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Common use of Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Bestellbedingungen, Bestellbedingungen, Bestellbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Bestellers ent- weder ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder mangelfrei neu zu liefern die Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche auf Batterien sind auf 6 Monate begrenzt 5. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder zu leistenunsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Dies Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch für Lieferungennur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, bei denen sich die Prüfung eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 6. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Stichproben beschränkt hatSchadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 7. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenSoftware. 7.2 Führt 2. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. 3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Auftragnehmer Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausLauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt. 4. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner Xxxx Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenzurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anSchadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden5. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der Besteller wegen beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann. 6. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an sofor- tiger Nacherfüllung hat einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 7. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen. 8. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und eine Aufforderung an den Auftragnehmerklare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, den Mangel innerhalb der auf einer angemessenen Frist zu beseitigenFehlbedienung beruht, können wir für den Besteller nicht zumutbar istunsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen. 9. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtMängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren-und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige 10. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des MangelsProgramms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, in keinem Fall jedoch vor Ablauf falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenbeim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 3.1 Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Xxxxxxxx, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden Frachtpapieren reichen nicht aus. 7.2 Führt 3.2 Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. 1.3.), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Auftragnehmer Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3.3 Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, die Ware umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausschriftlich verweigert haben, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anunmöglich ist. 7.3 3.4 Mängelansprüche bestehen nicht für Mängel, die u.a. zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, falsche Montage, natürliche Abnutzung, eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlenen Wert von 45 % bis 60% oder eine auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 3.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 3.6 Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung und -beschränkung in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 9.1 Der Lieferant sichert zu, dass alle Waren und Dienstleistungen, die gemäss dieser Bestellung bereitgestellt werden: (a) frei von jeglichen Ansprüchen, Pfandrechten oder bei Gefahrübergang festgestellt Belastungen sind (mit Ausnahme von Pfandrechten, die sich vom Käufer ergeben); (b) neu und von marktfähiger Qualität sind und weder benutzt noch überarbeitet oder unter Verwendung überarbeiteter Materialien hergestellt wurden, sofern dies nicht durch den Käufer schriftlich genehmigt wurde; (c) frei von jeglichen Konstruktions-, Verarbeitungs- und Materialmängeln sind; (d) für ihren konkreten beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; und (e) im Einklang mit allen durch den Käufer freigegebenen oder angenommenen Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen oder sonstigen Vorgaben bereitgestellt werden. Darüber hinaus sichert der Lieferant zu, dass er die Dienstleistungen und Arbeiten, die Gegenstand dieser Bestellung sind, im Einklang mit den höchsten Standards und den Best Practices der Branche des Lieferanten auf kompetente, sichere und professionelle Weise ausführen wird. 9.2 Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine längere Verjährungsfrist ergibt. Abweichend von §§ 438Abs. 1 Nr. 3, 438 Abs. 2 BGB verjähren die in Abschnitt 9.1 oben dargelegten Zusicherungen / Beschaffenheitsvereinbarungen nach den folgenden Zeitraum: (a) (i) im Falle von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtnuklearen Kraftwerksanlagenvierundzwanzig (24) Monate nach dem Datum der Gewerblichen Inbetriebnahme (wie unten definiert) des nichtnuklearen Kraftwerks, wo diese Waren installiert oder für welche die Dienstleistungen erbracht werden oder (ii) im Falle von Waren und Dienstleistungen im Kernkraftbereich sechsunddreissig (36) Monate nach dem Datum der Gewerblichen Inbetriebnahme des Kernkraftwerks, für das die Waren und Dienstleistungen genutzt werden sollen; oder (b) achtundvierzig (48) Monate, zuzüglich Verzögerungen, beispielsweise aufgrund nicht-konformer Waren oder Dienstleistungen, nach dem Datum der Gefahrenübergang der Waren bzw. nach der Erbringung der Dienstleistungen, je nachdem, welcher Zeitraum zuerst abläuft. „Datum der Gewerblichen Inbetriebnahme“ bedeutet das Datum, an dem das Kraftwerk (Kernkraftwerk oder Nicht-Kernkraftwerk) alle Leistungs- und Betriebstests, die vom Endkunden im Hinblick auf den gewerblichen Betrieb verlangt werden, erfolgreich bestanden hat. In allen anderen Fällen beträgt die Garantiefrist vierundzwanzig (24) Monate nach Gefahrenübergang der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen bzw. einen längeren Zeitraum, der durch den Lieferanten üblicherweise eingeräumt wird, zuzüglich Verzögerungen, beispielsweise aufgrund nicht-konformer Waren und Dienstleistungen. Die Garantien gelten für den Käufer, seine Nachfolger und Abtretungsempfänger und die Nutzer der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Bestellung sind. Jegliche. 9.3 Wenn sich herausstellt, dass Waren und/oder Dienstleistungen während der Verjährungsfrist mangelhaft sind oder anderweitig nicht den Zusicherungen in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretendiesem Abschnitt entsprechen, hat kann der Auftragnehmer Käufer nach eigenem Ermessen: (a) verlangen, dass der Lieferant auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder eine Inspektion durchführt, nicht konforme Waren und/oder Dienstleistungen zu entfernen, neu zu installieren, zu versenden und zu reparieren oder durch Waren und/oder Dienstleistungen, die dieser Bestellung entsprechen, zu ersetzen/erneut auszuführen; (b) Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um alle Mängel zu beseitigen beheben und/oder mangelfrei neu die Waren und/oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dieser Bestellung zu liefern bringen, wobei in diesem Fall alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu Lasten des Lieferanten gehen; (c) selbst oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers Nachbesserung Lieferanten Nachbesserungsarbeiten durchführen, ohne dass hierfür eine vorherige gerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss; und/oder Neulieferung selbst vorzunehmen (d) alle oder vornehmen einen Teil dieser Waren und/oder Dienstleistungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten ablehnen und/oder zurücksenden.. Für alle Reparaturen oder Ersatzlieferungen führt der Lieferant auf eigene Kosten alle vom Käufer angeforderten Tests durch, um die Konformität mit dieser Bestellung zu lassen undüberprüfen 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 9.4 Für die Rechtzeitigkeit kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist (z.B. im Rahmen der Nacherfüllung Qualitätsanforderungen), die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Eingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort darauf an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Erfassung im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert Eingangssystem des Käufers oder nachbessertbei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenbeim Lieferanten eingeht. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder Wird bereits während der Ausführung erkannt, dass sich Leistungen des AN als mangelhaft oder vertragswidrig abzeichnen, so kann der AG den AN auffordern, die betroffenen Leistungen nachzu- bessern oder durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN dieser Aufforderung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die mangelhafte oder vertragswidrige Leistung selbst nachzubessern oder anderweitig nachbessern zu lassen und vom AN einen Kostenvorschuss oder den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten zu verlangen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Einer Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages bedarf es in Ziffer 7.8 diesem Fall nicht, sie ist jedoch nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich nicht um in sich abge- schlossene Teilleistungen handelt. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche für das Bauvorhaben betragen: − für Dichtigkeit von Dach/Fassade, Konstruktion und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenalle den Erdboden berührende Teile und die Tiefgarage (einschl. Decken über Tiefgarage) 10 Jahre; − für Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, hat 5 Jahre; − für Leuchtmittel exkl. LEDs 6 Monate; − für vorn Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen und für elektronisch-motorisch betriebene Teile 2 Jahre; − für alle übrigen Leistungen 5 Jahre; jeweils gerechnet ab Schlussabnahme des Bauvorhabens. Für die in Anlagen der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungentechnischen Ausrüstung und Teilen davon, bei denen sich die Prüfung Wartung Einfluss auf Stichproben beschränkt die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, gelten vorstehende Verjährungsfristen nur, wenn vom AG ein Wartungsvertrag mit dem AN abgeschlossen wird oder in Abweichung dazu im Verhand- lungsprotokoll geregelt wird, dass der AG auch ein vom AN verschiedenes Fachunternehmen seiner Xxxx mit der Wartung beauftragen kann oder gar keine Wartung beauftragen muss. Die Xxxx des Bestellers ist Sollte der AG für eine dieser Anlage keinen Wartungsvertrag abschließen, hierzu aber nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt vorstehender Rege- lung verpflichtet sein, beträgt die Verjährungsfrist in vorstehendem Sinne 2 Jahre. Der AN übernimmt für sämtliche Bepflanzungen einschließlich der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist Bepflanzungen auf der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenGrünflä- che eine Anwuchsgarantie von 2 Jahren, wenn der Besteller wegen AG mit einem von ihm auszuwählenden Fach- unternehmen einen Wartungsvertrag (Unterhaltungspflege) abschließt, und von 1 Jahr, wenn der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und AG keinen Wartungsvertrag abschließt. Nach der Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen beginnt für diese Leistungen eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist Gewähr- leistungsfrist von fünf Jahren neu zu beseitigen, für den Besteller laufen. Sie endet jedoch nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der obigen Fristen. Alle Nacharbeiten zur Mängelbeseitigung nach Inbetriebnahme des Gebäudes dürfen nur in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit Abstim- mung und mit Zustimmung des AG/Nutzers durchgeführt werden. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Auftragnehmer betrieblichen Erfordernisse des AG bzw. der Nutzer – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeit – auszuführen. Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind, wenn der AN im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertvertraglichen Pflichten zur Mängelbeseitigung verpflichtet war, beginnen auch dann nicht zu vergüten, wenn der AG diese ausdrücklich als Mängelbeseitigungsarbeiten dem AN in Auftrag gegeben hat und hierbei keinen Vorbehalt erklärt hat. Im Hinblick auf die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut Verpflichtung, Mängel unverzüglich zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang beseitigen, kann sich der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. RücksendekostenAN nicht darauf berufen, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahrendass ein Nachunternehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. § 13 Abs. 7 VOB/B wird ausgeschlossen, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtdie Geltung der VOB/B vereinbart ist. Fahrzeiten zur Baustelle beeinflussen und bestimmen die Mängelbeseitigungsfristen nicht. Der AN hat für einen insofern reibungslosen Ablauf zu sorgen. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge, Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder 1. CANCOM leistet in Bezug auf die vermieteten Produkte während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Produkte keine Rechte Dritter entgegenstehen. CANCOM wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an den Produkten in Ziffer 7.8 angemessener Zeit beseitigen, und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenzwar nach seiner Xxxx durch Instandsetzung oder durch Überlassung eines fehlerfreien Produktes. 2. CANCOM kann die Mangelbeseitigung nach seiner Xxxx vor Ort beim Kunden oder durch Fernwartung erbringen. 3. Der Kunde unterstützt CANCOM bei der Mängelbeseitigung, insbesondere indem er auftretende Mängel unverzüglich in Textform meldet. Die Meldung muss den Mangel und insbesondere die Bedingungen, unter denen er auftritt, und dessen Auswirkungen, möglichst detailliert und nachvollziehbar beschreiben. 4. Der Kunde hat CANCOM die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, im Falle einer Mängelbeseitigung vor Ort insbesondere zu seinen Geschäftszeiten CANCOM im erforderlichen Umfang Zutritt zu den betroffenen Systemen zu verschaffen. Im Falle der Fernwartung hat der Auftragnehmer auf seine Kosten Kunde CANCOM nach Xxxx des Bestellers ent- weder vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren und die Mängel hierfür notwendigen Internet- und Netzwerkverbindungen herzustellen. Der Kunde hat CANCOM das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter wie Rechenzentren zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungenverschaffen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffensoweit dies zur Erbringung der Mängelbeseitigung notwendig ist. 7.2 Führt 5. Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausvertragsgemäßen Nutzung der Produkte ist erst zulässig, wenn CANCOM ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, von CANCOM verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz Erfolgsaussichten bestehen oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf diese aus anderen Gründen für den Eingang am Bestimmungsort anKunden unzumutbar ist. 7.3 Die 6. Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 536a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. 7. Das Recht des Kunden zur Minderung in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn Form der Besteller wegen Kürzung oder des Einbehalts der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat Vergütung ist ausgeschlossen. Bereicherungs- und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben insofern unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Service Agreement, Service Agreement

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Einbau) hat der Auftragnehmer Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf seine Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder trägt der Lieferant. Wird die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungengleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, so ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den Eingang am Bestimmungsort annicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenb) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, wenn so kann der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Transportkosten (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Ausbaukosten)Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder - den Kaufpreis mindern. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahrenc) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, soweit das Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz keine längeren Fristen vorsiehterstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt 3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Xxxx für Lieferungen ohne Aufstellung Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist. 4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Mon- tage mit Eingang bei dem Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren AbnahmeDritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. 5. Bei mangelhaften Lieferungen an Ortebleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangunerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenSoftware. 7.2 Führt 2. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. 3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Systemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Auftragnehmer Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausLauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Software und Hardwaretreibern bewerkstelligt. 4. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner Xxxx Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenzurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anSchadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden5. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der Besteller wegen beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann. 6. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an sofor- tiger Nacherfüllung hat einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 7. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen. 8. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und eine Aufforderung an den Auftragnehmerklare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, den Mangel innerhalb der auf einer angemessenen Frist zu beseitigenFehlbedienung beruht, können wir für den Besteller nicht zumutbar istunsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen. 9. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtMängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige 10. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des MangelsProgramms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, in keinem Fall jedoch vor Ablauf falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenbeim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Bestellers ent- weder ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder mangelfrei neu zu liefern die Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder zu leistenunsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Dies Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch für Lieferungennur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, bei denen sich die Prüfung eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder ein auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 5. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Stichproben beschränkt hatSchadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 6. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung -beschränkung im Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Teile (i) den Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen, Daten und anderen von voestalpine an sie gestellten Anforderungen entsprechen, frei von Mängeln (insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material) sind, (ii) geeignet sind für die Zwecke, zu denen sie gekauft werden, soweit ihm diese Zwecke bekannt sind.Entdeckt voestalpine vor Beginn der Fertigung (Be- / Verarbeitung, Installation oder dem Einbau) Teile, die nicht die Anforderungen nach Ziffer 11.1 erfüllen („Mangelhafte Teile“), so gilt Folgendes: (i) Der Lieferant muss nach Xxxx von voestalpine umgehend mangelfreie neue Teile (Austauschteile) liefern oder die Mängel vor der Mangelhaften Teile beseitigen/ reparieren (gemeinsam „Nacherfüllung“). Alle eventuell erforderlichen Sortierarbeiten oder sonstigen Nachbesserungen werden vom Lieferanten in Abstimmung mit voestalpine entweder auf dem Firmengelände von voestalpine oder am tatsächlichen Produktionsort durchgeführt. (ii) Der Lieferant trägt alle bei Gefahrübergang festgestellt werden ihm oder während voestalpine durch die Lieferung der Mangelhaften Teile anfallenden Kosten (insbesondere Kosten für Sortierung, Transport, die Prüfung (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsaufwand) der Ursachen für die Mängel usw.). Zu diesen Kosten gehören nach § 439 Abs. 3 BGB auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Teile und den Einbau der neugelieferten mangelfreien Teile. Wird nach Beginn der Fertigung ein Mangel festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Ziffer 7.8 11.2; zusätzlich gilt Folgendes: Wird ein Mangel festgestellt, bevor die Produkte von voestalpine an dessen Kunden geliefert werden, so trägt der Lieferant zusätzlich die Kosten für alle Nachbesserungen (Arbeitskosten, Materialkosten, Kosten für weitere erforderliche Werkzeuge). Wird ein Mangel erst entdeckt, nachdem die Produkte von voestalpine bereits an dessen Kunden oder sogar an dessen Endkunden (z.B. Verbraucher) geliefert wurden, so trägt der Lieferant zusätzlich den Teil der anfallenden Kosten für eine Zurücknahme und/ oder Feldmaßnahmen, die der Mitverursachung oder dem Mitverschulden des Lieferanten entsprechen. voestalpine benachrichtigt den Lieferanten, sobald solche Mängel auftreten und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenteilt ihm das weitere Vorgehen und die zu treffenden Maßnahmen mit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat ist sie voestalpine unzumutbar oder beginnt der Auftragnehmer Lieferant nicht unverzüglich mit ihr, so kann voestalpine ohne weitere Fristsetzung vom betroffenen Einzelliefervertrag/ Lohnfertigungsvertrag oder einer Einzelbestellung zurücktreten sowie die Teile auf seine Gefahr und Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder Lieferanten zurücksenden. In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, und wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, kann voestalpine auf Kosten des Lieferanten die Mängel zu beseitigen Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistendurch einen Dritten ausführen lassen. Dies gilt auch für LieferungenIm Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, bei denen sich die Prüfung insbesondere hinsichtlich des Rechts von voestalpine auf Stichproben beschränkt hatMinderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Die Xxxx Gewährleistungsfrist beträgt für Teile, die „Produktionsmaterial“ darstellen (i) sechsunddreißig (36) Monate jeweils ab Erstzulassung des Bestellers ist Fahrzeugs, in das die Teile eingebaut wurden, maximal jedoch achtundvierzig (48) Monate nach billigem Ermessen zu treffenAblieferung bei voestalpine für alle Märkte (ausgenommen der Nordamerikanische Markt), und (ii) vierundfünfzig (54) Monate jeweils ab Erstzulassung des Fahrzeugs, in das die Teile eingebaut wurden, maximal jedoch sechzig (60) Monate nach Ablieferung bei voestalpine für den Nordamerikanischen Markt (USA, Xxxxxx, Xxxxxx Xxxx, Xxxxxx). 7.2 Führt der Auftragnehmer (xxx) Für alle anderen Gegenstände (z. B. Ersatzteile oder Werkzeuge) beträgt die Nacherfüllung nicht innerhalb Gewährleistungsfrist sechsunddreißig (36) Monate nach Ablieferung an voestalpine. Verpflichtet sich voestalpine in seiner Eigenschaft als Automobilzulieferer gegenüber seinen Kunden (OEMs) zu einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist auslänger andauernden Mangelhaftung, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung Lieferant, soweit er Produktionsmaterial liefert, verpflichtet, diese entsprechend längeren Verjährungsfristen nach vorheriger schriftlicher Anzeige für die Zukunft auch gegen sich gelten zu lassen. Der Lieferant erhält vor Vertragsschluss und jederzeit auf Verlangen ein Exemplar der Mängelhaftungsbestimmungen des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenbetreffenden Kunden (OEM) von voestalpine.] Bei Werk- bzw. Für Dienstleistungen gelten die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdengesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigennicht jedoch für Entwicklungsleistungen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer die die Regelungen im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertEntwicklungsvertrag (Joint Development Agreement) vorrangig gelten. Soweit ein Entwicklungsvertrag nicht abgeschlossen wurde, beginnen beträgt die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenVerjährungsfrist für Mängel der Entwicklungsleistungen 5 Jahre. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 6.1. Die folgenden Bestimmungen zur Mängelhaftung gelten ausschließlich für die Nutzung von Software, die Sie unmittelbar von SOFiSTiK beziehen. Für den Fall, dass Sie die Software über einen SOFiSTiK-Händler beziehen, liegt die Mängelhaftung beim Händler. Es können ergänzend Vertragsbedingungen des Händlers gelten. 6.2. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Software von der vereinbarten Beschaffenheit so wesentlich abweicht, dass der Gebrauch der Software nicht nur unerheblich beeinträchtig ist. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Software nicht für die nach ihrer Beschreibung vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und dabei eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die Sie nach der Art der Software erwarten können. 6.3. Die Software ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Software keine oder nur die in der Lizenzvereinbarung übernommenen Rechte gegen Sie geltend machen können. 6.4. Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt der Software werden oder während von SOFiSTiK nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch Sie innerhalb angemessener Zeit behoben. Hierbei ist SOFiSTiK Gelegenheit einzuräumen, den Mangel - je nach Art der in Ziffer 7.8 Software, des Mangels, und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten sonstigen Umstände auch mehrmals – und nach Xxxx von SOFiSTiK im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle der Ersatzlieferung überlässt SOFiSTiK dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand in Form der aktuellen Version der Software. Als Nachbesserung gilt, wenn SOFiSTiK Ihnen zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Bestellers ent- weder die Mängel Mangels zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatvermeiden (Umgehungslösung). Die Xxxx des Bestellers aktuelle Version der Software ist nach billigem Ermessen zu treffendiejenige, die am Tag der Ersatzlieferung auf dem Update-Server von SOFiSTiK zum Download zur Verfügung steht. 7.2 Führt 6.5. Zur Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sind Sie erst berechtigt, wenn SOFiSTiK ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist oder wenn SOFiSTiK die Mängelbeseitigung ablehnt oder die Mängelbeseitigung für Sie unzumutbar ist. Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung ist insbesondere unzumutbar, wenn sich der Auftragnehmer Funktionsumfang der Software nach Übernahme der aktuellen Version der Software wesentlich ändert und die Nacherfüllung Übernahme zu erheblichen Nachteilen bei Ihnen führt. Eine Änderung des Funktionsumfanges der Software ist nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenwesentlich, wenn der Besteller wegen bestimmungsgemäße Gebrauch der Vermeidung eigenen Verzugs Software dadurch nicht beeinträchtigt wird. 6.6. Im Falle unentgeltlicher Überlassung der Software durch SOFiSTiK haftet SOFiSTiK für Schäden infolge von Sach- oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, Rechtsmängeln nur wenn SOFiSTiK den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, arglistig verschwiegen hat. Eine darüberhinausgehende Haftung für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtMängel ist ausgeschlossen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Endkunden Lizenzbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 2. Gewerbliche Schutzrechte Dritter begründen vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen nur dann einen Rechtsmangel, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen und eingetragen sind. 3. Bei Durchführung einer Abnahme gilt der Liefergegenstand trotz vorhandener Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenals genehmigt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder wenn die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenerkennbar waren und sich der Kunde keine Mängelrechte im Abnahmeprotokoll vorbehält. Dies Im Übrigen gilt auch für Lieferungendie Rügepflicht des § 377 Abs. 2 HGB, wobei die Rügefrist 14 Tage beträgt; zur Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenuns notwendig. 7.2 Führt 4. Ist keine Abnahme vereinbart, gilt für den Kunden die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB, wobei die Rügefrist 14 Tage ab Erhalt des Liefergegenstandes beträgt. Zur Einhaltung der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, Rügefrist ist der Besteller be- rechtigt,Eingang der schriftlichen Rüge notwendig. 7.2.1 5. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Im Falle von Beanstandungen hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, uns vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- derVorliegen des Mangels zu überzeugen. 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen7. Für die Rechtzeitigkeit Frage der Nacherfüllung Mangelfreiheit kommt es es, sofern nicht ausdrücklich eine andere Beschaffenheit vereinbart ist, auf den Eingang am Bestimmungsort die Beschaffenheit an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung , die sich aus unseren für Liefergegenstände der gleichen Art geltenden technischen Standards und Spezifikationen ergibt. Werden uns die Lösungen von individuellen Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mangelhaftigkeit nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen Kunde nachweist, dass unser Liefergegenstand schuldhaft nicht dem allgemeinen Stand der Vermeidung eigenen Verzugs Technik entspricht. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht bei - Nichtbeachtung von Bedienungs- oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerWartungsvorschriften oder - ungeeigneter, fehlerhafter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung, oder - natürlichem Verschleiß, oder - vom Kunden oder einem Dritten vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Eingriffe oder solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der durch den Mangel innerhalb begründeten Wertminderung nicht im angemessenen Umfang nachkommt. Auch öffentliche Äußerungen des Herstellers im Sinne von § 4 des Produkthaftungsgesetzes oder seiner Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften begründen keine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Gleiches gilt bei öffentlichen oder sonstigen Äußerungen von unseren Vorlieferanten über Eigenschaften und Beschaffenheit ihrer Gegenstände, die in unseren Liefergegenstand eingebaut werden sollen. 8. Bei berechtigter fristgerechter Xxxxxxxxxxxx hat der Kunde zunächst unter angemessener Wahrung seiner Interessen nur Anspruch auf Nacherfüllung. Sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann er anstelle dessen Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen. Unsere Gewährleistung berechtigt nicht zum Schadensersatz. 9. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. 10. Zur Vornahme aller von uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu beseitigengewähren und uns auf Wunsch unentgeltlich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. 11. Wir können verlangen, für den Besteller nicht dass der Kunde unter unsere Gewährleistungspflicht fallende Arbeiten nach unserer Anweisung selbst durchführt, soweit es ihm zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit entstehenden Kosten tragen wir, falls sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, andernfalls der Fristsetzung bleiben unberührtKunde. 7.4 12. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige Behebung eines der Mängel im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des MangelsMangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes stellt kein Anerkenntnis dar. Soweit der Liefergegenstand im Wege der Nacherfüllung teilweise erneuert wird, beginnt die Verjährungsfrist nur in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenBezug auf mangelhafte und erneuerte Teile neu. 7.5 Weitergehende 13. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenXI. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Bestimmung vor. Sofern nur auf deutsche oder internationale Normen Bezug genommen wird, stellt dies keine Zusicherung von Eigenschaften, sondern lediglich eine nähere Produktbeschreibung, dar. Die Lieferung von Mustern und Probestücken ist unverbindlich, soweit nicht die Zusicherung als Eigenschaft ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. XXXXXXX XXXXXXXX Germany behält sich vor, die Qualität seiner Produkte zu verbessern und zu optimieren. 2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Verwendung im Ausland die Konformität der Produkte mit den nationalen Bestimmungen und Standards zu überprüfen und Anpassungen vorzunehmen, soweit diese erforderlich sind. 3. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Kaufsache ist unmittelbar nach Erhalt, spätestens binnen 8 Tagen, insbesondere auf Materialmängel und Transportschäden zu überprüfen. Unterbleibt eine unverzügliche Mängelanzeige, so gilt die Kaufsache als vertragsgemäß erhalten. 4. Als Mängel gelten insbesondere eine fehlerhafte Bauart, mangelhafte Baustoffe und eine mangelhafte Bauausführung, sofern die betroffenen Teile dadurch für die Verwendung untauglich oder in ihrer Tauglichkeit erheblich eingeschränkt sind. Bei lediglich unerheblicher Tauglichkeitseinschränkung der Kaufsache können keine Mängelrechte geltend gemacht werden. 5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Falle eines Mangels XXXXXXX XXXXXXXX Germany Gelegenheit zu geben, vor Ort Untersuchungen des Mangels und der Möglichkeit und Voraussetzungen der Mangelbeseitigung zu geben. 6. Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn sie auf eine ungeeignete oder bei Gefahrübergang festgestellt werden unsachgemäße Verwendung, eine fehlerhafte Montage oder während Inbetriebnahme durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind. 7. Soweit ein Mangel der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKaufsache vorliegt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb Vertragspartner dies unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung unverzüglich anzuzeigen. XXXXXXX XXXXXXXX Germany ist verpflichtet, nach Xxxx von XXXXXXX XXXXXXXX Germany die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung an der ursprünglichen Sache oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache durchzuführen. Außerdem ist XXXXXXX XXXXXXXX Germany verpflichtet, alle für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu beseitigentragen, für soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass sich die Kaufsache nicht mehr am vertraglichen Erfüllungsort befindet. Bezogen auf Aus- und Einbauarbeiten ist XXXXXXX XXXXXXXX Germany befugt, den Besteller nicht zumutbar istVertragspartner aufzufordern, diese Arbeiten selbst zu marktüblichen Preisen durchzuführen und XXXXXXX XXXXXXXX Germany mit den Kosten zu belasten. 8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, sofern er dies ausdrücklich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist zur Nacherfüllung androht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die mängelbehaftete Kaufsache oder deren Teile an XXXXXXX XXXXXXXX Germany zurückzugeben. 9. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.

