We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Common use of Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Liefergegenstände (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang auf den Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. 8.3 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere diejenigen Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Spezifikationen und Qualitätsanforderungen sowie die sonstigen vom Käufer genehmigten oder übernommenen Beschreibungen, die, insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung, Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Produktbeschreibung, Zeichnung, Spezifikation oder Qualitätsanforderung vom Käufer, vom Lieferanten oder vom Hersteller oder einem sonstigen Dritten stammt. 8.4 Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt als vereinbarte Beschaffenheit weiterhin, dass die Liefergegenstände neu, von handelsüblicher Qualität, nicht gebraucht, nicht wiederaufbereitet oder aus wiederaufbereiteten Materialen hergestellt und für die Verwendung entsprechend dem in der Bestellung spezifizierten Zweck geeignet sind. 8.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem Käufer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 8.6 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist (z.B. im Rahmen der Qualitätsanforderungen), die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Eingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt eine Abnahme vereinbart ist, richten sich besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Erfassung im Eingangssystem des Käufers oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 8.7 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb der vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten und Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Mangelansprüche Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; in diesem Fall ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. 8.8 Im Rahmen der Nachbesserung ist der Lieferant auch verpflichtet, alle ggf. notwendigen Untersuchungen an den Liefergegenständen und - sofern erforderlich - den Versand und Austausch der Ersatzliefergegenstände jeweils auf eigene Kosten vorzunehmen. 8.9 Der Lieferant ist im Rahmen der Nachbesserung verpflichtet, auf Verlangen des Käufers alle Tests auf eigene Kosten durchzuführen, die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Erfüllung durch den Lieferanten nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich sind. 8.10 Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen8.11 Sofern der Liefergegenstand eine Dienstleistung oder sonstige nicht auf Lieferung oder Herstellung einer Sache bezogene Leistung zum Gegenstand hat, gewährleistet der Lieferant, dass die Leistungserbringung in Art und Umfang der Liefergegenstand eines ordentlichen Kaufmannes in Übereinstimmung mit den gesetzlichen höchsten branchentypischen Standards und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, Verfahrensweisen entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit 8.12 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Lieferant Käufer nicht auf den Einwand der verspäteten MängelrügeGewährleistungsansprüche. 5.4. Bei Lieferung von Teilen8.13 Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.58.14 Abweichend von §§ 438Abs. Wird ein Mangel erst 1 Nr. 3, 438 Abs. 2 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers hinsichtlich solcher Liefergegenstände, die a) die nicht im Zusammenhang mit Kernkraftanlagen hergestellt oder geliefert und vom Käufer an seine Kunden weitergeliefert werden nach 24 Monaten ab dem Einbau des Lieferteiles festgestelltDatum der kommerziellen Inbetriebnahme der Turbinenanlage, b) im Zusammenhang mit Nuklear- oder Kernkraftanlagen hergestellt oder geliefert und vom Käufer an seine Kunden weitergeliefert werden nach 36 Monaten ab dem Datum der kommerziellen Inbetriebnahme der Kernkraftanlage, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder c) im Falle von a) oder nachzuliefern b) anstatt nach 24 oder 36 Monaten ab kommerzieller Inbetriebnahme nach 48 Monaten ab Gefahrübergang; und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- in jedem Fall zuzüglich etwaiger Verzögerungen wegen Nachbesserung oder Nachlieferung und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertje nachdem welche Frist zuerst abläuft. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. 9.2 Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass Besteller darf die Art der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtNacherfüllung wählen. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet 9.3 Sollte der Lieferant auf den Einwand nicht unverzüglich innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Frist mit der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von TeilenBeseitigung des Mangels beginnen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt darf der Besteller dem die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen von dritter Seite vornehmen lassen. Dadurch entstehende Ist es dem Besteller wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere wegen der Abwehr akuter Gefahren und/oder substantieller Schäden, nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zu setzen, so ist er auch ohne Fristsetzung zur eigenen Abhilfe berechtigt. 9.4 Die Gewährleistung endet 36 Monate nach Ablieferung an bzw. Abnahme durch den Besteller. 9.5 FÜR INNERHALB DER VERJÄHRUNGSFRIST REPARIERTE ODER NACHGELIEFERTE TEILE DER LIEFERUNG BEGINNT DIE VERJÄHRUNGSFRIST MIT VOLLSTÄNDIG ERBRACHTER NACHERFÜLLUNG ERNEUT. DIESE GILT ALLERDINGS NUR SOWEIT, ALS REPARATUREN UND NACHLIEFRUNGEN DEM UMFANG, DER DAUER ODER DEN KOSTEN NACH NICHT NUR UNERHEBLICH SIND. 9.6 Kosten des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Handlings-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Umbaukosten, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie Kosten, die der Besteller seinen Kunden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber zu übernehmen hat, trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt9.7 Bei verschuldeten Rechtsmängeln, so hat insbesondere auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus Kosten, die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- wegen einer erforderlichen und Ausbau des Lieferteils zu ersetztenangemessenen Rechtsverteidigung in Zusammenhang mit Drittrechtsverletzung entstehen. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertFür Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel 9.8 Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateLeistungsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber das Entgelt gemindert oder er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, beginnend mit der Lieferungbehält er sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Mängelhaftung. 5.19.1 Die Beschaffenheit von Liefergegenständen / Leistungen bzw. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, des Investitionsgutes und die Einstandspflicht des Auftragnehmers für ihre Beschaffenheit richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen der Parteien. Der Auftragnehmer wird die Mangelansprüche Liefergegenstände / Leistungen bzw. das Investitionsgut dementsprechend frei von Sach- und Rechtsmängeln liefern / erbrin- gen bzw. herstellen und KAUTEX das Investitionsgut zur Abnahme bereitstellen. Darüber hinaus gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Liefergegenstände geeignet sind für die Zwecke, zu denen sie gekauft werden, soweit ihm diese Zwecke bekannt sind. Die Liefergegenstände / Leistungen bzw. das Investitionsgut wird im Übrigen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, einschließlich aller anwendbaren EU-Richtlinien ent- sprechen. 9.2 Bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Pflichten nach Ziffer 9.1 bestimmen sich die Rechte von KAUTEX (insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadens- ersatz oder Aufwendungsersatz und Selbstvornahme) sowie die anwendbare Verjährungsfrist nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen. 5.29.3 Hinsichtlich bestellter Liefergegenständen gilt: Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie KAUTEX unzumutbar oder beginnt der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit ihr, so kann KAUTEX ohne weitere Fristsetzung von der betroffenen Bestellung zurücktreten sowie die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmer zurücksenden. 9.4 Bei Anwendbarkeit der §§ 651, 437 ff. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand BGB gilt: In den gesetzlichen in Ziffer 9.3 genannten und behördlichen Vorschriftenanderen dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung grö- ßerer Schäden, und wenn es nicht mehr möglich ist, den einschlägigen Umwelt-Auftragnehmer vom Mangel zu un- terrichten und ihm eine, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länderwenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant kann KAUTEX auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte einen Drit- ten ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt Hinsichtlich der LieferantWerkleistungen des Auftragnehmers gilt § 637 BGB. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.16.1 Im Falle eines berechtigten Mängelbeseitigungsanspruches leistet ask@co in der Weise Gewähr, dass Nacherfüllung erfolgt. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich Der Auftraggeber hat dabei den Mangel konkret unter gleichzeitiger genauer Benennung der jeweiligen Textstelle anzugeben und ask@co die Mangelansprüche nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Auftraggeber nur unter den gesetzlichen VorschriftenVoraussetzungen und erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Minderung nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt unberührt. Jegliche Mängelhaftung von ask@co, die durch das Original und dessen ordnungsgemäße Verwendung oder unvollständige, fehlerhafte, falsche, missverständliche oder ungenaue Angaben und Anforderungen des Auftraggebers verursacht wird, ist ausgeschlossen. 5.26.2 Über II. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen6.1 hinaus beschränkt sich jegliche Mängelhaftung auf Schadensersatz für direkte Schäden, dass und dabei zugleich auf den hälftigen Betrag der Liefergegenstand vereinbarten Vergütung für die (ggf. Teil-) Leistungsergebnisse, die mangelbehaftet sind, höchstens aber auf einen Betrag von 10.000,00 €. Weitere Ansprüche aus Mängelhaftung gegen ask@co sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von indirekten Schäden oder Folgekosten einschließlich insbesondere entgangenen Gewinns. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenErsatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, insbesondere den einschlägigen Umwelt-soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen des Körpers oder der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtGesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge6.3 Etwaige Mängelansprüche aus Übersetzungsleistungen verjähren in 12 Monaten. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dolmetscher Und Übersetzerleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dolmetscher Und Übersetzungsleistungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Liefergegenstände (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang auf den Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. 8.3 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere diejenigen Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Spezifikationen und Qualitätsanforderungen sowie die sonstigen vom Käufer genehmigten oder übernommenen Beschreibungen, die, insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung, Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Produktbeschreibung, Zeichnung, Spezifikation oder Qualitätsanforderung vom Käufer, vom Lieferanten oder vom Hersteller oder einem sonstigen Dritten stammt. 8.4 Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt als vereinbarte Beschaffenheit weiterhin, dass die Liefergegenstände neu, von handelsüblicher Qualität, nicht gebraucht, nicht wiederaufbereitet oder aus wiederaufbereiteten Materialen hergestellt und für die Verwendung entsprechend dem in der Bestellung spezifizierten Zweck geeignet sind. 8.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem Käufer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 8.6 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist (z.B. im Rahmen der Qualitätsanforderungen), die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Eingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt eine Abnahme vereinbart ist, richten sich besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Erfassung im Eingangssystem des Käufers oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 8.7 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb der vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten und Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Mangelansprüche Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; in diesem Fall ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. 8.8 Im Rahmen der Nachbesserung ist der Lieferant auch verpflichtet, alle ggf. notwendigen Untersuchungen an den Liefergegenständen und - sofern erforderlich - den Versand und Austausch der Ersatzliefergegenstände jeweils auf eigene Kosten vorzunehmen. 8.9 Der Lieferant ist im Rahmen der Nachbesserung verpflichtet, auf Verlangen des Käufers alle Tests auf eigene Kosten durchzuführen, die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Erfüllung durch den Lieferanten nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich sind. 8.10 Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen8.11 Sofern der Liefergegenstand eine Dienstleistung oder sonstige nicht auf Lieferung oder Herstellung einer Sache bezogene Leistung zum Gegenstand hat, gewährleistet der Lieferant, dass die Leistungserbringung in Art und Umfang der Liefergegenstand eines ordentlichen Kaufmannes in Übereinstimmung mit den gesetzlichen höchsten branchentypischen Standards und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, Verfahrensweisen entspricht. 5.38.12 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Käufer nicht auf Gewährleistungsansprüche. 8.13 Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.14 Abweichend von §§ 438Abs. Mängel 1 Nr. 3, 438 Abs. 2 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers (i) innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten ab Beginn der Lieferung hat kommerziellen Nutzung der BestellerLiefergegenstände und/oder Leistungen sofern diese nicht in einer Kernkraftanlage genutzt werden (ii) für Liefergegenstände und Leistungen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt die in einer Kernkraftanlage genutzt werden, innerhalb von sechsunddreißig (36) Monaten nach Beginn der kommerziellen Nutzung, oder b) innerhalb von achtundvierzig (48) Monaten ab Lieferung der Liefergegenstände bzw. Erbringung der Leistungen plus der Verzugszeiten, die dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügezuzurechnen sind (insbesondere Verzögerungen aufgrund von fehlerhaften Liefergegenständen oder Schlechtleistungen), je nachdem welche Frist zuerst abläuft. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Mängelhaftung. 5.16.1 Unsere Produkte werden nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen und technischen Bestimmungen hergestellt, überwacht und geliefert. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Bei der Arbeit mit unseren Produkten ist die DGUV-Information 209-088 „Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten“ zu beachten (zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx). 6.2 Angaben über Maße oder Zusammensetzung unserer Ware sind als Mittelwert anzusehen. Bei Verkauf nach Muster dient das Muster nur zu ungefähren Charakterisierung der Ware. 6.3 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die Ware mit einem ohne besondere Untersuchung erkennbaren Mangel behaftet, hat die Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung zu erfolgen. Nach Ablauf der Rügefrist kann der Kunde keine Ansprüche wegen erkennbar fehlerhafter bzw. qualitativ oder quantitativ abweichender Lieferung geltend machen. 6.4 Auf Schadensersatz haften wir wegen eines Mangels in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten. Außerdem besteht eine Haftung dem Grunde nach bei grobem Verschulden der Erfüllungsgehilfen und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Falle ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Des weiteren gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für den Fall, dass die IBS Scherer GmbH arglistig Mängel verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sachen übernommen hat (§ 444 BGB). Schließlich gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der IBS Scherer GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Weitere Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ware sind ausgeschlossen. 6.5 Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung geltend gemacht werden. 6.6 Auf die Pumpen leisten wir drei Jahre Gewähr. 6.7 Alle Mängelansprüche können nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Waren erfüllt werden. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt und eine weitere Nachbesserung für den Kunden unzumutbar ist, richten kann der Kunde Wandlung oder Minderung des Vertrages verlangen. 6.7.1 Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nacherfüllung (wahlweise Nachbesserung oder Ersatzbelieferung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. 6.7.2 Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Xxxx mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Stellen wir eine neue Ware her, wird die mangelbehaftete, bereits dem Kunden gelieferte Xxxx von diesem an uns übergeben. Die damit verbundenen Kosten tragen wir. 6.7.3 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Mangelansprüche Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 6.8 Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung der Gegenstände, es sei denn, diese Behandlung war nicht für die Entstehung des Mangels ursächlich. Mängelansprüche sind ebenso ausgeschlossen, wenn der Kunde das Gerät ohne unsere vorherige Zustimmung in seinem Aufbau oder seiner Konstruktion verändert und diese Veränderung für den Mangel ursächlich ist. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung Reparatur- oder Austauscharbeiten selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und dies für den Mangel ursächlich ist. Mängelansprüche, die nach den gesetzlichen VorschriftenSätzen 2 und 3 unserer Zustimmung erfordern, bestehen nur, soweit die jeweiligen Maßnahmen absprachegemäß und fachmännisch durchgeführt worden sind. Mängelansprüche, die nach den Sätzen 2 und 3 unsere Zustimmung erfordern, bestehen weiterhin nur, soweit die jeweiligen Maßnahmen während der Gewährleistungsfrist vorgenommen worden sind, und in jedem Fall nicht über den Ablauf der Gewährleistungsfrist hinaus. Die Erteilung der Zustimmung im Sinne der Sätze 2 und 3 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen6.9 Mängelansprüche sind außerdem davon abhängig, dass der Liefergegenstand Kunde in den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenTR- Geräten nur IBS-Spezialreiniger einsetzt, insbesondere es sei denn, dass die Verwendung eines anderen Reinigungsproduktes für den einschlägigen Umwelt-Mangel nicht ursächlich war. Bei Solo- Geräten darf nur Lösemittel gemäß der Betriebsanleitung verwendet werden, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länderes sei denn, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß dass die Verwendung findet, entsprichteines anderen Lösemittels für den Mangel nicht ursächlich war. 5.36.10 Als Beschaffenheit der Sache gilt nur die Produktbeschreibung (des Herstellers und) der IBS Scherer GmbH als vereinbart. Mängel Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung (des Herstellers) der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeIBS Scherer GmbH stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.28.1. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenhaftet dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen anerkannten Regeln der Liefergegenstand den Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind, entsprechen. Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, dass er die einschlägigen Vorgaben der jeweils anwendbaren Gesetze, Richtlinien, Verordnungen nationaler sowie internationaler Art (z.B. REACH, WEEE, RoHS bzw. hierauf basierende nationale Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- ) in der jeweils aktuellen Fassung einhält sowie alle hieraus resultierenden Maßnahmen erfüllt und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdies ggf. auf Wunsch von Evident entsprechend nachweist. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.48.2. Bei Lieferung von TeilenSach- und Rechtsmängeln stehen Evident uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf (12) Monate, es sei denn die gesetzlichen Regelungen sehen eine längere Verjährungsfrist vor. 8.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen Evident Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ferner verzichtet Evident durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben nicht auf Mängelansprüche. 8.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Evident-Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angezeigt ist. Erkennbare Mängel der wird Evident innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Gefahrübergang gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare, später auftretende Mängel wird Evident dem Lieferanten innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Entdeckung anzeigen. 8.5. Evident ist bei Sachmängeln berechtigt, nach eigener Xxxx Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. 8.6. Zur Nacherfüllung gehört auf Verlangen von Evident auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau der reparierten oder als Ersatz gelieferten Waren beträgt 36 MonateWare, beginnend mit sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der Aufwendungsersatzanspruch des § 439 Abs. 3 BGB findet nicht nur in Fällen des Einbaus und der LieferungAnbringung an eine andere Sache Anwendung, sondern auch in sonstigen Fällen der vorhersehbaren Veränderung der Ware. Der Aufwendungsersatzanspruch ist nur bei positiver Kenntnis des Mangels bei Einbau oder Anbringen ausgeschlossen. 8.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten für Sachverständigengutachten zum Auffinden der Ursache) trägt der Lieferant. Ist die eine Art der Nacherfüllung unmöglich oder kann wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigert werden, kann der Lieferant die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern. Sind die Kosten der anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig, kann der Lieferant den Aufwendungsersatz jedoch auf einen angemessenen Betrag beschränken. Evident kann von dem Lieferanten für Aufwendungen, die Evident im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die vom Lieferanten zu ersetzen sind, Vorschuss verlangen. Die Schadensersatzhaftung von Evident bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Evident nur, wenn Evident erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 8.8. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Evident gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann Evident den Mangel selbst beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Evident unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; über derartige Umstände hat Evident den Lieferanten jedoch unverzüglich (möglichst vorab) zu informieren. 8.9. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von Evident bei dem Lieferanten ist die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für ersetzte und nachgebesserte Teile ab diesem Zeitpunkt erneut, es sei denn Evident musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung allein aus Kulanz- oder vergleichbaren Gründen vornahm.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.110.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich Für die Mangelansprüche nach den Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (inkl. Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In dringenden allen Fällen kann er nach Abstimmung unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Verkäufers bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§§ 445a, 445b BGB in Verbindung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant§§ 474, 478 BGB). 5.510.2. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer Mängelansprüche des Bestellers gem. § 437 BGB setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (Automobilhersteller § 377 HGB) nachgekommen ist. Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder First Tier Suppliermangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber Evident anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn (10) vom Besteller infolge Tagen nach Ablieferung beziehungsweise Feststellung des Mangels berechtigter Weise forderterfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. 5.610.3. Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist für Mängel Mängelansprüche verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlicher Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) entfällt. Durch die Nacherfüllung wird jedoch keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, die Nacherfüllung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht anzusehen. Eine Nachbesserung setzt im Übrigen eine neue Verjährungsfrist nur in Gang, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. 10.4. Ist die gelieferte Xxxx mangelhaft, kann Evident nach seiner Xxxx entweder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. 10.5. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten; Evident kann eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateMangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 10.6. Der Besteller hat Evident hinreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, beginnend mit sofern Evident ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der LieferungPrüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Evident, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls trägt diese Kosten der Besteller bzw. kann Evident die entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertraglich vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden bestimmungsgemäßen Gebrauch. 10.7. Für den Fall, dass Evident eine angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Nacherfüllung vorzunehmen, oder diese verweigert, oder aber für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht des Rücktritts oder der Minderung zu. 10.8. Sofern der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer ist (§ 14 BGB), ist der selbstständige Regressanspruch des Bestellers aus § 445a Abs. 1 BGB ausgeschlossen und es bedarf entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 445a Abs. 2 BGB einer Fristsetzung für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte. 10.9. Bei unsachgemäßen Instandsetzungen, Änderungen sowie unsachgemäßem Einbau in eine andere Sache oder Anbringen an eine andere Sache, insbesondere bei Abweichen von Hinweisen, Einbauvorschriften, Normen und sonstigen Vorgaben, die von Evident zur Verfügung gestellt worden sind oder Allgemeingültigkeit besitzen, durch den Besteller oder einen Dritten wird jede Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. 10.10. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 10.11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 10.12. Die Mängelhaftung hinsichtlich beigelegter Batterien ist ausgeschlossen. Diese dienen nur Vorführzwecken und Funktionsprüfungen.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Mängelhaftung. 5.16.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istMängelrügen mit Ausnahme bei frischem Obst, richten sich Gemüse und Südfrüchten müssen innerhalb von 12 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Für Obst, Gemüse und Südfrüchte gelten die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten der COFREUROP-Bestimmungen (insbesondere 6 Stunden für Klasse I-Ware bzw. 8 Stunden für Klasse II-Ware). Gleiches gilt auch für Fehlmengen und Bruch. 5.26.2. Der Lieferant Vertragswidrige Dokumente hat auch dafür einzustehender Käufer unter Xxxxxx der Gründe spätestens am dritten Geschäftstag nach deren Lieferung zurückzuweisen; auf Gründe, die erst nach Ablauf dieser Frist angeführt werden, kann sich der Käufer nur berufen, wenn ein zunächst angegebener Grund zutraf und danach vom Käufer ausgeräumt wurde. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Zurückweisung, gelten die Dokumente als genehmigt, wenn diese nicht so unrichtig oder unvollständig sind, dass die Verkäuferin eine Genehmigung für ausgeschlossen halten musste. Vertragswidrige Dokumente gelten ferner als genehmigt, wenn sich der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtKäufer ihrer bedient. 5.36.3. Bei Nichterfüllung trägt der Käufer die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. 6.4. Mängel der Lieferung hat der Bestelleran Teillieferungen berechtigen den Käufer nur vom Gesamtvertrag zurückzutreten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügewenn die übrigen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind. 5.46.5. Bei Lieferung Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantGarantien. 5.56.6. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau Sofern die Verkäuferin im Rahmen des Lieferteiles festgestelltUnternehmerrückgriffs zwingend haftet, so hat gelten vorrangig die Bestimmungen der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen§§ 478, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert479 BGB. 5.66.7. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit Geltendmachung von Schadensersatz (einschließlich Schadensersatz statt der Lieferung) ist nur im Rahmen der Ziffern 7.1 bis 7.6 zulässig.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 5.1HFS Aichach gewährleistet, dass die Produkte bei Gefahrübergang mit der vereinbarten Produktbeschreibung und den vereinbarten Spezifikati- onen übereinstimmt und frei von Mängeln ist. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDie Beschaffenheit der Produkte bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaf- ten, richten sich Merkmale und Leistungscharakteristika der Produkte Rechte des Kunden wegen Mängeln der Produkte setzen voraus, dass der Kunde die Mangelansprüche Produkte unverzüglich nach Erhalt prüft und HFS Aichach unverzüglich über das Vorliegen der Mängel schriftlich informiert; ver- borgene Mängel müssen HFS Aichach unverzüglich nach ihrer Entde- ckung schriftlich mitgeteilt werden. Mängel der Produkte wird HFS Aichach nach eigener Xxxx (i) durch eine für den Kunden kostenlose Beseitigung der Mängel oder (ii) durch eine für den Kunden kostenlose Lieferung von mangelfreien Produkten bei- seitigen (zusammen "Nacherfüllung"). Bei jeder Mängelrüge steht HFS Aichach das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Pro- dukte zu. Auf Aufforderung von HFS Aichach wird der Kunde die man- gelhaften Produkte auf Kosten von HFS Aichach an HFS Aichach zu- rücksenden. Der Kunde wird HFS Aichach die für die Nacherfüllung not- wendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat HFS Aichach sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Xxxx nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften vom Vertrag zu- rücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Von HFS Aichach ersetzte Teile sind HFS Aichach auf ihr Verlangen zurückzugewähren. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms of Sale and Delivery, General Terms of Sale and Delivery

