Common use of Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuSoweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach Ihrer Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Auftragnehmer haftet für Wir sind jedoch berechtigt, die Mängelfreiheit von Ihnen gewählte Art der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur AnwendungNacherfüllung zu verweigern, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen geltendiese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. An Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzwKaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist Schlägt die Fehler und MängelNacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtsind Sie nach Ihrer Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die KSV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadenersatzansprüche geltend machen, die Beseitigung selbst vorzunehmen auf Vorsatz oder durch Dritte vornehmen zu lassen und grober Fahrlässigkeit der KSV - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die entstehenden Kosten von Schadensersatzhaftung der KSV auf den Rechnungsbeträgen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die KSV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die KSV haftet auch nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Auftragnehmers abzu- setzen bzwProdukthaftungsgesetzes. diesem zu belasten. In FällenSoweit die KSV nicht nach den vorstehenden Sätzen haftet, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch ist ihre Haftung wegen eines Mangels der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtKaufsache ausgeschlossen.

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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag auf Grund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines GerichtsGe- richts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen min- derwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers von dem Auftraggeber vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von dem Auftraggeber hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen Rech- nungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; SchadensersatzansprücheAn- sprüche auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuIst der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und vorliegende Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer haftet für Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Mängelfreiheit Ware als genehmigt, es sei denn, es liegt ein Mangel vor, der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit bei der Ablieferung oder Abnahme Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die Regelungen der jeweiligen Leistung§§ 377 ff. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen geltenHGB. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Darüber hinaus gilt: Nach Xxxx des Auftraggebers Kunden ist die Firma Schreyeck zunächst zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen Sache verpflichtet. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Auf- tragnehmer Vertrag zurückzutreten, oder den Kaufpreis zu mindern; daneben hat der Kunde Ansprüche aus Schadenersatz im nachstehenden Umfang. Die Firma Schreyeck haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt, sofern die zurechen- bare Pflichtverletzungihr zuzurechnen ist unddiese auf eigene Kosten zu beseitigen Vorsatz oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllengrober Fahrlässigkeit beruht. Beseitigt Soweit die zurechenbare Pflichtverletzung auf einer einfachen Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Ver- tragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Bei einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit haftet die Firma bei schuldhaften Verletzungen ihrer Pflichten entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; SchadensersatzansprücheKunden, insbesondere auch bei Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlos - sen, sofern der Anspruch auf Ersatz Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sowie der Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten entstanden ist. Das Recht des Schadens statt der Erfüllung, bleiben Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Weiterhin gelten die haftungsrechtlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt.

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Samples: schreyeck.de

Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag auf Grund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen verstän- digen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel - z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungnichtvertragsge- mäßer Ausführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers von dem Auftraggeber vom Auf- tragnehmer Auftragneh- mer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von dem Auftraggeber hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung An- drohung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen Auf- tragnehmers abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; SchadensersatzansprücheAnsprüche auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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Samples: www.rww.de

Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt be- ginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag auf Grund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung Nichteinhal- tung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers von dem Auftragge- ber vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen beseiti- gen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von dem Auftraggeber hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen an- gemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen vorzu- nehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; SchadensersatzansprücheAnsprüche auf Aufwendungsersatz und Scha- densersatz, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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Samples: www.rwe.com

Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Mangelhaftungszeit oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer die Parteien über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung die Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel - z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllenbeseitigen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprüche sowie sonstige aus dem Vorliegen eines Mangels resultierenden Ansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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Samples: www.rww.de

Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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Mängelhaftung. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zuMängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit Soweit ein Mangel der Lieferung/Leistung mit Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Ablieferung oder Abnahme Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, jedoch nur dann zur Anwendungbis zu einem Betrag, wenn aufgrund Vertrag der 20 % des Kaufpreises nicht übersteigt, und nur, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen geltenin eine Gesamtanlage eingebaut wurde. An Die Aufwendungen, die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich durch eine sechsmonatige Frist anunbegründete Mängelrüge entstehen, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzwhat der Besteller zu tragen. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist Schlägt die Fehler und MängelNacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen Rücktritt oder durch Dritte vornehmen Minderung zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzwverlangen. diesem zu belasten. In FällenDie Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührtgerechnet ab Gefahrenübergang.

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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung Rege- lung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen verstän- digen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungnichtver- tragsgemäßer Ausführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften oder anerkannten Regeln der Technik - sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer Auftrag- nehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen gesetz- ten angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen Auftragneh- mers abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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Samples: www.rww.de

Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt be- ginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führungAusführung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung Nichtein- haltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers Auftragge- bers vom Auf- tragnehmer Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen beseiti- gen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber Auftragge- ber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtNach- frist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden entste- henden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen Auf- tragnehmers abzusetzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der ErfüllungErfül- lung, bleiben unberührt.

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Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ELE ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist von 24 Monaten; , diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen LeistungLeistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen Verjährungsvor- schriften gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit Verjährungsfrist auftretenden Feh- ler Fehler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers von ELE vom Auf- tragnehmer Auftrag- nehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß vertraggemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers von ELE hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ELE ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigtberechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die den Auftragnehmer mit den entstehenden Kosten zu belasten bzw. von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belastenabzusetzen. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägtfehl schlägt, steht dem Auftraggeber ELE das Recht auf Rücktritt und Minde- rung Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

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