Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen, Einkaufs Und Zahlungsbedingungen, Einkaufs Und Zahlungsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuSoweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach Ihrer Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Auftragnehmer haftet für Wir sind jedoch berechtigt, die Mängelfreiheit von Ihnen gewählte Art der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur AnwendungNacherfüllung zu verweigern, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen geltendiese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. An Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzwKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist Schlägt die Fehler und MängelNacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtsind Sie nach Ihrer Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die KSV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadenersatzansprüche geltend machen, die Beseitigung selbst vorzunehmen auf Vorsatz oder durch Dritte vornehmen zu lassen und grober Fahrlässigkeit der KSV - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die entstehenden Kosten von Schadensersatzhaftung der KSV auf den Rechnungsbeträgen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die KSV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die KSV haftet auch nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Auftragnehmers abzu- setzen bzwProdukthaftungsgesetzes. diesem zu belasten. In FällenSoweit die KSV nicht nach den vorstehenden Sätzen haftet, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch ist ihre Haftung wegen eines Mangels der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtKaufsache ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt be- ginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung Nichtein- haltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers Auftragge- bers vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen beseiti- gen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber Auftragge- ber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtNach- frist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden entste- henden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen Auf- tragnehmers abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der ErfüllungErfül- lung, bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche (1) Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Besteller diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
(2) Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
(3) Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, von uns erworbene Waren nach Ablieferung sofort auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang bei uns anzuzeigen. Im Falle der Fristversäumnis verliert der Besteller Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche uns gegenüber. Für versteckte Mängel gilt die gesetzliche Regelung, § 377 HGB.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, hinsichtlich deren Mängel gerügt sind, ohne unsere Zustimmung zu verarbei- ten. Im Falle der Weiterverarbeitung sind in diesem Fall alle Ansprüche, die wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuoder aufgrund der gerügten Mängel oder infolge der Weiterverarbeitung entstehen, ausgeschlossen.
(6) In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverlet- zung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfül- lung zu beseitigen. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur Besteller ist erst dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen Minderung zu verlangen oder durch Dritte vornehmen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu lassen und die entstehenden Kosten verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungs- versuche fehlgeschlagen sind. Einen Schadensersatz schulden wir nur unter der Voraussetzung von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzwXxxx. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt2.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu1. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit Lieferant übernimmt innerhalb der Lieferung/Leistung gesetzlichen Fristen, beginnend mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt dem Gefahrübergang der, soweit eine Abnahme bestimmt ist, mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung, die Mängelhaftung für den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der ihm obliegenden Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur AnwendungDie Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich um die Zeit, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder die mangelbehaftete Leistung nicht bestimmungs- gemäß genutzt werden kann.
2. Für während der Verjährungsfrist auftretende Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führunggelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant ist verpflichtet, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln alle im Rahmen der Technik sind nach Xxxx Mängelhaftung entste- henden Aufwendungen zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, Bestellers bleiben unberührt.
3. Bei Vorliegen eines Serienfehlers (Fehlerhäufigkeit markant oberhalb der gewöhnlich erwarteten bzw. angegebenen Werte) kann der Besteller den für ihn kostenlosen Austausch sämtlicher Leistungsgegenstände der betreffenden Serie verlangen, ungeachtet dessen, ob der Fehler an dem einzelnen Leistungsgegenstand bereits aufgetreten ist oder nicht.
4. Außerdem hat der Lieferant dem Besteller die diesem infolge des Serienmangels entstehenden zusätzlichen Kosten und Aufwendungen (insbesondere für Eingangskontrollen, Logistik, etc.) zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
5. Soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Rechtsmän- geln in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem ein Dritter Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend macht oder der Besteller in sonstiger Weise Kenntnis vom Bestehen des Rechts- mangels erhält.
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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung Rege- lung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen verstän- digen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungnichtver- tragsgemäßer Ausführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer Auftrag- nehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen gesetz- ten angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen Auftragneh- mers abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ELE ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist von 24 Monaten; , diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen Verjährungsvor- schriften gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers von ELE vom Auf- tragnehmer Auftrag- nehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß vertraggemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von ELE hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ELE ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die den Auftragnehmer mit den entstehenden Kosten zu belasten bzw. von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belastenabzusetzen. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber ELE das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu1. Der Auftragnehmer haftet Käufer hat die gelieferte Xxxx einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers gilt § 377 HGB. Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Die Haftung für die Mängelfreiheit Mängel verjährt in 12 Monaten. Dies gilt nicht im Hinblick auf den Rückgriffsanspruch gem. § 479 Abs. l BGB sowie in Fällen der Lieferung/Leistung mit Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Mangelhaftungszeit vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von 24 Monaten; diese beginnt mit BRAUN und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Der Inhalt der Ablieferung oder Abnahme Mängelhaftungs- und Garantierechte wird durch separate Regelungen festgelegt, wie sie Gegenstand der jeweiligen LeistungÜbersicht der Hersteller- Garantie und Hersteller-Reparaturabläufe von BRAUN der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung sind. Diese Regelung kommt jedoch nur Die Mängelhaftungs- und Garantierechte sind nach Abtretung an den Käufer durch diesen vorrangig gegenüber den Herstellern geltend zu machen. XXXXX kann erst dann zur Anwendungaus Mängelhaftung in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen geltender Käufer vorher erfolglos gerichtlich gegen den Hersteller vorgegangen ist es sei denn, im Zeitpunkt der Geltendmachung der Mängelhaftungs- und Garantierechte ist bekannt, dass der Hersteller die Prozesskosten nicht erbringen kann. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang XXXXX haftet nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtfür Garantien, die Beseitigung gesetzlich nicht geschuldet sind.
4. Scheitert ein gesetzlicher Anspruch aus Mängelhaftung im Rahmen der Geltendmachung von Rechten gemäß vorstehend Ziffer 3, haftet BRAUN im gesetzlichen Rahmen, allerdings nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst vorzunehmen entstanden sind, nicht für entgangenen Gewinn oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten sonstige Vermögensschäden des Käufers, es sei denn, es liegt Arglist oder eine Garantiezusage von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtBRAUN vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 7.1 Für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, sofern durch Gesetz oder Vertrag keine längeren Fristen vorgesehen sind. Die gesetzlichen Frist beginnt mit Gefahrübergang (3.2). Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche wegen Rechtsmängeln, wobei die Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 I Abs. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung – noch gegen LDW geltend machen kann.
7.2 Bei Feststellung von Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der vor oder bei Übergang der Gefahr auf den Besteller, oder innerhalb der unter 6.1 genannten Frist hat der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer von LDW auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach mangelfrei neu zu erfüllenliefern und zu leisten. Beseitigt Dies gilt auch, sofern sich die Aufwendungen des Auftragnehmers dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr und die Kosten für die Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
7.3 Sollte der Auftragnehmer der Nacherfüllung innerhalb der von dem Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder die Nacherfüllung fehlschlagen, kann LDW entschädigungsfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, eine Minderung des Preises verlangen, auf erste Mängelrüge Kosten des Auftraggebers hin nicht binnen Auftragnehmers die Nachbesserung oder Neulieferung selbst vornehmen oder vornehmen lassen und/oder Schadenersatz statt der gesetzten angemes- senen Leistung verlangen.
7.4 Ist es wegen einer besonderen Dringlichkeit unmöglich, dem Auftragnehmer eine Frist die Fehler und Mängelzur eigenen Abhilfe zu setzen, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtBesteller berechtigt, die Beseitigung Mängel auch ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu beseitigen, beseitigen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzwoder Ersatz zu beschaffen. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch Sonstige gesetzlich verankerte Fälle der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
7.5 Weitergehende, oder andere gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ungekürzt zuseine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Re- geln der Technik entspricht.