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. 9.2 Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass Besteller darf die Art der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtNacherfüllung wählen. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet 9.3 Sollte der Lieferant auf den Einwand nicht unverzüglich innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Frist mit der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von TeilenBeseitigung des Mangels beginnen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt darf der Besteller dem die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen von dritter Seite vornehmen lassen. Dadurch entstehende Ist es dem Besteller wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere wegen der Abwehr akuter Gefahren und/oder substantieller Schäden, nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zu setzen, so ist er auch ohne Fristsetzung zur eigenen Abhilfe berechtigt. 9.4 Die Gewährleistung endet 24 Monate nach endgültiger Inbetriebnahme beim Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den Besteller. 9.5 FÜR INNERHALB DER VERJÄHRUNGSFRIST REPARIERTE ODER NACHGELIEFERTE TEILE DER LIEFERUNG BEGINNT DIE VERJÄHRUNGSFRIST MIT VOLLSTÄNDIG ERBRACHTER NACHERFÜLLUNG ERNEUT. DIESE GILT ALLERDINGS NUR SOWEIT, ALS REPARATUREN UND NACHLIEFRUNGEN DEM UMFANG, DER DAUER ODER DEN KOSTEN NACH NICHT NUR UNERHEBLICH SIND. 9.6 Der Lieferant gewährleistet für einen Zeitraum von 48 Monaten nach Ablieferung des jeweiligen Leistungsgegenstandes, dass dieser keinen Serienmangel aufweist. Ein Serienmangel liegt vor, wenn der Besteller und der Lieferant aufgrund des Schadensbildes und der Schadensursache eines aufgetretenen Schadens gemeinsam feststellen, dass ein Schaden an allen gelieferten Leistungsgegenständen des gleichen Produkts oder an einer bestimmten Menge der gelieferten Serie von Leistungsgegenständen (Charge) auftreten kann. Unabhängig davon liegt ein Serienmangel vor, wenn der gleiche Schaden während der Gewährleistungszeit an mindestens 2% aller gelieferten Leistungsgegenstände des gleichen Produkts oder einer bestimmten Menge der Serie von Leistungsgegenständen (Charge) festgestellt wird. Dabei werden zur Berechnung der Schadensquote alle gleichartigen Schäden bezüglich des Schadensbildes und/oder der Schadensursache herangezogen, die innerhalb eines Zeitraumes von maximal 48 Monaten ab dem Auftreten der gleichartigen Schäden festgestellt werden. 9.7 Kosten des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Handlings-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Umbaukosten, Rückrufkosten samt präventiver Austauschkosten, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie Kosten, die der Besteller seinen Kunden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber zu übernehmen hat, trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt9.8 Bei verschuldeten Rechtsmängeln, so hat insbesondere auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus Kosten, die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- wegen einer erforderlichen und Ausbau des Lieferteils zu ersetztenangemessenen Rechtsverteidigung in Zusammenhang mit Drittrechtsverletzung entstehen. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertFür Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel 9.9 Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateLeistungsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber das Entgelt gemindert oder er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, beginnend mit der Lieferungbehält er sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions of Purchase

Mängelhaftung. 5.111.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt vereinbart wurde, verjähren Mängelan- sprüche 36 Monate nach dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß Ziffer 4.6. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenbeginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen gemäß § 438 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB bleiben unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere man- gels Verjährung – noch gegen LEONI geltend machen kann. 5.211.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenbei Mängeln, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich die vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung Bear- beitung oder Einbau) zeigtfestgestellt wurden, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungMangelbeseiti- gung, sofern es sei denn, dass dies dem Besteller nicht LEONI unzumutbar ist. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann LEONI insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er Eilfällen ist LEONI berechtigt, Mängel nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung auf dessen Kosten selbst vornehmen zu beseitigen oder durch Dritte ausführen beseitigen zu lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantDas Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt. Sind die gleichen Waren wiederholt mangelhaft, ist LEONI nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung berechtigt, auch von weiteren noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und auch insoweit Schadensersatz wegen Nicht- erfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch LEONI bleibt hiervon unberührt. 5.511.3. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat Soweit der Lieferant im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht nach- bessert oder neu liefert, beginnen die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern in Ziffer 11.1 genannten Fristen im Hinblick auf diesen Mangel erneut zu laufen. 11.4. Der Lieferant unterstützt LEONI kostenfrei bei der Abwehr von sämtlichen Ansprüchen aus Produkt- oder nachzuliefern Produzentenhaftung und darüber hinaus stellt LEONI von solchen Ansprüchen sowie von sämtlichen Kosten ihrer Abwehr frei, soweit die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau Inanspruchnahme auf einem Produkt oder Produktbestandteil des Lieferteils zu ersetztenLie- feranten beruht. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenSoweit eine Teilverursachung gegeben ist, erfolgt die Frei- stellung entsprechend der Verursachungsquote. 11.5. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die LEONI zu vertreten hat, oder um sons- tige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtver- letzung von LEONI, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch ein arglistiges Verhalten begründet wurden. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertVertragspartner regelmäßig vertrauen darf, werden eventuelle Schadensersatzansprüche auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. 5.611.6. Die Verjährungsfrist für Mängel Für Maßnahmen von LEONI zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungLieferant entsprechend seinem Verursachungsanteil.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.2 Wir gewährleisten die Konformität der von uns gelieferten Waren und erbrachten Leistungen mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Der Besteller verpflichtet sich im Falle einer Auslandsverwendung, die Konformität der Waren mit dem vor Ort geltenden Recht und den dort maßgeblichen Standards sicherzustellen und dafür ggf. auf eigene Kosten Anpassungen vorzunehmen. 8.3 Die Ware ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich ist unsere Produktbeschreibung, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden ist. Eine über die Mängelansprüche hinausgehende Verpflichtungserklärung (eigenständige Garantie) ist damit nicht verbunden, richten es sei denn, der Besteller hat mit uns eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, die Umfang und Rechtsfolgen der eigenständigen Garantie im einzelnen regelt. 8.4 Fehlt es an einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die Mangelansprüche nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriftenuns zuzurechnenden Angaben und Mitteilungen erwarten darf. Öffentlich zugängliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter bleiben außer Betracht. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen8.5 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Ist ein Mangel offensichtlich (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) oder zeigt er sich bei der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenUntersuchung oder später, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen ist uns der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeAls unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt; es genügt die rechtzeitige Absendung. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, sind Ansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. 5.48.6 Wurde ein Mangel durch den Besteller oder einen Dritten verursacht, bestehen keine Mängelansprüche. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Mangel auf einem der folgenden Umstände beruht: - Ausführungswunsch des Bestellers, wenn dessen Ungeeignetheit für uns nicht erkennbar war oder der Besteller die von uns geäußerten Bedenken zurückgewiesen hat; - Mangelhaftigkeit des vom Besteller gelieferten Stoffes oder sonstiger Bauteile; - Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder schädliche Umgebungseinflüsse, wenn sie dem Besteller oder Dritten zuzurechnen sind. 8.7 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt, wobei der Besteller einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten darf, bis der Mangel beseitigt ist. 8.8 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Mehrkosten, die durch die Verbringung an einen Ort mit eingeschränktem Zugang (z. B. Offshore-Plattform, Sperrgebiet, Pol oder Hochgebirgsregion) entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware am Erfüllungsort zurück zu gewähren. 8.9 Schlägt unsere Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehl oder geraten wir damit trotz angemessener Fristsetzung in Verzug, kann der Besteller unter Verzicht auf weitere Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten oder entsprechend dem Wert des Mangels den Kaufpreis mindern. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor einem unerheblichen Mangel ist der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantRücktritt ausgeschlossen. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer 8.10 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in den Grenzen der nachstehenden Ziffer 9 (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertHaftung); im Übrigen sind sie ausgeschlossen. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 2 contracts

Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.16.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer eingeht. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istSofern eine Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer besteht, richten sich gelten hinsichtlich der vom Käufer zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftendortigen Bestimmungen. 5.26.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Käufer ungekürzt zu. In jedem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer nach Xxxx des Käufers Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift zu verlangen. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenUmfang der Nacherfüllung ergibt sich aus § 439 Abs. 2, dass 3 BGB. Das Recht auf Schadensersatz insbesondere das auf Schadensersatz statt der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtLeistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller6.3 Der Käufer ist berechtigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten Kosten des Verkäufers die Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung selbst vornehmen zu beseitigen oder durch Dritte ausführen beseitigen zu lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant, wenn Gefahr in Verzug ist oder gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. 6.4 Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der Lieferung§§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreifen. Unberührt bleibt § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der dem Käufer eine Verjährungsfrist von 60 Monaten einräumt. Unberührt von den gesetzlichen Änderungs- und Unterbrechungstatbeständen wird die Verjährung für den Zeitraum gehemmt, in dem der Lieferant den gerügten Mangel überprüft. 6.5 Der Käufer ist berechtigt, auch für den Fall, dass nur einzelne Gegenstände einer Lieferung mangelhaft sind, für sämtliche gelieferten Waren die Wandlung zu verlangen und die Sendung insgesamt kostenfrei an den Verkäufer zurückzusenden. 6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.16.1 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei uns offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt eine Abnahme vereinbart ist, richten sich die Mangelansprüche besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach den gesetzlichen Vorschriftenordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erteilt wird. 5.26.2 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der In diesem Fall ist der Lieferant hat auch dafür einzustehenverpflichtet, dass alle zum Zweck der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenMangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdas auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. 6.3 Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren Mängelansprüche beträgt 36 Monate, beginnend mit gerechnet ab Gefahrenübergang. 6.4 Der Lieferant hat eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die dem gleichen Zweck dient wie die nach § 377 HGB von uns eigentlich geforderte Eingangskontrolle. 6.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der LieferungMaßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.111.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenDie Mängelansprüche haben zur Voraussetzung, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und behördlichen VorschriftenRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, insbesondere den einschlägigen Umwelt-so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, Arbeitsschutz- wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung Rügepflicht hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich Käufer offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet Versäumt der Lieferant auf Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und /oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Einwand der verspäteten Mängelrügenicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 5.411.2. Bei Lieferung Schäden an der gelieferten Ware, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung und Handhabung, Eingriffe von Teilenfremder Hand, deren Mangelhaftigkeit sich vor Benutzung fremden Zubehörs oder ungeeigneter Betriebsmittel oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nicht nach dem Vertrag vorgesehen sind, entstehen, sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. 11.3. Soweit ein Mangel der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigtKaufsache bzw. unserer Werkleistung vorliegt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferungzur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung ehl, sofern dies dem so ist der Besteller nicht unzumutbar istnach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt Bei nur geringfügigen Mängeln ist der LieferantRücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 5.511.4. Wird Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 11.5. Erfolgt eine Ersatzlieferung, ist die mangelhafte Lieferung auf unser Verlangen an uns zurückzusenden. 11.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetztenvorliegt. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertKäufer ersetzt verlangen. 5.611.7. Handelt es sich nur um eine Teillieferung oder -leistung oder betrifft der Mangel nur Teile einer funktionellen Einheit, beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den betroffenen Teil. 11.8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist oder eine Garantie gem. § 443 BGB von uns übernommen wurde, ist unsere Haftung ausgeschlossen. 11.9. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 11.10. Die Verjährungsfrist für Mängel für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Reparaturgegenstandes. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 11.11. Für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. 11.12. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monatemangelhaften Sache. Jedoch ist der Besteller im Falle eines Lieferregresses verpflichtet, beginnend mit uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Verbraucher Mängelrechte hinsichtlich eines durchgelieferten Gegenstandes bei ihm geltend macht. Zudem gilt die Vermutung des § 476 BGB nur dann, wenn der Lieferungdurchgelieferte Gegenstand nicht länger als 12 Monate beim Besteller gelagert wurde.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.110.1. Soweit nachstehend Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (inkl. Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt anderes bestimmt ist. 10.2. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, richten dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (OR Art. 201) nachgekommen ist. Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, bei der Installation oder der ersten Schulung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber Olympus anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung beziehungsweise Feststellung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Termingerechte Beanstandungen entlasten den Besteller nicht von seiner Pflicht, gelieferte Produkte entgegenzunehmen und zu zahlen. Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Produktes obliegt dem Besteller. Der Besteller sichert Olympus seine volle Unterstützung bei der Untersuchung der Beanstandungsursache zu. Fall sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenBeanstandung als unbegründet herausstellt, hat der Besteller die Kosten für die Untersuchung zu tragen. 5.210.3. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung Mängelansprüche verjähren innerhalb von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.612 Monaten ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Mängel Mängelansprüche verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlicher Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) entfällt. Durch die Nacherfüllung wird jedoch keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, die Nacherfüllung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht anzusehen. Eine Nachbesserung setzt im Übrigen eine neue Verjährungsfrist nur in Gang, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. 10.4. Mängelansprüche und Fehlfunktionen des Produktes sind ausgeschlossen, wenn sie verursacht wurden durch: - Installation, Wartung und/oder Gebrauch des Produkts entgegen den Bestimmungen des jeweiligen Benutzerhandbuchs; - Unsachgemässe Einsatz-, Gebrauchs- oder Lagerbedingungen; - Produkte, Optionen, Module, Upgrades, Wartungs-, Ersatz- oder Serviceteile, Software oder Verbrauchsmaterialien, welche nicht durch Olympus oder einen von Olympus ermächtigten Dritten zur Verfügung gestellt wurden; oder andere Umstände, welche dem Besteller oder Dritten zurechenbar sind; - normale Abnutzung und Verschleiss; - Verbrauchsmaterialien. 10.5. Ist die gelieferte Xxxx mangelhaft, kann Olympus nach seiner Xxxx entweder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Andere Mängelansprüche des Bestellers sind wegbedungen. 10.6. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten; Olympus kann eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateMangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 10.7. Der Besteller hat Olympus hinreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, beginnend sofern Olympus ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Olympus, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls trägt diese Kosten der Besteller bzw. kann Olympus die entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. 10.8. Für den Fall, dass Olympus eine angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Nacherfüllung vorzunehmen, oder diese aber für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht des Rücktritts oder der Minderung zu. 10.9. Bei unsachgemässen Instandsetzungen oder Änderungen durch den Besteller oder einen Dritten wird jede Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. 10.10.Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 10.11.Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Massgabe der Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 10.12.Soweit das Erzeugnis von Olympus mit von Drittfirmen stammendem Zubehör ausgestattet ist und für dieses Zubehör die Mängelhaftungsbedingungen der LieferungDrittfirma dem Erzeugnis von Olympus beigefügt sind, werden diese von Olympus insoweit übernommen, als diese für Olympus nicht ungünstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen; im Übrigen gelten diese AVB. 10.13.Die Mängelhaftung hinsichtlich beigelegter Batterien ist ausgeschlossen. Diese dienen nur Vorführzwecken und Funktionsprüfungen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Mängelhaftung. 5.16.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt M.ngelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 6.2. Für aufgetretene und rechtzeitig gerügte Mängel ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, richten alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mangelansprüche Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 6.3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen zu verweigern. 5.26.4. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenXxxxxxx die Nacherfüllung fehl, dass so ist der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenKunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen, zu denen der Kunde eine angemessene Frist gesetzt hat, anzunehmen. 6.5. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere den einschlägigen Umwelt-die in unseren Angeboten enthaltenen Abbildungen, Arbeitsschutz- Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderLeistungsangaben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen sie nur dar, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtwenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnen. 5.36.6. Mängel der Lieferung hat der BestellerSoweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich vereinbart worden sind, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdensind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Haftung für Mängel, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügedie ihre Ursache im üblichen Verschleiß oder in fehlerhafter Lagerung haben, ist ausgeschlossen. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.66.7. Die Verjährungsfrist für Mängel M.ngelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungWare.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten a) Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware bemessen sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, beispielsweise durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 5.2b) Die Mangelfreiheit eines Produkts bestimmt sich abweichend von § 434 Abs. Der Lieferant hat auch 2 S. 1 Nr. 2 und 3 BGB ausschließlich nach der zwischen den Parteien im Rahmen einer Spezifikation vereinbarten Beschaffenheit der Ware, etwa durch Beschaffenheitsbestimmungen in Spezifikationen, Lastenheften oder technischen Dokumentationen oder Unterlagen. c) Eine bestimmte Verwendbarkeit der Ware sowie die Bereitstellung von eventuellem Zubehör oder Anleitungen durch MVO müssen ausdrücklich zwischen dem Käufer und MVO in der jeweiligen Spezifikation vereinbart werden. Fehlt es an einer Vereinbarung kann sich der Käufer nicht auf einen Mangel berufen, falls sich die Ware nicht für die vorausgesetzte und/oder beabsichtigte Verwendung eignet. MVO steht weder dafür einzustehenein, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet, noch eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen Käufer erwarten kann oder dass eine Montage- oder Installationsanleitung sowie andere Anleitungen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtWare beigefügt werden. § 434 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich abbedungen. 5.3. Mängel d) Sofern die Ware spezifiziert ist, ist sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. e) Sämtliche Spezifikationen der Ware stellen keine von MVO garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Die Vereinbarung einer Garantie oder einer zugesicherten Eigenschaft erfolgt nur durch individuelle, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit MVO. f) Der Käufer hat der Besteller, sobald sie die Ware im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten Anlieferung zu überprüfen und Mängel MVO unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet Unterlässt der Lieferant auf Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar war. War der Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen und der Käufer den Einwand Umstand darlegen, weshalb der verspäteten MängelrügeMangel nicht erkennbar war, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt, was den Verlust von Gewährleistungsrechten für entsprechende Mängel nach sich zieht. 5.4g) Hat MVO Ware aufgrund bestimmter Vorgaben des Käufers entwickelt oder hergestellt, haftet MVO nicht für Mängel, die aufgrund solcher Vorgaben des Käufers entstanden sind. h) Sollte die gelieferte Xxxx mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird MVO nach eigener Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Lieferung Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Käufer unzumutbar, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. i) Der Käufer hat MVO zur geschuldeten Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor Ersatzlieferungen hat der Fertigung (Bearbeitung oder EinbauKäufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. j) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach ist der Käufer in Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung MVO dazu berechtigt, den Mangel selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassenin seinem Auftrag zu beseitigen und Ersatz der für die Mängelbeseitigung tatsächlich angefallenen und MVO nachgewiesenen Kosten zu verlangen. Dadurch entstehende Kosten trägt Dringende Fälle sind solche, bei denen zur Abwehr von akuten Gefahren und der LieferantVermeidung von erheblichen (höheren) Schäden (z.B. Produktions- oder Lieferstopp in der weiteren Lieferkette) vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass der Käufer MVO eine Möglichkeit zur Nachbesserung unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist gewährt. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltk) Haben die Parteien eine Abnahme/Werkstoffprüfung vereinbart oder ist eine solche gesetzlich vorgeschrieben, so hat der Lieferant ist nach deren Durchführung die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenRüge von Mängeln, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertbei dieser Abnahme/Werkstoffprüfung erkennbar waren, ausgeschlossen. 5.6l) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. m) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, beispielsweise. Die Verjährungsfrist für Mängel bei denen der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateVerwendungszweck herabgesetzt ist, beginnend die anderweitig fehlerhaft oder als Ausschussware behandelt werden oder z.B. sogenanntes „II a Material“ – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit der Lieferungdenen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Ansprüche wegen Mängeln zu.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.18.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich Der Käufer hat die Mangelansprüche Ware unverzüglich nach den gesetzlichen Vorschriftenderen Empfang auf Mängel zu untersuchen. 5.28.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenOffene Sachmängel, dass Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang der Liefergegenstand Ware durch den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenKäufer schriftlich anzuzeigen, insbesondere den einschlägigen Umwelt-anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie spätestens jedoch sieben Tage nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von TeilenDer Käufer hat die Pflicht, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigterforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ob die gelieferte Ware mangelfrei und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassennicht von uns bezogen wurden. Dadurch entstehende Kosten trägt Werden eventuelle Mängel erst bei der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles Verarbeitung festgestellt, so hat sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. 8.3. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern Gefahr auf den Käufer sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer verspäteten Mängelrüge verliert der Käufer unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 8 seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden. 8.4. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Xxxx nur zur Nachbesserung oder nachzuliefern und darüber zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung), sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenaus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Abnehmer Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertKaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen. 5.68.5. Die Verjährungsfrist für Mängel Das deutsche Recht kennt kein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei mängelfreier Ware. Stimmen wir im Ausnahmefall individuell einer Rückgabe oder einem Warenumtausch zu, dann erfolgt dies aus Kulanz. Ausgeschlossen von einer Kulanzregelung sind jedenfalls unsere Produkte von kurzer Haltbarkeitsdauer, verarbeitete oder vermischte Ware sowie Sonderfarben und Farbmischungen auf Wunsch des Käufers. 8.6. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monategesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9 (Gewährleistung und Haftung) beschränkt. 8.7. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der LieferungAblieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, (2) bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie sowie (3) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. 8.8. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1(1) Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung, Ware entspricht nicht den einschlägigen Festlegungen der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der AN insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den AG die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des AG - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom AG, vom AN oder vom Hersteller stammt. (3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem AG Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. (4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt eine Abnahme vereinbart ist, richten besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. (5) Die Rügepflicht des AG für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge des AG (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim AN eingeht. (6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom AN aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des AG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet dieser jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. (7) Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Xxxx des AG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer vom AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann der AG den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Mangelansprüche Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für den AG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der AG den AN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. (8) Im Übrigen ist der AG bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetztenRücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertnach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.210.1. Der Lieferant hat auch dafür einzustehensichert zu, dass alle von ihm gelieferten Vertragsgegenstände a) dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich Verfahren, Ausstattung, Funktionsweise und Konstruktion sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren Normen entsprechen; b) den Spezifikationen der Liefergegenstand den gesetzlichen Bestellung entsprechen; c) frei sind von Mängeln; d) frei sind von Rechten Dritter und e) markt- und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtindustrieübliche Qualität aufweisen. 5.310.2. Mängel der Lieferung hat der BestellerDer Lieferant übernimmt die Garantie dafür, sobald dass die Vertragsgegenstände geeignet sind für den speziellen Zweck, zu dem sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt bestellt werden, soweit dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigender Zweck bekannt war oder hätte bekannt sein müssen sowie dafür, dass die Vertragsgegenstände die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Insoweit verzichtet Diese Garantie besteht für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Gefahrübergang. 10.3. Bei Mängeln an den Vertragsgegenständen stehen MTM die Rechte aus den §§ 437 ff. BGB zu. Kommt der Lieferant auf seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht oder nicht binnen angemessener Frist nach, so ist MTM berechtigt, Mängel an den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung Vertragsgegenständen selbst vornehmen zu beseitigen oder durch Dritte ausführen beseitigen zu lassen oder die Vertragsgegenstände zu ersetzen oder von Dritten ersetzen zu lassen, unabhängig davon, ob es sich um ein von dem Besteller selbst hergestelltes Werk handelt oder nicht. Dadurch entstehende Die Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so Nacherfüllung hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.610.4. Die Verjährungsfrist Der Lieferant steht für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateLiefergegenstände für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Gefahrübergang ein. Für versteckte Mängel endet die Gewährleistungsfrist nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Beginn der Verarbeitung der Vertragsgegenstände, beginnend es sei denn, der Zeitpunkt, zu dem MTM mit der LieferungVerarbeitung der Vertragsgegenstände beginnt, entspricht nicht dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Bei Bauwerken und Grundstücken gelten die gesetzlichen Regelungen. 10.5. Ansprüche von MTM, die innerhalb der Gewährleistungsfrist entstanden sind, verjähren frühestens 6 Monate nach Entstehung des Anspruchs, jedoch nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist. 10.6. Soweit Inhalt des Vertrages die Herstellung oder Lieferung von Produkten einschließlich Vertrieb fremd hergestellter Produkte, die Lizenzvergabe sowie die Ausführung von Arbeiten und Leistungen im Rahmen von Luft- und/oder Raumfahrtaktivitäten ist und/oder die vorgenannten Produkte, Arbeiten und Leistungen nach dem Vertrag bei Luft- und/oder Raumfahrtaktivitäten Anwendung finden sollen, ist der Lieferant verpflichtet, eine Luft- und Raumfahrt-Produkt-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die die aus den Vertragsgegenständen und ihrer Verwendung und den vertragsgegenständlichen Arbeiten resultierenden Risiken hinreichend abdeckt. Der Lieferant ist verpflichtet, der MTM auf Verlangen eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Eine Pflicht zur Abnahme von Vertragsgegenständen oder Arbeiten, für die die erforderliche Versicherung nicht besteht, besteht nicht. 10.7. Unterhält der Lieferant eine Versicherung nach vorstehendem Absatz 6 nicht, so prüft MTM, ob der Lieferant für Arbeiten mit der MTM in die entsprechende Versicherung der MTM mit einbezogen werden kann. Der Lieferant erklärt sich mit der Einbeziehung einverstanden und verpflichtet sich, dem Versicherer alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und bei Schadensfällen die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die für die Einbeziehung (Mitversicherung) entstehenden Kosten, insbesondere die Versicherungsprämie bzw. ihre Erhöhung, hat der Lieferant allein zu tragen. Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, Xxxxxxx Telefon +00 (0)0000 0000-0 · Telefax +00 (0)0000 0000-000 xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx Sitz der Gesellschaft: Mainz Registergericht: Amtsgericht Mainz, HRB 40821

