Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. 9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu. 9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. 9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung. 9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat. 9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen. 9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürUnternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die bestellte Ware bzwMängelrechte gemäss Art. Leistung zum Zeitpunkt 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Gefahrüberganges Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den vertraglich vereinbar- ten Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen maximale Dauer von zwei Jahren und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort nur, falls er für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert Pflege der Lieferant die Eignung seiner Lieferung Ansaaten und Leistung für diesen Zweck bzwBepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtVon der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung oder nur teiweise durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zuUnternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Besteller gewählte Art Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der Nacher- füllung insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat die der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Garten Und Landschaftsbau
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Stehen dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware Vertragspartner im Fall des Abschlusses eines Kauf- oder Werkvertrages wegen Mängeln der Sache bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften Werkes Mängelhaftungsansprüche gegen uns zu, beläuft sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Fall eines Kaufvertrags über eine neue Sache auf ein (das bedeutet die Einhaltung 1) Jahr ab Ablieferung der für die Lieferung Sache, im Fall des Werkvertrags auf ein (1) Jahr ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften Gesundheit sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istbei grober Fahrlässigkeit.
9.2 Teilt 2. Wird im Einzelfall eine gebrauchte Sache verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Ziff. VIII. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Haben wir Gewähr für einen Sachmangel bei einem Kaufvertrag zu leisten, steht das in § 439 Abs. 1 BGB enthaltene Wahlrecht, ob zur Nachbesserung der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitMangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort uns zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 4. Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geben wir auf von uns verkaufte Gegenstände keine Haltbarkeits- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuBeschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB.
9.4 Das Recht5. Bei Kaufverträgen besteht nach Maßgabe des § 377 HGB eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, die Art wenn der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zuVertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist. Sollte Dies gilt in entsprechender Anwendung der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der ErsatzlieferungVorschrift auch für Werkverträge.
9.5 Fallen 6. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners aus einem Einzelvertrag (z. B. wegen Mängeln der gelieferten Hardware) sich nicht auf etwaige andere, im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/damit abgeschlossenen Einzelverträge (z. B. über die Lizenzierung von Standardsoftware oder Aufwendungen für den Besteller anüber die Erbringung von Professional Services) erstrecken, das können insbesondere Aus- und Einbaukostenes sei denn, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so jeweiligen Einzelvertrag ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenausdrücklich etwas anderes vereinbart.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant 10.1 Siemens Energy haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie vertragsgemäße Erbringung der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwServiceleistungen. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen Wenn Siemens Energy im Zusammenhang mit dem den Serviceleistungen Materialien und Waren liefert, haftet Siemens Energy nur für Abweichungen von ausdrücklichen Vertragsbestimmungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände ist dabei abschließend in der jeweiligen zum Vertragsgegenstand gehörigen Spezifikation beschrieben. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Siemens Energy zu rügen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, sind Mängelansprüche des Kunden bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen.
10.2 Auf die schriftliche Rüge hin wird Siemens Energy einen Mangel bzwbeseitigen, indem Siemens Energy nach eigener Xxxx entweder nachbessert, neu liefert oder neu erbringt. Siemens Energy muss angemessene Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gewährt werden. Für diesen Zweck gewährt der Durchführung der Nacherfüllung Kunde Siemens Energy auf eigene Kosten Zugang zu den fehlerhaften Lieferungen und Leistungen, führt notwendige De- und/oder Remontage durch und gewährt Zugriff auf Betriebs- und Wartungsdaten. Nach Anforderung von Siemens Energy, stellt der Kunde sicher, dass das Eigentum an dem ersetzten mangelhaften Teil auf Siemens Energy übergeht. Der Kunde ist verantwortlich für die Zollabfertigung in dem Land, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, sowie im Fall von Mängeln für den Weitertransport vom Ort der Leistungserbringung der Ausrüstungsgegenstände zur Behebung von Mängeln. Auf Anforderung des Kunden, ist Siemens Energy verpflichtet dem Kunden entsprechend anfallende Zollgebühren gegen Nachweis und Rechnung zu erstatten.
10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich der Serviceleistungen beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Bereitstellung der Serviceleistungen oder der Abnahme, falls eine solche vereinbart wurde. Für gelieferte Waren und Materialien beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für nacherfüllte Teile der Serviceleistungen beträgt 6 Monate ab dem Datum der Nacherfüllung, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorher abläuft. In jedem Fall endet jegliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Serviceleistungen spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist für die ursprünglich erbrachten Serviceleistungen.
10.4 Als Mängel gelten insbesondere nicht:
a) unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität
b) geringfügige Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit,
c) Abweichungen aufgrund von natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung
d) Abweichungen infolge unsachgemäßen Betriebs; Nichtbefolgung von Anweisungen oder Empfehlungen in Betriebs- oder Wartungshandbüchern und anderen Unterlagen durch den Kunden
e) Abweichungen wegen von dem Kunden gestellter ungeeigneter Ausrüstung
f) nicht-reproduzierbare Softwarefehler; außerdem gelten Softwarefehler ausschließlich als Mangel, wenn der Mangel in der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellsten Softwareversion auftritt.
g) Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die in dem Vertrag nicht bezeichnet sind
10.5 Der Kunde ist für die Konzeption, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines ganzheitlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitskonzepts gemäß Punkt 7.5 verantwortlich. Siemens Energy sichert nicht zu, gewährleistet nicht und garantiert nicht, dass die Lieferungen und Leistungen sicher vor Cyberbedrohungen sind oder dass sie keine Schwachstellen (Vulnerabilität) enthalten.
10.6 Wird Siemens Energy ein Mangel oder eine Schwachstelle bekannt, die Siemens Energy als sicherheitsrelevant einstuft (d.h., dass die Lieferungen und Leistungen im Falle des Ausnützens dieses Mangels oder dieser Schwachstelle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar zum Tod oder zu Verletzungen von Personen führen kann), wird Siemens Energy den Kunden unverzüglich darüber informieren.
10.7 Ist die Software mangelhaft, ist Siemens Energy erst dann verpflichtet, dem Kunden eine aktualisierte Version der Software, in der der Mangel behoben ist, zu überlassen, wenn die Überlassung der aktualisierten Version für Siemens Energy zumutbar ist oder, wenn Siemens Energy nur Lizenznehmer ist, die aktualisierte Version beim Lizenzgeber von Siemens Energy in zumutbarer Weise verfügbar ist. Wurde die Software von Siemens Energy geändert oder individuell entwickelt, wird Siemens Energy dem Kunden darüber hinaus bis zur Bereitstellung einer aktualisierten Version der Software, in der der Mangel behoben ist, eine Umgehungs- oder sonstige Zwischenlösung zur Fehlerbeseitigung zur Verfügung stellen, wenn eine solche Umgehungs- oder Zwischenlösung mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist und andernfalls der Geschäftsbetrieb des Kunden eingestellt oder erheblich behindert würde.
10.8 Wenn Siemens Energy Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt und letztendlich nicht festgestellt wird, dass ein Mangel vorlag, sind Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und diese Maßnahmen einschließlich Fehlerdiagnosen vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten Kunden zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten haterstatten.
9.6 Wird 10.9 Soweit nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 10 geregelt, ist jegliche weitere Haftung von Siemens Energy sowie Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenLieferungen und Leistungen ausgeschlossen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften sowie der anwendbaren techni- schen technischen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant Lie- ferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen ge- setzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller Be- steller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr Ab- wehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung der Schadensvermeidung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Gewährleistung auf Kosten des Lieferanten Lie- feranten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung Verbesserung bzw. des Austauschs der ErsatzlieferungWare.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Ge- währleistung allfällige Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragenzutragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise notwen- digerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren Gewährleistungsansprüche verjähren– außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten Monaten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistungWerkleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung den Gewährleistungsanspruch durch Er- satzlieferungErsatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sofern ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt wird, wird vermutet, dass der Mangel be- reits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 (1) Der Lieferant haftet Auftragnehmer gewährleistet, dass
(i) die vertragsgegenständlichen Leistungen den Anforde- rungen entsprechen und für den mit dem Besteller dafürjeweiligen Auf- trag beabsichtigten Zweck bzw., dass falls es keinen mit dem Auftrag beabsichtigten Zweck gibt, für ihre gewöhnliche Verwendung geeignet sind,
(ii) die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich der Medien, auf denen die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften betreffenden vertragsgegen- ständlichen Leistungen sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und etwaige Arbeitsergebnisse geliefert werden, frei von Sach- Fehlern sind, und
(iii) die vertragsgegenständlichen Leistungen mit der berufs- üblichen Sorgfalt und Rechtsmängeln istauf der Grundlage des jeweils aktu- ellen Standes von Wissenschaft und Technik erbracht werden und den einschlägigen gesetzlichen und vertrag- lichen Vorgaben und vereinbarten Richtlinien entspre- chen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten (2) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle im Zu- sammenhang mit Mängeln und deren Beseitigung entstehen- den Einsatzzweck Kosten und den Einsatzort für die Aufwendungen zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwtragen. Ort zuWeitergehende ge- setzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- (3) Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos eine an- gemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder Rechtsmangels stehen dem Besteller ist die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenNach- erfüllung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Lieferant verpflichtetAuftraggeber unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher und/oder ver- traglicher Rechte berechtigt,
i) je nach Lage des Falls im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen von der betroffenen Bestellung zurückzu- treten oder diese zu kündigen, diese Kosten sowie Schadensersatz an- stelle der Erfüllung zu tragenverlangen; oder
ii) die Vergütung im Verhältnis zu dem fehlerhaften Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen zu mindern und Schadensersatz zu verlangen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatsoweit der Schaden durch die Minderung nicht gedeckt ist.
9.6 Wird (4) Erbringt der Besteller von Dritten Auftragnehmer seine Leistung in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenmehreren Teil- leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. wird bei der Abnahme der Wer- kleistungletzten Teilleistung, sofern eine solche zu erfolgen hat, die Gesamtfunktionalität - d.h. Erfüllt das fehlerfreie Zusammenwirken der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung einzelnen Teilleis- tungen - überprüft. Die Leistung gilt erst dann als mangelfrei erbracht, wenn die Gesamtfunktionalität durch Er- satzlieferungein fehlerfreies Zusammenwirken der einzelnen Teilleistungen gegeben ist. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche im Hinblick auf die Gesamtfunktionalität beginnt mit der Abnahme der letzten Teilleistung zu laufen. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt 36 Mo- nate. Im Übrigen verjähren Ansprüche im Rahmen der Mängel- haftung in 36 Monaten ab Entgegennahme der Leistung an der Empfangsstelle bzw. ab Abnahme, so beginnt falls eine solche zu erfolgen hat. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel verlän- gert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Leis- tung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
(5) Die Verjährungsfrist ist um die Anzahl von Tagen gehemmt, an denen der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leis- tungen aufgrund eines Mangels nicht nutzen konnte.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle innerhalb der Verjäh- rungsfrist auftretenden Mängel nach Xxxx des Auftraggebers durch Nacherfüllung (Nachlieferung, Nachbesserung oder Neuherstellung) unverzüglich zu beseitigen.
(7) Kann ein Mangel nicht kurzfristig beseitigt werden, hat der Auftragnehmer - soweit möglich und im Hinblick auf die Aus- wirkungen des Mangels angemessen - eine behelfsmäßige Lö- sung zur Verfügung zu stellen.
(8) Wird der Mangel auch innerhalb einer dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt, hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und zusätzlich in beiden Fällen jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
(9) Auf Verlangen des Auftraggebers übernimmt der Auftragneh- mer nach Ablauf der Mängelhaftung auch die Pflege für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu Software. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Das Verlangen ist dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Ablauf der Mängelhaftung mitzuteilen.
(10) Die in Ziffer 8 geregelten Bestimmungen zu laufenRechten Dritter und zur Freistellung bleiben von den Bestimmungen dieser Zif- fer unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten, Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a.) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzwunzumutbar ist. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnennach, so steht dem kann der Besteller in diesen Fällen, insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Ware auf Kosten Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen. Das Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenWare wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den Mangel zu vertreten hatnicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
9.6 b.) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen - oder den Kaufpreis mindern.
c.) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Xxxx für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen Ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in Anspruch genommenden Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, weil unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt Einzelnen als solche bezeichnet werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles, General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles
Mängelhaftung. 9.1 2.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Der Lieferant haftet Geschäftspartner gewährleistet, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine solche nicht vereinbart, ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die jeweils vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Kaufgegenständen gleicher Art üblich ist und die der ADAC nach der Art des Kaufgegenstandes erwarten kann. Darüber hinaus sichert der Geschäftspartner zu, dass der Kaufgegenstand die Eigenschaften aufweist, die der ADAC aufgrund der dem Besteller dafürGeschäftspartner zurechenbaren öffentlichen Äußerungen und Veröffentlichungen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann, dass die bestellte gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und dass, soweit eine Montage vereinbart ist, diese sachgemäß ausgeführt wird.
2.3 Der Geschäftspartner sichert zu, dass der Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter ist, aufgrund derer die bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstands durch den ADAC untersagt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, oder aufgrund derer die bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstands von der Zahlung zusätzlicher, über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehender, Entgelte abhängig gemacht werden könnte. Der Geschäftspartner verpflichtet sich für den Fall, dass Rechte solcher Art bestehen, den ADAC von sämtlichen hieraus gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einschließlich etwaiger anfallender Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten freizustellen.
2.4 442 Abs.1 S.2 BGB wird insofern abbedungen, als dass dem ADAC Mängelrechte auch für den Fall zustehen, dass ihm Mängel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
2.5 Kommt der Geschäftspartner seiner Pflicht zur Nacherfüllung – Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung - nicht binnen einer gesetzten angemessenen Frist nach, kann der ADAC den Mangel selbst beseitigen (lassen) und vom Geschäftspartner die hieraus resultieren Aufwendungen ersetzt verlangen.
2.6 In Fällen der Ziffer B.2.5 ist der ADAC dazu berechtigt, vom Geschäftspartner vorab einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Aufwendungen zu verlangen.
2.7 Der Geschäftspartner ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den ADAC von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der ADAC verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Geschäftspartner gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Geschäftspartner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2 Millionen für Personen-, EUR 1 Million für Sach- und EUR 100.000,00 für Vermögensschäden zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Geschäftspartner wird dem ADAC auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
2.8 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß den §§ 377, 381 HGB gilt, dass sich die Untersuchungsobliegenheit auf Mängel des Kaufgegenstandes beschränkt, die sich im Zuge der Eingangskontrolle der Lieferpapiere bzw. Leistung zum Zeitpunkt bei der äußerlichen Begutachtung des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten Kaufgegenstands und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatbei einer Stichprobe offen zeigen.
9.6 Wird der Besteller 2.9 Die Verjährung von Dritten in Anspruch genommenAnsprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Abweichend von diesen Ansprüchen freizustellen§ 438 Abs. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, 1 Nr. 3 BGB beträgt die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenVerjährungsfirst für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen, Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 8.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürgewährleistet, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges an den vertraglich vereinbar- ten Besteller gelieferten Produkte
a) der vereinbarten Spezifikation sowie den gelieferten Erstmustern entspre- xxxx, und
b) alle Gesetze und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet Verordnungen in den Ländern einhalten, in denen die Einhaltung der Produkte oder Anlagen, in die die Produkte verbaut werden, verkauft wer- den sollen, und
c) für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen ihm vom Besteller genannten funktionalen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien leistungsmäßigen Anforderungen und Normen für die vorgesehenen Verwendungen vollumfänglich geeignet sind. Der Lieferant erklärt, über diese Anforderungen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istVerwendungen unterrichtet zu sein.
9.2 Teilt 8.2 Der Lieferant hat jeweils unverzüglich zu prüfen, ob die Vorgaben des Bestellers unvollständig, fehlerhaft, unklar oder widersprüchlich sind. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, hat er den Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die unverzüglich schriftlich zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuverständigen.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Dem Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese unbillig ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist die vorhandenen Mängel beseitigen, so steht dem Bestel- ler in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten Lieferan- ten selbst vorzunehmen oder durch Dritte von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.5 Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Inbetriebnahme der Anlage bzw. Das gleiche Recht des Schiffes, in welche(s) die Produkte des Lieferanten verbaut werden, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge gegenüber dem Lieferanten.
8.6 Bei durch Produkte des Lieferanten verursachten Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
8.7 Entstehen dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird 8.8 Nimmt der Besteller von Dritten sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegens- tandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde der Besteller in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, weil behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte des Bestellers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die der Besteller im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenVerhältnis zu seinen Kunden zu tragen hatte, so ist der Lieferant verpflichtet, weil diese gegen den Besteller einen Anspruch auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachseninsbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatte.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer 8.10 Die Verjährung tritt in den Fällen der Arglist – Ziff. 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in 30 Mo- naten ab Eingang dem der Ware am Erfüllungsort Besteller die von seinen Kunden gegen ihn gerichteten Ansprüche erfüllt hat.
8.11 Für garantierte Beschaffenheiten der Lieferungen haftet der Lieferant verschuldensunabhängig. Garantierte Beschaffenheiten werden zwischen den Parteien im Abschluss bzw. in der Abnahme Bestellung vereinbart.
8.12 Dem Besteller stehen nach seiner Xxxx die gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüche zu. Dabei gilt insbesondere: Der Besteller kann nach eigener Xxxx vom Lieferan- ten Nachbesserung oder Ersatz der Wer- kleistungmangelhaften Teile durch einwandfreie Teile verlangen. Erfüllt Die in diesen Fällen vom Lieferanten zu tragenden Kosten beinhalten auch die beim Besteller und seinem Kunden anfallenden Nebenkos- ten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließ- lich der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung Kosten für Reparatur und Austausch solcher Teile, die nicht vom Lieferanten geliefert wurden, die jedoch infolge mangelhafter Teile des Liefe- ranten ebenfalls repariert oder ausgetauscht werden müssen. Sie schließen insbesondere auch im Falle der Ersatzlieferung durch Er- satzlieferungden Lieferanten bzw. Ersatzbeschaffung durch den Besteller die Aus- und Einbaukosten ein. Kosten im Sinne dieser Ziff. 8.12 sind auch Pauschalbeträge, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu der Besteller auf- grund entsprechender Vereinbarungen im Falle fehlerhafter Lieferungen seinen Kunden zu laufenzahlen hat. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Ersatzteile
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass 11.1 Erbringt der Provider die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenmangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtetKunde berechtigt, diese Kosten Nacherfüllung zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommenverlangen. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/die Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenbeispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Lieferant Kunde berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
11.2 Ist die vom Provider zur Nutzung überlassene Software gem. Ziff. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemässen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben ist, haftet der Provider gemäss den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel.
11.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes oder der Anwendungssoftware gem. Ziff. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kunden vorhanden waren, haftet der Provider nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers für anfängliche Mängel der Software wird ausgeschlossen.
11.4 Der Kunde hat dem Provider Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Besteller Provider bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf erstes schriftliches Anfordern Wunsch Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Provider ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software gem. Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erheblich leidet. Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Updates, Patches und/oder Servicepacks für die vorgenannte Software zu nutzen, und vor der Installation dieser Software und anschliessend regelmässig, insbesondere bevor er eine Änderung der Hard- oder Softwareumgebung vornimmt, seine Daten zu sichern. Soweit den Kunden ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch von diesen Ansprüchen freizustellenihm oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder durch unsachgemässe Behandlung oder Fehlbedienung des Produktes trifft, haftet der Provider nicht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenEr übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit nicht von ihm selbst durchgeführte Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenSoftware.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in 11.6 Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung durch den Fällen Kunden, Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenLeistungen des Produktes cobra WEB PRO.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 13.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürgewährleistet, dass die bestellte Ware Produkte der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. Spezifikationen) entsprechen und auch sonst mängelfrei sind, insbesondere dass • die Produkte sowie deren Materialien und Ausführung von einwandfreier Beschaffenheit sind und eine markt- bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet branchenübliche Qualität aufweisen; • die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Produkte dem Stand der Technik) entspricht von Wissenschaft und Technik sowie den anwendbaren produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln istRechten Dritter sind.
9.2 Teilt 13.2 Die Einhaltung von Prüfvorschriften oder Freigaben seitens BHTC entbinden den Lieferanten nicht von der Besteller Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Produkte. Stimmt BHTC Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für das Produkt ebenfalls nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen von BHTC.
13.3 Bei der Lieferung mangelhafter Produkte ist BHTC insbesondere berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung zu verlangen.
13.4 Soweit Kunden von BHTC ein Referenzmarktverfahren oder ein ähnliches in der Automobilindustrie übliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen verwenden und gegenüber BHTC für Mängel von Produkten von BHTC geltend machen, die aus Mängeln der Produkte des Lieferanten resultieren, wird dieses Verfahren auch auf das Lieferverhältnis des Lieferanten zu BHTC angewendet. Soweit kein entsprechendes Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen Anwendung findet sowie diesbezüglich keine anderweitige Vereinbarung zwischen BHTC und dem Lieferanten den Einsatzzweck getroffen wurde, sind dem Lieferanten mangelhafte Produkte – soweit rechtlich und den Einsatzort für die tatsächlich möglich – auf Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zur Verfügung zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitstellen. BHTC ist berechtigt, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Rechtmangelhafte Produkte, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertragesangefordert hat, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.
13.5 Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung endgültig oder kommt der Lieferanten trotz Setzen einer angemessener Frist dem Nacherfüllungsverlangen von BHTC nicht nach und drohen Versorgungsengpässe in der Lieferkette oder ist BHTC die Nacherfüllung durch den Lieferanten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus sonstigen Gründen unzumutbar (z.B. in dringenden Fällen zur Abwehr weiterer Schäden), kann BHTC ohne Fristsetzung nach Xxxx (i) zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen ausführen lassen (ii) mangelfreie Produkte bei Dritten beschaffen, (iii) den Kaufpreis mindern oder (iv) unter Rückbelastung des Rechnungswertes der mangelhaften Produkte auf Ersatzlieferung verzichten. Die insoweit angefallenen (Mehr-)Kosten trägt der Lieferant.
13.6 Der Lieferant ist verpflichtet, alle mangelbedingten Aufwendungen zu lassen. Das gleiche Recht hat ersetzen, insbesondere Wege- und Transportkosten (inklusive, Fracht und Verpackung), Arbeits- und Materialkosten, einschließlich der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau eines mangelfreien Produkts bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller andes Austauschs mangelhafter Software sowie erforderliche Prüf- und Sortierkosten (z.B. bei erweiterter Wareneingangskontrolle), das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, zwar unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatdiese bei dem Lieferanten, bei BHTC oder bei Dritten angefallen sind. In dem Fall, dass BHTC anstelle hierfür beauftragter Dritter eigene Arbeitskräfte bzw. interne Mittel für erforderliche Prüf- und Sortiertätigkeiten einsetzt, kann der entsprechende nachgewiesene Zeitaufwand dem Lieferanten unter Zugrundelegung eines angemessenen internen Stundensatzes in Rechnung gestellt werden.
9.6 Wird 13.7 Bei Serienschäden (Anhäufungen von Produktmängeln mit gleicher Ursache) ersetzt der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil Lieferant die vorstehend genannten Kosten auch im Zusam- menhang mit Hinblick auf den Teil der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenbetroffenen Serie, so der technisch keinen Mangel aufweist, soweit eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auch insoweit ist der Lieferant zur Nachlieferung mangelfreier Produkte verpflichtet.
13.8 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verjähren die Ansprüche aus Mängelhaftung mit Ablauf von 54 Monaten ab Lieferung an BHTC.
13.9 Für den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern Fall, dass die gesetzlichen Grundlagen von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht Schadens-, Kosten- und Aufwendungsersatzansprüchen ein Verschulden des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungenvoraussetzen, wird dies durch die dem Besteller aus oder vorstehenden Vorschriften dieser Ziffer 13 nicht ausgeschlossen. Bei Mitverursachung und Mitverschulden seitens BHTC finden § 254 BGB und die insoweit bestehenden Schadensminderungspflichten Anwendung.