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Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder Ist der Kunde Vollkaufmann, setzen Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rüge- obliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenLieferung, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern Untersuchung oder zu leistenirgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und Beschädigungen durch ungeeignete oder unsach- gemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Bean- spruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ausreichende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind und nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Material- und Funktionsgewährleistung nur für Teile übernommen wird, wel- che in Geometrie, Werkstoffzusammensetzung und Oberflächenbeschaffung mit den vor Vertragsschluss überlassenen Einricht- und Versuchsmustern übereinstimmen. Dies gilt auch für Lieferungenauch, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenwenn Teilezeichnungen vorliegen. 7.2 Führt Die zum Zweck der Auftragnehmer Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die Nacherfüllung aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- undTransportkosten) ersetztverlangen, esseidenn, diefehlende Mangelhaftigkeitwarfürden Kunden nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anerkennbar. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziff. 8 und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer sind im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenÜbrigen ausgeschlossen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Einbau) hat der Auftragnehmer Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf seine Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder trägt der Lieferant. Wird die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungengleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, so ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den Eingang am Bestimmungsort annicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenb) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, wenn kann der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Transportkosten (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Ausbaukosten)Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder - den Kaufpreis mindern. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahrenc) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, soweit das Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz keine längeren Fristen vorsiehterstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt 3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Xxxx für Lieferungen ohne Aufstellung Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist. 4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Mon- tage mit Eingang bei dem Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren AbnahmeDritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. 5. Bei mangelhaften Lieferungen an Ortebleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangunerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Bei Mängeln der Lieferung oder der Leistung gilt: 11.1 Die Mängelansprüche des kaufmännischen Auftraggebers setzen im Falle einer Lieferung im Sinne der Ziffer 1.5 dieser Bedingungen voraus, dass der Auftrag- geber erkennbare Mängel vor unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Lieferung, dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich rügt. Ver- steckte Mängel sind von dem Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. 11.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung oder bei Gefahrübergang festgestellt Leistung oder nur eine uner- hebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. 11.3 Führt der Auftraggeber zum Nachweis eines Mangels Leistungsmessungen durch, werden diese nur dann vom Auftragnehmer anerkannt, wenn den Leis- tungsversuchen ein von ihm zu diesem Zweck entsandter Repräsentant bei- wohnt, wobei der Auftragnehmer sich das Recht vorbehält, den Liefer- oder während der in Ziffer 7.8 Leis- tungsgegenstand und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, damit verbundene Prozessabläufe selbst zu untersuchen. 11.4 Im Falle eines Mangels des Liefer- oder Leistungsgegenstandes hat der Auftrag- geber dem Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zunächst Gelegenheit zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungengeben, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht diesen innerhalb einer ei- ner vom Besteller Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist ausnach Xxxx des Auf- tragnehmers entweder durch kostenlose Nachbesserung, ist Neuerbringung oder Ersatzlieferung zu beheben, wobei dem Auftragnehmer mindestens zwei Nach- erfüllungsversuche zustehen. 11.5 Vorbehaltlich der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt Regelung in nachfolgenden Ziffern 11.6 und 11.7 trägt der Leistung zu verlangen. Für Auftragnehmer die Rechtzeitigkeit zum Zwecke der Nacherfüllung kommt erforderlichen Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, es auf sei denn, die Nacherfüllung ist für den Eingang am Bestimmungsort anAuftragnehmer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. 7.3 11.6 Abweichend von Ziffer 11.5 hat der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Nacherfüllung jedoch insoweit nicht zu tragen, als sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen und kann diese Mehrkosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefer- oder Leistungsgegenstandes. 11.7 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, Kosten für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Aus- und erneuten Einbau eines Liefergegenstandes sind im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert Falle eines Kauf- oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Werklieferungsvertrages nicht Teil der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Aufwendungen gemäß vorstehender Ziffer 11.5. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Einbau des Liefergegenstandes bereits Bestand- teil der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers aus dem Kauf- oder Werklie- ferungsvertrag war. 11.8 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist die für die Nacherfüllung vom Auftraggeber gemäß Ziffer 11.4 zu setzende angemessene Frist erfolglos abge- laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Auftragge- ber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadens- und/oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Geltendmachung von Schadenser- satz und/oder Aufwendungsersatz ist jedoch nur nach Maßgabe der Ziffer 12 dieser Bedingungen möglich. 11.9 Im Falle eines Werkvertrags ist der Auftraggeber ergänzend zu den unter der vorstehenden Ziffer 11.8 genannten Rechten und unter den dort genannten Vo- raussetzungen berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und die dafür erfor- derlichen Aufwendungen von dem Auftragnehmer ersetzt zu verlangen. 11.10 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die durch vom Auftraggeber beigestellten Gegenstände und Materialien sowie auf die Leistungen des Personals des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind. Die Mängelhaftung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel oder Fehler, die durch das Eingreifen des Auftraggebers oder von Dritten verursacht wurden. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber bereitgestell- ten Personals haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn sie nachweislich auf feh- lerhafte Anweisungen durch ihn oder die grob fahrlässige Verletzung seiner Auf- sichtspflicht zurückzuführen sind. 11.11 Es besteht keine Mängelhaftung des Auftragnehmers für Schäden oder Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, die aus nachfolgenden Gründen entstan- den sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Aus- tauschwerkstoffe oder mangelhafte Bauarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische, elektrische oder umweltbedingte Einflüsse, jeweils insoweit, wie die Schäden oder Mängel nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefer- oder Leistungsgegenstand sowie im Falle der Verletzung von Xxxxxxx besteht keine Haftung des Auftrag- nehmers für die dadurch verursachten Folgen. 11.12 Rügt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Man- gels, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder –feststellung vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. 11.13 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers in den dort geregel- ten Fällen ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung oder, sofern eine Abnahme verein- bart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme. 11.14 Handelt es sich bei der Lieferung oder Leistung im Sinne dieser Bedingungen um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (z. B. RücksendekostenBaustoff) oder um ein Werk, Transportkostendessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, Ein- gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingli- che Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Auf- tragnehmers und Ausbaukostenfür Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren 11.15 Die vorstehenden Bestimmungen über Beginn und Dauer der Verjährungsfristen gemäß Ziffern 11.13 und 11.14 gelten in drei Jahrengleicher Weise für sämtliche vertragli- che und auch sämtliche außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auf- traggebers, die auf einem Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes beru- hen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. 11.16 Soweit die Bestimmungen gemäß vorstehender Ziffern 11.13 bis 11.15 von den gesetzlichen Verjährungsfristen abweichen, gilt dies nicht für Schadensersatzan- sprüche des Auftraggebers, für die der Auftragnehmer gemäß Ziffer 12.2 unbe- schränkt haftet. 11.17 Für Rechtsmängel gilt zusätzlich: Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die Lieferung oder die Leistung im Lande des Liefer-/Leistungsortes frei von Rechten Dritter zu erbringen. 11.18 Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung von Schutzrech- ten Dritter kann dieser nach seiner Xxxx entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlan- gen und gewähren oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung hierdurch die vereinbarte oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber nicht beeinträchtigt wird. Ist dem Auftragnehmer dies nicht möglich oder unzu- mutbar, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff.12. 11.19 Die Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 11.18 durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Be- handlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer vorgeht; wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung befreit. 11.20 Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonsti- gen Angaben des BestellersAuftraggebers gefertigt ist. Der Auftraggeber hat den Auftrag- nehmer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen. 11.21 Nimmt der Auftraggeber Veränderungen an dem Liefergegenstand, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangEinbau von Zusatzeinrichtungen oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit ande- ren Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.

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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Sämtliche Lieferungen/ Leistungen sind dem Besteller frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenvereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Dies gilt Die Lieferungen/ Leistungen müssen auch für Lieferungendie nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, bei denen sich falls eine solche nicht bestimmt ist, für die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatgewöhnliche Verwendung geeignet sein. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausAbweichungen von den Spezifikationen gelten immer als erhebliche Pflichtverletzungen, ist es sei denn, der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 kann mit nur ganz unerheblichem Aufwand das Produkt selbst in einen spezifikationsgerechten Zustand versetzen. Der Lieferant hat dem Besteller für alle aufgrund der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registrierungspflichtigen Stoffe, unabhängig davon, ob diese als Stoff oder als Teil einer Zubereitung geliefert werden, die Registrierungsnummer mitzuteilen. Teilt der Lieferant keine Registrierungsnummer mit, bedeutet dies, dass die Lieferung keinen registrierungs- pflichtigen Stoff enthält. Eine Lieferung, die ohne Mitteilung einer Registrierungsnummer einen registrierungspflichtigen Stoff enthält, gilt als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB. Bei Lieferung mangelhafter Ware stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte, insbesondere Nachbesserung oder Nachlieferung nach seiner Xxxx, Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 Vertrag, zu. Der Besteller ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenlassen, wenn der Besteller wegen Lieferant einem Nachbesserungsverlangen nicht innerhalb der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar nachkommt bzw. in Verzug ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des MangelsVerjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahren- übergang, in keinem Fall jedoch vor Ablauf soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abnahmetermin, der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende unserer schriftlichen Abnahme- erklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des Lieferanten, beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Bereitstellung des Liefergegenstands zur Abnahme. Für nachgebesserte oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit nachgelieferte Teile oder Produkte beginnt die Verjährungsfrist von 36 Monaten mit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht Beendigung der Nachbesserung oder mit Übergabe der neuen Sache neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Streitbeilegung erfolgt. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Wir liefern Produkte aus einwandfreiem Material in technisch einwandfreier Ausführung. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung der Produkte übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung der Ware für die vom Besteller beabsichtigten Zwecke. Im Übrigen ist jedoch eine Beratung unverbindlich. Sie befreit den Besteller nicht von der eigenen Verpflichtung, unsere Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen. 2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Soll-Beschaffenheit eines Teils von der Ist-Beschaffenheit abweicht und das Teil nicht zum gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. 3. Kein Mangel liegt bei Verschleiß, Abnutzung, fehlerhafter Wartung, Pflege oder bei Gefahrübergang festgestellt werden fehlerhafter Bedienung vor. Übergibt der Besteller Daten (Spezifikationen, Zeichnungen o. ä.) an uns und konstruieren oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenstellen wir auf dieser Grundlage ein Teil/ Teile her, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx so sind diese Teile nicht mangelhaft, wenn die Daten (Spezifikationen, Zeichnungen o. ä.) des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenFehler aufweisen. 7.2 Führt 4. Beanstandungen wegen offensichtlicher und im Rahmen der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte kaufmännischen Untersuchungspflicht erkennbarer Mängel können ohne Fristsetzung geltend gemacht nur berücksichtigt werden, wenn der Besteller sie unverzüglich, schriftlich erfolgen. Beanstandungen wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtversteckter Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich vorzubringen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren 5. Bei berechtigten Beanstandungen bessern wir nach einem Jahr seit An- zeige des Mangelsunserer Xxxx die Teile unentgeltlich nach oder liefern sie neu, wenn sich herausstellt, dass die Teile bei Gefahrübergang mangelhaft waren. Der Besteller hat fehlerhafte Stücke zurückzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Nachbesserungsarbeiten werden in keinem Fall jedoch vor Ablauf unserem Betrieb nach Rücksendung der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der fehlerhaften Stücke ausgeführt. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosteneine mangelfreie Sache oder tritt der Besteller vom Vertrag zurück, Transportkosten, Ein- hat er Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und Ausbaukosten)voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht6. Ein Rücktritt des Bestellers ist erst nach Ablauf einer angemessenen Frist möglich. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht7. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen. 7.10 8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung/ Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsortim Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, für Lieferungen mit Aufstellung 479 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt. Mangelbasierende Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Montage sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (hierzu s. Regelung unter Ziffer VII „Allgemeine Haftung) werden hierdurch nicht beschränkt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an OrteLeben, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke Körper oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr Gesundheit oder nach dem GefahrübergangProdukthaftungsrecht werden hierdurch nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn (1) Unsere Haftung für Mängel vor setzt voraus, dass der Besteller seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge- kommen ist. Bei Waren, die zum Einbau oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretensonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Auftragnehmer auf seine Kosten Verarbeitung zu erfolgen. Offensicht- liche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Besteller, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Xxxx Entdeckung des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatMangels schriftlich anzuzeigen. Die Xxxx des Bestellers ist vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Besteller hinsichtlich offe- ner Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach billigem Ermessen zu treffen§ 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werkta- gen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Besteller schriftlich anzuzeigen sind. 7.2 Führt (2) Wir haften zunächst nach unserer Xxxx im Rahmen der Auftragnehmer Nacherfüllung auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Sind wir zur Mängel- beseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausMängelbe- seitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz berechtigt, nach seiner Xxxx Rücktritt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung und/oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit Schadenersatz kann der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anBesteller nur im Rahmen der Bestimmungen der Ziff. VIII. Gesamthaftung verlangen. 7.3 (3) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vor- schriften zurückzugeben. Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenNacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. (4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen bzw. er- statten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlan- gen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und eine Aufforderung an den AuftragnehmerTransportkosten) ersetzt verlangen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenes sei denn, die fehlende Mängelhaftigkeit war für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührterkennbar. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels(5) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, in keinem Fall jedoch vor Ablauf sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenMangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 7.5 Weitergehende (6) Eine Haftung für Mängel übernehmen wir nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Bedienung und unsachgemäßer oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtfehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel. 7.6 Soweit (7) Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung unserer Kaufsache zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Auftragnehmer Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Besteller ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung unserer Kaufsache für den von ihm beabsichtigten Ver- wendungszweck vorab im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut Einzelnen zu laufenprüfen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang (8) Ohne unsere Zustimmung darf an der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten bemängelten Kaufsache nichts geändert und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Die anwendungstechnische Beratung der Verkäuferin in Wort und Schrift ist unverbind- lich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung seiner Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Sollte dennoch unsere Haftung in Frage kommen, so leisten wir Ersatz nur in dem in Ziffer 7.8 7.3. geregelten Umfang. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Be- schaffenheit und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenzugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Auch offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen durch schriftliche Anzeige eingehend bei uns zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 8 Tagen durch schriftliche Anzeige, eingehend bei uns, zu rügen sind. Die Rüge versteckter Mängel muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erlangen der Kenntnis der Mängel schriftlich bei uns eingegangen sein. Ist der Kunde Nichtkaufmann, so muss die Rüge wegen versteckter Mängel innerhalb der gesetzli- chen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von einem Mangel zu über- zeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Auch behalten wir uns von Fall zu Fall das Recht vor, bemängeltes Material ohne Ersatzlieferung oder Nachbesserung unter Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückzunehmen. Die Pflicht des Kunden zur Rückgabe fehlerhaften Materials entfällt nur dann, wenn wir unser ausdrückliches Ein- verständnis zur Verschrottung beim Kunden erklären. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Kunde den Schrottwert an uns zu entrichten. Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen erfolgen im Übrigen in gleicher Form und zu denselben Bedingungen, wie bei der ursprünglichen Leistung vereinbart, auf seine Kosten nach Xxxx unsere Kosten. Ein Recht auf Rückgängigmachung des Bestellers ent- weder Vertrages (Wandlung) oder wahlweise Herab- setzung der Vergütung (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn unsere Ersatzliefe- rung oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind aus- geschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistennicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt auch für Lieferungennicht, bei denen sich soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft zwingend gehaftet wird. Bei Geräten, die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz in Kraftfahrzeugen oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht Bau- und Baustoffmaschinen eingebaut werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmerbeträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Inbetriebnahme, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar istlängstens jedoch 18 Monate nach Lieferung durch uns. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer iIm Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Übrigen gilt Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.7.3..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Der Besteller ist verpflichtet, die von der HA2 erhaltenen Produkte unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und eventuelle Mängel vor oder Lieferfehler unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, anzuzeigen. Solche Mängel, die auch bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während sorg- fältiger Prüfung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung Ware nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, längstens aber 6 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlichunter Beifügungdeszuderbetroffenen Sendunggehörigen Lieferscheinszurügen. 2. Werden die Gebrauchsanweisungen bzw. Hinweise auf der Verpackung der Ware nicht beachtet oder die Ware nicht bestimmungsgemäß gelagert und verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, soweit dies keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. 3. Wenn HA2 den Besteller beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Lieferung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. 4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, schrift- lich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist HA2 nach ihrer Xxxx zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an HA2 zurück- zusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf berechtigt, nach vorheriger Verständigung von HA2 nachzubessern und dafür Ersatz der nachzuweisenden angemessenen Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 6. Für die Rechtzeitigkeit Insbesondere gilt, dass unsere Haftung aus allen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung kommt es Durchführung eines Vertrages stehenden Pflichtverletzungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenErsatz des direkten, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige uns vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf 7,5 % des Mangels, Nettoauftragswertes begrenzt ist und in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristendie Haftung für Schäden aus Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall, insbesondere entgangenen Gewinn, sowie für erhöhte oder vergeblich vorgehaltene Produktionskosten umfasst. 7.5 Weitergehende 7. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben grober Fahrlässigkeit unserer Organe. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann Prall-Tec nach seiner Xxxx als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache bei Prall-Tec, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich oder stillschweigend (z.B. durch unwidersprochene Ausführung vor oder bei Gefahrübergang festgestellt Ort) etwas anderes vereinbart. Ersetzte Teile werden oder während der Eigentum von Prall-Tec., die Regelungen in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten6 gelten entsprechend. Die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen Prall-Tec unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Prall-Tec unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung bei Prall-Tec vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Auftragnehmer Besteller Prall-Tec eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurück treten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Zur Vornahme der Ausführung der Mängelhaftungsarbeiten (Nachbesserungen oder Ersatzteile- lieferungen) hat der Besteller Prall-Tec oder einem von diesem beauftragten Dritten nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung Prall-Tec verpflichtet ist, nur dann auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder von Prall-Tec selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenBetriebssicherheit bzw. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist und er vorher die Prüfung auf Stichproben beschränkt Zustimmung von Prall-Tec eingeholt hat. Die Xxxx Gewährleistung durch Prall-Tec erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehenden Folgekosten. Soweit ein Mangel auf einen Teil beruht, welches Prall-Tec von einem Dritten als Zulieferer für seine Produkte erworben hat, so tritt Prall-Tec bereits jetzt seine Ansprüche aus der Lieferung des Bestellers Zukaufteiles oder aus entsprechenden Fremdleistungsverträgen an den Besteller ab. Die Mängelhaftung ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist insoweit beschränkt. Sofern der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz aus dem abgetretenen Recht keinen angemessenen Ausgleich erlangt, haftet Prall-Tec bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist subsidiär nach den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sachmängel sind nicht: • natürlicher Verschleiß; • ungeeignete oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung unsachgemäße Verwendung; • fehlerhafte Montage oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte; • unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; • unsachgemäße Lagerung oder Aufstellung; • Nichtbeachtung der zugehörigen Betriebsanleitungen; • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; • Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und -teile; • chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse; • Änderungen des Liefergegenstandes durch den Besteller (oder eines von ihm beauftragten Dritten), es sei denn, der Xxxxxxxxxx steht nicht zumutbar istin ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung; • Einbau von Komponenten sowie Ersatz-, Verschleiß- oder sonstigen Teilen, die nicht vom Hersteller stammten, es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem eingebauten Teil; • fehlende oder nicht-ordnungsgemäße Wartung durch den Besteller oder Dritten, soweit diese nicht zur Wartung der Maschinen durch den Hersteller autorisiert sind. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertLieferumfang Software enthalten ist, beginnen umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulänglicher Systemumgebung, Verwendung von anderen als in Ziffer 7.8 der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichender Wartung verursacht sind. Der Besteller hat Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und 7.9 genannten Fristen erneut detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben. Sachmängel- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang gemäß Ziffer 5. Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Mängelhaftung für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie die von Leistungen mit deren AbnahmePrall-Tec gelieferten Gegenstände. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber Weiter gehende Ansprüche des Bestellers, spätestens ein Jahr insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach dem GefahrübergangZiffer 8. Für Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 11.1 Der Lieferant gewährleistet die Mängelfreiheit der Vertragsgegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend anders geregelt. Der Lieferant garantiert CHERRY insbesondere, dass Vertragsgegenstände sowohl den neuesten anerkannten Regeln der Technik, allen einschlägigen Normen und Vorschriften, als auch den jeweils gültigen Spezifikationen von CHERRY, und allen vom Lieferanten oder CHERRY gelieferten oder von CHERRY akzeptierten Mustern oder Beschreibungen entsprechen, sowie fehlerfrei und für die speziellen von CHERRY gewünschten Verwendungszwecke geeignet sind. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass für jede gelieferte Ware eine ausreichende Qualitätsprüfung besteht. Er hat durch geeignete Prüfmaßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Waren und Vertragsgegenstände der vereinbarten Spezifikation entsprechen. 11.2 Im Hinblick auf die umfassenden Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten wird CHERRY von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB umfassend entlastet. Eine Wareneingangskontrolle von CHERRY findet nur im Hinblick auf Menge und Identität der Ware, auf äußerlich erkennbare Transportschäden und bei der Weiterverarbeitung im Betrieb von CHERRY offensichtlich erkennbare Mängel mit der Folge statt, dass CHERRY solche Mängel dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zu melden hat. 11.3 Wenn Mängel vor gelieferte Vertragsgegenstände den unter Ziff. 11.1 vorausgesetzten Eigenschaften oder bei Gefahrübergang festgestellt werden anderen vertraglichen Zusicherungen oder während Garantien nicht entsprechen, gilt das Folgende, wobei weitergehende Rechte von CHERRY aus Vertrag oder Gesetz unberührt bleiben: Die Anzeige eines Mangels durch CHERRY gilt als Aufforderung zur unverzüglichen Nacherfüllung. XXXXXX hat das Recht, die Art der vom Lieferanten zu erbringenden Nacherfüllung zu wählen; erfolgt dies nicht, muss grundsätzlich mangelfreie Ware geliefert werden. Der Lieferant erkennt dabei bereits durch Auftragsannahme an, dass die Wahrung mitgeteilter Lieferfristen für seine Vertragserfüllung wesentlich ist und wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, seine Nacherfüllung schnellstmöglich zu erbringen. Der Lieferant erstattet CHERRY alle durch die nicht vertragsgerechten oder mangelhaften Vertragsgegenstände verursachten Kosten, Verluste und Schäden in Ziffer 7.8 nachgewiesener Höhe. Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt auf Risiko und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKosten des Lieferanten. Ist die Nacherfüllung dem Lieferanten unmöglich oder kommt er der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach, hat der Auftragnehmer ist XXXXXX berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. In diesem Fall oder anderen von XXXXXX als dringlich erachteten und dem Lieferanten angezeigten Fällen, ist XXXXXX ferner berechtigt, den Mangel auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel Lieferanten selbst zu beseitigen oder mangelfrei durch einen Dritten beseitigen zu lassen bzw. sich anderweitig einzudecken. Bei mangelhaften Teilen, die sich bereits in der Fertigung oder im Feld befinden, gilt eine Nacherfüllung durch den Lieferanten als unmöglich. Die Mangelbeseitigung wird dann ersatzweise durch CHERRY, deren Kunden oder Dritte vorgenommen. Alle CHERRY dadurch entstehenden oder ihr gegenüber geltend gemachten Kosten sind vom Lieferanten zu ersetzen. Zeigt sich innerhalb von sechs (6) Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Wird gleiche Xxxx wiederholt mangelhaft geliefert, so ist XXXXXX nach schriftlicher Abmahnung bei erneuter mangelhafter Lieferung auch hinsichtlich der noch nicht gelieferten Vertragsgegenstände zum Rücktritt berechtigt. Der Lieferant hat in diesem Falle die CHERRY entstehenden Requalifizierungskosten zu ersetzen, ferner die Kosten für Auf- und Abbau der Werkzeuge, die Transportkosten sowie die Adaptierungskosten der Werkzeuge. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, XXXXXX die Fertigungsanlagen, welche zur Herstellung der Vertragsgegenstände spezifisch eingerichtet und notwendig sind dann unverzüglich zu Restbuchwerten zu übertragen. 11.4 Die Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von sechsunddreißig (36) Monaten seit dem ersten Verkauf des Endprodukts an den Endkunden, jedoch spätestens sechzig (60) Monate nach Gefahrübergang vom Lieferanten an CHERRY. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von zehn (10) Jahren. Die Verjährungsfrist wird durch die Anzeige eines Mangels an den Lieferanten gewahrt und ihr Lauf wird nach der Mängelanzeige bis zur Mangelbeseitigung gehemmt; für innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Wege der Nacherfüllung gelieferte Vertragsgegenstände oder erbrachte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist jedoch ab dem Zeitpunkt neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungenlaufen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt in dem der Lieferant alle Nacherfüllungsansprüche vollständig erfüllt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenIm Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor a. Der AN übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere der Behörden und Fachverbände, entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder bei Gefahrübergang festgestellt werden die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder während nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. b. Die Mängelhaftungsdauer beginnt mit der Abnahme der geschuldeten Leistung. c. Die Mängelhaftungsdauer beträgt 36 Monate. In den Fällen, in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatAbnahme (Abs. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt b) verzögert oder unterbleibt aus Gründen die der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausvertreten hat, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung beträgt die Gewährleistungsfrist 42 Monate nach Beginn des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenProbebetriebs. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenDas gleiche gilt, wenn der Besteller wegen eine vertragsgemäß funktionsfähige Anlage in Betrieb nimmt - ausgenommen Probebetrieb -, aber die Abnahme nicht durchführt. Bei Bau- und Baunebenleistungen inklusive Stahlbaukonstruktionen entspricht die Gewährleistungsfrist jedoch der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist. d. Die Mängelhaftungsdauer für Reserveteile, die zugleich mit der Hauptsache bestellt und als Reserveteile im Vertrag besonders gekennzeichnet sind, beginnt, falls der Besteller beweist, dass die Teile ordnungsgemäß gelagert worden sind, erst mit der Inbetriebnahme der Teile und endet 36 Monate nach jeweiliger Inbetriebnahme. Alle innerhalb der Mängelhaftungsfrist gerügten Mängel im Sinne des Abs. a. hat der AN nach Aufforderung unverzüglich und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich einschließlich Nebenkosten (z.B. Frachten) zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, für so ist der Besteller berechtigt, die Mängel nach vorheriger Ankündigung zu Lasten des AN zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Ist eine Nachbesserung oder Beseitigung nicht möglich oder nicht zumutbar, so bleibt das Recht auf Rückgabe, bei Bauleistungen auch das Recht auf Minderung unberührt. Ist bei Bauleistungen ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der AN außerdem verpflichtet, dem Besteller den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Schaden an der Fristsetzung bleiben unberührtSache zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient. 7.4 Die vorbezeichneten e. Beseitigt ein vom Besteller beauftragter Dritter die Mängel nicht ordnungsgemäß, so ist der AN nur verpflichtet, insoweit etwaige Mängelhaftungspflichten zu erfüllen, wenn der Besteller vorher mit dem Dritten über Mängelhaftungsansprüche ohne Erfolg verhandelt hat. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem AN auf Wunsch etwaige Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf gegen Dritte aus der in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenErsatzvornahme abzutreten. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, f. Bei Beseitigung von Mängeln beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten vorgenannten Fristen erneut für die ausgebesserten oder ersetzten Teile mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang g. Für alle Anlageteile, die wegen der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenvon Ersatzteilen erforderlich werden, Transportkostennicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden können, Ein- und Ausbaukosten)verlängert sich die Frist für die Mängelhaftung um die Dauer dieser Unterbrechung. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahrenh. Sind unter Bezugnahme auf diese Ziffer und unter Angabe des Verwendungszwecks des Vertragsgegenstandes Eigenschaften schriftlich zugesichert, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtdie der AN nicht erreichen kann, so hat der AN auch den daraus nicht an der Sache selbst entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Die gleiche Haftung besteht, wenn leitende Angestellte grob fahrlässig gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen haben. Als leitende Angestellte werden angesehen die gesetzlichen Vertreter, Generalbevollmächtigte, Prokuristen und andere Angestellte, wenn sie Aufgaben wahrnehmen, die, regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes nur aufgrund besonderen persönlichen Vertrauens des Arbeitgebers bestimmten Personen im Hinblick auf deren besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Anfrage Und Auftragsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 9.1 Der AN leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm übernommenen Lieferungen und Leistungen. Für Mängel vor die nach der Abnahme der Leistung des AN auftreten, haftet der AN in der Weise, dass er die aufgetretenen Mängel beseitigen muss. Mängel sind vom AG unverzüglich nach Auftreten anzuzeigen. 9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht bei • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit • schuldhafter Verletzung des Lebens oder der Gesundheit • Vorliegen von arglistig verschwiegenen Mängeln • Im Rahmen einer Garantiezusage • Der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten 9.3 Der AN übernimmt keine Mängelhaftung für Schäden und Mängel, die infolge unvermeidbarer Abnutzung, nicht ordnungsgemäßer Behandlung oder Bedienung, übermäßiger Beanspruchung oder unsachgemäßer Instandsetzungsmaßnahmen seitens des AG entstehen. In diesen Fällen liegt bereits kein Mangel der Lieferungen und Leistungen des AN vor. 9.4 Für Mängel, die auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des AG, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Teile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind, haftet der AN nur bei Gefahrübergang festgestellt werden Vorsatz oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretengrober Fahrlässigkeit. 9.5 Stellt sich heraus, dass eine Mangelrüge zu Unrecht erfolgt ist, hat der Auftragnehmer AG dem AN die diesem dadurch entstandenen Aufwendungen auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Stundenverrechnungssätze zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenvergüten. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel vor oder anderer Mängel, die bei Gefahrübergang festgestellt werden einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunde genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 2. Soweit ein Xxxxxxxxxx an den gelieferten Gegenständen vorliegt, sind wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder während zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. 3. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, haften wir nicht für daraus entstehende Schäden. 4. Beruht ein Mangel auf unser Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten11. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, hat wenn wir - unter Berücksichtigung der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt jedoch nur ein unerheblicher Mangel vor, der die Nutzbarkeit des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für LieferungenLiefergegenstandes nur unerheblich beeinträchtigt, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatsteht dem Kunden nur ein Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu. 6. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenGewährleistung entfällt, wenn der Besteller wegen Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührttragen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Montage Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat (1) Erbringt der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder Leistung in mehreren Teil- leistungen, so wird bei der Abnahme der letzten Teilleistung, sofern eine solche zu erfolgen hat, die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenGesamtfunktionalität - d.h. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatdas fehlerfreie Zusammenwirken der einzelnen Teilleistun- gen - überprüft. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdengilt erst dann als mangelfrei er- bracht, wenn die Gesamtfunktionalität durch ein fehlerfreies Zusammenwirken der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar einzelnen Teilleistungen gegeben ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Verjährungsfrist der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Mängelansprüche im Hinblick auf die Ge- samtfunktionalität beginnt mit der Abnahme der letzten Teil- leistung zu laufen. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt 36 Monate. Im Übrigen verjähren Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertder Mängelhaf- tung in 36 Monaten ab Entgegennahme der Leistung an der Empfangsstelle bzw. ab Abnahme, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut falls eine solche zu laufenerfolgen hat. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 2) Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie ist um die Anzahl von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an OrteTagen gehemmt, an denen der Besteller Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistun- gen aufgrund eines Mangels nicht nutzen konnte. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle innerhalb der Verjäh- rungsfrist auftretenden Mängel nach Xxxx des Auftraggebers durch Nacherfüllung (Nachlieferung, Nachbesserung oder Neuherstellung) unverzüglich zu beseitigen. (4) Kann ein Mangel nicht kurzfristig beseitigt werden, hat der Auf- träge außerhalb seiner Werke tragnehmer - soweit möglich und im Hinblick auf die Auswir- kungen des Mangels angemessen - eine behelfsmäßige Lösung zur Verfügung zu stellen. (5) Wird der Mangel auch innerhalb einer dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt, hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit vom Vertrag zurückzutreten und zusätzlich in beiden Fällen jeweils nach Maßgabe der Abnahme durch den Auftraggeber gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. (6) Softwarepflege nach Ablauf der Mängelhaftung Auf Verlangen des Bestellers, spätestens ein Jahr Auftraggebers übernimmt der Auftragneh- mer nach Ablauf der Mängelhaftung auch die Pflege für die Software. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Das Verlangen ist dem GefahrübergangAuftragnehmer rechtzeitig vor Ablauf der Mängelhaftung mitzuteilen.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers ent- weder setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu beseitigen vertreten haben, oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungenschlägt sie in sonstiger Weise fehl, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, so ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag ganz zurückzutreten oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung Kaufpreises zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Weitergehende Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach dem Gefahrübergangnäherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Rügeobliegenheiten (Kauf) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Übrigen hat der Kunde dem Auftragnehmer auf seine Kosten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung anzuzeigen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx des Bestellers ent- weder nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistendie Vergütung mindern. Dies gilt auch für LieferungenMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei denen nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Prüfung auf Stichproben beschränkt durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Die Xxxx Für den Umgang des Bestellers Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der vorstehende Satz entsprechend. Bei Mängeln von Soft- und Hardware von Drittherstellern gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dritten. Eine Änderung der Bedingungen Dritter erfolgt durch die SB nicht und ist nach billigem Ermessen nicht beabsichtigt. Wird der Kunde direkter Vertragspartner des Drittherstellers oder Lieferanten, so hat er seine Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber diesen geltend zu treffen. 7.2 Führt machen. Sofern der Kunde nicht direkter Vertragspartner des von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Hard- oder Software des Drittherstellers oder Lieferanten ist, wird der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz nach seiner Xxxx seine Gewährleistungsansprüche gegen den Dritthersteller oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung Lieferanten im Namen des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die Kunden gegenüber dem Auftragnehmer bestehen in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdendiesen Fällen nach Maßgabe dieser SB nur, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs eine Durchsetzung berechtigter Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerLieferanten erfolglos war bzw., den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenwegen Insolvenz des Herstellers oder Lieferanten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)offensichtlich aussichtslos sind. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Service Conditions for Managed Services

