Common use of Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängelhaftung. Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann XXXXXX verpflichtet sich gemäß § 377 HGB, die Waren/Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Lieferung auf offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge gilt als rechtzeitig beim Lieferanten eingetroffen, soweit sie innerhalb einer Frist von einundzwanzig Kalendertagen ab dokumentiertem Zugang der Waren/Leistungen bei XXXXXX dem Lieferanten zugeht. Im Gegenzug ist der Lieferant verpflichtet, die zur Versendung kommende Ware auf Fehlerfreiheit im Sinne der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen und sichert XXXXXX insoweit 100% Fehlerfreiheit zu. Der Lieferant garantiert in diesem Zusammenhang, dass seine Waren/Leistungen nach seiner Kenntnis frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsmäßige Nutzung durch XXXXXX nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Davon ausgenommen sind die von XXXXXX beigestellten Sachen und Unterlagen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt: Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung gemäß Ziffer 4 dieser Einkaufsbedingungen. Die §§ 478, 479 BGB finden Anwendung. Der Lieferant hat auch bei Mängeln, die vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) festgestellt wurden, Gelegenheit zur Mangelbeseitigung, es sei denn, dass dies für XXXXXX unzumutbar ist. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann XXXXXX insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Einhaltung objektiver Anforderungen an Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In Eilfällen ist XXXXXX berechtigt, Mängel nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt. Sind Waren aus mehr als drei Lieferungen innerhalb eines Jahres mangelhaft, ist XXXXXX berechtigt, von weiteren noch nicht erfüllten Verträgen/Lieferungen zurückzutreten und auch insoweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant unterstützt, soweit seine Produkte involviert sind, XXXXXX kostenfrei bei der Abwehr von sämtlichen Ansprüchen aus Produkt- und Produzentenhaftung und stellt XXXXXX von diesen sowie sämtlichen weiteren Kosten der Abwehr solcher Ansprüche frei. Für diesen Fall wird der Lieferant eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung abschließen, deren Höhe zur Deckung der möglichen finanziellen Folgen einer zivilrechtlichen Haftung infolge eines Produkthaftungsfalles und/oder eines Rückrufs von einem oder allen Produkten ausreichend ist. Diese Versicherung ist stets vollumfänglich vorzuhalten. Diesen Versicherungsschutz hat der Lieferant ohne Anforderung durch eine Bestätigung seines Versicherers vor Vertragsabschluss mit XXXXXX nachzuweisen und die WareVorlage bei regelmäßiger Geschäftsbeziehung jährlich unaufgefordert bei neuer Fälligkeit des Versicherungsvertrags durch eine aktuelle Bestätigung zu wiederholen. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die XXXXXX zu vertreten hat, oder um sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von XXXXXX, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen und vertragstypisch und vorhersehbar sind oder die durch ein arglistiges Verhalten begründet wurden. XXXXXX haftet, wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurdeeingetretene Schäden durch eine Versicherung von XXXXXX gedeckt sind, lediglich in Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungsleistung für das Schadenereignis. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem Für Maßnahmen von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in XXXXXX zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der WareLieferant entsprechend seinem Verursachungsanteil mit.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann für Ist die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Waregelieferte Ware nicht frei von Sachmängeln (§434 BGB), wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind so haben wir - nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung - und unter Ausschluss weiterer Mängelhaftungsansprüche des Kunden, den Mangel zu beseitigen oder zur Ersatzlieferung mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen bleibt das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 S.2 BGB) berechtigtzu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, unberührt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir Die Mängelhaftungsansprüche verjähren (ausgenommen bei Verbrauchsgüterkaufverträgen) in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Unabhängig davon muss uns die Arbeits- und MaterialkostenFeststellung von Sachmängeln unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 5 Tagen nach Entgegennahme der Ware, soweit bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die beanstandeten Waren sind uns auf Verlangen in dem Zustand, in dem sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kostensich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, insbesondere Ausbau- und Prüfkostenzur Besichtigung anzubieten. Die Geltendmachung der Mängelrüge ist ausgeschlossen, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung wenn sich der Zustand der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehennach Gefahrenübergang geändert hat, oder wenn der Kunde die Ware vor Versand abzunehmen oder zu prüfen hatte. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus GründenFür Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Wird die Mängelrüge als berechtigt angesehen und lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel beseitigt oder mangelfreie Ware geliefert zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangenzurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des BestellersAnsprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw– soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. beschränktFür Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der WareDurch Ersatzlieferungen wird die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht verlängert.