13.10 Soweit dies im Zusammenhang mit Vorstehenden oder in einem separat abgeschlossenen Gewährleistungsvertrag nicht abweichend geregelt ist, richtet sich die Mängelhaftung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenLieferung mangelhafter Produkte bleiben von dieser Ziffer 13 unberührt.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 a) Der Lieferant AN haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Dazu gehört auch das Einstehen für vertragliche Zusicherungen oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften Garantien, sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien verwendeten Werkstoffe und Normen das einwandfreie und betriebssichere Funktionieren des Liefergegenstandes.
b) Sämtliche Lieferungen/ Leistungen sind dem Stand der Technik) entspricht und AG frei von Sach- und Rechtsmängeln istzu beschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die Lieferungen/ Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder - falls eine solche nicht bestimmt ist - für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort c) Abweichungen von Spezifikationen gelten immer als erhebliche Pflichtverletzung, es sei denn, die gelieferte Xxxx ist für die zu liefernde beabsichtigte Verwendung uneingeschränkt verwertbar. In jedem Fall ist eine vorherige schriftliche Freigabe des AG erforderlich.
d) Bei Lieferung mangelhafter Ware / stehen dem AG die durchzuführenden Leistungen mitgesetzlichen Rechte - insbesondere Nachbesserung oder Nachlieferung nach seiner Xxxx – Schadensersatz, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung das Recht auf Schadensersatz statt Leistung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort Rücktritt vom Vertrag uneingeschränkt zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate bzw. 12.480 Betriebsstunden und beginnt nach Endabnahme beim Endkunden. Mängel können formlos, auch telefonisch, angezeigt werden. Im Gewährleistungsfall kann der AG nach eigener Xxxx die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuGewährleistungsansprüche geltend machen oder Nachbesserung verlangen. Im Falle der Nachbesserung ist der AN verpflichtet, die Mängel unverzüglich auf seine Kosten frei Bestimmungsort zu beseitigen und mangelhafte Teile zu ersetzen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung anfallenden Kosten einschließlich der Aus- und Einbaukosten für den mangelhaften Gegenstand zu tragen.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen f) In dringenden Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren z.B. bei Gefahr im Verzug oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zuwenn der AG selbst in Verzug zu geraten droht, kann der AG die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Nachbesserung ohne Fristsetzung selbst auf Kosten des Lieferanten AN durchführen. Das gleiche gilt, wenn der AN nach Eintritt des Verzugs geliefert oder geleistet hat. Führt der AN die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder Neuleistung nicht innerhalb der vom AG gesetzten angemessenen Frist vollständig aus, ist der AG berechtigt, vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, den Preis herabzusetzen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, also z.B. Kostenerstattung für eine anderweitig durchgeführte Nachbesserung oder Neulieferung.
g) Der AG ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat , wenn der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung AN einem Nachbesserungsverlangen nicht innerhalb der Mangelbeseitigung gesetzten Frist nachkommt bzw. der Ersatzlieferungsich bereits in Lieferverzug befindet oder eine Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist.
9.5 Fallen im Zusammenhang h) Die Verjährungsfrist beträgt, soweit nicht das Gesetz eine längere Frist vorsieht, 24 Monate ab dem Datum des Gefahrenüberganges, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Mangel bzwEndabnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unsererseits genannt wird. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller anVerzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des AN, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
i) Der AG ist der Lieferant nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hattechnische Funktionsprüfungen oder andersartige Untersuchungen an der bestellten Ware durchzuführen.
9.6 Wird der Besteller von Dritten j) Der AN haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsengleichem Maße wie für sein eigenes Verhalten.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzwunzumutbar ist. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnennach, so steht dem kann der Besteller in diesen Fällen, insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Ware auf Kosten Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen. Das Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenWare wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den Mangel zu vertreten hatnicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
9.6 b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder- den Kaufpreis mindern. c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten nach Auslieferung an den Endkunden oder Ersatzteile- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in Anspruch genommenden Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, weil unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt Einzelnen als solche bezeichnet werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung. 9.1 2.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmän- geln finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Der Lieferant haftet Geschäftspartner gewährleistet, dass der Kaufgegen- stand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine solche nicht vereinbart, ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die jeweils vertrag- lich vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaf- fenheit aufweist, die bei Kaufgegenständen gleicher Art üb- lich ist und die der ADAC nach der Art des Kaufgegenstan- des erwarten kann. Darüber hinaus sichert der Geschäftspartner zu, dass der Kaufgegenstand die Eigenschaften aufweist, die der ADAC aufgrund der dem Besteller dafürGeschäftspartner zurechenbaren öffentli- chen Äußerungen und Veröffentlichungen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann, dass die bestellte gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Ver- wendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestim- mungen entspricht und dass, soweit eine Montage verein- bart ist, diese sachgemäß ausgeführt wird.
2.3 Der Geschäftspartner sichert zu, dass der Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter ist, aufgrund derer die bestim- mungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstands durch den ADAC untersagt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, oder aufgrund derer die bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstands von der Zahlung zusätzlicher, über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehender, Entgelte ab- hängig gemacht werden könnte. Der Geschäftspartner ver- pflichtet sich für den Fall, dass Rechte solcher Art bestehen, den ADAC von sämtlichen hieraus gegen ihn geltend ge- machten Ansprüchen einschließlich etwaiger anfallender Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten freizu- stellen.
2.4 442 Abs.1 S.2 BGB wird insofern abbedungen, als dass dem ADAC Mängelrechte auch für den Fall zustehen, dass ihm Mängel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässig- keit unbekannt geblieben sind.
2.5 Kommt der Geschäftspartner seiner Pflicht zur Nacherfül- lung – Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung - nicht bin- nen einer gesetzten angemessenen Frist nach, kann der ADAC den Mangel selbst beseitigen (lassen) und vom Ge- schäftspartner die hieraus resultieren Aufwendungen er- setzt verlangen.
2.6 In Fällen der Ziffer B.2.5 ist der ADAC dazu berechtigt, vom Geschäftspartner vorab einen Vorschuss auf die voraus- sichtlich anfallenden Aufwendungen zu verlangen.
2.7 Der Geschäftspartner ist für alle von Dritten wegen Perso- nen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche ver- antwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Pro- dukt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den ADAC von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der ADAC verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Ge- schäftspartner gelieferten Produktes eine Rückrufaktion ge- genüber Dritten durchzuführen, trägt der Geschäftspartner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungs- summe von mindestens EUR 2 Millionen für Personen-, EUR 1 Million für Sach- und EUR 100.000,00 für Vermö- gensschäden zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Ge- schäftspartner wird dem ADAC auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
2.8 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegen- heit gemäß den §§ 377, 381 HGB gilt, dass sich die Unter- suchungsobliegenheit auf Mängel des Kaufgegenstandes beschränkt, die sich im Zuge der Eingangskontrolle der Lie- ferpapiere bzw. Leistung zum Zeitpunkt bei der äußerlichen Begutachtung des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten Kauf- gegenstands und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatbei einer Stichprobe offen zeigen.
9.6 Wird der Besteller 2.9 Die Verjährung von Dritten in Anspruch genommenAnsprüchen richtet sich nach den ge- setzlichen Vorschriften, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern soweit nichts Abweichendes verein- bart ist. Abweichend von diesen Ansprüchen freizustellen§ 438 Abs. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, 1 Nr. 3 BGB beträgt die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenVerjährungsfirst für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahr- übergang.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw1. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und Die gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels Mängelansprüche stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht2. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die Art jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Nacherfüllung Fertigung hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählengeben, steht grundsätzlich es sei denn, dass dies dem Besteller zuunzumutbar ist. Sollte Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnennach, so steht dem kann der Besteller in diesen Fällen, insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Ware auf Kosten Gefahr des Lieferanten zurückschicken. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen auf Kosten und Risiko des Lieferanten beseitigen zu lassen. Das Wird die gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenWare wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b) Wird der Fehler erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller zusätzlich - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten) verlangen, auch wenn diese bei seinem Kunden anfallen, oder - den Kaufpreis mindern.
c) Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 3 Jahren seit Ablieferung an den Besteller. Hat der Lieferant den Mangel zu vertreten hatarglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
9.6 Wird der Besteller 4. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsendiesem Abschnitt unberührt.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Teilt 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. Maßabweichungen innerhalb der Fertigungstoleranzen), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse und/oder Betriebsbedingungen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
3. Werden Mängelansprüche erhoben, so ist unserem Beauftragtem Gelegenheit zu geben, die Betriebsbedingungen am Einsatzort unserer Lieferung zu überprüfen.
4. Soweit ein Mangel an Teilen der Lieferung vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Nach unserer Xxxx werden die mangelhaften Teile der Lieferung unentgeltlich nachbessern oder neu liefern.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Sache nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so kann der Besteller dem Lieferanten nach seiner Xxxx Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
7. Wir haften nach den Einsatzzweck und gesetzlichen Bestimmungen für Mängel, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den Einsatzort vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt ebenso für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuzwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem 10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß §478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuhinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gemäß §478 Abs.2 BGB gilt Ziffer VII.Nr.5 entsprechend.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen12. Die Freistellungspflicht Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit §438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und §634a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreiben, in Fällen schuldhafter Verletzung des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenLebens, die dem Besteller aus des Körpers oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenGesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik1) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller Käufer zu. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sollte der Lieferant Verkäufer nicht unverzüglich und nach Aufforderung durch den Besteller Käufer zur Mängelbeseitigung mit der Nacherfüllung Beseitigung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, Mangels beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie Käufer zur Abwehr von akuten Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten Verkäufers selbst vorzunehmen oder durch Dritte von dritter Seite vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat Sofern absehbar ist, dass eine Mängelbeseitigung bis zum Ablauf der Besteller bei Fehlschlagen für die betreffenden Ware geltenden Lieferfrist durch den Verkäufer nicht oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungnicht vollständig erfolgen kann, stehen die vorgenannten Befugnisse dem Käufer auch ohne vorherige Aufforderung zu.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw(2) Bei Rechtsmängeln stellt der Verkäufer den Käufer auch von eventuellen bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Verkäufer hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware am Erfüllungsort.
(3) Entstehen dem Käufer aufgrund der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Verkäufer diese Kosten zu tragen.
(4) Auf das Vertragsverhältnis finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit vorstehend nicht etwas anderes geregelt ist.
(5) Offensichtliche Mängel an Frischware wird der Käufer unverzüglich, bei allen sonstigen Produkten binnen 5 Tagen ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzwvollständigen Lieferung bei dem Verkäufer rügen.
(6) Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist eine Woche ab Entdeckung des Mangels. Bezahlungen von Rechnungen wirken nicht als Anerkenntnis der Abnahme Mangelfreiheit der Wer- kleistunggelieferten Ware.
(7) Gerügte Xxxx hat der Verkäufer auf Anforderung unverzüglich, bei anderer als Frischware spätestens innerhalb von 5 Tagen, auf seine Kosten zu untersuchen und bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels auf seine Kosten abzutransportieren. Erfüllt Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist so ist der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungKäufer berechtigt, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung Waren auf Kosten und Gefahr des Verkäufers einzulagern oder - bei Gefahr des Verderbs- zu veräußern oder zu vernichten.
(8) Dem Käufer stehen die Verjährungsfrist neu gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
(9) Reklamationen sind, sofern nicht ausdrücklich mit Fristen versehen, vom Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen zu laufenbeantworten und mit entsprechenden Maßnahmen abzustellen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 1. Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.
2. Für die Ausführung und Beschaffenheit sind ausschließlich unsere Beschreibungen, Zeichnungen oder Musterbeigaben maßgebend.
3. Der Lieferant sichert zu, dass alle den Lieferungen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf, gewerbliche Schutzrechte, usw.) entgegenstehen.
4. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen uns wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Benutzung der Lieferung geltend gemacht werden. Wir werden den Lieferanten in Textform benachrichtigen, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen uns geltend gemacht werden.
5. Der Lieferant von Waren und Werkleistungen übernimmt für einwandfreie Materialqualität und Materialverarbeitung sowie für störungsfreie Funktion der Teile zwei (2) Jahre Garantie ab Inbetriebnahme der Ware.
6. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
7. Der Lieferant haftet dem Besteller dafürfür sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Waren oder Werkleistungen mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen.
8. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle der Warenlieferungen und Werkleistungen, dass sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren Abnehmern. Zusätzliche Transport-, Wege- und Materialkosten, die bestellte Ware bzwaufgrund einer mangelhaften Lieferung entstanden sind, sind vom Lieferanten zu ersetzen. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.
9. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie Dauer der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort Lieferbeziehung für die Risiken dieses Abschnitts angemessenen Versicherungsschutz zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwunterhalten. Ort zuDer Nachweis ist auf unser Verlangen schriftlich zu erbringen.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürUnternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die bestellte Ware bzwMängelrechte gemäss Art. Leistung zum Zeitpunkt 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs- , Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Gefahrüberganges Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den vertraglich vereinbar- ten Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen maximale Dauer von zwei Jahren und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort nur, falls er für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert Pflege er Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist. Von der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtHaftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung oder nur teilweise durch den Besteller mit Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der Nacherfüllung des Vertrages, d.hinsbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu• Mängel, die vom Besteller gewählte Art durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten. Der Eintrag von Flugsamen; • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen,auf die der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a.) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller dafürunzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, dass so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die bestellte Ware bzwauf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. Leistung In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch
b.) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen - oder den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für Kaufpreis mindern.
c.) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Leistung anwendbaren vertragli- chen Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und gesetzlichen Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften sowie hat der anwendbaren techni- schen Richtlinien Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV Ziffer 1 zu beachten.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von Sach- und Rechtsmängeln 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Xxxx für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
9.2 Teilt 4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen Ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller dem Lieferanten oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuLiefergegenstand.
9.3 5. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Rechtmangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zuunerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatEinzelnen als solche bezeichnet werden.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: General Terms and Conditions for the Supply of Production Materials and Spare Parts for Automobiles
Mängelhaftung. 9.1 10.1 Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes gere- gelt ist.
10.2 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern und gemäß den vereinbarten Bedingungen zu verpacken. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtli- che von ihm gelieferten Waren und die bestellte Ware bzw. Leistung von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Vertragsabschlusses dem neu- esten Stand der Technik) entspricht , den einschlägi- gen rechtlichen Bestimmungen und frei den Vorschriften und Richtlinien von Sach- Behör- den, Berufsgenossenschaften und Rechtsmängeln istFach- verbänden entsprechen und ihm bevor- stehende Änderungen nicht bekannt sind. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutz- bestimmungen. Der Lieferant wird den Käufer über alle ihm bekannt gewordenen wie bevorstehenden einschlägigen Ände- rungen unverzüglich unterrichten.
9.2 Teilt 10.3 Hat der Besteller Lieferant Bedenken gegen die vom Käufer gewünschte Art der Beschaf- fenheit der zu liefernden Waren, hat er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.4 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeu- gerstzulassung oder Ersatzteil-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an den Käufer. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx des Käufers durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Das Recht des Käufers, neue Lieferung einer mangelhaften Sache oder eines mangelfreien Werkes zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung sind unverzüglich vorzunehmen. Liefert der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau / Abnahme neu zu laufen. Bei ei- nem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung / Ab- nahme der Nachbesserung bzw. Einbau / Neubau des nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nach- besserung ohne nennenswerten Auf- wand an Zeit und Kosten beseitigt werden 10 Liability for defects
10.1 Liability for defects is established in ac- cordance with the statutory provisions, unless otherwise provided for below.
10.2 The supplier is obliged to deliver the goods in the agreed amount, quality and design and to package them according to the agreed conditions. The supplier warrants that all goods delivered by it and services performed by it correspond at the time of conclusion of the contract with the latest state of the art, the rele- vant statutory provisions and the re- quirements and guidelines of the author- ities, trade and professional associa- tions, and that it is unaware of any im- pending changes. This applies in partic- ular also with regard to the applicable environmental protection provisions in the European Union, the Federal Repub- lic of Germany and in the country of the supplier’s registered office. The supplier shall immediately inform the Buyer of all relevant changes of which it becomes aware or are impending.
10.3 If the supplier has concerns about the characteristics requested by the Buyer of the goods to be delivered, it must in- form the Buyer of this immediately in writing. 10.4 Claims arising from liability for defects become time-barred upon expiry of 24 months after initial registration of the ve- hicle or spare-part installation, however at the latest after expiry of 36 months since delivery to the Buyer. Defects in the delivery/service reported during the limitation period must be remedied by the supplier immediately and free of charge, including all auxiliary costs, at the choice of the Buyer through repair or exchange of the defective parts. The right of the Buyer to demand new delivery of a defective item / provision of a defect-free service remain reserved. Remedy of the defect, new delivery or new production must be undertaken without delay. If, in the context of supple- mentary performance, the supplier deliv- ers a replacement, the limitation period for the part delivered as a replacement begins anew with its installation/ac- ceptance. In the case of a repaired part, the limitation period begins at the end/acceptance of the repair or the in- stallation / new construction of the re- paired part. This provision does not ap- ply if a merely slight defect in a supplied part can be remedied by means of deliv- ery of a replacement or repair without appreciable expenditure in terms of time
10.5 Alle weitergehenden Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere das Rücktritts- recht und das Recht des Käufers auf Er- satz des Schadens, einschließlich des Schadensersatzes statt Leistung, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer die erfor- derlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Käufer – ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist die Nach- erfüllung in Form einer Mängelbeseiti- gung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von er- heblichen Schäden kann der Käufer auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegen- über dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaf- fen, wenn es wegen besonderer Dring- lichkeit nicht mehr möglich ist, den Liefe- ranten von dem Mangel und dem drohen- den Schaden zu unterrichten und ihm Ge- legenheit zur eigenen Abhilfe zu geben. 10.6 Eine Nacherfüllung durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller den Lieferanten gilt als unmöglich bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen fehlerhaften Teilen, die sich bereits im Zusammenhang mit dem Mangel bzwFeld befinden. der Durchführung der In die- sem Fall wird die Nacherfüllung Kosten und/ersatz- weise durch den Kunden des Käufers oder Aufwendungen für den Besteller aneine Werkstätte vorgenommen, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist wo- bei sich der Lieferant verpflichtet, diese die ge- genüber dem Käufer geltend gemachten Kosten zu tragenersetzen, unabhängig davonbei fehlerhaften Tei- len aus nichtsendepflichtigen Märkten auch ohne körperlichen Nachweis. Nicht- sendepflichtige Märkte sind alle Absatz- märkte, ob er für die mit dem Fahrzeugherstel- ler keine oder nur eine teilweise geltende Sendepflicht ausgefallener Teile verein- bart wurde. Basis für die Ermittlung des Anteils der Ausfallteile aus den Mangel nichtsen- depflichtigen Märkten sind die jeweiligen Vereinbarungen mit den Kunden. Werden vom Käufer oder vom Kunden des Käu- fers die tatsächlichen Ausfallzahlen an- stelle der errechneten ermittelt, so gelten diese unter Berücksichtigung der Akzep- tanzquote (Anzahl anerkannter Teile zu vertreten hatAnzahl vorgelegter Teile x 100) auch ohne körperlichen Nachweis. and cost. It also does not apply if the re- placement delivery or repair is indisput- ably effected as a gesture of goodwill or for the purpose of achieving an amicable settlement of a dispute or in the interest of maintaining a continuing relationship with the supplier. 10.5 All further claims due to defects, in par- ticular the right to withdrawal and the right of the Buyer to compensation for loss, including compensation for loss in place of performance, remain unaf- fected. If the supplier fails to fulfil its ob- ligation to provide subsequent perfor- mance within a reasonable period of time set by the Buyer, the Buyer shall be entitled to carry out the necessary measures itself or have them carried out by third parties at the supplier’s expense and risk. In urgent cases, the Buyer may -without granting a period of grace to the supplier- undertake the subsequent per- formance itself in the form of elimination of the defects or have this carried out by third parties. In order to avert an acute risk of signifi- cant damage, the Buyer can rectify the defect itself, have it rectified or procure a replacement at the supplier's expense – even without warning or setting a dead- line – if it is no longer possible, due to particular urgency, to inform the supplier of the defect and impending damage and to give it the opportunity to remedy the situation itself. 10.6 Subsequent performance by the supplier is deemed to be impossible in the case of defective parts that are already in the field. In this case, the subsequent perfor- mance shall be carried out by the Buyer’s customer or a repair shop as a substitute, whereby the supplier under- takes to reimburse the costs claimed against the Buyer, in case of defective parts from markets not subject to returns even without physical proof. Markets not subject to returns are all sales markets for which no or only partial returns obli- gation for failed parts has been agreed with the automotive manufacturer. Basis for determining the proportion of failed parts from the markets not subject to mandatory returns is the respective agreements with the customers. If the Buyer or the Buyer’s customer deter- mines the actual failure figures instead of the calculated ones, these shall apply even without physical proof, taking into account the acceptance rate (number of recognised parts to number of parts pre- sented x 100).
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der 10.7 Der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer soll in den Fällen informiert werden, in denen sich der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang Käufer dazu imstande sieht, selbst mangelhafte Pro- dukte auszubessern. Nach Zustimmung des Lieferanten wird die Ausbesserung auf seine Kosten durchgeführt.
10.8 Falls der Ware am Erfüllungsort bzw. Käufer zu einer 100%igen Prü- fung/Sortierung als Folge der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt Entdeckung eines mangelhaften Produktes gezwun- gen wird, trägt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungdie Kosten ei- nes derartigen Arbeitsganges, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufensoweit er nicht den Nachweis mangelnden Verschuldens führen kann.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür6.1 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass die bestellte Ware bzw. dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung/Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitvorliegt, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung Form der Mangelbeseitigung bzw. Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der ErsatzlieferungMangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung/Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Von der Mängelhaftung sind die Teile ausgenommen, die als Verbrauchsmaterialien gelten und die als Verschleißteile sich entsprechend der Benutzungsintensität abnutzen.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel 6.3 Sind wir zur Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/Lage oder Aufwendungen für den Besteller anverzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, das können insbesondere Aus- und Einbaukostendie wir zu vertreten haben, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenoder schlägt in sonstiger Weise die Mangelhaftung fehl, so ist der Lieferant verpflichtetVertragspartner nach seiner Xxxx berechtigt, diese Kosten die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechenden Herabsetzung des (Kauf-)Preises/Entgeltes zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatverlangen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind vorbehaltlich Ziff. 7 ausgeschlossen.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung 6.4 Rechte des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenVertragspartners wegen Mängeln, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang nicht ein Bauwerk, bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Werkes, ersatzweise mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenVollendung des Werkes.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung6.5 Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufensoweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Mängelhaftung. 9.1 1. Sachmangelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn die vom Lieferanten gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen bei Gefahrenübergang von der in einer schriftlichen Spezifikation vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichen, deshalb nicht für den verein- xxxxxx Xxxxx verwendet werden können und der Lieferant dies zu vertreten hat. Für die Richtigkeit und die Vollstän- digkeit aller Bestellangaben, der Spezifikation für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck und die Anwendungsentscheidung der bestellten Waren und Leistungen ist ausschließlich der Besteller verantwortlich. Der Lieferant haftet dem Besteller dafürübernimmt ohne ausdrückliche schriftliche Festlegung in der Spezifikation keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Das gilt auch, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der wenn für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie Ausfüllung von Regelungslücken in der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Spezifikation die zum Zeit- punkt der Bestellung gültigen DIN/ISO/EN Normen ergänzend Anwendung finden.
2. Über Mängel hat der Besteller den Lieferanten unver- züglich schriftlich zu informieren und dem Stand Lieferanten alle von ihm für erforderlich gehaltenen Informationen insbe- sondere über die Lagerung, die Verwendung und die Ein- haltung vereinbarter oder üblicher Bedienungs- und War- tungsbedingungen zu erteilen. Beanstandete Waren sind dem Lieferanten zur Überprüfung und Feststellung der Technik) entspricht Fehlerursache zu überlassen oder zugänglich zu machen. Kommt der Besteller der Informations- und frei von Sach- und Rechtsmängeln istNachweis- pflicht nicht nach, sind jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Werden vom Lieferanten zu vertretende Mängel festgestellt, trägt der Lieferant die Kosten der Män- gelfeststellung. Werden Mängel nicht festgestellt, trägt die Kosten der Untersuchungen der Besteller.
9.2 Teilt 3. Bei nach Absatz 1 festgestellten Mängeln kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nach, wenn er nach seiner Xxxx die Waren nachbessert oder mangelfreie Waren liefert. Im Rahmen der Durchführung der Nacher- füllung hat der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Nachbesserung oder Nach- (Ersatz-) Lieferung zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert geben. Ist diese Art der Nacherfül- lung dem Besteller unzumutbar oder kommt der Lieferant ihr nicht in den Umständen entsprechender angemessener Frist nach, kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwWare auf Gefahr des Lieferanten original verpackt zurückschicken. Ort zuIn dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nach- besserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende nachgewiesene Kosten trägt der Lieferant.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art 4. Wird im Zuge der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenWare wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den Mangel zu vertreten hatnicht erfüllten Xxxxxxxxxxxx zum Rücktritt berechtigt.
9.6 5. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt X (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, trägt der Lieferant nach § 439 Absatz 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen, wenn der Besteller nicht den Kaufpreis mindert. Der Besteller ist zu allen Maßnahmen der Schadenminderung verpflichtet.
6. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hin- ausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Man- gelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Dritten Abschnitt XII verlangen. Mangelfolge- schaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Abschnitt XVII Ziff. 1 gilt entsprechend.
7. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unver- züglich in Anspruch genommenzu vereinbarender Weise zur Verfügung zu stellen.
8. Be- oder verarbeitet der Besteller die gerügte Ware weiter oder veräußert sie, weil so entfallen alle Mängel- und Ersatzansprüche.
9. Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist und die normale Lebensdauer im Zusam- menhang mit Gebrauch der Lieferung/Leistung gelieferten Ware nicht kürzer ist. Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB sind nach Xxxx des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdeninsbesondere durch Lieferun- gen, so Nachlässe oder Gutschriften auszugleichen.
10. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Mangel insbesondere zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs-, und Einbauvorschriften, unge- eignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegen- stand.
11. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Hand- lung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt XI unberührt.
12. Hat der Lieferant verpflichtetMängelansprüche, die in der Frist nach Ziffer 9 geltend gemacht wurden, schriftlich zurück- gewiesen, ist ihre Geltendmachung nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang der Zurückweisung, spätestens ein Jahr nach ihrer Geltendmachung (§ 307 Ziffer 8 lit. b ff BGB), ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über die Mängelrüge verzichtet der Lieferant nicht auf den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenEin- wand, die Rüge sei nicht rechtzeitig, nicht ausreichend oder nicht in richtiger Form vorgebracht worden.
13. Die Freistellungspflicht vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend auch, wenn der Lieferant im Auftrage des Bestellers Waren – gleichgültig ob diese beigestellt wurden – bearbeitet. An die Stelle der Neulieferung tritt in diesem Falle Nachbesse- rung durch Nachverarbeitung. Alle Zahlungsansprüche gegen den Lieferanten, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, werden jedoch begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Verarbeitungskosten.
14. Für vom Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die verwendete Zulieferwaren haftet er gegenüber dem Besteller aus nur, wenn ihn ein Auswahlver- schulden oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachseneine sonst wesentliche Prüfpflicht trifft.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelhaftung. 9.1 10.1 Die gesetzlichen Mängel‐ und Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in vollem Umfang zu, soweit nicht nachfolgend Abweichendes vereinbart wird.
10.2 Wenn die Vertragsleistungen des Auftragnehmers vor oder bei Gefahrübergang oder innerhalb der in Ziffer 10.6 genannten Verjährungsfristen Mängel aufweisen, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Xxxx die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Alle Kosten der Mängelbeseitigung –
10.3 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung/Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle des Rücktritts ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten des Abbaus/der Beseitigung, der Rückfracht und der Entsorgung zu tragen. Der Lieferant haftet dem Besteller dafürAuftraggeber ist jedoch berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen.
10.4 Die in Ziffer 10.3 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber wegen Dringlichkeit – z.B. zur Vermeidung eigenen Verzuges ‐ ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung/Mängelbeseitigung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
10.5 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren und Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, jeweils soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die vorgenannten Fristen erneut zu laufen.
10.6 Sofern die Vertragsleistungen rein dienstvertraglicher Natur sind, bleiben die gesetzlichen Ansprüche wegen Schlechtleistung unberührt. Die vorgenannten Bestimmungen dieser Ziffer 10 gelten – soweit anwendbar – entsprechend.
10.7 Der Auftragnehmer versichert, dass die bestellte Ware bzwErbringung der Vertragsleistungen, sämtliche Arbeitsergebnisse und/oder von ihm oder in seinem Namen erbrachte Materialien, Entwicklungen, Leistungen oder Informationen, einschließlich deren Gebrauch, keinerlei Schutz‐ und Urheberrechte Dritter verletzen und dass er den Auftraggeber und den Kunden von allen Ansprüchen und jeglicher Haftung freistellen und schadlos halten wird, die auf einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung derselben Schutz‐ und Urheberrechte beruhen, es sei denn, der Auftragnehmer oder dessen Vertreter haben die Verletzung nicht zu vertreten. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften Im Verletzungsfall kann der Auftraggeber, nach seiner Xxxx, vom Auftragnehmer verlangen, (das bedeutet a) die Einhaltung erforderlichen Rechte auf dessen eigene Kosten zu erwerben, (b) die Vertragsleistungen (oder Teile davon) so zu verändern oder nochmals zu erbringen, dass die Verletzung abgestellt wird und/oder Arbeitsergebnisse zu ändern oder durch gleichwertige, keine Verletzung herbeiführende zu ersetzen, oder (c) die Erbringung der für Vertragsleistungen zu unterbrechen und/oder die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen verletzenden Arbeitsergebnisse zurückzunehmen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istAuftraggeber alle entsprechend dem Vertrag erhaltenen Zahlungen mit Zinsen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Zinses nach § 288 II BGB – jedoch mit einem maximal auf 5% begrenzten Zinssatz ‐ zurückzuerstatten.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck 10.8 Die hier genannten Ansprüche sind ohne Einfluss auf die sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Rechte und den Einsatzort für Rechtsmittel des Auftraggebers. Sofern die zu liefernde Ware / Bestellung unter Geltung eines Rahmenvertrages erfolgt ist, ist das Rücktrittsrecht auf die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwjeweilige Bestellung beschränkt. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung den Rahmenvertrag entsprechend dessen Bestimmungen zu wählenkündigen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungbleibt hiervon unberührt.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Mängelhaftung. 9.1 1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere An- sprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähig- keit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrich- tung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
2. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei sämtliche uns aufgrund von Sach- oder Rechtsmängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entste- hende Schäden und Rechtsmängeln istAufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw3. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – nach 3 Jahren, ausnahmsweise in 30 Mo- naten ab Eingang 5 Jahren, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistungAblieferung des Vertrags- gegenstands (Gefahrübergang).
4. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungErsatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung aus- drücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Inte- resse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
5. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Ver- tragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
6. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen, die uns oder unseren Abnehmern im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadens- verhütung, -abwehr oder -minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
7. Der Lieferant versichert, daß Rechte Dritter dem bestim- mungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht ent- gegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden Sollten wir wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
8. Wenn wir wegen Sach- oder Rechtsmängel zum Schaden- ersatz oder Rücktritt berechtigt sind, können wir eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Netto-Bestellwerts verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel nicht zu vertreten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, daß infolge des Sach- oder Rechtsmangels ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
9. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung Versicherungsschutz zu unterhalten, der gegen die Risiken der Punkte V. und VI. angemessen schützt. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet (1) Die gelieferte Xxxx ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Ablieferung und dem Besteller dafürZeigen des Mangels eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Xxxx als vom Kunden genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
(2) Wir gewährleisten, dass die bestellte gelieferte Ware bzwdie vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Leistung Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen uns und dem Kunden schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen oder unseren Bestätigungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika. Für öffentliche Äußerungen Dritter, die von uns nicht autorisiert sind, übernehmen wir keine Haftung. Die gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt. Beschreibende oder erläuternde Angaben hinsichtlich der Ware oder deren Verwendungszweck sowie öffentliche Äußerungen sind nicht als Garantie für eine besondere Beschaffenheit der Ware zu verstehen. Für den Inhalt derartiger Beschaffenheitsgarantien ist eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch uns maßgeblich.
(3) Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (im Folgenden „Nacherfüllung“) verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Waren noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht ursprünglich zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten Einbau verpflichtet waren. Der Kunde wird auf unser Verlangen mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftete Waren an uns übersenden und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet uns die Einhaltung der für die Lieferung Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Transport-, Arbeits- und ggf. Einbau- und Ausbaukosten übernehmen wir im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Mängel berechtigterweise geltend gemacht werden. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und hat der Kunde dies erkannt oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitfahrlässig nicht erkannt, so sichert ist der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwKunde uns zum Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung Im Falle des VertragesFehlschlagens, d.h. der Mangelbeseiti- gung Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder Ersatzlieferungunangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, beginnenkann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(4) Nur in dringenden Fällen oder zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder, so steht dem Besteller wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in diesen FällenVerzug sind, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung hat der Kunde das Recht zuRecht, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten nach unverzüglicher Mitteilung an uns den Mangel selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen beseitigen zu lassenlassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Ersatzvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das gleiche Recht Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von uns zu vertreten sind.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt (§ 445b BGB), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hinsichtlich der Rechte des Kunden bei Fehlschlagen arglistig verschwiegenen Mängeln oder Verweigerung der Mangelbeseitigung vorsätzlich bzw. der Ersatzlieferunggrob fahrlässig verursachten Schäden bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 6.1 Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Der Lieferant haftet Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung / Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"- Vermerk o.ä. gekennzeichnet hat.
b) Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber, wenn ihm die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Auftraggeber wird dem Besteller dafürAuftragnehmer von derartigen Mängelansprüchen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich Mitteilung machen.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber die Vertragsleistung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten verwerten, z. B. durch Verkauf.
d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme oder Übernahme gegen Empfangsbestätigung, sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird, oder sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung / Leistung wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
e) Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitteilt, dass die bestellte Ware bzwVerhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber zugesandt wird oder der Auftragnehmer die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Leistung zum Zeitpunkt Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung
f) Weist der Auftragnehmer durch eine Rückrufaktion auf Mängel hin, bedarf es zur Geltendmachung der Mängel- und Schadenersatzansprüche des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten Auftraggebers keiner Mangelanzeige und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung. Sämtliche durch die Rückrufaktion entstehenden Aufwendungen des Auftraggebers (das bedeutet die Einhaltung der z.B. Ersatzgerätebeschaffung, Rücksendekosten, Kosten für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der TechnikPatienteninformationen etc.) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istsind vom Auftragnehmer als Mangelfolgeschäden auf Nachweis zu ersetzen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten 6.2 Der Auftragnehmer haftet für Mängelansprüche nach den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zugesetzlichen Vorschriften.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 Nach Eingang von Vertragsprodukten werden wir unverzüg- lich prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transport- schäden vorliegen („offene Mängel“). Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel werden unverzüglich gerügt. Weiterge- hende Untersuchungspflichten obliegen uns nicht. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der be- stimmungsgemäßen Nutzung der Vertragsprodukte festge- stellt werden („versteckte Mängel“), rügen wir unverzüglich. Der Lieferant haftet dem Besteller dafürverzichtet hinsichtlich versteckter Mängel auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant ver- pflichtet sich, sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wa- reneingangsprüfung auszurichten.
9.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmän- geln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas an- deres geregelt ist.
9.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck Vertragsprodukte mängelfrei sind und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitvereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und stellt sicher, so sichert dass nur Originalprodukte und keine Nachbauten verwendet oder geliefert werden. Auf Verlangen weißt der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuden Ursprung der jeweiligen Produkte nach.
9.4 Stimmen wir Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für das Vertragsprodukt nicht, insbesondere verzichten wir dadurch nicht auf Ge- währleistungsansprüche. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch uns.
9.5 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erken- nen, dass die von uns abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von uns verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er uns hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu informie- ren.
9.6 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller uns zu. Der Lieferant kann die von uns ge- wählte Xxx der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
9.7 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels begin- nen oder würde die Mängelbeseitigung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnenLieferan- ten erkennbar zu lange dauern, so steht dem Besteller uns in diesen dringenden Fällen, sowie insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte von dritter Seite vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat Wenn wir nach obiger Maß- nahme berechtigt aus Zeitgründen einen Deckungskauf täti- gen, erstattet der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der ErsatzlieferungLieferant die damit verbundenen Mehrkos- ten.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. 9.8 Der Lieferant erstattet ferner infolge der Durchführung der Nacherfüllung Kosten mangelhaften Liefe- rung angefallene und erforderliche Aufwendungen, wie ins- besondere Sortierkosten und/oder Aufwendungen , sofern wir die gelieferten mangelhaften Produkte bereits verbaut haben, auch die Kos- ten für den Besteller an, das können insbesondere Aus- Ausbau der mangelhaften und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist den Einbau der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatmangelfreien Produkte.
9.6 Wird der Besteller 9.9 Mängelansprüche verjähren in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaf- tigkeit verursacht; in diesem Fall gilt eine Frist von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang fünf Jah- ren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung/Leistung Ablieferung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenVertragsprodukts (Gefahrübergang).
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. 9.10 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungErsatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzuneh- men.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten der Kunde seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln Rüge- obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Teilt 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Besteller vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Lieferanten den Einsatzzweck Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Bean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge- nommen, so bestehen für diese und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zudaraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 3. Soweit ein Mangel des Liefergegenstands vorliegt, ist HIMA nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Rechtsmangels stehen zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist HIMA verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, dies gilt jedoch nicht für Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Besteller Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatz- ansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Diese Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber HIMA bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuhinausgehenden Vereinbarungen hat.
9.4 Das Recht4. Ist die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen, die Art der verweigert oder unzumutbar oder nicht innerhalb einer angemessen gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung erfolgt bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundeneine solche Fristsetzung entbehrlich, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird mindern. Will der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit Kunde Schadensersatz statt der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenverlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenNachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungengesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
5. Wenn nicht anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, beträgt die Mängelhaftungsfrist für Lieferungen zwölf (12) Monate ab Lieferung. Die gesetzlichen Regelungen über die Hemmung, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit Ablaufhemmung und den Neubeginn der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenVerjährung bleiben hiervon ebenfalls unberührt.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 7.1 Unsere Leistungen und Lieferungen gelten als vertragsgemäß und abgenommen, wenn der Besteller diese nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang, schriftlich rügt. Die Inbenutzungnahme durch den Besteller gilt in jedem Fal- le als vertragsgemäße Abnahme. Als Inbenutzungnahme durch den Besteller ist neben der Veräußerung der Ware auch jede Form der Bearbeitung oder Verarbeitung sowie der Beginn etwaiger Nachfolgearbeiten anzusehen, für die unsere Leistungen als Vor- leistungen anzusehen sind. Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen in Bezug auf Menge, Gewicht und Qualität der Beschichtung bis zu 3 % Sollwerte be- rechtigen nicht zur Rüge. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Lieferung unverzüglich nach ihrem Erhalt, soweit die nach ordnungemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu un- tersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Besteller dafürnicht zum Rücktritt vom ge- samten Vertrag, es sei denn sein Interesse geht am gesamten Vertrag verlustig.
7.2 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfül- lung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir Verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhö- hen, dass die bestellte Ware bzwKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wur- de. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängel- beseitigung den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istKaufpreis voraussichtlich übersteigen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für 7.3 Schlägt die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenfehl, so ist der Lieferant verpflichtetBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, diese Kosten Rück- tritt oder Minderung zu tragenverlangen
7.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, unabhängig davonsofern der Besteller Schadensersatz- ansprüche geltend macht, ob er die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru- hen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Scha- densersatzhaftung auf den Mangel zu vertreten hatvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be- grenzt.
9.6 Wird 7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentli- che Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentli- che Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller von Dritten in Anspruch genommenKunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
7.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, weil im Zusam- menhang mit des Körpers oder der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenGe- sundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz.
7.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlos- sen.
7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren- übergang.
7.9 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Lieferant verpflichtetsind wir berechtigt, den dem Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
7.10 Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung an uns anerkannt oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen von uns unterzeichneten Lieferschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Die Ware, die uns von Seiten des Bestel- lers angeliefert wird, nehmen wir bei Eingang unter Vorbehalt der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort sachlich richtigen Angaben des Gewichts bzw. der Abnahme Veredelungsfähigkeit an. Eine Prüfung erfolgt wäh- rend der Wer- kleistungProduktion. Erfüllt Für fehlende Teile, welche in größeren Stückzahlen angeliefert werden, wird daher nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stück- zahl oder das Gewicht bei der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenAnnahme gemeinsam festgestellt wurde.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit bei Übergang der Gefahr ein von uns zu vertretender Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Durchführung der uns notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller dafürKunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bestellte Ware bzwKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Leistung zum Zeitpunkt Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Lieferung zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istÜbernahme einer Garantie.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für 7. Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuHaftung ausgeschlossen.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Ansprüche wegen Leistungen an einem Bauwerk oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die an einem Grundstück, verjähren gemäß den gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuBestimmungen.
9.4 Das Recht9. Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Antriebe, die Art der Nacherfüllung zu wählenVerschleißteile, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung bewegliche Teile, mechanische Zerstörung oder Beschädigung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der ErsatzlieferungWasser.
9.5 Fallen 10. Darüber hinaus haften wir nicht für Mängel im Zusammenhang mit dem Mangel Schäden wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Aufwendungen für Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrisch Einflüsse, eigenmächtig durch den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung Abnehmer oder durch Dritte vorgenommener Reparaturen an dem Vertragsgegenstand sowie bei Versäumnissen des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenBetreibers, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme nach den Richtlinien eine jährliche Sicherheitsüberprüfung durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenSachkundigen fordern.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür8.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Ein- gang des Arbeitsergebnisses (Analyseergebnisse, des Prüfberichts, des Gutachtens etc.) beim Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, diese un- tersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, bei Infra-Zeitz unverzüglich Anzeige macht. Unterlässt der Kunde die bestellte Ware bzwAnzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Leistung zum Zeitpunkt Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entde- ckung gemacht werden; anderenfalls gelten die Arbeitsergebnisse auch in Ansehung die- ses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet Kunden genügt die Einhaltung rechtzeitige Absendung der Anzeige an Infra-Zeitz.
8.2 Infra-Zeitz gibt Gewährleistung für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und Dauer von einem Jahr ab dem gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwVerjährungsbeginn gerechnet. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenZeigt sich innerhalb dieses Zeitraums ein Mangel, so ist der Lieferant verpflichtetKunde zunächst und ausschließlich berechtigt, diese Kosten Nacherfüllung zu tragenverlangen, unabhängig davonwobei in diesem Fall Infra-Zeitz die Xxxx hat, ob er den Mangel zu vertreten hatbeseitigen oder die durch den Auftrag spezifizierten Leistungen nochmals neu zu erbringen. Die mit der Nacherfüllung einher- gehenden Kosten trägt Infra-Zeitz. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Ver- weigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt sind dem Kunden die auf diese Leistung gezahlten Entgelte zurückzuerstatten, was bei laufender Geschäftsverbindung durch Erteilung einer Gutschrift erfolgt.
9.6 Wird 8.3 Infra-Zeitz haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Kunde Scha- densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein- schließlich von Dritten Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Infra-Zeitz beruhen. Soweit Infra-Zeitz keine vorsätzliche Vertragsverletzung ange- lastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein- tretenden Schaden begrenzt.
8.4 Infra-Zeitz haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Infra-Zeitz schuld- haft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in Anspruch genommendiesem Fall ist aber die Schadens- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, weil typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.5 Soweit dem Kunden im Zusam- menhang mit Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein An- spruch auf Ersatz des Schadens statt der Lieferung/Leistung zusteht, ist die Haftung von Infra-Zeitz auf Ersatz des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenvorhersehbaren, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsentypischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen 8.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt Ge- sundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die als Ersatz gelieferte Xxxx zwingende Haftung nach deren Ablie- ferung dem Produkthaf- tungsgesetz.
8.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Verjährungsfrist neu zu laufenHaftung ausge- schlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Laborleistungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt generell bei allen Produkten 6 Monate.
2. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem Besteller dafürsich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istErfüllungsort verbracht wurde.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für 6. Schlägt die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenfehl, so ist der Lieferant verpflichtetKunde nach seiner Xxxx berechtigt, diese Kosten Rücktritt oder Minderung zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatverlangen.
9.6 Wird 7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Dritten Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen: in Anspruch genommendiesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, weil typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt: dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
11. Die Verjährungsfrist im Zusam- menhang mit Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt: sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenmangelhaften Sache.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 (a) Der Lieferant haftet dem Besteller dafürVerkäufer gewährleistet, dass die bestellte Ware bzw. Leistung Waren bei der Lieferung in allen wesentlichen Belangen der in der Bestellung oder auf der entsprechenden Rechnung genannten Spezifikation entsprechen (oder, wenn dort nicht angegeben, der zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Lieferung gültigen Produktspezifikation, auf Anfrage vom Käufer erhältlich) (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istSpezifikation).
9.2 Teilt (b) Unbeschadet Klausel 7(a) liegt es in der Besteller Verantwortung des Käufers, sicherzustellen, dass die Waren für den Zweck geeignet sind, und die Waren vor der Verwendung zu testen. Der Verkäufer übernimmt diesbezüglich keine Haftung gegenüber dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuKäufer.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- (c) Alle wesentlichen Abweichungen von der Spezifikation (Mangel) ist dem Verkäufer so schnell wie möglich schriftlich mitzuteilen, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Lieferung sichtbar ist oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art sichtbar sein sollte. Dem Verkäufer ist ein angemessener Zeitraum zur Untersuchung der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte Waren einzuräumen und der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Käufer hat diese Waren auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht Verkäufers an den Verkäufer zurückzusenden.
(d) Vorbehaltlich Klausel 7(e) hat der Besteller bei Fehlschlagen Verkäufer, wenn dem Verkäufer ein begründeter Mangel wirksam mitgeteilt wurde, nach eigenem Ermessen die Waren zu ersetzen oder Verweigerung den Preis der Mangelbeseitigung bzwfehlerhaften Waren zurückzuerstatten. der ErsatzlieferungDies ist das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers in Bezug auf Mängel.
9.5 Fallen (e) Der in Klausel 7(d) vorgesehene Rechtsbehelf gilt nicht, wenn:
(im Zusammenhang ) der Käufer die Waren verwendet, verändert oder verarbeitet oder mit dem anderen Produkten oder Stoffen kombiniert hat, es sei denn, diese aufgeführten Maßnahmen haben den Mangel bzwnicht verursacht;
(ii) der Mangel auf normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder außergewöhnliche Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist;
(iii) die Waren aufgrund von Änderungen, die zur Einhaltung der geltenden Gesetze oder Vorschriften vorgenommen wurden, von der Spezifikation abweichen;
(iv) die Waren nach der Lieferung nicht ordnungsgemäß behandelt, befördert, gelagert oder gewartet wurden (auch nicht während des Transports zu den Geschäftsräumen des Käufers auf Gefahr des Käufers), es sei denn, dies hat den Mangel nicht verursacht;
(v) die Waren nach der Lieferung kontaminiert wurden, es sei denn, diese Kontamination hat den Mangel nicht verursacht und die Kontamination behindert die Abhilfemaßnahme gemäß Klausel 7 (d) nicht unangemessen;
(vi) der Käufer die Waren nach Feststellung eines Mangels weiterverwendet, es sei denn, die kontinuierliche Nutzung ist notwendig, damit der Käufer weitere Schäden vermeidet oder wenn die kontinuierliche Nutzung keine Beeinträchtigung oder weitere Beschädigung der Waren verursacht und wenn die kontinuierliche Nutzung die Abhilfe gemäß 7 (d) nicht behindert;
(vii) der Käufer die Waren verkauft hat, es sei denn, dies schließt den Rechtsbehelf gemäß Ziffer 7 (d) nicht faktisch aus oder behindert ihn; und/oder
(viii) der Mangel dadurch entsteht, dass der Verkäufer einer Spezifikation oder anderen Anforderung des Käufers folgt.
(f) Betrifft der mutmaßliche Mangel Verlust oder Beschädigung während des Transports (für den der Verkäufer verantwortlich war), gilt Klausel 7, es sei denn, der Käufer hat den Verkäufer so schnell wie möglich schriftlich über die Nichtlieferung oder über Schäden an gelieferten Waren zu informieren, soweit ihm diese bekannt sind. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten Der Käufer hat auch in jeder Hinsicht die Beförderungsbedingungen des Spediteurs in Bezug auf die Mitteilung von Ansprüchen (falls vorhanden) einzuhalten.
(g) Keine Bestimmung in diesen Bedingungen, insbesondere (d.h. nicht darauf beschränkt) keine Bestimmung in dieser Ziffer 7, schränkt die Rechtsbehelfe des Verkäufers bei Vorsatz und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist grober Fahrlässigkeit oder bei Schäden aus Verletzung des Körpers oder der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatGesundheit ein.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Appears in 1 contract
Mängelhaftung. 9.1 1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass Verkäufer hat die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istzu liefern. Dienstleistungen sind fachgerecht durchzuführen.
9.2 Teilt 2. Die Käuferin wird nach Eingang der Besteller Lieferung unverzüglich eine Identitäts- und Mengenprüfung vornehmen und die Lieferung auf offensichtliche Schäden prüfen. Entdeckt die Käuferin hierbei einen Mangel, wird dieser dem Lieferanten Verkäufer unverzüglich angezeigt. Hierbei nicht entdeckte Mängel werden dem Verkäufer in angemessener Frist, sobald diese nach den Einsatzzweck und Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, anzeigen. Der Verkäufer verzichtet insofern auf den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert Einwand der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuverspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 3. Ist die Ware mangelhaft, steht der Käuferin das Wahlrecht zwischen den gesetzlichen zur Verfügung stehenden Mängelbeseitigungsrechten zu. Gleiches gilt für nicht vertragsgemäß erbrachte Dienstleistungen. Der Verkäufer haftet für Schäden und Aufwendungen bei Kunden der Käuferin, die dem Kunden aufgrund der Schlechtleistung des Verkäufers entstanden sind. Die Käuferin kann diese Ansprüche im eigenen Namen geltend machen. Für ausgebesserte oder Rechtsmangels stehen dem Besteller ersetzte Ware beginnt die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuGewährleistungsfrist neu zu laufen.
9.4 Das Recht, die Art 4. Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten Gewährleistung in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei, wenn der vom Dritten geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer bereits vorhanden war. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einen von unserem Kunden nach Satz 1 gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.
5. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit dem Gefahrübergang. Es gilt die gesetzliche Verjährung bei Lieferung von drei Jahren.
6. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Lieferung/Anspruch entstanden ist, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
7. Rechtsmängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
8. Führt der Verkäufer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Verkäufers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (§§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt).
9. Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
10. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten Rechte Dritter verletzt Verkäufers ausgeführt werden, so ist wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Lieferant verpflichtetbeiderseitigen Interessen die sofortige Beseitigung ohne Fristsetzung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an einer sofortigen Nacherfüllung haben und eine Aufforderung an den Verkäufer, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenMangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für uns nicht zumutbar ist.
11. Die Freistellungspflicht vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr, mit Ausnahme der in Ziffer 4.6 und 4.7 bezeichneten Ansprüche, seit Anzeige des Lieferanten bezieht sich auf Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer genannten Verjährungsfrist.
12. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt, erfüllungshalber, alle AufwendungenAnsprüche ab, die dem Besteller ihm gegen seine Vorlieferanten aus oder im Anlass und Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenLieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw13. der Abnahme der Wer- kleistungWeitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 1) Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und so- weit nicht anders vereinbart, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung und Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-)lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurück- treten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten in zur Aufrechterhaltung seiner Produktion erforderlichem Umfang Ersatz beschaffen, die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt, ohne dass hierdurch Ansprüche des Lieferanten aus irgend einem Rechtsgrund entstehen.
b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV dieser Geschäftsbedingungen erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Besteller nach seiner Xxxx • nach § 439 Abs. 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten, sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten und Materialkosten) verlangen oder • den Kaufpreis mindern, oder • vom Vertrag zurücktreten, oder • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schaden- bzw. Aufwendungsersatz verlangen.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Verletzung der Aufklärungs-, Schadens-, Beratungs-, oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
2) Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die betroffenen Teile sind bereits ausgeliefert, verbaut oder die Herausgabe ist dem Besteller aus sonstigen Gründen unmöglich.
3) Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
4) Der Lieferant haftet dem Besteller dafürgewährleistet, dass die bestellte Ware bzwzu liefernden Gegenstände und Leistungen den vom Besteller genehmigten Mustern, den Bestellvereinbarungen (Norm-, Zeichnungs- konform u. gegebenenfalls schriftlichen Vereinbarungen), allen Sicherheitsvorschrif- ten, sowie den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen entsprechen. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten Der Lie- ferant gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Leistungen dem Verwen- dungszweck, dem Stand der Technik) entspricht , den allgemeinen anerkannten technischen und frei arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Sach- Behörden und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt Fachverbänden und allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Besteller dem Lieferanten Lieferung, gewährleistet der Lieferant, dass diese den Einsatzzweck Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und den Einsatzort für Anlagen entsprechen, und zwar unter Einschluss der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie dass die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzweine CE-Kennzeichnung besitzt. Ort zuEine Bezugnahme auf Normen in der Bestellung beinhaltet grundsätzlich eine Beschaffenheitsvereinba- rung, dass die Anforderungen der Norm eingehalten sind. Ebenso gelten vom Liefe- ranten überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen als Beschaffenheits- vereinbarung.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 5) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder Rechtsmangels bei versteckten Mängeln oder bei Mängeln, die erst durch eine besondere Untersuchung oder Erprobung festgestellt werden können, ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. In dem vorstehenden Umfang ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 378 HGB ausgeschlossen.
6) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht; bei Kaufverträgen ist der Besteller in jedem Fall berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu wählen, steht grundsätzlich verlangen. Der Lieferant hat dem Besteller zualle für die Nacherfüllung anfallenden Kosten zu ersetzen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Sollte Dies gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen erhöhen, weil eine gekaufte Sache oder ein gelieferter Gegenstand nach der Lieferung bestimmungsgemäß an Kunden des Bestellers geliefert worden ist. Soweit eine gelieferte Sache in eines der Produkte des Bestellers eingebaut wird, hat der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung als Teil der Mangelbeseitigung bzwoder Neulieferung die Kosten der Demontage des mangelhaften Gegenstandes und des Wiedereinbaus eines mangelfreien Gegenstandes einschließlich aller Transport-, Reise- und Arbeitskosten zu ersetzen. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen Der Lieferant hat auch Mangelfolgeschäden und wirtschaftliche Schäden, insbesondere Produktionsausfall, zu erstatten. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die für eine eventuelle Schadensbeseitigung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. Aus- und Einbaukosten, Materialkosten, Fahrt- und Frachtkosten, kosten für die Gestellung von Arbeitskräften und insbesondere auch Kosten im Zusammenhang mit dem Mangel der Schadens- bzw. Mangelfeststellung, z.B. Sachverständigenkosten. Die Rücksendung mangelhafter Ware geht auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Übernimmt der Durchführung Besteller auf Wunsch des Lieferanten die Verpackung der Nacherfüllung Kosten zurückgesandten Ware oder trifft er sonst Maßnahmen für die Rücksendung, ist jegliche Haftung ausgeschlossen, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 478, 479 BGB eingreifen, oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Für nachgebesserte oder neugelieferte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils neu zu laufen. Eine schriftliche Mängelrüge des Bestellers hemmt die Verjährung für 8 Wochen ab Zugang der Mängelrüge, sofern sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Hemmung der Verjährung ergibt.
8) Soweit der Besteller Pläne, Zeichnungen, Material und/oder Aufwendungen für den Besteller anZubehör dem Lieferanten zur Verfügung stellt, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, prüfen und den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der übergebenen Unterlagen unverzüglich hinzuweisen. Erhebt der Lieferant keine Einwendungen, ist er auch insoweit uneingeschränkt gewährleistungspflichtig. Der Lieferant übernimmt es als eigene vertragliche Verpflichtung, die notwendigen Zwischen- und Endkontrollen bei der Produktion vorzunehmen und ihm gelieferte Teile einer wirksamen Eingangskontrolle zu unterziehen, sofern er den gelieferten Gegenstand oder Teile hiervon von diesen Ansprüchen freizustelleneigenen Zulieferern bezieht.
9) Der Lieferant ist verpflichtet, Anlieferungen mit Fehlern und sonstigen Ungänzen der HEGGEMANN AG unverzüglich nach Wareneingang mitzuteilen. Die Freistellungspflicht des Weiterbearbeitung ist bis zum Verwendungsentscheid durch die HEGGEMANN AG untersagt. Im Falle einer nicht freigegebenen Weiterbearbeitung behält sich die HEGGEMANN AG vor, dem Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenangefallenen Herstellkosten in Rechnung zu stellen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Supply Agreement
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür10.1 Unser Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüg- lich nach Eintreffen auf Mängel und vereinbarte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er uns unverzüglich, dass die bestellte Ware bzwspä- testens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für Andernfalls gilt die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istals genehmigt.
9.2 Teilt 10.2 Der Käufer hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck Beanstan- dung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und den Einsatzort für die ihre Verpa- ckung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitstellen. Verwei- gert er dies, so sichert sind wir von der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuMängelhaftung befreit.
9.3 Bei Vorliegen 10.3 Wir haften nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in unserer Werbung oder der Werbung eines Sach- sonstigen Herstellers der gelie- ferten Waren oder Rechtsmangels stehen dem Besteller dessen Gehilfen, wenn der Käufer nicht nach- weisen kann, daß die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuWerbeaussagen seine Kaufentscheidung be- einflußt haben oder wir die Äußerung nicht kannten und nicht ken- nen mußten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.
9.4 Das Recht10.4 Verlangt der Käufer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder man- gelfreie Ware als Ersatz liefern. Zu ersetzende Ware ist uns zu übereignen und an uns - Zug um Zug gegen Nachlieferung - zu- rückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
10.5 Von den durch die Nachbesserung oder Nachlieferung ent- stehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Bean- standung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Etwaige beim Käufer entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. unberechtigten Mängelrügen aufgewen- det werden, hat der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten Käufer zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatbezahlen.
9.6 Wird 10.6 Ansprüche des Käufers wegen der Besteller von Dritten in Anspruch genommenzum Zweck der Nacher- füllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Liefe- rung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent- spricht der bestimmungsgemäßen oder vertraglichen Verwendung.
10.7 Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch Verschleiß im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung Rahmen des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenordentlichen Betriebsablaufs, so ist der Lieferant verpflichtetungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Mon- tage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder un- sachgemäße Änderung oder unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller Käufer oder Dritte entstehen, sofern diese nicht auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ein Verschulden durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenuns zurückzuführen sind.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen 10.8 Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz statt der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder die Beschaffenheit der Ware am Erfüllungsort bzwübernommen haben,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, ei- nes unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder ei- ner fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder diese Personen beruht oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzli- chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Ge- sundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht jedoch der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungHöhe nach auf den vertragstypischen, so beginnt vorhersehbaren Scha- den beschränkt.
10.9 Die Bestimmungen gemäß 10.8 gelten entsprechend für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufendi- rekte Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 8.1 Unbeschadet einer unabdingbaren Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften wir dem Besteller dafürfür Mängel der Waren wie folgt:
8.1.1 Innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang gem. Ziff. 5 wird die Ware nach unserer Xxxx nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen, wenn sie sich infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden, von uns zu vertretenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhafter Teile oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Diese Gewährleistungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Gewährleistung wird nur gegenüber dem Kunden aufrechterhalten.
8.1.2 Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wird ohne unsere vorherige Zustimmung ein Mangel durch Dritte behoben, so tragen wir keine Kosten. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Kann über die Minderung des Preises mit uns keine Einigung erzielt werden, so kann der Besteller auch Wandlung des Vertrages verlangen.
8.1.3 Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche ist, dass der Besteller die bestellte Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung der Ware bzwschriftlich bei uns erhebt. Leistung zum Zeitpunkt Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Haftung für nicht offensichtliche Mängel bleibt hiervon unberührt. Der Besteller hat jedoch, sobald sich Mängel zeigen, diese bei Meidung des Gefahrüberganges Verlustes der Gewährleistung innerhalb von 10 Tagen anzuzeigen.
8.2 Wir Übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport, ungeeignete oder unsachgemäße Inbetriebnahme oder nachlässige, unsachgemäße oder ungeeignete Beratung und/oder Instandsetzung durch den vertraglich vereinbar- ten Besteller oder durch Dritte entstehen. Weiter übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die durch elektrotechnische oder sonstige äußere Einwirkungen auf ein Gerät sowie die Verwendung von Ergänzungs-, Austausch-, Zubehörteilen, die nicht auf unsere Geräte abgestimmt sind, entstehen.
8.3 Zur Nachbesserung und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung zur Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der für die Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt.
8.4 Fehlt unserer Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, so haften wir über den vorstehend festgelegten Umfang hinaus im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Zusicherung auch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Unsere Haftung besteht aber nur in dem Stand Umfang, in welchem nach dem gewöhnlichen Lauf der Technik) entspricht und frei Dinge mit dem Eintritt eines solchen Schadens gerechnet werden konnte. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur bei Vorliegen von Sach- und Rechtsmängeln istVorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2 Teilt 8.5 Die Haftung für einen von uns zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen (Systemausfall) ist auf den Schaden begrenzt, der auch eingetreten ist bzw. wäre, wenn der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. Ort zuhätte, mindestens jedoch einmal täglich. Dieser beträgt höchstens den von unserer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.000.000 (in Worten drei Millionen Euro) für Sachschäden sowie EUR 3.000.000,– (in Worten drei Millionen Euro) für sonstige Schäden. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 8.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Rechtsmangels stehen der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuProdukthaftungsgesetz.
9.4 Das Recht8.7 Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Gewissen, die Art der Nacherfüllung zu wählenjedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung, steht grundsätzlich dem Besteller zues sei denn, dass wir vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit unsere Pflicht verletzen. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch Auskünfte befreien den Besteller mit nicht von der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungbeabsichtigten Zwecke.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelhaftung. 9.1 10.1 Vorbehaltlich Ziffer 10.2, wird ein „Mangel“ nur als jede Abweichung der Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen von den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages aufgrund von Umständen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, definiert („Mangel“). Die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist dabei abschließend in der jeweiligen zum Vertragsgegenstand gehörigen Spezifikation beschrieben.
10.2 Als Mängel gelten insbesondere nicht:
a) Abweichungen aufgrund von natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung,
b) Abweichungen infolge unsachgemäßen Betriebs; Nichtbefolgung von Anweisungen oder Empfehlungen in Betriebs- oder Wartungshandbüchern und anderen Unterlagen;
c) Fälle von nicht durch Siemens Energy durchgeführter Installation, Errichtung, Veränderung, Inbetriebnahme oder Vor-Inbetriebnahme,
d) nicht reproduzierbare Softwarefehler, außerdem gelten Softwarefehler ausschließlich als Mangel, wenn der Mangel in der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellsten Softwareversion auftritt;
e) Mängel, die die Nutzung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen.
10.3 Der Lieferant Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Siemens Energy zu rügen. Auf diese schriftliche Rüge hin wird Siemens Energy einen Mangel beseitigen, indem Siemens Energy nach eigener Xxxx entweder nachbessert, neu liefert oder neu erbringt. Siemens Energy muss angemessene Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gewährt werden. Für diesen Zweck gewährt der Kunde Siemens Energy auf eigene Kosten Zugang zu den fehlerhaften Lieferungen und Leistungen, führt notwendige De- und/oder Remontage durch und gewährt Zugriff auf Betriebs- und Wartungsdaten. Nach Anforderung von Siemens Energy, stellt der Kunde sicher, dass das Eigentum an dem ersetzten mangelhaften Teil auf Siemens Energy übergeht. Der Kunde ist verantwortlich für die Zollabfertigung in dem Land, in dem das Projekt durchgeführt wird, sowie im Fall von Mängeln für den Weitertransport der Ausrüstungsgegenstände zur Behebung von Mängeln. Auf Anforderung des Kunden ist Siemens Energy verpflichtet, dem Kunden entsprechend anfallende Zollgebühren gegen Nachweis und Rechnung zu erstatten. Bei Teillieferungen/-leistungen untersucht der Kunde die Teillieferung/-leistung unverzüglich und teilt Siemens Energy etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mit. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, sind Mängelansprüche des Kunden bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen.
10.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Sie beginnt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Lieferungen und Leistungen beträgt 6 Monate ab dem Datum der Nacherfüllung, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorher abläuft. In jedem Fall endet jegliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Lieferungen und Leistungen spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist für die ursprünglich erbrachten Lieferungen und Leistungen. Siemens Energy haftet nur dann für Mängel, falls Siemens Energy schriftlich und vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vom Kunden über den Mangel in Kenntnis gesetzt wurde.
10.5 Der Kunde ist für die Konzeption, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines ganzheitlichen, dem Besteller dafürStand der Technik entsprechenden Sicherheitskonzepts gemäß Punkt 7.3 verantwortlich. Siemens Energy sichert nicht zu, gewährleistet nicht und garantiert nicht, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten Lieferungen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften Leistungen sicher vor Cyberbedrohungen sind oder dass sie keine Schwachstellen (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der TechnikVulnerabilität) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istenthalten.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten 10.6 Wird Siemens Energy ein Mangel oder eine Schwachstelle bekannt, die Siemens Energy als sicherheitsrelevant einstuft (d.h., dass die Lieferungen und Leistungen im Falle des Ausnützens dieses Mangels oder dieser Schwachstelle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar zum Tod oder zu Verletzungen von Personen führen kann), wird Siemens Energy den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuKunden unverzüglich darüber informieren.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 10.7 Ist die Software mangelhaft, ist Siemens Energy erst dann verpflichtet, dem Kunden eine aktualisierte Version der Software, in der der Mangel behoben ist, zu überlassen, wenn die Überlassung der aktualisierten Version für Siemens Energy zumutbar ist oder, wenn Siemens Energy nur Lizenznehmer ist, die aktualisierte Version beim Lizenzgeber von Siemens Energy in zumutbarer Weise verfügbar ist. Wurde die Software von Siemens Energy geändert oder Rechtsmangels stehen individuell entwickelt, wird Siemens Energy dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuKunden darüber hinaus bis zur Bereitstellung einer aktualisierten Version der Software, in der der Mangel behoben ist, eine Umgehungs- oder sonstige Zwischenlösung zur Fehlerbeseitigung zur Verfügung stellen, wenn eine solche Umgehungs- oder Zwischenlösung mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist und andernfalls der Geschäftsbetrieb des Kunden eingestellt oder erheblich behindert würde.
9.4 Das Recht10.8 Wenn Siemens Energy Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt und letztendlich nicht festgestellt wird, die Art der Nacherfüllung dass ein Mangel vorlag, sind Aufwendungen für diese Maßnahmen einschließlich Fehlerdiagnosen vom Kunden zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungerstatten.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. 10.9 Soweit nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 10 geregelt, ist jegliche weitere Haftung von Siemens Energy sowie Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- Lieferungen und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatLeistungen ausgeschlossen.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-)lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzwunzumutbar ist. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnennach, so steht dem kann der Besteller in diesen Fällen, insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Ware auf Kosten Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen. Das Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenWare wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Lieferant verpflichtetBesteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, diese Kosten zu tragenso kann der Besteller - nach § 439 Abs. 1, unabhängig davon3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder den Kaufpreis mindern.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. bei einer Aufklärungs-, ob er Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den Mangel zu vertreten der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
9.6 Wird 2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 36 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 60 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Xxxx für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Besteller Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Dritten in Anspruch genommenBedienungs-, weil Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt Einzelnen als solche bezeichnet werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 8.1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 8.2. Sämtliche gelieferten Waren des Lieferanten haben den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Sicherheitsvorschriften, Normen und vereinbarten technischen Spezifikationen zu entsprechen und haben über eine CE-Kennzeichnung zu verfügen. Dem Lieferanten werden seine Zu- und Unterlieferanten gemäß § 1313a ABGB zugerechnet.
8.3. Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Zweck/Ort zu.
9.3 8.4. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
9.4 8.5. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen dringenden Fällen, sowie insbesondere zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung der Schadensvermeidung/-minderung, das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw8.6. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten Sind die vom Lieferanten gelieferten Waren und/oder Aufwendungen für den erbrachten Leistungen dazu bestimmt, mit oder ohne Verarbeitung vom Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenweiterveräußert zu werden, so ist hat der Lieferant verpflichtetsolange Gewähr zu leisten, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatbis auch die Gewährleistungsverpflichtung des Bestellers im Vertragsverhältnis mit seinem Auftraggeber endet.
9.6 8.7. Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise notwendigerweise erwachsen.
9.7 8.8. Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten 36 Monaten, gerechnet ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistungGefahrübergang, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungErsatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
8.9. Tritt ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Diese Vermutung gilt, solange der Lieferant nicht das Gegenteil beweist.
8.10. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Besteller infolge des Mangels entstehenden Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten zum/vom Einsatzort in den Fällen zu tragen, in denen die mangelhafte Lieferung/Leistung derartige Kosten nachweislich verursacht. Der Besteller empfiehlt daher dem Lieferanten eine spezielle Haftpflichtversicherung für Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten zum/vom Einsatzort abzuschließen, deren Deckungssumme mindestens EUR 250.000,-- je Einzelfall betragen sollte.
8.11. Ausschließlich über Verlangen und ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird der Lieferant auch seine Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche aus Ursachen der vertragsgegenständlichen Leistungen, die der Lieferant gegenüber seinen Sublieferanten oder Produzenten hat, an den Besteller abtreten. In diesem Fall wird der Lieferant, soweit der Besteller aus dieser Abtretung Befriedigung erhält, von seinen eigenen Verpflichtungen frei. Ein Recht auf diese Abtretung kann der Lieferant daraus nicht ableiten.
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Mängelhaftung. 9.1 Vorbehaltlich Ziffer 9.2, wird ein „Mangel“ als jede Abweichung der Beschaffenheit der Lieferungen von den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages aufgrund von Umständen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, definiert („Mangel“).
9.2 Als Mängel gelten insbesondere nicht:
a) Abweichungen aufgrund von natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung
b) Abweichungen infolge unsachgemäßen Betriebs; Nichtbefolgung von Anweisungen oder Empfehlungen in Betriebs- oder Wartungshandbüchern und anderen Unterlagen;
c) Fälle von nicht durch Siemens durchgeführter Installation, Errichtung, Veränderung, Inbetriebnahme oder Vor-Inbetriebnahme,
d) nicht reproduzierbare Softwarefehler,
e) Mängel, die die Nutzung der jeweiligen Lieferungen nicht erheblich beeinträchtigen.
9.3 Der Lieferant haftet Kunde prüft die Lieferungen bei Zustellung umgehend und hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Siemens zu rügen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, sind Mängelansprüche des Kunden bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Auf diese schriftliche Rüge hin wird Siemens einen Mangel beseitigen, indem Siemens nach eigener Xxxx entweder nachbessert, neu liefert oder neu erbringt. Siemens muss angemessene Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gewährt werden. Für diesen Zweck gewährt der Kunde Siemens auf eigene Kosten Zugang zu den fehlerhaften Lieferungen, führt notwendige De- und/oder Remontage auf eigene Kosten durch und gewährt Zugriff auf Betriebs- und Wartungsdaten. "De- und/oder Remontage " beinhaltet auch das Anbringen und Entfernen des Vertragsgegenstands. Nach Anforderung von Siemens, stellt der Kunde sicher, dass das Eigentum an dem Besteller dafürersetzten mangelhaften Teil auf Siemens übergeht. Der Kunde ist verantwortlich für die Zollabfertigung in dem Land, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, sowie im Fall von Mängeln für den Weitertransport der Ausrüstungsgegenstände zur Behebung von Mängeln. Auf Anforderung des Kunden, ist Siemens verpflichtet, dem Kunden entsprechend anfallende Zollgebühren gegen Nachweis und Rechnung zu erstatten.
9.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Sie beginnt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Verjährungsfrist für nacherfüllte Teile der Lieferungen beträgt sechs Monate ab dem Datum der Nacherfüllung, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorher abläuft. In jedem Fall endet jegliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Lieferungen spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist für die ursprünglich erbrachten Lieferungen.
9.5 Siemens gewährleistet nicht, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht Lieferungen vor jeglichen Cyberbedrohungen sicher sein werden und frei von Sach- und Rechtsmängeln jeglichen Schwachstellen sind. Sofern Software mangelbehaftet ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant Siemens nur verpflichtet, dem Kunden eine aktualisierte fehlerbereinigte Version der Software zu überlassen, wenn diese aktualisierte Version mit verhältnismäßigem Aufwand von Siemens oder, falls Siemens nur Lizenznehmer ist, von dem Lizenzgeber beschafft werden kann. Wenn die Software von Siemens verändert oder individuell entwickelt wurde, stellt Siemens dem Kunden bis zur Bereitstellung einer aktualisierten Version der Software außerdem eine Problemumgehung oder andere Behelfslösung zur Verfügung, wenn diese Problemumgehung oder Behelfslösung zu angemessenen Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatumgesetzt werden kann und wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden andernfalls erheblich beeinträchtigt wäre.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommenWenn Siemens Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt und letztendlich nicht festgestellt wird, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdendass ein Mangel vorlag, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsensind Aufwendungen für diese Maßnahmen einschließlich Fehlerdiagnosen vom Kunden zu erstatten.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer Soweit nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 9 geregelt, ist jegliche weitere Haftung von Siemens sowie Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Der Rückgriff des Kunden gegen Siemens nach § 445a BGB ist ausgeschlossen; die Verjährungsregelungen nach § 445b BGB finden keine Anwendung. Die Vertragspartner haben einen angemessenen Ausgleich für den Fällen Ausschluss des Rückgriffs und der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang Verjährungshemmung im Rahmen der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenPreisbildung berücksichtigt.
