Common use of Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.

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Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährWird bereits während der Ausführung erkannt, dass sein Werk mängelfrei sich Leistungen des AN als mangelhaft oder vertragswidrig abzeichnen, so kann der AG den AN auffordern, die betroffenen Leistungen nachzu- bessern oder durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN dieser Aufforderung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die mangelhafte oder vertragswidrige Leistung selbst nachzubessern oder anderweitig nachbessern zu lassen und haftet dafürvom AN einen Kostenvorschuss oder den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten zu verlangen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Einer Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht, sie ist jedoch nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich nicht um in sich abge- schlossene Teilleistungen handelt. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche für das Bauvorhaben betragen: − für Dichtigkeit von Dach/Fassade, Konstruktion und alle den Erdboden berührende Teile und die Tiefgarage (einschl. Decken über Tiefgarage) 10 Jahre; − für Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, 5 Jahre; − für Leuchtmittel exkl. LEDs 6 Monate; − für vorn Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen und für elektronisch-motorisch betriebene Teile 2 Jahre; − für alle übrigen Leistungen 5 Jahre; jeweils gerechnet ab Schlussabnahme des Bauvorhabens. Für die in Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, gelten vorstehende Verjährungsfristen nur, wenn vom AG ein Wartungsvertrag mit dem AN abgeschlossen wird oder in Abweichung dazu im Verhand- lungsprotokoll geregelt wird, dass der AG auch ein vom AN verschiedenes Fachunternehmen seiner Xxxx mit der Wartung beauftragen kann oder gar keine Wartung beauftragen muss. Sollte der AG für eine dieser Anlage keinen Wartungsvertrag abschließen, hierzu aber nach vorstehender Rege- lung verpflichtet sein, beträgt die Verjährungsfrist in vorstehendem Sinne 2 Jahre. Der AN übernimmt für sämtliche Bepflanzungen einschließlich der Bepflanzungen auf der Grünflä- che eine Anwuchsgarantie von 2 Jahren, wenn der AG mit einem von ihm auszuwählenden Fach- unternehmen einen Wartungsvertrag (Unterhaltungspflege) abschließt, und von 1 Jahr, wenn der AG keinen Wartungsvertrag abschließt. Nach der Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen beginnt für diese Leistungen eine Gewähr- leistungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der obigen Fristen. Alle Nacharbeiten zur Mängelbeseitigung nach Inbetriebnahme des Gebäudes dürfen nur in Abstim- mung und mit Zustimmung des AG/Nutzers durchgeführt werden. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des AG bzw. der Nutzer – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeit – auszuführen. Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind, wenn der AN im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten zur Mängelbeseitigung verpflichtet war, auch dann nicht zu vergüten, wenn der AG diese ausdrücklich als Mängelbeseitigungsarbeiten dem AN in Auftrag gegeben hat und hierbei keinen Vorbehalt erklärt hat. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer Hinblick auf die Mängelrechte gemäss ArtVerpflichtung, Mängel unverzüglich zu beseitigen, kann sich der AN nicht darauf berufen, dass ein Nachunternehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. 169 SIA-Norm 118 § 13 Abs. 7 VOB/B wird ausgeschlossen, soweit die Geltung der VOB/B vereinbart ist. Fahrzeiten zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- Baustelle beeinflussen und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird bestimmen die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer Mängelbeseitigungsfristen nicht. Das Nebenunternehmerrisiko Der AN hat der Bauherr für einen insofern reibungslosen Ablauf zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatsorgen.

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Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährDie Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnun- gen, dass sein Werk mängelfrei Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziff 9. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für die Ware zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, hat er zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und haftet dafürdie andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer Schlägt die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung Minderung) oder Rückgängigmachung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränktVertrages (Rücktritt) verlangen. Bei Vorliegen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von leichter Fahrlässigkeit haftet zwei Wochen ab Empfang der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der VertragssummeWare schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird Zur Fristwahrung genügt die Haftung ausgeschlossenrechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft hinsichtlich die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Weisungen Feststellung des BauherrnMangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus zu dem vertragswidrige Zustand der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und AbmahnungspflichtWare festgestellt wurde, über offen- sichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der von Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Das gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweis- last. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Behält der Kunde wegen eines Rechts- oder Xxxxxxxxxxx nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm angewiesene Baugrund oder daneben kein Schadenersatzan- spruch wegen des Mangels zu. Behält der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für die Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Bei gebrauch- ten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss Mangel der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenMontageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer Kunde durch uns nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatHerstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