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor MALMEDIE gewährleistet, dass (i) die Serviceleis- tungen mit einem Maß an Kompetenz und Sorgfalt durchge- führt werden, das in der Branche von MALMEDIE als üblich anzusehen ist, und dass (ii) jegliche von MALMEDIE bei der Durchführung der Serviceleistungen gestellten Ersatzteile frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Eine Verletzung dieser Gewährleistung durch Serviceleistun- gen und/oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Ersatzteile, die von MALMEDIE für die Durch- führung der in Serviceleistungen gestellt wurden, vorbehaltlich Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten7.2, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenwird nachfolgend als „Sachmangel“ bzw. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen„Sach- mängel“ bezeichnet. 7.2 Führt der Auftragnehmer MALMEDIE haftet nicht für Sachmängel oder Schä- den, die Nacherfüllung nicht innerhalb ▪ aus vom Besteller gestelltem Material oder einer vom Besteller vorgegebenen Konstruktion entstehen; ▪ ansonsten auf Umstände zurückzuführen sind, die MALMEDIE nicht zu setzenden angemessenen Frist ausvertreten hat, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz unter anderem un- richtiger Gebrauch des Ausrüstungsgegenstands, un- zureichende Instandhaltung, fehlerhafte Montage, nicht genehmigte Reparaturen oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung Umbauten oder Neulieferung selbst vorzunehmen normaler Verschleiß oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort annormale Zustandsver- schlechterung. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenHaftung von MALMEDIE ist beschränkt auf Sachmängel, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel die innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten ab dem Abschluss der Fristsetzung bleiben unberührtServicearbeiten auftreten. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige Der Besteller hat MALMEDIE unverzüglich schrift- lich über einen aufgetretenen Xxxxxxxxxx zu informieren und dabei den Xxxxxxxxxx zu beschreiben. Versäumt es der Be- steller, MALMEDIE unverzüglich schriftlich über einen Sach- mangel zu informieren, ist MALMEDIE nicht für den betref- fenden Xxxxxxxxxx haftbar. Wenn der Xxxxxxxxxx einen Schaden verursachen kann, hat der Besteller MALMEDIE sofort schriftlich darüber zu informieren. Versäumt der Bestel- ler diese Benachrichtigung, trägt er das Risiko eines daraus resultierenden Schadens an eigenen Vermögensgegenstän- den oder denen Dritter, einschließlich des MangelsAusrüstungsge- genstands. Der Besteller ist verpflichtet, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenangemessene Maß- nahmen zur Minderung des Schadens zu ergreifen und ent- sprechende Anweisungen von MALMEDIE zu befolgen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertErhält MALMEDIE eine Benachrichtigung gemäß Ziffer 7.4, beginnen die in Ziffer 7.8 wird MALMEDIE den Sachmangel unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr diesem Zweck nach dem Gefahrübergangvernünftigen Ermessen von MALMEDIE die fehlerhafte Ser- viceleistung erneut durchführen bzw. fehlerhafte Ersatzteile, die von MALMEDIE bei der Durchführung der Serviceleistun- gen gestellt worden waren, reparieren oder austauschen. Der Zeitpunkt für die Mängelbeseitigungsarbeiten wird so gewählt, dass dadurch der Betrieb des Bestellers nicht unnötig gestört wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 8.1 Liegen der Bestellung von uns verwendete Produkt- und/oder Werkstoffbezeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die für diese Produkte und Werkstoffe je- weils bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenuns bestehenden Werkspezifikationen verbindlich, hat der Auftragnehmer über die wir auf seine Kosten nach Xxxx Wunsch des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatBe- stellers Auskunft erteilen. Die Xxxx in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Leistung abschließend fest. Werden von den Bestellangaben abweichende Produk- te vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet. Es ist die Pflicht des Bestellers ist nach billigem Ermessen Kunden uns korrekte und vollständige Bestellinformationen und damit zusammenhängende Dokumente zukommen zu treffenlassen. 7.2 Führt 8.2 Der Besteller hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich zu untersuchen und Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind insoweit unter Angabe deren Art und Umfang innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung, oder, wenn diese bei ordnungs- gemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entde- ckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller diese Frist, stehen ihm in Bezug auf den zu setzenden angemessenen Frist ausrügenden Mangel keine Ansprüche oder Rechte zu. 8.3 Soweit der Besteller einen Mangel rügt, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zuerst verpflichtet uns unverzüglich die gerügten Produkte sowie die dazugehörige vollständige Dokumentation, etwaige von Be- steller bereits durchgeführte Analysen sowie Informationen zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen Wartung, Lagerung, Verwen- dung etwaiger Betriebsmittel, Bearbeitung und Auslieferung der betroffenen Produkte zur Verfügung zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung stellen. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit einzuräumen, den re- klamierten Mangel auch in dessen Werk zu verlangenbesichtigen. Für die Rechtzeitigkeit Richtigkeit und Vollständig- keit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anBestellangaben und der dafür an uns übergebenen Unterlagen ist alleine der Bestel- ler verantwortlich. Vom Besteller übergebene Zeichnungen und technische Angaben oder Unterlagen begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen mit uns keine zugesi- cherten Eigenschaften/Beschaffenheitsgarantien oder sonst erweiterte Anspruchsgrundlagen gegen uns. Für Fehler die durch die Bearbeitung oder Nachbesserung oder missbräuchliche Verwendung des Bestellers aufgetreten sind, oder Verbrauch und Verschleiß haften wir nicht. 7.3 Die 8.4 Soweit unser Produkt innerhalb der in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden9.6 ausgewiesenen Verjährungsfrist einen Mangel aufweist für dessen Ursache wir zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs verantwortlich sind, wenn hat der Besteller wegen nach unserer Xxxx Anspruch auf Nacherfüllung durch Mängelbeseiti- gung oder Neulieferung eines neuen mangelfreien Produkts. Im Falle der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerMängelbeseitigung sind wir verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. RücksendekostenMängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, Transportkosteninsbesondere Transport-, Ein- Wege, Arbeits- und Ausbaukosten)Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort ver- bracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl aus Gründen die wir zu vertreten haben, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtso ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt die Vergütung zu mindern oder - sofern unsere Pflichtverletzung wesentlich ist - vom Vertrag zurückzutreten. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren8.6 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserun- gen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtnach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die wegen der Nichterfüllung bestehen würden. Wir sind auch bei erheblichen Sachmängeln zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort8.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, für Lieferungen mit Aufstellung sind Schadensersatzansprüche oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangAufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 3.1 Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Xxxxxxxx, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden Frachtpapieren reichen nicht aus. 7.2 Führt 3.2 Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. 1.3.), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Auftragnehmer Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3.3 Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, die Ware umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausschriftlich verweigert haben, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anunmöglich ist. 7.3 3.4 Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u.a. zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, falsche Montage, natürliche Abnutzung, eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch nur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlenen Wert von 45 % bis 60% oder eine auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 3.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 3.6 Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung und -beschränkung in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Der Käufer ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel vor können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden. Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die in Folge eines bei Gefahrenübergang vorliegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Käufer, nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß (z.B. UV-Einstrahlung, witterungsbedingte Überlagerung, Mechanische Abnutzung wie z. B Gleitringdichtungen von Pumpen) eintreten, besteht kein Mängelhaftungsanspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Käufer schadhafte Gegenstände zurückzusenden. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängeln bessern wir nach unserer Xxxx nach oder liefern Ersatz. Vor Durchführung einer eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, seinem Kunden hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder Käufer uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen. Bei entsprechenden Maßnahmen trägt die Mängel Heitker GmbH die Arbeitskosten bis maximal zu beseitigen der Höhe, die gemäß interner Erfahrungswertetabelle nachvollziehbar und akzeptabel ist. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für LieferungenNachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz Vertrage zurücktreten oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit Ermittlung des Wertes der Nacherfüllung Nutzungen kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit . Liegt nur ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat unerheblicher Mangel vor und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, ist die Ware für den Besteller nicht zumutbar istKäufer ohne Nachtteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in der Mängelhaftung gilt Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang VIII. dieser Bedingungen. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten§ 438 Abs. 1 Ziffer 2 BGB). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang . In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Liegt bei dem Verkauf vom Besteller benannten BestimmungsortLetztverkäufer an den Endverbraucher ein Verbrauchgüterverkauf gem. §474 BGB vor, gelten für Lieferungen die Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht gesondert mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahmeuns eine Vereinbarung gem. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang§ 478 Abs. 4 S. 1 BGB getroffen wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Einbau) hat der Auftragnehmer Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) Lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf seine Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder trägt der Lieferant. Wird die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungengleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, so ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den Eingang am Bestimmungsort annicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 7.3 Die in b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden4.2 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, wenn so kann der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Transportkosten (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Ausbaukosten)Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder - den Kaufpreis mindern. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahrenc) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B.: bei einer Aufklärungs-, soweit das Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz keine längeren Fristen vorsiehterstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt 8 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Auf- wendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus§ 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Ziffer 14.1 zu beachten. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht7.2 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt 7.3 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Ware für Lieferungen ohne Aufstellung Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nicht s anderes vereinbart ist 7.4 Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Mon- tage mit Eingang bei dem Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller benannten Bestimmungsortoder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. 7.5 Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von Leistungen mit deren Abnahmedieser Ziffer 7 unberührt. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangBeschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor (1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung der Branchengepflogenheiten und dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Wählt der Käufer als Art der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, so ist der Umstand, dass die Sache nicht vorrätig ist, sondern neu hergestellt werden muss, bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist zu berücksichtigen. (3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln sind bloße Be- schaffenheitsangaben. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusiche- rung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn hierfür die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich verwendet werden. (4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Liefe- ranten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, ins- besondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers. (5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Ver- käufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer man- gelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumut- bar ist. (6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, Nacherfüllung oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. (7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch na- türliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen. (8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen, welche auf die verwendeten Materialien, z.B. Holz- oder Steinoberflächen, Textilien und Leder, zu- rückzuführen sind, bleiben vorbehalten. (9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen, insbesondere sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz-, Folien- oder Kunststoff- arten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar, es sei denn, die betreffenden Möbel sind als „massiv“ oder sinn- gemäß bezeichnet worden. (10) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählten Formen der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich sind. (11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während neu hergestellten Sachen nach den gesetzli- chen Bestimmungen. Bei gebrauchten Waren verjähren Ansprüche wegen Mängeln 12 Monate nach der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenÜbergabe/Abnahme. Dies gilt auch nicht für LieferungenSchadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist Körpers oder der Gesundheit oder aus vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfül- lungsgehilfen, welche jeweils nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtverjähren. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann MOOVE, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat MOOVE zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies MOOVE unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann MOOVE insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist MOOVE nach schriftlicher Abmahnung bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt erneut mangelhafter Lieferung auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden nicht erfüllten Xxxxxxxxxxxx zum Rücktritt berechtigt. 7.2 Führt b) Wird der Auftragnehmer die Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann MOOVE (i) nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Transportkosten (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Ausbaukosten)Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder (ii) den Kaufpreis mindern. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahrenc) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, soweit das Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann MOOVE Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von MOOVE seinem Kunden gemäß Gesetz keine längeren Fristen vorsiehterstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den MOOVE durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat MOOVE nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von MOOVE unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung 3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an MOOVE. 4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs-und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten BestimmungsortEinbauvorschriften, für Lieferungen mit Aufstellung ungeeignete oder Montage unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von Leistungen mit deren AbnahmeMOOVE oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. 5. Bei mangelhaften Lieferungen an Ortebleiben Ansprüche von MOOVE aus Produkthaftungsgesetz, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangunerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

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Samples: General Terms & Conditions for the Purchase of Production Material and Spare Parts Destined for Automobiles