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann Der Lieferant gewährleistet dem Kunden, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Normale Abnutzung, infolge von Unfällen, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung der Waren, fehlerhaftes oder fahrlässiges Verhalten sowie infolge der Nichteinhaltung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferanten entstandene Mängel, Mängel infolge höherer Gewalt und Mängel infolge von Arbeiten an den Waren, wie Reparaturen oder Änderungen, die vom Kunden oder Dritten durchgeführt wurden, sind von der Mängelhaftung des Lieferanten ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Einhaltung objektiver Anforderungen Mängelansprüche des Kunden beträgt zwölf (12) Monate, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf (5) Jahre. Die Verjährungsfrist von zwölf (12) Monaten gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von zwölf (12) Monaten gilt nicht für die unbeschränkte Haftung des Lieferanten gemäß Ziffer 11.1 der AGB. Der Kunde hat die Waren unverzüglich bei deren Anlieferung zu prüfen, und soweit zumutbar auch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung vorzunehmen, und dem Lieferanten offene Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Stellt der Kunde während der Verjährungsfrist verborgene Mängel fest, so hat er diese dem Lieferanten innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an den Lieferanten schriftlich zu beschreiben. Unterlässt der Kunde vorstehende Mitteilung oder hält er die Mitteilungsfrist nicht ein, gilt die Ware als genehmigt, so dass der Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten in Bezug auf den jeweiligen Mangel verliert. Hat der Kunde dem Lieferanten innerhalb der Verjährungsfrist einen Gewährleistungsanspruch gemäß Ziffer 7.4 der AGB angezeigt und hat der Lieferant nachweislich eine mangelhafte Ware geliefert, so hat der Lieferant auf eigene Kosten und nach eigener Xxxx die mangelhaften Waren zu reparieren oder zu ersetzen. Auf Anweisung des Lieferanten wird der Kunde die angeblich mangelhaften Waren entweder an den Lieferanten oder an die Warenächstgelegene Kundendienststelle des Lieferanten senden. Sollte sich eine Mängelanzeige als unberechtigt erweisen, wenn und soweit zwischen ist der Lieferant berechtigt, dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurdeKunden alle dem Lieferanten entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, es sei denn der Kunde hat die unberechtigte Mängelanzeige nicht zu vertreten. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen Bei reparierten mangelhaften Waren gilt nur noch der nicht abgelaufene Zeitraum der ursprünglichen Verjährungsfrist. Ersetzte Waren gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vorin das Eigentum des Lieferanten über. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in Sofern der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx Lieferant zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder verzögert Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis gemäß Gesetzesrecht und Rechtsprechung mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich diese aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus aus Gründenverzögert. Der Lieferant übernimmt keine Garantien, die wir zu vertreten habeninsbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Waresoweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

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Mängelhaftung. Wir haften Hat das Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in Nr. 2 vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, gilt das Produkt als mangelhaft. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur dann für unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich bei hyco anzuzeigen, andernfalls gilt die Einhaltung objektiver Anforderungen Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind hyco unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von hyco nicht befolgt, Änderungen an den Teilen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die Warenicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche Mängelansprüche, wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen vorausder Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügterUmstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigtwiderlegt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen Hyco ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukostenzur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung/Nachbesserung, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus steht dem Besteller bekannt das Recht zu, zu mindern oder grob fahrlässig unbekannt geblieben istnach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehlSelbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Mängelbeseitigung ist nur im Werk von hyco durchführbar. Falls der Besteller nach seiner Xxxx berechtigtverlangt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann hyco diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu verlangenden Standardsätzen von hyco zu bezahlen sind. Weitergehende Ansprüche des BestellersStellt hyco fest, gleich aus welchem Rechtsgrunddaß das Produkt mangelfrei, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Wareist werden dem Besteller Untersuchungskosten berechnet.