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Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährFür die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, dass sein Werk mängelfrei ist auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, die IPP Tooling GmbH gibt eine entsprechende schriftliche und haftet dafürgekennzeichnete Zusicherung. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-Mängelrügen sind unverzüglich, Minderungs-spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Lieferung, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränktschriftlich geltend zu machen. Bei Vorliegen versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf ein Monat nach Wareneingang. Mängelkorrekturen werden nur akzeptiert, sofern ein eindeutiger, nachweisbarer und grob fahrlässiger Mangel vorliegt und dies auch unverzüglich nach Wareneingang entsprechend dokumentiert an die IPP Tooling GmbH übermittelt wird. Ab Feststellung des Mangels durch den Besteller ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der IPP Tooling GmbH unzulässig. Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Besteller nicht von leichter Fahrlässigkeit haftet seiner Zahlungsverpflichtung. Eine Rücksendung der Unternehmer beanstandeten Ware, ausgenommen von angeforderte Muster, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IPP Tooling GmbH nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind grundsätzlich sämtliche, wie immer geartete Kosten, die als Folge daraus erwachsen, vom Besteller zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Bestellers keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels keinerlei Ansprüche des Bestellers oder sonstige Rechtsfolgen. Bei begründeter Mängelrüge, wobei für Personenschäden unbeschränktQualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind, für Sachschäden maximal für Beträge bis ist die IPP Tooling GmbH nach ihrer Xxxx zur Höhe der VertragssummeNachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaftWird diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen, ist der von ihm angewiesene Baugrund Besteller berechtigt, Preisminderung oder Wandlung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten Schadens oder Folgeschadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen und auf Kosten der IPP Tooling GmbH zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder liegen andere Umstände aus bei Verzug der Sphäre des Bauherrn vorMängelbeseitigung durch die IPP Tooling GmbH ist der Besteller berechtigt, die offensichtlich nach vorheriger Verständigung der IPP Tooling GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragenverlangen. Die Gewährleistung für das Anwachsen ist überdies bei unsachgemäßem Gebrauch, Überbeanspruchung, Bedienungs- und Installationsfehlern, Fehlfunktionen oder Mängeln, die auf die Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, fehlerhafter Montage oder Handhabung durch Dritte oder jeglicher sonstiger unsachgemäßer Handhabung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Sofern Werkstücke aufgrund von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt Angaben der Unternehmer Auftraggeber (Zeichnungen, Muster, Pläne, Modelle oder sonstiger Spezifikationen) angefertigt werden, wird nur für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatbedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.

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Samples: ipp-tooling.com

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährSoweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, dass sein Werk mängelfrei ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und haftet dafürRechtsmängeln. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer Abweichungen von den 9 Liability for defects 9.1 Unless these Purchasing Conditions state otherwise, the applicable law concerning defects or the non-performance (including improper title to the products) shall apply. Deviations from the Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet vereinbarten (Produkt-)Spezifikation sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel beseitigt sich in Kürze von selbst oder kann von Xxxxx Automotive ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. Steyr Automotive hat grundsätzlich das Recht, die Mängelrechte gemäss ArtArt der Nacherfüllung zu wählen. 169 SIA-Norm 118 Falls der LIEFERANT nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung (Nachbesserungs-Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, Minderungs-kann Steyr Automotive in dringenden Fällen, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis insbesondere zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund Vermeidung größerer Schäden oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vorAbwehr von akuten Gefahren, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenMängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, so muss die dadurch entstehenden Kosten trägt der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenLIEFERANT. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko Darüber hinaus hat der Bauherr LIEFERANT die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, (Händler-) Handlingcharges (auf Steyr Automotive’s-, OEM’s- und/oder OEM’s Händlerebene) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt Insbesondere hat der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei AufschüttungenLIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die nicht dadurch entstehen, dass Steyr Automotive an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programms" oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängelähnlichen Programmen seiner Abnehmer, die durch Drittpersonen insbesondere von Automobilherstellern teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirsesonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. agreed product specifications shall be considered as a material non-performance of SUPPLIER's obligations, Blackeif such deviation will not immediately remedied by the SUPPLIER or if Steyr Automotive is able to remedy the defect without any noticeable effort. Steyr Automotive has the right to choose the type of supplementary-performance. In case the SUPPLIER does not immediately remedy the defect after being requested by Steyr Automotive or in urgent circumstances, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche BödenSteyr Automotive has the right to perform the remedy work by itself or a third party, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrundsespecially in order to avoid higher damages or in the event of imminent danger. The respective remediation costs shall be borne by the SUPPLIER. Furthermore, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügtthe SUPPLIER shall bear additional remediation costs arising out or in connection with the defects, especially costs for transport, assembly and disassembly, administrative costs and handling charges (at Steyr Automotive's, the OEM's as well as on the OEM's dealer level) as well as all other costs in connection with the remedy of the defect. • Der Eintrag von FlugsamenIn addition, the SUPPLIER shall bear also such costs which Steyr Automotive might incur of Steyr Automotive is requested by its customers to take part in a "Remedy-of-Defect-Program" like "Contained Shipping Level" and "Executive Champion Programs" or similar programs of its customers, especially of car manufacturers. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatStatutory or other contractual claims arising out or in connection with the supply of defective products remain unaffected.

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Samples: steyr-automotive.com