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 12.1 Ansprüche des Kunden wegen der in Ziffer 7.8 Lieferung mangelhafter Waren setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenRügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.2 Führt 12.2 Sind unsere Waren oder Dienstleistungen mangelhaft, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Auftragnehmer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausfehl, so ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit Daneben kann der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anAuftraggeber Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 13 (Haftungsbegrenzung) dieser AGB verlangen. 7.3 Die 12.3 Außer in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenFällen, wenn in denen wir arglistig handeln und vorbehaltlich Ziff. 13.4 dieser AGB, verjähren sämtliche Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtAbnahme. 7.4 Die vorbezeichneten 12.4 Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher, der Mängelansprüche geltend macht, (i) findet Paragraph 12 Abs. 2 der AGB keine Anwendung auf alle Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Kunden auf im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenMinderung. Für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 Abs. 2 BGB findet darüber hinaus Ziff. 12 Abs. 3 dieser AGB keine Anwendung. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang 12.5 Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Marktgängigkeit oder für die Eignung der Lieferung Waren für einen bestimmten Verwendungszweck. Der Kunde trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostendie Verantwortung, Transportkostenzu prüfen, Ein- und Ausbaukosten)ob die von uns gelieferten Waren für den von dem Kunden beabsichtigten Zweck geeignet sind; wir übernehmen hierfür lediglich die Verantwortung soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren 12.6 Die Bereitstellung von Muster-/Proberollen etc. sowie Beratungsdienstleistungen, Informationen und Empfehlungen hinsichtlich der Nutzung, Verarbeitung und möglichen Anwendungen unserer Waren stellt, sofern nicht schriftlich festgehalten, keinerlei Garantie von Beschaffenheitsmerkmalen dar. Die Ausgabe von technischen Informationen oder Beratungen, die nicht in drei Jahrenunserem vertraglich vereinbarten Dienstleistungsumfang enthalten sind, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtgewähren wir kostenfrei unter Ausschluss jeglicher Haftung. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat1. Die Xxxx Teile-Gewährleistung für erkennbare und verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften beträgt zwölf Monate vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Mängelrügen müssen unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln bzw. Minder- oder Falschlieferungen spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der Lieferung beim Besteller und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von acht Tagen nach der Entdeckung des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung Mangels – bei uns im Werk schriftlich erhoben werden. Bei Versäumnis dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung mehr geltend gemacht werden. 2. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Fabrikations- oder Materialfehler. Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Sach- oder Folgeschadens oder unmittelbaren Schadens, evtl. aus positiver Vertragsverletzung, ist ausgeschlossen. Insbesondere ist ausgeschlossen die Haftung für Personen-, oder Vermögensschäden, die dem Besteller, seinen Angestellten oder Beauftragten oder sonst einem Dritten durch Material-, Arbeits-, Konstruktions- oder sonstige Fehler entstehen. 3. Bei Teilen, die wir selbst von Zulieferanten bezogen haben, sind wir nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als wir von diesen Ersatz erhalten. 4. Bei natürlichem Verschleiß sowie bei Beschädigungen infolge unrichtiger oder nachlässiger Behandlung sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 5. Bei begründeter Mängelrüge liefern wir nach unserer Xxxx kostenlos Ersatz des fehlerhaften Teiles oder schreiben dessen Wertbetrag dem Konto des Bestellers gut. Stattdessen sind wir auch zur Nachbesserung berechtigt. 6. Durch Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Waren werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. 7. Eingebaute bzw. gelieferte Münzprüfer, Kreditkartenprüfer und Geldscheinannehmer sind bei Lieferung sorgfältig eingestellt. Die Gewähr für Ausscheiden von Falsch- und Fremdgeld oder unterwertigen Geldstücken oder Geldscheinen oder für richtige Kreditgabe sowie für wertgerechte Leistung (Geld- bzw. Warenausgabe) kann nicht übernommen werden und wird nicht übernommen. Es besteht also kein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden, Geld- oder Warenverlusten, gleich welcher Art. 8. Wir sind zur Nachbesserung oder Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Besteller fällige Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistung erlischt, wenn sich der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an mit den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtvereinbarten Zahlungen länger als einen Monat im Verzuge befindet. 7.4 Die vorbezeichneten 9. Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangelsauf Wandlung, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenMinderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung bestehen nicht. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt10. Wir behalten uns das Recht vor, die fehlerhaften Teile zu überprüfen. Falls wir die Rücksendung beanstandeter Teile verlangen, müssen diese frachtfrei an unser Werk zurückgesandt werden. Ohne unsere Genehmigung dürfen keine Teile zurückgesandt werden. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen 11. Durch die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr vorstehende Regelung werden Ansprüche nach dem GefahrübergangProdukthaftungsgesetz nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Bestellers ent- weder ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oderdie Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder mangelfrei neu zu liefern unsachgemäße Verwendung oder zu leistenBehandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlichen Elektrizitätsnetz gewöhnlicheMaß hinausgehen; sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raum-klimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Dies Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch für Lieferungennur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, bei denen sich die Prüfung eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder eine auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 5. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Stichproben beschränkt hatSchadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit,der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 6. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 1 Jahr, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) 2 Jahre ab Empfang der Ware. Des weiteren haften wir gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die wir zu eigenen Zwecken einsetzen, oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der ausdrücklich in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenden Vertrag einbezogen haben. Dies gilt auch für LieferungenMängelansprüche bestehen nicht, bei denen sich nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträch- tigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen deshalb nicht zur Mängelrüge, insbesondere sind Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % vom Vertragspartner zu akzeptieren. Des weiteren ist bei der Herstellung von Keramikartikeln sowie ähnlicher Waren der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhaften Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, müssen vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen, wenn es bei ihm um ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB handelt, ansonsten spätestens binnen 4 Wochen nach Ablieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher sofortigen Untersuchung nicht erkennbar war, eine Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich gegenüber uns geltendgemacht werden. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatGewährleistung. Die Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten wir uns nach unserer Xxxx des Bestellers zunächst Mängelbeseitigung oder Neulieferung gegen kostenlosen Austausch der vom Vertragspartner uns zurückzugebenden mangelhaften Waren vor (Nacherfüllung). Der Vertragspartner ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz auf Vorsatz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers grobe Fahrlässigkeit beruhen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst nach unserer Xxxx zur Nachbesserung und/oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenErsatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigennach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung (Minderung) o. Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller nicht zumutbar Vertragspartner ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Explizit wird darauf hingewiesen, dass verfahrensbedingt durch Aufglasurtechnik auf Porzellanartikeln das Dekor gegenüber der Proofvorlage unschärfer und verwaschen wirken kann. Nur durch ein kostenpflichtiges Andruckmuster sind diese unvermeidbaren Dekor-Unschärfen bei Porzellanartikeln klar erkennbar! Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen nicht unserer Prüfungspflicht. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Vertragspartner vor Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Vertragspartner. Wir sind berechtigt eine Kopie anzufertigen. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur soweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Rahmen des deutschen Lebensmittel- & Bedarfsgegenständegesetzes sind aufgrund der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach im Produktionsbereich herrschenden klimatischen Bedingungen gewisse, aber vollkommen unbedenkliche Luftfeuchtigkeitsablagerungen an Kartonage und Ware zu akzeptieren. Ein entsprechendes toxikologisches Unbedenklichkeitsgutachten der FH Rheinlandpfalz liegt vor und kann jederzeit vorgelegt oder angefordert werden. Sofern wir dem Kunden gelieferte Xxxx von einem Jahr seit An- zeige des Mangelsanderen Verkäufer oder Hersteller bezogen haben oder die erbrachte Werkleistung durch einen anderen Werkun- ternehmer haben durchführen lassen, in keinem Fall jedoch vor Ablauf ist der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Kunde verpflichtet, etwaige Gewährleistungssprüche zunächst diesem gegenüber geltend zu machen. OFFENER/VERDECKTER SCHADEN: Sind im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertder allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen schriftlich anzumelden: - offener Schaden/Fehlmengen am Rollschein - verdeckter Schaden/Fehlmengen innerhalb 1 Arbeitstages nach Erhalt der Ware. - unsere Versicherung behält sich vor, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut Schäden direkt per Sachverständigen vor Ort zu laufenbegutachten. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 12.1 Ist die Leistung des AN mangelhaft, stehen dem AG die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt im vollen Umfang zu. Der AG ist insbesondere berechtigt, vom AN Mangelbeseitigung oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Neuherstellung des Werks auf Kosten des AN zu verlangen. Die Mängelbeseitigung hat unter Berücksichtigung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, betrieblichen Belange des AG zu erfolgen. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer AN zu tragen, z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten. 12.2 Erfolgt eine Mangelbeseitigung oder Neuherstellung trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist sie nicht möglich, erfolglos oder dem AG unzumutbar, so bleibt das Recht auf seine Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Schadensersatz statt der Leistung unberührt. Kommt der AN trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Nachbesserung und Ersatzlieferung nicht nach, oder ist eine Fristsetzung dem AG wegen Dringlichkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht möglich oder dem AG nicht zumutbar, so ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten nach Xxxx und Gefahr des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen AN selbst zu treffen. 7.2 Führt 12.3 Der AN ist verpflichtet, schon vor der Auftragnehmer Abnahme gerügte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Kommt der AN dieser Pflicht zur Beseitigung von Mängeln nicht nach und hat der AG ihm mit der Mängelrüge eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt und die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Selbstvornahme und/oder Ersatzvornahme angedroht, kann der AG nach Ablauf dieser Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anAN beseitigen lassen. 7.3 12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdender Erbringung von Planungs- oder Überwachungs- leistungen besteht, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat fünf Jahre und im Übrigen drei Jahre, soweit sich nicht aus dem Gesetz eine Aufforderung an den Auftragnehmerlängere Verjährungsfrist ergibt. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist für Arbeiten gegen drückendes Wasser, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar istDach- und Bauwerksabdichtungen und Fassadenteile zehn Jahre. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Fristen beginnen mit der Fristsetzung bleiben unberührtAbnahme zu laufen. Wird ein Mangel arglistig verschwiegen, gilt die gesetzliche Regelung, mindestens aber die hier genannte Frist. 7.4 12.5 H emmung und Neubeginn der Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend hierzu gilt. Durch eine Mängelrüge des AG wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Die vorbezeichneten Ansprüche Hemmung beginnt mit Zugang der Mängelrüge beim AN. Mängelrechte wegen gerügter Mängel verjähren nach einem Jahr seit An- zeige frühestens in zwei (2) Jahren, gerechnet vom Zugang der innerhalb der Verjährungsfrist zugegangenen Mängelrüge des MangelsAG, in keinem Fall nicht jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenvorgenannten Regelfristen. 7.5 Weitergehende 12.6 Der AN haftet für alle unmittelbar und mittelbar von ihm, seinen Verrichtungs- oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden einschließlich Folgeschäden im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufengesetzlichen Umfang. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Bauvertrag

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 Ist die gelieferte Ware nicht frei von Sachmängeln (§434 BGB), so haben wir - nach unserer Xxxx - und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenunter Ausschluss weiterer Mängelhaftungsansprüche des Kunden, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel den Mangel zu beseitigen oder mangelfrei neu mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen bleibt das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 S.2 BGB) zu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, unberührt. Die Mängelhaftungsansprüche verjähren (ausgenommen bei Verbrauchsgüterkaufverträgen) in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Unabhängig davon muss uns die Feststellung von Sachmängeln unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 5 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die beanstandeten Waren sind uns auf Verlangen in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, zur Besichtigung anzubieten. Die Geltendmachung der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Ware nach Gefahrenübergang geändert hat, oder wenn der Kunde die Ware vor Versand abzunehmen oder zu leistenprüfen hatte. Dies gilt auch Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig, wie für LieferungenFolgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Wird die Mängelrüge als berechtigt angesehen und lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen ohne den Mangel beseitigt oder mangelfreie Ware geliefert zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aushaben, so ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenzurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat Nachbesserungsarbeiten und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den Besteller ursprünglichen Liefergegenstand. Durch Ersatzlieferungen wird die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtverlängert. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Delivery Agreement

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten1. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenBei Lieferung mangelhafter Ware kann BAT, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Vor Beginn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs Fertigung (Bearbeitung oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung Einbau) hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerBAT zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung mängelfreier Liefergegenstände zu geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenes sei denn, für den Besteller dass dieses BAT nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Kann der Lieferant diese Nacherfüllung nicht durchführen oder erledigt er diese nicht unverzüglich, so ist BAT berechtigt, insoweit ohne weitere Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen vom Vertrag zurückzutreten sowie die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann BAT nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Xxxx wiederholt mangelhaft geliefert, so ist BAT nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Xxxxxxxxxxxx zum Rücktritt berechtigt. b-1) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann BAT - Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- erforderlichen Transportkosten sowie der Materialkosten und Ausbaukosten)der Arbeitskosten einschließlich der Aus- und Einbaukosten verlangen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 437 BGB - den Kaufpreis mindern oder - Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren b-2) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Auslieferung des BAT-Produkts an ihre Kunden festgestellt, so kann BAT nach Maßgabe von Abschnitt X den Ersatz der notwendigen, angemessenen und nachgewiesenen Kosten verlangen, die BAT von seinen Kunden in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtRechnung gestellt werden. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahrenc) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei Verletzung einer Aufklärungs-, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtBeratungs- oder Untersuchungspflicht) kann BAT Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von BAT seinem Kunden zu erstattenden Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt X verlangen. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung 2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und Mon- tage auf seine Kosten von BAT unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Eingang bei dem vom Besteller benannten BestimmungsortAblauf von 48 Monaten seit Lieferung an BAT. 4. Mängelansprüche entstehen nicht, für Lieferungen mit Aufstellung wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder Montage unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke BAT oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch Dritten vorgenommene Eingriffe in den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangLiefergegenstand.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor Soweit nichts anderes vereinbart, bezieht sich unsere Mängelhaftung auf handelsübliche Lieferung und Leistung. Bei dem Verkauf von Waren nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Bearbeitung. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmeldungen oder Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen und auf den Frachtpapieren zu vermerken; bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Einschaltung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Versandperson hat der Auftragnehmer Kunde die erforderlichen Formalitäten gegen-über dem Frachtführer wahrzunehmen. Nicht offensichtliche Mängel sowie sich bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens inner-halb von acht Werktagen, schriftlich oder in Textform zu rügen. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt. Erhalten wir keine Gelegenheit, den gerügten Mangel zu überprüfen oder nimmt der Kunde ohne unsere Zustimmung Änderungen an dem beanstandeten Werk oder der gelieferten Ware vor, kann der Kunde seine Mängelansprüche verlieren. Hat der Kunde die als defekt erkannte oder gerügte Xxxx trotz der Mangelhaftigkeit in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebaut oder montiert, sind seine Rechte wegen des Mangels ausgeschlossen. Soweit WINDOR wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist, wird WINDOR nach eigener Xxxx nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Xxxx Anspruch auf seine Kosten Herabsetzung des Kaufpreises oder - wenn nicht Bauleistungen Gegenstand der Gewährleistungen sind - Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Bei Bauleistungen hat der Kunde bei wiederholtem Fehlschla- gen der Nachbesserung nur das Recht der Minderung des Werklohnes oder des Schadensersatzes. Wir haften unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach Xxxx des Bestellers ent- weder dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die Mängel zu beseitigen auf vorsätzlichen oder mangelfrei neu zu liefern grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist, einer Da- tenschutzverletzung oder zu leistenÜbernahme einer Garantie beruhen. Dies gilt Wir haften im Übrigen auch für LieferungenSchäden, bei denen sich die Prüfung durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wer-den, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf Stichproben beschränkt hatdie Höchstdeckungssumme unserer Haftpflichtver- sicherung mit einem Betrag von max. Die Xxxx € 100.000 pro Schadensfall bzw. max. € 250.000 pro Jahr. Im Fall des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausUnternehmerrückgriffs (§ 445 a BGB) wird vermutet, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung dass zum Zeitpunkt des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es Gefahrüber- gangs auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenKäufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Besteller wegen Käufer nach Ziff. 6 dieser AGB die von uns gelieferte Ware pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Vermeidung eigenen Verzugs Art der Sache oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmerdes Mangels unvereinbar. Macht der Käufer Xxxxxxxxxx- ansprüche geltend, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenmuss er sich uns gegenüber so behandeln lassen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen als er habe alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z. B. RücksendekostenVerweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt. Wir sind berechtigt, TransportkostenRückgriffsansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware abzulehnen, Ein- sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Für den Ersatz von Mangelfolgeschäden haften wir nach Maßgabe dieser Ziff. 6 unserer AGB. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 445 a BGB sind ausgeschlossen, wenn der Käufer seine Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge von Mängeln nach Ziff. 6 Abs. 1 dieser AGB verletzt hat. Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate ab Übergabe der Ware am jeweiligen Bestimmungsort. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit vorliegt sowie bei Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit, Garantie oder Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz oder soweit die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder bei Rückgriffsansprüchen im Falle eines Verkäuferregresses nach § 445 b BGB. Die in drei Jahrenden vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit das Gesetz die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Eine Garantie für Farbbeständigkeit kann bei Kunststoffen nicht übernommen werden, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung. Die Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben unserer Listen, Prospekte und sonstigen Schriftstücke sind unverbindlich. Ebenso sind warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von WINDOR in der Öffentlich-keit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten unverbindlich und stellen keine längeren Fristen vorsiehtvertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 8.1 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Abweichungen von den vereinbarten (Produkt-)Spezifikation sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel beseitigt sich in Kürze von selbst oder kann von MAGNA ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. MAGNA hat das Recht, die Art der Mängelbehebung zu wählen. MAGNA kann – sofern die Voraussetzungen für Preisminderung oder Wandlung gegeben sind – auch bei Gefahrübergang festgestellt werden geringfügigen Mängeln Wandlung geltend machen. Falls der LIEFERANT nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbehebung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, mit der Mängelbehebung sonst in Verzug gerät oder während der erste Verbesserungsversuch scheitert, kann MAGNA in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretendringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Abwehr von akuten Gefahren, die Mängelbehebung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, die dadurch entstehenden Kosten trägt der LIEFERANT. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer LIEFERANT die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, (Händler-) Handlingcharges (auf seine MAGNA’s-, OEM’s- und/oder OEM’s Händlerebene) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder zu tragen. Insbesondere hat der LIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die Mängel zu beseitigen dadurch entstehen, dass MAGNA an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programs" oder mangelfrei neu zu liefern ähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von Automobilherstellern teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. 7.4 8.2 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige Gewährleistungszeit beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des MangelsProdukts, in keinem Fall jedoch vor Ablauf das der Liefergegenstand des LIEFERANTEN eingebaut ist, an den Endverbraucher und endet spätestens 42 (in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenWorten: zweiundvierzig) Monate nach Lieferung an MAGNA oder den von MAGNA benannten Dritten. Sofern eine förmliche Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, beginnt die Garantie- und Gewährleistungszeit mit der Unterfertigung des Übernahmeprotokolls durch den LIEFERANTEN und MAGNA. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des LIEFERANTEN, beginnt die Gewährleistungszeit spätestens 12 (in Worten: zwölf) Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. 7.5 Weitergehende 8.3 Für Liefergegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und/ oder andere gesetzliche Ansprüche der Mängelbehebung nicht in Betrieb bleiben unberührtkonnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 7.6 Soweit 8.4 In Fällen des Austausches oder in Fällen, in denen ein verbesserter Liefergegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht Mängelhebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang 8.5 Sonstige Ansprüche MAGNA's wegen Vertragsverletzung oder der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Män- gel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen; versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller einge- räumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwick- lung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Bestellers ent- weder ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemes- sen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacher- füllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder mangelfrei neu zu liefern die Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder zu leistenunsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand, e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern, f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlichen Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Herstellerspezifikationen ankommt. Dies Als ungeeignet gilt eine auch für Lieferungennur vorüber- gehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, bei denen sich die Prüfung eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 bis 60 % oder eine auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 5. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Stichproben beschränkt hatSchadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Ver- letzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 6. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung und -beschränkung in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Abschnitt „Haftung“‚ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Vertragsgegenstände a) den Spezifikationen/Mustern/Zeichnungen und sonstigen Anforderungen entsprechen; b) frei sind von Mängeln, insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material; c) markt- und industrieübliche Qualität aufweisen; d) durch die Lieferung, Nutzung oder bei Gefahrübergang festgestellt sonstige Verwendung der Vertragsgegenstände keine Rechte Dritter verletzt werden; e) geeignet sind, für die speziellen Zwecke, zu denen sie bestellt werden. 9.2. Sofern Vertragsgegenstände den vorgenannten Gewähr- leistungen nicht entsprechen ('mangelhafte Vertragsgegen- stände') kann Biersack wahlweise vom Lieferanten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertragsgegenstände zu ersetzen. Für den Fall, dass der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder andere besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Tätig-werden gebieten, kann Biersack die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen lassen. 9.3. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auf seine Lieferant Biersack alle im Zusam- menhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel (einschließlich Transport-, Handling-, Ein-/Ausbau-, Material- und Arbeitskosten) zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatersetzen. 9.4. Die Xxxx Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung. Sofern zwischen Biersack und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsgegenstände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab der erfolgten Abnahme. Ansprüche von Biersack, die innerhalb der Gewährleistungsfrist entstanden sind, verjähren frühestens 6 Monate nach Entstehung des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenAnspruchs, jedoch nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen9.5. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten 9 vereinbarten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn von Biersack gelten zusätzlich zu jeglichen anderen gesetzlichen oder vertragli- chen Ansprüchen. Erfüllungsort für Gewährleistungsan- sprüche ist der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an OrteOrt, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangsich die Vertragsgegenstände befinden.

