Common use of Mängelhaftung Clause in Contracts

Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten. 1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Saas Agreement, Saas Agreement, Saas Agreement

Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich myVectron-Leistungen maß- geblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten. 1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 1.12.11. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der Software. 2. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. 3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Betreiber Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt. 4. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx qualifizierter Form zu melden. Ferner unterstützt Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Betreiber den Anbieter angemessen bei Kunde nach seiner Xxxx Minderung der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben könnenVergütung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragenSchadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen. 1.12.25. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht dann zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossenbewerten, wenn der Betreiber beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann. 6. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 7. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen. 8. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, können wir für unsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen. 9. Die Mängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren- und Schadsoftware oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten Angriffe von Hackern. 10. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Vertragsleistungen Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetztaus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nichteine Ausweichlösung zu installieren, wenn der Betreiber nachweistdiese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten. 1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung Programmen des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/Kunden oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüchebeim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Software Development Agreement

Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich myVectron-Leistungen maß- geblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten. 1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx xxxx@xxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich bonVito-Leistungen maß- geblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen bonVito- Leistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen bonVito-Leistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten. 1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen bonVito-Leistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen bonVito-Leistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 1.12.11. Die Haftung für Mängel an Leistungen von diprotec GmbH richtet sich unbeschadet Ziff. IV nach der Höhe der tatsächlichen Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, wenn diese unterhalb der vereinbarten Mindestverfügbarkeitsschwelle liegt. Der Betreiber Nacherfüllungsanspruch ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich über die Bestimmungen in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu meldenZiff. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben könnenIV ausgeschlossen. Der Betreiber Kunde ist auf ein Minderungsrecht im Verhältnis der Verfügbarkeit der Leistung beschränkt 2. Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Unterschreitung der Mindestverfügbarkeit ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Mängeln, die zutreffend den Fehlerklassen 3 und 4 zugeordnet werden. 3. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden zu, wenn wir Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 nach Setzen einer angemessenen Frist durch den Kunden nicht abstellen oder diprotec GmbH binnen der Reaktionszeiten nicht mit der Fehlerbeseitigung beginnt. 4. Die Fristsetzung hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch in Schriftform zu erfolgen. 5. Die Haftung für Mängel, die darauf zurück zu führen sind, dass der Kunde an der von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse betriebenen Hardware die Betriebs- oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. Der Betreiber erkennt anWartungsanweisungen nicht befolgt, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ist ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten. 1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossenauch, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsiehtder Mangel zurückzuführen ist auf unsachgemäße Benutzung oder Handhabung der Geräte oder auf Fremdeingriffe sowie Einflüsse durch höhere Gewalt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsform, Darstellung, Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber vertraglichen Leistungen stellen keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7Mängel dar. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- Kunde muss die unsere Leistungen unverzüglich und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen fortlaufend auf Mängel prüfen und diprotec GmbH die Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich in reproduzierbarer Weise mitteilen. Verspätet und unzureichend gemeldet Mängel können nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart istgeltend gemacht werden. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung. 1.12.17.1 Bei der Verdichtung des Betons sind geringe Luft- und Wassereinschlüsse technisch unver- meidbar. Der Betreiber ist verpflichtetDadurch können an der Oberfläche Po- ren entstehen, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen die jedoch keine Rückschlüsse auf mangelnde Dichtigkeit oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich Festigkeit der Er- zeugnisse zulassen und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter Gebrauchswert nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossenbeeinträchtigen, wenn die Erzeugnisse den Normen bzw. Richtlinien entsprechen. Gelegent- lich können Ausblühungen vorkommen, die technisch nicht vermeidbar sind. Die Güteeigen- schaften der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch Erzeugnisse bleiben hiervon unbe- rührt. Ausblühungen stellen keinen Mangel dar. Oberflächliche Haarrisse können in besonderen Fällen auftreten. Solche Haarrisse beeinträchti- gen den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt Gebrauchswert nicht, wenn die Erzeug- nisse sonst den Normen bzw. Richtlinien ent- sprechen. Bei der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel Herstellung von Betonerzeug- nissen aus natürlichen Zuschlagstoffen können 7.2 Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bruch in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkostenhandelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden. 1.12.57.3 Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter o- der nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, un- geeigneten Baugrundes oder die aufgrund be- sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Auftrag nicht vorausgesetzt sind bzw. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich vor- hersehbar waren. 7.4 Es gilt die gesetzlichen RegelungenVerjährungsfrist des § 13 Nr. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick 4 VOB Tell B. Für Bewegungsfugen zwischen Bauteilen, bei denen die Wartung einen erhebli- chen Einfluss auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz Funktionsfähigkeit hat, be- trägt die Verjährungsfrist 1 BGB ist ausgeschlossenJahr, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGBfalls der Auf- traggeber uns keine Wartung der Bewegungsfu- gen überträgt. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung. 1.12.1. 10.1 Der Betreiber Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes-beeinträchtigungen der Services) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die Support-E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx xxxxxxx@xxxxxxx.xxxxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber Kunde den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben könnenergeben. Der Betreiber Kunde hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers seinerseits oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. 10.2 Der Betreiber Kunde erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen des jeweiligen Services maßgeblich von den vom Betreiber Kunden selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen Services abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter können im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche ananerkannt werden. 1.12.3. 10.3 Rügt der Betreiber Kunde aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber Kunden einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. 10.4 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen Services ändert oder die hierüber angebotenen Leistungen Services nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim BetreiberKunden, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber Kunde nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber Kunde entstehende Mehrkosten. 1.12.5. 10.5 Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. Absatz 2 BGB. 1.12.6. 10.6 Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes der Services hat der Betreiber Kunde keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen