Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen. 1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an. 1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung. 1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten. 1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB. 1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche. 1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist. 1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.
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Samples: Saas Agreement, Saas Agreement, Saas Agreement
Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen.
1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich myVectron-Leistungen maß- geblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an.
1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung.
1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten.
1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB.
1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche.
1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist.
1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen.
1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich myVectron-Leistungen maß- geblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an.
1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung.
1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten.
1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen myVectron-Leistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB.
1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche.
1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen myVectron-Leistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist.
1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx xxxx@xxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen.
1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich bonVito-Leistungen maß- geblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen bonVito- Leistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an.
1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung.
1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen bonVito-Leistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten.
1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen bonVito-Leistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB.
1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche.
1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen bonVito-Leistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist.
1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 1.12.1. 10.1 Der Betreiber Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes-beeinträchtigungen der Services) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die Support-E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx xxxxxxx@xxxxxxx.xxxxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber Kunde den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben könnenergeben. Der Betreiber Kunde hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers seinerseits oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen.
1.12.2. 10.2 Der Betreiber Kunde erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen des jeweiligen Services maßgeblich von den vom Betreiber Kunden selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen Services abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter können im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche ananerkannt werden.
1.12.3. 10.3 Rügt der Betreiber Kunde aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber Kunden einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung.
1.12.4. 10.4 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen Services ändert oder die hierüber angebotenen Leistungen Services nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim BetreiberKunden, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber Kunde nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber Kunde entstehende Mehrkosten.
1.12.5. 10.5 Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. Absatz 2 BGB.
1.12.6. 10.6 Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes der Services hat der Betreiber Kunde keine Mängelhaftungsansprüche.
1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist.
1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelhaftung. 1.12.17.1 Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe dieser Ziffer 7, soweit Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen.
7.2 Sind die vom Lizenzgeber nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Lizenzgeber innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Xxxx nachbessern oder erneut erbringen. Unter einem Mangel im Sinne dieses Vertrages wird eine wesentliche Einschränkung der Funktionalität der vertragsgegenständlichen Software verstanden. Beim Einsatz von Software Dritter, die der Lizenzgeber zur Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Service Packs.
7.3 Schlägt die Nachbesserung aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallene monatliche Vergütung beschränkt.
7.4 Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen Kunde wird dem Lizenzgeber unverzüglich von aufgetretenen Mängeln schriftlich oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die per E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen Mail unterrichten.
7.5 Der Kunde wird dem Lizenzgeber bei der Mängelanalyse Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben könnenDaten etc. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei zur Verfügung stellen, die den Lizenzgeber zur Analyse und Beseitigung der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragenMängel benötigt.
1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit 7.6 Weitergehende und andere als in dieser Ziffer 7 ausdrücklich genannten Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln der Vertragsleistungen maßgeblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen vertraglichen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an.
1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung.
1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt bestehen nicht, wenn soweit der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende MehrkostenLizenzgeber nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet.
1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB.
1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche.
1.12.7. Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen der Vertragsleistungen nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle dieser AGB oder des Betreibervertrages abweichend schriftlich vereinbart ist.
1.12.8. Sollte es im Zuge eines Softwareupdates zu einem Fehlerfall am Kassensystem kommen (z.B. Absturz des Systems, Störung des Hochfahrprozesses u.a.), greift der Anbieter ggf. mittels Fernwartung auf das Kassensystem zu, um dieses wieder in Betrieb zu nehmen.
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