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Samples: General Purchasing Conditions

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor (1) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Beschaffenheit unserer Erzeugnisse, deren Herstellung einer freiwilligen, regelmäßigen Überwachung durch vereidigte Lebensmittel-Sachverständige unterliegt. Wir leisten auch Gewähr dafür, dass wir bei der Herstellung keine unerlaubten Zusätze verwenden und dass unsere Erzeugnisse in Zusammensetzung und Bezeichnung den Verordnungen und Qualitätsrichtlinien entsprechen. (2) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenLieferung, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern Untersuchung oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungenirgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers so ist nach billigem Ermessen uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu treffenmachen. 7.2 Führt (3) Auch beanstandete Ware ist so lange fachgerecht zu lagern, bis wir anderweitig darüber verfügt haben. Auf Verlangen ist sie frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei Verderb beanstandeter Ware infolge unsachgemäßer Lagerung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. (4) Als versteckte Mängel gelten nur solche Fehler, die auch bei sorgfältiger und eingehender Untersuchung – gegebenenfalls durch ausreichende Stichproben – bei Empfang der Auftragnehmer Ware nicht entdeckt werden können. Zur Prüfung gefrorener Ware können einzelne Proben aufgetaut werden. Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Xxxx am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, einen Vertreter oder einen von uns eingeschalteten Sachverständigen bereitzustellen. (5) Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittel-Überwachung können wir nur die Wurstwaren als unser Erzeugnis anerkennen, von denen uns zwei Gegenproben eingeschickt werden, da wir eine Probe zur Identifizierung benötigen. (6) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Waren vorliegt, sind wir gegenüber dem Kunden nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung berechtigt. Im Hinblick auf die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aussind wir gegenüber dem Kunden verpflichtet, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Ablieferungsort verbracht wurde. Kann eine solche Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht erreicht werden oder ist sie aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich, so hat der Kunde wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (z. Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. Rücksendekostendurch Einbau in ein anderes Produkt, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)weiterverarbeitet wurde. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren(7) Für gebrauchte Waren wird keine Mängelhaftung übernommen. Für die öffentlichen Äußerungen Dritter, insbesondere Werbung, haften wir nur, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtsie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden. 7.9 Rechtsmängelansprüche (8) Für Mängelansprüche haften wir abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur für die Dauer von einem Jahr ab Ablieferung. Ausgenommen sind die Fälle der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, § 445b i.V.m. § 478 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 7 Abs. 1 lit. b) und c) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung (9) Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Mon- tage Gefahr des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Frist bei uns oder auf einem uns geeignet erscheinenden Wege auf Rechnung des Kunden zu verwerten. (10) Verweigert der Kunde die Annahme der Ware, so ist deren Übersendung oder anderweitige Verfügung nur mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen unserer Zustimmung zulässig. (11) Ein Recht auf Besichtigung der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangbeanstandeten Ware muss uns jederzeit eingeräumt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Der Besteller ist verpflichtet, die von der Primed erhaltenen Produkte unverzüglich nach Anliefe- rung zu untersuchen und eventuelle Mängel vor oder Lieferfehler unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, anzuzeigen. Solche Mängel, die auch bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während sorgfältiger Prüfung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung Ware nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware entdeckt werden können, sind unver- züglich nach der Entdeckung, längstens aber 6 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beifügung des zu der betroffenen Sendung gehörigen Lieferscheins zu rügen. 2. Werden die Gebrauchsanweisungen bzw. Hinweise auf der Verpackung der Ware nicht beachtet oder dieWare nicht bestimmungsgemäß gelagert und verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, soweit dies keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. 3. Wenn Primed den Besteller beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Lieferung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. 4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Primed nach ihrer Xxxx zur Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an Primed zurückzu- senden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängel- ansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt beiVerzugder Mängel- beseitigungistder Bestellerberechtigt, nachvorherigerVerständigungvon Primednachzubessern und dafür Ersatz der Leistung nachzuweisenden angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Für die Rechtzeitigkeit Insbesondere gilt, dass unsere Haftung aus allen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung kommt es Durchführung eines Vertrages stehenden Pflichtverletzungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenErsatz des direkten, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige uns vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf 7,5 % des Mangels, Nettoauftragswertes begrenzt ist und in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristendie Haftung für Schäden aus Betriebsunter- brechung und Produktionsausfall, insbesondere entgangenen Gewinn, sowie für erhöhte oder vergeblich vorgehaltene Produktionskosten umfasst. 7.5 Weitergehende 7. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben grober Fahrlässigkeit unserer Organe. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn (1) Alle offensichtlichen Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenan den von uns gelieferten Waren sowie erbrachten Leistungen sind uns spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus(2) Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenInhalten, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat Dicken, Gewich- ten und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Farbtönen sind im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen der branchenüblichen Toleranz zuläs- sig. (3) Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar: o unauffällige optische Erscheinungen o farbige Spiegelungen (Interferenzen) o optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag) o Verzerrung des äußeren Spiegelbilds („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern (4) Der Kunde wird auf die "Gebrauchsinformation für Fenster" des Dachver- bandes Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Ausgabe hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation wird dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt und wird Vertragsbestandteil. Der Kunde wird ins- besondere auf die in Ziffer 7.8 den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs- und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenPflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung die- ser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultie- rende Mängel keine Haftung. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten (5) Keine Sachmängelansprüche entstehen, sofern sie nicht auf unser Ver- schulden zurückzuführen sind, bei: o ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegen- standes o fehlerhafter Montage durch den Kunden oder von uns nicht be- auftragter Dritter o natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen) o fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstan- des o unzureichenden Wartungsmaßnahmen o ungeeigneten Betriebsmitteln (Pflege- und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen Reinigungsmittel) o ungeeignetem Baugrund o chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektroni- schen Einflüssen (z. 6) Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. RücksendekostenSchalldämm-, TransportkostenWärme- dämm- und Lichttransmissionswerte etc., Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren die für die entsprechende Funk- tion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach entspre- chend anzuwendender Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren AbnahmePrüfzeugnis- sen festgehalten. Bei Lieferungen an Orteanderen Scheibenformaten, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme Kombinationen sowie durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangEinbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Bestellers ent- weder ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacher- füllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oderdie Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u.a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder mangelfrei neu zu liefern unsachgemäße Verwendung oder zu leistenBehandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlichen Elektrizitätsnetz gewöhnlicheMaß hinausgehen; sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller- Spezifikationen ankommt. Dies Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch für Lieferungennur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 20 oder mehr als 27 Grad Celsius, bei denen sich die Prüfung eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlene Wert von 45 % bis 60%, oder eine auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 5. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Stichproben beschränkt hatSchadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit,der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 6. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die Bestimmungen zur Haftungsbegrenzen und -beschränkung in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von Waren

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel 11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Waren mangelfrei sind, insb. a) den Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen und anderen an sie gestellten Anforderungen entsprechen; b) frei sind von Fehlern, insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material; c) marktübliche Qualität aufweisen, d) geeignet sind für die speziellen Zwecke, zu denen sie gekauft werden. 11.2 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen MTG Mängelansprüche uneinge- schränkt auch dann zu, wenn dieser der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 11.3 Die gesetzlichen sowie vertraglichen Mängelansprüche stehen MTG unein- geschränkt zu. Sofern Lieferungen den vorgenannten Gewährleistungen nicht entsprechen („mangelhafte Lieferung“) kann MTG nach ihrer Xxxx Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Im Falle der mangelhaften Lieferung wird MTG dem Lieferanten vor Beginn der Fertigung Gelegenheit zum Aussortieren geben. Das Recht von MTG auf Schadens- und Aufwendungsersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 11.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von MTG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann MTG den Mangel selbst oder bei Gefahrübergang festgestellt werden durch einen Dritten beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder während für MTG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristset- zung; von derartigen Umständen wird MTG den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch den Lieferanten ist insb. dann auszugehen, wenn sich die Lieferung bereits im Produktionsprozess von MTG oder eines Kunden befindet. 11.5 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach der Ablieferung die Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenlaufen. Dies gilt auch für Lieferungenim Falle der Mängelbeseitigung durch Nachbesserung, es sei denn, der Lieferant hat sich bei denen sich der Nachbesserung ausdrücklich und zutref- fend vorbehalten, nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenNachbesserung vorzunehmen. 7.2 Führt 11.6 Für Rückgriffsansprüche der Auftragnehmer MTG im Falle des Weiterverkaufs gelten die Nacherfüllung gesetz- lichen Bestimmungen der §§ 000x XXX, 000x XXX mit der Maßgabe, dass die Verjährung abweichend von § 445b Abs. 1 BGB sechsunddreißig (36) Monate beträgt. 11.7 Sofern die Ware bereits verbaut und an den Kunden von MTG geliefert wurde und soweit MTG die mangelhafte Ware nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausvon seinem Kunden zur Untersuchung vorgelegt wird, ist erkennt der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz Lieferant eine Feststellung eines Mangels durch den Kunden von MTG oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung von diesem beauftragten Dritten (z. B. eine Werkstatt) als Nachweis des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für Mangels auch ohne die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort Vorlage mangelhafter Ware an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden11.8 Der Lieferant trägt im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung sämtliche Aufwen- dungen (einschl. Transport- Wege-, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerSortier-, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenHandling-, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des MangelsMaterial-, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Arbeitskosten), die im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertder Nacherfüllung entstehen, beginnen insbesondere auch Ein- und Ausbau- kosten. Insoweit gilt die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufengesetzliche Regelung des § 439 Abs. 3 BGB. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der 11.9 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenvom Lieferanten aufgewendeten Kosten gem. Ziffer 11.8trägt dieser auch dann, Transportkostenwenn sich herausstellt, Ein- und Ausbaukosten)dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MTG jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren11.10 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant MTG auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtes sei denn, der Lieferant hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit 11.11 Der Lieferant hat das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtVerschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie eigenes Ver- schulden zu vertreten. 7.10 11.12 Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche der MTG ist der Belegenheitsort der Sache. 11.13 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gewährleistungsfrist beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 11.1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, verjähren Mängelan- sprüche 36 Monate nach dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß Ziffer 4.6. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen gemäß § 438 Abs.1 Nr. 1 und 2 BGB bleiben unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere man- gels Verjährung – noch gegen LEONI geltend machen kann. 11.2. Der Lieferant hat auch bei Mängeln, die vor Beginn der Fertigung (Bear- beitung oder Einbau) festgestellt wurden, Gelegenheit zur Mangelbeseiti- gung, es sei denn, dass dies LEONI unzumutbar ist. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann XXXXX insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In Eilfällen ist XXXXX berechtigt, Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf seine dessen Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel selbst zu beseitigen oder mangelfrei neu durch Dritte beseitigen zu liefern oder zu leistenlassen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt. Sind die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausgleichen Waren wiederholt mangelhaft, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos XXXXX nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung berechtigt, auch von weiteren noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 und auch insoweit Schadensersatz statt der Leistung wegen Nicht- erfüllung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben Geltendmachung weiterer Ansprüche durch LEONI bleibt hiervon unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 11.3. Soweit der Auftragnehmer Lieferant im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht Mängelbeseitigungspflicht nach- bessert oder neu liefert oder nachbessertliefert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 11.1 genannten Fristen im Hinblick auf diesen Mangel erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang 11.4. Der Lieferant unterstützt LEONI kostenfrei bei der Lieferung trägt Abwehr von sämtlichen Ansprüchen aus Produkt- oder Produzentenhaftung und stellt LEONI von solchen Ansprüchen sowie von sämtlichen Kosten ihrer Abwehr frei, soweit die Inanspruchnahme auf einem Produkt oder Produktbestandteil des Lie- feranten beruht. Soweit eine Teilverursachung gegeben ist, erfolgt die Frei- stellung entsprechend der Auftragneh- mer Kosten Verursachungsquote. 11.5. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die LEONI zu vertreten hat, oder um sons- tige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtver- letzung von LEONI, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch ein arglistiges Verhalten begründet wurden. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und Gefahr auf deren Einhaltung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, werden eventuelle Schadensersatzansprüche auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden begrenzt. 11.6. Für Maßnahmen von LEONI zur Schadensabwehr (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)Rückrufaktion) haftet der Lieferant entsprechend seinem Verursachungsanteil. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden Frachtpapieren reichen nicht aus. 7.2 Führt 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Auftragnehmer Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausschriftlich verweigert haben, ist der Besteller be- rechtigtbereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder die Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf o a ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, 7.2.1 vom Vertrag ganz o b falsche Montage, o c natürliche Abnutzung, o d eigenmächtige Reparaturen oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse Änderungen an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.Liefergegenstand;

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn XXXXXX verpflichtet sich gemäß § 377 HGB, die Waren/Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Lieferung auf offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge gilt als rechtzeitig beim Lieferanten eingetroffen, soweit sie innerhalb einer Frist von einundzwanzig Kalendertagen ab dokumentiertem Zugang der Waren/Leistungen bei XXXXXX dem Lieferanten zugeht. Im Gegenzug ist der Lieferant verpflichtet, die zur Versendung kommende Ware auf Fehlerfreiheit im Sinne der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen und sichert XXXXXX insoweit 100% Fehlerfreiheit zu. Der Lieferant garantiert in diesem Zusammenhang, dass seine Waren/Leistungen nach seiner Kenntnis frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsmäßige Nutzung durch XXXXXX nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Davon ausgenommen sind die von XXXXXX beigestellten Sachen und Unterlagen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt: Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung gemäß Ziffer 4 dieser Einkaufsbedingungen. Die §§ 478, 479 BGB finden Anwendung. Der Lieferant hat auch bei Mängeln, die vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) festgestellt wurden, Gelegenheit zur Mangelbeseitigung, es sei denn, dass dies für XXXXXX unzumutbar ist. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann XXXXXX insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In Eilfällen ist XXXXXX berechtigt, Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf seine dessen Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel selbst zu beseitigen oder mangelfrei neu durch Dritte beseitigen zu liefern oder zu leistenlassen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung Das Recht auf Stichproben beschränkt hatSchadensersatz bleibt unberührt. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht Sind Waren aus mehr als drei Lieferungen innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist auseines Jahres mangelhaft, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos XXXXXX berechtigt, von weiteren noch nicht erfüllten Verträgen/Lieferungen zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 und auch insoweit Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant unterstützt, soweit seine Produkte involviert sind, XXXXXX kostenfrei bei der Abwehr von sämtlichen Ansprüchen aus Produkt- und Produzentenhaftung und stellt XXXXXX von diesen sowie sämtlichen weiteren Kosten der Abwehr solcher Ansprüche frei. Für diesen Fall wird der Lieferant eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung abschließen, deren Höhe zur Deckung der möglichen finanziellen Folgen einer zivilrechtlichen Haftung infolge eines Produkthaftungsfalles und/oder eines Rückrufs von einem oder allen Produkten ausreichend ist. Diese Versicherung ist stets vollumfänglich vorzuhalten. Diesen Versicherungsschutz hat der Lieferant ohne Anforderung durch eine Bestätigung seines Versicherers vor Vertragsabschluss mit XXXXXX nachzuweisen und die Rechtzeitigkeit Vorlage bei regelmäßiger Geschäftsbeziehung jährlich unaufgefordert bei neuer Fälligkeit des Versicherungsvertrags durch eine aktuelle Bestätigung zu wiederholen. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Nacherfüllung kommt es Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die XXXXXX zu vertreten hat, oder um sonstige Schäden, die auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdeneiner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von XXXXXX, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen und vertragstypisch und vorhersehbar sind oder die durch ein arglistiges Verhalten begründet wurden. XXXXXX haftet, wenn und soweit eingetretene Schäden durch eine Versicherung von XXXXXX gedeckt sind, lediglich in Höhe der Besteller wegen zur Verfügung stehenden Versicherungsleistung für das Schadenereignis. Für Maßnahmen von XXXXXX zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtLieferant entsprechend seinem Verursachungsanteil mit. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 50. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenSoftware. 7.2 Führt 51. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. 52. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Auftragnehmer Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausLauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt. 53. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner Xxxx Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenzurück treten. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anSchadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden54. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der Besteller wegen beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann. 55. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an sofor- tiger Nacherfüllung hat einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 56. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen. 57. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und eine Aufforderung an den Auftragnehmerklare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, den Mangel innerhalb der auf einer angemessenen Frist zu beseitigenFehlbedienung beruht, können wir für den Besteller nicht zumutbar istunsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen. 58. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtMängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren- und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige 59. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des MangelsProgramms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, in keinem Fall jedoch vor Ablauf falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenbeim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel vor unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelansprüche ausgesprochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Gefahrübergang festgestellt werden einer ungeeigneten oder während unsachgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ferner bei nicht ordnungsgemäßer Wartung und auch nicht bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern derartige Einflüsse nicht von uns zu verantworten sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen ohne unsere vorherige Zustimmung, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 4. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt und die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir unter Ausschluss der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten Rechte des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) nach unserer Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenzur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen. 5. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Wir verweisen auf Ziffer XII. 7. Im Hinblick auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche verweisen wir auf Ziffer XIII. 8. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Vertragsgegenstände bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch für Lieferungenohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieses Vertragsgegenstandes gegenüber dem Kunden die Rücknahme des Vertragsgegenstandes oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet Aufwendungen des Kunden insbesondere Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die diese im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei denen Gefahrübergang von uns auf dem Kunden vorliegenden Mangels des Vertragsgegenstandes zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 9. Unsere Verpflichtung gemäß IX, 8 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die Prüfung auf Stichproben beschränkt nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Xxxx des Bestellers Verpflichtung ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller wegen Kunde selbst nicht aufgrund der Vermeidung eigenen Verzugs gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmerdiese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenwenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtdie über das gesetzliche Maß hinausgehen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige 10. Im Rahmen der Mängelansprüche und der hierzu korrespondierenden Beschaffenheit des MangelsVertragsgegenstandes verweisen wir zunächst auf Ziffer III, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen1. Darüber hinaus gilt: Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers sowie unsere technischen Bedingungen als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wen der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Besteller für Mängel, einschließlich der Nichtübereinstimmung mit ausdrücklichen Garantien oder der Nichteinhaltung von Garantien, wie folgt: 9.1 Der Auftragnehmer wird nach seiner Xxxx am Ort des Gefahrenübergangs alle Mängel beseitigen oder mangelhafte Arbeiten oder Teile davon nachbessern oder ersetzen, sofern der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, die bereits vor Eintritt des Gefahrenübergangs bestanden. 9.2 Die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt nicht für Mängel a) die den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme gemäß Ziffer 8.5 berechtigen, b) Mängel an regelmäßig ausgetauschten Verschleiß- und/oder bei Verbrauchsteilen, die infolge normaler Abnutzung nach Gefahrübergang festgestellt werden entstanden sind, c) Mängel, die auf fehlerhafter oder während nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstigem Missbrauch durch den Besteller oder Dritte beruhen, d) Nichteinhaltung der in Ziffer 7.8 den Betriebs- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenWartungsanleitungen des Originalgeräteherstellers enthaltenen Anweisungen oder e) nicht reproduzierbare Softwarefehler. 9.3 Soweit dem Auftragnehmer Kosten oder Aufwendungen entstanden sind, hat der Auftragnehmer Anspruch auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen Schadenersatz, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vom Besteller dem Auftragnehmer mitgeteilte Mangel (a) nicht vorhanden ist oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch (b) der Auftragnehmer für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden mitgeteilten Mangel nicht verantwortlich ist. 7.2 Führt 9.4 Dem Auftragnehmer ist angemessene Zeit und Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben. Zu diesem Zweck gewährt der Besteller dem Auftragnehmer ohne Kosten für den Auftragnehmer Zugang zu der nichtkonformen Leistung, einschließlich Demontage und Wiedermontage. 9.5 Mit Ausnahme der im Vertrag genannten ausdrücklichen Gewährleistungen lehnt der Auftragnehmer die Nacherfüllung jede andere ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung ab, einschließlich, aber nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausbeschränkt auf, ist stillschweigende Gewährleistungen der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anSonstiges. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden9.6 Der Auftragnehmer haftet nicht, a) wenn der Besteller wegen oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen an der Vermeidung eigenen Verzugs Leistung vornimmt, b) wenn der Besteller den Auftragnehmer während der Mängelhaftungsfrist nicht unverzüglich nach der Entdeckung eines Mangels oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an nachdem der Besteller den Auftragnehmerbetreffenden Mangel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte entdecken müssen, schriftlich über den Mangel innerhalb einer angemessenen informiert, c) wenn der Besteller nicht unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zur Minderung eines durch einen Mangel verursachten Schadens ergriffen hat, oder d) wenn der Besteller den Auftragnehmer an der Beseitigung eines Mangels hindert. 9.7 Die Frist zu beseitigenfür die Mängelhaftung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Frist für die Mängelhaftung für die Reparatur oder den Ersatz von Gewährleistungsarbeiten, beträgt 12 Monate ab dem früheren Zeitpunkt: a) dem Datum, an dem der Gefahrenübergang auf den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit erfolgte, oder b) Fertigstellung der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangelsjeweiligen Leistung, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der falls die Leistung vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages außerhalb der eigenen Werkstatt oder Fabrik des Auftragnehmers oder seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert Subunternehmer ausgeführt, montiert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenaufgestellt wird. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang 9.8 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden an der Lieferung trägt Leistung, die durch Mängel oder Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers verursacht werden, ist auf den Umfang der Auftragneh- mer Kosten Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beschränkt und Gefahr dann nur auf den geringeren der zum Zwecke folgenden Beträge: a) Selbstbeteiligung an der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)Sachversicherung des Bestellers oder b) 250.000 Euro pro Ereignis mit einem Gesamtlimit von 2 Ereignissen pro Jahr. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren 9.9 Sofern in drei Jahrendiesem Absatz 9 nicht ausdrücklich vorgesehen, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren sind alle anderen Rechtsbehelfe oder Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit der Mängelhaftung, einschließlich des Rechts, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten oder eine Rückerstattung wegen eines wesentlichen Fehlers/Fehlers in fünf JahrenBezug auf die Leistung zu erhalten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahmeausgeschlossen. Bei Lieferungen an Orte, an denen Insbesondere ist der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführtnicht berechtigt, beginnt sie den Vertrag wegen eines materiellen Fehlers anzufechten, einschließlich einer Anfechtung des Vertrages wegen eines Fehlers im Zusammenhang mit Mängeln der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangLeistung. Klausel 12 bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 9.1 Vorbehaltlich Ziffer 9.2, wird ein „Mangel“ nur als jede Abweichung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenBeschaffenheit der Lieferungen von den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages aufgrund von Umständen, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx die bereits zum Zeitpunkt des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für LieferungenGefahrübergangs vorlagen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatdefiniert („Mangel“). Die Xxxx des Bestellers Beschaffenheit der Lieferungen ist nach billigem Ermessen zu treffendabei abschließend in der jeweiligen zum Vertragsgegenstand gehörigen Spezifikation beschrieben. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung 9.2 Als Mängel gelten insbesondere nicht: a) Abweichungen aufgrund von natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung b) Abweichungen infolge unsachgemäßen Betriebs; Nichtbefolgung von Anweisungen oder Empfehlungen in Betriebs- oder Wartungshandbüchern und anderen Unterlagen; c) Fälle von nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausdurch Siemens Energy durchgeführter Installation, ist der Besteller be- rechtigtErrichtung, Veränderung, Inbetriebnahme oder Vor-Inbetriebnahme, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdend) nicht reproduzierbare Softwarefehler, außerdem gelten Softwarefehler ausschließlich als Mangel, wenn der Besteller wegen Mangel in der Vermeidung eigenen Verzugs zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellsten Softwareversion auftritt; e) Mängel, die die Nutzung der jeweiligen Lieferungen nicht wesentlich beeinträchtigen. 9.3 Der Kunde prüft die Lieferungen bei Zustellung umgehend und hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Siemens Energy zu rügen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmernicht fristgerecht nach, den sind Mängelansprüche des Kunden bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Auf diese schriftliche Rüge hin wird Siemens Energy einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren indem Siemens Energy nach einem Jahr seit An- zeige des Mangelseigener Xxxx entweder nachbessert, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertneu erbringt. Siemens Energy muss angemessene Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gewährt werden. Für diesen Zweck gewährt der Kunde Siemens Energy auf eigene Kosten Zugang zu den fehlerhaften Lieferungen, beginnen führt notwendige De- und/oder Remontage auf eigene Kosten durch und gewährt Zugriff auf Betriebs- und Wartungsdaten. "De- und/oder Remontage " beinhaltet auch das Anbringen und Entfernen des Vertragsgegenstands. Nach Anforderung von Siemens Energy, stellt der Kunde sicher, dass das Eigentum an dem ersetzten mangelhaften Teil auf Siemens Energy übergeht. Der Kunde ist verantwortlich für die Zollabfertigung in Ziffer 7.8 dem Land, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, sowie im Fall von Mängeln für den Weitertransport der Ausrüstungsgegenstände zur Behebung von Mängeln. Auf Anforderung des Kunden, ist Siemens Energy verpflichtet, dem Kunden entsprechend anfallende Zollgebühren gegen Nachweis und 7.9 genannten Fristen erneut Rechnung zu laufenerstatten. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang 9.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Sie beginnt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Verjährungsfrist für nacherfüllte Teile der Lieferung trägt Lieferungen beträgt sechs Monate ab dem Datum der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Nacherfüllung, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorher abläuft. In jedem Fall endet jegliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der zum Zwecke Lieferungen spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)Verjährungsfrist für die ursprünglich erbrachten Lieferungen. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren9.5 Der Kunde ist für die Konzeption, soweit das Gesetz Umsetzung und Aufrechterhaltung eines ganzheitlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitskonzepts gemäß Punkt Error! Reference s ource not found.2 verantwortlich. Siemens Energy sichert nicht zu, gewährleistet nicht und garantiert nicht, dass die Lieferungen und Leistungen sicher vor Cyberbedrohungen sind oder dass sie keine längeren Fristen vorsiehtSchwachstellen (Vulnerabilität) enthalten. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren9.6 Wird Siemens Energy ein Mangel oder eine Schwachstelle bekannt, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtdie Siemens Energy als sicherheitsrelevant einstuft (d.h., dass die Lieferungen und Leistungen im Falle des Ausnützens dieses Mangels oder dieser Schwachstelle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar zum Tod oder zu Verletzungen von Personen führen kann), wird Siemens Energy den Kunden unverzüglich darüber informieren. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt 9.7 Ist die Software mangelhaft, ist Siemens Energy erst dann verpflichtet, dem Kunden eine aktualisierte Version der Software, in der der Mangel behoben ist, zu überlassen, wenn die Überlassung der aktualisierten Version für Siemens Energy zumutbar ist oder, wenn Siemens Energy nur Lizenznehmer ist, die aktualisierte Version beim Lizenzgeber von Siemens Energy in zumutbarer Weise verfügbar ist. Wurde die Software von Siemens Energy geändert oder individuell entwickelt, wird Siemens Energy dem Kunden darüber hinaus bis zur Bereitstellung einer aktualisierten Version der Software, in der der Mangel behoben ist, eine Umgehungs- oder sonstige Zwischenlösung zur Fehlerbeseitigung zur Verfügung stellen, wenn eine solche Umgehungs- oder Zwischenlösung mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist und andernfalls der Geschäftsbetrieb des Kunden eingestellt oder erheblich behindert würde. 9.8 Wenn Siemens Energy Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt und letztendlich nicht festgestellt wird, dass ein Mangel vorlag, sind Aufwendungen für diese Maßnahmen einschließlich Fehlerdiagnosen vom Kunden zu erstatten. 9.9 Soweit nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 9 geregelt, ist jegliche weitere Haftung von Siemens Energy sowie Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangausgeschlossen.