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Rechte aus Mängelhaftung des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Rügt der Besteller schriftlich einen offensichtlichen Mangel nicht innerhalb 3 Werktagen, gilt die Lieferung als genehmigt. Maßgeblich ist der schriftliche Eingang der Rüge bei uns. Die Rüge offener Mängel ist ausgeschlossen, sobald die Ware in Bearbeitung genommen worden ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377 HGB bleiben unberührt. 5.28.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAnsprüche hinsichtlich verdeckter Mängel verjähren innerhalb 60 Tagen nach Auslieferung der Ware. Sie können nur geltend gemacht werden, wenn zugleich der Nachweis sachgemäßer Lagerung und/oder des sachgemäßen Transportes geführt wird und noch keine Bearbeitung stattgefunden hat. 8.3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge des Bestellers werden wir alle mangelhaften Teile nach unserer Xxxx ausbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile sind an uns zurückzugeben. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wenn eine Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder sich über eine angemessene Frist hinaus verzögert, oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den gesetzlichen Kaufpreis mindern. 8.4. Für Mängel, die auf das Zukauf-/ Beistellmaterial zurückzuführen sind, haften wir nur insofern, als der Zukauflieferant uns gegenüber eine Haftung übernimmt. Derartige Beanstandungen geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. 8.5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und behördlichen VorschriftenGelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. 8.6. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte entstanden sind. 8.7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, auf Aufwendungsersatz und auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unserer Produkte oder wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, die zum Verlust des Lebens oder zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den einschlägigen Umwelt-vertragstypischen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Ländervorhersehbaren Schaden begrenzt, in denen soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtBeweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 5.38.8. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigenDie Bestimmungen gemäß Ziffer 8.7. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügegelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 5.48.9. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise forderteinschließlich der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb 12 Monaten nach Auslieferung der Ware an den Besteller. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten (1) Die Mängelhaftung richtet sich die Mangelansprüche unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen(2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenMöbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen weshalb die Nacherfüllungsfrist der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, ursprünglichen Lieferfrist entspricht. 5.3(3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Mängel Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. (4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Lieferung hat Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle der BestellerInsolvenz des Garantiegebers. (5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, sobald ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist. (6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen zumutbaren ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt. (7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen. (8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten. (9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar. (10) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. (11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügegesetzlichen Bestimmungen. 5.4. (12) Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragengebrauchten Waren, die auch gelieferte Ausstellungsstücke sein können, verjähren Ansprüche wegen Mängeln, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, 12 Monate nach der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertÜbergabe/Abnahme. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche (1) Der NU leistet für seine Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen VorschriftenVorschrif- ten, sofern nicht das Verhandlungsprotokoll oder die nachfolgenden Rege- lungen etwas anderes bestimmen. 5.2(2) Der NU übernimmt für seine Leistungen die Gewähr dafür, dass die Leistung in allen Teilen dem Auftrag, den einschlägigen Festlegungen und dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden jeweiligen Stand der Technik, den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültigen gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. dem Gerä- tesicherheitsgesetz, der Straßenverkehrszulassungsordnung, DIN- Vorschriften, den harmonisierten VDI-Vorschriften, den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dem Gesetz zum Schutz ge- gen Baulärm und den Emissions- und Immissionsschutzvorschriften und den Herstellervorschriften entsprechen. Eigenschaften eines Musters oder einer Probe gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Der Lieferant HU ist berechtigt, die Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren. (3) Der NU tritt für den Fall der Auftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Liefe- ranten ergebenden Mängel-, Garantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Der NU hat auch dafür einzustehendie Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vor- zusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leis- tungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtre- tung der Mängelansprüche usw. an den HU zu vereinbaren. Die Mängelhaf- tung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruch- nahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass der Liefergegenstand die abgetretenen An- sprüche gegenüber den gesetzlichen Subunternehmern und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtLieferanten zurückabgetreten werden. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Vertragsbedingungen Für Nachunternehmer

Mängelhaftung. 5.11. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Erhalt der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Erkennen derselben schriftlich anzuzeigen. 2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware ist der Vertragspartner vor Einbau oder Anbringen der Ware in vollem gesetzlichen Umfang verpflichtet, die Ware auf etwaige Mängel zu untersuchen. Die Obliegenheit des § 377 HGB gilt in vollem Umfang, auch dann, wenn mit der Ware eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. 3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelanzeige können wir bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung nach unserer Xxxx die Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Für den Fall des end- gültigen Fehlschlagens der gewählten Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach seiner Xxxx den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 4. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen: Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das An- bringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Vertragspartner durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Vertragspartners für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Die Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von - Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden, unter Maßgabe der Haftungs- bestimmungen gem. Ziff. X Nr.1 und Nr.2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen), - Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und - Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde. 5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner. Beim Verkauf von gebrauchter Ware ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. 6. Die Zusage der Prüfung des Mangels durch uns stellt keine verjährungshemmende Handlung dar. Wenn wir uns nach Zugang eines Schreibens des Vertragspartners oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußern, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen eines behaupteten Mangels zu überzeugen, insbesondere uns auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen, um sich das Recht auf die Berufung auf Mängel zu erhalten. 8. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur, soweit dieser mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen oder Kulanzregelungen getroffen hat. 9. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch anhängig, vermieden, Änderungen im Rahmen des für den Vertragspartner Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen, und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. 10. Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor, bei nach Gefahrübergang erfolgten Beschädigungen durch unsach- gemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage durch den Vertragspartner oder durch Dritte. 11. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istwir uns mit einer Warenrücknahme einverstanden erklären, richten sich obwohl die Mangelansprüche nach Ware keinen Mangel aufweist, berechnen wir neben den gesetzlichen Vorschriften. 5.2Verpackungs- und Transportkosten 25% des Netto-Warenwertes zur Deckung unserer Kosten. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenSämtliche Kosten, die der Abnehmer uns aufgrund unberechtigter Mängelanzeigen entstehen, wie z.B. Fracht, Lagerhal- tung, Kosten für Prüfungen, gehen zu Lasten des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertVertragspartners. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.111.1 Für Mängel der Lieferung, haftet WAREMA unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Bei von WAREMA gefertigten Waren z.B. Maschinen/Vorrichtungen, Kunststoff- oder Medizinprodukte sind diejenigen Teile nach Xxxx von WAREMA nachzubessern oder nachzuliefern, die sich innerhalb von 24 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten) seit Übergabe bzw. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istInbetriebnahme infolge eines durch WAREMA zu vertretenden Umstandes – (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, richten schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung) - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Erklären wir die Nachbesserung oder –lieferung für endgültig gescheitert, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Aus- und Einbaukosten werden nicht übernommen. Bei Kunststoffartikeln sind für Qualität und Ausführung die Ausfallmuster maßgebend. Die Feststellung der oben beschriebenen Mängel ist WAREMA unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von WAREMA. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von WAREMA, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Fertigstellung/Produktion. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Mangelansprüche Haftung von WAREMA auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen. 11.2. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2Bestimmungen. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenSoweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, dass ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Liefergegenstand Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtBestimmungen. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istWegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Alle offensichtlichen Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich sind spätestens binnen 2 Woche schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeWeitere Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt. 5.48.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für die branchenüblichen Maßtolleranzen beim Zuschnitt. 8.3. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar: - unauffällige optische Erscheinungen - farbige Spiegelungen (Interferenzen) - optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag) - Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern - Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern - Kondensation auf der Außenfläche von Mehrscheibenisolierglas - Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte - Anisotropien (Irisation) bei Einscheibensicherheitsglas - Klappergeräusche bei Sprossen (durch Umgebungseinflüsse sowie Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche auftreten). Bei Lieferung von TeilenStufenisolierglas, deren Mangelhaftigkeit bei dem die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vor vom Glas. Hierin liegt kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigtKunstverglasung entstehen. Dies sind oft unvermeidlich, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern zumal pulverige Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantist kein Reklamationsgrund. 5.58.4. Wird ein Mangel erst nach Der Auftraggeber wird auf die „Gebrauchsinformationen für Fenster“ des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks in ihrer jeweils gültigen Ausgabe hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem Einbau des Lieferteiles festgestelltAuftraggeber mit unserem Angebot auszuhändigen und wird Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs- und Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitung übernehmen wir für die daraus resultierenden Mängel keine Haftung. 8.5. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern Wärmedämm- und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenLichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden beziehen sich auf Prüfscheiben nach der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird. 8.6. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. 8.7. Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels berechtigter Weise fordertund der Interessen des Bestellers, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) festzulegen. 5.68.8. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungGewährleistungsansprüche gegen uns verjähren nach einem Jahr. Ausgenommen hiervon sind Gewährleistungsansprüche bei Bauleistungen (§§ 438 I Nr. 2 und 634a I Nr. 2 BGB) sowie in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) – hier gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 5.1Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegen- über dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minde- rungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm ver- ursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vorsätz- lich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrläs- sigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbe- schränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bau- herrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanz- grundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn kei- ne Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werk- stoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bau- herrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unter- lassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2haftet der Unternehmer nicht. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung Das Nebenunternehmerrisiko hat der BestellerBauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maxi- male Dauer von zwei Jahren und nur, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet falls er für die Pflege der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenElementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teil- weise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbei- geführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wur- zelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertinsbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt. Ausgabe 18.03.2014 • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau

Mängelhaftung. 5.18.1. Die Mängelhaftungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des AN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. 8.2. Die Haftung des AN gilt nicht für Mängel, die auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Konstruktionen beruhen sowie für Mängel, die nach dem Gefahrübergang der Vertragsgegenstände entstehen. 8.3. Die Sachmängelhaftung des AN für gebrauchte Vertragsgegenstände ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, für die der AN jedoch nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser AVB haftet. 8.4. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen ist, richten muss der AN sicherstellen, dass der Vertragsgegenstand bei Gefahrübergang frei von wesentlichen Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Rechte des Kunden bestimmen sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, haftet der AN nicht für die Eignung des Vertragsgegenstandes für einen vom Kunden beabsichtigten Zweck oder für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen außerhalb der Europäischen Union. 5.28.5. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes bei Gefahrenübergang vorliegt, ist der AN zur Nacherfüllung nach seiner Xxxx in der Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes verpflichtet. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Liefergegenstand Kunde den gesetzlichen fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch - solange ein Mangel vorliegt - berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat dem AN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtGelegenheit zu geben. 5.38.6. Mängel Ort der Lieferung Nacherfüllung ist das Werk des AN. Der Kunde hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, mangelhafte Vertragsgegenstände dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeAN an diesem Ort zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. 5.48.7. Bei Lieferung von TeilenDer AN hat nach seiner Xxxx zur Erfüllung seiner Nacherfüllungspflicht auch das Recht, deren Mangelhaftigkeit sich vor die mangelhaften Teile zum Zwecke des Austausches oder Reparatur vom Kunden zurücksenden zu lassen und die erforderlichen Ersatzteile bzw. reparierten Teile auf eigene Gefahr dem Kunden zum Selbstaustausch zuzusenden oder – falls der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten Austausch des mangelhaften Teiles besondere Kenntnisse hinsichtlich des Vertragsgegenstandes erfordert – die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder mangelhaften Teile durch Dritte ausführen einen Service-Techniker beim Kunden austauschen zu lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt Die Lieferung der Lieferant. 5.5Ersatzteile durch den AN erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart wird - „Fracht und Versicherung bezahlt“ (CIP Incoterms®2010) an den Ort der Niederlassung des Kunden. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau die Nacherfüllung am Einsatzort des Lieferteiles festgestelltVertragsgegenstandes vorgenommen, so hat der Lieferant Kunde dem AN die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu erstatten, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Kunde den Vertragsgegenstand an einen anderen Ort, als dem Ort der Niederlassung des Kunden (falls kein anderer Ort der Nutzung vertraglich vereinbart ist) verbracht hat. Die Rücklieferung der mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für Teile hat durch den Ein- und Ausbau Kunden „geliefert Zoll bezahlt“ (DDP Incoterms®2010) an das Auslieferungswerk des Lieferteils AN zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise forderterfolgen. 5.68.8. Die Verjährungsfrist Hat der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand in eine andere Sache oder ein Grundstück eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so trägt der Kunde die erforderlichen Aufwendungen und die Gefahr für Mängel das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache. 8.9. Der AN kann vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend Kunden die aus einem unberechtigten Nacherfüllungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen. 8.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende und mit der LieferungAndrohung der Ablehnung der Nacherfüllung mit Fristablauf verbundene angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der AN ist berechtigt, einen mangelhaften Vertragsgegenstand mindestens dreimal zu reparieren oder zu ersetzen, bevor ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. 8.11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 5.126.1 Wipp Solutions leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istHierzu überlässt Wipp Solutions dem Kunden neue und mangelfeie Vertragsgegenstände oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, richten sich wenn Wipp Solutions dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenAuswirkungen des Mangels zu vermeiden. 5.226.2 Bei Rechtsmängeln leistet Wipp Solutions zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenHierzu verschafft Wipp Solutions dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. 26.3 Wipp Solutions ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtVergütung bezahlt hat. 5.326.4 Der Kunde ist verpflichtet, die neuen Vertragsgegenstände zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. 26.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Mängel Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. 26.6 Schlägt die Nachbesserung auch in der Lieferung hat Nachfrist fehl, kann der BestellerKunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sobald sie nach außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. 26.7 Erbringt Wipp Solutions Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Wipp Solutions hierfür eine Vergütung entsprechend der üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht Wipp Solutions zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von Wipp Solutions, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 26.8 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenKunden hindern, dem Lieferanten die ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Wipp Solutions unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügeund umfassend. 5.426.9 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Wipp Solutions kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Wipp Solutions schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Bei Lieferung von TeilenDas gilt nicht, deren Mangelhaftigkeit sich vor soweit nach der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt Art der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantin Betracht kommt. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. 26.10 Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren alle Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, beginnend ein (1) Jahr und beginnt mit der LieferungLieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände in einem Netz abrufbar zum Download durch den Kunden (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon). 26.11 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Wipp Solutions, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 26.12 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von Wipp Solutions von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.16.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDer Lieferant garantiert, richten sich dass sämtliche Waren in jeglicher Hinsicht den anwendbaren gesetzlichen Vor- gaben, der Produktsicherheit, den einschlägigen Bestim- mungen der Behörden und Fachverbände (einschl. UVV), den Vorschriften und Regularien der Staaten, in dem die Mangelansprüche nach Waren hergestellt, gelagert oder durch die sie transportiert werden oder in denen sie Verwendung finden, entsprechen. Ferner garantiert der Lieferant, dass die Waren dem Stand der Technik entsprechen und für den gesetzlichen Vorschriftenbeabsichtigten Ver- wendungszweck geeignet sind. 5.26.2. Der Lieferant hat Schüco die Aufwendungen zu er- setzen, die Schüco im Verhältnis zu seinem Käufer nach 6.3. Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Quantitätsabweichungen be- ginnt in allen Fällen, auch dafür einzustehenwenn die Lieferung vorher in das Eigentum von Schüco übergegangen oder dem Spediteur, dass Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von Schüco über- geben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versand- anzeige vorliegt und die Ware bei Schüco eingegangen ist. Schüco ist zur Öffnung der Liefergegenstand den gesetzlichen Verpackung und behördlichen Vorschriftenzur Unter- suchung der Waren nur stichprobenweise verpflichtet. Alle Mängel, insbesondere den einschlägigen Umwelt-die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar oder bei stichprobenartiger Überprüfung nicht feststellbar sind, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Ländergelten als versteckte Mängel. Die Rügefrist beträgt für er- kennbare Mängel 10 Arbeitstage vom Eingang der Ware bei Schüco an, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetbei versteckten Mängeln 14 Arbeitstage ab Entdeckung. Die Rügefrist ist eingehalten, entsprichtwenn Schüco innerhalb dieser Frist die Mängelrüge abgesandt hat. 5.36.4. Mängel Die Frist zur Verjährung von Mängelrechten beträgt 6.5. Schüco kann bei Vorliegen von Mängeln uneinge- schränkt seine gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. 6.6. Wird beanstandete Xxxx von Xxxxxx verwahrt, so 6.7. Der Lieferant stellt Schüco von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Lieferung hat Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz, aufgrund der Besteller, sobald sie Haftung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenGrundsätzen der Produzentenhaftung oder sonstigen Vorschriften frei, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet soweit der Lieferant auf für den Einwand der verspäteten Mängelrügedie Haftung auslösenden Fehler ein- zustehen hat. 5.46.8. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für Ergänzend zu den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.vorstehenden Bedingungen gelten

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.17.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDies gilt auch für Lieferungen, richten bei denen sich die Mangelansprüche Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach den gesetzlichen Vorschriftenbilligem Ermessen zu treffen. 5.27.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Lieferant Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat auch dafür einzustehenund eine Aufforderung an den Auftragnehmer, dass den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderFristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in denen keinem Fall jedoch vor Ablauf der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtin dieser Ziffer 7 genannten Verjährungsfristen. 5.3. Mängel 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung hat oder Leistung trägt der BestellerAuftragnehmer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Rücksendekosten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenTransportkosten, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeEin- und Ausbaukosten). 5.4. Bei Lieferung von Teilen7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantsoweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 5.5. Wird ein Mangel erst nach 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Montage mit Eingang bei dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertbenannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.26.1. Der Lieferant hat auch dafür einzustehengarantiert, dass sämtliche Waren in jeglicher Hinsicht den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, der Liefergegenstand Produktsicherheit, den gesetzlichen einschlägigen Bestimmungen der Behörden und behördlichen Fachverbände (einschl. UVV), Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderRegularien der Staaten, in dem die Waren hergestellt, gelagert oder durch die sie transportiert werden oder in denen sie Verwendung finden, entsprechen. Ferner garantiert der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetLieferant, entsprichtdass die Waren dem Stand der Technik entsprechen und für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind. 5.36.2. Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Quantitätsabweichungen beginnt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung vorher in das Eigentum von Schüco übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von Schüco übergeben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt und die Ware bei Schüco eingegangen ist. Schüco ist zur Öffnung der Lieferung hat Verpackung und zur Untersuchung der BestellerWaren nur stichprobenweise verpflichtet. Alle Mängel, sobald sie die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar oder bei stichpro- benartiger Überprüfung nicht feststellbar sind, gelten als versteckte Mängel. Die Rügefrist beträgt für erkennbare Mängel 10 Arbeitstage vom Eingang der Ware bei Schüco an, bei versteckten Mängeln 14 Arbeitstage ab Entdeckung. Die Rügefrist ist eingehalten, wenn Schüco innerhalb dieser Frist die Mängelrüge abgesandt hat. 6.3. Die Frist zur Verjährung von Mängelrechten beträgt 3 Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, 5 Jahre. 6.4. Schüco kann bei Vorliegen von Mängeln uneingeschränkt seine gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. 6.5. Wird beanstandete Ware von Schüco verwahrt, so haftet Schüco nur für die Verletzung eigenüblicher Sorgfalt. Verweigert der Lieferant trotz Mahnung die Rücknahme, so ist Schüco berechtigt, die Ware auf dessen Kosten bei einem Spediteur einzulagern. 6.6. Der Lieferant stellt Schüco von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund der Haftung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenGrundsätzen der Produzentenhaftung oder sonstigen Vorschriften frei, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet soweit der Lieferant auf für den Einwand der verspäteten Mängelrügedie Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. 5.46.7. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantMängelhaftung. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.17.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.2 Sind beanstandete Lieferungen ohne schriftliches Einvernehmen oder ohne auftraggeberseits nachzuweisenden wichtigen Grund weiterverarbeitet worden oder hat der Auftraggeber selbst Nachbesserungsversuche unternommen, erlöschen sämtliche Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln. 7.3 Bei Beanstandungen haben wir das Recht auf Prüfung und Nacherfüllung, wobei wir nach unserer Xxxx den Mangel be- seitigen oder eine mangelfreie Sache liefern können. Wählen wir die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung, kann der Auftraggeber weitergehende gesetzliche Rechte nur geltend machen, wenn er uns zweimal die Möglichkeit zur Nachbes- serung erfolglos eingeräumt hat. Haben wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, stehen dem Auftraggeber unein- geschränkt die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln zu. 7.4 Schlägt die Nacherfüllung nach Maßgabe der vorgenannten Ziffer fehl, so kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Xxxxxxxxxxxxx wegen eines Sachmangels kann nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer VIII. geltend gemacht werden. 7.5 Für veredelte Massenteile kann bis zu einer Menge von 3 % Ausschuss oder Fehlermenge keine Haftung übernommen werden. Die mögliche Ausschuss- bzw. Fehlermenge muss bei der Anlieferungsmenge der Rohteile berücksichtigt wer- den. 7.6 Die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln bestehen darüber hinaus nicht, wenn der Sachmangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- oder Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Hand- lung oder natürlichen Verschleiß, fehlerhafte Montage oder wenn das gesamte Leistungsnetz nicht den anerkannten Vor- schriften genügt bzw. Zweckentfremdung auf Seiten des Auftraggebers oder von ihm beauftragter bzw. vertraglich verbun- dener Dritter vorliegt. 7.7 Die Rechte des Bestellers im Rahmen des Händlerregresses nach §§ 478, 479 BGB bleiben davon unberührt. 7.8 Wir gewährleisten im Übrigen fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDIN-Normen Gültigkeit haben oder im Entwurf allgemein anerkannt sind, richten sich die Mangelansprüche Qua- litätsmerkmale nach diesen Bestimmungen. Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind für uns nicht verbindlich. Wir gewährleisten lediglich eine annähernde Mustergleiche Ausführung, da bei galvanischen und chemischen Prozessen so- wie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials Abweichungen nicht auszuschließen sind. 7.9 Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungs- schein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Für fehlende Teile, welche in größeren Stückzahlen angeliefert werden, wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stückzahl oder das Ge- wicht bei der Annahme gemeinsam zwischen dem Auftraggeber und uns festgelegt wurde, da wir Ware bei Eingang unter Vorbehalt der sachlich richtigen Angaben, des Gewichtes bzw. der Stückzahl und Veredelungsfähigkeit, annehmen. Eine Prüfung erfolgt ausschließlich während der Produktion. 7.10 Es ist Aufgabe des Auftraggebers oder dessen Lieferanten, die spezifizierte Qualität des angelieferten Rohteils zu über- prüfen. Davon unberührt bleibt unsere Aufklärungsverpflichtung über offenkundige Mängel. Weiter ist es Aufgabe des Kunden, uns über optisch nicht erkennbare, insbesondere erst über analytische Verfahren erkennbare Vor- und Nachbe- handlungen des Rohteils zu informieren. Gleiches gilbt für beabsichtigte Nachbehandlungen nach der von uns in Auftrag gegebenen Durchführung der Beschichtung. Ebenso ist es Aufgabe des Auftraggebers, uns über beabsichtigte Einsatzge- biete des zu beschichtenden Werkstoffes unter klimatischen Extrembedingungen oder bei extremen Umwelteinflüssen zur sachgerechten Auswahl des Beschichtungsprozesses zu informieren. 7.11 Für die Erfüllung Produkt spezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den gesetzlichen Vorschriftenanerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, wird keine Gewährleistung übernommen. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.110.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird. 10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme im Vertrag Gegenstand des Vertrages geworden sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. 10.3 Die zu unseren Gunsten gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 10.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 10.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt eine Abnahme vereinbart ist, richten sich die Mangelansprüche besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach den gesetzlichen Vorschriftenordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht10.6 Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Mängel(haftungs-)ansprüche. 5.3. Mängel 10.7 Unbeschadet der Lieferung hat der BestellerMängelhaftung des Lieferanten sind wir berechtigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenbei Mängeln, dem die die Betriebssicherheit gefährden oder deren Beseitigung zur Vermeidung größerer Schäden sofort erfolgen muss, auf Kosten des Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen zu beseitigen oder durch Dritte ausführen beseitigen zu lassen, wenn eine unverzügliche Unterrichtung des Lieferanten erfolgt ist und feststeht, dass eine Beseitigung durch den Lieferanten nicht in derselben Zeit erfolgen kann. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantDas Gleiche gilt, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstrichen ist. Unser gesetzliches Recht zur Minderung des Kaufpreises, zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz wird durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat 10.8 Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertRücksendung mangelhafter Ware. 5.6. 10.9 Die Verjährungsfrist für Mängel Gewährleistungsansprüche beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 36 Monate nach Gefahrübergang gemäß Ziffer 5.5. Für ausgewechselte Lieferungen oder Teile hiervon beginnt die Verjährungsfrist nach erfolgreicher Nachlieferung von neuem, soweit der vom Umfang der Neulieferung im Verhältnis zu der Bestellung nicht nur unwesentlich ist. Für nachgebesserte Lieferungen oder Teile davon gilt dies entsprechend, soweit es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt. 10.10 Schweben zwischen dem Lieferanten und uns Verhandlungen über unsere Mängelanzeige ist die Verjährung von Mängel(haftungs-)ansprüchen gehemmt. 10.11 Der Lieferant garantiert, dass alle an uns gelieferten Waren beträgt 36 Monatein seinem Eigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, beginnend mit sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstige Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf usw.) dem Verkauf und der LieferungÜbereignung der Ware an uns entgegenstehen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, richten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Abweichungen von den 9 Liability for defects 9.1 Unless these Purchasing Conditions state otherwise, the applicable law concerning defects or the non-performance (including improper title to the products) shall apply. Deviations from the Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet vereinbarten (Produkt-)Spezifikation sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel beseitigt sich in Kürze von selbst oder kann von Xxxxx Automotive ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. Steyr Automotive hat grundsätzlich das Recht, die Mangelansprüche Art der Nacherfüllung zu wählen. Falls der LIEFERANT nicht unverzüglich nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriftenkann Steyr Automotive in dringenden Fällen, insbesondere den einschlägigen Umwelt-zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Abwehr von akuten Gefahren, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte einen Dritten ausführen lassen. Dadurch entstehende , die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. 5.5LIEFERANT. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so Darüber hinaus hat der Lieferant LIEFERANT die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, (Händler-) Handlingcharges (auf Steyr Automotive’s-, OEM’s- und/oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen OEM’s Händlerebene) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Insbesondere hat der LIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die der Abnehmer des Bestellers dadurch entstehen, dass Steyr Automotive an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programms" oder ähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von Automobilherstellern teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. agreed product specifications shall be considered as a material non-performance of SUPPLIER's obligations, if such deviation will not immediately remedied by the SUPPLIER or if Steyr Automotive is able to remedy the defect without any noticeable effort. Steyr Automotive has the right to choose the type of supplementary-performance. In case the SUPPLIER does not immediately remedy the defect after being requested by Steyr Automotive or in urgent circumstances, Steyr Automotive has the right to perform the remedy work by itself or a third party, especially in order to avoid higher damages or in the event of imminent danger. The respective remediation costs shall be borne by the SUPPLIER. Furthermore, the SUPPLIER shall bear additional remediation costs arising out or in connection with the defects, especially costs for transport, assembly and disassembly, administrative costs and handling charges (Automobilhersteller oder First Tier Supplierat Steyr Automotive's, the OEM's as well as on the OEM's dealer level) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertas well as all other costs in connection with the remedy of the defect. In addition, the SUPPLIER shall bear also such costs which Steyr Automotive might incur of Steyr Automotive is requested by its customers to take part in a "Remedy-of-Defect-Program" like "Contained Shipping Level" and "Executive Champion Programs" or similar programs of its customers, especially of car manufacturers. Statutory or other contractual claims arising out or in connection with the supply of defective products remain unaffected. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Purchasing Conditions