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Samples: Product Business Terms
Mängelhaftung. 9.1 7.1 Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
7.2 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern und gemäß den vereinbarten Bedingungen zu verpacken. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und die bestellte Ware bzw. Leistung von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik) entspricht , den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und frei den Vorschriften und Richtlinien von Sach- Behörden, Berufsgenossenschaften und Rechtsmängeln istFachverbänden entsprechen und auch, wenn ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Der Lieferant wird den Käufer über alle ihm bekannt gewordenen wie bevorstehenden einschlägigen Änderungen unverzüglich unterrichten.
9.2 Teilt 7.3 Hat der Besteller Lieferant Bedenken gegen die vom Käufer gewünschte Art der Beschaffenheit der zu liefernden Waren, hat er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.4 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 36 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteil-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 48 Monaten seit Lieferung an den Käufer. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx des Käufers durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Das Recht des Käufers, neue Lieferung einer mangelhaften Sache oder eines mangelfreien Werkes zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung sind unverzüglich vorzunehmen. Liefert der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau / Abnahme neu zu laufen. Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung / Abnahme der Nachbesserung bzw. Einbau / Neubau des nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgen.
7.5 Alle weitergehenden Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere das Rücktrittsrecht und das Recht des Käufers auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Schadensersatzes statt Leistung, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Käufer nach Abstimmung mit dem Lieferanten – so eine solche zeitnah möglich ist - die Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann der Käufer auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen beseitigen, beseitigen lassen oder durch Dritte vornehmen Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungunterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.
9.5 Fallen 7.6 Eine Nacherfüllung durch den Lieferanten gilt als unmöglich bei fehlerhaften Teilen, die sich bereits im Zusammenhang mit dem Mangel bzwFeld befinden. der Durchführung der In diesem Fall wird die Nacherfüllung Kosten und/ersatzweise durch den Kunden des Käufers oder Aufwendungen für den Besteller aneine Werkstätte vorgenommen, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist wobei sich der Lieferant verpflichtet, diese die gegenüber dem Käufer geltend gemachten Kosten zu tragenersetzen, unabhängig davonbei fehlerhaften Teilen aus nichtsendepflichtigen Märkten auch ohne körperlichen Nachweis. nichtsendepflichtige Märkte sind alle Absatzmärkte, ob er für die mit dem Fahrzeughersteller keine oder nur eine teilweise geltende Sendepflicht ausgefallener Teile vereinbart wurde. Basis für die Ermittlung des Anteils der Ausfallteile aus den Mangel nichtsendepflichtigen Märkten sind die jeweiligen Vereinbarungen mit den Kunden. Werden vom Käufer oder vom Kunden des Käufers die tatsächlichen Ausfallzahlen anstelle der errechneten ermittelt, so gelten diese unter Berücksichtigung der Akzeptanzquote (Anzahl anerkannter Teile zu vertreten hatAnzahl vorgelegter Teile x 100) auch ohne körperlichen Nachweis.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der 7.7 Der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer soll in den Fällen informiert werden, in denen sich der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang Käufer dazu imstande sieht, selbst mangelhafte Produkte auszubessern. Nach Zustimmung des Lieferanten wird die Ausbesserung auf seine Kosten durchgeführt.
7.8 Falls der Ware am Erfüllungsort bzw. Käufer zu einer 100%igen Prüfung/Sortierung als Folge der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt Entdeckung eines mangelhaften Produktes gezwungen wird, trägt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungdie Kosten eines derartigen Arbeitsganges, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufensoweit er nicht den Nachweis mangelnden Verschuldens führen kann.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 7.1. Der Lieferant haftet garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Komponenten und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und den EU-Normen entsprechen. Sämtliche Produkteigenschaften bestimmen sich nach den EU-Normen bzw. Werkstoffdatenblättern, soweit nicht andere Normen mit Dural ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sofern keine EU-Normen oder Werkstoffdatenblätter bestehen oder keine Gültigkeit - mehr - haben, gelten die entsprechenden DIN-Normen oder mangels solcher der Handelsbrauch, sofern diese nicht hinter dem neuesten Stand der Technik zurückbleiben. Inhalt und Umfang der technischen Dokumentation bestimmen sich nach den EU- Richtlinien und ggf. den EU-Mitgliedsstaaten, in die das Produkt verkauft wird. Bezugnahmen des Lieferanten auf Normen, Werkstoffdatenblätter oder Werkprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen und Verwendbarkeit werden gegenüber Dural seitens des Lieferanten ausdrücklich garantiert.
7.2. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so hat der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung seitens Dural rechtzeitig einholen. Die Vertragspflichten des Lieferanten werden durch eine solche Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Besteller dafürgewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unter Angabe von Gründen Dural unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.3. Der Besteller ist zur Untersuchung der Ware und Öffnung der Verpackungen nicht verpflichtet. Durch Zahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis insoweit erklärt, dass die bestellte Ware bzwbestellt, vollständig oder mängelfrei ist, auf Mängelhaftungsansprüche sowie auf die Rechte aus verspäteter Lieferung wird nicht verzichtet. Leistung zum Zeitpunkt Alle Qualitätsmängel, Mengen- und Maßdifferenzen gelten als versteckte Mängel und verpflichten den Lieferanten zur Mängelhaftung, auch wenn solche Mängel erst durch den Endabnehmer des Gefahrüberganges Bestellers festgestellt werden. Der Lieferant ist sodann berechtigt, sich auf das Fehlen der Rüge seitens Dural im Falle mangelhaft gelieferter Ware zu berufen, wenn er den vertraglich vereinbar- ten Besteller zunächst zeitnah zu der erfolgten Lieferung unter angemessener Frist aufgefordert hat, die gelieferte Ware auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istMitteilung darüber zu machen.
9.2 Teilt 7.4. Dural hat im Falle der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck Mangelhaftigkeit und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das im Falle nicht berechtigter Teillieferung das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, die entweder in der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in der Beseitigung des Mangels besteht. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten der Hin- und Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat Dural das Recht, auch weiterhin Nacherfüllung zu verlangen. Der Lieferant kann die von Dural gewählte Art der Nacherfüllung zu wählennur dann verweigern, steht grundsätzlich dem Besteller zuwenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Sollte In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch der Dural auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn der Lieferant Dural die unverhältnismäßigen Kosten schriftlich nachweist. Kommt der Lieferant der Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von Dural gesetzten angemessenen Frist nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit nach, ist Dural berechtigt, entweder auf Kosten des Lieferanten die Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder die Mangelhaftigkeit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Ware auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen anderweitig beseitigen zu lassen. Das gleiche Recht hat Dural kann auch darüber hinaus die Minderung des Preises vornehmen, soweit auch hiernach ein Minderwert verbleibt. Schadenersatzansprüche der Besteller bei Fehlschlagen Dural bleiben hiervon unberührt.
7.5. Die Mängelhaftungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an Dural oder Verweigerung der Mangelbeseitigung den von Dural benannten Dritten bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen benannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern kein späterer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist. Die Mängelhaftungsfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt 3 Jahre, jedoch 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt, sofern es sich um Liefergegenstände handelt, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Lieferung von Ersatzteilen. Werden im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung Rahmen der Nacherfüllung Kosten und/Teile geliefert oder Aufwendungen nachgebessert, gelten für den Besteller anNeubeginn der hier geregelten Verjährungsfrist oder deren Hemmung die allgemeinen Vorschriften des BGB. Bei Lieferungen von Maschinen, das können insbesondere Aus- Maschinenteilen und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungenmaschinenartigen Einrichtungen, die dem Besteller aus durch den Lieferanten oder im Zusammenhang durch von ihm beauftragte Dritte bei Dural zu montieren sind, beginnt die Rügefrist mit Beginn der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenBetriebsfähigkeit nach erfolgter Montage.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 a) Der Lieferant haftet dem Besteller Verkäufer übernimmt die Garantie dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, und dass er den im Vertrag angegebenen Bedingungen und Beschaffenheitsangaben entspricht. Der Verkäufer garantiert ferner, dass der Liefergegenstand den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine Sonderan- fertigung handelt.
b) Bei Lieferungen oder Leistungen, die bestellte Ware bzwnicht den Anforderungen gemäß Ziffer 10 a) entsprechen, steht dem Käufer nach seiner Xxxx ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - erforderlichenfalls unter Verwendung anderer Konstruktionen oder Werkstoffzusammensetzungen - oder das Recht zum Rücktritt oder Minderung zu. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und nach den gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istBestimmungen bleiben unberührt.
9.2 Teilt c) Gerät der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitVerkäufer mit der Beseitigung eines Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache in Verzug oder ist eine sofortige Beseitigung eines Mangels zur Wahrung der Interessen des Käufers erforderlich, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich kann dieser - im letzteren Fall nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung Unterrichtung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Verkäufers hierüber - auf Kosten des Lieferanten Verkäufers die Beseitigung eines Mangels selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache selbst veranlassen. Geringfügige Mängel kann der Käufer in jedem Fall selbst, d.h. ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen, beseitigen oder beseitigen lassen; der Verkäufer erhält hierüber nach Beseitigung eines Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache einen Bericht und eine Kostenaufstellung.
d) Sämtliche Kosten der Beseitigung eines Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache trägt in allen Fällen der Verkäufer.
e) Nach einem fehlgeschlagenen Versuch der Mängelbeseitigung und bei Verzug mit der Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Käufer zum Rücktritt oder Minderung berechtigt. Das gleiche Recht hat auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der ErsatzlieferungLeistung bleibt vorbehalten.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzwf) Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten des Käufers bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung des Verkäufers. Der Käufer wird eine Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem er in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich der Durchführung Identität, des Gewichts, der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller anAbmessungen und des Aussehens des gelieferten Gegenstands unverzüglich nach Erhalt, das können insbesondere Aus- spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen, durchführt. Zu technischen Funktionsprüfungen und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so sonstigen Untersuchungen ist der Lieferant Käufer erst bei Inbetriebsetzung (z.B. Probelauf) verpflichtet. Offene Mängel am Liefergegenstand, diese Kosten zu tragenwird der Käufer unverzüglich, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatspätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstands anzeigen. Andere Mängel werden innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt.
9.6 Wird der Besteller g) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang; vertragliche Abkürzungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Käufers nicht vereinbart. Der Verjährungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten Verkäufers ab Eingang der Ware am Erfüllungsort Mängelanzeige des Käufers, und zwar solange, bis der Verkäufer die Beendigung der Maßnahmen schriftlich erklärt oder eine weitere Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache ablehnt. Im Falle der Selbstbeseitigung eines Mangels oder -lieferung einer mangelfreien Sache gemäß Ziffer 10 c) verlängert sich der Verjährungszeitraum um den Zeitraum bis zur Beendigung der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
h) Für die Beseitigung eines Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache leistet der Verkäufer gesondert Gewähr in dem Umfang und in den Fristen, die für die Hauptleistung gelten, wobei die Verjährungsfristen jeweils ab Beendigung der Mängelbeseitigung bzw. Lieferung einer mängelfreien Sache zu laufen beginnen.
i) Der Verkäufer hat den Käufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Produktfehlern freizustellen, soweit der Abnahme Verkäufer für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Des weiteren trägt der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für Verkäufer die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenKosten einer etwaigen Rückrufaktion.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass 11.1 Erbringt der Provider die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenmangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtetKunde berechtigt, diese Kosten Nacherfüllung zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommenverlangen. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/die Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenbeispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Lieferant Kunde berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
11.2 Ist die vom Provider zur Nutzung überlassene Software gem. Ziff. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben ist, haftet der Provider gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel.
11.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes oder der Anwendungssoftware gem. Ziff. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kunden vorhanden waren, haftet der Provider nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers für anfängliche Mängel der Software wird ausgeschlossen.
11.4 Der Kunde hat dem Provider Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Besteller Provider bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf erstes schriftliches Anfordern Wunsch Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Provider ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software gem. Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erheblich leidet. Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Updates, Patches und/oder Servicepacks für die vorgenannte Software zu nutzen, und vor der Installation dieser Software und anschließend regelmäßig, insbesondere bevor er eine Änderung der Hard- oder Softwareumgebung vornimmt, seine Daten zu sichern. Soweit den Kunden ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch von diesen Ansprüchen freizustellenihm oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung des Produktes trifft, haftet der Provider nicht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenEr übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit nicht von ihm selbst durchgeführte Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenSoftware.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in 11.6 Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Fällen Kunden, Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenLeistungen des Produktes cobra WEB PRO.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der (1) Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beginnt mit dem Gefahr- übergang (Nr. 4 Abs. 1).
(2) Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant haftet dem auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Dem Besteller dafürstehen Mängelansprüche auch dann zu, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung wenn ihm der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblie- ben ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert (3) Führt der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- Mängelbeseitigung beziehungsweise die Neulieferung oder Rechtsmangels stehen dem -leistung nicht innerhalb einer vom Bestel- ler zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Rechtberechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung verlangen oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassenlassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche Recht hat Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferant außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemesse- ner Frist durchzuführen.
(4) Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem dro- henden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch angemessen kurze - Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
(5) Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren drei Jahre nach Gefahrübergang (Nr. 4 Abs. 1). Mit dem Zugang der schriftli- chen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt diese Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Be- steller musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.
(7) Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, innerhalb von zwei Wochen seit ihrer Feststellung erho- ben werden.
(8) Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
(9) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungnicht auf Gewährleis- tungsansprüche.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass Für die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten Konstruktion und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung Funktionsfähigkeit der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt Teile trägt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für allein die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitVerantwortung, so sichert auch wenn er bei der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtEntwicklung beraten wurde – es sei denn, die Art IPP Tooling GmbH gibt eine entsprechende schriftliche und gekennzeichnete Zusicherung. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Nacherfüllung Lieferung, schriftlich geltend zu wählenmachen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, steht grundsätzlich dem Besteller zulängstens aber auf ein Monat nach Wareneingang. Sollte der Lieferant nicht Mängelkorrekturen werden nur akzeptiert, sofern ein eindeutiger, nachweisbarer und grob fahrlässiger Mangel vorliegt und dies auch unverzüglich nach Aufforderung Wareneingang entsprechend dokumentiert an die IPP Tooling GmbH übermittelt wird. Ab Feststellung des Mangels durch den Besteller mit ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der Nacherfüllung IPP Tooling GmbH unzulässig. Die Geltendmachung des VertragesMangels entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware, d.hausgenommen von angeforderte Muster, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IPP Tooling GmbH nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind grundsätzlich sämtliche, wie immer geartete Kosten, die als Folge daraus erwachsen, vom Besteller zu ersetzen. Aus einer Übernahme der Mangelbeseiti- gung zurückgesandten Ware können seitens des Bestellers keinerlei Ansprüche oder Ersatzlieferungsonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels keinerlei Ansprüche des Bestellers oder sonstige Rechtsfolgen. Bei begründeter Mängelrüge, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller gewählte Art schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind, ist die IPP Tooling GmbH nach ihrer Xxxx zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Wird diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen, ist der Nacher- füllung Besteller berechtigt, Preisminderung oder Wandlung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten Schadens oder Folgeschadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen und auf Kosten der IPP Tooling GmbH zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die IPP Tooling GmbH ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung der IPP Tooling GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Die Gewährleistung ist überdies bei unsachgemäßem Gebrauch, Überbeanspruchung, Bedienungs- und Installationsfehlern, Fehlfunktionen oder Mängeln, die auf die Vorgaben des Lieferanten selbst vorzunehmen Auftraggebers zurückzuführen sind, fehlerhafter Montage oder Handhabung durch Dritte vornehmen zu lassenoder jeglicher sonstiger unsachgemäßer Handhabung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Das gleiche Recht hat Sofern Werkstücke aufgrund von Angaben der Besteller bei Fehlschlagen Auftraggeber (Zeichnungen, Muster, Pläne, Modelle oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt sonstiger Spezifikationen) angefertigt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt wird nur für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenbedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.
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Mängelhaftung. 9.1 10.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürgarantiert und sichert zu, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik) entspricht , den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und frei Richtlinien von Sach- Behörden, Berufsgenossenschaften und Rechtsmängeln Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall eine Abweichung von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von der First Data einholen. Die Pflicht zur Mängelhaftung wird durch diese Zu- stimmung nicht eingeschränkt. Falls der Lieferant Bedenken gegen die von der First Data gewünschte Art der Ausführung hat, hat er die- se der First Data unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.2 Teilt 10.2 Die gesetzlichen Ansprüche aus Mängelhaftung, insbesondere auf Minderung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, stehen der Besteller First Data ungekürzt zu. Unabhängig davon kann die First Data vom Liefe- ranten nach Xxxx der First Data Mangelbeseitigung oder Ersatzliefe- rung verlangen. In diesem Fall trägt der Lieferant alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendun- gen und Nebenkosten. Die Rechte des Lieferanten aus § 439 Abs.3 BGB bleiben unberührt.
10.3 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Mängelhaftung innerhalb einer von der First Data gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, kann die First Data die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet seiner Pflicht zur Män- gelhaftung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Dasselbe gilt, wenn es der First Data aufgrund besonderer Dringlichkeit, insbe- sondere zur Vermeidung eines weiteren Schadens, nicht mehr mög- lich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Scha- den zu unterrichten und ihm eine auch nur kurze Frist zur Abhilfe zu setzen.
10.4 Die First Data wird dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung, Transport- oder Verpackungsschäden unverzüglich schriftlich anzei- gen, sobald sie nach den Einsatzzweck und den Einsatzort Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung.
10.5 Die Verjährungsfrist für die zu liefernde Mängelhaftung (Gewährleistungsfrist) beträgt 24 Monate. Wird die Ware / zum Weiterverkauf oder zur Ver- wendung bei der Herstellung von Produkten von der First Data be- schafft, beginnt die durchzuführenden Leistungen mitGewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt, so sichert in dem die Gewährleistungsfrist für das mit der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuausgestattete Pro- dukt der First Data anläuft, spätestens jedoch zwölf Monate nach Eingang der Lieferung bei der First Data.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu10.6 Die Mängelhaftungsansprüche der First Data verjähren sechs Mona- te nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Mängelhaftungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
9.4 Das Recht10.7 Für Lieferungen, die Art während der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung Untersuchung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten Mangels und/oder Aufwendungen für den Besteller ander Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, das können insbesondere Aus- und Einbaukostenverlängert sich die laufende Mängelhaftungszeit um die Zeit der Be- triebsunterbrechung.
10.8 Die Mängelhaftungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mängelbesei- tigung neu, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist sofern der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird aus Sicht der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil First Data die Mängel- beseitigung im Zusam- menhang mit Bewusstsein der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenVerpflichtung zur Ausweitung der Frist vorgenommen hat. Kriterien hierfür sind insbesondere Umfang, so ist Dauer und Kosten der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenMängelbeseitigungsarbeiten.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 11.1 Der Lieferant haftet AN hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Besteller dafürGefahrübergang (Ziffer 3.1). Bei Lieferungen an Orte, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges an denen Linde Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie für von Xxxxx bestellten Lieferungen und Leistungen mit der Abnahme durch den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Auftraggeber von Linde, spätestens aber ein Jahr nach dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istGefahrübergang.
9.2 Teilt 11.2 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort in Absatz 1 genannten Frist auftreten, hat der AN auf seine Kosten nach Xxxx von Linde entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx durch Xxxxx ist nach billigem Ermessen zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zutreffen.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 11.3 Führt der AN die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Linde zu setzenden angemessenen Frist aus, ist Linde berechtigt, vom Auftrag ganz oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung verlangen oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten AN Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat lassen und Schadensersatz statt der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der ErsatzlieferungLeistung zu verlangen.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw11.4 Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des AN ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. Gleiches gilt, wenn Xxxxx wegen der Durchführung der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird 11.5 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil Absatz 11.1 genannten Verjährungsfrist.
11.6 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.7 Soweit der AN im Zusam- menhang mit Rahmen der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenNacherfüllung neu liefert oder nachbessert, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, beginnt die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu Absatz 11.1 genannte Frist erneut zu laufen.
11.8 Der AN trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
11.9 Leistungen, die im Rahmen der Bestellung als eine von Linde zu erbringende Leistung vorgesehen sind, werden von Linde ohne jegliche Gewährleistung und Haftung erbracht. Dem AN wird jedoch eine angemessene Fristverlängerung gewährt, wenn eine Zeitverzögerung einer von Linde bereit zu stellenden Leistung zuzurechnen ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass 13.1 Erbringt der Provider die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenmangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtetKunde berechtigt, diese Kosten Nacherfüllung zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommenverlangen. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/die Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenbeispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Lieferant Kunde berechtigt, Schaden sersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
13.2 Ist die vom Provider zur Nutzung überlassene Software gem. Ziff. 3 oder 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben ist, haftet der Provider gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel.
13.3 Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes oder der Anwendungssoftware gem. Ziff. 3 oder 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kunden vorhanden waren, haftet der Provider nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers für anfängliche Mängel der Software wird ausgeschlossen.
13.4 Der Kunde hat dem Provider Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
13.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Besteller Provider bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf erstes schriftliches Anfordern Wunsch Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Provider ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software gem. Ziffer 3 oder 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erheblich leidet. Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Updates, Patches und/oder Servicepacks für die vorgenannte Software zu nutzen, und vor der Installation dieser Software und anschließend regelmäßig, insbesondere bevor er eine Änderung der Hard- oder Softwareumgebung vornimmt, seine Daten zu sichern. Soweit den Kunden ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch von diesen Ansprüchen freizustellenihm oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung des Produktes trifft, haftet der Provider nicht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenEr übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit nicht von ihm selbst durchgeführte Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenSoftware.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in 13.6 Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Fällen Kunden, Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang Leistungen der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenSoftwaremiete.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür6.1 Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung setzt voraus, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges sämtliche zu liefernden Gegenstände und zu erbringenden Leistungen den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik) entspricht Technik entsprechen. Insbesondere müssen die Lieferungen und Leistungen dem AbfVerbG und der EG-AbfVerbrVO genügen. Entsprechende Zertifikate werden wir, soweit vorgeschrieben oder üblich, übergeben. Dem Lieferanten obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sortenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Herkunft der Ware sowie ggf. enthaltene Fremdstoffe und Verunreinigungen, gleichgültig ob diese abfallrechtlich zulässig sind oder nicht.
6.2 Der Lieferant erklärt, dass bei sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelieferte Material frei von Sach- Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, und Rechtsmängeln geschlossenen Hohlkörpern ist. Angeliefertes Material muss auch sonst frei sein von allen Bestandteilen, die für die weitere Verarbeitung oder Verhüttung schädlich sind. Insbesondere darf das Material keine Fremdanhaftungen (z.B. Müll, Xxxxxx, Papier, Pappe, Kartonagen, Emballagen, Holz, Reifen, Plastik), stofffremde Verunreinigungen und Begleitstoffe (Kupfer, Zinn, Blei, Chrom, Nickel, Molybdän), Spreng- und Hohlkörper (z.B. Gasflaschen, Druckbehälter, geschlossenen Fässer, Tanks), unkontrollierbare geschlossene Gebinde jeder Art, Asbest, PCB, CKW`s, FCKW´s, Chemikalien sowie brandgefährliche und radioaktive Stoffe enthalten. Bei zu entsorgenden Kfz muss insbesondere der Innenraum sowie Koffer – oder Laderaum frei sein von Müll, Holz, Reifen und anderem losen Material; der Lieferant verpflichtet sich uneingeschränkt zur Einhaltung der AltfahrzeugVO. Fässer, Farbeimer und Tanks werden nur nach vorheriger gesonderter Absprache ohne Inhalt und gereinigt angenommen; Reinigung und Entgasung dürfen nicht länger als 2 Wochen vor Anlieferung erfolgt sein. Über die umweltgerechte Entsorgung ist uns unaufgefordert eine Entsorgungsbescheinigung sowie eine Tankreinigungsbescheinigung vorzulegen. Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte hinaus kontaminiertem Material vorzunehmen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die 6.3 Die zu liefernde Ware / Xxxx muss insbesondere frei sein von radioaktiv belasteten Stoffen. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durchzuführenden Leistungen mitdurch eine solche abredewidrige Anlieferung und Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden ((z.B. Kosten für Untersuchung, so sichert Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folgekosten) zu Lasten des Lieferanten, der auch für evtl. entstandene Personen und Sachschäden haftet. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuzur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller 6.4 Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden. Für die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtSorteneinstufung sowie die Mängelfeststellung ist unser Werksbefund maßgebend. Eine von uns ausgesprochene Mangelrüge gilt als anerkannt, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte wenn der Lieferant nicht unverzüglich innerhalb der auf den Zugang der Mängelrüge folgenden 2 Werktage widerspricht.