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Samples: Bedingungen Für Das Produktgeschäft

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Etwaige Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der betreffend die Vertragsleistungen verjähren in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten12 Monaten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistengerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdennicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der Besteller wegen groben Fahrlässigkeit, oder der Vermeidung eigenen Verzugs durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrig- keit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmerverschuldensunabhängig, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die zwingend nach Gesetz gehaftet wird; in einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende 2. Im Falle einer Mängelhaftung kann der Auftragnehmer als Nacherfüllung nach seiner Xxxx den Mangel beseitigen oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtdie Vertragsleistungen erneut erbringen. 7.6 Soweit 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftragnehmer im Rahmen Kunde nach seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder nachbessertden Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nacherfüllung gilt frühestens ab dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, beginnen die in Ziffer 7.8 soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nacherfüllungsversuche angemessen und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufendem Kunden zumutbar sind. 7.7 Unabhängig 4. Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Vertragsleistungen, und bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger oder vorschriftswidriger Behandlung oder Benutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Leistungsort, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder bei nicht repro- duzierbaren Softwarefehlern. Gleichermaßen sind Mängelhaftungsansprüche ausgeschlossen, wenn vom Gefahrübergang Kunden oder von Dritten nachfolgend zu den Vertragsleistungen Änderungen, oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unsach- gemäß oder entgegen den Vorschriften des Auftragnehmers vorgenommen, oder entsprechend erforderliche Arbeiten unterlassen werden. 5. Unbeschadet sonstiger Ausschlüsse sind Ansprüche aufgrund von Mängeln einschließlich Rückgriffsansprüche des Kun- den ferner ausgeschlossen, soweit der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Kunde die Beseitigung des Mangels durch einen nicht durch den Auftragnehmer autorisierten Dritten hat durchführen lassen. 6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke Zweck der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenerforderlichen Aufwendungen, Transportkosteninsbesondere Transport-, Ein- Wege-, Arbeits- und Ausbaukosten)Reisekosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen dadurch hervorgerufen wurden, dass die Vertragsleistungen nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder, soweit gegeben, des Leistungsortes zur Nutzung kamen, es sei denn, diese Veränderung entspricht dem Vertrag. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren 7. Der Schadenersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Betrag in drei JahrenHöhe der Vergütung betreffend die mangelhafte Vertragsleistung bzw. bei nur teilweise mangelhaften Vertragsleistungen auf die Vergütung für den mangelhaften Teil der Vertragsleistungen. Im Übrigen sind sämtliche An- sprüche aus Mängelhaftung gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von mittelbaren Schäden oder Folgekosten einschließlich insbesondere entgangenen Gewinns. 8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz gehaftet wird. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typisch vor- hersehbaren Schadens beschränkt, soweit das nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtgehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kun- den ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Leistungsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Teile (i) den Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen und anderen von PENN an sie gestellten Anforderungen entsprechen, (ii) frei von Mängeln (insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material) sind, (iii) geeignet sind für die Zwecke, zu denen sie gekauft werden, soweit ihm diese Zwecke bekannt sind. 10.2 Entdeckt PENN vor Beginn der Fertigung (Be- / Verarbeitung, Installation oder dem Einbau) Teile, die nicht die Anforderungen nach Ziffer 10.1 erfüllen („Mangelhafte Teile“), so gilt Folgendes: Der Lieferant muss nach Xxxx von PENN umgehend mangelfreie neue Teile (Austauschteile) liefern oder die Mängel vor der Mangelhaften Teile beseitigen / reparieren (gemeinsam „Nacherfüllung“). Alle eventuell erforderlichen Sortierarbeiten oder sonstigen. Nachbesserungen werden vom Lieferanten in Abstimmung mit PENN auf dem Firmengelände von PENN durchgeführt. Der Lieferant trägt alle bei Gefahrübergang festgestellt werden ihm oder während PENN durch die Lieferung der Mangelhaften Teile anfallenden Kosten (insbesondere Kosten für Sortierung, Aus- und Einbaukosten, Transport, die Prüfung (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsaufwand) der Ursachen für die Mängel usw.). 10.3 Wird nach Beginn der Fertigung ein Mangel festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Ziffer 7.8 10.2; zusätzlich gilt folgendes: (i) Wird ein Mangel festgestellt, bevor die Produkte von PENN an dessen Kunden geliefert werden, so trägt der Lieferant zusätzlich die Kosten für alle Nachbesserungen (Arbeitskosten, Materialkosten, Aus- und 7.9 genannten Verjährungsfrist Einbaukosten, Kosten für weitere erforderliche Werkzeuge) (ii) Wird ein Mangel erst entdeckt, nachdem die Produkte von XXXX bereits an dessen Kunden oder sogar an dessen Endkunden (Verbraucher) geliefert wurden, so trägt der Lieferant zusätzlich den Teil der anfallenden Kosten für eine Zurücknahme und/oder Feldmaßnahmen, die der Mitverursachung oder dem Mitverschulden des Lieferanten entsprechen. PENN benachrichtigt den Lieferanten, sobald solche Mängel auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder und teilt ihm das weitere Vorgehen und die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffentreffenden Maßnahmen mit. 7.2 Führt der Auftragnehmer 10.4 Schlägt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausfehl, ist sie PENN unzumutbar oder beginnt der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 Lieferant nicht unverzüglich mit ihr, so kann XXXX ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag ganz Liefervertrag zurücktreten sowie die Teile auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zur Vermeidung größerer Schäden, und wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu verlangen oder 7.2.3 unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zusetzen, kann PENN auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort andurch einen Dritten ausführen lassen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die 10.5 Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige (insbesondere hinsichtlich des MangelsRechts von PENN auf Minderung, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 Schadensersatz und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und AusbaukostenAufwendungsersatz). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht10.6 Die Gewährleistungsfrist für die Teile beträgt sechsunddreißig (36) Monate nach Lieferung an PENN. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel 12.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). 12.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. 12.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei Gefahrübergang festgestellt werden ihm gemäß den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder während wenn der in Ziffer 7.8 Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 5 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung, schriftlich eingegangen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die vorgenannte Untersuchungs- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenRügepflicht gilt entsprechend bei Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx gil t diese als genehmigt. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt. 12.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen Mangels (Nachbesserung) oder mangelfrei neu zu liefern oder zu durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Dies gilt auch für LieferungenUnser Recht, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu setzenden angemessenen Frist ausverweigern, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben bleibt unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren 12.5 Eine Nachbesserung gilt nach einem Jahr seit An- zeige dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenMangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt12.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 7.6 Soweit 12.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstande te Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertErsatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenwenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 7.7 Unabhängig 12.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. RücksendekostenTransportkosten) ersetzt verlangen, Transportkostenes sei denn, Ein- und Ausbaukosten)die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren12.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtkann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren12.10 Bei der Lohnfertigung haften wir für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag; der Kunde hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtstehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu. 7.10 12.11 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie Abtretung von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen Ansprüchen des Kunden wegen Mängeln an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangDritte ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferung Und Lohnfertigung

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, so setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierbei gilt, dass ein offensichtlicher Mangel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware uns gegenüber schriftlich angezeigt werden muss. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des betroffenen Mangels als vom Kunden genehmigt. 7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder bei Gefahrübergang festgestellt werden zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder während der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 7.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir dem Kunden einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben haben. 7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in Ziffer 7.8 diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenauch vertrauen durfte. 7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, hat des Körpers oder der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenGesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist zwingende Haftung nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)dem Produkthaftungsgesetz. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei JahrenSoweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtist die Haftung ausgeschlossen. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 8.1. Die Lieferungen/Leistungen müssen diesen Einkaufsbedingungen, den vom AN zugesicherten Eigenschaften, der technischen Spe- zifikation, dem Stand der Technik sowie der vereinbarten Qualität und Funktion entsprechen, für den bestimmten Zweck/Bedarfsfall geeignet sein und gemäß allgemein anerkannten Industriestandards gefertigt sein. Waren sind neuwertig und frei von Rechten Dritter, wie z.B. Patenten oder bei Gefahrübergang festgestellt werden Pfandrechten. 8.2. Der AN liefert mangels anderer schriftlicher Vereinbarung eine komplette Maschine oder während Anlage, die alle Teile beinhaltet, die zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht aufgeführt sind. Die vom AG getätigten Angaben sind vom AN in eigener Verantwortung zu überprüfen. Für den Fall, dass sich die Angaben des AG zur Erstellung des Auftrages als unzureichend und/oder unrichtig erweisen, wird der AN den AG darüber unverzüglich in Ziffer 7.8 Kenntnis setzen. 8.3. Von außen erkennbare Qualitäts- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenQuantitätsabweichungen sowie Transportschäden sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der AG sie dem AN innerhalb von drei Werktagen seit Eingang der Ware beim AG mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung an den AN erfolgt. Bei Mängeln von Lieferungen muss der ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN ROBOT-TECHNOLOGY GMBH ROBOT-TECHNOLOGY GMBH STOCKSTÄDTER STRASSE 47 PHONE +00.0000.000 94 - 0 EMAIL XXXX@XXXXXXXXXXXXXXX.XX AN unverzüglich für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier- oder Nacharbeit etc.). 8.4. Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab ordnungsgemäßer Ab- nahme der Lieferungen/Leistungen durch den AG. Für Lieferungen/Leistungen, die ersetzt werden, hat der Auftragnehmer AG Anspruch auf seine Kosten nach Xxxx eine neue Gewährleistungsfrist gleicher Dauer ab dem Datum des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenErsatzes. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Maschinen Und Anlagen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 12.1 Ist die Leistung des AN mangelhaft, stehen dem AG die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt im vollen Umfang zu. Der AG ist insbesondere berechtigt, vom AN Reparatur oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Ersatzlieferung auf Kosten des AN zu verlangen. Die Mängelbeseitigung hat unter Berücksichtigung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, betrieblichen Belange des AG zu erfolgen. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer AN zu tragen, z. B. Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten. 12.2 Ist eine rechtzeitige Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder dem AG unzumutbar, so bleibt das Recht auf seine Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Schadensersatz statt der Leistung unberührt. Kommt der AN trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Nachbesserung und Ersatzlieferung nicht nach, oder ist eine Fristsetzung dem AG wegen Dringlichkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht möglich oder dem AG nicht zumutbar, so ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten nach Xxxx und Gefahr des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen AN selbst zu treffen. 7.2 Führt 12.3 Der AN ist verpflichtet, schon vor der Auftragnehmer Abnahme gerügte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Kommt der AN dieser Pflicht zur Beseitigung von Mängeln nicht nach und hat der AG ihm mit der Mängelrüge eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt und die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Selbstvornahme und/oder Ersatzvornahme angedroht, kann der AG nach Ablauf dieser Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anAN beseitigen lassen. 7.3 12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdender Erbringung von Planungs- oder Überwachungs- leistungen besteht, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat fünf Jahre und im Übrigen drei Jahre, soweit sich nicht aus dem Gesetz eine Aufforderung an den Auftragnehmerlängere Verjährungsfrist ergibt. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist für Arbeiten gegen drückendes Wasser, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar istDach- und Bauwerksabdichtungen und Fassadenteile zehn Jahre. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Fristen beginnen mit der Fristsetzung bleiben unberührtAbnahme zu laufen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor 12.5 Der Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende Gewährleistungsfrist ist ab Zugang einer schriftlichen Anzeige des Mangels bis zur Beseitigung des Mangels oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit zur Verweigerung der Auftragnehmer Beseitigung des Mangels gehemmt. Werden im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert der Mangelbeseitigung Teile ersetzt oder nachbessertrepariert, beginnen beginnt die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen Verjährungsfrist mit der Ersetzung bzw. Reparatur erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten 12.6 Der AN haftet für alle unmittelbar und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenmittelbar von ihm, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden einschließlich Folgeschäden im gesetzlichen Umfang. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Bau Und Werkvertrag

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Die Ansprüche auf Mängelhaftung für Bauleistungen richten sich nach der VOB/B, soweit nach- stehend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, seine Mängelansprüche ge- gen seine Subunternehmer oder sonstige am Bau Beteiligte abzutreten. Für die Mängelhaftung werden folgende Fristen vereinbart: - 10 Jahre für Dachdeckungs- und Dacheindichtungsarbeiten jeglicher Art, sowohl für das Ma- terial als auch für die Verarbeitung einschließlich aller Anschlüsse an anderen Bauteilen, Fu- gen usw., einschließlich eventueller Arbeiten mit kleinformatigen Blechabdeckungen; - 5 Jahre für alle übrigen Bau- und sonstigen Leistungen und Bauteile aus dem Vertrag ein- schließlich der Funktionen des gesamten Bauwerks, einzelner Bauteile und der technischen Anlagen, soweit diese nicht der 2-jährigen Verjährung unterliegen; - 2 Jahre für alle drehenden und sich bewegenden Teile, Motoren, Pumpen und Verschleißteile sowie alle Leucht-mittel, Anwachsungsgarantie für alle Pflanzen und alle elektronischen Bau- teile. Die Mängelhaftungsfrist beginnt mit der förmlichen Abnahme der gesamten Leistung. Die Par- teien werden rechtzeitig, spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Mängelhaftungsfrist, eine gemeinsame Begehung zur Feststellung etwaiger Mängel vor oder durchführen. Etwaige, bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat den Be- gehungen festgestellte Mängel muss der Auftragnehmer unverzüglich auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder beseiti- gen. An die Mängel vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Verjährungsfrist an. Diese Verjährungsfrist soll den Parteien Gelegenheit geben, sich über den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Beseitigung von in der Mängelhaftungsfrist aufgetretenen Mängeln zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenverständi- gen bzw. Dies gilt auch Zeit für Lieferungeneine alternative Problemlösung, bei denen sich z.B. die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatMinderung, geben, ohne dass zur Ver- meidung einer Verjährung dieser Ansprüche die Gerichte angerufen werden müssen. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenAuf diese Verjährungsfrist finden die gesetzlichen Regeln über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung Anwendung. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann Weber Fibertech, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) kann Weber Xxxxxxxxx zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung geben, es sei denn, dass dies Weber Fibertech unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann Xxxxx Xxxxxxxxx insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist Xxxxx Xxxxxxxxx nach schriftlicher Abmahnung bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt erneut mangelhafter Lieferung auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 7.2 Führt b) Wird der Auftragnehmer die Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann Weber Fibertech - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Transportkosten (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Ausbaukosten)Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten) verlangen oder - den Kaufpreis mindern. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahrenc) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, soweit das Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann Weber Xxxxxxxxx Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von Weber Xxxxxxxxx seinem Kunden gemäß Gesetz keine längeren Fristen vorsiehterstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den Weber Fibertech durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat Weber Fibertech nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von Weber Fibertech unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt 3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Erstzulassung des Endprodukts oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an Weber Fibertech. Für Xxxx für Lieferungen ohne Aufstellung Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist. 4. Mängelansprüche entstehen dann nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten BestimmungsortEinbauvorschriften, für Lieferungen mit Aufstellung ungeeignete oder Montage unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von Leistungen mit deren AbnahmeWeber Fibertech oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. 5. Bei mangelhaften Lieferungen an Ortebleiben Ansprüche von Weber Fibertech aus Produkthaftungsgesetz, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangunerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer nach seiner Xxxx als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache beim Lieferer, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich oder stillschweigend (bspw. durch unwidersprochene Ausführung vor oder bei Gefahrübergang festgestellt Ort) etwas anderes vereinbart. Ersetzte Teile werden oder während der Eigentum des Lieferers; die Regelungen in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen6 gelten entsprechend. 7.2 Führt der Auftragnehmer Die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Nacherfüllung nicht Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können. 7.3 Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung beim Lieferer vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausbeabsichtigten Zweck unbrauchbar wird. 7.4 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist so hat der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Preises Vertragspreises zu. 7.5 Zur Vornahme der Ausführung der Mängelhaftungsarbeiten (Nachbesserungen oder Ersatzteile- lieferungen) hat der Besteller dem Lieferer oder einem von diesem beauftragten Dritten nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Der Besteller darf einen Mangel, zu verlangen oder 7.2.3 dessen Beseitigung der Lieferer verpflichtet ist, nur dann auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung Lieferers selbst beheben oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenvon Dritten beheben lassen, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührter vorher die Zustimmung von Lieferer eingeholt hat. 7.6 Die Gewährleistung des Lieferers erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehende Folgekosten. Soweit ein Mangel auf einem Teil beruht, welches der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert Lieferer von einem Dritten als Zulieferer für seine Produkte erworben hat, so tritt der Lieferer bereits jetzt seine Ansprüche aus der Lieferung des Zukaufteiles oder nachbessertaus entsprechenden Fremdleistungsverträgen an den Besteller ab. Die Mängelhaftung ist insoweit beschränkt. Sofern der Besteller aus dem abgetretenen Recht keinen angemessenen Ausgleich erlangt, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenhaftet der Lieferer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist subsidiär nach den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 7.7 Unabhängig Sachmängel sind nicht: natürlicher Verschleiß; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage, mangelhafte Bauarbeiten oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte; unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; unsachgemäße Lagerung, Aufstellung oder mangelhafter Baugrund; Nichtbeachtung der zugehörigen Betriebsanleitungen; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und -teile; chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse; Änderungen des Liefergegenstandes durch den Besteller (oder eines von ihm beauftragten Dritten), es sei denn, der Xxxxxxxxxx steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung; Einbau von Komponenten sowie Ersatz-, Verschleiß- oder sonstigen Teilen sowie Schmiermittel, die nicht vom Gefahrübergang Hersteller stammten (sog. OEM-Produkte), es sei denn, der Lieferung trägt Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem eingebauten Teil; fehlende oder nichtordnungsgemäße Wartung durch den Besteller oder Dritte, soweit diese nicht zur Wartung der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Maschinen oder der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)Anlage durch den Hersteller autorisiert sind. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulänglicher Systemumgebung, Verwendung von anderen als in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtder Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichender Wartung verursacht sind. 7.9 Der Besteller hat Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben. 7.10 Sachmängel- und Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang gemäß Ziffer 5.1. 7.11 Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Mängelhaftung für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem die vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren AbnahmeLieferer gelieferten Gegenstände. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber Weitergehende Ansprüche des Bestellers, spätestens ein Jahr insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach dem GefahrübergangZiffer 8. 7.12 Für Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Ein Produkt, das nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist, gilt als mangelhaft, soweit der Mangel wesentlich für die Verwendung des Produkts ist. Vorbehaltlich der in Ziffer 7.8 7.3 genannten Ausnahmen beschränkt sich die Haftung der Lieferantin für sonstige Mängel auf Mängel, die auf die mangelhafte Konstruktion, auf mangelhafte Materialien bzw. auf die mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Die durch die Lieferantin bereitgestellten Informationen über die Verwendung des Produkts und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretensämtliche weiteren, hat durch die Lieferantin bereitgestellten Informationen über das Produkt, die ausdrücklich nicht zum Teil der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx vereinbarten Spezifikation bzw. Montageanleitung gehören, und zwar gleich in welcher Form diese Informationen bereitgestellt werden, gelten nur als Empfehlungen oder allgemeine Informationen. Für diese Informationen haftet die Lieferantin nicht. Die Lieferantin haftet nur für Mängel, die innerhalb eines (1) Jahres ab Gefahrübergang an den Besteller auftreten (Gewährleistungsfrist). Die Gewährleistungsfrist gilt jedoch nicht für Verschleißteile mit einer normalen Lebensdauer von weniger als einem (1) Jahr. Die Lieferantin haftet nicht für Mängel, die aufgrund unrichtiger, mehrdeutiger oder unvollständiger Informationen des Bestellers ent- weder entstehen. Ferner haftet die Mängel Lieferantin nicht für Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, die erst nach Gefahrübergang an den Besteller eintreten; zu diesen Mängeln gehören insbesondere Mängel, die auf typische Abnutzung und typischen Verschleiß zurückzuführen sind. Die Lieferantin haftet nicht für Mängel, die sich aus der übermäßigen Verwendung seitens des Bestellers ergeben. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich die Lieferantin, im eignen Ermessen, den Mangel zu beseitigen oder mangelfrei neu ein neues Produkt als Ersatz für ein mangelhaftes Produkt zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatliefern. Die Lieferantin haftet nicht für Ersatzmittel oder Ersatzflüssigkeiten wie zum Beispiel Batteriesäure. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Lieferantin entweder bei der Lieferantin oder beim Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenerfolgen. Für die Rechtzeitigkeit dem Besteller von der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die Lieferantin bereitgestellten Ersatzprodukte oder Ersatzteile gilt die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden6.3 definierte Gewährleistungsfrist. Sollte die Lieferantin den Besitz an einem ersetzten Produkt oder einem Teil eines ersetzten Produkts erlangen, wenn geht das Eigentum an diesem Produkt oder Teil eines Produkts an die Lieferantin über. Eventuell entstehende Abrisskosten trägt der Besteller. Der Besteller trägt die Kosten und das Risiko des Transports eines mangelhaften Produkts oder Teils eines Produkts an die Lieferantin. Die Lieferantin trägt die Kosten und das Risiko des Transports des Ersatzprodukts oder Teils eines Produkts an den Lieferort. Sollte die Lieferantin sich für die Mängelbeseitigung beim Besteller entscheiden, zahlt der Besteller wegen die Reisekosten und den Aufwand für Reiseauslagen und Arbeitszeit des Personals der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse Lieferantin. Ferner trägt der Besteller die Mehrkosten, die daraus entstehen, dass sich das Produkt an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel einem anderen Ort als dem Lieferort befindet. Sollte die Lieferantin nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu nach schriftlicher Rüge durch den Besteller das Ersatzprodukt liefern bzw. den Mangel beseitigen, so kann der Besteller den Vertrag in Bezug auf das mangelhafte Produkt durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin kündigen. Bei Kündigung des Vertrags steht dem Besteller Schadenersatz gegen die Lieferantin für die unmittelbaren Mehrkosten der Beschaffung eines entsprechenden Produkts aus anderer Quelle zu, wobei dies sich auf 7,5 % des Kaufpreises beschränkt. Mit der Lieferung eines ordnungsgemäß reparierten oder ersetzen Produkts oder Teils eines Produkts an den Besteller gelten die Verpflichtungen der Lieferantin nach diesem Vertrag als erfüllt. Bei der Demontage oder Installation und Montage des Produkts oder des Teils des Produkts trägt der Besteller die Kosten für die Arbeit und die Mehrkosten für den Betrieb einer anderen Sache als des Produkts. Unverzüglich nach der Lieferung hat der Besteller das Produkt mit handelsüblicher Sorgfalt zu untersuchen (§§ 377, 381 HGB). Der Besteller kann sich nicht auf Mängel berufen, die er nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt bei der Lieferantin schriftlich anzeigt, ab dem er von dem Mangel Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, aber in keinem Fall nach dem in Ziffer 6.3 genannten Zeitpunkt. Zeigt der Besteller einen Mangel an und stellt es sich heraus, dass die Lieferantin nicht für den Mangel haftet, so steht der Lieferantin Schadenersatz für die durch die Anzeige entstandenen Kosten zu. Für den Fall, dass der Lieferantin die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines Ersatzprodukts in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit , kann sich die Lieferantin für die Rückzahlung des Kaufpreises entscheiden, anstatt den Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzprodukt zu liefern; in diesem Fall gibt der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, Besteller das Produkt in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertWesentlichen unverändertem Zustand zurück. Sollte dies nicht möglich sein, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen so kann der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführtden Kaufpreis in dem Umfang mindern, beginnt sie mit dass der Abnahme durch den Auftraggeber geminderte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des BestellersProdukts entspricht. Entscheidet sich die Lieferantin für die Rückzahlung des Kaufpreises, spätestens ein Jahr nach so steht dem GefahrübergangBesteller Schadenersatz gegen die Lieferantin für die unmittelbaren Mehrkosten der Beschaffung eines entsprechenden Produkts aus anderer Quelle zu, wobei dies sich auf 7,5 % des Kaufpreises beschränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Rügeobliegenheiten (Kauf) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Übrigen hat der Kunde dem Auftragnehmer auf seine Kosten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung anzuzeigen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Xxxx des Bestellers ent- weder nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistendie Vergütung mindern. Dies gilt auch für LieferungenMängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei denen nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Prüfung auf Stichproben beschränkt durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Die Xxxx Für den Umgang des Bestellers Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der vorstehende Satz entsprechend. Bei Mängeln von Soft- und Hardware von Drittherstellern gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dritten. Eine Änderung der Bedingungen Dritter erfolgt durch die SB nicht und ist nach billigem Ermessen nicht beabsichtigt. Wird der Kunde direkter Vertragspartner des Drittherstellers oder Lieferanten, so hat er seine Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber diesen geltend zu treffen. 7.2 Führt machen. Sofern der Kunde nicht direkter Vertragspartner des von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Hard- oder Software des Drittherstellers oder Lieferanten ist, wird der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz nach seiner Xxxx seine Gewährleistungsansprüche gegen den Dritthersteller oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung Lieferanten im Namen des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die Kunden gegenüber dem Auftragnehmer bestehen in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdendiesen Fällen nach Maßgabe dieser SB nur, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs eine Durchsetzung berechtigter Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerLieferanten erfolglos war bzw., den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenwegen Insolvenz des Herstellers oder Lieferanten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahmeoffensichtlich aussichtslos sind. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.D5160-19