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr1. Wir gewährleisten, dass sein Werk mängelfrei ist unsere Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Fabrikations- und haftet dafürMaterialmängeln sind. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer 2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die Mängelrechte gemäss Artaus folgenden Gründen entstanden sind: – Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-Lagerung – vorschriftswidriger Einbau, Minderungs-Nichtbeachtung von bestehenden Richtlinien und Prüfvorschriften bei Einbau unserer Ware in Gesamtanlagen, Wandelungs- – fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte entgegen mitgelieferter ordnungsgemäßer Montage- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung Bedienungsanleitung – natürliche Abnutzung oder Verschleiß, insbesondere bei Teilen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen – fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung – übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, – materialschädigende Bestandteile oder übermäßige Verunreinigung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränktverwendeten Wassers, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des BauherrnGases, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes Öles oder sonstiger Umstände aus Medien entgegen der Sphäre Montage- und Bedienungsanleitung, oder – dem Bestimmungszweck zuwiderlaufende oder sonstige fremdartige Einflüsse. 3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen die Kosten mehr als 50 % des Bauherrn keine Prüfungs- und AbmahnungspflichtLieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der von ihm angewiesene Baugrund Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus - in den Grenzen der Sphäre des Bauherrn vorX. Warranty 1. We warrant that our products are free from defects of fabrication and material at the time of transfer of risks. 2. We will not assume warranty for damages attributable to the following causes: – unsuitable and/or improper use and/for storage – incorrect installation, die offensichtlich zu einem Werkmangel führennon-observance of existing guidelines and test specifications on installation of our goods in complete systems, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen– faulty installation and/or operation by the buyer or third parties contrary to supplied proper assembly and operating instructions – natural wear and tear, in particular in the case of parts which, due to their material properties, are subject to premature wear dependent on their use – faulty, forcible, or negligent handling – excessive loads – unsuitable expendables, – components damaging to materials or excessive pollution of the water, gas, oil, or other media used, contrary to supplied proper assembly and operating instructions or – as influences contrary to their purpose or otherwise harmful. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist3. If the goods exhibit a defect at the time of the passing of risk, haftet der Unternehmer nichtwe are entitled and bound to subsequent performance. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragenSubsequent performance takes place by rectification or substitute delivery, at our choice. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nurThe costs of subsequent performance, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt isttransport, travel, labour, and materials costs are for our account. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei AufschüttungenIf the costs amount to more than 50% of the value of the delivery, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oderwe are entitled to refuse subsequent performance. 4. To the extent that the subsequent performance is unsuccessful, does not take place within a reasonable period granted by the buyer, or is refused, the buyer is entitled, at his/und gesetzten Pflanzen; • Mängelher choice, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirseto rescind the contract, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatto demand a reduction of the purchase price (abatement) corresponding to the impairment in value or - within the limits of the following paragraphs - compensation for damages instead of performance.

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Samples: www.bar-gmbh.de

Mängelhaftung. 10.1 Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes gere- gelt ist. 10.2 Der Unternehmer leistet GewährLieferant ist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern und gemäß den vereinbarten Bedingungen zu verpacken. Der Lieferant gewährleistet, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für sämtli- che von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gelieferten Waren und die von ihm erbrachten Leistungen zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses dem neu- esten Stand der Technik, den einschlägi- gen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behör- den, Berufsgenossenschaften und Fach- verbänden entsprechen und ihm bevor- stehende Änderungen nicht bekannt sind. Das gilt folgendes: Für vor- sätzlich insbesondere auch hinsichtlich der in der Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutz- bestimmungen. Der Lieferant wird den Käufer über alle ihm bekannt gewordenen wie bevorstehenden einschlägigen Ände- rungen unverzüglich unterrichten. 10.3 Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Käufer gewünschte Art der Beschaf- fenheit der zu liefernden Waren, hat er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10.4 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeu- gerstzulassung oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränktErsatzteil-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an den Käufer. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx des Käufers durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Das Recht des Käufers, neue Lieferung einer mangelhaften Sache oder eines mangelfreien Werkes zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung sind unverzüglich vorzunehmen. Liefert der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau / Abnahme neu zu laufen. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet ei- nem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung / Ab- nahme der Unternehmer für Personenschäden unbeschränktNachbesserung bzw. Einbau / Neubau des nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssummewenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nach- besserung ohne nennenswerten Auf- wand an Zeit und Kosten beseitigt werden 10 Liability for defects 10.1 Liability for defects is established in ac- cordance with the statutory provisions, unless otherwise provided for below. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen10.2 The supplier is obliged to deliver the goods in the agreed amount, quality and design and to package them according to the agreed conditions. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des BauherrnThe supplier warrants that all goods delivered by it and services performed by it correspond at the time of conclusion of the contract with the latest state of the art, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflichtthe rele- vant statutory provisions and the re- quirements and guidelines of the author- ities, trade and professional associa- tions, and that it is unaware of any im- pending changes. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaftThis applies in partic- ular also with regard to the applicable environmental protection provisions in the European Union, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vorthe Federal Repub- lic of Germany and in the country of the supplier’s registered office. The supplier shall immediately inform the Buyer of all relevant changes of which it becomes aware or are impending. 10.3 If the supplier has concerns about the characteristics requested by the Buyer of the goods to be delivered, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenit must in- form the Buyer of this immediately in writing. 10.4 Claims arising from liability for defects become time-barred upon expiry of 24 months after initial registration of the ve- hicle or spare-part installation, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenhowever at the latest after expiry of 36 months since delivery to the Buyer. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen istDefects in the delivery/service reported during the limitation period must be remedied by the supplier immediately and free of charge, haftet der Unternehmer nichtincluding all auxiliary costs, at the choice of the Buyer through repair or exchange of the defective parts. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragenThe right of the Buyer to demand new delivery of a defective item / provision of a defect-free service remain reserved. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nurRemedy of the defect, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt istnew delivery or new production must be undertaken without delay. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei AufschüttungenIf, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oderin the context of supple- mentary performance, the supplier deliv- ers a replacement, the limitation period for the part delivered as a replacement begins anew with its installation/und gesetzten Pflanzen; • Mängelac- ceptance. In the case of a repaired part, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügtthe limitation period begins at the end/acceptance of the repair or the in- stallation / new construction of the re- paired part. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.This provision does not ap- ply if a merely slight defect in a supplied part can be remedied by means of deliv- ery of a replacement or repair without appreciable expenditure in terms of time

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Samples: backstickers.de

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährMängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass sein Werk mängelfrei ist dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und haftet dafürRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss ArtDie Regelungen nach § 377 HGB gelten auch für werkvertragliche Leistungen. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich nach erfolgter Leistungserbringung oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssummenach Abnahme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des BauherrnSchadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- Körper und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vorGesundheit, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenauf einer vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so muss wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenKunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Falls ein Werkmangel auf ein Tun Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen Verschleiß wie bei AufschüttungenSchäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder nur teiweise Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgenebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängeleinen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von FingerhirseVerbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, als der insbesondere nicht Kunde mit seinem Abnehmer keine über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügtgesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatvorstehende Absatz entsprechend.