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann Die anwendungstechnische Beratung der Verkäuferin in Wort und Schrift ist unverbind- lich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung seiner Erzeugnisse auf ihre Eignung für die Einhaltung objektiver Anforderungen an beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Sollte dennoch unsere Haftung in Frage kommen, so leisten wir Ersatz nur in dem in Ziffer 7.3. geregelten Umfang. Der Kunde hat die Wareempfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, wenn Be- schaffenheit und soweit zwischen dem Be- steller und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Auch offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen durch schriftliche Anzeige eingehend bei uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurdezu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 8 Tagen durch schriftliche Anzeige, eingehend bei uns, zu rügen sind. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vorRüge versteckter Mängel muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erlangen der Kenntnis der Mängel schriftlich bei uns eingegangen sein. Im Zweifel ergeben sich Ist der Kunde Nichtkaufmann, so muss die vereinbarten Anforderungen an Rüge wegen versteckter Mängel innerhalb der gesetzli- chen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von einem Mangel zu über- zeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns oder Proben davon zur Verfügung zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteiltstellen. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache Ware vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von Auch behalten wir uns von Fall zu Fall das Recht vor, bemängeltes Material ohne Ersatzlieferung oder Nachbesserung unter Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückzunehmen. Die Pflicht des Kunden zur Rückgabe fehlerhaften Materials entfällt nur dann, wenn wir unser ausdrückliches Ein- verständnis zur Verschrottung beim Kunden erklären. In diesem Fall hat der Kunde den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir Schrottwert an uns zu entrichten. Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen erfolgen im Übrigen in gleicher Form und zu denselben Bedingungen, wie bei der ursprünglichen Leistung vereinbart, auf unsere Kosten. Ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder wahlweise Herab- setzung der Vergütung (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn unsere Ersatzliefe- rung oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind aus- geschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die Arbeits- und Materialkostennicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit sie erforderlich in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nichtdes Fehlens der zugesicherten Eigenschaft zwingend gehaftet wird. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus GründenBei Geräten, die wir zu vertreten habenin Kraftfahrzeugen oder in Bau- und Baustoffmaschinen eingebaut werden, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehlbeträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Inbetriebnahme, so ist der Besteller längstens jedoch 18 Monate nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangenLieferung durch uns. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Im Übrigen gilt Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.7.3..

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann Sämtliche Lieferungen/ Leistungen sind dem Besteller frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die Lieferungen/ Leistungen müssen auch für die Einhaltung objektiver Anforderungen an nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt ist, für die Waregewöhnliche Verwendung geeignet sein. Abweichungen von den Spezifikationen gelten immer als erhebliche Pflichtverletzungen, es sei denn, der Besteller kann mit nur ganz unerheblichem Aufwand das Produkt selbst in einen spezifikationsgerechten Zustand versetzen. Der Lieferant hat dem Besteller für alle aufgrund der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registrierungspflichtigen Stoffe, unabhängig davon, ob diese als Stoff oder als Teil einer Zubereitung geliefert werden, die Registrierungsnummer mitzuteilen. Teilt der Lieferant keine Registrierungsnummer mit, bedeutet dies, dass die Lieferung keinen registrierungs- pflichtigen Stoff enthält. Eine Lieferung, die ohne Mitteilung einer Registrierungsnummer einen registrierungspflichtigen Stoff enthält, gilt als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB. Bei Lieferung mangelhafter Ware stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte, insbesondere Nachbesserung oder Nachlieferung nach seiner Xxxx, Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag, zu. Der Besteller ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn und der Lieferant einem Nachbesserungsverlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt bzw. in Verzug ist. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahren- übergang, soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vorBei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahme- erklärung genannt wird. Im Zweifel ergeben Verzögert sich die vereinbarten Anforderungen Abnahme ohne ein Verschulden des Lieferanten, beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Bereitstellung des Liefergegenstands zur Abnahme. Für nachgebesserte oder nachgelieferte Teile oder Produkte beginnt die Verjährungsfrist von 36 Monaten mit der Beendigung der Nachbesserung oder mit Übergabe der neuen Sache neu zu laufen. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn die Ware Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung Kulanz oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Waregütlichen Streitbeilegung erfolgt.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die WareVorbehaltlich weiterer Qualitätssiche- rungsvereinbarungen mit dem Lieferanten, sind Qualitäts- und Quantitätsabweichun- gen rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt, wenn wir an den Lieferanten eine Mitteilung über eine Qualitäts- und soweit zwischen Quanti- tätsabweichung innerhalb von 3 Arbeitsta- gen (ohne Samstage) seit Eingang der Ware bei uns absenden. Versteckte Ab- weichungen sind rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt, wenn Mitteilungen innerhalb von 6 Arbeitstagen (ohne Sams- tage) nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt werden. Sofern mit dem Be- steller Liefe- ranten und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurdeeine Qualitätssicherungs- vereinbarung vereinbart worden ist, gelten hiervon abweichend die darin getroffenen Regelungen zu Mängelrügepflichten. