusiv sind überdies von allen mit dem Auftragnehmer Verbundenen Unternehmen zu beachten, soweit sie in die Entwicklungsleistungen einbezogen sind. Vertragspartner auf Seiten der DRÄXLMAIER Gruppe ist die Gesellschaft, die das Vertragssystem beauftragt.
Maßgebende Bedingungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonsti- gen Vereinbarungen. Diese Bedingungen gelten ausschließ- lich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegen- stehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Ver- tragspartnern.
Maßgebende Bedingungen. 1.1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch soweit sie diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht widersprechen, sondern sie nur ergänzen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Besteller in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung ohne Vorbehalt annimmt. 1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. 1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
Maßgebende Bedingungen. Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Sind diese Vertragsbedingungen in einen mit MOIA geschlossenen Vertrag einbezogen worden, gelten sie auch für weitere Verträge gleicher Art, die mit einer der genannten Gesellschaften zukünftig geschlossen werden. Jegliche Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihrer Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn MOIA der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich zustimmt. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie deren Bezahlung durch MOIA bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Kollidierende Geschäftsbedingungen berühren das Zustandekommen des Vertrages nicht, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben. In diesem Fall gelten für die Auslegung die übereinstimmenden Regelungen der beiderseitigen Geschäftsbedingungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
Maßgebende Bedingungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen BPW Bergische Achsen Kommanditgesellschaft als Lieferant (im Fol- genden "BPW" genannt) und dem Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonsti- gen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis im Sinne dieser Bedingun- gen wird auch durch Datenfernübertragung gewahrt. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht aus- drücklich widersprochen wurde.
Maßgebende Bedingungen. 1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Reis Robotics gelten ausschließlich die nachstehenden AEB. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder anderweitige abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie zwischen Reis Robotics und dem Lieferanten ausdrück- lich vereinbart oder anerkannt worden sind. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Vertragsgegenständen oder die widerspruchslose Bezahlung be- deutet in keinem Fall die Anerkennung der allgemeinen Ge- schäftsbedingungen des Lieferanten. 2. Vertragsgrundlagen sind -soweit vorhanden und nicht abwei- chend vereinbart- in der nachfolgenden Rangfolge: - der mit dem Lieferanten abgeschlossene Vertrag, - die jeweilige Bestellung, - in der Bestellung genannte mitgeltende Anlagen und Ver- einbarungen in folgender Reihenfolge o die mitgeltenden Verhandlungsprotokolle in ih- rer zeitlichen Reihenfolge, o die Angebotsanforderung / RFQ, o der technische Teil des Angebots des Lieferanten oder das Protokoll einer technischen Durchspra- che zwischen den Vertragspartnern, o weitere mitgeltende Anlagen und Vereinbarun- gen und diese AEB. 3. Diese AEB gelten auch für alle Folgegeschäfte zwischen Reis Ro- botics und dem Lieferanten, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird. 4. Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Bestätigungen, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zwischen Reis Robotics und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit mindestens der Textform. Auf das Erfordernis der Text- form kann nur mindestens in Textform verzichtet werden.