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Samples: Service Terms and Conditions

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Alle nachweislich mangelhaften Liefergegenstände sind unentgeltlich nach Xxxx des Auftragnehmers und in dessen billigem Xxxxxxxx nachzubessern oder neu zu liefern bzw. neu zu erbringen. Die Feststellung solcher Mängel vor ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich und detailliert zu melden. 2. Es wird keine Gewähr seitens des Auftragnehmers übernommen für Schäden oder Mängel, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: − natürliche Abnutzung; − ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; − unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen, die ohne die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers erfolgt sind; − fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte; − bei Gefahrübergang festgestellt werden fehlerhafter oder während nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen; − bei übermäßiger Beanspruchung; − bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; − bei Kombination des Liefergegenstands mit einer anderen Ware, insofern diese Kombination nicht vorher ausdrücklich durch den Auftragnehmer genehmigt wurde und der Schaden oder Mangel aus dieser Kombination herrührt. 3. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer Letzterem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretendringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Auftragnehmer auf seine angemessenen und vernünftigen Ersatz seiner Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenverlangen. 7.2 Führt 4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung nachweislich als berechtigt anzusehen ist, die im gesetzlichen Umfang zwingend erforderlichen Kosten. 5. Schlägt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer fehl kann der Auftraggeber vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausVertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 Auftragnehmer verpflichtet, seine Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Auftragnehmer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutz- rechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anberechtigt. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden7. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller wegen Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und Rechtsmangel auf eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten 8. Weitere Ansprüche verjähren auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Artikel 9 dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.Geschäftsbedingungen

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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Konstruktions- oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurück zu führen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten und führen nicht zur Mängelhaftung, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden nicht zumutbar sind. 2. Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig und lösen keine Mängelrechte aus, soweit sie bei unbedruckten Folien bzw. Beuteln 10% und bei bedruckten Folien bzw. Beuteln 20% nicht übersteigen. Bei Bestellungen unter 50.000 Beuteln bzw. Abschnitten erhöht sich die zulässige Menge um jeweils 10%. 3. Bei Kunststofffolien sind in Ziffer 7.8 Bezug zur vereinbarten Dicke folgende Toleranzen zulässig und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenlösen keine Mängelrechte des Kunden aus: < als 15 my +/- 25% ab 15 my bis 25 my +/- 15% > als 25 my +/- 13% 4. Maßabweichungen sind vom Kunden bis zu 5% zu tolerieren und lösen gleichfalls keine Mängelrechte aus. 5. Sofern grundsätzliche Unverträglichkeiten oder eine grundsätzlich ungeeignete Verwendung unserer Produkte bekannt sind, hat wird bzw. ist hierauf durch uns - ohne Garantie der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder Vollständigkeit - hinzuweisen. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Füllgüter und deren unterschiedlichster Eigenschaften ist unsere Haftung für die Mängel einzel- ne, konkret durch den Kunden bzw. Besteller beabsichtigte Verwendungstauglichkeit der Produkte ausgeschlossen, sofern diese uns nicht ausdrücklich mitgeteilt und/oder ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht wurde. Im Übrigen obliegt das Risiko der grundsätzlichen Eignung unserer Produkte für die beabsichtigte konkrete Verwendung beim Kunden bzw. Besteller. Ggf. sind von diesem ausreichend Eigenversuche durchzuführen, um die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Verwendung sicher zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenstellen. 6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dies gilt auch insbesondere für Lieferungentechnisch bedingte Farb- und Passerschwankungen sowie natürlich bedingte Oxidationsschäden bei Golddruck. Das gleiche gilt für Abweichungen von Andrucken und Auflagendruck. 7. Des weiteren bestehen keine Mängelansprüche für natürliche Abnutzung oder Schäden, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatnach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die auf- grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus- gesetzt sind. 8. Die Xxxx Mängelrechte des Bestellers ist Kunden setzten voraus, dass dieser seinen nach billigem Ermessen zu treffen§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekom- men ist. 7.2 Führt 9. Soweit ein Mangel der Auftragnehmer Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 10. Schlägt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausfehl, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für 11.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den Eingang am Bestimmungsort anvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.3 Die 12. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesent- liche Vertragspflicht verletzen; in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdendiesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, wenn typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 13.Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr zwingende Haftung nach dem GefahrübergangProdukthaftungsgesetz. 14.Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Wir gewährleisten fachgerechte Produkterstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder bei Gefahrübergang festgestellt werden allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften; für die Erfüllung produktspezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den anerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, übernehmen wir keine Gewährleistung. 3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist unser Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, den Werklohn zu mindern oder während nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenArt der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, hat sofern unser Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Exzesschadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 5. Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann im Falle eines Mangels auf Ersatz des Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten haben. 6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Auftragnehmer Maßgabe, dass unsere Schadensersatzhaftung auf seine Kosten nach Xxxx den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 7. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen Lebens, des Körpers oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist zwingende Haftung nach billigem Ermessen zu treffendem Produkthaftungsgesetz. 7.2 Führt 8. Soweit der Auftragnehmer Kunde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung hat und stattdessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vergeblichen Aufwendungen verlangt, bleibt dieser Anspruch nach § 284 BGB unberührt. Im Übrigen ist, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, unsere Haftung ausgeschlossen. 9. Soweit dem Kunden eine Gegenforderung zusteht, die Nacherfüllung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist, steht ihm auch insoweit ein Recht zur Leistungsverweigerung zur Seite. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 10. Hat der Auftraglohn Veredelungsarbeiten oder eine Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir nicht innerhalb einer vom Besteller für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu setzenden angemessenen Frist ausveredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, ist sofern nicht der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für Abweichungen der Beschaffenheit von eingesetztem Material haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unseren Lieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung frei, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an unseren Kunden abtreten, es sei denn, dass unser Kunde mit diesen Ansprüchen trotz vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme unseres Lieferanten ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anausfällt. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, beträgt unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Gewährleistung solcher Ansprüche aus der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangelsvorstehenden Ziffer 6.6 zwölf Monate, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem gerechnet ab Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 2.1 Etwa bekanntwerdende und auftretende Mängel vor sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dem Anbieter sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. 2.2 Die Mängelhaftung ist bei berechtigter Beanstandung von Mängeln nach Xxxx des Anbieters auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. Die Mängelbeseitigung durch den Anbieter kann, soweit für den Kunden zumutbar, auch durch Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. 2.3 Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei Gefahrübergang festgestellt werden erheblichen Mängeln. 2.4 Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den Kunden ist der Anbieter berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Waren bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorzunehmen ist. 2.5 War die Mängelanzeige unberechtigt und die Ware nachweislich mangelfrei und hat der Kunde dies erkannt oder während fahrlässig nicht erkannt, da die Ursache der Mängelanzeige in Ziffer 7.8 seinem eigenen Einfluss- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenVerantwortungsbereich lag, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder Kunde dem Anbieter Schadensersatz für den durch die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwand zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden2.6 Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller wegen Mangel auf unsachgemäße Behandlung, Benutzung oder Veränderung oder auf Verschleiß durch Überbeanspruchung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar istgelieferten Ware beruht. Die Mängelhaftung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunde oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen bzw. den Systemanforderungen entsprechen. 2.7 Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt, in einem Jahr nach Lieferung. 2.8 Hat der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Offensichtliche Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während sind Autodesk unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Empfang der in Ziffer 7.8 Produkte schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Autodesk ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffengenehmigt. 7.2 Führt der Auftragnehmer Bei Mängeln kann Autodesk zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von Autodesk durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Nacherfüllung im Falle mangelhafter Software schließt die Lieferung eines Updates oder Upgrades zum mangelhaften Vertragsprodukt, das den Mangel nicht hat, sowie die Installation einer Umgehung (Work Around) des Mangels ein. Schlägt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausfehl, ist kann der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 Kunde nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz zurücktreten oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers die Vergütung herabsetzen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenist erst auszugehen, wenn Autodesk hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar istgewünschte Erfolg erzielt wurde. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.3 Erfolgt die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat der Kunde die Autodesk insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des MangelsEs bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch der Produkte nicht besonders hindern. Softwareprodukte haben die bei Softwareprodukten dieser Art übliche Qualität; sie sind jedoch nicht fehlerfrei. Mängelansprüche sind außerdem ausgeschlossen bei unsachgemäßer Installation, Bedienung, Benutzung oder Wartung oder bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von Autodesk zurückzuführen sind. Insbesondere ausgeschlossen sind Mängelansprüche beim Erwerb eines Softwareprodukts, wenn die Software unter Anwendungsbedingungen genutzt wird, die nicht der Hard- und Softwareumgebung entsprechen, die in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristendem Produkt beiliegenden Dokumentation oder durch andere Mitteilungen von Autodesk spezifiziert sind oder wenn der Kunde oder ein Dritter ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Autodesk Änderungen an der Vertragssoftware, die den Mangel aufweisen soll, vorgenommen hat, selbst wenn diese der zulässigen eigenen Fehlerbeseitigung dienen sollten. 7.5 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von Autodesk nicht nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. 7.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Produkte. 7.7 Weitergehende oder andere gesetzliche als in dieser Ziffer geregelte Ansprüche bleiben unberührtwegen eines Mangels sind ausgeschlossen. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Direktverkauf Von Software Und Dienstleistungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel 1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während allen von Glas und der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausGefahr von Beschädigungen, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz Kunde zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 1 Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenEinbau schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Weitere Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, in keinem Fall jedoch vor Ablauf Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie vorliegt – im Rahmen der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenbranchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Messtoleranz beim Zuschnitt. 7.5 Weitergehende 3. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B. 4. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder andere gesetzliche Ansprüche unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. Insbesondere haben wir nicht für die Folgen einzustehen, die sich aus einer Nichtbeachtung der Einbauvorschriften der Verglasungsrichtlinien für Isolierglas ergeben. 5. Soweit ein Mangel vorliegt, erfolgt die Nacherfüllung unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden nach unserer Xxxx (Ersatzlieferung, Nachbesserung). Sind wir zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berichtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. 7. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gemäß § 478, 479 BGB bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 9.1. Die Lieferungen/Leistungen müssen diesen Einkaufsbedingungen, den vom AN zugesicherten Eigenschaften, der technischen Spezifikation, dem Stand der Technik sowie der vereinbarten Qualität und Funktion entsprechen, für den bestimmten Zweck/Bedarfsfall geeignet sein und gemäß allgemein anerkannten Industriestandards gefertigt sein. Waren sind neuwertig und frei von Rechten Dritter, wie z.B. Patenten oder bei Gefahrübergang festgestellt werden Pfandrechten. Der AN liefert mangels anderer schriftlicher Vereinbarung eine komplette Maschine oder während Anlage, die alle Teile beinhaltet, die zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht aufgeführt sind. Die vom AG getätigten Angaben sind vom AN in eigener Verantwortung zu überprüfen. Für den Fall, dass sich die Angaben des AG zur Erstellung des Auftrages unzureichend und/oder unrichtig erweisen, wird der AN den AG darüber unverzüglich in Ziffer 7.8 Kenntnis setzen. 9.2. Von außen erkennbare Qualitäts- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenQuantitätsabweichungen sowie Transportschäden sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der AG sie dem AN innerhalb von drei Werktagen seit Eingang der Ware beim AG mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung an den AN erfolgt. Bei Mängeln von Lieferungen muss der AN unverzüglich für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier- oder Nacharbeit etc.). 9.3. Soweit im Einzelvertrag nichts abweichendes geregelt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab ordnungsgemäßer Abnahme der Lieferungen/Leistungen durch den AG. Für Lieferungen/Leistungen, die ersetzt werden, hat der Auftragnehmer AG Anspruch auf seine Kosten nach Xxxx eine neue Gewährleistungsfrist gleicher Dauer ab dem Datum des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenErsatzes. 9.4. Dies gilt auch für Eine Prüfpflicht des AG hinsichtlich der Lieferungen/Leistungen des AN vor dem Gebrauch ist ausgeschlossen. 9.5. Ein Gewährleistungsfall ist gegeben, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatwenn innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt. Die Xxxx Gewährleistungsverpflichtung des Bestellers ist nach billigem Ermessen AN besteht primär in der Reparatur oder dem Austausch nachweislich mangelhafter Waren. Ersatzlieferungen haben an den gleichen Lieferort wie die Erstlieferung zu treffenerfolgen. 7.2 Führt 9.6. Soweit zu ersetzende Teile nicht in die Analyse einfließen oder dem AN nicht zur technischen Analyse oder Überarbeitung zur Verfügung gestellt werden, wird der Auftragnehmer AG diese verschrotten. Verlangt der AN vor der Verschrottung die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausHerausgabe, ist wird der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 AG die Teile soweit möglich auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anAN herausgeben. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten 9.7. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an des AG bleiben von den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben Regelungen dieses Abschnitts 9 unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige 9.8. Falls Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung bestehen, hat der AN diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf die Verbindlichkeit des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenursprünglich vorgesehenen Liefertermins haben nur berechtigte Bedenken Einfluss. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit 9.9. Der Umfang des Auftrages umfasst insbesondere die Bereitstellung sämtlicher Maschinen, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Bauunterkünfte etc. Sollte der Auftragnehmer AG die im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertersten Satz angeführten Gegenstände zur Verfügung stellen, beginnen die in Ziffer 7.8 haftet der AN für diese Gegenstände und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenderen Einsatz. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor a) Die in Prospekten oder bei Gefahrübergang festgestellt werden Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder während Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Abweichungen vor. Bei Werkstoffvorschlägen übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass sich dieses Material für den Verwendungszweck des Kunden eignet. b) Bei unseren Wellpappenprodukten setzen wir – soweit nicht anders vereinbart – das Innenmaß (Länge * Breite * Höhe) als vereinbart voraus. Durch das Material Wellpappe und die Verarbeitung können geringe Abweichungen der Abmessungen auftreten. Diese geringen Abweichungen können nicht reklamiert werden. Abweichungen in Ziffer 7.8 Gewicht und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat Menge sind wie folgt zu tolerieren: • Gewichtsabweichungen im handelsüblichen Maß von 8% (Mehrgewicht oder Mindergewicht) • Über- oder Unterlieferung der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder Bestellungen gemäß hier aufgezählter Staffel: o Bis 500 Stück 25% o Bis 1.000 Stück 20 % o Bis 5.000 Stück 15 % o Bis 10.000 Stück 10 % o Über 10.000 Stück 5% Bei produktspezifisch optimaler Lagerung können wir die Mängel technischen Eigenschaften unserer Wellpappenprodukte bis zu beseitigen oder mangelfrei neu einem Zeitraum von bis zu liefern oder zu leisten6 Monaten gewährleisten. Soweit nicht anders vereinbart haften wir nicht für geringfügige Abweichungen der Materialzusammensetzung. Dies bezieht sich - nicht abschließend – auf die Härte, Glätte und Reinheit der verwendeten Papiersheets, die Verklebung und den Druck. Ausschlaggebend für eine Mängelrüge ist immer der durchschnittliche Ausfall einer kompletten Lieferung, ebenfalls wenn Abweichungen im Maß, der Menge oder im Gewicht gerügt werden. c) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen aus unseren Lieferungen sind nur innerhalb von 10 Tagen seit Eingang der Ware zulässig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers zu rügen. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 434 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. d) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Kunde nach seiner Xxxx Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. f) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. h) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. c) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. i) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist zwingende Haftung nach billigem Ermessen zu treffendem Produkthaftungsgesetz. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung j) Soweit nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausvorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anHaftung ausgeschlossen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 k) Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten BestimmungsortMängelansprüche beträgt 12 Monate, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrüberganggerechnet ab Gefahrenübergang.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 1. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenSoftware. 7.2 Führt 2. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrücklicheZusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. 3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Auftragnehmer Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausLauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt. 4. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner Xxxx Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenzurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anSchadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden5. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der Besteller wegen beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann. 6. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an sofor- tiger Nacherfüllung hat einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 7. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen,ist uns dies ebenfalls mitzuteilen. 8. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und eine Aufforderung an den Auftragnehmerklare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, den Mangel innerhalb der auf einer angemessenen Frist zu beseitigenFehlbedienung beruht, können wir für den Besteller nicht zumutbar istunsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen. 9. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtMängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren-und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige 10. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des MangelsProgramms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, in keinem Fall jedoch vor Ablauf falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenbeim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn (1) Ist unser Kunde kein Verbraucher, so ist er verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge mangelhafter Waren im Sinne von § 434 des BGB stehen unseren Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Ist der Kunde kein Verbraucher, so steht uns beim Nacherfüllungsanspruch unseres Kunden das Wahlrecht zur Nachbesserung des Mangels oder der Ersatzlieferung zu. (2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Ist unser Kunde kein Verbraucher, so beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel bei neu hergestellten Sachen ein Jahr, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. (4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen: ▪ wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden, ▪ bei natürlichem Verschleiß, ▪ bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, ▪ bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ▪ bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden. Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat. (5) Unsere Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder eignen sich für die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungenvertraglich vorausgesetzte, bei denen sich fehlender Vereinbarung für die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatgewöhnliche Verwendung. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenTechnik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Rechtzeitigkeit Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anKunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte (6) Bei Sachmängeln können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar istwir zuerst nacherfüllen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren Nacherfüllung erfolgt nach einem Jahr seit An- zeige unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristendurch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kunden als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt(7) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. 7.6 (8) Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. (9) Soweit der Auftragnehmer wir im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertdes Lieferantenregresses in Anspruch genommen werden, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenverbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor OSPIN gewährleistet, dass die Firmware im Zeitpunkt der Bereitstellung nicht mit Sachmän- geln behaftet ist. Als Sachmängel gelten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, so- weit diese den Wert oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während die Eignung der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenFirmware zur üblichen, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistendort beschriebenen Ver- wendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen Im Übrigen eignet sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers Firmware für die gewöhnliche Verwendung, die bei Firmware der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach billigem Ermessen zu treffender Art der Firmware erwarten kann. 7.2 Führt Sofern der Auftragnehmer Kunde Kaufmann ist, setzen Gewährleistungsansprüche voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. § 377 HGB). Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Firmware hat der Kunde die Beanstandungen innerhalb von drei (3) Wochen nach der Bereitstellung schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers oder der Unvollständigkeit anzuzeigen. Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. 7.3 Sofern OSPIN nach Eingang der Sachmangelanzeige tatsächlich einen Sachmangel festge- stellt hat, wird OSPIN diesen binnen angemessener Frist beheben, wobei es OSPIN frei- steht, den Mangel im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Gelingt ein derartiger Behebungsversuch nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt er auch innerhalb einer weiteren, vom Besteller Kunden zu setzenden angemessenen Frist ausfehl und stellt OSPIN keine Umgehungslösung nach Ziffer 7.4 zur Verfügung, ist so kann der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zurücktreten. Sind gemeldete Sachmängel nicht OSPIN zuzurechnen, wird der Kunde OSPIN den Zeitaufwand und die anfallenden Kosten jeweils zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort angeltenden Sätzen von OSPIN vergüten. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden7.4 OSPIN ist berechtigt, einen ggf. auftretenden Xxxxxxxxxx zu umgehen, wenn der Besteller wegen Sachman- gel selbst nur durch unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen ist und durch die Umge- hungslösung die Laufzeit und das Antwortzeitverhalten der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller Firmware nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenerheblich leiden. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtOSPIN haftet nicht für Mängel, wenn nicht-vertragsgemäße Änderungen an der Firmware vorgenommen wurden, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und dessen Analyse und Behebung nicht wesentlich erschweren. 7.6 Soweit Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertBereit- stellung der Firmware. Dies gilt nicht, beginnen die in sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwie- gen wurde sowie für Schäden gemäß Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen9.1. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Nutzungs Und Lizenzbedingungen Für Firmware

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor (1) Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den ge- setzlichen Regelungen zu leisten. Die Gewährleistungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt bei Warenlieferungen 36 Monate ab Ablieferung. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Lieferung. (2) Mängel, die zur Ablehnung der Abnahme führen, sowie alle bei Gefahrübergang festgestellt werden fest- gestellten oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Auftragnehmer Auftrag- xxxxxx nach Xxxx von LEDVANCE auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen beseitigen, oder mangelfrei er hat mangel- frei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 (3) Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung Mängelbeseitigung, die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer vom Besteller von LEDVANCE zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 LEDVANCE berechtigt, • vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 zurückzutreten, • Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 verlangen, • auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen vorzuneh- men oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 /oder • Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Rechtzeitigkeit Mängelbesei- tigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf es zur Ausübung der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten vorgenannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdennicht, wenn der Besteller wegen Auftragnehmer die Leistung verweigert, LEDVANCE die Nacherfüllung unzu- mutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und beiderseitigen Interessen eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit sofortige Geltendmachung der Fristsetzung bleiben unberührtvorgenannten Rechte rechtfertigen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr (4) Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie in Bezug auf Mängel, die bei sachgemäßer und im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlicher Untersuchung erkennbar sind, inner- halb von zwei Wochen ab Lieferung oder Leistung und bei später zu Tage tretenden Män- geln binnen zwei Wochen seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenihrer Feststellung zu erheben. 7.5 (5) Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der (6) Der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen trägt die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)Rücksendung mangelhafter Lie- fergegenstände. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren (7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, LEDVANCE von Schadensersatzansprüchen Drit- ter aufgrund von Personen- und Sachschäden freizustellen, die auf einem in drei Jahrenseinem Herr- schafts- und Organisationsbereich gegründeten Fehler des Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch ver- pflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von LEDVANCE durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen wird LEDVANCE den Auftragnehmer – soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtmöglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufs Und Auftragsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- deroder 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Bestellbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Ist der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKäufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Auftragnehmer Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf seine Kosten den Frachtpapieren reichen nicht aus. 2. Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind (siehe Ziff. I.4), haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechte zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet. 3. Mängel werden wir nach unserer Xxxx entweder nachbessern, die mangelhafte Ware umtauschen oder diese gegen Erstattung des Bestellers ent- weder ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, wahlweise das Vertragsverhältnis rückgängig zu machen (Rücktritt) oder das Entgelt angemessen herabzusetzen (Minderung), vorausgesetzt, dass wir die Mängel zu beseitigen Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, auch die zweite Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder mangelfrei neu zu liefern die Nacherfüllung unmöglich ist. 4. Mängelansprüche entfallen für Mängel, die u. a. zurückzuführen sind auf a) ungeeignete oder zu leistenunsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, b) falsche Montage, c) natürliche Abnutzung, d) eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand; e) Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern; f) Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlich Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen; sowie g) Betrieb unter für Mikroelektronik ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen, wobei es maßgeblich auf die von uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Hersteller-Spezifikationen ankommt. Dies Mangels Mitteilung solcher Spezifikationen gilt als ungeeignet eine auch für Lieferungennur vorübergehende Umgebungstemperatur von weniger als 10 oder mehr als 27 Grad Celsius, bei denen sich die Prüfung eine auch nur vorübergehende Abweichung der relativen Luftfeuchtigkeit von dem von der CIBSE (Chartered Institute of Building Service Engineers) empfohlenen Wert von 45 % bis 60%, oder eine auch nur vorübergehende Feinstaubbelastung der Umgebungsluft mit mehr als 10 mg/m³. 5. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Stichproben beschränkt hatSchadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – bestehen nicht. 6. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung -beschränkung im Abschnitt „Haftung“ unserer AGB bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Für Die Hard Und Standardsoftware