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Samples: www.instantnet.de

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber gegen- über dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-Minde- rungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte ver- ursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich vorsätz- lich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränktunbe- schränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des BauherrnBau- herrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes Pflanz- grundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine kei- ne Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff Werk- stoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn Bau- herrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen Unter- lassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale maxi- male Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt beauftragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise teil- weise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt herbei- geführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter Wur- zelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige nötige Tragfähigkeit verfügt. Ausgabe 18.03.2014 • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.

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Samples: zweifel-ag.ch

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendesFolgendes: Für vor- sätzlich vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen Weisung des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes Baugrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers Nebenunternehmens zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. tragen Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten Ansaat und Bepflanzungen Bepflanzung ebenfalls beauf- tragt beauftragt ist. Die Pflegeintervalle müssen mindestens monatlich oder kürzer sein. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; Hochwasser, Hagel, Frost, Hitze, Trockenheit • Setzungen bei AufschüttungenAufschüttungen von über 1,00m, die nicht oder nur teiweise teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; wurden • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; Pflanzen • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; werden • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; Pflanzen • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter Wurzelunkräutern bei Neuansaaten; Neuansaaten • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; . • Mängel aufgrund eines UntergrundsUntergrundes, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige nötige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. Flugsamen • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.. GmbH

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Samples: www.oeschger-gartengestaltung.ch

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr11.1 Für Mängel der Lieferung, dass sein Werk mängelfrei haftet WAREMA unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Bei von WAREMA gefertigten Waren z.B. Maschinen/Vorrichtungen, Kunststoff- oder Medizinprodukte sind diejenigen Teile nach Xxxx von WAREMA nachzubessern oder nachzuliefern, die sich innerhalb von 24 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten) seit Übergabe bzw. Inbetriebnahme infolge eines durch WAREMA zu vertretenden Umstandes – (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung) - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Erklären wir die Nachbesserung oder –lieferung für endgültig gescheitert, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Aus- und Einbaukosten werden nicht übernommen. Bei Kunststoffartikeln sind für Qualität und Ausführung die Ausfallmuster maßgebend. Die Feststellung der oben beschriebenen Mängel ist und haftet dafürWAREMA unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von WAREMA. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von WAREMA, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Fertigstellung/Produktion. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von WAREMA auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen. 11.2. Im Falle eines Werkmangels stehen Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die Mängelrechte gemäss Artschuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. 169 SIA-Norm 118 11.3. Das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf der schriftlichen Festlegung in der Auftragsbestätigung. 11.4. Sofern WAREMA den Besteller außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. 11.5. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, erst später erkennbar werdende Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. 11.6. Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Bestellers zurückgehen, übernehmen wir keine Verantwortung; unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung (Nachbesserungs-gestellt wurden. 11.7. Zur Vornahme aller WAREMA nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Abstimmung mit WAREMA, Minderungs-, Wandelungs- dieser eine angemessene Zeit und Schadenersatzrecht)Gelegenheit einzuräumen. Hinsichtlich Verwehrt der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaftBesteller dies schuldhaft, ist WAREMA von der Mängelhaftung befreit. 11.8. Nach Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor12 Monaten neu, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenjedoch nicht vor Ablauf der unter 11.1. beschriebenen Fristen endet. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nachlieferung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, so muss insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, z.B. weil die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als die Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist. Werden derartige Kosten im Rahmen der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun Nachlieferung oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen istNachbesserung von uns getragen, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr Besteller diese zu tragenersetzen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat12.

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Samples: www.warema-kunststofftechnik.de

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-Nachbesserungs- , Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der er Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt beauftragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt. • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. Der Eintrag von Flugsamen. ; • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, ,auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.

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Samples: gartenbau-schneebeli.ch

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber gegen- über dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-Minde- rungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte ver- ursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich vorsätz- lich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränktunbe- schränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des BauherrnBau- herrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes Pflanz- grundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine kei- ne Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff Werk- stoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn Bau- herrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen Unter- lassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale maxi- male Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt beauftragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise teil- weise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt herbei- geführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter Wur- zelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige nötige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.

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Samples: www.wetzelgartenbau.ch

Mängelhaftung. Die Ansprüche auf Mängelhaftung für Bauleistungen richten sich nach der VOB/B, soweit nach- stehend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der Unternehmer leistet GewährAuftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich seine Mängelansprüche ge- gen seine Subunternehmer oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssummesonstige am Bau Beteiligte abzutreten. Für die Mängelhaftung werden folgende Fristen vereinbart: - 10 Jahre für Dachdeckungs- und Dacheindichtungsarbeiten jeglicher Art, sowohl für das Ma- terial als auch für die Verarbeitung einschließlich aller Anschlüsse an anderen Bauteilen, Fu- gen usw., einschließlich eventueller Arbeiten mit kleinformatigen Blechabdeckungen; - 5 Jahre für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossenBau- und sonstigen Leistungen und Bauteile aus dem Vertrag ein- schließlich der Funktionen des gesamten Bauwerks, einzelner Bauteile und der technischen Anlagen, soweit diese nicht der 2-jährigen Verjährung unterliegen; - 2 Jahre für alle drehenden und sich bewegenden Teile, Motoren, Pumpen und Verschleißteile sowie alle Leucht-mittel, Anwachsungsgarantie für alle Pflanzen und alle elektronischen Bau- teile. Den Unternehmer trifft hinsichtlich Die Mängelhaftungsfrist beginnt mit der Weisungen des Bauherrnförmlichen Abnahme der gesamten Leistung. Die Par- teien werden rechtzeitig, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Mängelhaftungsfrist, eine gemeinsame Begehung zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und AbmahnungspflichtFeststellung etwaiger Mängel durchführen. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaftEtwaige, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so bei den Be- gehungen festgestellte Mängel muss der Unternehmer Auftragnehmer unverzüglich auf seine Kosten beseiti- gen. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Verjährungsfrist an. Diese Verjährungsfrist soll den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenParteien Gelegenheit geben, sich über den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Beseitigung von in der Mängelhaftungsfrist aufgetretenen Mängeln zu verständi- gen bzw. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen istZeit für eine alternative Problemlösung, haftet der Unternehmer nichtz.B. die Minderung, geben, ohne dass zur Ver- meidung einer Verjährung dieser Ansprüche die Gerichte angerufen werden müssen. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für Auf diese Verjährungsfrist finden die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht gesetzlichen Regeln über die erforderlichen Eigenschaften Hemmung und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die den Neubeginn der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatVerjährung Anwendung.