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist9.1 Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistung des AN (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsach- gemäßer Montage, richten sich mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedie- nungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen des AN gel- ten die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts ande- res bestimmt ist. 5.2. 9.2 Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAN haftet insbesondere dafür, dass seine Leistung bei Gefahr- übergang auf den AG die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Ver- einbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Leistungs- und Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Liefergegenstand Beauftragung – Gegen- stand des Vertrages sind oder in den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenVertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, insbesondere den einschlägigen Umwelt-ob die Leistungs- oder Pro- duktbeschreibung vom AG, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtvom AN oder vom Hersteller stammt. 5.39.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maß- gabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Män- gel, die bei der Wareneingangskontrolle des AG unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle des AG im Stichprobenverfahren erkenn- bar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersu- chung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des AG für später entdeckte Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügebleibt unberührt. 5.49.4 Der AG behält sich vor, Mängelanzeigen per E-Mail an den AN zu versenden. Bei Lieferung von TeilenAG und AN sind sich darüber einig, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung dass in Bezug auf diese Erklärungen (Bearbeitung Mängelanzeigen) etwaige gesetzliche oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantver- tragliche Schriftformerfordernisse abbedungen sind. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt9.5 Zur Nacherfüllung gehört bei Verträgen über Lieferleistungen auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, so hat der Lieferant so- fern die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertan eine andere Sache ange- bracht wurde. 5.6. 9.6 Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.Mängelansprüche des AG beträgt: bei Bauhandwerkerleistungen: bei Honorarleistungen:

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Mängelhaftung. 5.1a) Technische Anforderungen, die vom Besteller an die Ware gestellt werden und die von üblichen Anforderungen abweichen, muss uns der Besteller vor Vertragsschluss ausdrücklich anzeigen. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istTut er dies nicht, richten liegt kein Mangel vor, wenn solche Anforderungen nicht erfüllt werden. b) Die von uns gelieferte Ware entspricht den derzeit in Deutschland geltenden Vorschriften und Normen. Bei einem Einsatz im Ausland obliegt es dem Besteller, sich von der Konformität der Ware mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen zu überzeugen und ggf. entsprechende Anpassungen vorzunehmen. c) Wurde eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, so ist eine Haftung für Mängel ausgeschlossen, die Mangelansprüche der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. d) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist von nicht weniger als 21 Werktagen zu setzen. Die beanstandeten Teile werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. e) Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Besteller nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten müssen. f) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur gemäß Ziffer 8. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. g) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in die Ware beruhen. h) Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in Ziffer 8 f) geregelten Fälle. i) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist6.1 Der Käufer ist verpflichtet, richten sich die Mangelansprüche Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen Ablieferung zu untersuchen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. uns bestehende Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet Sofern noch möglich, hat der Lieferant auf den Einwand Käufer unverzüglich nach der verspäteten MängelrügeFeststellung eines Mangels eine Rückstellprobe von der betreffenden Lieferung zu ziehen und uns zu übergeben. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren 6.2 Allein die Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferanteinem anderen Vertrag. 5.56.3 Der Käufer wird alle zumutbaren Maßnahmen treffen (z. B. durch Fehlmengenbescheinigungen, Frachtvermerke etc.), um uns zustehende Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren. Wird Erschwert oder vereitelt der Käufer durch unterlassene Be- weissicherung gemäß Satz 1 die Durchsetzbarkeit unserer Ansprüche gegen Dritte, so gehen hieraus entstehende Nach- teile zu Lasten des Käufers. 6.4 Soweit ein Mangel erst nach dem Einbau der Kaufsache vorliegt, beschränken sich die Mängelansprüche des Lieferteiles festgestelltKäufers zunächst auf Nacher- füllung. Nach unserer Xxxx können wir den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Wir sind verpflichtet, so hat der Lieferant alle für die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertKaufsache nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ablieferungsort verbracht wurde. 5.66.5 Ist eine Nacherfüllung unmöglich, für uns unzumutbar oder nach angemessener Frist fehlgeschlagen, ist der Käufer nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Schadenser- satz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur im Rahmen von Ziffer 7 geltend gemacht werden. 6.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache an den Käufer. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monateim Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, beginnend mit der Lieferung479 BGB bleibt unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet LEWIN unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 11.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istBei Maschinen, richten Vorrichtungen usw. sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx von LEWIN auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei Kunststoffartikeln sind für Qualität und Ausführung die Ausfallmuster maßgebend. Die Feststellung der oben beschriebenen Mängel sind LEWIN unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von LEWIN. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von LEWIN, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Mangelansprüche nach Haftung von LEWIN auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den gesetzlichen VorschriftenLieferer der Fremderzeugnisse zustehen. 5.211.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, Schriftform in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtAuftragsbestätigung. 5.311.3. Mängel Wenn XXXXX den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Lieferge- genstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Lieferung Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. 11.4. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprü- che 24 Monate nach Wareneingang. 11.5. Zur Vornahme aller von LEWIN nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der BestellerBesteller nach Verständigung mit LEWIN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet sonst ist LEWIN von der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeMängelhaftung befreit. 5.411.6. Bei Lieferung von TeilenVon den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt LEWIN - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbau- ens, deren Mangelhaftigkeit sich vor ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteu- re und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantKosten. 5.511.7. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltFür das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, so hat sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen ur- sprünglichen Gewährleistungsfrist für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6Liefergegenstand. Die Verjährungsfrist Frist für Mängel die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferungdurch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 5.11. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istUnsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen: 2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, richten spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit- zuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die Mangelansprüche auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch in- nerhalb von zwei Wochen, schriftlich zu rügen. Im übrigen gilt § 377 HGB. 3. Die Verjährungsfrist beträgt für Lieferungen an Unternehmer ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenüber- gang, soweit nicht längere gesetzliche Verjährungsfristen bindend sind. 4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. 5. Für Verbrauchsgüterkäufe gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 6. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, liefern wir nach unserer Xxxx unter Ausschluß sonstiger An- sprüche des Kunden Ersatz oder bessern auf unsere Kosten nach (Nacherfüllung). Mehrfache Nach- besserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Wir kön- nen die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. 7. Wir haften nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverlet- zung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.28. Diese Begrenzung tritt auch bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ein. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsge- setz. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Der Lieferant hat Ausschluß und die Begrenzung gilt auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtim Hinblick auf eine evtl. Haftung unserer Mitarbeiter. 5.39. Mängel der Lieferung hat der BestellerFür gebrauchte Ware wird bei Handelsgeschäften jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügebeim Verbrauchsgüterkauf verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, richten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Abweichungen von den 9 Liability for defects 9.1 Unless these Purchasing Conditions state otherwise, the applicable law concerning defects or the non-performance (including improper title to the products) shall apply. Deviations from the Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet vereinbarten (Produkt-)Spezifikation sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel beseitigt sich in Kürze von selbst oder kann von Xxxxx Automotive ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. Steyr Automotive hat grundsätzlich das Recht, die Mangelansprüche Art der Nacherfüllung zu wählen. Falls der LIEFERANT nicht unverzüglich nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriftenkann Steyr Automotive in dringenden Fällen, insbesondere den einschlägigen Umwelt-zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Abwehr von akuten Gefahren, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte einen Dritten ausführen lassen. Dadurch entstehende , die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. 5.5LIEFERANT. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so Darüber hinaus hat der Lieferant LIEFERANT die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, (Händler-) Handlingcharges (auf Steyr Automotive’s-, OEM’s- und/oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen OEM’s Händlerebene) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Insbesondere hat der LIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die der Abnehmer des Bestellers dadurch entstehen, dass Steyr Automotive an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programms" oder ähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von Automobilherstellern teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. agreed product specifications shall be considered as a material non-performance of SUPPLIER's obligations, if such deviation will not immediately remedied by the SUPPLIER or if Steyr Automotive is able to remedy the defect without any noticeable effort. Steyr Automotive has the right to choose the type of supplementary-performance. In case the SUPPLIER does not immediately remedy the defect after being requested by Xxxxx Automotive or in urgent circumstances, Steyr Automotive has the right to perform the remedy work by itself or a third party, especially in order to avoid higher damages or in the event of imminent danger. The respective remediation costs shall be borne by the SUPPLIER. Furthermore, the SUPPLIER shall bear additional remediation costs arising out or in connection with the defects, especially costs for transport, assembly and disassembly, administrative costs and handling charges (Automobilhersteller oder First Tier Supplierat Steyr Automotive's, the OEM's as well as on the OEM's dealer level) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertas well as all other costs in connection with the remedy of the defect. In addition, the SUPPLIER shall bear also such costs which Steyr Automotive might incur of Steyr Automotive is requested by its customers to take part in a "Remedy-of-Defect-Program" like "Contained Shipping Level" and "Executive Champion Programs" or similar programs of its customers, especially of car manufacturers. Statutory or other contractual claims arising out or in connection with the supply of defective products remain unaffected. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Purchasing Conditions

Mängelhaftung. 5.17.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.2. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istein Mangel der Kaufsache vorliegt, richten kann der Besteller von uns unbeschadet des § 439 Abs. 3 BGB Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mangelansprüche Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 7.3. Xxxxxxx die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 7.4. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf besonderen Anweisungen des Bestellers hinsichtlich Konstruktion und Material beruht. Auf erkennbare Gefahren haben wir hinzuweisen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7.5. Wir haften nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arglist, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arglist unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies umfasst nicht das grobe Verschulden einfacher Verrichtungsgehilfen außerhalb von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.27.6. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand Wir haften im Übrigen nach den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenBestimmungen, insbesondere sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den einschlägigen Umwelt-vorhersehbaren, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.37.7. Mängel Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Lieferung hat der Besteller, sobald sie Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeProdukthaftungsgesetz. 5.47.8. Bei Lieferung von TeilenSoweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten ist die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantHaftung ausgeschlossen. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.67.9. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren Mängelansprüche beträgt 36 12 Monate, beginnend mit gerechnet ab Gefahrenübergang oder Vollzug der LieferungMontage. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 7.10. Ist der Besteller ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Xxxxx und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.17.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDies gilt auch für Lieferungen, richten bei denen sich die Mangelansprüche Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach den gesetzlichen Vorschriftenbilligem Ermessen zu treffen. 5.27.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, - vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder - Minderung des Preises zu verlangen oder - auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Lieferant Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat auch dafür einzustehenund eine Aufforderung an den Auftragnehmer, dass den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderFristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetBesteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, entspricht. 5.3. Mängel beginnt sie mit der Lieferung hat der BestellerAbnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird spätestens ein Mangel erst Jahr nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertGefahrübergang. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Bestellbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist8.7.1 Erbringt der Auftragnehmer die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mangelhaft, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenso ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen8.7.2 Ist die Nacherfüllung nicht möglich, dass weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Liefergegenstand den gesetzlichen Kunde berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und behördlichen Vorschriftenunter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdas Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 5.3. 8.7.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vorhanden waren, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er diese Mängel der Lieferung zu vertreten hat. 8.7.4 Der Kunde hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeFür die Behebung des Mangels ist dem Auftragnehmer Zutritt zu gewähren und ein fachkundiger Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. 5.48.7.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Bei Lieferung von TeilenHiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, deren Mangelhaftigkeit sich vor des Körpers oder der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenGesundheit, die der Abnehmer auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Bestellers (Automobilhersteller Verwenders oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Mangels berechtigter Weise fordertVerwenders beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Service Conditions

Mängelhaftung. 5.11. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Mängelansprüche bestehen nicht, soweit Schäden auf Ursachen nach Gefahrübergang zu- rückzuführen sind, wie z. B. natürliche Abnutzung oder Verschleiß oder unsachgemäße Verwendung. 2. Der AG ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen. 3. Der AN leistet für Mängel nach seiner Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstel- lung. 4. Nur wenn der AN die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und/oder die Nacherfüllung oder die Neuherstellung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung zwei Mal erfolglos bleibt und/oder die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehlgeschlagen ist, richten sich kann der AG nach seiner Xxxx die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenHerabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen der Haftungsbeschränkungen dieser Allge- meinen Vertragsbedingungen verlangen. Bei einem Bauvertrag ist das Rücktrittsrecht des AG ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht des AG bleibt unberührt. 5.25. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtBei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht des AG ausgeschlossen. 5.36. Mängel Eine Minderung ist seitens des AG nur zulässig, wenn die Beseitigung des Mangels für den AG unzumutbar oder unmöglich ist oder wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeAN deshalb die Nacherfüllung verweigert hat. 5.47. Bei Lieferung von TeilenHat der AN die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantist ein Rück- tritt des AG ausgeschlossen. 5.58. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern Garantien müssen ausdrücklich und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertdurch das Wort „Garantie“ erteilt werden. 5.69. Die Verjährungsfrist für Mängel Schadensersatzansprüche können vom AG nur in den Grenzen der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungHaftungsbeschränkun- gen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen verlangt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt 8.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur den Ein- satzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware mit, so sichert der Lieferant die Eignung sei- ner Lieferung und Leistung für diesen Zweck/Ort zu. 8.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsman- gels stehen dem Besteller die gesetzlichen Män- gelansprüche ungekürzt zu, soweit keine ander- weitige Vereinbarung getroffen wird. 8.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wäh- len, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Ver- trages, d.h. der Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungErsatz- lieferung, sofern dies beginnen, so steht dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem in drin- genden Fällen, insbesondere zur Abwehr von Ge- fahren oder zum Zwecke der Schadensvermei- dung/-minderung, das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen vorzunehmen oder durch Dritte ausführen vornehmen zu lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt Das gleiche Recht hat der LieferantBesteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. 5.5. 8.5 Wird ein Mangel erst nach dem Einbau der Besteller von Dritten in Anspruch ge- nommen, weil im Zusammenhang mit der Liefe- rung/Leistung des Lieferteiles festgestelltLieferanten Rechte Dritter ver- letzt werden, so hat ist der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller entstehenden Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen 8.6 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 24 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlie- ferung, so beginnt für den Ein- und Ausbau des Lieferteils die als Ersatz gelieferte Wa- re nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6laufen. Die Rüge eines Mangels hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungMängelansprüche hinsichtlich des betroffenen Liefergegenstands.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.15.1 Der LIEFERANT haftet während 6 (sechs) Monaten nach Datum der Lieferung ex works (Incoterms 2010) ("MÄNGELHAFTUNGSFRIST") ausschließlich für Material-und Verarbeitungsfehler sowie für die Abweichungen der PRODUK- TE von den Systemzeichnungen des LIEFERANTEN. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenDie vom KÄUFER verwendeten PRODUKTE gelten als genehmigt. 5.25.2 Falls die PRODUKTE nachweislich von den Anforderungen gemäß Ziff. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen5.1 abweichen und der KÄUFER diese Abweichun- gen dem LIEFERANTEN unverzüglich während der MÄNGEL- HAFTUNGSFRIST schriftlich mitteilt, dass wird der Liefergegenstand den gesetzlichen LIEFERANT auf eigene Kosten und behördlichen Vorschriftennach seiner Xxxx entweder die davon be- troffenen PRODUKTE ersetzen oder reparieren. Für die repa- rierten oder ersetzten PRODUKTE gilt eine Mängelhaftungsfrist von 3 (drei) Monaten nach Datum der Lieferung ex works (Incoterms 2010), jedoch nicht länger als 12 (zwölf) Monate, berechnet ab dem Datum der Erstlieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund regulatori- scher Vorschriften oder infolge technischer Verbesserungen erfolgen, sind zulässig. 5.3 Die Mängelhaftung gilt nicht bei unsachgemäßer Behand- lung oder Lagerung, bei Kombination der XXXXXXXX mit Pro- dukten Dritter (insbesondere mit Kopien der XXXXXXXX), bei üblicher Abnutzung, oder bei anderen Gründen, welche nicht im Einflussbereich des LIEFERANTEN liegen. 5.4 Mit Ausnahme der in dieser Ziff. 5 genannten Mängelhaf- tung übernimmt der LIEFERANT keinerlei Gewähr oder Haf- tung für irgendwelche Eigenschaften der PRODUKTE, insbe- sondere nicht für die Eignung für einen Zweck oder für eine bestimmte Qualität. Im Weiteren sind die Ansprüche, Forderun- gen und Rechte des KÄUFERS, insbesondere den einschlägigen Umwelt-aus Wandelung, Arbeitsschutz- Minderung und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderSchadenersatz im gesetzlich zulässigen Um- fang ausgeschlossen. Eine Haftung des LIEFERANTEN für Hilfspersonen wird, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetsoweit gesetzlich zulässig, entsprichtwegbedungen. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.1Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istHiervon abweichend gilt für Sachen, richten die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben: 7.1. Für Unternehmer • begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche, • hat der Verkäufer die Xxxx der Art der Nacherfüllung, • beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang. • sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen. • beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. 7.2. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche • bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware an den Kunden. • bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, mit der Einschränkung der Ziffer 7.3. 7.3. Für Unternehmer und Verbraucher gilt, dass die vorstehenden Haftungs- und Verjährungsfristbeschränkungen in Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche beziehen, die Mangelansprüche der Käufer nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer 8 geltend machen kann. 5.27.4. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenDarüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. Gleiches gilt für Unternehmer und Verbraucher bei vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels. 7.5. Handelt der Liefergegenstand Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. 7.6. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und hiervon den Verkäufer in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche. 7.7. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Xxxx innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Ware hat nach den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtVorschriften zu erfolgen. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist12.1 Ist die Leistung des AN mangelhaft, richten sich stehen dem AG die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt im vollen Umfang zu. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAG ist insbesondere berechtigt, dass vom AN Mängelbeseitigung zu verlangen. Die Kosten der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung Mängelbeseitigung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten AN zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertz. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. 5.612.2 Ist eine rechtzeitige Mängelbeseitigung nicht möglich, erfolglos oder dem AG unzumutbar, so bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Schadensersatz statt der Leistung unberührt. Die Verjährungsfrist für Kommt der AN trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, oder ist eine Fristsetzung dem AG wegen Dringlichkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht möglich oder dem AG nicht zumutbar, so ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN selbst zu treffen. 12.3 Der AN ist verpflichtet, schon vor der Abnahme gerügte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Kommt der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend AN dieser Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach und hat der AG ihm mit der LieferungMängelrüge eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und die Selbstvornahme und/oder Ersatzvornahme angedroht, kann der AG nach Ablauf dieser Frist die Mängel auf Kosten des AN beseitigen lassen. 12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab der Abnahme, soweit sich nicht aus dem Gesetz eine längere Verjährungsfrist ergibt. 12.5 Der AN haftet für alle unmittelbar und mittelbar von ihm, seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden einschließlich Folgeschäden im gesetzlichen Umfang.