(2) Der Auftragnehmer haftet ist für die Mängelfreiheit Qualität der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur Gesamtleistung auch dann zur Anwendungverantwortlich, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An er die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während bei Anwendung der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder verkehrs- üblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx Zulieferungen des Auftraggebers oder vom Auf- tragnehmer Auftraggeber beauftragten Dritten nicht unverzüglich schriftlich mitteilt.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen vom Auftraggeber gesetzten Frist zu beseiti- gen. Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel innerhalb der ge- setzten Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf eigene Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß einen Dritten beseitigen zu lassen. Weitergehende gesetzliche An- sprüche bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Tiefbau- arbeiten fünf (5) Jahre, für alle übrigen Arbeiten vier (4) Jahre, gerechnet vom Tage nach zu erfüllender Abnahme. Beseitigt Für Mängelbeseiti- gungsleistungen beginnt die Verjährungsfrist neu und beträgt zwei (2) Jahre; sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist nach Absatz 4 Satz 1.
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder ggf. vor Ablauf der gesetzten Frist die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers be- rechtigt, seitigen.
(6) Ist die Beseitigung selbst vorzunehmen des Mangels für den Auftragnehmer unzu- mutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhält- nismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Dritte vornehmen zu lassen und Er- klärung gegenüber dem Auftragnehmer die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen Vergütung mindern (§ 638 BGB).
(7) Im Übrigen finden bei Sach- und/oder Rechtsmängeln oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtgesetzlichen Bestimmun- gen Anwendung.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen 1. Soweit ein Mangel am Liefergegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache innerhalb einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Sache nach einem anderen Ort als dem Auftraggeber ungekürzt zuErfüllungsort verbracht wurde.
2. Der Auftragnehmer haftet für Ist der Kunde Unternehmer, setzt die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit Geltendmachung von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungMängelansprüchen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An Schlägt die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und MängelNacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtKunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung bzw. Unerheblichkeit des Mangels der Kaufsache oder der Leistung.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die Beseitigung selbst vorzunehmen auf Vorsatz oder durch Dritte vornehmen zu lassen grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und in der Höhe auf den zweifachen Rechnungswert der betreffenden Lieferung/Leistung begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die entstehenden Kosten von Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällenvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht der Höhe auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch den zweifachen Rechnungswert der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtbetreffenden Lieferung/Leistung begrenzt.
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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu1. Der Auftragnehmer haftet übernimmt die Gewähr für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendungeinwandfreie Durchführung aller Arbeiten im Rahmen dieses Wartungsvertrages entsprechend den gesetzlichen Regelungen, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber den einschlägigen Normen und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllenTechnik.
2. Beseitigt Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist Xxxxxx durch Nachbesserung. Sofern die Fehler und MängelNachbesserung fehlschlägt, so ist kann der Auftraggeber ohne weitere Androhung nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzwendgültig verweigern.
3. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber das Recht nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Rücktritt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und Minde- rung zugrober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; Schadensersatzansprüchein diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, insbesondere typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Die vorgenannten Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Erbringung der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der ErfüllungLeistung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht, bleiben unberührtsoweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Hierfür gilt Ziffer VI entsprechend.