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Samples: www.rww.de

Mängelhaftung. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Abweichungen von den vereinbarten [Produkt-]Spezifikation sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel beseitigt sich in Kürze von selbst oder kann von ghAG ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. ghAG hat grundsätzlich das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der Unternehmer leistet GewährLIEFERANT hat das Recht, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafürdie gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art3 BGB zu verweigern. 169 SIA-Norm 118 Falls der LIEFERANT nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung (Nachbesserungs-Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, Minderungs-kann ghAG in dringenden Fällen, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis insbesondere zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund Vermeidung größerer Schäden oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vorAbwehr von akuten Gefahren, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenMängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, so muss die dadurch entstehenden Kosten trägt der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenLIEFERANT. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko Darüber hinaus hat der Bauherr LIEFERANT die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, [Händler-] Handlingcharges [auf ghAG’s-, OEM’s- und/oder OEM’s Händlerebene] sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt Insbesondere hat der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei AufschüttungenLIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die nicht dadurch entstehen, dass ghAG an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programms" oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oderähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von 9 Liability for defects 9.1 Unless these Purchasing Conditions state otherwise, the applicable law concerning defects or the non-performance [including improper title to the products] shall apply. Deviations from the agreed product specifications shall be considered as a material non-performance of SUPPLIER's obligations, if such deviation will not immediately remedied by the SUPPLIER or if ghAG is able to remedy the defect without any noticeable effort. ghAG has the right to choose the type of supplementary-performance. The SUPPLIER has the right to reject the selected type of supplementary-performance subject to the requirements of § 439 Abs. 3 BGB. In case the SUPPLIER does not immediately remedy the defect after being requested by ghAG or in urgent circumstances, ghAG has the right to perform the remedy work by itself or a third party, especially in order to avoid higher damages or in the event of imminent danger. The respective remediation costs shall be borne by the SUPPLIER. Furthermore, the SUPPLIER shall bear additional remediation costs arising out or in connection with the defects, especially costs for transport, assembly and disassembly, administrative costs and handling charges [at ghAG's, the OEM's as well as on the OEM's dealer level] as well as all other costs in connection with the remedy of the defect. In addition, the SUPPLIER shall bear also such costs which ghAG might incur of ghAG is requested by its customers to take part in a "Remedy-of-Defect-Program" like "Contained Shipping Level" and "Executive Champion Programs" or similar programs of its customers, especially of car manufacturers. Statutory or other contractual claims arising out or in Change to the earlier versions: see Modifications EK/36/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen D0/01 Document is released by gh AUER GUSS GmbH – available via Intranet + Internet Automobilherstellern teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügtsonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatconnection with the supply of defective products remain unaffected.

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Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr1.Beanstandungen sind uns unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, dass sein Werk mängelfrei ist spätestens aber 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden können, sind uns -unter sofortiger Einstellung etwaiger Be-und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-Verarbeitung- unverzüglich nach Entdeckung, Minderungs-spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränktschriftlich anzuzeigen. Bei Vorliegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits verarbeitet, umgestaltet oder weiterveräußert, so steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. 2.Erhalten wir vom Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von leichter Fahrlässigkeit haftet dem angezeigten Xxxxxxxxxx zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Wir können die Beseitigung von Mängeln auch verweigern, so lange der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der VertragssummeKäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. 3.Bei Beanstandungen von genormten Waren gelten die DIN- bzw. EN-Normen. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird Xxxx die Haftung ausgeschlossennach Zeichnung gefertigt wurde, gelten die Vorgaben der Zeichnung, sowie die dort aufgeführten Maße, Toleranzen und Normen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich Maßgebend sind die vom Käufer genehmigten INALCO - Zeichnungen. 4.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir innerhalb einer angemessenen Frist etwaige Mängel, welche nachweislich vor Gefahrenübergang vorgelegen haben, nach unserer Xxxx beseitigen oder im Wege der Weisungen des BauherrnNacher- füllung eine mangelfreie Ware (Ersatz) liefern. Führen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, des kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Bauherrn angewiesenen Bau- Vertrag zurücktreten. Führt ein Mangel nur zu einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenBrauchbarkeit, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für steht dem Käufer nur das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatMinderungs- recht zu.