6.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach Aufforderung durch unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.6 Ist der Kauf für den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnenLieferanten und uns ein Handelsgeschäft, so steht sind wir verpflichtet, Stahlschrott und sonstige Waren innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen; die Rüge im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB erfolgt rechtzeitig, wenn sie – gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - innerhalb einer Frist von 10 Werktagen gegenüber dem Besteller in diesen FällenVerkäufer angezeigt wird. Die Übermittlung per Telefax oder E-Mail ist zulässig.
6.7 Wir sind berechtigt, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht uns ein Zuwarten aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist.
6.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Lieferanten Kosten (insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle), so hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller 6.9 Der Lieferant haftet für ein Verschulden von Dritten in Anspruch genommenNachunternehmern, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenVorlieferanten, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenZulieferern und Hilfspersonen wie für eigenes Verschulden.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten 6.10 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate berechnet ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenGefahrübergang.
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Mängelhaftung. 9.1 1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafürVerkäufer ist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern. Der Verkäufer garantiert im vollen Umfang, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der gelieferte Xxxx für die Lieferung Zeit von mind. 24 Monaten für den vereinbarten oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie üblichen Nutzungszweck befähigt ist. Die Garantie bezieht sich nicht auf jene Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung und/oder unrichtige Lagerung und/oder unrichtige Anwendung mit dem Hinweis auf die Bedienungsanleitung oder das jeweilige technische Datenblatt zurückzuführen ist. Der Käufer ist verpflichtet, nach der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen Bedienungsanleitung und dem Stand aktuellen technischen Datenblatt der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istWare vorzugehen, die auf den Webseiten der Gesellschaft Fatra, a.s. unter xxx.xxxxx.xx sowie im Sitz des Verkäufers verfügbar sind.
9.2 Teilt 2. Für den Fall, dass die Menge, Qualität, Ausführung oder Verpackung der Besteller gelieferten Ware den vereinbarten Bedingungen nicht entsprechen sollte, gilt, dass die Ware mit Mängeln behaftet ist. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Mängel an der Ware dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuVerkäufer unverzüglich mitzuteilen sowie glaubwürdig nachzuweisen.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 3. Die Mängelanzeige muss folgendes beinhalten: - Nummer des Kaufvertrags (der Auftragsbetätigung), der Rechnung und des Lieferscheins, - Beschreibung des Mangels oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zugenaue Bestimmung, wie sich der Mangel äußert, - Anzahl oder Umfang der mangelhaften Ware, - Form der Feststellung des Mangels an der Ware.
9.4 Das Recht4. Einen Bestandteil der Mängelanzeige muss der Typenschild von der Ware bilden, ohne die Vorlage des Typenschilds gilt, dass die Beanstandung nicht geltend gemacht wurde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Art Mängel dem Verkäufer spätestens bis Ende der Nacherfüllung vereinbarten Garantiezeit schriftlich mitzuteilen und seinen Anspruch geltend zu wählen, steht grundsätzlich machen. Offensichtliche Mängel müssen beim Verkäufer spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme der Ware oder nach Eingang der Ware auf dem Besteller zuBestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Sollte der Lieferant Käufer die Mängelanzeige innerhalb der oben angeführten fristen unterlassen, erlischt sein Recht auf Mängelrüge.
6. Wenn es zu einer erheblichen Verletzung des Kaufvertrags kam, kann der Käufer folgendes verlangen: - Mängelbeseitigung durch die Lieferung von mangelfreien Waren, die Lieferung der fehlenden Warenmenge oder durch die Reparatur der Ware, - einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis, - den Rücktritt vom Kaufvertrag.
7. Sollte der Käufer sein Recht nicht unverzüglich nach Aufforderung durch rechtzeitig wählen oder wenn es sich um eine unerhebliche Verletzung des Einzelkaufvertrags handelt, steht dem Käufer das Recht auf die Mängelbeseitigung oder einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis in Übereinstimmung mit den Besteller Bestimmungen d. §§ 2107 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in aktueller Fassung zu. Für den Fall von Qualitätsmängeln hat der Käufer an den Verkäufer gleichzeitig mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. Geltendmachung der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art Beanstandung eine Probe der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungbeanstandeten Ware vorzulegen.
9.5 Fallen 8. Die Vertragsparteien stellen im Hinblick auf sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Mangel bzwAbschluss des Kaufvertrags fest, dass der zusammenfassende vorhersehbare Schaden inkl. des entgangenen Gewinns, der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstehen kann, höchstens dem Kaufpreis für die erfolgreich beanstandete Ware entspricht, der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenim jeweiligen Kaufvertrag vereinbart wurde, auf den sich die Entstehung des Schadens dem Käufer bezieht.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang 9. Die Ware muss seitens des Käufers mit erforderlicher Sorgfalt übernommen und gelagert werden, so dass es zu keiner Beschädigung der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Sachmängelhaftung finden Anwendung, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istsoweit nicht nachfolgend anders geregelt.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw2. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen Die Reklamation eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Mangels gilt als Aufforderung zur unverzüglichen Nacherfüllung. Mayweg hat das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht wobei, soweit keine Xxxx erfolgt, grundsätzlich die Lieferung einer mangelfreien Sache zu erfolgen hat. Ist die Nacherfüllung dem Besteller zu. Sollte Lieferanten unmöglich oder kommt er der Lieferant Aufforderung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertragesnach, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller ist Mayweg in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zudringenden Fällen berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen zu beheben oder durch Dritte vornehmen einen Dritten beheben zu lassen.
3. Das gleiche Recht hat Bei fehlerhaften Teilen, die sich bereits im Feld befinden, gilt eine Nacherfüllung durch den Lieferanten als unmöglich. Diese wird ersatzweise durch den Kunden oder eine Werkstätte vorgenommen. Der Lieferant verpflichtet sich, in diesem Fall die gegenüber Mayweg geltend gemachten Kosten zu ersetzen, bei fehlerhaften Teilen aus nichtsendepflichtigen Märkten auch ohne körperlichen Nachweis. Nichtsendepflichtige Märkte sind alle Absatzmärkte, für die mit dem Fahrzeughersteller keine oder nur eine teilweise geltende Sendepflicht ausgefallener Teile vereinbart wurde. Basis für die Ermittlung des Anteils der Besteller bei Fehlschlagen Ausfallteile aus den nichtsendepflichtigen Märkten sind die jeweiligen Vereinbarungen mit den Kunden. Werden von Mayweg, oder Verweigerung der Mangelbeseitigung Fahrzeughersteller bzw. Zulieferer die tatsächlichen Ausfallzahlen anstelle der Ersatzlieferungerrechneten ermittelt, so gelten diese unter Berücksichtigung der Akzeptanzquote auch ohne körperlichen Nachweis.
9.5 Fallen 4. Entstehen Mayweg infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insb. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für Aussortieren und Prüfen, oder hat Mayweg solche Kosten im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten Verhältnis zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten Kunden zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel so hat der Lieferant diese zu vertreten hatersetzen.
9.6 Wird 5. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
6. Nimmt Mayweg ein von Mayweg hergestelltes oder verkauftes Erzeugnis zurück oder wurde der Besteller von Dritten Kaufpreis gegenüber Mayweg gemindert oder wurde Mayweg in sonstiger Weise in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung zurückgehend auf eine gesetzliche Verpflichtung des Endkunden und ist dies auf einen Mangel des vom Lieferant gelieferten Vertragsgegenstands zurückzuführen, behält Mayweg sich den Rückgriff gegen den Lieferanten vor. Dieser Anspruch auf Xxxxxxxxx verjährt frühestens 2 Monate nachdem Mayweg den Anspruch gegenüber seinem Kunden erfüllt hat, spätestens jedoch 5 Jahre nach Lieferung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenan Mayweg.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürDie Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnun- gen, dass die bestellte Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware bzw. Leistung zum ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung Gefahrübergangs gem. Ziff 9. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für die Lieferung Ware zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie Ersatzlieferung. Ist der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für Kunde Verbraucher, hat er zunächst die zu liefernde Ware / Xxxx, ob die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwNacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtWir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu wählenverweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht grundsätzlich dem Besteller Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sollte Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Lieferant nicht unverzüglich Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Besteller mit dem Zeitpunkt, zu dem vertragswidrige Zustand der Nacherfüllung Ware festgestellt wurde, über offen- sichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassenMangels. Das gleiche Recht hat gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Besteller bei Fehlschlagen Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweis- last. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Behält der Kunde wegen eines Rechts- oder Verweigerung Xxxxxxxxxxx nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzan- spruch wegen des Mangels zu. Behält der Mangelbeseitigung bzwKunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für die Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Bei gebrauch- ten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Zusammenhang mit dem Mangel bzwRechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatHerstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet Die Leistung hat die schriftlich vereinbarte Beschaffenheit auszuweisen, hat dem Besteller jeweiligen technisch allgemeinen Stand zu entsprechen und ist nur in diesem Umfange als fehlerfrei zu liefern. Nicht jeder Fehler der Software zwangsläufig anhaftet führt zu dem vollen Recht das AG wie Rücktritt usw. Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, mangelnde Kenntnisse des AG u.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit ausschließlich aus der vom AN bei Vertragsschluss geltenden Produktspezifikation. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt der AN ausdrücklich keine Gewährleistung dafür, dass ein Produkt für einen bestimmten Zweck geeignet ist. Bei Sachmängeln kann der AN zunächst nacherfüllen. Diese erfolgt gemäß Xxxx des AN durch Beseitigung des Mangels, d.h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die bestellte Ware bzwAuswirkungen des Mangels vermeiden oder aber auch durch Lieferung eines anderen mangelfreien Programms. Leistung zum Zeitpunkt Der AG unterstützt den AN bei Fehleranalyse und Mängelbeseitigung. Dies unter anderem durch genaue Beschreibung der Probleme und Mitwirkung im erforderlichen Umfang. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Xxxx vor Ort des Gefahrüberganges AG oder beim AN. Eine Beseitigung durch Fernwartung ist möglich. Der AG sichert auf seine Kosten die erforderlichen technischen Voraussetzungen in Abstimmung mit dem AN. Der AN kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder die Mängelanzeige unzureichend / unrichtig erfolgte. Die Beweislast liegt beim AG. Eine Mängelhaftung ist nicht gegeben, soweit die Software durch den vertraglich vereinbar- ten AG unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hardware-oder Software genutzt wird. Der AN gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den AG keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der AG unterrichtet den AN unverzüglich schriftlich, falls Dritte Rechte gegen ihn geltend machen sollten. Der AG ermächtigt den AN eine Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. In diesem Falle darf der AG Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des AN anerkennen. Die Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine Mängelanzeige kann der AG innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen gegenüber dem AN schriftlich rügen, wenn der Mangel nicht von vornherein offensichtlich ist. Die Mängel und Symptome sind nachvollziehbar zu beschreiben. Eine Verletzung der Untersuchung-und Rügepflicht hat zur Folge, dass die Software in Ansehung dieses Mangels an genehmigt gilt. Vom Grundsatz her ergibt sich die Haftung aus den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verschulden durch Erfüllungsgehilfen haftet der AN nur im Umfang einer Haftung aus Fahrlässigkeit soweit diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Der AN haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet der AG für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der AN jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Schadenersatz wird im Regelfall auf 2.000 Euro je Schadensfall bei einer Höchstgrenze von 8.000 Euro begrenzt. Der AN haftet nicht für die Lieferung leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des AN oder Leistung anwendbaren vertragli- chen beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien Erfüllungsgehilfen. Der AG hat die Pflicht zur Datensicherung und Normen und zur Virenabwehr gemäß dem aktuellen Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt . Soweit aus Nichtbeachtung dieser Pflicht dem AN ein Schaden entsteht, dann kann der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für Selbe im nachzuweisenden Umfang geltend gemacht werden. Der AG ist verpflichtet, vor erster Verwendung der Software, diese sorgfältig zu prüfen, insbesondere, ob die Installation der Software zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwbesonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führt. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht Weiterhin hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten AG Sorge zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil dass während laufendem Betrieb und im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt Falle eines vermuteten Softwarefehlers die notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür6.1. Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung setzt voraus, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- sämtliche zu liefernden Gegenstände und zu erbringenden Leistungen dem neues- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht , den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossen- schaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere haben die Lieferungen und Leistungen der EU-Abfallverbringungsverordnung und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsprechen. Entspre- chende Zertifikate soweit vorgeschrieben oder üblich, werden mit über- geben. Dem Lieferanten obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sortenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher hier- für bestehender gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die Herkunft der Ware und für etwa enthaltene Fremdstoffe und Verunreinigungen, gleichviel ob diese abfallrechtlich zulässig sind oder nicht.
6.2. Der Verkäufer erklärt, dass bei sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Ge- genständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen ge- prüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelie- ferte Material frei von Sach- Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegen- ständen, geschlossenen Hohlkörpern und Rechtsmängeln radioaktiven Stoffen ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die 6.3. Die zu liefernde Ware / Xxxx muss ebenfalls frei sein von radioaktiv belasteten Stoffen. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durchzuführenden Leistungen mitdurch eine solche abredewidrige Anlieferung und Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden, so sichert insbeson- dere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zu- sätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folgekosten, zu Lasten des Lieferanten. Außerdem haftet der Lieferant die Eignung seiner Lieferung für evtl. hieraus entstehende Sach- und Leistung für diesen Zweck bzwPersonenschä- den. Ort zuSoweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 6.4. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
6.5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbe- seitigung oder Rechtsmangels stehen dem Besteller Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.6. Im Falle mangelhafter Lieferungen verzichtet der Verkäufer bereits jetzt auf den Einwand verspäteter Mängelrüge nach § 377 HGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zuBestimmungen.
9.4 Das Recht6.7. Wir sind berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder durch Dritte vornehmen zu lassenbesondere Eilbe- dürftigkeit besteht.
6.8. Das gleiche Recht Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Vertragsge- genstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskon- trolle, so hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller 6.9. Der Lieferant haftet für ein Verschulden von Dritten in Anspruch genommenNachauftragnehmern, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenVor- lieferanten, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenZulieferern und Hilfspersonen uns gegenüber wie für eige- nes Verschulden.
6.10. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenVerjährungsfrist beträgt 24 Monate, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten gerechnet ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.Gefahrenüber- gang
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür(2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Küchenhandels und der Küchenindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die bestellte Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
(3) Beschreibungen der Ware bzwin Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
(4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, ins-besondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
(5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln Käufer zumutbar ist.
9.2 Teilt (6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die nur zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundeneiner unerheblichen zumutbaren ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatKäufer nur zur Minderung berechtigt.
9.6 Wird (7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Besteller von Dritten in Anspruch genommenRäume, weil im Zusam- menhang mit sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
(8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.
(9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen, insbesondere sichtbaren Flächen der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenFront. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenMitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar.
(10) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
(11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(12) Bei gebrauchten Waren, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit auch gelieferte Ausstellungsstücke sein können, verjähren Ansprüche wegen Mängeln, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, 12 Monate nach der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenÜbergabe/Abnahme.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür6.1 Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung setzt voraus, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten sämtliche zu liefernden Gegenstände und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und zu erbringenden Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere haben die Lieferungen und Leistungen der EU-Abfallverbringungsordnung und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsprechen. Entsprechende Zertifikate soweit vorgeschrieben oder üblich, werden mit übergeben. Dem Lieferanten obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sortenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher hierfür bestehender gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die Herkunft der Ware und für etwa enthaltene Fremdstoffe und Verunreinigungen, gleichviel ob diese abfallrechtlich zulässig sind oder nicht.
6.2 Sollten Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände, geschlossene Hohl-körper oder mit Radioaktivität belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durch eine solche Abrede widrige Anlieferung und Verladung (radioaktive Kontamination) entspricht verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und frei von sonstige Folgekosten, zu Lasten des Lieferanten. Außerdem haftet der Lieferant für evtl. hieraus entstehende Sach- und Rechtsmängeln istPersonenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet. Weiterhin sind wir dazu berechtigt, den Lieferanten mit einer Fundprämie zu belasten. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter, die aufgrund der vom Lieferanten mitgelieferten Störstoffe erhoben werden, frei.
9.2 Teilt 6.3 Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
6.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.5 Im Falle mangelhafter Lieferungen verzichtet der Lieferant bereits jetzt auf den Einwand verspäteter Mängelrüge nach § 377 HGB. Im Übrigen gelten die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zugesetzlichen Bestimmungen.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht6.6 Wir sind berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Ebenso sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Ersatz für eine mangelhaft gelieferte Xxxxx auf Kosten des Lieferanten anderweitig zu lassen. Das gleiche Recht beschaffen.
6.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat. Die uns bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden dem Lieferanten als Weigerkosten berechnet.
9.6 Wird der Besteller 6.8 Der Lieferant haftet für ein Verschulden von Dritten in Anspruch genommenNachauftragnehmern, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenVorlieferanten, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenZulieferern und Hilfspersonen uns gegenüber wie für eigenes Verschulden.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten 6.9 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenGefahrenübergang.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Vorbehaltlich Ziffer 9.2, wird ein „Mangel“ als jede Abweichung der Beschaffenheit der Lieferungen von den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages aufgrund von Umständen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, definiert („Mangel“).
9.2 Als Mängel gelten insbesondere nicht:
a) Abweichungen aufgrund von natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung
b) Abweichungen infolge unsachgemäßen Betriebs; Nichtbefolgung von Anweisungen oder Empfehlungen in Betriebs- oder Wartungshandbüchern und anderen Unterlagen;
c) Fälle von nicht durch Siemens durchgeführter Installation, Errichtung, Veränderung, Inbetriebnahme oder Vor-Inbetriebnahme,
d) nicht reproduzierbare Softwarefehler,
e) Mängel, die die Nutzung der jeweiligen Lieferungen nicht erheblich beeinträchtigen.
9.3 Der Lieferant haftet Kunde prüft die Lieferungen bei Zustellung umgehend und hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Siemens zu rügen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, sind Mängelansprüche des Kunden bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Auf diese schriftliche Rüge hin wird Siemens einen Mangel beseitigen, indem Siemens nach eigener Xxxx entweder nachbessert, neu liefert oder neu erbringt. Siemens muss angemessene Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gewährt werden. Für diesen Zweck gewährt der Kunde Siemens auf eigene Kosten Zugang zu den fehlerhaften Lieferungen, führt notwendige De- und/oder Remontage auf eigene Kosten durch und gewährt Zugriff auf Betriebs- und Wartungsdaten. "De- und/oder Remontage " beinhaltet auch das Anbringen und Entfernen des Vertragsgegenstands. Nach Anforderung von Siemens, stellt der Kunde sicher, dass das Eigentum an dem Besteller dafürersetzten mangelhaften Teil auf Siemens übergeht. Der Kunde ist verantwortlich für die Zollabfertigung in dem Land, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, sowie im Fall von Mängeln für den Weitertransport der Ausrüstungsgegenstände zur Behebung von Mängeln. Auf Anforderung des Kunden, ist Siemens verpflichtet, dem Kunden entsprechend anfallende Zollgebühren gegen Nachweis und Rechnung zu erstatten.
9.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Sie beginnt zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Verjährungsfrist für nacherfüllte Teile der Lieferungen beträgt sechs Monate ab dem Datum der Nacherfüllung, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorher abläuft. In jedem Fall endet jegliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Lieferungen spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist für die ursprünglich erbrachten Lieferungen.
9.5 Siemens gewährleistet nicht, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht Lieferungen vor jeglichen Cyberbedrohungen sicher sein werden und frei von Sach- und Rechtsmängeln jeglichen Schwachstellen sind. Sofern Software mangelbehaftet ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant Siemens nur verpflichtet, dem Kunden eine aktualisierte fehlerbereinigte Version der Software zu überlassen, wenn diese aktualisierte Version mit verhältnismäßigem Aufwand von Siemens oder, falls Siemens nur Lizenznehmer ist, von dem Lizenzgeber beschafft werden kann. Wenn die Software von Siemens verändert oder individuell entwickelt wurde, stellt Siemens dem Kunden bis zur Bereitstellung einer aktualisierten Version der Software außerdem eine Problemumgehung oder andere Behelfslösung zur Verfügung, wenn diese Problemumgehung oder Behelfslösung zu angemessenen Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatumgesetzt werden kann und wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden andernfalls erheblich beeinträchtigt wäre.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommenWenn Siemens Nacherfüllungsmaßnahmen durchführt und letztendlich nicht festgestellt wird, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdendass ein Mangel vorlag, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsensind Aufwendungen für diese Maßnahmen einschließlich Fehlerdiagnosen vom Kunden zu erstatten.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer Soweit nicht ausdrücklich in den Fällen dieser Ziffer 9 geregelt, ist jegliche weitere Haftung von Siemens sowie Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenLieferungen und Leistungen ausgeschlossen.
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Samples: Product Business Terms
Mängelhaftung. 9.1 Der 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant haftet dem Besteller insbesondere dafür, dass die bestellte Ware bei Gefahrübergang auf den Besteller die vereinbarte Beschaffenheit hat.
3. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vertraglich garantierter Eigenschaften und Merkmale einschließlich der vereinbarten Produkt- bzw. Leistung Leistungsspezifikationen aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Soweit Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung und Leistungen des Lieferanten sind, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
4. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen oder / oder Spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme des Gefahrüberganges Bestellers in seiner Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den vertraglich vereinbar- ten Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung / oder Spezifikation von dem Besteller, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
5. Der Lieferant garantiert, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der „REACH-VO“ für die Lieferung vom Besteller bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder Leistung anwendbaren vertragli- chen von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Für Waren im Sinne von Artikel 7 „REACH-VO“ findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung. Dem Lieferanten obliegt es, den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist59 „REACH-VO“ erfüllt (sogenannte substances of very high concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.
9.2 Teilt 6. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Besteller dem Lieferanten berechtigt, Nacherfüllung nach den Einsatzzweck und den Einsatzort für die gesetzlichen Bestimmungen zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert verlangen. Die Xxxx der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zuliegt beim Besteller. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit Im Rahmen der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten die Ware nach Xxxx des Bestellers am Lieferort oder an dem Ort, an dem sich die Ware bei Entdeckung des Mangels befindet, zur Verfügung zu stellen. Den zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwand / erforderliche Aufwendungen sind vom Lieferanten zu tragen. Soweit der Lieferant zur Nacherfüllung verpflichtet ist, unabhängig davonhat er die betrieblichen Belange des Bestellers zu berücksichtigen. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ob er den Mangel zu vertreten hatist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.
9.6 Wird 7. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Besteller Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Besteller von Dritten in Anspruch genommenMangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, weil 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei dessen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei dessen Qualitätskontrolle im Zusam- menhang mit Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Lieferung/Leistung Umstände des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenEinzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Freistellungspflicht Rügepflicht des Bestellers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Der Besteller wird offensichtliche Mängel gegenüber dem Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.innerhalb von vierzehn
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Mängelhaftung. 9.1 (1) Der Lieferant haftet Auftragnehmer gewährleistet, dass
(i) die vertragsgegenständlichen Leistungen den Anforderungen entsprechen und für den mit dem Besteller dafürjeweiligen Auftrag beabsichtigten Zweck bzw., dass falls es keinen mit dem Auftrag beabsichtigten Zweck gibt, für ihre gewöhnliche Verwendung ge- eignet sind,
(ii) die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vertragsgegenständlichen Leistungen ein- schließlich der Medien, auf denen die betreffen- den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften vertragsgegenständlichen Leistungen sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und etwaige Arbeitsergebnisse geliefert werden, frei von Sach- Xxxxxxx sind, und
(iii) die vertragsgegenständlichen Leistungen mit der berufsüblichen Sorgfalt und Rechtsmängeln istauf der Grundlage des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik erbracht werden und den einschlägi- gen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und vereinbarten Richtlinien entsprechen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit(2) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen alle im Zusammenhang mit Mängeln und deren Beseitigung entstehenden Kosten und Aufwendungen zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragge- bers bleiben unberührt.
(3) Hat der Auftraggeber dem Mangel bzw. der Durchführung der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung Kosten und/gesetzt oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Lieferant verpflichtetAuf- traggeber unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher und/oder vertraglicher Rechte berechtigt,
(i) je nach Lage des Falls im Einklang mit den gesetz- lichen Bestimmungen von der betroffenen Bestel- lung zurückzutreten oder diese zu kündigen, so- wie Schadensersatz anstelle der Erfüllung zu ver- langen; oder
(ii) die Vergütung im Verhältnis zu dem fehlerhaften Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen zu mindern und Schadensersatz zu verlangen, soweit der Schaden durch die Minderung nicht gedeckt ist. Hinsichtlich solcher vertragsgegenständlichen Leistun- gen, bei denen es sich um Dienstleistungen handelt, ist der Auftraggeber ausdrücklich berechtigt, die erneute Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers in- nerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten angemes- senen Nachfrist zu verlangen und die für diese Kosten Dienst- leistungen zu tragenzahlende Vergütung entsprechend zu re- duzieren, unabhängig davonwenn die erneute Erfüllung verzögert erfolgt oder nach der gesetzten Nachfrist nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Sonstige vertragliche und gesetzliche Rechte des Auf- traggebers bleiben unberührt.