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel 1. Technische Anforderungen, die vom Besteller an die Ware gestellt werden und die von üblichen Anforderungen abweichen, muss uns der Besteller vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich anzeigen. Tut er dies nicht, liegt kein Mangel vor, wenn sol- che Anforderungen nicht erfüllt werden. 2. Wir übernehmen für die von uns hergestellten Liefergegenstände die Mängelhaf- tung in der Weise, dass mangelhafte Teile, nach unserer Xxxx auszubessern oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder sind, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beanstandete Teile hat uns der Besteller auf Wunsch im ursprünglich gelieferten Zustand gegen Kostenersatz einzusenden. Zur Vor- nahme aller uns notwendig erscheinenden Nacherfüllungsmaßnahmen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu leistengeben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Dies gilt auch für LieferungenZur Mängelhaftung sind wir nur verpflichtet, bei denen sich wenn von uns plombiert/ verlackt gelieferte Geräte noch die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenOriginalplomben/-lacke unverletzt tragen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen3. Für die Rechtzeitigkeit In den Fällen der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller beginnt die Verjährungsfrist nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig 4. Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder War- tung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauar- beiten bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie dem Bestimmungszweck zuwi- derlaufende Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Mängelhaftung aufgehoben. 5. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Besteller wahlweise Minderung der Ver- gütung verlangen oder vom Gefahrübergang Vertrag zurücktreten. 6. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, über- nehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche dem vertragsgemäßen Gebrauch. 7. Unsere Mängelhaftung für Fremderzeugnisse oder für von uns nicht selbst herge- stellte Teile beschränkt sich auf die Abtretung der Lieferung trägt Ansprüche gegen unsere Liefe- ranten, soweit der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Schlägt die Befriedigung im Rahmen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (abgetretenen Rechte z. B. Rücksendekostenwegen Insolvenz usw. fehl, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)so haften wir ersatzweise nur im Rahmen dieser Bedingungen. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren8. Rückgriffsansprüche seitens des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, soweit das Gesetz als der Besteller mit seinem Abnehmer keine längeren Fristen vorsiehtüber die gesetzlichen Mängelansprüche hin- ausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 7.9 Rechtsmängelansprüche 9. Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Abliefe- rung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtZiffer XI. 6. geregelten Fälle. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt 10. Für sonstige Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, gilt Ziffer XI. Auch in die- sem Fall haften wir aber nur für Lieferungen ohne Aufstellung den typischen und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsortvorhersehbaren Schaden. 11. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber die Verjährung eines et- waigen Rückgriffsanspruchs des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem GefahrübergangBestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Wir übernehmen folgende Gewährleistung: 6.1. Etwaige Mängel vor der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemä- ßem Geschäftseingang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens zwölf Monate ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder bei Gefahrübergang festgestellt fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden oder während können, ver- ändert, verliert der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenBesteller dadurch alle Gewährleistungsrechte. 6.2. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. 6.3. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, hat der Auftragnehmer Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware auf seine unsere Kosten zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch - wenn wir die Rücksendung der bean- standeten Ware verlangt haben - erst nach deren Eingang bei uns. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware wählen. Sollte die Lieferung von Ersatzware und/oder Nachbesserung scheitern, nicht möglich oder unzumutbar sein, so können wir den Rücktritt aus dem Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Xxxx- rechts schriftlich eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der man- gelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt. Üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Xxxx Minderung des Bestellers ent- weder Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Gleiches gilt, wenn wir mit der Ersatzlieferung oder Nachbesserung in Verzug gera- ten und die Mängel zu beseitigen Leistung nicht innerhalb einer Nachfrist von weiteren vier Wochen erbracht haben. 6.4. Im Falle der Lieferung von Gummiprofilen sind für Lagerung, Wartung und Reinigung der Ware die in DIN 7716 festgelegten Richtlinien maßgebend. Für Xxxxxxx, die aus der Nichtbe- achtung dieser Vorschrift entstehen, übernehmen wir keine Haftung. 6.5. Die in den vorstehenden Absätzen geregelte Gewährleistung für die gelieferten Produkte ist abschließend. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden beruht in diesen Fällen auf Vorsatz oder mangelfrei neu zu liefern grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder zu leisteneines unserer Mitarbeiter. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenim Falle der Lieferung von Ersatzware oder der Nachbesserung der mangelhaften Ware. 7.2 Führt 6.6. Vertragsgegenstand ist ausschießlich des verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merk- malen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausbeiliegenden Produktbeschreibung und/ oder gemäß den Angaben in unseren Verkaufsbroschüren. Andere oder weitergehende Eigen- schaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anwenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist6.7. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, Wir übernehmen in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertdie Gewähr dafür, beginnen dass die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt bestellte Ware sich für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem den vom Besteller benannten Bestimmungsortvorgesehenen Verwendungszweck eignet, für Lieferungen mit Aufstellung und dass sie unter den beim Besteller oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orteseinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber vielmehr ist es Sache des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangdies vor der Verwendung oder Verarbeitung selbst zu prüfen. Wir haften nicht für Xxxxxx, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern und dergleichen) ergeben. 6.8. Falls der Einkauf von unseren Waren zum Weiterverkauf an Dritte dient, so verpflichtet sich der Besteller, nur in angemessener Form Werbung für die Ware zu betreiben. Der Besteller ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen füh- ren kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten (1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden ge- setzlichen Vorschriften. 7.2 Führt (2) Kann der Auftragnehmer Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Küchenhandels und der Küchenindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllung Nacherfül- lungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. (3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Be- schaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusi- cherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Ga- rantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. (4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Liefe- ranten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausfür den Bestand solcher Garantien Dritter, ins- besondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers. (5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Besteller be- rechtigt,Ver- käufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer man- gelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumut- bar ist. 7.2.1 (6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen zumutbaren äs- thetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt. (7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch na- türliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen. (8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den ver- wandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder De- korationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten. (9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen, insbesondere sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoff- arten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar. (10) Der Verkäufer kann die vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit Käufer gewählte Form der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anverweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller (11) Ansprüche wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtgesetzli- chen Bestimmungen. 7.4 Die vorbezeichneten (12) Bei gebrauchten Waren, die auch gelieferte Ausstellungsstücke sein können, verjähren Ansprüche verjähren wegen Mängeln 12 Monate nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenÜbergabe/Abnahme. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Der Lieferant gewährleistet dem Kunden, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Normale Abnutzung, infolge von Unfällen, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung der Waren, fehlerhaftes oder fahrlässiges Verhalten sowie infolge der Nichteinhaltung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferanten entstandene Mängel, Mängel vor infolge höherer Gewalt und Mängel infolge von Arbeiten an den Waren, wie Reparaturen oder Änderungen, die vom Kunden oder Dritten durchgeführt wurden, sind von der Mängelhaftung des Lieferanten ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt zwölf (12) Monate, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es sich um einen Mangel bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenfünf (5) Jahre. Dies Die Verjährungsfrist von zwölf (12) Monaten gilt auch für LieferungenAnsprüche aus unerlaubter Handlung, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hateinem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von zwölf (12) Monaten gilt nicht für die unbeschränkte Haftung des Lieferanten gemäß Ziffer 11.1 der AGB. Der Kunde hat die Waren unverzüglich bei deren Anlieferung zu prüfen, und soweit zumutbar auch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung vorzunehmen, und dem Lieferanten offene Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Stellt der Kunde während der Verjährungsfrist verborgene Mängel fest, so hat er diese dem Lieferanten innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an den Lieferanten schriftlich zu beschreiben. Unterlässt der Kunde vorstehende Mitteilung oder hält er die Mitteilungsfrist nicht ein, gilt die Ware als genehmigt, so dass der Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten in Bezug auf den jeweiligen Mangel verliert. Hat der Kunde dem Lieferanten innerhalb der Verjährungsfrist einen Gewährleistungsanspruch gemäß Ziffer 7.4 der AGB angezeigt und hat der Lieferant nachweislich eine mangelhafte Ware geliefert, so hat der Lieferant auf eigene Kosten und nach eigener Xxxx die mangelhaften Waren zu reparieren oder zu ersetzen. Auf Anweisung des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt Lieferanten wird der Auftragnehmer Kunde die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausangeblich mangelhaften Waren entweder an den Lieferanten oder an die nächstgelegene Kundendienststelle des Lieferanten senden. Sollte sich eine Mängelanzeige als unberechtigt erweisen, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 Lieferant berechtigt, dem Kunden alle dem Lieferanten entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, es sei denn der Kunde hat die unberechtigte Mängelanzeige nicht zu vertreten. Bei reparierten mangelhaften Waren gilt nur noch der nicht abgelaufene Zeitraum der ursprünglichen Verjährungsfrist. Ersetzte Waren gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Sofern der Lieferant zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz zurücktreten oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenden Lieferpreis gemäß Gesetzesrecht und Rechtsprechung mindern. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenDasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs Lieferant zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Der Lieferant übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerHaltbarkeitsgarantien, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer soweit im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufenEinzelfall nichts anderes vereinbart ist. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Waren

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor a) Die Lieferungen oder bei Gefahrübergang festgestellt werden Leistungen müssen den Spezifikationen und sonstigen Angaben, wie Normen und anderen Unterlagen, entsprechen. Die Lieferungen und Leistungen müssen in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umwelt- vorschriften entsprechen, die in Deutschland gelten oder mit einer Übergangs- frist bereits verabschiedet sind. Der Lieferant leistet weiterhin Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Gewährleistungsfrist fehler- frei bleiben. b) Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist durch Stichproben auf Qua- litäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrenübergang oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme festgestellt wer- den, nach ihrer Feststellung erhoben werden. c) Wird bei der Wareneingangsprüfung ein Fehler festgestellt, so sind wir berech- tigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mängelansprüche gemäß Absatz d) gel- tend zu machen oder die gesamte Lieferung auf Kosten des Lieferanten nach vorheriger Information zu überprüfen. Dasselbe gilt, wenn ein Mangel bei der Weiterverarbeitung entdeckt wird. d) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in Ziffer 7.8 jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung am Ver- wendungsort oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Die bei uns ent- standenen Aufwendungen, insbesondere Prüfungs-, Transport-, Verpackungs-, Arbeits- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenMaterialkosten, hat sind vom Lieferanten in voller Höhe zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Auftragnehmer Leis- tung bleibt ausdrücklich vorbehalten. e) Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigert der Lieferant die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder gerät er damit in Verzug, steht uns das Recht zu Schadenersatz zu verlangen. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. f) Kommt der Lieferant seiner Mangelbeseitigungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir neben den in Absatz d) bezeichneten Rechten die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen und Gefahr selbst treffen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenvon Dritten treffen lassen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 Wir sind berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangenbesondere Eilbedürftigkeit be- steht. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf Wir können den Eingang am Bestimmungsort anLieferanten in diesem Fall mit den erforderlichen Aufwen- dungen belasten. Dasselbe gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdeng) Sofern eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen ist, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtgilt diese vor- rangig. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor (1) Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leis- tungen Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen zu leis- ten. Die Gewährleistungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt bei Warenlieferungen 36 Monate ab Ablieferung. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer übli- chen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Lieferung. (2) Mängel, die zur Ablehnung der Abnahme führen, sowie alle bei Gefahrübergang festgestellt werden festgestellten oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Auftragnehmer Auftrag- nehmer nach Xxxx von Plastic Omnium Lighting auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen beseitigen, oder er hat mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 (3) Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung Mängelbeseitigung, die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer vom Besteller von Plastic Omnium Lighting zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 Plastic Omnium Lighting berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 zurückzutreten, Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 verlangen, auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung Neu- lieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 /oder Schadensersatz statt wegen Pflichtverletzung zu ver- langen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Leistung zu verlangenAuftragnehmer außer- stande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder - leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Für die Rechtzeitigkeit Einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf es zur Ausübung der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten vorgenannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdennicht, wenn der Besteller wegen Auftragnehmer die Leistung verweigert, Plastic Omnium Lighting die Nacherfül- lung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und beiderseitigen Interessen eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit so- fortige Geltendmachung der Fristsetzung bleiben unberührtvorgenannten Rechte rechtfer- tigen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr (4) Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie in Bezug auf Mängel, die bei sachgemäßer und im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlicher Untersuchung erkennbar sind, in- nerhalb von zwei Wochen ab Lieferung oder Leistung und bei später zu Tage tretenden Mängeln binnen zwei Wochen seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristenihrer Feststellung zu erheben. 7.5 (5) Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtunbe- rührt. 7.6 Soweit der (6) Der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen trägt die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren (7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Plastic Omnium Lighting von Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund von Personen- und Sachschäden freizustellen, die auf ei- nem in drei Jahrenseinem Herrschafts- und Organisationsbereich ge- gründeten Fehler des Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Plastic Omnium Lighting durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen wird Plastic Omnium Lighting den Auf- tragnehmer – soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtmöglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufs Und Auftragsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 4.1 Offene Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch 8 Tage nach Entdecken schrift- lich gerügt werden. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche aus der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch Haftung für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffendiese Mängel. 7.2 Führt 4.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit wir nicht wegen Körperschäden haften, unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen haben oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist. 4.3 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die Ware nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatz liefern. Weist die Ersatzlieferung Xxxxxx auf oder sollte die Nachbesserung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, und ist eine uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abge- laufen, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, Kunde eine Preisminderung verlangen oder – sofern der Mangel erheblich ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff. 5 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 4.4 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen. 4.5 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unse- re Haftung zunächst auf die Abtretung der Ansprüche und -rechte aus Mängelhaftung zu beschrän- ken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Be- friedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 4.3 zu. 4.6 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenVerletzung von Schutzrechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtBundesrepublik Deutschland bestehen. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder Vorbehaltlich weiterer Qualitätssiche- rungsvereinbarungen mit dem Lieferanten, sind Qualitäts- und Quantitätsabweichun- gen rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt, wenn wir an den Lieferanten eine Mitteilung über eine Qualitäts- und Quanti- tätsabweichung innerhalb von 3 Arbeitsta- gen (ohne Samstage) seit Eingang der Ware bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während uns absenden. Versteckte Ab- weichungen sind rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt, wenn Mitteilungen innerhalb von 6 Arbeitstagen (ohne Sams- tage) nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt werden. Sofern mit dem Liefe- ranten und uns eine Qualitätssicherungs- vereinbarung vereinbart worden ist, gelten hiervon abweichend die darin getroffenen Regelungen zu Mängelrügepflichten. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass der in Ziffer 7.8 Liefergegenstand frei von Sach- und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenRechtsmängeln ist und insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungenden jeweils gültigen sicherheitstechni- schen Anforderungen und den Umwelt-, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften entspricht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen Mangelbe- seitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu treffen. 7.2 Führt verlangen. Das Recht auf Scha- densersatz, insbesondere das auf Scha- densersatz statt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausLeistung bleibt aus- drücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung Lieferanten die Mängelbe- seitigung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenvorzunehmen, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs Ge- fahr in Verzug ist oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar istbesondere Eilbe- dürftigkeit besteht. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit Verjährungsfrist beträgt für Mängelansprüche bei Bauwer- ken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau- werk verwendet werden und deren Man- gelhaftigkeit verursachen, 5 Jahre; im Übrigen 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Verjährung der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimm- ten Ansprüche verjähren gegen unseren Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Ver- braucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach einem Jahr seit An- zeige des Mangelsdem Zeitpunkt ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf dem wir die Ansprü- che des Verbrauchers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem uns der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Lieferant die Sache abgeliefert hat. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenein Mangel des Liefergegenstands beseitigt wird oder eine mangelfreie Sache geliefert wird, Transportkosten, Ein- läuft die Verjährungsfrist für die Mängelansprü- che neu an. Durch die Abnahme der Liefe- rungen und Ausbaukosten)Leistungen oder durch Billi- gung vorgelegter Muster oder Proben durch uns wird die Mängelhaftung des Lieferanten nicht berührt. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel 10.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich die Mängelansprü- che nach den gesetzlichen Vorschriften. 10.2 Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den Anforderun- gen nach Ziffer 8.1. und 8.2. entspricht. 10.3 Bei Lieferung von Teilen, deren Mangelhaftigkeit sich vor der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zeigt, geben wir dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zum Aussortie- ren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz)lieferung, sofern uns dies nicht unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zu- rücktreten sowie die Waren auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen können wir in Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Xxxxxxxxxxxx zum Rücktritt berechtigt. 10.4 Wird ein Mangel erst nach Beginn der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenFertigung festgestellt, so a) hat der Auftragnehmer Lieferant die mangelhaften Lieferteile kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern und darüber hinaus die uns entstehenden Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Lieferteils zu ersetzen. Außerdem hat er diejenigen Kosten zu tragen, die unser Abnehmer (z.B. Automobilhersteller) von uns infolge des Mangels berechtigterweise fordert (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) oder b) können wir den Kaufpreis mindern. 10.5 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflicht- verletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) können wir Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von uns unse- xxx Xxxxxx gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Ab- schnitt 11 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den wir durch die Liefe- rung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten ha- ben. 10.6 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder von uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 10.7 Die Verjährungsfrist für die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenGeltendmachung von Mängelansprüchen endet mit Ablauf von 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies Satz 1 gilt auch für Lieferungennicht, bei denen sich soweit die Prüfung auf Stichproben beschränkt hatzwingen- den Bestimmungen der §§ 445 a, 445b BGB eingreifen. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffeninnerhalb der Verjäh- rungsfrist erklärte Mängelrüge führt zur Hemmung der Verjährungsfrist. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus10.8 Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, ist der Besteller be- rechtigt,uner- laubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt 10 unbe- rührt. 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 10.9 Bei wiederholter Anlieferung von mangelhaften Lieferteilen können auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anLieferanten ‚Controlled Shipment Levels’ eingeführt werden. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn 6.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HBG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Entgegennahme des verpackten Gutes, sonstige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. 6.2 Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel auf einer Pflichtverletzung beruht, die ihre Ursache vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenGefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere auch für Lieferungeninsoweit, als bei denen sich die Prüfung einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde. 6.3 Etwaige Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind auf Stichproben beschränkt hatdas Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Bestellers ist Mangels oder durch Neuverpackung. Zur Durchführung der uns treffenden Nacherfüllung hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach billigem Ermessen zu treffenseiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. 7.2 Führt 6.4 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Auftragnehmer die Nacherfüllung Entgegennahme des verpackten Gutes. Dies gilt nicht innerhalb bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei abweichendem Inhalt einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anvon uns übernommenen Garantie. 7.3 6.5 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden6.4 genannte einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs Schaden auf grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmerleitenden Angestellten beruht. Sie gilt auch dann nicht, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenwenn es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet weiterhin keine Anwendung auf Mängel, für den Besteller nicht zumutbar istdie in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren 6.6 Soweit wir nach einem Jahr seit An- zeige des MangelsMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, in keinem Fall jedoch vor Ablauf ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenZiff. 8 beschränkt. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Verpackungs Und Zahlungsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann Aguti, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen: a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) kann Aguti zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung geben, es sei denn, dass dies Aguti unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann Xxxxx insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten Ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Xxxx wiederholt mangelhaft geliefert, so ist Xxxxx nach schriftlicher Abmahnung bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt erneut mangelhafter Lieferung auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenden nicht erfüllten Xxxxxxxxxxxx zum Rücktritt berechtigt. 7.2 Führt b) Wird der Auftragnehmer die Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann Aguti - nach §439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen erforderlichen Transportkosten (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Ausbaukosten)Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten) verlangen oder - den Kaufpreis mindern. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von Xxxxx unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren3. Die Verjährung von Mängelansprüchen von Aguti beträgt 60 Monate, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsiehtgerechnet ab Gefahrenübergang. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während 1. Nach erfolgter Freigabe durch den Kunden sind wir von jeder Ver- antwortung für die Richtigkeit der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leistenVorlagen befreit. Dies gilt auch Wir haften nicht für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenvom Kunden übersehene Fehler. 7.2 Führt 2. Wir haften nicht für fehlerhafte Auswertungen aufgrund unvollständi- ger oder unrichtiger für die Auswertung genutzter Daten, soweit wir die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit nicht selbst zu vertreten haben. Soweit die Auswertung von Daten mehrere Ergebnisse zulässt, be- gründet unsere Auswahl einer möglichen Alternative keinen Mangel, soweit wir hierbei nicht schuldhaft ein objektiv falsches Ergebnis her- beiführen. Unsere Haftung für erst nach Vertragsschluss allgemein be- kannt werdende neue Erkenntnisse der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausEmpirie, Wissenschaft und Forschung ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anausgeschlossen. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden3. Wir haften nicht für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zu- lässigkeit oder Eintragungsfähigkeit von Leistungsergebnissen, wenn ferner nicht für deren Tauglichkeit zur Erlangung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte. 4. SuD haftet nicht dafür, dass von SuD erstellte Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Kun- den keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. 5. Sofern der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den AuftragnehmerKunde einen Mangel unserer Leistung erkennt, wird er uns hierüber unverzüglich schriftlich informieren, den Mangel nachvoll- ziehbar unter Bezeichnung sämtlicher in Mangel begründenden Um- stände benennen und Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb an- gemessener Frist geben. Erst bei vereinbarungsgemäßer Mängelmel- dung sowie 2-maligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder unserer endgültigen Verweigerung einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtNachbesserung stehen dem Kunden bei berechtigten Mängelansprüchen Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz zu. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt: 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während Handelt der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretenKunde als Unternehmer, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Verkäufer die Xxxx des Bestellers ent- weder der Art der Nacherfüllung • beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungenein Jahr ab Ablieferung der Ware • sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen • beginnt die Verjährung nicht erneut, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffenwenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. 7.2 Führt Handelt der Auftragnehmer Kunde als Verbraucher, gilt bei gebrauchten Waren mit der Einschrän- kung der nachfolgenden Ziffer: Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel erst nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt. Mängel, die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist auseines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, ist können innerhalb der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort angesetzlichen Ver- jährungsfrist geltend gemacht werden. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenden vorstehenden Ziffern geregelten Haftungsbeschränkungen und Fristver- kürzungen gelten nicht • für Sachen, wenn die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben • für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, sowie • für den Fall, dass der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, Verkäufer den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenarglistig verschwiegen hat 7.4 Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren Rückgriffsanspruch nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen§ 445b BGB unberührt bleiben. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtHandelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Unter- suchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. 7.6 Soweit Handelt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertKunde als Verbraucher, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekostenso wird er gebeten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage angelieferte Waren mit Eingang of- fensichtlichen Transportschäden bei dem vom Besteller benannten BestimmungsortZusteller zu reklamieren und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, für Lieferungen mit Aufstellung hat dies keinerlei Aus- wirkungen auf seine gesetzlichen oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergangvertraglichen Mängelansprüche.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 6.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder bei Gefahrübergang festgestellt werden zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder während der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftretendiesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, hat typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Auftragnehmer Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von 6.3 auf seine Kosten nach Xxxx Ersatz des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 6.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist zwingende Haftung nach billigem Ermessen zu treffendem Produkthaftungsgesetz. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung 6.8 Soweit nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist ausvorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort anHaftung ausgeschlossen. 7.3 16.9 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werdenVerjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührtgerechnet ab Gefahrenübergang. 7.4 16.10 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer Verjährungsfrist im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessertFall eines Lieferregresses nach den §§ 478, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor 8.1 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Abweichungen von den vereinbarten (Produkt-)Spezifikation sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel beseitigt sich in Kürze von selbst oder bei Gefahrübergang festgestellt werden kann von MAGNA ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. MAGNA hat grundsätzlich das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der LIEFERANT hat das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Falls der LIEFERANT seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von MAGNA gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, kann MAGNA in dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung größerer Schäden oder während zur Abwehr von akuten Gefahren, die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, die dadurch entstehenden Kosten trägt der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, LIEFERANT. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auf seine LIEFERANT die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder zu tragen. Insbesondere hat der LIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die Mängel zu beseitigen dadurch entstehen, dass MAGNA an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programs" oder mangelfrei neu zu liefern ähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von Automobilherstellern teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. 7.4 8.2 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige Gewährleistungszeit beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des MangelsProdukts, in keinem Fall jedoch vor Ablauf das der Liefergegenstand des LIEFERANTEN eingebaut ist, an den Endverbraucher und endet spätestens 42 (in dieser Zif- fer 7 genannten VerjährungsfristenWorten: zweiundvierzig) Monate nach Lieferung an MAGNA oder den von MAGNA benannten Dritten. Sofern eine förmliche Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart ist, beginnt die Garantie- und Gewährleistungszeit mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des LIEFERANTEN, beginnt die Gewährleistungszeit spätestens 12 (in Worten: zwölf) Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. 7.5 Weitergehende 8.3 Für Liefergegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und/ oder andere gesetzliche Ansprüche der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben unberührtkonnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 7.6 Soweit 8.4 In Fällen, , in denen ein nachgebesserter oder nachgelieferter Liefergegenstand denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht Nachbesserung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang 8.5 Die Verjährung beginnt bei der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen von Produktionsmaterial nach Erstzulassung des Fahrzeugs, sie endet jedoch spätestens 42 (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten)in Worten: zweiundvierzig) Monate nach Lieferung an MAGNA. 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht8.6 Sonstige Ansprüche XXXXX'x wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

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