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Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährSoweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, dass sein Werk mängelfrei ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und haftet dafürRechtsmängeln. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer Abweichungen von den 9 Liability for defects 9.1 Unless these Purchasing Conditions state otherwise, the applicable law concerning defects or the non-performance (including improper title to the products) shall apply. Deviations from the Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet vereinbarten (Produkt-)Spezifikation sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel beseitigt sich in Kürze von selbst oder kann von Xxxxx Automotive ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. Steyr Automotive hat grundsätzlich das Recht, die Mängelrechte gemäss ArtArt der Nacherfüllung zu wählen. 169 SIA-Norm 118 Falls der LIEFERANT nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung (Nachbesserungs-Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, Minderungs-kann Steyr Automotive in dringenden Fällen, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis insbesondere zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund Vermeidung größerer Schäden oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vorAbwehr von akuten Gefahren, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenMängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, so muss die dadurch entstehenden Kosten trägt der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenLIEFERANT. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko Darüber hinaus hat der Bauherr LIEFERANT die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, (Händler-) Handlingcharges (auf Steyr Automotive’s-, OEM’s- und/oder OEM’s Händlerebene) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt Insbesondere hat der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei AufschüttungenLIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die nicht dadurch entstehen, dass Steyr Automotive an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programms" oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängelähnlichen Programmen seiner Abnehmer, die durch Drittpersonen insbesondere von Automobilherstellern teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirsesonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. agreed product specifications shall be considered as a material non-performance of SUPPLIER's obligations, Blackeif such deviation will not immediately remedied by the SUPPLIER or if Steyr Automotive is able to remedy the defect without any noticeable effort. Steyr Automotive has the right to choose the type of supplementary-performance. In case the SUPPLIER does not immediately remedy the defect after being requested by Xxxxx Automotive or in urgent circumstances, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche BödenSteyr Automotive has the right to perform the remedy work by itself or a third party, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrundsespecially in order to avoid higher damages or in the event of imminent danger. The respective remediation costs shall be borne by the SUPPLIER. Furthermore, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügtthe SUPPLIER shall bear additional remediation costs arising out or in connection with the defects, especially costs for transport, assembly and disassembly, administrative costs and handling charges (at Steyr Automotive's, the OEM's as well as on the OEM's dealer level) as well as all other costs in connection with the remedy of the defect. • Der Eintrag von FlugsamenIn addition, the SUPPLIER shall bear also such costs which Steyr Automotive might incur of Steyr Automotive is requested by its customers to take part in a "Remedy-of-Defect-Program" like "Contained Shipping Level" and "Executive Champion Programs" or similar programs of its customers, especially of car manufacturers. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatStatutory or other contractual claims arising out or in connection with the supply of defective products remain unaffected.

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Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährDie Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 1 Jahr, dass sein Werk mängelfrei gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) 2 Jahre ab Empfang der Ware. Des weiteren haften wir gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die wir zu eigenen Zwecken einsetzen, oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen haben. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträch- tigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen deshalb nicht zur Mängelrüge, insbesondere sind Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % vom Vertragspartner zu akzeptieren. Des weiteren ist bei der Herstellung von Keramikartikeln sowie ähnlicher Waren der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhaften Ware technisch nicht zu vermeiden und haftet dafürein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, müssen vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen, wenn es bei ihm um ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB handelt, ansonsten spätestens binnen 4 Wochen nach Ablieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher sofortigen Untersuchung nicht erkennbar war, eine Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich gegenüber uns geltendgemacht werden. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Im Falle übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Mängel eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss ArtTeils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten wir uns nach unserer Xxxx zunächst Mängelbeseitigung oder Neulieferung gegen kostenlosen Austausch der vom Vertragspartner uns zurückzugebenden mangelhaften Waren vor (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und SchadenersatzrechtNacherfüllung). Hinsichtlich Der Vertragspartner ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst nach unserer Xxxx zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung (Minderung) o. Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Explizit wird darauf hingewiesen, dass verfahrensbedingt durch Aufglasurtechnik auf Porzellanartikeln das Dekor gegenüber der Proofvorlage unschärfer und verwaschen wirken kann. Nur durch ein kostenpflichtiges Andruckmuster sind diese unvermeidbaren Dekor-Unschärfen bei Porzellanartikeln klar erkennbar! Darüber hinaus ist die Haftung des Unternehmers für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm verursachte Mangelfolgeschäden eingeschalteten Dritten unterliegen nicht unserer Prüfungspflicht. Dies gilt folgendes: Für vor- sätzlich nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränktnicht lesbare Daten. Bei Vorliegen Datenübertragungen hat der Vertragspartner vor Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Vertragspartner. Wir sind berechtigt eine Kopie anzufertigen. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur soweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Rahmen des deutschen Lebensmittel- & Bedarfsgegenständegesetzes sind aufgrund der im Produktionsbereich herrschenden klimatischen Bedingungen gewisse, aber vollkommen unbedenkliche Luftfeuchtigkeitsablagerungen an Kartonage und Ware zu akzeptieren. Ein entsprechendes toxikologisches Unbedenklichkeitsgutachten der FH Rheinlandpfalz liegt vor und kann jederzeit vorgelegt oder angefordert werden. Sofern wir dem Kunden gelieferte Xxxx von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird einem anderen Verkäufer oder Hersteller bezogen haben oder die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhafterbrachte Werkleistung durch einen anderen Werkun- ternehmer haben durchführen lassen, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus Kunde verpflichtet, etwaige Gewährleistungssprüche zunächst diesem gegenüber geltend zu machen. OFFENER/VERDECKTER SCHADEN: Sind im Rahmen der Sphäre des Bauherrn allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen schriftlich anzumelden: - offener Schaden/Fehlmengen am Rollschein - verdeckter Schaden/Fehlmengen innerhalb 1 Arbeitstages nach Erhalt der Ware. - unsere Versicherung behält sich vor, die offensichtlich Schäden direkt per Sachverständigen vor Ort zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatbegutachten.