Appears in 1 contract

Samples: Vertragsbedingungen Für Die Beschaffung Von Lieferungen Und Leistungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der 10.1 Bei Lieferung hat mangelhafter Ware kann der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenwenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.Folgendes verlangen: 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor 10.1.1 Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt hat der Besteller zunächst dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung oder Nach-(ErsatzNach- (Ersatz-) LieferungLieferung zu geben, sofern es sei denn, dass dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte einen Dritten ausführen lassen. Dadurch Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 5.510.1.2 Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Nr. Wird ein Mangel 4 (Mängelanzeige) erst nach dem Einbau des Lieferteiles Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller a) nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder b) den Kaufpreis mindern. 10.1.3 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhafte Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Nr. 11 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Lieferant Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Nr. 15.1 zu beachten. 10.2 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 10.3 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. 10.4 Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. 10.5 Bei mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertaus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von den Regelungen hier unter Nr.10 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf

Mängelhaftung. 5.110.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der gesetzlich vorgesehenen Verjäh- rungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDies gilt auch für Lieferungen, richten bei denen sich die Mangelansprüche Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach den gesetzlichen Vorschriftenbilligem Er- messen zu treffen. 5.2. 10.2 Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAuftragnehmer erklärt, dass Software bzw. Software- anteile aus den Lieferungen und Leistungen durch den Auf- tragnehmer zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Liefergegenstand Über- lassung unter Zuhilfenahme einer aktuellen Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software überprüft wurden und. die Überprüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiftende Soft- ware ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vor- läufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. 10.3 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht inner- halb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teil- weise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 10.4 Die in Ziffer 10.3 genannten Rechte können ohne Frist- setzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenAuftragnehmer, insbesondere den einschlägigen Umwelt-Mangel inner- halb einer angemessenen Frist zu beseitigen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länderfür den Besteller nicht zumutbar ist. 10.5 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ab- lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen. 10.6 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche blei- ben unberührt. 10.7 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbe- seitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die ge- setzlich vorgesehenen Verjährungsfristen erneut zu laufen. 10.8 Unabhängig vom Gefahrübergang trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung er- forderlichen Maßnahmen. 10.9 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetBesteller Aufträge au- ßerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, entspricht. 5.3. Mängel beginnt sie mit der Lieferung hat der BestellerAbnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird spä- testens ein Mangel erst Jahr nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertGefahrübergang. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.28.1. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenhaftet dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen anerkannten Regeln der Liefergegenstand den Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften, die in der Schweiz gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind, entsprechen. Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, dass er die einschlägigen Vorgaben der jeweils anwendbaren Gesetze, Richtlinien, Verordnungen nationaler sowie internationaler Art (z.B. REACH, WEEE, RoHS bzw. hierauf basierende nationale Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- ) in der jeweils aktuellen Fassung einhält sowie alle hieraus resultierenden Massnahmen erfüllt und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdies ggf. auf Wunsch von Olympus entsprechend nachweist. 5.38.2. Mängel der Lieferung hat der BestellerBei Sach- und Rechtsmängeln stehen Olympus uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdensoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügees sei denn die gesetzlichen Regelungen sehen eine längere Verjährungsfrist vor. 5.48.3. Bei Olympus ist bei Sachmängeln berechtigt, nach eigener Xxxx Mängelbeseitigung oder Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. 8.4. Die zum Zwecke der Fertigung Prüfung und Nacherfüllung (Bearbeitung oder Einbaueinschliesslich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten für Sachverständigengutachten zum Auffinden der Ursache) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant. Die Schadensersatzhaftung von Olympus bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Olympus nur, wenn Olympus erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Olympus gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann Olympus den Mangel selbst beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Olympus unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismässiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; über derartige Umstände hat Olympus den Lieferanten jedoch unverzüglich (möglichst vorab) zu informieren. 5.58.5. Wird ein Mangel erst Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von Olympus bei dem Lieferanten ist die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für ersetzte und nachgebesserte Teile ab diesem Zeitpunkt erneut, es sei denn Olympus musste nach dem Einbau Verhalten des Lieferteiles festgestelltLieferanten davon ausgehen, so hat dass dieser sich nicht zu der Lieferant Massnahme verpflichtet sah, sondern die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern Ersatzlieferung oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller Nachbesserung allein aus Kulanz- oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertvergleichbaren Gründen vornahm. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions for Suppliers

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche (1) Der NU leistet für seine Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen VorschriftenVorschrif- ten, sofern nicht das Verhandlungsprotokoll oder die nachfolgenden Regelun- gen etwas anderes bestimmen. 5.2(2) Der NU übernimmt für seine Leistungen die Gewähr dafür, dass die Leistung in allen Teilen dem Auftrag, den einschlägigen Festlegungen und dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden jeweiligen Stand der Technik, den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültigen gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. dem Geräte- sicherheitsgesetz, der Straßenverkehrszulassungsordnung, DIN-Vorschriften, den harmonisierten VDI-Vorschriften, den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm und den Emissions- und Immissionsschutzvorschriften und den Herstellervor- schriften entsprechen. Eigenschaften eines Musters oder einer Probe gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Der Lieferant HU ist berechtigt, die Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren. (3) Sofern im Rahmen der gesetzlichen Mängelgewährleistung ein Wahlrecht zwi- schen verschiedenen Formen der Nacherfüllung vorgesehen ist, steht dieses Wahlrecht dem HU zu. Der NU kann die vom HU gewählte Art der Nacherfül- lung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; der Anspruch des HU beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nach- erfüllung. Im Falle von Werkleistungen stehen dem HU die gesetzlichen Män- gelrechte auch schon vor der Abnahme zu. (4) Der NU tritt für den Fall der Auftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Liefe- ranten ergebenden Mängel-, Garantie- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Der HU ermächtigt den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Der NU hat auch dafür einzustehendie Abtretung der Ansprüche an den HU in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vorzu- sehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistun- gen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtretung der Mängelansprüche usw. an den HU zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass der Liefergegenstand die abgetretenen Ansprüche gegen- über den gesetzlichen Subunternehmern und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtLieferanten zurückabgetreten werden. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Gebäudedienstleistungen Kleinauftrag

Mängelhaftung. 5.114.1 Die redtoo haftet für vertragsgemäße Erfüllung ausschliesslich entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen. 14.2 Der Kunde erklärt Mängelrügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von redtoo schriftlich. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt redtoo unterstützt den Kunden bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich redtoo zuzuordnen ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenstellt sie diese Leistungen dem Kunden in Rechnung; hierfür gelten Ziffer 7.3 bis 7.7. redtoo weist darauf hin, dass schon geringfügige eigenmächtige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt. 5.214.3 Die redtoo kann allfällige Mängelpflichten in erster Linie durch Nachbesserung erfüllen. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass redtoo zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenKunde muss einen neuen Programmstand übernehmen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtUmstellungsproblemen. 5.3. Mängel 14.4 Bei Kaufverträgen kann der Lieferung hat der BestellerKunde Wandelung und Minderung nur insoweit und nur dann verlangen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich wenn die zweimalige Nachbesserung trotz einer schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügegesetzten Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt. 5.414.5 Für Schadensersatzansprüche gilt Nr. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist15. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantAndere Rechte sind ausgeschlossen. 5.514.6 Die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Kunden beträgt ein Jahr und beginnt mit Lieferung oder Leistung. Der Kunde hat in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der redtoo eine sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht. 14.7 Spezifizierte Leistungen haben die im Pflichtenheft einzelfallweise vereinbarten Leistungsmerkmale zu erfüllen und dem Leistungsumfang zu entsprechen. redtoo haftet auch in diesem Falle nur soweit der Kunde ihr ein Verschulden nachweist. Die redtoo wird Mängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen, soweit dies bei Anwendung gehöriger Sorgfalt möglich ist. Wird ein Mangel erst nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels nach dem Einbau seiner Xxxx die Minderung oder, bei erheblicher Herabsetzung der Tauglichkeit des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenWerkes, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertWandelung verlangen. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung14.8 Bei Dienstleistungen bestehen keine Mängelansprüche des Kunden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Vertrieb Von Produkten (Werk Und Dienstleistungen)

Mängelhaftung. 5.1(1) Für Rechte des Kunden bei Mängeln der überlassenen Software gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Für Mängelansprüche an der Software besteht eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Software an den Kunden. Die gesetzliche Verjährungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn wegscheider-os einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat. Die Garantie für Beschaffenheit ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt. (3) wegscheider-os gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem Kunden ist bekannt, dass - nach heutigem Stand der Technik - Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann. (4) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel wegscheider-os unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen und dabei anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils darstellt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. (5) wegscheider-os wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei wegscheider-os. Das Recht von wegscheider-os, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt dies dem Kunden zumutbar ist, richten sich ist wegscheider- os berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z.B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftengerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zu entwickeln. 5.2(6) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde wegscheider-os eine angemessene Nachfrist zur nochmaligen Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit wegscheider-os die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Der Lieferant Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach Fehlschlagen der zweiten Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und ggf., wenn wegscheider-os ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der letzten Nachfrist hat auch dafür einzustehender Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Software. (7) wegscheider-os ist nicht zur Mängelhaftung verpflichtet, wenn Mängel der Software nach Änderung der Einsatz- oder Betriebsbedingungen, nach Änderung der Systemumgebung, nach Installations- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Software wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, Mangel bereits bei Übergabe der Software vorhanden waren oder mit oben genannten Ereignissen in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtkeinem ursächlichen Zusammenhang stehen. 5.3(8) wegscheider-os haftet nicht für die Richtigkeit der auf der Software befindlichen Daten des Kunden oder Dritter und der ggf. Mängel daraus resultierenden Mangel. (9) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der Lieferung Software beruht, hat der Besteller, sobald sie Kunde wegscheider-os den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet Berechnung dieser Leistungen gemäß der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügejeweils aktuellen Preisliste von wegscheider-os zu bezahlen. 5.4(10) Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist wegscheider-os berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen aus der Verwendung der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Bei Lieferung von TeilenDiese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software berechnet, deren Mangelhaftigkeit sich vor wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigungen der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigtSoftware aufgrund des Mangels, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungRücktritt geführt hat, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantzu erfolgen hat. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Software License Agreement

Mängelhaftung. 5.18.1 Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Liefergegenstände (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang auf den Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. 8.3 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere diejenigen Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Spezifikationen und Qualitätsanforderungen sowie die sonstigen vom Käufer genehmigten oder übernommenen Beschreibungen, die, insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung, Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Produktbeschreibung, Zeichnung, Spezifikation oder Qualitätsanforderung vom Käufer, vom Lieferanten oder vom Hersteller oder einem sonstigen Dritten stammt. 8.4 Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt als vereinbarte Beschaffenheit weiterhin, dass die Liefergegenstände neu, von handelsüblicher Qualität, nicht gebraucht, nicht wiederaufbereitet oder aus wiederaufbereiteten Materialen hergestellt und für die Verwendung entsprechend dem in der Bestellung spezifizierten Zweck geeignet sind. 8.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem Käufer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 8.6 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist (z.B. im Rahmen der Qualitätsanforderungen), die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Eingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt eine Abnahme vereinbart ist, richten sich besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Erfassung im Eingangssystem des Käufers oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 8.7 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb der vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten und Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Mangelansprüche Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; in diesem Fall ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. 8.8 Im Rahmen der Nachbesserung ist der Lieferant auch verpflichtet, alle ggf. notwendigen Untersuchungen an den Liefergegenständen und - sofern erforderlich - den Versand und Austausch der Ersatzliefergegenstände jeweils auf eigene Kosten vorzunehmen. 8.9 Der Lieferant ist im Rahmen der Nachbesserung verpflichtet, auf Verlangen des Käufers alle Tests auf eigene Kosten durchzuführen, die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Erfüllung durch den Lieferanten nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich sind. 8.10 Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen8.11 Sofern der Liefergegenstand eine Dienstleistung oder sonstige nicht auf Lieferung oder Herstellung einer Sache bezogene Leistung zum Gegenstand hat, gewährleistet der Lieferant, dass die Leistungserbringung in Art und Umfang der Liefergegenstand eines ordentlichen Kaufmannes in Übereinstimmung mit den gesetzlichen höchsten branchentypischen Standards und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, Verfahrensweisen entspricht. 5.38.12 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Käufer nicht auf Gewährleistungsansprüche. 8.13 Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.14 Abweichend von §§ 438Abs. Mängel 1 Nr. 3, 438 Abs. 2 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers (i) innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten ab Beginn der Lieferung hat kommerziellen Nutzung der BestellerLiefergegenstände und/oder Leistungen sofern diese nicht in einer Kernkraftanlage genutzt werden (ii) für Liefergegenstände und Leistungen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt die in einer Kernkraftanlage genutzt werden, innerhalb von sechsunddreißig (36) Monaten nach Beginn der kommerziellen Nutzung , oder b) innerhalb von achtundvierzig (48) Monaten ab Lieferung der Liefergegenstände bzw. Erbringung der Leistungen plus der Verzugszeiten, die dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügezuzurechnen sind (insbesondere Verzögerungen aufgrund von fehlerhaften Liefergegenständen oder Schlechtleistungen), je nachdem welche Frist zuerst abläuft. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.16.1 Der Besteller hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istIst in dem Vertrag eine gemeinsame Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart, richten sich die Mangelansprüche so sind offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Verborgene Mängel sind entsprechend unverzüglich nach den ihrer Entdeckung, spätestens je- doch vor Ablauf der gesetzlichen VorschriftenMängelhaftungsfrist zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann, gilt § 377 HGB. 5.26.2 Die Mängelhaftungsfrist beginnt im Fall der Vereinbarung einer ge- meinsamen Abnahme mit dieser, soweit sie tatsächlich durchge- führt wird; ansonsten mit der Übergabe. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenSie beträgt bei neuen Sa- chen ein Jahr; dies gilt jedoch nicht, dass soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a I Nr. 2 (Bau- mängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Vorstehende Verjäh- rungsverkürzung in Abweichung von § 438 I Nr. 3 BGB gilt ferner nicht für den Fall der Liefergegenstand den Arglist, für die in § 7 geregelten Schadener- satzansprüche, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsge- setz. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtVerjäh- rungsvorschriften. 5.36.3 Mängelansprüche stehen dem Besteller nur nach folgenden Best- immungen zu: a) Wir sind berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen xxxx- weise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachman- gel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Mängel Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Besteht nach dem Inhalt des diesen Bedingungen zugrundelie- genden Vertrages kein Recht für uns Ersatz zu liefern oder ist die Mängelbeseitigung trotz mindestens zweimaligen Nach- besserungsversuchen endgültig erfolglos, so kann der Lieferung hat der BestellerBesteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vetrag 5.4 In the event that the prerequisites defined under sub-paragraph (3) have been fulfilled, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügethe risk of accidental perishing or of accidental deterioration of the delivered item shall be vested in the Customer from the time the Customer has been in default of acceptance or debtor’s delay. 5.45.5 We shall not be liable for the inability to deliver or for delays in de- livery, insofar as these are caused by force majeure or other events that were not foreseeable at the time the contract was concluded (e.g. operational disruptions of all kinds, difficulties in procuring materials or energy, transport delays, strikes, pandemics, lawful lock-outs, shortage of workers, energy or raw materials, difficulties in procuring the necessary official permits, official measures or the failure of suppliers to deliver, or to deliver correctly or on time) for which we are not responsible. Bei Lieferung von TeilenIf such events make delivery or per- formance considerably more difficult or impossible for us and the hindrance is not only temporary, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar istwe are entitled to withdraw from the contract. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassenthe event of hindrances of temporary duration, the delivery or service deadlines shall be extended or the delivery or service dates postponed by the period of the hindrance plus a rea- sonable start-up period. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantIf the buyer cannot be expected to accept the delivery or service as a result of the delay, he may withdraw from the contract by means of an immediate written declaration to us. Adverse weather conditions shall extend the installation time ap- propriately. We are also not responsible for the above-mentioned circumstances if they occur during a delay which has already oc- curred. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions of Sale

Mängelhaftung. 5.17.1 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer nach seiner Xxxx als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDie Mängelbeseitigung erfolgt durch Aus- tausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache beim Lieferer, richten sich es sei denn, zwischen den Par- teien wird ausdrücklich oder stillschweigend (bspw. durch unwidersprochene Ausführung vor Ort) etwas anderes vereinbart. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers; die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenRegelungen in Ziffer 6 gelten entsprechend. 5.27.2 Die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen dem Lieferer unverzüglich schriftlich an- zeigt. Der Lieferant hat Mängel, die auch dafür einzustehenbei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Ver-fügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können. 7.3 Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung beim Liefe- rer vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtvom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten 7.4 Schlägt die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltMängelbeseitigung fehl, so hat der Lieferant Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern Nachbesserung erneut fehl- schlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nachzuliefern und darüber hinaus die nach seiner Xxxx vom Ver- trag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller entstehenden Aufwendungen lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. 7.5 Zur Vornahme der Ausführung der Mängelhaftungsarbeiten (Nachbesserungen oder Ersatzteilelie- ferungen) hat der Besteller dem Lieferer oder einem von diesem beauftragten Dritten nach Abspra- che die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung der Lieferer verpflichtet ist, nur dann auf Kosten des Lieferers selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist und er vorher die Zustimmung von Lieferer eingeholt hat. 7.6 Die Gewährleistung des Lieferers erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehende Folgekosten. Soweit ein Mangel auf einem Teil beruht, welches der Lieferer von einem Dritten als Zulieferer für seine Produkte erworben hat, so tritt der Lieferer bereits jetzt seine Ansprüche aus der Lieferung des Zukaufteiles oder aus entsprechenden Fremdleistungsverträgen an den Ein- Besteller ab. Die Mängelhaftung ist insoweit beschränkt. Sofern der Besteller aus dem abgetretenen Recht keinen angemessenen Ausgleich erlangt, haftet der Lieferer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist subsidiär nach den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 7.7 Sachmängel sind nicht: • natürlicher Verschleiß; • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; • fehlerhafte Montage, mangelhafte Bauarbeiten oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte; • unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; • unsachgemäße Lagerung, Aufstellung oder mangelhafter Baugrund; • Nichtbeachtung der zugehörigen Betriebsanleitungen; • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; • Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und Ausbau -teile; • chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse; • Änderungen des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenLiefergegenstandes durch den Besteller (oder eines von ihm beauftragten Drit- ten), es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung; • Einbau von Komponenten sowie Ersatz-, Verschleiß- oder sonstigen Teilen sowie Schmier-mittel, die nicht vom Hersteller stammten (sog. OEM-Produkte), es sei denn, der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem eingebauten Teil; • fehlende oder First Tier Supplier) vom nichtordnungsgemäße Wartung durch den Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertoder Dritte, soweit diese nicht zur Wartung der Maschinen oder der Anlage durch den Hersteller autorisiert sind. 5.67.8 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natür-li- chem Verschleiß, unzulänglicher Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezi-fika- tion aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichender Wartung verursacht sind. 7.9 Der Besteller hat Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Software-mangels anzugeben. 7.10 Sachmängel- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang gemäß Ziffer 5.1. 7.11 Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Mängelhaftung für Mängel der die vom Lieferanten Lieferer gelieferten Waren beträgt 36 MonateGegenstände. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers, beginnend mit der Lieferunginsbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 8. 7.12 Für Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.110.1 Die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in vollem Umfang zu, soweit nicht nachfolgend Abweichendes vereinbart wird. 10.2 Wenn die Vertragsleistungen des Auftragnehmers vor oder bei Gefahrübergang oder innerhalb der in Ziffer 10.6 genannten Verjährungsfristen Mängel aufweisen, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Xxxx die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Alle Kosten der Mängelbeseitigung – einschließlich Kosten aus anfallenden Nebenleistungen wie z.B. Demontage, Transport, Gerüstbau- und Reinigungsarbeiten etc. – trägt der Auftragnehmer. 10.3 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung/Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des 10.4 Die in Ziffer 10.3 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber wegen Dringlichkeit – z.B. zur Vermeidung eigenen Verzuges - ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung/Mängelbeseitigung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Auftraggeber nicht zumutbar ist. 10.5 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren und Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, jeweils soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istder Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, richten sich beginnen die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenvorgenannten Fristen erneut zu laufen. 5.210.6 Sofern die Vertragsleistungen rein dienstvertraglicher Natur sind, bleiben die gesetzlichen Ansprüche wegen Schlechtleistung unberührt. Die vorgenannten Bestimmungen dieser Ziffer 10 gelten – soweit anwendbar – entsprechend. 10.7 Der Lieferant hat auch dafür einzustehenAuftragnehmer versichert, dass die Erbringung der Liefergegenstand Vertragsleistungen, sämtliche Arbeitsergebnisse und/oder von ihm oder in seinem Namen erbrachte Materialien, Entwicklungen, Leistungen oder Informationen, einschließlich deren Gebrauch, keinerlei Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzen und dass er den gesetzlichen Auftraggeber und behördlichen Vorschriftenden Kunden von allen Ansprüchen und jeglicher Haftung freistellen und schadlos halten wird, insbesondere den einschlägigen Umwelt-die auf einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung derselben Schutz- und Urheberrechte beruhen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länderes sei denn, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetAuftragnehmer oder dessen Vertreter haben die Verletzung nicht zu vertreten. Im Verletzungsfall kann der Auftraggeber, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Bestellernach seiner Xxxx, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenvom Auftragnehmer verlangen, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant (a) die erforderlichen Rechte auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen dessen eigene Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.erwerben,