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik, den jeweils gültigen sicherheitstechni- schen Anforderungen und den Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften entspricht. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. ungekürzt zu; in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung Mangelbe- seitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Scha- densersatz, insbesondere das auf Scha- densersatz statt der Leistung bleibt aus- drücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbe- seitigung selbst vorzunehmen, wenn Ge- fahr in Verzug ist oder besondere Eilbe- dürftigkeit besteht. Von Die Verjährungsfrist beträgt für Mängelansprüche bei Bauwer- ken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau- werk verwendet werden und deren Man- gelhaftigkeit verursachen, 5 Jahre; im Übrigen 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Verjährung der in den Aufwendungen §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimm- ten Ansprüche gegen unseren Lieferanten wegen des Mangels einer Nacherfüllung tragen an einen Ver- braucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Arbeits- und MaterialkostenAnsprü- che des Verbrauchers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nichtin dem uns der Lieferant die Sache abgeliefert hat. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen Soweit im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt ein Mangel des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Liefergegenstands beseitigt wird oder eine entsprechende Minderung mangelfreie Sache geliefert wird, läuft die Verjährungsfrist für die Mängelansprü- che neu an. Durch die Abnahme der Liefe- rungen und Leistungen oder durch Billi- gung vorgelegter Muster oder Proben durch uns wird die Mängelhaftung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der WareLieferanten nicht berührt.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche Mängelansprüche des Bestellers Kunden setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Kauf) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Übrigen hat der Kunde dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung schriftlich mitteiltEntdeckung anzuzeigen. Soweit ein rechtzeitig gerügterMängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Mangel Abweichung von der Kaufsache vorliegtvereinbarten Beschaffenheit, sind wir bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigtnachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Von Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Aufwendungen einer Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkostenes sei denn, tragen wir nichtdie Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der vorstehende Satz entsprechend. Bei Mängeln von Soft- und Hardware von Drittherstellern gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dritten. Eine Änderung der Bedingungen Dritter erfolgt durch die Verbringung SB nicht und ist nicht beabsichtigt. Wird der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- Kunde direkter Vertragspartner des Drittherstellers oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehlLieferanten, so ist hat er seine Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber diesen geltend zu machen. Sofern der Besteller Kunde nicht direkter Vertragspartner des von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Hard- oder Software des Drittherstellers oder Lieferanten ist, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx berechtigtseine Gewährleistungsansprüche gegen den Dritthersteller oder Lieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser SB nur, vom Vertrag zurückzutreten wenn eine Durchsetzung berechtigter Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder eine entsprechende Minderung Lieferanten erfolglos war bzw., z. B. wegen Insolvenz des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des BestellersHerstellers oder Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Wareoffensichtlich aussichtslos sind.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die WareBei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurdedessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann Prall-Tec nach seiner Xxxx als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache bei Prall-Tec, es sei denn, zwischen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vorParteien wird ausdrücklich oder stillschweigend (z.B. durch unwidersprochene Ausführung vor Ort) etwas anderes vereinbart. Im Zweifel ergeben sich Ersetzte Teile werden Eigentum von Prall-Tec., die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem Regelungen in Ziffer 6 gelten entsprechend. Die Geltendmachung von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen Mängelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware Liefergegenstände unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen Prall-Tec unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Prall-Tec unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können. Änderungen in der Regel sofort Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung bei Anlieferung Prall-Tec vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller Prall-Tec eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurück treten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Zur Vornahme der Ausführung der Mängelhaftungsarbeiten (noch in Anwesenheit des TransporteursNachbesserungen oder Ersatzteile- lieferungen) hat der Besteller Prall-Tec oder einem von diesem beauftragten Dritten nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung Prall-Tec verpflichtet ist, nur dann auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft Kosten von Prall-Tec selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt er vorher die Zustimmung von Prall-Tec eingeholt hat. Die Gewährleistung durch Prall-Tec erstreckt sich nicht auf aus der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteiltMängelbeseitigung entstehenden Folgekosten. Soweit ein rechtzeitig gerügterMangel auf einen Teil beruht, welches Prall-Tec von einem Dritten als Zulieferer für seine Produkte erworben hat, so tritt Prall-Tec bereits jetzt seine Ansprüche aus der Lieferung des Zukaufteiles oder aus entsprechenden Fremdleistungsverträgen an den Besteller ab. Die Mängelhaftung ist insoweit beschränkt. Sofern der Besteller aus dem abgetretenen Recht keinen angemessenen Ausgleich erlangt, haftet Prall-Tec bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist subsidiär nach den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sachmängel sind nicht: • natürlicher Verschleiß; • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte; • unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; • unsachgemäße Lagerung oder Aufstellung; • Nichtbeachtung der zugehörigen Betriebsanleitungen; • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; • Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und -teile; • chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse; • Änderungen des Liefergegenstandes durch den Besteller (oder eines von ihm beauftragten Dritten), es sei denn, der Xxxxxxxxxx steht nicht nur unerheblicher Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Kaufsache vorliegtÄnderung; • Einbau von Komponenten sowie Ersatz-, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung Verschleiß- oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von sonstigen Teilen, die nicht vom Hersteller stammten, es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem eingebauten Teil; • fehlende oder nicht-ordnungsgemäße Wartung durch den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und MaterialkostenBesteller oder Dritten, soweit sie erforderlich und diese nicht unverhältnismäßig zur Wartung der Maschinen durch den Hersteller autorisiert sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen Soweit im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder AusbaukostenLieferumfang Software enthalten ist, wenn umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und soweit Fehlern, die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulänglicher Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichender Wartung verursacht sind. Der Besteller hat Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die wir Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu vertreten haben, oder schlägt sie melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben. Sachmängel- und Rechtsmängelansprüche verjähren in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen12 Monaten. Weitergehende Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang gemäß Ziffer 5. Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Mängelhaftung für die von Prall-Tec gelieferten Gegenstände. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrundinsbesondere für Schäden, sind die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw8. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der WareFür Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann Ein Produkt, das nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist, gilt als mangelhaft, soweit der Mangel wesentlich für die Einhaltung objektiver Anforderungen Verwendung des Produkts ist. Vorbehaltlich der in Ziffer 7.3 genannten Ausnahmen beschränkt sich die Haftung der Lieferantin für sonstige Mängel auf Mängel, die auf die mangelhafte Konstruktion, auf mangelhafte Materialien bzw. auf die mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Die durch die Lieferantin bereitgestellten Informationen über die Verwendung des Produkts und sämtliche weiteren, durch die Lieferantin bereitgestellten Informationen über das Produkt, die ausdrücklich nicht zum Teil der vereinbarten Spezifikation bzw. Montageanleitung gehören, und zwar gleich in welcher Form diese Informationen bereitgestellt werden, gelten nur als Empfehlungen oder allgemeine Informationen. Für diese Informationen haftet die Lieferantin nicht. Die Lieferantin haftet nur für Mängel, die innerhalb eines (1) Jahres ab Gefahrübergang an den Besteller auftreten (Gewährleistungsfrist). Die Gewährleistungsfrist gilt jedoch nicht für Verschleißteile mit einer normalen Lebensdauer von weniger als einem (1) Jahr. Die Lieferantin haftet nicht für Mängel, die aufgrund unrichtiger, mehrdeutiger oder unvollständiger Informationen des Bestellers entstehen. Ferner haftet die Lieferantin nicht für Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, die erst nach Gefahrübergang an den Besteller eintreten; zu diesen Mängeln gehören insbesondere Mängel, die auf typische Abnutzung und typischen Verschleiß zurückzuführen sind. Die Lieferantin haftet nicht für Mängel, die sich aus der übermäßigen Verwendung seitens des Bestellers ergeben. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich die Lieferantin, im eignen Ermessen, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Produkt als Ersatz für ein mangelhaftes Produkt zu liefern. Die Lieferantin haftet nicht für Ersatzmittel oder Ersatzflüssigkeiten wie zum Beispiel Batteriesäure. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx der Lieferantin entweder bei der Lieferantin oder beim Besteller erfolgen. Für die dem Besteller von der Lieferantin bereitgestellten Ersatzprodukte oder Ersatzteile gilt die in Ziffer 6.3 definierte Gewährleistungsfrist. Sollte die Lieferantin den Besitz an einem ersetzten Produkt oder einem Teil eines ersetzten Produkts erlangen, geht das Eigentum an diesem Produkt oder Teil eines Produkts an die Ware, wenn Lieferantin über. Eventuell entstehende Abrisskosten trägt der Besteller. Der Besteller trägt die Kosten und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurdedas Risiko des Transports eines mangelhaften Produkts oder Teils eines Produkts an die Lieferantin. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen Lieferantin trägt die Kosten und das Risiko des Transports des Ersatzprodukts oder Teils eines Produkts an den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vorLieferort. Im Zweifel ergeben Sollte die Lieferantin sich für die vereinbarten Anforderungen Mängelbeseitigung beim Besteller entscheiden, zahlt der Besteller die Reisekosten und den Aufwand für Reiseauslagen und Arbeitszeit des Personals der Lieferantin. Ferner trägt der Besteller die Mehrkosten, die daraus entstehen, dass sich das Produkt an einem anderen Ort als dem Lieferort befindet. Sollte die Lieferantin nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Rüge durch den Besteller das Ersatzprodukt liefern bzw. den Mangel beseitigen, so kann der Besteller den Vertrag in Bezug auf das mangelhafte Produkt durch schriftliche Mitteilung an die Ware Lieferantin kündigen. Bei Kündigung des Vertrags steht dem Besteller Schadenersatz gegen die Lieferantin für die unmittelbaren Mehrkosten der Beschaffung eines entsprechenden Produkts aus anderer Quelle zu, wobei dies sich auf 7,5 % des Kaufpreises beschränkt. Mit der Lieferung eines ordnungsgemäß reparierten oder ersetzen Produkts oder Teils eines Produkts an den Besteller gelten die Verpflichtungen der Lieferantin nach diesem Vertrag als erfüllt. Bei der Demontage oder Installation und Montage des Produkts oder des Teils des Produkts trägt der Besteller die Kosten für die Arbeit und die Mehrkosten für den Betrieb einer anderen Sache als des Produkts. Unverzüglich nach der Lieferung hat der Besteller das Produkt mit handelsüblicher Sorgfalt zu untersuchen (§§ 377, 381 HGB). Der Besteller kann sich nicht auf Mängel berufen, die er nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt bei der Lieferantin schriftlich anzeigt, ab dem er von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen vorausdem Mangel Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung aber in keinem Fall Ein- nach dem in Ziffer 6.3 genannten Zeitpunkt. Zeigt der Besteller einen Mangel an und stellt es sich heraus, dass die Lieferantin nicht für den Mangel haftet, so steht der Lieferantin Schadenersatz für die durch die Anzeige entstandenen Kosten zu. Für den Fall, dass der Lieferantin die Beseitigung des Mangels oder Ausbaukostendie Lieferung eines Ersatzprodukts in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht nicht zumutbar ist, wenn und soweit kann sich die Man- gelhaftigkeit Lieferantin für die Rückzahlung des Kaufpreises entscheiden, anstatt den Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzprodukt zu liefern; in diesem Fall gibt der Ware zum Zeitpunkt Besteller das Produkt in im Wesentlichen unverändertem Zustand zurück. Sollte dies nicht möglich sein, so kann der Besteller den Kaufpreis in dem Umfang mindern, dass der geminderte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Einbaus Produkts entspricht. Entscheidet sich die Lieferantin für die Rückzahlung des Kaufpreises, so steht dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in Schadenersatz gegen die Lieferantin für die unmittelbaren Mehrkosten der Lage oder verzögert Beschaffung eines entsprechenden Produkts aus anderer Quelle zu, wobei dies sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung auf 7,5 % des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.

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Mängelhaftung. Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche Mängelansprüche des Bestellers Kunden setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Kauf) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Übrigen hat der Kunde dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung schriftlich mitteiltEntdeckung anzuzeigen. Soweit ein rechtzeitig gerügterMängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Mangel Abweichung von der Kaufsache vorliegtvereinbarten Beschaffenheit, sind wir bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigtnachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Von Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Aufwendungen einer Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkostenes sei denn, tragen wir nichtdie Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der vorstehende Satz entsprechend. Bei Mängeln von Soft- und Hardware von Drittherstellern gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dritten. Eine Änderung der Bedingungen Dritter erfolgt durch die Verbringung SB nicht und ist nicht beabsichtigt. Wird der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- Kunde direkter Vertragspartner des Drittherstellers oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehlLieferanten, so ist hat er seine Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber diesen geltend zu machen. Sofern der Besteller Kunde nicht direkter Vertragspartner des von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Hard- oder Software des Drittherstellers oder Lieferanten ist, wird der Auftragnehmer nach seiner Xxxx berechtigtseine Gewährleistungsansprüche gegen den Dritthersteller oder Lieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser SB nur, vom Vertrag zurückzutreten wenn eine Durchsetzung berechtigter Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder eine entsprechende Minderung Lieferanten erfolglos war bzw., z. B. wegen Insolvenz des Kaufpreises zu verlangenHerstellers oder Lieferanten, offensichtlich aussichtslos sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.D5160-19

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