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Samples: www.koessingerag.de

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-Minde- rungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt beauftragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige nötige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.

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Samples: www.gartenkultur-gujan.ch

Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet GewährMängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass sein Werk mängelfrei ist dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und haftet dafürRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss ArtDie Regelungen nach § 377 HGB gelten auch für werkvertragliche Leistungen. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich nach erfolgter Leistungserbringung oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssummenach Abnahme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des BauherrnSchadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- Körper und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vorGesundheit, die offensichtlich zu einem Werkmangel führenauf einer vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so muss wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnenKunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Falls ein Werkmangel auf ein Tun Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen Verschleiß wie bei AufschüttungenSchäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder nur teiweise Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängeleinen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von FingerhirseVerbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, als der insbesondere nicht Kunde mit seinem Abnehmer keine über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügtgesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die Für den Umgang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatvorstehende Absatz entsprechend.

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Samples: just-it.solutions

Mängelhaftung. Normalerweise soll die vom Verkäufer gelieferte Xxxxx fehlerfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so stellt die nicht vertragsmäßig erbrachte Leistung eine Pflichtverletzung dar, deren Ausgangspunkt der Sachmangel ist. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB* vor, wenn: … die Sache bei dem Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (sog. negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit) (Wirtschaftsprivatrecht, Güllemann, S. 254, Rdnr. 614), Der Unternehmer leistet GewährPullover hat einen Webfehler. … die Sache sich nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet, Ein Segelschiff ist nicht Hochsee tauglich, wurde aber ausdrücklich zur Atlantiküberquerung gekauft. … die Sache sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise bei Sachen gleicher Art erwarten kann. (Auffangtatbestand) (Palandt / Puzo, § 434, Rdnr. 25) Eine Dichtungsmasse lässt auch bei vorschriftsmäßiger Anwendung Wasser durch. Die fehlende Beschaffenheit muss nicht ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbart sein, sondern ergibt sich aus der Funktion. …Eigenschaften (=Beschaffenheit) der Sache in der Werbung oder anderen öffentlichen Erklärungen genannt werden, die aber letztendlich so nicht durch die Sache erfüllt werden In der Werbung für ein KFZ wird der durchschnittliche Benzinverbrauch mit 3l / 100 km angegeben. Das Auto erreicht im Drittelmix lediglich den Wert von 4,8l / 100 km. … die vereinbarte Montage durch den Verkäufer / Angestellten unsachgemäß durchgeführt wurde. Ein Monteur schließt im Auftrag des Verkäufers eine Spülmaschine unsachgemäß an, so dass sein Werk mängelfrei beim ersten Spülvorgang die Küche geflutet wird. …die Montageanleitung mangelhaft ist. Die Montageanleitung, welche fehlerhaft in die deutsche Sprache übersetzt wurde, lässt einen sachgemäßen Aufbau z.B. eines Regales nicht zu. …eine zu geringe Menge oder eine falsche Sache geliefert wird. Statt 50 Tintenpatronen werden 5 geliefert, statt der bestellten Laserkartuschen werden Tintenpatronen geliefert. Das Vorliegen eines Sachmangels ist vom Käufer zu beweisen (Wirtschaftsprivatrecht, Güllemann, S. 254, Rdnr. 612). Der Rechtsmangel steht dem Sachmangel gleich, § 435 BGB*. Unter einem Rechtsmangel versteht man die Geltendmachung von Rechten Dritter in Bezug auf die verkaufte Sache. Diese müssen dann das Eigentum, den Besitz oder auch den Gebrauch der verkauften Sache einschränken / beeinträchtigen (Palandt/Putzo, § 435, Rdnr. 5) , so z.B. die Eintragung eines Nießbrauches im Grundbuch für eine dritte Person auf einem Grundstück, welches verkauft wird. Auch Urheberrechte oder Patente können einen Rechtsmangel darstellen, insoweit sie dem Gebrauch oder der Weiterveräußerung entgegenstehen (Palandt/Putzo, § 435, Rdnr. 9) . Über § 444 BGB* kann die Mängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen werden, was z. B. bei dem Verkauf einer gebrauchten Sache unter Privatleuten durchaus Sinn macht, da der Verkäufer als Privatperson nicht unbedingt sachverständig ist und haftet dafürden Zustand der zu verkaufenden Sache richtig einschätzen kann. Dies gilt allerdings nicht bei dem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer./. Verbraucher) nach § 474 ff BGB*. Hier ist ein Haftungsausschluss nicht möglich, § 475 BGB*. Exkurs: Verbrauchsgüterkauf: Die Gefahrtragungsregeln des § 447 BGB* gelten im Falle des Verbrauchgüterkaufes nur insoweit, als der Käufer den Spedituer mit der Ausführung beauftragt und der Unternehmer dem Käufer diese Person nicht vorher benannt hat. siehe § 474 Absatz 4 BGB*. Abweichend vom Sachmangel nach § 434 BGB* gilt durch die Beweislastumkehr des § 476 BGB* der Fehler in den ersten sechs Monaten bereits vor Gefahrübergang als vorhanden. Liegt ein Mangel der oben beschriebenen Art vor, so stehen dem Käufer nach § 437 ff BGB* folgende Rechte zu: Abbildung 13: Mängelhaftung Der Käufer hat nach § 439 Absatz 1 BGB* zunächst die Xxxx auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung der Sache. Grundsätzlich liegt das Entscheidungsrecht bei ihm. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z. B. Arbeits- oder Materialkosten sowie Anfahrtskosten muss der Verkäufer tragen, § 439 Absatz 2 BGB*. Der Verkäufer kann allerdings die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB*. Im Falle der Nachbesserung gilt diese als fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer zweimal bei der Beseitigung des Mangels gescheitert ist, § 440 BGB*. Danach besteht für den Käufer die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag, d.h. Rückgabe der Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Allerdings nur dann, wenn der Mangel erheblich ist, § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB*. Statt des Rücktritts vom Kaufvertrag hat der Käufer die Möglichkeit bei Vorliegen eines Werkmangels Sachmangels, sofern Nachbesserung oder Neulieferung nicht in Frage kommen, den Kaufpreis herab zu setzen, zu mindern, § 441 BGB*. Hierfür gilt folgende Formel (Einf. in das Bürgerliches Recht, Klunzinger, S. 398): Zu dem Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises können noch hinzutreten: Schadensersatz, § 437 Nr. 3 BGB* in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB*. Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verkäufer den Mangel nach § 276 BGB* zu vertreten hat (Wirtschaftsprivatrecht, Güllemann, S. 261, Rdnr. 633). Alternativ kann auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB* vom Käufer verlangt werden. Neben den Gewährleistungsrechten stehen dem Bauherrn gegenüber Käufer möglicher Weise Ansprüche aus einer Garantie zu, die der Hersteller eines Produktes übernimmt, § 443 BGB*. Die Garantie verdrängt nicht die Ansprüche aus der Mängelhaftung, sondern tritt neben sie und kann auch zeitlich länger dauern als die Gewährleistungsansprüche nach dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-BGB, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränktz.B. wenn ein Computerhersteller auf seine Notebooks drei Jahre Garantie gewährt. Bei Vorliegen dem schon oben erwähnten Verbrauchsgüterkauf werden nach § 477 BGB* besonders strenge Anforderungen an eine Garantie gestellt: Abbildung 14: Garantie Die Gewährleistungsrechte nach dem BGB verjähren in der Regel bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren, bei Bauwerken und Baustoffen nach fünf Jahren und bei Herausgabeansprüchen auf Grund von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer Rechtsmängeln nach 30 Jahren, § 438 Absatz 1 BGB*. Auch bei dem Verbrauchsgüterkauf darf eine Verjährungsfrist für Personenschäden unbeschränktneue Sachen nicht unter zwei Jahren, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe gebrauchte Sachen nicht unter einem Jahr vereinbart werden, § 475 Absatz 2 BGB*. Beginn der VertragssummeVerjährungsfrist ist die Übergabe eines Grundstückes bzw. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossenAblieferung der Sache, § 438 Absatz 2 BGB*. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.Kontrollfragen/ Aufgaben:

