Mängelrüge und Gewährleistung Musterklauseln

Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen- heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelrüge und Gewährleistung. Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach Ablieferung mit dem ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 8 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Werden Xxxx unmittelbar an Dritte sofortiger versandt, so beginnt die 8-tätige Xxxxxxxxx mit Ankunft der Waren am Bestimmungsort. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern, Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen Nachbesserungsarbeiten eigenmächtige Änderungen seitens der Käufer bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung, wenn Ersatzansprüche erhalten bleiben sollen. Gibt der Küfer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Bei Waren, die als deklassiertes Materialverkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegeben Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechen hat, keine Gewährleistungsrechte zu. Schäden, die auf natürliche Abnutzung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind, unterliegen ebenfalls nicht der Mängelhaftung. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschnittes allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung ausgeschlossen. In Fällen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. 9.Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt...
Mängelrüge und Gewährleistung. Für Mängel haften wir nur wie folgt:
Mängelrüge und Gewährleistung. 7.1. Für Sach- und Rechtsmängel haften wir nur wie folgt:
Mängelrüge und Gewährleistung. (1) UR stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in vollem Umfang zu.
Mängelrüge und Gewährleistung. 6.1 Wir sind verpflichtet,die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Sachmängel zu prüfen; Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsablaufs von uns festgestellt werden können, dem Lieferanten binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist auf jeden Fall rechtzeitig, wenn sie bei dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 10 Arbeits- tagen nach Ablieferung oder, falls sich ein Mangel erst später zeigt, innerhalb gleicher Frist nach Entdeckung des Mangels eingeht.Erfolgt die Lieferung direkt an einen Dritten, gilt die Regelung in Satz 1 für den Dritten entsprechend.
Mängelrüge und Gewährleistung. (1) Der Kunde darf die Entgegennahme bzw. Abnahme des Liefergegenstandes nur verweigern, wenn der Liefergegenstand offensichtlich und erheb- lich fehlerhaft ist, oder eine erhebliche Mengenabweichung vorliegt. Solche Verweigerungen müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. In diesem Zusammenhang ist dem Kunden bekannt, dass die volle Einsatzfähigkeit individuell konstruierter Anlagen erst nach Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird.
Mängelrüge und Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängel an der Ware bestehen nur, wenn der Besteller diese Ware bis spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung der Ware, in jedem Fall aber vor oder während deren Verarbeitung, dem Lieferanten schriftlich anzeigt. Ist die Ware mangelhaft, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen, sofern der Lieferant dem Besteller nicht im Austausch gegen die mangelhafte Ware neue mangelfreie Ware liefert. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden wegen Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, entgangenem Gewinn sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Mängelrüge und Gewährleistung. 7.1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Allfällige Mängel sind vom Käufer unverzüglich, aber spätestens binnen 7 Tagen nach Lieferung – bei sonstigem Rechtsverlust – beim Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden ab Ablieferung der Ware anzuzeigen. Die Rüge muss Angaben darüber enthalten, weshalb die Ware mangelhaft ist, welcher Teil der Ware betroffen ist, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Sind mehrerer Mängel vorhanden, muss jeder einzelne gerügt werden.