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.TEIL 2 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehena) Die Haftung von JWS für Mängel setzt voraus, dass der Liefergegenstand Besteller seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs- gemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen, allerspätestens 6 Monate nach Lieferung. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den gesetzlichen Be- steller hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und behördlichen VorschriftenRüge- pflicht nach § 377 HGB nicht besteht, insbesondere den einschlägigen Umwelt-mit der Maßgabe, Arbeitsschutz- dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen sind. Ohne die Zustimmung von JWS darf an der bemängelten Ware nichts geändert und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, diese auch nicht in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtGebrauch genommen werden. 5.3b) Für reine Lohnarbeiten nach Zeichnung des Bestellers bzw. Mängel mit Werkzeugen des Bestellers haftet JWS nur für sach- und fachgerechte Arbeit und Ausführung. JWS ist nicht verpflichtet, die vom Besteller überlassenen Unterlagen zu überprüfen. c) JWS haftet zunächst nach seiner Xxxx im Rahmen der Nacherfüllung auf Beseiti- gung des Mangels oder der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigeneiner mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie Ist JWS zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungErsatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, sofern dies dem insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten seiner Xxxx berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vornehmen Herabsetzung der Vergütung oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantdie Rückgängigma- chung des Vertrages zu verlangen. 5.5d) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist JWS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. e) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahren- übergang, soweit keine Ansprüche aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätz- lichen Pflichtverletzung geltend gemacht werden. Wird ein Die Vorschriften der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, BGB bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferanten- regresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt ebenfalls unberührt. f) Garantien im Rechtsinne erhält der Besteller durch JWS nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. g) Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzstücke und Tauschlieferung haften wir nur im gleichen Umfang und bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Auch für den ursprünglichen Liefergegenstand gelten- den Gewährleistungsfrist. Auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden gilt für den Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. h) Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass JWS im Rahmen der Nacherfüllung oder Gewährleistung Kosten oder Aufwendungen getragen hat, obwohl entweder kein Mangel erst vorlag oder eine Gewährleistung nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltden vor- stehenden Bedingungen ausgeschlossen ist, so hat der Lieferant Besteller JWS die heraus entstanden Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. i) Eine Haftung für Mängel übernimmt JWS nicht bei natürlicher Abnutzung, unsach- gemäßer Inbetriebnahme, falscher Bedienung und Wartung, falscher Material- vorgaben sowie ungeeigneter Betriebsmittel. Für Mängel infolge von übermäßiger Beanspruchung sowie nicht von JWS zu vertretenden Gebäude-, Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen nach Gefahrübergang haftet JWS nicht, sofern sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Ver- wendung nicht zum Einsatz unter den vorbezeichneten Einflüssen eignet. JWS ist zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung von Mängeln an einer Kaufsache erst dann verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Wertes der bereits erbrachten mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern Leistungen erfüllt hat. j) Ist JWS verpflichtet, beanstandete oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem mangelhafte Ware zurückzunehmen oder erklärt sich XXX bereit, Xxxx zurückzunehmen, ist der Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils verpflichtet, XXX schriftlich eine angemessene Frist zur Abholung der Ware zu ersetztensetzen. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenDer Besteller ist erst nach Ablauf der Frist berechtigt, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6Ware zurückzusenden. Die Verjährungsfrist Kosten für Mängel eine vor Ablauf der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit Frist erfolgte Rücksendung trägt der LieferungBesteller.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 5.18.1 Sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach− und Rechtsmängeln stehen uns vollumfänglich zu. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istWenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 8.8 und 8.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, richten hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Mangelansprüche Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach den gesetzlichen Vorschriftenbilligem Ermessen zu treffen. 5.28.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Lieferant § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt. 8.3 Die in Ziffer 8.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat auch dafür einzustehenund eine Aufforderung an den Auftragnehmer, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenMangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, insbesondere für den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderBesteller nicht zumutbar ist. 8.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer 8 genannten Verjährungsfristen. 8.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 8.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Fristen erneut zu laufen. 8.7 Unabhängig vom Gefahrübergang trägt der Auftragnehmer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten). 8.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 8.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 8.10 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer 4.1). Bei Lieferungen an Orte, an denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetBesteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, entspricht. 5.3. Mängel beginnt sie mit der Lieferung hat der BestellerAbnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird spätestens ein Mangel erst Jahr nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertGefahrübergang. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Bestellbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Soweit nichts anderes vereinbart, verpacken wir gemäß Verpackungsrichtlinien des Bun- desverbandes Holzpackmittel, Paletten, Ex- portverpackung (HPE) e.V. sowie bei Ver- packungen für See- und Landtransporte un- ter Beachtung der Vorgaben der jeweils ein- schlägigen CTU-Packrichtlinien und des In- ternationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC). 8.2 Ist Bestandteil unserer Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosi- onsschutzes, ist als Beschaffenheit unserer Leistung der vereinbarte Konservierungs- zeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum einzuhalten. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istEine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des verein- barten Konservierungszeitraums haften wir nicht. Beauftragt uns der Auftraggeber da- mit, richten sich bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände zu verpacken, ist die Mangelansprüche Haftung für Korrosionsschäden aus- geschlossen, es sei denn, dass wir uns zur Aufbringung eines Korrosionsschutzes aus- drücklich verpflichtet haben. Entsprechen- des gilt bei der Verpackung von gebrauchten Verpackungsgegenständen. 8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche ste- hen dem Auftraggeber daneben nur nach Maßgabe von Ziff. 9 zu. 8.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmun- gen. 5.28.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Ent- gegennahme des verpackten Gutes am Ab- lieferungsort die Verpackung auf offensicht- liche und erkennbare Mängel zu xxxxxxx- xxxx. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflich- tet, eine schriftliche Rüge auszusprechen. 8.6 Der Lieferant hat Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpa- ckungsleistung zu erbringen. Dies gilt insbe- sondere auch dafür einzusteheninsoweit, als bei einer konser- vierenden Verpackung diese aufgrund be- hördlicher Maßnahmen (z.B. zollrechtlicher Inspektion oder Sicherheitsüberprüfung nach LuftSiG) geöffnet oder beschädigt wurde. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, be- reits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände zu verpacken, haf- ten wir für Schäden des verpackten Gutes nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3diese auf einen Mangel unserer Verpa- ckungsleistung zurückzuführen sind. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von TeilenWir haften nicht für Schäden, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung Ursache in einer mangelhaften Verpackung durch den Auftraggeber oder Einbau) zeigtDritte liegt. Wir sind nicht verpflichtet, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantdas verpackte Gut bei Entgegennahme auf vorhandene Beeinträch- tigungen zu untersuchen. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verpackungsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDie Mängelhaftung und die Mängelfrist richten sich, richten sich die Mangelansprüche soweit ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, nach den gesetz- lichen Bestimmungen (§§ 474 ff. BGB). In allen sonstigen Vertragsbeziehungen und soweit die gesetzlichen VorschriftenBestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht berührt werden, gelten folgende Bestimmungen: 8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für Einzelliefergegenstände besondere Gewährleis- tungsfristen zwischen den Partein vereinbart sind. Ausgeschlossen von der Frist ist die Haftung bei Vorsatz. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest ver- bunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges gem. § 5. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb die- ser Frist nicht entdeckt werden, sind unverzüglich nach Entdeckung anzumelden. Das gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mängelabweichung. Bei Versäumung der vorstehenden Rügefrist bestehen keine Mängel- oder sonstige Ansprüche. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen8.2 Für Mängel der gelieferten Ware leisten wir ausschließen in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Xxxx Ersatzlieferung vornehmen oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Andere Ansprüche - insbesondere Scha- denersatzansprüche - des Käufers wegen Mangel sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und können nicht abgetreten werden. 8.3 Unwesentliche Abweichungen, etwa in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen. Die in den vom Käufer bekannten Güterichtlinien aufgeführten Abweichungen sind sämtlich vertragsgemäß und berechtigen nicht zu Erhebung von Mängelrügen. Handelsübliche und/oder herstellungs- technisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Ver- tragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen. 8.4 Der Käufer ist vor Be- und Verarbeitung der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriftengelieferten Ware verpflichtet, sie auf ihre Eignung für seinen Ver- wendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden. Reklamationen können nur geltend gemacht werden bei Materialien, die zur Inspektion oder Rücknahme zur Verfügung stehen. 8.5 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behan- delt wird. Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertrags- verpflichtungen, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtvereinbarten Zahlungsbedingungen. Rücksendungen dürfen ohne vorheri- ge gegenseitige Verständigung nicht vorgenommen werden. 5.3. 8.6 Wir haften nicht für die Verschlechterung unserer melaminharzbeschichteten Produkte, wenn sie außerhalb Europas verwendet werden, es sei denn, der vorgesehene Verwendungszweck und das Land wurden uns vor dem Gebrauch schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Eignung des Materials schriftlich durch uns bestätigt. 8.7 Mängel können vom Käufer erst dann geltend gemacht werden, wenn diese mehr als 4 % des Warenwertes der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügebetragen. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung 8.8 Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für unsere gelieferten Produkte und Leis- tungen und schließen sonstige Gewährleistung/Garantie oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantandere Haftungsansprüche jeglicher Art voll- kommen aus. 5.5. Wird ein Mangel erst 8.9 Bei Bauleistungen leisten wir Gewähr wie folgt: a) Unsere Gewährleistung richtet sich nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt§ 13 VOB/B. Es wird somit unter Ausschluss aller weiteren Ansprü- che unseres Kunden mit der Maßgabe Gewähr übernommen, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragendass Mängel, die sich innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme herausstellen, binnen angemessener Frist durch Nachbesserung beseitigt werden. Ein Rück- tritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Zu einer Nachbesserung sind wir erst verpflichtet, wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtung bis auf einen der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertmangelhaften Leistung angemessenen Teil erfüllt hat. 5.6b) Die Abnahme richtet sich nach § 12 Ziff. Die Verjährungsfrist für Mängel 5 VOB/B. Danach gilt unsere Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateLeistung. Hat unser Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Nutzung genommen, beginnend mit gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der LieferungBenutzung als erfolgt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 5.17.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istWegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Alle offensichtlichen Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeWeitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt. 5.47.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig. 7.3. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar: - unauffällige optische Erscheinungen - farbige Spiegelungen (Interferenzen) - optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag) - Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern - Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern. Der Auftraggeber wird auf die „Gebrauchsinformation für Fenster“ des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks in ihrer jeweils gültigen Ausgabe hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem Auftraggeber mit unserem Angebot auszuhändigen und wird Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs- und Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantNichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung. 5.57.4. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltEigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z. B. Schalldämm-, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern Wärmedämm- und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenLichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateMessergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, beginnend mit der LieferungKombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx von Activoris entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDies gilt auch für Lieferungen, richten bei denen sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenPrüfung auf Stichproben beschränkt hat. 5.28.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Activoris zu setzenden angemessenen Frist aus, ist Activoris berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Lieferant § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt. 8.3 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. 8.4 Gleiches gilt, wenn Activoris wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat auch dafür einzustehenund eine Aufforderung an den Auftragnehmer, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenMangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länderfür Activoris nicht zumutbar ist. 8.5 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in denen keinem Fall jedoch vor Ablauf der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtin dieser Ziffer genannten Verjährungsfrist. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge8.6 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 5.48.7 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Fristen erneut zu laufen. 8.8 Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. 8.9 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 8.10 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 8.11 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer 4.1). Bei Lieferung von TeilenLieferungen an Orte, deren Mangelhaftigkeit sich vor an denen Activoris Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigtAbnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird spätestens ein Mangel erst Jahr nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertGefahrübergang. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Der Mieter ist verpflichtet bei Übergabe des Mietgegenstandes diesen zu überprüfen und festgestellte Mängel oder Beschädigungen zu rügen. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istErkennbare Mängel oder Beschädigungen, richten sich die Mangelansprüche nach nicht bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden, können im Nachhinein nicht gerügt werden. Kommt der Mieter dieser Rügeobliegenheit nicht innerhalb von 5 Tagen ab Übergabe nach, so bringt er hiermit zum Ausdruck, dass er den gesetzlichen VorschriftenMangel als nicht erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB anerkennt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel zudem keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu. 5.28.2 Mängel hat der Mieter unverzüglich nach Feststellung unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen dem Vermieter zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenMieter übernimmt den Aufwand des Vermieters für Diagnose und Wartungsarbeiten, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriftendie aus vom Mieter zu vertretenden Gründen erforderlich werden (u.a. unsachgemäße Bedienung, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtvom Mieter vorgenommene Änderungen oder Anbauten). 5.38.3 Fällt das dem Mieter zum Gebrauch überlassene Werkzeug aus, wird der Vermieter diese innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Xxxx entweder durch eigene Mitarbeiter reparieren lassen, ein geeignetes Drittunternehmen beauftragen oder das Gerät bzw. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigendas defekte Teil austauschen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeBei einem Austausch des Gerätes tritt dieses an die Stelle des ursprünglichen Mietgegenstandes. 5.48.4 Betriebsmittel sind nicht Gegenstand dieses Mietvertrages. Bei Lieferung Etwaiges zum Mietgegenstand gehörendes Zubehör sowie Verschleißteile sind von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantGewährleistung ausgenommen. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau 8.5 Kann die Betriebsbereitschaft des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenMietgegenstandes aus Gründen, die der Abnehmer Mieter nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von 14 Werktagen ab Eingang der Mängelanzeige beim Vermieter wiederhergestellt werden, so ist der Mieter berechtigt, in Bezug auf die mangelhaften Gegenstände - oder wenn infolge dieser Mängel die Fortsetzung des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge Vertrages insgesamt für den Mieter kein Interesse mehr hat - für den gesamten Vertragsgegenstand schriftlich die fristlose Kündigung auszusprechen. Der Mieter kann stattdessen auch Herabsetzung des Mangels berechtigter Weise fordertMietzinses verlangen. Für einen Schadenersatzanspruch gilt der in Ziffer 9 bestimmte Haftungsrahmen. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Werkzeugmietvertrag

Mängelhaftung. 5.1Normalerweise soll die vom Verkäufer gelieferte Xxxxx fehlerfrei sein. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Ist dies nicht der Fall, so stellt die nicht vertragsmäßig erbrachte Leistung eine Pflichtverletzung dar, deren Ausgangspunkt der Sachmangel ist. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB* vor, wenn: … die Sache bei dem Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (sog. negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit) (Wirtschaftsprivatrecht, Güllemann, S. 254, Rdnr. 614), Der Pullover hat einen Webfehler. … die Sache sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet, Ein Segelschiff ist nicht Hochsee tauglich, wurde aber ausdrücklich zur Atlantiküberquerung gekauft. … die Sache sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise bei Sachen gleicher Art erwarten kann. (Auffangtatbestand) (Palandt / Puzo, § 434, Rdnr. 25) Eine Dichtungsmasse lässt auch bei vorschriftsmäßiger Anwendung Wasser durch. Die fehlende Beschaffenheit muss nicht ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbart sein, sondern ergibt sich aus der Funktion. …Eigenschaften (=Beschaffenheit) der Sache in der Werbung oder anderen öffentlichen Erklärungen genannt werden, die aber letztendlich so nicht durch die Sache erfüllt werden In der Werbung für ein KFZ wird der durchschnittliche Benzinverbrauch mit 3l / 100 km angegeben. Das Auto erreicht im Drittelmix lediglich den Wert von 4,8l / 100 km. … die vereinbarte Montage durch den Verkäufer / Angestellten unsachgemäß durchgeführt wurde. Ein Monteur schließt im Auftrag des Verkäufers eine Spülmaschine unsachgemäß an, so dass beim ersten Spülvorgang die Küche geflutet wird. …die Montageanleitung mangelhaft ist. Die Montageanleitung, welche fehlerhaft in die deutsche Sprache übersetzt wurde, lässt einen sachgemäßen Aufbau z.B. eines Regales nicht zu. …eine zu geringe Menge oder eine falsche Sache geliefert wird. Statt 50 Tintenpatronen werden 5 geliefert, statt der bestellten Laserkartuschen werden Tintenpatronen geliefert. Das Vorliegen eines Sachmangels ist vom Käufer zu beweisen (Wirtschaftsprivatrecht, Güllemann, S. 254, Rdnr. 612). Der Rechtsmangel steht dem Sachmangel gleich, § 435 BGB*. Unter einem Rechtsmangel versteht man die Geltendmachung von Rechten Dritter in Bezug auf die verkaufte Sache. Diese müssen dann das Eigentum, den Besitz oder auch den Gebrauch der verkauften Sache einschränken / beeinträchtigen (Palandt/Putzo, § 435, Rdnr. 5) , so z.B. die Eintragung eines Nießbrauches im Grundbuch für eine dritte Person auf einem Grundstück, welches verkauft wird. Auch Urheberrechte oder Patente können einen Rechtsmangel darstellen, insoweit sie dem Gebrauch oder der Weiterveräußerung entgegenstehen (Palandt/Putzo, § 435, Rdnr. 9) . Über § 444 BGB* kann die Mängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen werden, was z. B. bei dem Verkauf einer gebrauchten Sache unter Privatleuten durchaus Sinn macht, da der Verkäufer als Privatperson nicht unbedingt sachverständig ist und den Zustand der zu verkaufenden Sache richtig einschätzen kann. Dies gilt allerdings nicht bei dem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer./. Verbraucher) nach § 474 ff BGB*. Hier ist ein Haftungsausschluss nicht möglich, § 475 BGB*. Exkurs: Verbrauchsgüterkauf: Die Gefahrtragungsregeln des § 447 BGB* gelten im Falle des Verbrauchgüterkaufes nur insoweit, als der Käufer den Spedituer mit der Ausführung beauftragt und der Unternehmer dem Käufer diese Person nicht vorher benannt hat. siehe § 474 Absatz 4 BGB*. Abweichend vom Sachmangel nach § 434 BGB* gilt durch die Beweislastumkehr des § 476 BGB* der Fehler in den ersten sechs Monaten bereits vor Gefahrübergang als vorhanden. Liegt ein Mangel der oben beschriebenen Art vor, so stehen dem Käufer nach § 437 ff BGB* folgende Rechte zu: Abbildung 13: Mängelhaftung Der Käufer hat nach § 439 Absatz 1 BGB* zunächst die Xxxx auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung der Sache. Grundsätzlich liegt das Entscheidungsrecht bei ihm. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z. B. Arbeits- oder Materialkosten sowie Anfahrtskosten muss der Verkäufer tragen, § 439 Absatz 2 BGB*. Der Verkäufer kann allerdings die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB*. Im Falle der Nachbesserung gilt diese als fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer zweimal bei der Beseitigung des Mangels gescheitert ist, richten sich § 440 BGB*. Danach besteht für den Käufer die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag, d.h. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenRückgabe der Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Allerdings nur dann, dass wenn der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenMangel erheblich ist, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB*. Mängel der Lieferung Statt des Rücktritts vom Kaufvertrag hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten Käufer die Möglichkeit bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungSachmangels, sofern dies Nachbesserung oder Neulieferung nicht in Frage kommen, den Kaufpreis herab zu setzen, zu mindern, § 441 BGB*. Hierfür gilt folgende Formel (Einf. in das Bürgerliches Recht, Klunzinger, S. 398): Zu dem Besteller nicht unzumutbar istRecht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises können noch hinzutreten: Schadensersatz, § 437 Nr. In dringenden Fällen 3 BGB* in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB*. Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verkäufer den Mangel nach § 276 BGB* zu vertreten hat (Wirtschaftsprivatrecht, Güllemann, S. 261, Rdnr. 633). Alternativ kann er auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Abstimmung mit § 284 BGB* vom Käufer verlangt werden. Neben den Gewährleistungsrechten stehen dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenKäufer möglicher Weise Ansprüche aus einer Garantie zu, die der Abnehmer Hersteller eines Produktes übernimmt, § 443 BGB*. Die Garantie verdrängt nicht die Ansprüche aus der Mängelhaftung, sondern tritt neben sie und kann auch zeitlich länger dauern als die Gewährleistungsansprüche nach dem BGB, z.B. wenn ein Computerhersteller auf seine Notebooks drei Jahre Garantie gewährt. Bei dem schon oben erwähnten Verbrauchsgüterkauf werden nach § 477 BGB* besonders strenge Anforderungen an eine Garantie gestellt: Abbildung 14: Garantie Die Gewährleistungsrechte nach dem BGB verjähren in der Regel bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren, bei Bauwerken und Baustoffen nach fünf Jahren und bei Herausgabeansprüchen auf Grund von Rechtsmängeln nach 30 Jahren, § 438 Absatz 1 BGB*. Auch bei dem Verbrauchsgüterkauf darf eine Verjährungsfrist für neue Sachen nicht unter zwei Jahren, für gebrauchte Sachen nicht unter einem Jahr vereinbart werden, § 475 Absatz 2 BGB*. Beginn der Verjährungsfrist ist die Übergabe eines Grundstückes bzw. Ablieferung der Sache, § 438 Absatz 2 BGB*. Kontrollfragen/ Aufgaben: 1. Xxxx verpflichten sich der Verkäufer und der Käufer einer Sache? 2. Was versteht man unter dem Begriff des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge Gefahrüberganges? 3. Wer trägt die Preisgefahr, wer die Leistungsgefahr beim Kaufvertrag? 4. Erklären Sie den Begriff des Mangels berechtigter Weise fordertSachmangels. 5.65. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungErklären Sie den Begriff des Rechtsmangels.

Appears in 1 contract

Samples: Kaufvertrag

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist4.6.1 Erbringt die INES AG die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mangelhaft, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenso ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen4.6.2 Ist die Nacherfüllung nicht möglich, dass weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Liefergegenstand den gesetzlichen Kunde berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und behördlichen Vorschriftenunter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdas Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 5.3. 4.6.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vorhanden waren, haftet die INES AG nur, wenn er diese Mängel der Lieferung zu vertreten hat. 4.6.4 Der Kunde hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeFür die Behebung des Mangels ist dem Auftragnehmer Zutritt zu gewähren und ein fachkundiger Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. 5.44.6.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Bei Lieferung von TeilenHiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, deren Mangelhaftigkeit sich vor des Körpers oder der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenGesundheit, die der Abnehmer auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Bestellers (Automobilhersteller Verwenders oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Mangels berechtigter Weise fordertVerwenders beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Service Conditions