(4) Jegliche Ansprüche des Auftraggebers insbesondere aus Garantie oder Sachmängelgewährleistung, ob er den Mangel zu vertreten verjäh- ren zwei (2) Jahre, nachdem die anspruchsberechtigte Partei positive Kenntnis von dem betreffenden Anspruch erlangt hat.
9.6 Wird (5) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel verlän- gert sich um die Zeit, während der Besteller von Dritten in Anspruch genommendie mangelbehaftete Leistung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weil alle rechtlichen Bestimmungen (insbesondere straf- und ordnungswid- rigkeitsrechtliche Vorschriften, datenschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen) im Zusam- menhang mit Hin- blick auf die Rechtmäßigkeit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist Leistungen und Arbeits- ergebnisse einzuhalten und übernimmt dem Auftragge- ber gegenüber insofern eine entsprechende Garantie. Im Falle der Lieferant verpflichtet, Verletzung dieser Garantie stellt der Auftrag- nehmer den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenAuftraggeber gemäß Xxxxxx 10 frei.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer (7) Die in Ziffer 10 geregelten Bestimmungen zu Rechten Dritter und zur Freistellung bleiben von den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenBestimmun- gen dieser Ziffer unberührt.
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Mängelhaftung. 9.1 (1) Der Lieferant haftet dem Besteller dafürgewährleistet, dass die bestellte Ware bzwLieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Leistung Der Gegenstand der Leistung/Lieferung muss in Ausführung und Material dem neuesten Stand der Technik und sämtlichen geltenden Normen und Regeln entsprechen.
(2) Der Lieferant hat die in der Bundesrepublik Deutschland und die in der EU gültigen Gesetze, Verordnungen und Auflagen der Behörden zu erfüllen und die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Vertragsschlusses der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung zugrunde zu legen.
(3) Mit der Vorlage von Mustern gewährleistet der Lieferant, dass hinsichtlich Material, Verarbeitung, Beschaffenheit und Haltbarkeit mindestens die Eigenschaften des Musters vorliegen.
(4) Änderungen in der Art oder Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen sind uns vor Fertigungsbeginn anzuzeigen und bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Zugang insoweit auf Gleichartigkeit zu untersuchen.
(5) Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Die Untersuchung erfolgt, soweit und sobald es nach dem bei uns üblichen Geschäftsgang möglich ist; der Lieferant kann darüber jederzeit Informationen von uns erhalten. Entdeckte Mängel werden unverzüglich gerügt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften Einwand der verspäteten Mängelrüge, die Anwendung des § 377 HGB wird ausgeschlossen.
(6) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das bedeutet die Einhaltung Recht auf Schadensersatz neben der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(7) Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
(8) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istzutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz vorzunehmen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. (9) Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung durch den Besteller zur Mängelbeseitigung mit der Nacherfüllung Beseitigung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, Mangels beginnen, so steht dem Besteller uns in diesen dringenden Fällen, sowie insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren und/oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Schäden das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht .
(10) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen(11) Solange Mängel bestehen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungenhaben wir das Recht, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit Zahlung der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsengeschuldeten Vergütung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung. 9.1 8.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürLIEFERANT übernimmt für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten für die bestell- bzw. lieferabrufkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung – insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen – die volle Gewährleistung. Des Weiteren gewährleistet er, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt Konstruktion (soweit vom Vertragsgegenstand umfasst), Ausführung, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Gefahrüberganges Liefergegenstandes und/oder sonstigen Leistungen den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Technik) entspricht Wissenschaft und frei von Sach- Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und Rechtsmängeln geeigneter Qualität verwendet wurde, welches für den Einsatzzweck geeignet ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit8.2 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller gelten die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Abweichungen von den vereinbarten (Produkt-) Spezifikationen sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel kann von WETHJE ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. WETHJE hat grundsätzlich das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte Falls der Lieferant LIEFERANT nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller zur Mängelbeseitigung mit der Nacherfüllung Beseitigung des VertragesMangels beginnt, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller kann WETHJE in diesen dringenden Fällen, sowie insbesondere zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zuakuten Gefahren, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen, die dadurch entstehenden Kosten trägt der LIEFERANT. Das gleiche Recht Darüber hinaus hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, LIEFERANT die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenMängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, etc. (auf WETHJE-Ebene als auch auf Ebene von WETHJE- Kunden sowie deren Kunden und allfälligen Endkunden) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Insbesondere hat der LIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die dadurch entstehen, dass WETHJE an „Mängelbeseitigungsprogramm“ wie „Contained Shipping Level“ und „Executive Champion Programms“ oder ähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von Automobilherstellern oder Luftfahrtunternehmen teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer 8.3 Die Gewährleistung beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes, in den der Liefergegenstand des LIEFERANTEN eingebaut ist, an den Verbraucher und endet spätestens 42 Monate nach Lieferung an WETHJE oder den von WETHJE benannten Dritten. Sofern eine förmliche Abnahme des Produkts vereinbart ist, beginnt die Garantie- und Gewährleistungszeit mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des LIEFERANTEN, beginnt die Gewährleistungszeit spätestens 12 (in Worten: zwölf) Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Garantie bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
8.5 In Fällen der Arglist – Nachlieferung oder in 30 Mo- naten ab Eingang Fällen, in denen eine nachgebesserte Sache denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungNachbesserung ist, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
8.6 Ansprüche, die zu Anfang der Gewährleistungszeit bereits bestehen oder die während der Gewährleistungszeit entstehen, verjähren entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.7 Sonstige Ansprüche WETHJEs (insbesondere auf Schadenersatz) wegen Vertragsverletzung oder sonstiger Pflichten bleiben unberührt.
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Mängelhaftung. 9.1 1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafürKunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Absatz 1 und Absatz 2 HGB beträgt 5 Werktage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge bei IGS.
2. Beabsichtigt der Kunde, Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes geltend zu machen, hat er den beanstandeten Liefergegenstand oder Einzelteile hiervon IGS zur Überprüfung zu übergeben oder zuzusenden, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unzumutbar. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt IGS die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach ihrer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei trägt IGS die Mangelbeseitigungskosten einschließlich der erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Erhöhen sich die Mängelbeseitigungskosten dadurch, dass der Liefergegenstand vom Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt die bestellte Ware bzwMehrkosten der Kunde. Leistung Gleiches gilt für Kosten für IGS nicht vorhersehbarer, vom Normalfall abweichender Transportwege, Verpackungs- oder Versendungsweisen (insbesondere Luftfracht). Im Austauschverfahren ersetzte Teile gehen in das Eigentum von IGS über.
3. IGS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Zeitpunkt Mangel angemessenen Teil des Gefahrüberganges Kaufpreises zurückzubehalten.
4. IGS ist berechtigt, nach den vertraglich vereinbar- ten gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung) des Kaufpreises gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 5 berechtigt.
5. Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist - oder zur Minderung des Kaufpreises, ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der nicht gezogene Nutzen nicht nur für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istvorsätzliche Verschulden.
9.2 Teilt 6. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in § 7.
7. Die Mängelhaftung der Besteller dem Lieferanten IGS entfällt, wenn der Kunde die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Einsatzzweck und den Einsatzort Originalspezifikationen entsprechen, der Liefergegenstand nicht ordnungsgemäß oder nachlässig gelagert oder gewartet wurde, oder ungünstige Umgebungsbedingungen herrschen (insbesondere chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Umgebungstemperaturen, etc.), es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
8. Eine Haftung für Mängel am Liefergegenstand oder an Einzelteilen hierzu, die zu liefernde Ware / ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Wird der/die durchzuführenden Leistungen mitWirkstoff(e)/Hilfsstoff(e) oder das Treibgas vom Kunden gestellt oder nach seinen Angaben oder Rezepturen von IGS hergestellt, so sichert übernimmt IGS keine Haftung für deren Dauerbeständigkeit. In diesem Fall übernimmt IGS auch keine Gewähr bei etwaigen Einwirkungen der Lieferant die Eignung seiner Lieferung Wirkstoffe/Hilfsstoffe oder des Treibgases auf Dosen und Leistung für diesen Zweck bzwVentile. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtEine Überprüfung des zur Abfüllung vorgesehenen Produktes auf seine Verträglichkeit mit den Aerosoltreibgasen, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Dosen und Ventilen erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassenKunden. Das gleiche Recht hat Ergebnis dieser Untersuchung kann selbstverständlich für die Dauerbeständigkeit der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzwdanach gelieferten Wirkstoffe keine Aussagen treffen. der ErsatzlieferungEs obliegt dem Kunden, hier eine erneute Untersuchung zu fordern.
9.5 Fallen im Zusammenhang 10. Der Kunde haftet in Fällen der vorstehenden Ziff. 9 für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, denen das Produkt unterliegt und sorgt für entsprechende Information des Verbrauchers. Werden die Dosen und andere Produkte mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und einem vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenKunden gestellten Text bedruckt, so ist ausschließlich der Lieferant verpflichtetKunde verantwortlich für die Korrektheit und Vollständigkeit des Inhaltes. Insoweit übernimmt IGS keine Verantwortung, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit hätte sich nach den Umständen offenkundig aufdrängen müssen und IGS hätte den Kunden dennoch nicht darauf hingewiesen.
11. Sofern durch den Kunden oder aus sonstigen objektiv zu beachtenden Umständen (z.B. arzneimittelrechtliche Zulassung, etc.) der Bezug der von IGS zu verarbeitenden Materialien oder Wirkstoffen/Hilfsstoffen bei einem bestimmten Lieferanten vorgegeben ist, haftet IGS nicht für Mängel des Endprodukts, soweit diese Kosten zu tragenauf die Mangelhaftigkeit dieser vorbezogenen Materialien oder Wirkstoffe/Hilfsstoffe zurückzuführen sind. Dies gilt nicht, unabhängig davonwenn sich die Mangelhaftigkeit der vorbezogenen Materialien oder Wirkstoffe/Hilfsstoffe vor deren Verarbeitung unter Beachtung kaufmännischer Untersuchungspflichten hätte offenkundig aufdrängen müssen und die IGS den Kunden nicht darauf hingewiesen hätte.
12. Der Kunde räumt IGS zur Nacherfüllung die notwendige Zeit ein. Wird IGS diese Gelegenheit nicht eingeräumt, ob er haftet IGS nicht für die daraus entstehenden Folgen. Grundsätzlich darf der Kunde etwaige Nacherfüllungen durch Dritte nur nach vorheriger Genehmigung von IGS vornehmen lassen. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde jedoch das Recht, den Mangel selbst zu vertreten hatbeseitigen und von IGS Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die IGS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die IGS berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Trifft den Kunden eine schuldhafte Mitverursachung, insbesondere durch Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht, kann die IGS hierfür Schadenersatz verlangen.
9.6 Wird der Besteller 13. Soweit nicht anders zwischen IGS und dem Kunden vereinbart, gilt eine Gewährleistungszeit von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen24 Monaten ab Gefahrübergang.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelhaftung. 9.1 10.1 Unser Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und vereinbarte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
10.2 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürKäufer hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
10.3 Wir haften nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in unserer Werbung oder der Werbung eines sonstigen Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, wenn der Käufer nicht nachweisen kann, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Werbeaussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben oder wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istKaufentscheidung bereits berichtigt war.
9.2 Teilt 10.4 Verlangt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mitKäufer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so sichert können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern. Zu ersetzende Xxxx ist uns zu übereignen und an uns - Zug um Zug gegen Nachlieferung - zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Lieferant die Eignung Käufer nach seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuXxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 10.5 Von den durch die Nachbesserung oder Rechtsmangels stehen dem Besteller Nachlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtBeanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Etwaige beim Käufer entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. unberechtigten Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Durchführung Käufer zu bezahlen.
10.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung Kosten und/erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht der bestimmungsgemäßen oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatvertraglichen Verwendung.
9.6 Wird 10.7 Wir haften nicht für Schäden der Besteller von Dritten in Anspruch genommenWare, weil die durch Verschleiß im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung Rahmen des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenordentlichen Betriebsablaufs, so ist der Lieferant verpflichtetungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller Käufer oder Dritte entstehen, sofern diese nicht auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ein Verschulden durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenuns zurückzuführen sind.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen 10.8 Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz statt der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder die Beschaffenheit der Ware am Erfüllungsort bzwübernommen haben,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder diese Personen beruht oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht jedoch der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungHöhe nach auf den vertragstypischen, so beginnt vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.9 Die Bestimmungen gemäß 10.8 geltend entsprechend für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufendirekte Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der 16.1. Bei Lieferung mangelhafter Produkte kann STIHL unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen folgendes verlangen:
16.2. Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) wird STIHL dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung – nach der Xxxx von STIHL durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer angemessenen Frist geben. Kommt der Lieferant haftet dem Besteller dafürder vorstehenden Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer von STIHL gesetzten, dass angemessenen Frist nach, oder ist die bestellte Ware Fristsetzung aus gesetzlichen Gründen entbehrlich, so ist STIHL berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Das Recht den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung Mangel selbst oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen steht STIHL auch dann zu, wenn eine Fristsetzung für STIHL zur Vermeidung von Bandstillstandkosten oder Schäden aus Versorgungsengpässen, sowie zur Abwendung von Gefährdungen der Betriebssicherheit oder bei Drohen von unverhältnismäßig hohen Schäden bei STIHL oder bei Dritten unzumutbar ist. Der Lieferant ist in solchen Fällen unverzüglich zu informieren.
16.3. Wird die Lieferung mangelhafter Produkte erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so ist STIHL auch ohne Fristsetzung berechtigt, den Mangel selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat beseitigen und von Lieferanten Ersatz der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, Arbeitskosten sowie Materialkosten bzw. der Ersatzlieferungeinen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw16.4. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung Mit Zustimmung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller kann STIHL auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht Kosten des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus Mängelbeseitigung unverzüglich selbst vornehmen oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenvornehmen lassen, unbeschadet sonstiger Ansprüche. Im Fall von geringfügigen Mängeln (10 % des netto Bestellwertes) gilt eine Zustimmung des Lieferanten als erteilt.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer 16.5. Die Nacherfüllung umfasst, ungeachtet der Unverhältnismäßigkeit, den Ersatz für die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Produkte und den erneuten Einbau, sofern die Produkte ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurden.
16.6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, STIHL aber ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels hatte.
16.7. Zeigen einzelne Stichproben bei einer Lieferung mangelhafte Produkte, so kann STIHL wegen der gesamten Lieferung Ansprüche geltend machen bzw. vom Liefervertrag entsprechend den Vorgaben in dieser Klausel zurücktreten.
16.8. Von Lieferanten gelieferte Produkte sind auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarten oder in den Fällen Anlieferbedingungen oder den Regelungen zur Anlieferverpackung bestimmten Verpackungsvorschriften nicht eingehalten werden.
16.9. Soweit zwischen dem Lieferanten und STIHL nichts anderes vereinbart wurde (z. B. dokumentierter Prüfverzicht) werden angelieferte Produkte durch STIHL nur auf Stückzahl, Identität mit dem Lieferabruf sowie auf offensichtliche Mängel wie z. B. offensichtliche Transportschäden hin überprüft.
16.10. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzwUmstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
16.11. der Abnahme der Wer- kleistungErkennbare Mängel werden von STIHL innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung dem Lieferanten angezeigt. Erfüllt Insofern verzichtet der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungauf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
16.12. Die Entgegennahme der Produkte und die Verarbeitung, so beginnt für die Bezahlung und Nachbestellung können nicht als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenGenehmigung der Lieferung oder Verzicht auf Mängelansprüche ausgelegt werden.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 8.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürLIEFERANT übernimmt für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten für die bestell- bzw. lieferabrufkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung – insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen – die volle Gewährleistung. Des Weiteren gewährleistet er, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt Konstruktion (soweit vom Vertragsgegenstand umfasst), Ausführung, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Gefahrüberganges Liefergegenstandes und/oder sonstigen Leistungen den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Technik) entspricht Wissenschaft und frei von Sach- Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und Rechtsmängeln geeigneter Qualität verwendet wurde, welches für den Einsatzzweck geeignet ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit8.2 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller gelten die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Abweichungen von den vereinbarten (Produkt- )Spezifikationen sind wesentliche Vertragsverletzungen, es sei denn, der auf den Abweichungen beruhende Mangel kann von WETHJE ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden. WETHJE hat grundsätzlich das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte Falls der Lieferant LIEFERANT nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller zur Mängelbeseitigung mit der Nacherfüllung Beseitigung des VertragesMangels beginnt, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller kann WETHJE in diesen dringenden Fällen, sowie insbesondere zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zuakuten Gefahren, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen, die dadurch entstehenden Kosten trägt der LIEFERANT. Das gleiche Recht Darüber hinaus hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, LIEFERANT die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenMängelbeseitigung entstehenden Kosten, insb. Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, etc. (auf WETHJE-Ebene als auch auf Ebene von WETHJE-Kunden sowie deren Kunden und allfälligen Endkunden) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Insbesondere hat der LIEFERANT auch solche Kosten zu übernehmen, die dadurch entstehen, dass WETHJE an „Mängelbeseitigungsprogramm“ wie „Contained Shipping Level“ und „Executive Champion Programms“ oder ähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von Automobilherstellern oder Luftfahrtunternehmen teilnehmen muss. Weitergehende gesetzliche oder sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer 8.3 Die Gewährleistung beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes, in den der Liefergegenstand des LIEFERANTEN eingebaut ist, an den Verbraucher und endet spätestens 42 Monate nach Lieferung an WETHJE oder den von WETHJE benannten Dritten. Sofern eine förmliche Abnahme des Produkts vereinbart ist, beginnt die Garantie- und Gewährleistungszeit mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des LIEFERANTEN, beginnt die Gewährleistungszeit spätestens 12 (in Worten: zwölf) Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Garantie bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
8.5 In Fällen der Arglist – Nachlieferung oder in 30 Mo- naten ab Eingang Fällen, in denen eine nachgebesserte Sache denselben Mangel aufweist oder ein Mangel Folge der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungNachbesserung ist, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
8.6 Ansprüche, die zu Anfang der Gewährleistungszeit bereits bestehen oder die während der Gewährleistungszeit entstehen, verjähren entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.7 Sonstige Ansprüche WETHJEs (insbesondere auf Schadenersatz) wegen Vertragsverletzung oder sonstiger Pflichten bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzwunzumutbar ist. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnennach, so steht dem kann der Besteller in diesen Fällen, insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Ware auf Kosten Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen. Das Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenWare wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller - nach §439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen, oder - den Kaufpreis mindern.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt 11 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt 15 Ziffer 1 zu beachten.
2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für Xxxx für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt 10 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, diese Kosten zu tragender dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, unabhängig davonwegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, ob er dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:
1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Mangel zu vertreten hatLieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
9.6 2. Wird der Besteller von aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, weil tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
4. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
7. Die in Abschnitt 7 Ziffer 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.
1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Zusam- menhang mit Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenStaaten Bundesrepublik Deutschland, so ist Frankreich, Großbritannien, Österreich, Mexiko, Kanada oder USA veröffentlicht ist.
2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant verpflichtetdie Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von Modellen oder diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenden von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw4. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt Soweit der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungnach Ziffer 3 nicht haftet, so beginnt für stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenBenutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
7. Die in Abschnitt 7 Ziffer 1 aufgestellten Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür8.1 Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruchs ist das Vorhandensein eines Werkmangels bei Gefahrübergang; d.h. spätestens bei Absendung des verpackten Gutes, dass die bestellte Ware bzw. Leistung bei Verpackung im Betrieb des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (der Übergabe. Hierfür ist der Auftraggeber nachweispflichtig.
8.2 Bestandteil der „MTI“- Verpackungsleistung ist das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istTechnik entsprechenden Korrosionsschutzes. Die Beschaffenheit der Leistung ist der vereinbarte Konservierungszeitraum, gerechnet ab Verpackungsdatum. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haftet „MTI“ nicht. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für 8.3 Der Auftraggeber hat die Verpackung nach Erhalt des verpackten Gutes unverzüglich auf Mängel zu liefernde Ware / untersuchen. Festgestellte Mängel sind schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzwRüge innerhalb einer Woche ab Erhalt des verpackten Gutes bei „MTI“ eingehen. Ort zuNach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- 8.4 Hat der Auftraggeber sich vorbehalten oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Rechtes übernommen, die Art und Begrenzung der Nacherfüllung zu wählenLeistungen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte deren Zusammenhang, Beschaffenheit, Mengen sowie Eigenschaften einschließlich der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung Haltbarkeitsdauer vorzuschreiben oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenauch nur vorzugeben, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatfür die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit seiner Angaben selbst verantwortlich.
9.6 Wird 8.5 Die Wareneingangskontrolle von „MTI“ beschränkt sich auf die Stückzahl und äußere Beschaffenheit der Besteller eingegangenen Güter, nicht jedoch auf den Inhalt ganzer Verpackungsstücke wie Kartons, Säcke, Beipackkisten etc., auch wenn dieser zur Entnahme von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt Lieferscheinen oder Begleitpapieren geöffnet werden bzw. die Papiere nur zur Erstellung von Packlisten abgeschrieben werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht Wareneingangskontrolle von Maschinen beschränkt sich auf alle Aufwendungendie äußere Beschaffenheit, jedoch nicht auf die dem Besteller aus Funktionsfähigkeit und Befestigung innenliegender Anlagenteile. Auf Besonderheiten diesbezüglich ist „MTI“ hinzuweisen. Eine undeklarierte Beistellung von Gefahrgut in einem Karton oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenanderen Verpackungseinheiten ist gesetzeswidrig und unzulässig.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 9.1. Der Lieferant haftet Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Absatz 1 und Absatz 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Lieferer.
9.2. Beabsichtigt der Besteller, Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes geltend zu machen, hat er den beanstandeten Liefergegenstand oder Einzelteile hiervon dem Besteller dafürLieferanten zur Überprüfung zu übergeben oder zuzusenden, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unzumutbar (z. B. bei fest installierten Großanlagen). Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt der Lieferer die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Xxxx durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei trägt der Lieferer die Mangelbeseitigungskosten einschließlich der erforderlichen Transport,- Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch für die Kosten der Übergabe bzw. des Versandes nach Satz 1 in üblichem Umfang. Erhöhen sich die Mängelbeseitigungskosten dadurch, dass der Liefergegenstand vom Besteller an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung Mehrkosten der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istBesteller.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten 9.3. Der Lieferer ist berechtigt, nach den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Bestimmungen eine Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zuverweigern. Sollte Im Falle der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder Aufwendungen ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller anist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung) des Kaufpreises gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 9.4. berechtigt.
9.4. Zum Rücktritt vom Vertrag soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist oder zur Minderung des Kaufpreises, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtetBesteller erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, diese Kosten zu tragenes sei denn, unabhängig davondie Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, ob er den Mangel zu vertreten hatUntergang und nicht gezogene Nutzen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
9.6 Wird 9.5. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die Bestimmungen der Ziffer 10.
9.6. Die Mängelhaftung des Lieferers entfällt, wenn der Besteller von Dritten in Anspruch genommendie Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, weil Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
9.7. Eine Haftung für Mängel am Liefergegenstand oder an Einzelteilen hierzu, die ihre Ursache im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenüblichen Verschleiß haben, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellengrundsätzlich ausgeschlossen.
9.8. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenVerjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt hingegen die gesetzliche Verjährungsfrist, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Vorsatz bzw. Arglist sowie in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung§§ 478, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen479 BGB.
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Mängelhaftung. 9.1 7.1 Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
7.2 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürist verpflichtet, die Ware in der vereinbarten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern und gemäß den vereinbarten Bedingungen zu verpacken. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und die bestellte Ware bzw. Leistung von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik) entspricht , den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und frei den Vorschriften und Richtlinien von Sach- Behörden, Berufsgenossenschaften und Rechtsmängeln istFachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Der Lieferant wird den Käufer über alle ihm bekannt gewordenen wie bevorstehenden einschlägigen Änderungen unverzüglich unterrichten.