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Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr1. Wir gewährleisten, dass sein Werk mängelfrei ist unsere Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Fabrikations- und haftet dafürMaterialmängeln sind. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer 2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die Mängelrechte gemäss Artaus folgenden Gründen entstanden sind: – Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-Lagerung – vorschriftswidriger Einbau, Minderungs-Nichtbeachtung von bestehenden Richtlinien und Prüfvorschriften bei Einbau unserer Ware in Gesamtanlagen, Wandelungs- – fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte entgegen mitgelieferter ordnungsgemäßer Montage- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung Bedienungsanleitung – natürliche Abnutzung oder Verschleiß, insbesondere bei Teilen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen – fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung – übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, – materialschädigende Bestandteile oder übermäßige Verunreinigung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränktverwendeten Wassers, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des BauherrnGases, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes Öles oder sonstiger Umstände aus Medien entgegen der Sphäre Montage- und Bedienungsanleitung, oder – dem Bestimmungszweck zuwider laufende oder sonstige fremdartige Einflüsse. 3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen die Kosten mehr als 50 % des Bauherrn keine Prüfungs- und AbmahnungspflichtLieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der von ihm angewiesene Baugrund Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus - in den Grenzen der Sphäre des Bauherrn vorX. Warranty 1. We warrant that our products are free from defects of fabrication and material at the time of transfer of risks. 2. We will not assume warranty for damages attributable to the following causes: – unsuitable and/or improper use and/for storage – incorrect installation, die offensichtlich zu einem Werkmangel führennon-observance of existing guidelines and test specifications on installation of our goods in complete systems, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen– faulty installation and/or operation by the buyer or third parties contrary to supplied proper assembly and operating instructions – natural wear and tear, in particular in the case of parts which, due to their material properties, are subject to premature wear dependent on their use – faulty, forcible or negligent handling – excessive loads – unsuitable expendables, – components damaging to materials or excessive pollution of the water, gas, oil or other media used, contrary to supplied proper assembly and operating instructions or – as influences contrary to their purpose or otherwise harmful. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist3. If the goods exhibit a defect at the time of the passing of risk, haftet der Unternehmer nichtwe are entitled and bound to subsequent performance. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragenSubsequent performance takes place by rectification or substitute delivery, at our choice. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nurThe costs of subsequent performance, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt istin particular transport, travel, labour and materials costs are for our account. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei AufschüttungenIf the costs amount to more than 50% of the value of the delivery, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oderwe are entitled to refuse subsequent performance. 4. To the extent that the subsequent performance is unsuccessful, does not take place within a reasonable period granted by the purchaser, or is refused, the purchaser is entitled, at his/und gesetzten Pflanzen; • Mängelher choice, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirseto rescind the contract, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hatto demand a reduction of the purchase price (abatement) corresponding to the impairment in value or - within the limits of the following paragraphs - compensation for damages instead of performance.

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