Mängelhaftung. 5.11.) Wir übernehmen die Gewähr für die Mangelfreiheit der von uns hergestellten Erzeugnisse: Wir übernehmen die Gewähr für die Mangelfreiheit der von uns hergestellten Erzeugnisse und Baustoffe gem. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen einschlägigen tech- nischen Vorschriften. 5.22.) Beschaffenheitsvereinbarungen müssen in der Auftragsbestätigung bzw. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen Gebrauchsanweisung ausdrücklich schriftlich niedergelegt sein. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtGewährleistungsfrist. 5.33.) Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und uns entsprechende Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Dies gilt insbesonders bei bituminösen Baustoffen vor deren weiterer Verarbeitung. 4.) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängelhaftung beträgt ein Jahr gegenüber Unternehmern, zwei Jahre gegenüber Verbrauchern, jeweils gerechnet ab Abnahme bzw. Lieferung. 5.) Bei berechtigter Frist gem. Mängelrüge werden wir, nach unser Xxxx, die Mängel unentgeltlich nachbessern oder die mangelhaften Gegenstände gegen mangelfreie Gegenstände austauschen. 6.) Wird ein Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch uns behoben, so kann der Lieferung hat Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 7.) Die Mängelhaftung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, sobald falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigne- ten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 8.) Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar in Folge schlechten Materials, feh- lerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche wir nicht zu ver- treten haben. 9.) Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den oben ausdrücklich genannten. 10.) Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügenicht entgegenstehen. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Bei Lieferung hat mangelhafter Ware kann der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenwenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.Folgendes verlangen: 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor 10.1 Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt hat der Besteller zunächst dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung Mängelbeseitigung oder Nach-(ErsatzNach- (Ersatz-) Lieferunglieferung zu geben, sofern es sei denn, dass dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte einen Dritten ausführen lassen. Dadurch Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 5.510.2 Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Nr. Wird ein Mangel 4 (Mängelanzeige) erst nach dem Einbau des Lieferteiles Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller a) nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder b) den Kaufpreis mindern. 10.3 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Nr. 11 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. 10.4 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Gefahrübergang des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer Endproduktes des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge gegenüber dessen Kunden, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Mangels berechtigter Weise fordertBestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von den Regelungen hier unter Nr. 10 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.19.1 Die Liefergegenstände sind unverzüglich gemäß § 377 HGB vom Kunden zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind vom Kunden oder dessen Beauftragten unverzüglich ab Lieferung der Ware schriftlich unter genauer Angabe des behaupteten Mangels und des Lagerortes anzuzeigen. Eine Rügefrist von drei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Fristen nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Vorstehen- de Regelungen gelten auch für Zuviel-/Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. 9.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des gelieferten Pro- duktes vorliegt, leisten wir zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istwir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, richten sich oder gelingt die Mangelansprüche Nachbesserung innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx nicht, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangel- beseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriftenseiner Xxxx berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 5.29.3 Die Gewährleistung für unsere Produkte beträgt 24 Monate ab An- lieferung. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenDies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden von uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Für elektronische oder elektrotechnische Teile von unseren Anla- gen/Produkten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von den vorgenannten Fristen 12 Monate. Dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. Bei technischen Einbauten gilt die Gewährleistungs- frist des Herstellers. 9.4 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Vorschrif- ten über die Behandlung, Lagerung, Verwendung sowie die Vor- schriften über den ordnungsgemäßen Einbau nicht angewendet, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen An- sprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine ent- sprechende substantiierte Behauptung, dass der Liefergegenstand erst einer dieser Umstände den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenMangel herbeigeführt hat, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtnicht widerlegt. 5.39.5 Eine Haftung für normale Abnutzung bzw. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach fehlerhafte oder nach- lässige Behandlung durch den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeKunden oder Dritte ist ausgeschlos- sen. 5.49.6 Fahrtkosten und Aufwendungen, die uns durch nicht berechtigte Mängelrügen und Schadensbeseitigungen, die durch den Kunden zu vertreten sind, entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden von uns dem Kunden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantSie sind ohne Abzüge zu zahlen. 5.5. Wird ein Mangel erst nach 9.7 Ansprüche an uns wegen Mängel stehen nur dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern unmittelbaren Kunden zu und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertsind nicht übertragbar. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.1(1) Die Siemund IT Consulting gewährleistet, dass die Entwicklungsergebnisse zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Sachmängeln gem. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt § 434 BGB behaftet sind. Ein unerheblicher Mangel ist unbeachtlich. (2) Xxxxxxx IT Consulting weist darauf hin, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, richten sich Software so zu erstellen oder an- zupassen, dass sie in allen Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Abweichungen von Entwicklungsergebnissen, die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenin ihren gemäß Pflichtenheft wesentlichen und überwiegenden Funktionen brauchbar sind, stellen daher keine wesentlichen Mängel dar. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau3) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungDie Mängelhaftung entfällt, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten der Auftraggeber ohne Zustimmung von Xxxxxxx IT Consulting die Mangelbeseitigung Entwicklungsergebnisse selbst vornehmen ändert oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt ändern lässt, oder in einer anderen als vertraglich vereinbarten Systemumgebung und entgegen der Lieferantvertraglich vereinbarten Nutzungsrechte einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 5.5(4) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Kenntnis zu melden. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau Andernfalls gelten die Entwicklungsergebnisse auch in Ansehen des Lieferteiles festgestellt, so Mangels als genehmigt. Ferner hat der Lieferant Auftraggeber die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern Mängel unter Angabe der ihm bekannten und darüber hinaus für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils Maßnahmen zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragentreffen, die eine Feststellung der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertMängel und ihrer Ursachen erleichtern. 5.6(5) Xxxxxx die Entwicklungsergebnisse einen Mangel im Sinne des Abs. 1 auf, kann die Siemund IT Consulting den Mangel nach ihrer Xxxx durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. (6) Der Auftraggeber unterstützt Xxxxxxx IT Consulting in angemessenem und zumutbarem Umfang und gewährt die Siemund IT Consulting insbesondere angemessene Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten. Sofern und soweit die Siemund IT Consulting auch durch zweimalige Nacherfüllung eine vertragsgemäße mangelfreie Leistung nicht gelingt, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Dienstvertrag zurückzutreten. Die Verjährungsfrist für Mängel Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. (7) Die Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateEntwicklungsergebnisse, beginnend mit wenn die Siemund IT Consulting nicht wegen Vorsatz haftet. Nacherfüllungsleistungen von Siemund IT Consulting führen nicht zum Neubeginn der LieferungVerjährung gemäß § 212 BGB. (8) Die Haftungsbeschränkung in Absatz 6 Satz 3 gilt nicht bei Verletzung von Kardinalpflichten, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, Garantiezusagen sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen. (9) Die Siemund IT Consulting kann die Vergütung des Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber einen Mangel nachgewiesen hat.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen(1) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen Unter- suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 20200624-XXXX (2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenLieferung/Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung bzw. Nach- besserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwen- dungen, insbesondere den einschlägigen Umwelt-Transport-, Arbeitsschutz- Wege-, Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung/Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Von der Abnehmer Mängelhaftung sind die Teile ausgenommen, die als Verbrauchsmaterialien gelten und die als Verschleißteile sich entsprechend der Benutzungsintensität abnutzen. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der N-ERGIE Netz GmbH – Seite 2 (3) Sind wir zur Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelhaftung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt, die Rückgängigmachung des Bestellers Vertra- ges oder eine entsprechende Herabsetzung des (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge Kauf-)Preises/Entgeltes zu ver- langen. Weitergehende Ansprüche des Mangels berechtigter Weise fordertVertragspartners sind vorbehaltlich Ziff. 7 ausgeschlossen. 5.6(4) Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk, bzw. Die ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Werkes, ersatzweise mit Vollendung des Werkes. (5) Diese Verjährungsfrist nach Ziff. 6 (4) gilt auch für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateAnsprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, beginnend mit der Lieferungsoweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Mängelhaftung. 5.15.1 Angaben über Qualität, Trockenheit, Durchschnittsabmessungen, Mengen, Gewichte, Lieferfristen erfolgen nach bester Kenntnis und Schätzung und können deshalb nur annähernd verbindlich sein. Dies gilt insbesondere für Witterungseinflüsse während Bereitstellung, Verladung und Versand. 5.2 Übernommene Ware lagert in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. 5.3 Bemängelte Stücke sind ausgesondert für eine Besichtigung oder sachverständige Beweissicherung bereitzuhalten. Wird die Nichteinhaltung eines vereinbarten Güteklassenmischverhältnisses behauptet, muss die ganze Sendung bis zur Beweissicherung oder Einigung unverwertet bleiben. 5.4 Mängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, berechtigen den Kunden wahlweise zu Minderung oder Nachbesserung. Soweit nachstehend nichts Nachbesserung in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder unmöglich oder unverhältnismäßig ist, hat der Kunde das Recht auf Rücktritt. 5.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil die von der Holzwerke Pfarrkirchen GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 5.6 Sollte es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von §§ 474 ff. BGB handeln, so bleibt es bei den gesetzlichen Rechten des Kunden bei Mängeln gemäß § 437 BGB. 5.7 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 9. 5.8 Verlust oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Holzwerke Pfarrkirchen GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Gleiches gilt entsprechend bei der Beförderung der Ware durch andere als durch die Holzwerke Pfarrkirchen GmbH selbst. 5.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, richten sich ist die Mangelansprüche Haftung ausgeschlossen. Insbesondere bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach den gesetzlichen Vorschriftendem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 5.25.10 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Bereitstellung oder erfolgter Ablieferung der von der Holzwerke Pfarrkirchen GmbH gelieferten Ware beim Kunden. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenVorstehende Bestimmung gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen Ware ist die Zustimmung der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtHolzwerke Pfarrkirchen GmbH einzuholen. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist5.7.1 Erbringt die INES AG die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mangelhaft, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenso ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen5.7.2 Ist die Nacherfüllung nicht möglich, dass weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Liefergegenstand den gesetzlichen Kunde berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und behördlichen Vorschriftenunter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdas Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 5.3. 5.7.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vorhanden waren, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er diese Mängel der Lieferung zu vertreten hat. 5.7.4 Der Kunde hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten INES AG Mängel unverzüglich schriftlich unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeFür die Behebung des Mangels ist dem Auftragnehmer Zutritt zu gewähren und ein fachkundiger Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. 5.45.7.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Bei Lieferung von TeilenHiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, deren Mangelhaftigkeit sich vor des Körpers oder der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenGesundheit, die der Abnehmer auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Bestellers (Automobilhersteller Verwenders oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Mangels berechtigter Weise fordertVerwenders beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Service Conditions

Mängelhaftung. 5.121.1 Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen und Leistungen mängelfrei zu erbringen. 21.2 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistun- gen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istDie Frist beginnt bei Kaufverträgen mit Eingang der Gesamtlieferung bei der vom Besteller angegebe- nen Lieferadresse, richten bei Werkverträgen mit Abnahme der Ge- samtleistung. 21.3 Wenn Mängel vor oder bei Eingang der Gesamtlieferung bzw. Abnahme der Gesamtleistung festgestellt werden oder während der in Abs. 2 genannten Frist auftreten, hat der Auf- tragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers entwe- der die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Mangelansprüche Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestel- lers ist nach den gesetzlichen Vorschriftenbilligem Ermessen zu treffen. 5.221.4 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zu- rückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt. 21.5 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. 21.6 Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat und den Auftragneh- mer vor einer Nachbesserung von dem Mangel und dem dro- henden Schaden mündlich oder schriftlich unterrichtet. 21.7 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Verjährungsfrist. 21.8 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 21.9 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung vorbehaltslos neu liefert oder nachbessert, beginnt die in Ziffer 21.2 genannte Frist erneut zu laufen. 21.10 Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass Auftragnehmer trägt die Sachgefahr und alle im Zu- sammenhang mit der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenGeldendmachung berechtigter Mängelan- sprüche entstehenden Kosten, insbesondere den einschlägigen Umwelt-für die Rücksen- dung mangelhafter Liefergegenstände, Arbeitsschutz- Transport-, Arbeits-, Material-, Ein- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtAusbaukosten sowie Bearbeitungskosten des Bestellers. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt 21.11 Müssen gleichartige Teile aufgrund von systematischen Mängeln (ausgenommen Leuchtmittel) häufiger als zweimal ausgewechselt oder nachgebessert werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet so ist der Lieferant auf den Einwand Auftrag- nehmer verpflichtet, sämtliche derartige in der verspäteten MängelrügeAnlage vorhande- nen Teile zu ändern, um zukünftige Mängel auszuschließen. 5.4. Bei Lieferung 21.12 Auf die Verjährung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten Ansprüchen wegen Rechtsmän- geln finden die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantVorschriften über die regelmäßige Verjährung Anwendung. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Order Confirmation and Terms of Purchase

Mängelhaftung. 5.11. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Soweit nachstehend nichts ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises und soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Lichtbeständigkeit von Farben unterliegt keiner Mängelhaftung, da die Farblieferanten keine Haftung für die Lichtbeständigkeit ihrer Farbe übernehmen. Soweit die Sache im Zusammenhang mit Lebensmitteln verwendet werden soll, hat der Kunde die Geeignetheit zur Verwendung mit Lebensmitteln abzuklären, da ansonsten die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen ist. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, richten sich ist die Mangelansprüche nach den gesetzlichen VorschriftenHaftung ausgeschlossen. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.68. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren Mängelansprüche beträgt 36 12 Monate, beginnend mit der Lieferunggerechnet ab Gefahrenübergang.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.28.1. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenhaftet dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen anerkannten Regeln der Liefergegenstand den Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind, entsprechen. Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, dass er die einschlägigen Vorgaben der jeweils anwendbaren Gesetze, Richtlinien, Verordnungen nationaler sowie internationaler Art (z.B. REACH, WEEE, RoHS bzw. hierauf basierende nationale Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- ) in der jeweils aktuellen Fassung einhält sowie alle hieraus resultierenden Maßnahmen erfüllt und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdies ggf. auf Wunsch von Evident entsprechend nachweist. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.48.2. Bei Lieferung von TeilenSach- und Rechtsmängeln stehen Evident uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln beträgt vierundzwanzig (24) Monate, es sei denn die gesetzlichen Regelungen sehen eine längere Verjährungsfrist vor. 8.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen Evident Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ferner verzichtet Evident durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben nicht auf Mängelansprüche. 8.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Evident-Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angezeigt ist. Erkennbare Mängel der wird Evident innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Gefahrübergang gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare, später auftretende Mängel wird Evident dem Lieferanten innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Entdeckung anzeigen. 8.5. Evident ist bei Sachmängeln berechtigt, nach eigener Xxxx Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. 8.6. Zur Nacherfüllung gehört auf Verlangen von Evident auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau der reparierten oder als Ersatz gelieferten Waren beträgt 36 MonateWare, beginnend mit sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der Aufwendungsersatzanspruch des § 439 Abs. 3 BGB findet nicht nur in Fällen des Einbaus und der LieferungAnbringung an eine andere Sache Anwendung, sondern auch in sonstigen Fällen der vorhersehbaren Veränderung der Ware. Der Aufwendungsersatzanspruch ist nur bei positiver Kenntnis des Mangels bei Einbau oder Anbringen ausgeschlossen. 8.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten für Sachverständigengutachten zum Auffinden der Ursache) trägt der Lieferant. Ist die eine Art der Nacherfüllung unmöglich oder kann wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigert werden, kann der Lieferant die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern. Sind die Kosten der anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig, kann der Lieferant den Aufwendungsersatz jedoch auf einen angemessenen Betrag beschränken. Evident kann von dem Lieferanten für Aufwendungen, die Evident im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die vom Lieferanten zu ersetzen sind, Vorschuss verlangen. Die Schadensersatzhaftung von Evident bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Evident nur, wenn Evident erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 8.8. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Evident gesetzten, angemessenen Frist nach, so kann Evident den Mangel selbst beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Evident unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; über derartige Umstände hat Evident den Lieferanten jedoch unverzüglich (möglichst vorab) zu informieren. 8.9. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von Evident bei dem Lieferanten ist die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für ersetzte und nachgebesserte Teile ab diesem Zeitpunkt erneut, es sei denn Evident musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung allein aus Kulanz- oder vergleichbaren Gründen vornahm.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.112.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Mängelhaftung bei Softwarekauf (Ziffer 4.1) 12.1.1. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Software beträgt 12 Monate ab Übergabe der Software. 12.1.2. Der Kunde hat die Software nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen. Für offensichtliche Mängel leistet SOFiSTiK nur Gewähr, wenn sie SOFiSTiK innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung angezeigt werden. Dies gilt nicht für Mängel,die SOFiSTiK arglistig verschwiegen hat. 12.1.3. Erweist sich die von SOFiSTiK gelieferte Software als mangelhaft, ist SOFiSTiK zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel - je nach Art der Software, des Mangels, und der sonstigen Umstände auch mehrmals - im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht SOFiSTiK zu. Im Falle der Ersatzlieferung überlässt SOFiSTiK dem Kunden einen neuen, mangelfreien Soft- warestand in Form der aktuellen Version der Software. Als Nachbesserung gilt, wenn SOFiSTiK dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Umgehungslösung). 12.1.4. Die aktuelle Version der Software ist diejenige Version der Software, die am Tag der Ersatz- lieferung auf dem Update-Server von SOFiSTiK zum Download zur Verfügung steht. 12.1.5. Wenn SOFiSTiK die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist, richten sich kann der Kunde nach seiner Xxxx die Mangelansprüche Herabsetzung der Lizenz- gebühr verlangen (Minderung) oder vom Software-Lizenzvertrag zurücktreten. Schadensersatz- ansprüche des Kunden bleiben nach den gesetzlichen VorschriftenMaßgabe der nachfolgenden Ziffer 13 unberührt. 5.212.1.6. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenDem Kunden ist die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung insbesondere unzumutbar, dass wenn sich der Liefergegenstand den gesetzlichen Funktionsumfang der Software gemäß Ziffer 2.1 dieser Lizenzbedingungen nach Übernahme der aktuellen Version der Software wesentlich ändert und behördlichen Vorschriftendie Übernahme zu erheblichen Nachteilen beim Kunden führt. Eine Änderung des Funktionsumfanges der Software ist nicht wesentlich, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen wenn der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtbestimmungsgemäße Gebrauch der Software dadurch nicht beeinträchtigt wird. 5.312.1.7. SOFiSTiK gibt keine Garantieerklärung ab. 12.2. Mängelhaftung bei Softwaremiete (Ziffer 4.2) 12.2.1. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie überlassenen Software werden von SOFiSTiK nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeKunden innerhalb angemessener Zeit behoben. 5.412.2.2. Bei Lieferung Die Behebung der Mängel erfolgt nach Xxxx von TeilenSOFiSTiK durch Nachbesserung oder Ersatz- lieferung. Ziffern 12.1.3 und 12.1.4 dieser Lizenzbedingungen gelten entsprechend. 12.2.3. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung wenn SOFiSTiK ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung wenn SOFiSTiK die Mängelbeseitigung ablehnt oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht die Mängelbeseitigung für den Kunden unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantZiffer 13.1.6 dieser Lizenzbedingungen gilt entsprechend. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Software License Agreement

Mängelhaftung. 5.1FLUITRONICS haftet für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, unter Ausschluss weiterer Ansprüche – unbeschadet der Ziffer 10 Ge- währ - wie folgt: 13.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istLieferungen oder Leistungen, richten die sich die Mangelansprüche in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Um- standes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach den gesetzlichen VorschriftenXxxx von FLUITRONICS nach- zubessern oder mangelfrei zu ersetzen. 5.213.2. Ersetzte Teile werden Eigentum von FLUITRONICS. 13.3. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Beschaffenheitsangaben in der dem Vertrag zugrunde liegenden konkreten Produktbeschreibung des Herstellers, insbesondere im Produktkatalog von FLUITRONICS, als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaf- fenheitsangaben der Ware dar. 13.4. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem AUFTRAGGEBER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. 13.5. Der Lieferant AUFTRAGGEBER hat auch dafür einzustehenseinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge- obliegenheiten ordnungsgemäß durch unverzügliche Untersuchung des Liefergegenstandes nachzukommen. Der Liefergegenstand gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, dass die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom AUFTRAGGEBER genehmigt, wenn FLUITRONICS nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt der Liefergegenstand Liefer- gegenstand als vom AUFTRAGGEBER genehmigt, wenn die Mängelrüge FLUITRONICS nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Man- gel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den gesetzlichen Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der AUFTRAGGEBER hat die Art der Mängel/Anzahl der Fehlmengen genau zu bezeichnen und behördlichen VorschriftenFLUITRONICS auf de- ren Verlangen die beanstandete Ware frachtfrei zurückzusenden. Stellt der AUFTRAGGEBER die beanstandete Ware nicht zur Verfügung oder verhindert er eine Untersuchung der Ware durch FLUITRONICS, entfallen alle Mängelansprüche. Den AUFTRAGGEBER trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den einschlägigen Umwelt-Mangel selbst, Arbeitsschutz- für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen für die Rechtzeitigkeit der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.413.6. Bei Lieferung Zur Vornahme aller FLUITRONICS notwendig erscheinender Nachbesserungen und/oder Er- satzlieferungen hat der AUFTRAGGEBER nach Verständigung mit FLUITRONICS die erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist FLUITRONICS von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar istHaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. In Nur in dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung der Gefährdung der Be- triebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei FLUITRONICS sofort zu verständigen ist, hat der AUFTRAGGEBER das Recht, den Mangel selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassenbeseitigen zu lassen und von FLUITRONICS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 13.7. Dadurch entstehende Von den durch die von FLUITRONICS vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt FLUITRONICS – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes an den ursprünglichen Versandort. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Die Erstattung ist der LieferantHöhe nach auf den Bruttolis- tenpreis des Liefer- und Leistungsgegenstandes beschränkt. 5.513.8. Wird Im Übrigen sind die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegenüber FLUITRONICS insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei wie- derholt fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Xxxx min- dern oder vom Vertrag zurücktreten. 13.9. Wählt der AUFTRAGGEBER wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der AUFTRAGGEBER nach gescheiterter Nacherfüllung Scha- densersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz be- schränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn FLUITRONICS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. 13.10. Erhält der AUFTRAGGEBER eine mangelhafte Montage- und/oder Bedienungsanleitung, ist FLUITRONICS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage und/ oder Bedienungsan- leitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltder Montage- und/oder Bedie- nungsanleitung einer ordnungsgemäßen Montage und/oder Bedienung entgegensteht. 13.11. Bei Montage- und/oder Bedienungsproblemen, so die auf eine mangelhafte Montage- und/oder Bedienungsanleitung zurückzuführen sind, hat der Lieferant AUFTRAGGEBER FLUITRONICS, die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern ihm beratend zur Seite stehen wird, fernmündlich zu kontaktieren. Auf Wunsch wird FLUITRONICS ihm die hierdurch entstehenden Telekommunikationskosten erstatten. 13.12. Insbesondere in folgenden Fällen wird keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder nachzuliefern unsach- gemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder unsachgemäße Nutzung durch den AUFTRAGGEBER oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungs- gemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Bau- grund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von FLUIT- RONICS zu verantworten sind. Des Weiteren wird keine Mängelhaftung übernommen für Ver- brauchsmaterialien, normalen Verschleiß und darüber hinaus Schäden aufgrund unzulänglicher Lagerung der Produkte sowie für nachteilige Veränderungen der Produkte, die dem Besteller nicht auf Produktionsmängel, sondern auf natürlichen Alterungsprozessen der Produkte beruhen. 13.13. Garantien im Rechtssinne erhält der AUFTRAGGEBER durch FLUITRONICS nicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt. 13.14. Durch etwaig seitens des AUFTRAGGEBERS oder von ihm beauftragten Dritten unsachge- mäße und ohne vorherige Zustimmung von FLUITRONICS vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung durch FLUITRONICS für die daraus entstehenden Aufwendungen Folgen aufgehoben. Die Mängelhaftungsverpflichtung erlischt in diesen Fällen für FLUITRO- NICS völlig, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist, dass die Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten nicht kausal für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertSchaden gewesen sein können. 5.613.15. Die Verjährungsfrist für Mängel Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ("Mängelhaftungsfrist") beträgt 2 Jahre ab Ablieferung/Annahme der vom Lieferanten gelieferten Waren Ware/Leistung, sofern die Parteien hierzu individuell nichts anderes vereinbaren. Bei von FLUITRONICS durchgeführten Reparaturen an gebrauch- ten Sachen oder für durch FLUITRONICS-Personal oder durch entsprechend ausgebildeten Personals in gebrauchte Sachen eingebaute Ersatzteile beträgt 36 die Mängelhaftungsfrist 6 Mo- nate. 13.16. Die Mängelhaftungsfrist für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt 6 Monate. Letz- tere läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Mängelhaftungsfrist für den Liefergegenstand. 13.17. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beginnend mit der Lieferungbleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist7.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, richten sich Kaufleute haben die Mangelansprüche Ware unverzüglich nach den gesetzlichen VorschriftenErhalt zu untersuchen und einen offensichtlichen Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen. 5.27.2 Die Rücksendung von Falschlieferungen und mengenmäßig falsch gelieferten Einzelprodukten kann nur im ungeöffneten Originalzustand der Produkte erfolgen, sofern die fehlerhafte Lieferung ohne Öffnen der Produkte erkennbar ist. Software kann nur zurückgegeben werden, wenn Siegel und Originalverpackung unbeschädigt sind. Dies gilt auch für instand gesetzte oder ersatzweise gelieferte Ware. 7.3 Ist ein Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm schriftlich zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Anbieter nach seiner Xxxx unter Ausschluss jeglicher, sonstiger Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners Ersatz oder bessert nach. Dreifache Nachbesserungen bezüglich eines Mangels sind zulässig. 7.4 Die Gewährleistungspflicht auf Waren beträgt sechs Monate für Kaufleute und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Garantiesiegel beschädigt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht vom Hersteller zugelassen sind, so entfällt jede Gewährleistung. 7.5 Der Anbieter steht dem Vertragspartner nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung. Sie haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des folgenden Absatzes, wenn schriftlich vereinbart. 7.6 Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die MikroPlan GmbH als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand Anbieter haftet nicht für Datenverluste 7.7 Gewährleistungsrechte gegen den gesetzlichen Anbieter stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtsind nicht übertragbar. 5.37.8 Bei Schadensersatzforderungen aus Verträgen mit Dauerschuldverhältnissen darf die Höhe des Schadensersatzes das Dreifache des Monatswertes aus dem Vertrag nicht überschreiten. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.Ausgenommen hiervon sind Xxxxxxx aus vorsätzlicher Handlung