9.2 Teilt 7.3 Hat der Besteller Lieferant Bedenken gegen die vom Käufer gewünschte Art der Beschaffenheit der zu liefernden Waren, hat er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.4 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteil- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an den Käufer. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx des Käufers durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Das Recht des Käufers, neue Lieferung einer mangelhaften Sache oder eines mangelfreien Werkes zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung sind unverzüglich vorzunehmen. Liefert der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau / Abnahme neu zu laufen. Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung / Abnahme der Nachbesserung bzw. Einbau / Neubau des nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgen.
7.5 Alle weitergehenden Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere das Rücktrittsrecht und das Recht des Käufers auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Schadensersatzes statt Leistung, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Käufer nach Abstimmung mit dem Lieferanten – so eine solche zeitnah möglich ist - die Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann der Käufer auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen beseitigen, beseitigen lassen oder durch Dritte vornehmen Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferungunterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.
9.5 Fallen 7.6 Eine Nacherfüllung durch den Lieferanten gilt als unmöglich bei fehlerhaften Teilen, die sich bereits im Zusammenhang mit dem Mangel bzwFeld befinden. der Durchführung der In diesem Fall wird die Nacherfüllung Kosten und/ersatzweise durch den Kunden des Käufers oder Aufwendungen für den Besteller aneine Werkstätte vorgenommen, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist wobei sich der Lieferant verpflichtet, diese die gegenüber dem Käufer geltend gemachten Kosten zu tragenersetzen, unabhängig davonbei fehlerhaften Teilen aus nichtsendepflichtigen Märkten auch ohne körperlichen Nachweis. Nichtsendepflichtige Märkte sind alle Absatzmärkte, ob er für die mit dem Fahrzeughersteller keine oder nur eine teilweise geltende Sendepflicht ausgefallener Teile vereinbart wurde. Basis für die Ermittlung des Anteils der Ausfallteile aus den Mangel nichtsendepflichtigen Märkten sind die jeweiligen Vereinbarungen mit den Kunden. Werden vom Käufer oder vom Kunden des Käufers die tatsächlichen Ausfallzahlen anstelle der errechneten ermittelt, so gelten diese unter Berücksichtigung der Akzeptanzquote (Anzahl anerkannter Teile zu vertreten hatAnzahl vorgelegter Teile x 100) auch ohne körperlichen Nachweis.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der 7.7 Der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer soll in den Fällen informiert werden, in denen sich der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang Käufer dazu imstande sieht, selbst mangelhafte Produkte auszubessern. Nach Zustimmung des Lieferanten wird die Ausbesserung auf seine Kosten durchgeführt.
7.8 Falls der Ware am Erfüllungsort bzw. Käufer zu einer 100%igen Prüfung/Sortierung als Folge der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt Entdeckung eines mangelhaften Produktes gezwungen wird, trägt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungdie Kosten eines derartigen Arbeitsganges, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufensoweit er nicht den Nachweis mangelnden Verschuldens führen kann.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür7.1 Soweit ein Mangel des Kaufgegenstandes vorliegt und der Vertrag mit einem Unterneh- mer geschlossen wurde, dass können wir im Wege der Nacherfüllung nach eigener Xxxx den Mangel beseitigen (Nachbesserung), oder einen neuen mangelfreien Kaufgegenstand liefern (Nachlieferung). Ist der Vertragspartner Verbraucher, so hat er zunächst die bestellte Ware Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Zur Vor- nahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserun- gen und Nachlieferungen hat der Vertragspartner uns, nach vorheriger Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten sind wir von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Vertragspartner das Recht, den vertraglich vereinbar- ten Mangel selbst oder durch Dritte be- seitigen zu lassen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung von uns Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Vertragspartner uns unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Bei durch den Vertragspartner oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von uns unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.
7.2 Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesonde- re Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Wir tragen gegenüber Unternehmern solche zusätzlichen Kosten nicht, die entstehen, wenn der Kaufgegenstand vom Ver- tragspartner nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Wohn-, oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie Geschäftssitz oder einen davon abweichenden mit uns vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
7.3 Wir sind berechtigt die Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) gegenüber dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln Vertragspartner zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
9.2 Teilt 7.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Vertrags- partner gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.5 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, wenn dieser Vollkaufmann ist und es sich um ein Handelsgeschäft handelt, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge- schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer, setzen dessen Mängelrechte voraus, dass dieser einen offensichtlichen Mangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzeigt.
7.6 Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit des Kaufgegenstands nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegen- standes gem. § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten Vertragspartner als Unternehmer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 433 BGB.
7.7 Erhält der Vertragspartner als Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.8 Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache und ist diese an den Einsatzzweck Vertragspartner als Unternehmer verkauft worden, erfolgt dieser Verkauf grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch uns. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder bei Arglist von uns (vgl. § 438 Abs. 3 BGB). Ebenso unberührt bleiben Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadenersatzansprüche in den unter Ziff. 8.4 genannten Fällen, in denen wir zwingend haften.
7.9 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwen- dungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.10 Im Übrigen geltend die gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche, insbeson- dere für den Vertragspartner als Verbraucher gem. §§ 474 ff. BGB und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zusich aus § 478 BGB ergebenden Rechte gegen unseren Lieferanten.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 15.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürgewährleistet, dass die bestellte Ware bzwVertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
15.2 Stimmt Schieffer Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lie- feranten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Leistung zum Zeitpunkt Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungser- bringung des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet Lieferanten durch Schieffer.
15.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die Einhaltung der für von Schieffer abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von Schieffer erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er Schieffer hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu infor- mieren.
15.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist Schieffer berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nach- lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten zur Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird Schieffer nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entschei- den.
15.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei Schieffer erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen.
15.6 Schieffer kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und gesetzlichen Vorschriften sowie Kosten des Liefe- ranten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Lieferant dem Stand der Technik) entspricht und frei Nacherfüllungsverlangen von Sach- und Rechtsmängeln Schieffer nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht Schieffer das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit15.7 Schieffer ist berechtigt, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusen- den oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten.
15.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreich- bar ist, kann Schieffer zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassenausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Ver- tragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Das gleiche Recht hat Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der ErsatzlieferungLieferant.
9.5 Fallen im Zusammenhang 15.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 14 dieses Vertrages erst nach Weiter- verarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, gilt zusätzlich folgendes: Der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Mangel bzw. Austausch oder der Durchführung Nachbesserung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller anfehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Auf- wendungen, das können insbesondere Aus- und EinbaukostenPrüf-, Transportkosten zum und vom EinsatzortTransport-, ReisekostenWege-, Sortierkosten, Reparatur- Arbeits- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten sie bei ihm, bei Schieffer oder bei Dritten angefallen sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in welche Schieffer fehlerhafte Vertragsge- genstände eingebaut hat.
9.6 15.10 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Besteller Austausch einer gesamten Serie von Dritten Vertragsgegenstän- den oder Produkten von Schieffer, in Anspruch genommenwelche die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenEinzelfall unwirtschaftlich, so ist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder vorstehend genannten Kosten auch im Zusammenhang mit Hinblick auf den Teil der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
15.11 Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatz- ansprüchen stehen Schieffer ungekürzt zu. Für die Abwicklung jeder einzelnen Reklamation wird die je- weils gültige Reklamationsbearbeitungs-Pauschale erhoben. Im Falle von Ersatzlieferungen beginnt die Sachmängelhaftungsfrist von neuem.
15.12 Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt grundsätzlich 54 Monate ab Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sie verlängert sich entsprechend, wenn Schieffer von ihren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet wird. Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt Verwendung finden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht der Schieffer im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenseine Abnehmer aufgrund der §§ 478, 479 BGB ein Re- gressanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gegen den Lieferanten zu. Für Umfang, Inhalt und Verjährung gelten §§ 478, 479 BGB entsprechend.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 9.1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 9.2. Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 9.3. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 9.4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung Schadensvermeidung/- minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 9.5. Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung Rahmen der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere infolge des Mangels Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenEinbaukosten an, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten sowie die Transportkosten des Ersatzlieferteils zum/vom Einsatzort in den Fällen zu tragen, unabhängig davon, ob in denen er im Rahmen der Lieferung zum Einbau des Lieferteils verpflichtet war oder er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 9.6. Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise notwendigerweise erwachsen.
9.7 9.7. Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten 36 Monaten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistungWerkleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungErsatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet Sofern ein Sachmangel des Kaufgegenstandes bereits bei Gefahrübergang vorlag, gelten für unsere Mängelhaftung gegenüber dem Besteller dafürKunden folgende Bestimmungen:
8.1 Handelt es sich beim Kunden um einen Kaufmann, so setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge- kommen ist. Hierbei gilt, dass ein offensichtlicher Mangel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware uns gegenüber schriftlich angezeigt werden muss. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des betroffenen Mangels als vom Kunden genehmigt.
8.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bestellte Ware bzwKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Leistung zum Zeitpunkt Wir tragen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Aufwendungen des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istKunden gem. § 439 Abs. 2 BGB.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für 8.3 Schlägt die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenfehl, so ist der Lieferant verpflichtetKunde nach seiner Xxxx berechtigt, diese Kosten Rücktritt oder Minderung zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatverlangen.
9.6 Wird 8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir dem Kunden einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben haben.
8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Dritten Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in Anspruch genommendiesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, weil typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.8 Die Haftung im Zusam- menhang mit Falle eines Rückgriffs des Kunden in der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werdenLieferkette uns gegenüber bleibt unberührt, so ist wenn der Lieferant verpflichtetletzte Vertrag in dieser Kette ein Verbrauchgüterkauf, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen§ 474 BGB, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenist.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür7.1 Sachmängelhaftung übernimmt BSH nur nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen AVB nichts Abweichendes geregelt ist. Voraussetzung für Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx des Bestellers ist stets, dass der Besteller BSH die bestellte beanstandete Ware bzwzur Prüfung der angeblichen Mangels übergibt und alle von BSH für die Feststellung der Mangelursache erforderlich gehaltenen Information und Unterlagen insbesondere zu den Anwendungs- und Betriebsbe- dingungen, unter denen der Mangel festgestellt worden ist oder aufgetreten sein soll, unverzüglich zur Verfügung stellt. Leistung Kommt der Besteller dieser Informations- und Mitwirkungspflicht in der von BSH gesetzten Frist nicht nach, hat er BSH die nachgewiesenen Aufwendungen infolge seiner Mängelrüge zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Mangel nicht besteht oder von BSH nicht zu vertreten ist.
7.2 Ein vom Besteller verlangter und von BSH erstellter 8D-Report ist nur eine vorläufige, auf dem jeweils zeitbezogenen Informations- und Erkenntnisstand von BSH beruhende ausschließlich technische Stellungnahme unter dem Vorbehalt der weiteren Nachprüfung und vollständiger Information durch den Besteller zu Ursachen und Abstellmaßnahmen. Er trifft unbesch adet der Verwendung formularmäßiger Begriffe keine Aussagen zu vertraglichen oder gesetzlichen Haftungs- oder Ersatzansprüchen. Er enthält oder begründet weder direkt noch indirekt ein Anerkenntnis für ein Verschulden, Verpflichtungen, Haftung oder für gleich sonst welche Ansprüche gegen BSH. Das gilt entsprechend für alle von BSH im Rahmen einer Reklamationsbe - arbeitung abgegebenen Erklärungen.
7.3 Soweit die gelieferte Xxxx einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Gefahrenübergangs vorlag, ist BSH nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. BSH trägt die zum Zweck der Nacherfüllung entstandenen erforderlichen Aufwendungen des Bestellers unter Ausschluss von Ein- und Ausbaukosten, die nicht unmittelbar auf der Nacherfüllungspflicht des Bestellers gegenüber seinen Kunden beruhen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, vorausgesetzt, dass der Besteller BSH zuvor Gelegenheit zur Übernahme oder Verringerung solcher Aufwendungen eingeräumt hat und eine ordnungsgemäße Wareneingangsprüfung nachweist, bei der die Mängel nicht hätten festgestellt werden können. Ersatzansprüche des Bestellers sind auf den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung mangelbedingten Minderwert der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie gelieferten Ware begrenzt, wenn BSH nicht neu liefert. Aufwendungen des Bestellers infolge der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und Verbringung der Waren an einen anderen Ort als dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istErfüllungsort sind ausgeschlossen.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für 7.4 Schlägt die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstundenzweimal fehl, so ist der Lieferant verpflichtetBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, diese Kosten Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu tragenverlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, unabhängig davonauch aus sonstigen Pflichtverletzungen von BSH, ob er den Mangel zu vertreten hatsind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Bestellers BSH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
9.6 7.5 Bei Fertigung nach Anweisung des Bestellers („build-to-print“) haftet BSH nur für die weisungsgemäße Ausführung, wenn weitergehende Pflichten nicht schriftlich vereinbart sind. Wird der Besteller BSH von Dritten Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund und nach welcher Rechtsordnung in Anspruch genommen, weil stellt der Besteller BSH von allen solchen Ansprüchen frei, es sei denn, BSH hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der Einwand des mitwirkenden Verschuldens des Bestellers bleibt unberührt.
7.6 Beruhen Mängel der Waren auf der Qualität des von BSH eingesetzten oder vom Besteller bestimmten Rohmaterials, ist eine Sachmangelhaftung von BSH mit Ausnahme des Rechts von BSH zur Neulieferung ausgeschlossen, wenn das Rohmaterial und seine Verarbeitung den durch Vereinbarung in Bezug genommen Normen entspricht und weitergehende Prüfungen nicht ver - einbart sind. Stellt sich nach Lieferung heraus, dass ein verwendetes Material für die Verwendung oder eine angenommene Lebensdauererwartung nicht geeignet ist, sind eine Sachmangelhaftung und jede andere Haftung von BSH jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Besteller die Eignung unter tatsächlichen Betriebsbedingungen, insbesondere unter den Voraussetzungen gesetzlicher Typgenehmigungsrechtsvorschriften, nicht oder nicht hinreichend geprüft hat.
7.7 Sachmangelhaftungsansprüche gegen BSH sind auch ausgeschlossen, wenn BSH auf Weisung des Bestellers vor der Endbearbeitung der Ware durch BSH bei einem Dritten eine Bearbeitung der Waren nach Vorgaben des Bestellers an den Dritten vornehmen lässt und deshalb einen danach festgestellten Mangel nicht zu vertreten hat, es sei denn, der Besteller beweist nach, dass der Mangel durch BSH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. BSH haftet nicht, wenn der Dritte BSH vom Besteller vorgeschrieben oder empfohlen (Setzteillieferant) wurde.
7.8 Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und bei Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge insbesondere unsachgemäßer Behandlung, Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers entstehen oder auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften des Bestellers durch den Besteller zurückzuführen sind.
7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Fristen, in denen der Besteller seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, werden im Zusam- menhang mit Falle der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist Hemmung der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller Verjährungsfristen aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsensonstigen Gründen nicht angerechnet.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Mängelhaftung. 9.1 1. Der Vermieter steht für Sach- und Rechtsmängel der Geräte, sonstige nicht ordnungsgemäße Erfüllung oder die mangelnde Verwendbarkeit der Geräte nur in folgender Weise ein: Mit dem Abschluss des Mietkaufvertrages tritt er seine Ansprüche und Rechte wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz an den Mietkäufer ab, soweit ihm solche gegen den Lieferanten aufgrund seines Eintritts in die zwischen Lieferant haftet und Mietkäufer hinsichtlich der Geräte abgeschlossenen Vereinbarungen (Kaufvertrag) zustehen. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des Vermieters aus einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines dem Besteller dafürVermieter entstandenen Schadens. Der Mietkäufer nimmt diese Abtretung an.
2. Der Mietkäufer wird die ihm nach Ziffer V.1. abgetretenen Ansprüche auf eigene Kosten und fristgerecht gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass die bestellte Ware bzwZahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden des Vermieters ausschließlich an den Vermieter zu leisten sind.
3. Tritt der Mietkäufer aufgrund der abgetretenen Ansprüche vor der Lieferung der Geräte vom Vertrag mit dem Lieferanten zurück, verlangt der Mietkäufer Schadensersatz statt der Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für oder ist die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istunmöglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, diesen Mietkaufvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos zu kündigen.
9.2 Teilt 4. Der Mietkäufer wird die Berechtigung zu einem von ihm erklärten Rücktritt, Schadensersatz statt der Besteller dem Leistung oder einer Minderung durch Vorlage einer Einverständniser- klärung des Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zuoder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nachweisen.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art 5. Setzt der Mietkäufer gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung einen Anspruch auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche ArbeitsstundenLieferung neuer Geräte durch, so ist der Lieferant verpflichtetVermieter damit einverstanden, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er dass die bisherigen Geräte gegen gleichwertige neue Geräte ausgetauscht werden. Im Falle der Lieferung neuer Geräte wird das Eigentum an diesen durch den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, unmittelbar auf den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenVermieter übertragen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, Übergabe erfolgt durch Lieferung an den Mietkäu- fer. Der Mietkäufer wird den Vermieter vor Austausch der Geräte entsprechend unterrichten und ihm nach erfolgtem Austausch die dem Besteller aus Gerätenummern oder im Zusammenhang mit sonstige Unterscheidungskennzeichen der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenneuen Geräte schriftlich mitteilen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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Samples: Mietkaufvertrag
Mängelhaftung. 9.1 8.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafürist verpflichtet, dass die bestellte uns den Besitz und das Eigentum an der Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istzu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und/oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und/oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und/oder Verwendbarkeit behält.
9.2 Teilt der Besteller 8.2 Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen stehen uns die gesetzlichen Ansprüche und Rechte nach dem Lieferanten deutschen BGB ungekürzt zu. Zusätzlich zu den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert gesetzlichen Rechten gilt folgendes als vereinbart: Kommt der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das RechtPflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, die Art der in dringenden Fällen sehr kurz sein kann, nach, können wir die Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der ErsatzlieferungDer Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
9.5 Fallen 8.3 Unsere Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Zusammenhang mit dem Mangel bzwEinzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelungen in 8.4 und 8.5 frühestens in 3 Jahren nach Eingang der Lieferung bei uns. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller anDie Frist verlängert sich um die Zeiträume, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hatwährend deren die Verjährung gehemmt ist.
9.6 Wird 8.4 Werden wir wegen Mängeln der Besteller von Dritten Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, weil hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen, im Zusam- menhang mit Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, wenn der Lieferung/Leistung Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in 8.3 geregelten Haftungs- / Verjährungsfristen hinaus, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellenliegenden Gründen einzustehen haben. Die Freistellungspflicht Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten bezieht sich auf alle AufwendungenLieferanten, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit wir innerhalb der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsenHaftungs- / Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung8.5 Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufenaus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 8.1 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Der Lieferant haftet dem Besteller dafürLIEFERANT gewährleistet, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu liefernden Gegenstände und Leis- tungen den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften von Reutib genehmigten Mustern, allen einschlägigen Normen (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und DIN-Normen und EG-Normen), allen Sicherheitsvorschriften sowie den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen entsprechen. Der LIEFERANT ge- währleistet, dass die gelieferten Gegenstände und Leistungen dem Verwen- dungszweck, dem Stand der Technik) entspricht , den allgemeinen anerkannten techni- schen und frei arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Sach- Behörden und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt Fachverbänden und allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Besteller dem Lieferanten Lieferung, gewährleistet der LIEFERANT, dass diese den Einsatzzweck Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragser- füllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Ge- räte und den Einsatzort für Anlagen entsprechen, und zwar unter Einschluss der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie dass die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck eine CE-Kennzeichnung besitzt. Der LIEFERANT gewährleistet daneben die ein- wandfreie Konstruktion, die Verwendung geeigneter und einwandfreier Ma- terialien, die Güte der Ausführung, die einwandfreie Funktion des Liefer- und/oder Leistungsumfangs und das Erreichen der technischen Leistungsda- ten bzw. Ort zudie Einhaltung der vereinbarten technischen Beschaffenheitsmerk- male. Eine Bezugnahme auf Normen in der Bestellung beinhaltet grundsätzlich eine (Mindeststandard-)Beschaffenheitsvereinbarung, dass die Anforderungen der Norm eingehalten sind. Ebenso gelten vom Lieferanten überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben als Beschaffenheitsvereinba- rung.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das 8.2 Reutib hat grundsätzlich das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der LIEFERANT hat das Recht, steht grundsätzlich dem Besteller zudie gewählte Art der Nacherfüllung unter den Vo- raussetzungen des § 439 Abs. Sollte 4 BGB zu verweigern. Falls der Lieferant LIEFERANT nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller Ablauf einer angemessenen Frist mit der Nacherfüllung Beseitigung des VertragesMangels be- ginnt, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller kann Reutib in diesen dringenden Fällen, sowie insbesondere zur Vermeidung größe- rer Schäden oder zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zuakuten Gefahren, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen vornehmen oder durch Dritte vornehmen zu einen Dritten ausführen lassen, die dadurch entstehenden Kosten trägt der LIEFERANT. Das gleiche Recht Dies gilt auch, wenn sich die Kos- ten und Aufwendungen erhöhen, weil eine gekaufte Sache oder ein geliefer- ter Gegenstand nach der Lieferung bestimmungsgemäß an einen Abnehmer von Reutib weitergeliefert worden ist. Soweit eine gelieferte Sache in eines der Produkte von Reutib eingebaut wird, hat der Besteller bei Fehlschlagen LIEFERANT als Teil der Man- gelbeseitigung oder Verweigerung Neulieferung die Kosten der Mangelbeseitigung bzwDemontage des mangelhaf- ten Gegenstandes und des Wiedereinbaues eines mangelfreien Gegenstan- des einschließlich aller Transport-, Reise- und Arbeitskosten zu ersetzen. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzwDer LIEFERANT hat auch Mangelfolgeschäden und wirtschaftliche Schäden, insbesondere Produktionsausfall, zu erstatten. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen Zum erstattungsfähigen Scha- den gehören auch die für den Besteller an, das können insbesondere eine eventuelle Schadensbeseitigung entstehenden Nebenkosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum Materialkosten, Fahrt- und vom EinsatzortFrachtkosten, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- Kosten für die Gestellung von Arbeitskräften und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese insbesondere auch Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort Schadens- bzw. Mangelfeststellung, z.B. Sachverständigenkosten. Darüberhinaus hat der Abnahme LIEFERANT die im Zusammenhang mit der Wer- kleistungMängelbe- seitigung entstehenden Kosten, insb. Erfüllt Transport-, Aus- und Einbaukosten, Administrativkosten, (Händler-) Handlingcharges (auf Reutib -, OEM- und/oder OEM Händlerebene) sowie sonstige im Zusammenhang mit der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferungMängelbeseitigung entstehende Kosten zu tragen. Insbesondere hat der LIE- FERANT auch solche Kosten zu übernehmen, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.dadurch entstehen, dass Reutib an "Mängelbeseitigungsprogrammen" wie "Contained Shipping Level" und "Executive Champion Programms" oder ähnlichen Programmen seiner Abnehmer, insbesondere von Automobilherstellern teilnehmen muss. Wei- tergehende gesetzliche oder sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. 9.1 Der (1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit sind solche, die den Liefergegenstand oder die Leistung betreffen, wie insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Ausführung und Qualität, des Verwendungszweckes, und dass Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Vorschriften der Behörden sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner gelten als Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(3) Werden Mängel an Waren oder Teilen davon vor Fertigungsbeginn bei Leber entdeckt, so gilt Folgendes: Der Lieferant hat nach Xxxx von Leber unverzüglich fehlerfreie neue Vertragsprodukte zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern, sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür erforderliche Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit Leber vorgenommen. Alle durch die Lieferung der fehlerhaften Ware verursachten Kosten (Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc.) trägt der Lieferant.
(4) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos blieb.
(5) Wird ein Mangel nach Beginn der Fertigung bei Leber festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in (3); außerdem gilt Folgendes:
(5.1) Wird der Fehler noch vor Lieferung der Endprodukte an Kunden von Leber festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für die Nachbesserung (vgl. § 439 II BGB) - sofern möglich – auch die Kosten für die Ersatzlieferung, Nacharbeitskosten sowie das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache.
(5.2) Wird ein Fehler erst nach Auslieferung der Endprodukte an Kunden von Leber festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Anteil der entstehenden Kosten für Rückholaktionen. Leber wird den Lieferanten nach Bekanntwerden solcher Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.
(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Leber kann die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen oder Ersatz von Dritten beziehen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn - der Lieferant selbst Leber Verlangen auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst Leber unzumutbar ist. - der Fehler zwar vor Beginn der Fertigung festgestellt wird und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften dies aber in dringenden Fällen zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(das bedeutet 8) Im Übrigen bleiben die Einhaltung gesetzlichen Ansprüche von Xxxxx für mangelhafte Lieferungen und Leistungen unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für mangelhafte Ware.
(9) Die Annahme der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln istZahlung gilt nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Wer- kleistung. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Er- satzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablie- ferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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