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Samples: Wartungs Und Servicevertrag
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Mangelhaftungszeit oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer die Parteien über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung die Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – - z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllenbeseitigen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprüche sowie sonstige aus dem Vorliegen eines Mangels resultierenden Ansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Entsorgungsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt be- ginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag auf Grund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung Nichteinhal- tung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers von dem Auftragge- ber vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen beseiti- gen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von dem Auftraggeber hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen an- gemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen vorzu- nehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; SchadensersatzansprücheAnsprüche auf Aufwendungsersatz und Scha- densersatz, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuIst der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und vorliegende Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer haftet für Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Mängelfreiheit Ware als genehmigt, es sei denn, es liegt ein Mangel vor, der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit bei der Ablieferung oder Abnahme Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die Regelungen der jeweiligen Leistung§§ 377 ff. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen geltenHGB. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Darüber hinaus gilt: Nach Xxxx des Auftraggebers Kunden ist die Firma Schreyeck zunächst zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen Sache verpflichtet. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Auf- tragnehmer Vertrag zurückzutreten, oder den Kaufpreis zu mindern; daneben hat der Kunde Ansprüche aus Schadenersatz im nachstehenden Umfang. Die Firma Schreyeck haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt, sofern die zurechen- bare Pflichtverletzungihr zuzurechnen ist unddiese auf eigene Kosten zu beseitigen Vorsatz oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllengrober Fahrlässigkeit beruht. Beseitigt Soweit die zurechenbare Pflichtverletzung auf einer einfachen Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Ver- tragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Bei einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit haftet die Firma bei schuldhaften Verletzungen ihrer Pflichten entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; SchadensersatzansprücheKunden, insbesondere auch bei Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlos - sen, sofern der Anspruch auf Ersatz Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie der Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten entstanden ist. Das Recht des Schadens statt der Erfüllung, bleiben Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Weiterhin gelten die haftungsrechtlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 1. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuMängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer haftet für steht die Mängelfreiheit Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur Auftraggeber dann zur Anwendunggeltend machen, wenn aufgrund Vertrag zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
4. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- unsachgemäße Behandlung oder Verjährungsfristen geltenunsachgemäße Lagerung entstehen. An In gleicher Weise erstreckt sich die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist anMängelhaftung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, innerhalb derer sich Auf- traggeber Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer über eine bislang Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich.
7. Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. eine Ent- scheidung eines Drittenunmöglich macht, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtFall ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 10.1 Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ELE ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist von 24 Monaten; , diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen Verjährungsvor- schriften gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. .
10.2 Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers von ELE vom Auf- tragnehmer Auftrag- nehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß vertraggemäß nach zu erfüllen. .
10.3 Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von ELE hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ELE ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die den Auftragnehmer mit den entstehenden Kosten zu belasten bzw. von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. abzusetzen.
10.4 In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber ELE das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
10.5 ELE ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist, die jedoch höchstens 5 Arbeitstage nach Ablieferung beträgt, unverzüglich auf etwaige offensichtliche Fehler/Mängel zu prüfen und innerhalb einer Frist von weiteren 3 Arbeitstagen zu rügen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ungekürzt zuseine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit Die Leistung ist zur Zeit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit Abnahme frei von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur AnwendungSachmängeln, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An sie die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber vereinbarte Beschaffenheit hat und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder den anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx entspricht.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Qualität der Gesamtleistung auch dann verantwortlich, wenn er die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel von Zulieferungen des Auftraggebers oder vom Auf- tragnehmer Auftraggeber beauftragten Dritten nicht unverzüglich schriftlichmitteilt.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen vom Auftraggeber gesetzten Frist zu beseitigen. Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf eigene Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß einen Dritten beseitigen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei allen Arbeiten fünf (5) Jahre, gerechnet vom Tage nach zu erfüllender Abnahme. Beseitigt Für Mängelbeseitigungsleistungen beginnt die Verjährungsfrist neu und beträgt zwei (2) Jahre; sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin Frist nach Absatz 4 Satz 1.
(5) Bei Gefahr im Verzuge oder nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist nur unwesentlichen Kundenauswirkungen kann der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder ggf. vor Ablauf der gesetzten Frist die Mängel durch eigenes Personal oder Dritte auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen.
(6) Ist die Beseitigung selbst vorzunehmen des Mangels für den Auftragnehmer unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Dritte vornehmen zu lassen und Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen Vergütung mindern (§ 638 BGB).
(7) Im Übrigen finden bei Sach- und/oder Rechtsmängeln oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtgesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag auf Grund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen verstän- digen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – - z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungnichtvertragsge- mäßer Ausführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers von dem Auftraggeber vom Auf- tragnehmer Auftragneh- mer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von dem Auftraggeber hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung An- drohung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen Auf- tragnehmers abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; SchadensersatzansprücheAnsprüche auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag auf Grund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines GerichtsGe- richts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen min- derwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers von dem Auftraggeber vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von dem Auftraggeber hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen Rech- nungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; SchadensersatzansprücheAn- sprüche auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Beratungs Und Programmierleistungen