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istFür Mängel haften wir wie folgt: 8.1 Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, richten sich neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Mangelansprüche innerhalb der Verjährungsfrist – 8.2 Bei Software, deren Sourcecode wir selbst än- dern können („Klasse A“), beseitigen wir Mängel in der Software nach den gesetzlichen Vorschriftenunserer Xxxx durch Überlassung eines Updates der Software, in dem nur die Mängel beseitigt sind oder durch Überlassung eines Upgra- des, in dem auch die Mängel beseitigt sind. 5.28.3 Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenDies gilt nicht, dass soweit das Gesetz eine zwingende Haftung im Sinne der Liefergegenstand den gesetzlichen Ziffer 10.4 oder gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau- werke und behördlichen VorschriftenSachen für Bauwerke), insbesondere den einschlägigen Umwelt-479 Abs. 1 (Re- gressanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen Hemmung oder Neubeginn der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtFristen bleiben unberührt. 5.3. Mängel der Lieferung 8.4 Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. 8.5 Zunächst hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeBesteller uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu ge- währen. 5.4. Bei Lieferung von Teilen8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, deren Mangelhaftigkeit sich vor kann der Fertigung (Bearbeitung Bestel- ler – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprü- che gemäß Ziffer 10 – vom Vertrag zurücktreten oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantVergütung mindern. 5.5. Wird ein Mangel erst 8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur uner- heblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schä- den, die nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltGefahrübergang infolge fehlerhaf- ter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter, un- sachgemäßer, unterbliebener oder nicht zeitgerechter Wartung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, man- gelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z. B. chemische, elektrochemische oder elektrische Ein- flüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und Witte- rungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandset- zungsarbeiten vorgenommen, so hat der Lieferant bestehen für diese und die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller daraus entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertFolgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 5.68.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungWeitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche Für Mängel der erbrachten Leistung haftet der Anbieter nach den Vorschriften der gesetzlichen VorschriftenMängelhaftung und den in AGB nachfolgend vereinbarten Bestimmungen. 5.211.1 Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. 11.2 Alle Abweichungen sind im Übergabeprotokoll einzutragen und mit Unterschriften zu bestätigen. 11.3 Sofort erkennbare Beschädigungen und Mängel von Außen müssen noch am gleichen Umzugstag im Übergabeprotokoll vom Kunden schriftlich festgehalten und mit Unterschrift vom Kunden bestätigt werden, spätestens aber bis zu 24 Stunden nach dem Umzug schriftlich beim Anbieter angezeigt. 11.4 Nicht erkennbare Beschädigungen von Außen oder Verluste müssen dem Anbieter innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung spezifiziert schriftlich angezeigt werden. 11.5 Der Anbieter hat ein Nachbesserungsrecht von mindestens zwei Versuchen bei Möbelmontagen, Möbelschäden und Schäden von Räumlichkeiten ohne dass der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht. 11.6 Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Kunde dem Anbieter die Überschreitung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzeigt. 11.7 Mängel die während der Leistungserbringung durch direkte und bewusste Anweisung des Kunden entstehen, trotz der Warnung und Hinweises des Anbieters oder seiner ausführenden Kräften vor Ort, können dem Anbieter nicht geltend gemacht werden, da der Kunde hierfür die volle und alleinige Verantwortung übernimmt. 11.8 Für Mängel die an Umzugsgut und insbesondere im Inneren der Umzugskartons entstehen können, haftet der Anbieter nur in dem Fall, wenn er die Gegenstände und die Umzugskartons selbst eingepackt hat. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller Anbieter haftet nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel am 11.9 Desweiteren sind Beschädigungen, Mängel oder Verluste an folgenden Gegenständen von der Haftung des Anbieters ausgeschlossen: Tiere, Pflanzen, alles was nicht vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateAnbieter selbst verpackt wurde, beginnend mit bereits beschädigtes und deshalb extrem empfindliches Umzugsgut, Gegenstände die für die Raumverhältnisse an der LieferungLadestelle oder am Umzugsziel zu groß oder zu schwer sind, Wertgegenstände wie Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere, Urkunden oder Ähnliches.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.110.1 Siemens haftet für die vertragsgemäße Erbringung der Serviceleistungen. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istWenn Siemens im Zusammenhang mit den Serviceleistungen Materialien und Waren liefert, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriftenhaftet Siemens für Abweichungen von ausdrücklichen Vertragsbestimmungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 5.210.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Siemens zu rügen. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenKommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, sind Mängelansprüche des Kunden bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. 10.3 Auf die schriftliche Rüge hin wird Siemens einen Mangel beseitigen, indem Siemens nach eigener Xxxx entweder nachbessert, neu liefert oder neu erbringt. Siemens muss angemessene Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gewährt werden. Für diesen Zweck gewährt der Kunde Siemens auf eigene Kosten Zugang zu den fehlerhaften Lieferungen und Leistungen, führt notwendige De- und/oder Remontage durch und gewährt Zugriff auf Betriebs- und Wartungsdaten. Nach Anforderung von Xxxxxxx stellt der Kunde sicher, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtdas Eigentum an dem ersetzten mangelhaften Teil auf Siemens übergeht. 5.310.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich der Serviceleistungen beträgt 12 Monate. Mängel Sie beginnt mit der Lieferung hat Bereitstellung der BestellerServiceleistungen oder der Abnahme, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigenfalls eine solche vereinbart wurde. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung Für gelieferte Waren und Materialien beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate und beginnt mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für nacherfüllte Teile der Serviceleistungen beträgt 6 Monate ab dem Datum der Nacherfüllung, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorher abläuft. In jedem Fall endet die erneute Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Serviceleistungen spätestens 24 Monate nach dem Beginn der ursprünglichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche. 10.5 Als Mängel gelten insbesondere nicht: (i) unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität (ii) geringfügige Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit (iii) Abweichungen aufgrund von natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung (iv) Abweichungen infolge unsachgemäßen Betriebs; Nichtbefolgung von Anweisungen oder Empfehlungen in Betriebs- oder Wartungshandbüchern und anderen Unterlagen durch den Kunden (v) Abweichungen wegen vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 MonateKunden gestellter ungeeigneter Ausrüstung (vi) nicht-reproduzierbare Softwarefehler; außerdem gelten Softwarefehler ausschließlich als Mangel, beginnend wenn der Mangel in der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellsten Softwareversion auftritt (vii) Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die in dem Vertrag nicht bezeichnet sind 10.6 Sofern Software mangelbehaftet ist, ist Siemens nur verpflichtet, dem Kunden eine aktualisierte, fehlerbereinigte Version der Software zu überlassen, wenn diese aktualisierte Version mit verhältnismäßigem Aufwand von Siemens oder, falls Siemens nur Lizenznehmer ist, von dem Lizenzgeber beschafft werden kann. Wenn die Software von Siemens verändert oder individuell entwickelt wurde, stellt Siemens dem Kunden bis zur Bereitstellung einer aktualisierten Version der LieferungSoftware außerdem eine Problemumgehung oder andere Behelfslösung zur Verfügung, wenn diese Problemumgehung oder Behelfslösung zu angemessenen Kosten umgesetzt werden kann und wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden andernfalls erheblich beeinträchtig wäre. 10.7 Wenn Siemens Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt und letztendlich nicht festgestellt wird, dass ein Mangel vorlag, sind Aufwendungen für diese Maßnahmen einschließlich Fehlerdiagnosen vom Kunden zu erstatten. 10.8 Soweit nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 10 geregelt, ist jegliche weitere Haftung von Siemens sowie Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Service Agreement

Mängelhaftung. 5.1Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minde- rungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2haftet der Unternehmer nicht. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung Das Nebenunternehmerrisiko hat der BestellerBauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet falls er für die Pflege der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenElementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertinsbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt a) Wenn der Käufer nicht Verbraucher ist, richten sich verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Übergabe. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ab- laufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für Verbraucher gelten die Mangelansprüche nach den zwin- genden gesetzlichen Vorschriften. 5.2b) Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenSchlägt diese fehl, dass kann der Liefergegenstand Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zu- rücktreten oder den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenKaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers, der kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere den einschlägigen Umwelt-Transport- , Arbeitsschutz- Wege-, Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderMaterialkosten, in denen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findetGegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, entsprichtes sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 5.3c) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausge- hende Vereinbarung getroffen hat. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach Für den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigenUmfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge2 BGB gilt lit. b) entsprechend. 5.4d) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantWeitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Mängelhaftung. 5.11. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten Die Mängelhaftung richtet sich die Mangelansprüche unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.22. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenKann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenMöbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen weshalb die Nacherfüllungsfrist der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, ursprünglichen Liefer- frist entspricht. 5.33. Mängel Beschreibungen der Lieferung hat Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffen- heitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" aus- drücklich genannt werden. 4. Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der BestellerVerkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, sobald sie insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers. 5. Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzel- komponente zu erfüllen. 6. Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen funktionellen und ästheti- schen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt. 7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungsein- flüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen. 8. Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächenbleiben vorbehalten. 9. Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdengesetzlichen Bestim- mungen, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigenbei gebrauchten Waren, insbesondere bei gelieferten Ausstellungsstücken, 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme. Insoweit verzichtet Macht der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten Käufer die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel Sachmängelansprüche erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltAblauf von 6 Monaten nach Übergabe/Abnahme der gekauften Sache geltend, so hat obliegt es ihm, nachzuweisen, dass die Sache bereits zum Zeitpunkt der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertÜbergabe mangelhaft war. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt 9.1 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.29.2 Für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben der Verkäuferin verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen oder sonstige Werbung. Der Lieferant hat Die Verkäuferin übernimmt grundsätzlich auch dafür einzustehenkeine Garantie für die Kaufgegenstände. Insofern ist keine öffentliche Anpreisung oder sonstigen Äußerung, dass der Liefergegenstand weder vor noch bei Vertragsschluss, Garantiecharakter beizumessen. So- weit dem Käufer im Kaufvertrag gleichwohl eine Garantie eingeräumt worden sein sollte, handelt es sich dabei ausschließlich um eine Herstellergarantie, deren Rechte an den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtKäufer abgetreten wurde. 5.39.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx der Verkäuferin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Mängel Die Feststellung solcher Män- gel ist der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigenzu melden. Insoweit verzichtet Produkte, deren Mangelfreiheit bestritten wird, sind auf Verlangen der Lieferant auf den Einwand Verkäuferin zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Prü- fung mangelfreier Produkte trägt der verspäteten MängelrügeKäufer. 5.49.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Bei Lieferung Diese Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verur- sacht haben. Abweichend der Frist in Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Käu- fers gemäß § 10 Ziffer 1 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von TeilenRück- griffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445 b Abs. 1 BGB, deren Mangelhaftigkeit sich vor falls der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt letzte Vertrag in der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar Lieferket- te ein Verbrauchsgüterkauf ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 5.111.1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB und nach Punkt 10. dieser AVB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sie bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver- einbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natur- bedingte Veränderungen der Produkte. Ferner haftet ARYZTA nicht für Mängel, Beanstandungen oder Schäden, die dem Käufer durch Selbst- kennzeichnung oder durch Veränderungen oder Verarbeitung der Pro- dukte entstehen, soweit ARYZTA diesen Maßnahmen nicht ausdrück- lich schriftlich zugestimmt hat oder die Mängel, Beanstandungen oder Schäden von ARYZTA zu vertreten sind. 11.2. Bei Mängeln der von ARYZTA bezogenen Produkte oder Leis- tungen ist ARYZTA nach eigener innerhalb angemessener Frist zu tref- fender Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver- pflichtet und berechtigt. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von ARYZTA, bestehen Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach Maßgabe der Punkte 13, 14 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen. 11.3. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Rück- griffsansprüche des Käufers gegen ARYZTA gem. § 478 BGB (Rück- griff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit sei- nem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus- gehenden Vereinbarungen getroffen hat. 11.4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Liefe- rungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers ver- bracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestim- mungsgemäßen Gebrauch. 11.5. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istARYZTA lediglich als Zwischenhändler agiert, richten sich prüft ARYZTA bei Anlieferung lediglich in handelsüblicher Weise durch Stichproben hinsichtlich Unversehrtheit der Verpackung, Xxxxx, Xxxx- kel sowie Temperatur. Hinsichtlich sämtlicher weiterer Parameter (ins- besondere Qualität, Hygiene, Frischezustand, MHD, Kennzeichnung) erfolgt die Mangelansprüche nach Untersuchung erst durch den gesetzlichen VorschriftenKäufer. Etwaige Mängel sind binnen 3 Arbeitstagen ARYZTA anzuzeigen, damit ARYZTA Mängel- rügen gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten der Ware fristgemäß melden kann. 5.211.6. Gewährleistungsansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware noch nicht abgelaufen ist und eine produktspezifische, ordnungsge- mäße Lagerung (insbesondere Einhaltung der Kühlkette) durch den Käufer nachgewiesen wird. 11.7. Erhält der Käufer Kenntnis von einem Vorkommnis, einer Ver- braucherbeschwerde oder Beanstandung durch die Aufsichtsbehör- den, die den begründeten Verdacht auslösen, die von ARYZTA gelie- ferten Produkte seien unsicher (Art. 14 VO 178/2002/EG), wird der Käufer ARYZTA unverzüglich unterrichten. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.Käufer wird keinerlei

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions of Sale

Mängelhaftung. 5.1Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Regelungen nach § 377 HGB gelten auch für werkvertragliche Leistungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istdas Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), richten sich § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Mangelansprüche Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den gesetzlichen Vorschriften. 5.2Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass Ansprüche des Kunden wegen der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriftenzum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch den einschlägigen Umwelt-Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragenes sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge Rückgriffsanspruchs des Mangels berechtigter Weise fordertKunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der vorstehende Absatz entsprechend. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Die Beschaffenheit der Ware oder Leistung von CTC advanced ergibt sich ausschließlich und abschließend aus den jeweiligen Individuellen Vertragsbedingungen oder, soweit vorhanden, aus der diesen beigefügten Produktbeschreibung. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach Die in den gesetzlichen VorschriftenIndividuellen Vertragsbedingungen und/oder in der Produktbeschreibung enthaltenen Angaben stellen keine Garantien dar. 5.2. Der Lieferant 8.2 CTC advanced übernimmt keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, CTC advanced hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtim Einzelfall schriftlich eine als Garantie bezeichnete Zusage gemacht. 5.3. Mängel 8.3 Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Lieferung Tauglichkeit der Ware oder Leistung hat der BestellerKunde keine Mängelhaftungsansprüche. Gleiches gilt bei Mängeln, sobald sie die auf äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder auf nicht von CTC advanced durchgeführte und auch nicht von CTC advanced genehmigte Änderungen 8.4 Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird CTC advanced nach eigener Xxxx den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werdenMangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. CTC advanced ist berechtigt, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrügemindestens drei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. 5.48.5 Im Übrigen stehen dem Kunden vorbehaltlich nachstehender Ziffer 8.6 die weiteren gesetzlichen Rechte zu. 8.6 Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9. 8.7 Die Mängelhaftungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung und/oder ab Fertigstellung und/oder, soweit einschlägig, ab Abnahme. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungDies gilt nicht, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar CTC advanced gemäß Ziffer 9.8 der allgemeinen Haftungsregelung schadenersatzpflichtig ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt8.8 Der Kunde ist verpflichtet, so hat CTC advanced die im Rahmen der Lieferant die mangelhaften Lieferteile Mängelbeseitigungsarbeiten notwendige Unterstützung kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertgewähren. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel 8.9 Für die Datensicherung ist ausschließlich der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit Kunde verantwortlich. 8.10 Der Kunde wird Beanstandungen sowie insbesondere Vorschläge zur Verbesserung der LieferungPrüf- und Zertifizierungsabläufe an den Qualitätsmanagementbeauftragten oder die Geschäftsführung von CTC advanced richten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Und Besondere Vertragsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1(a) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PFUNGSTÄDTER nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istIm Fall der Mangelbeseitigung ist PFUNGSTÄDTER verpflichtet, richten alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mangelansprüche Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (d) PFUNGSTÄDTER haftet nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit PFUNGSTÄDTER keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand (e) PFUNGSTÄDTER haftet nach den gesetzlichen und behördlichen VorschriftenBestimmungen, insbesondere sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den einschlägigen Umwelt-vorhersehbaren, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.3. Mängel (f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Lieferung hat der Besteller, sobald sie Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeProdukthaftungsgesetz. 5.4. Bei Lieferung von Teilen(g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten ist die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantHaftung ausgeschlossen. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplierh) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordert. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. (i) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferungmangelhaften Sache.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istFür andere als die in Ziffer 7 genannten Mängel haftet DEMATIC wie folgt: 8.1 Alle diejenigen Lieferungen sind nach Xxxx von DEMATIC unentgeltlich nachzubessern, richten sich neu zu liefern oder neu zu erbringen, die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschrifteninnerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2 einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 5.2a) Bei Software, deren Sourcecode DEMATIC hat und selbst ändern darf ("Klasse A"), beseitigt DEMATIC Mängel in der Software nach ihrer Xxxx durch Überlassung eines Updates der Software, in dem nur die Mängel beseitigt sind oder durch Überlassung eines Upgrades, in dem auch die Mängel beseitigt sind. b) Bei Software, deren Sourcecode DEMATIC nicht hat oder selbst nicht ändern darf ("Klasse C"), beseitigt DEMATIC Mängel in der Software nach ihrer Xxxx durch Überlassung eines entsprechenden Updates oder Upgrades, soweit ein solches Update oder Upgrade DEMATIC zur Verfügung steht oder von DEMATIC mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann. 8.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einer Frist von zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenDiese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände nicht zu einer Verlängerung der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entsprichtVerjährungsfrist führen. 5.38.3 Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. 8.4 Sendet der Kunde eine Mängelrüge, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, darf er bis zur Beseitigung der Mängel Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Mängel der Lieferung Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist DEMATIC berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 8.5 Zunächst hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeKunde DEMATIC Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 5.4. Bei Lieferung von Teilen8.6 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, deren Mangelhaftigkeit sich vor kann der Fertigung (Bearbeitung Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - vom Vertrag zurücktreten oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferantden Preis mindern. 5.5. Wird ein Mangel erst 8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Einbau des Lieferteiles festgestelltGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instand setzungsarbeiten vorgenommen, so hat der Lieferant bestehen für diese und die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller daraus entstehenden Aufwendungen Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 8.8 Mängelansprüche bestehen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu trageneine Software, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertKunde über eine von DEMATIC dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, lediglich bis zur Schnittstelle. 5.68.9 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängel Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DEMATIC. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der Lieferungden vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen DEMATIC und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 5.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.27.1. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenhaftet dem Besteller dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Liefergegenstand Laufzeit der Gewährleistung: 7.1.1. frei von Sach- und Rechtsmängeln, in der vereinbarten Beschaffenheit und Qualität sind, 7.1.2. zur gewöhnlichen Verwendung vollumfänglich geeignet sind, auch als funktionsfähiger Bestandteil eines Xxxxxx oder einer Anlage und nicht die Funktionsfähigkeit eines Xxxxxx oder einer Anlage beeinträchtigen. 7.2. Mängelansprüche verjähren, außer in den Fällen der Arglist, in 36 Monaten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. 30 Monate ab der Abnahme der Werkleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfül- lungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware/erbrachte Leistung nach deren Abliefe- rung/Erbringung eine Verjährungsfrist von 12 Monaten neu zu laufen, welche jedoch nicht vor der ursprünglichen Verjährungsfrist endet. 7.3. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. 7.4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Auffor- derung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermeidung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das glei- che Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung. 7.5. Fallen im Rahmen der Nacherfüllung infolge des Mangels Aus- und behördlichen VorschriftenEinbaukosten an, insbesondere so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten sowie die Transportkosten des Ersatzlieferteils zum/vom Einsatzort in den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller LänderFällen zu tragen, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel er im Rahmen der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern Lieferteils verpflichtet war oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für er den Ein- und Ausbau des Lieferteils Mangel zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertvertreten hat. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.18.1 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr zu leisten. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istWare und Leistungen müssen in jedem Falle den anerkannten Regeln der Technik, richten sich die Mangelansprüche nach sowie den gesetzlichen Vorschriften. 5.2. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länderentsprechen, wie sie in EN-Normen, DIN-Normen, VDE- Bestimmungen und sonstigen technischen Vorschriften festgelegt sind. 8.2 Die Gewährleistungsansprüche verjähren, falls nicht der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet2 Jahren ab Gefahrübergang. Bei Bauwerken und bei Sachen, entsprichtdie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, tritt Verjährung nach 5 Jahren ein. 5.38.3 Bei Lieferungen an Orte, an denen wir Aufträge außerhalb unserer Werke oder Werkstätten ausführen, beginnt sie mit der Abnahme durch uns oder unseren befugten Vertreter. Von uns und/oder vom Auftragnehmer durchgeführte Zwischenkontrollen oder Endabnahmen befreien den Auftragnehmer nicht von der Mängelhaftung. 8.4 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Lieferung Gewährleistungsfrist auftreten, hat der BestellerAuftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, sobald sie nach bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. 8.5 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenbereich selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftragnehmer verursachten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt §§ 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 8.6 Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -Leistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt, - vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, - oder Minderung des Preises zu verlangen, - oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen - und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz vergeblicher Auf-wendungen zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. 8.7 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und wir wegen der Lieferant auf den Einwand der verspäteten MängelrügeVermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung haben. 5.4. Bei 8.8 Mängelrügen können innerhalb 10 Werktagen seit Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) LieferungLeistung oder, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen Mängel erst bei Be- oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der LieferantVerarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden. 5.5. Wird ein Mangel erst nach dem Einbau des Lieferteiles festgestellt, so hat der Lieferant 8.9 Vorstehende Regelungen gelten für die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertMängelbeseitigungsleistungen entsprechend. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel 8.10 Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungRücksendung mangelhafter Liefergegen- stände.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.16.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt in vollem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten zu verlangen sowie einen angemessenen Einbehalt von fälligen Zahlungen vorzunehmen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. 6.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Warenendkontrolle. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istnach § 377 HGB eine Obliegenheit zur Prüfung des Liefergegenstandes durch den Besteller besteht, richten beschränkt sich die Mangelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. 5.2diese Obliegenheit auf eine Mindestkontrolle auf offensichtliche oder bei üblichem Gebrauch leicht erkennbare Mängel. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 5.5. Wird Soweit ein Mangel erst nach bei Ingebrauch- oder Inbetriebnahme festgestellt werden kann, ist der Umfang der Prüfungsobliegenheit zunächst auf erkennbare äußere Mängel beschränkt. 6.3 Eine Rüge durch den Besteller ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen erfolgt, gerechnet ab Ablieferung des Liefergegenstandes oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. 6.4 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 6.5 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile. 6.6 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Neubeginn und die Hemmung der Gewährleistungsfrist. 6.7 Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist für den gerügten Mangel um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung bzw. Verweigerung der Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt nicht ein, wenn der Lieferant erkennbar nicht in Anerkennung seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt. 6.8 Kommt der Lieferant trotz Fristsetzung zur Nacherfüllung seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht nach, oder ist eine Fristsetzung dem Einbau des Lieferteiles festgestelltBesteller wegen Dringlichkeit nicht möglich oder nicht zumutbar oder aus anderen Gründen entbehrlich, so hat ist der Besteller berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu veranlassen. Die übrigen gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, sie stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. 6.9 Durch eine Abnahme des Liefergegenstands durch den Besteller wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt. 6.10 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. 6.11 Neben den Mängelhaftungsansprüchen stehen dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, im Falle eines Lieferantenregresses die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge des Mangels berechtigter Weise fordertLieferkette uneingeschränkt zu. 5.6. Die Verjährungsfrist für Mängel der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der Lieferung.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 5.1Die Mängelhaftung des AN bestimmt sich wie folgt: 1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt istMängelansprüche bestehen nicht, richten sich die Mangelansprüche soweit Schäden auf Ursachen nach den gesetzlichen VorschriftenGefahrüber- gang zurückzuführen sind, wie z. B. natürliche Abnutzung oder Verschleiß oder unsach- gemäße Verwendung. 5.22. Der Lieferant hat auch dafür einzustehenDie Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass der Liefergegenstand den dieser seiner gesetzlichen Unter- suchungs- und behördlichen VorschriftenRügeobliegenheit (§§ 377, insbesondere den einschlägigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aller Länder, in denen der Liefergegenstand bestimmungsgemäß Verwendung findet, entspricht. 5.3. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 5.4. Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau381 HGB) zeigt, gibt der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz) Lieferung, sofern dies dem Besteller nicht unzumutbar nachgekommen ist. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen ab Ablieferung und entdeckte Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform oder schriftlich anzuzei- gen. Versäumt der AG die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt fristgemäße Mängelanzeige, sind Ansprüche des AG wegen der LieferantMängel ausgeschlossen. 5.53. Wird ein Mangel erst Bei gerechtfertigten Mängelrügen ist der AN nach dem Einbau seiner Xxxx zur Mängelbeseiti- gung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Das Recht des Lieferteiles festgestelltAN, so die Nacher- füllung unter den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle einer Nacherfüllung hat der Lieferant AN alle Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Hat der AG die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der AN zudem verpflichtet, dem AG die erforderlichen Aufwen- dungen für das Entfernen der mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern und den Einbau oder nachzuliefern und darüber hinaus die dem Besteller entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils das Anbringen der mangelfreien Sache zu ersetzten. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen§§ 445a, b BGB bleiben unberührt. 4. Nur wenn der AN die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die der Abnehmer des Bestellers (Automobilhersteller oder First Tier Supplier) vom Besteller infolge Beseitigung des Mangels berechtigter Weise fordertund/oder die Nacherfüllung oder die Neuherstellung wegen unverhältnis- mäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung zwei Mal erfolglos bleibt und/oder die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehlgeschlagen ist, kann der AG nach seiner Xxxx die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertra- ges (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen der Haftungsbeschrän- kungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen verlangen. 5.65. Die Verjährungsfrist für Mängel Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, ist ein Rücktrittsrecht des AG ausgeschlossen. 6. Schadensersatzansprüche können vom AG nur in den Grenzen der vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 36 Monate, beginnend mit der LieferungHaftungsbe- schränkungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen verlangt werden. 7. Garantien müssen ausdrücklich und durch das Wort „Garantie“ erteilt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen