Mängelrüge und Gewährleistung Musterklauseln

Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. 3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist. 4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen- heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen. 3. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir die bean- standete Xxxx zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware, stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu X.. 4. Beanstandet der Käufer die von ihm erworbene Ware, ist er ver- pflichtet, uns diese Ware oder Proben von dieser, zur Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. 5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. so genanntes lla-Material - stehen dem Käufer bezüglich der ange- gebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu. 6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. 7. Die Verjährungsverkürzung gemäß Ziffer 6 gilt nicht für Schadenser- satzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen bzw. Gewährleistungsfristen.
Mängelrüge und Gewährleistung. 1.) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2.) Der Lieferer gewährleistet, dass die Ware die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden hierüber sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware bezogene Erklärungen stelle keine Garantie i.S.d. § 443 BGB dar. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, gewährleistet der Lieferer die Eignung der Ware für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Lieferungen dieser Art erwarten kann. 3.) Hinsichtlich der Lieferung von Stahlschrott gewährleistet der Lieferer, dass dieser frei von allen Bestandteilen ist, die für die Verhüttung schädlich sind, ferner, dass dieser frei ist von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Eine über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgehende ionisierende Strahlung liegt dann vor, wenn das Messgerät des Kunden zum Zeitpunkt der Übernahmekontrollmessung einen über die Umgebungsstrahlung hinausgehenden Wert anzeigt. Diese ist nach einer weiteren Kontrollmessung in einem Messprotokoll zu dokumentieren. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern. Der Kunde hat die Verpflichtung, den Lieferer und die zuständigen Behörden des Strahlenschutzes zu verständigen. Weiterhin hat der Kunde in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eine Vereinzelung vor Ort zu organisieren. Die weitere Verfahrensweise nach der Vereinzelung bestimmt die Behörde (unbedenklicher Einsatz nach Fund und Entnahme der Strahlenquelle bzw. Sonderentsorgung der gesamten Anlieferung). Alle mit der Weigerung und dem Rücktransport oder der Entsorgung zusammenhängenden Kosten trägt der Verkäufer. Ordnet die Behörde besondere Maßnahmen an (z.B. die Vereinzelung und Überprüfung aller Stahlschrottteile einer als belastet erkannten Ladung, eine vorübergehende Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, einen Abtransport unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, die Entsorgung), so hat der Lieferer auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Lieferer hat dem Kunden bei der Neuaufnahme von Stahlschrottlieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben: „Bei ...
Mängelrüge und Gewährleistung. Mängelrügen müssen uns unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. nach Entdeckung eines versteckten Mangels schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch zugehen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von sieben Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Den Abnehmer trifft eine Untersuchungspflicht bezüglich der empfangenen Ware, mindestens eine Stichprobe im handelsüblichen Umfang. Nach Entdeckung eines Mangels ist ein weiterer Gebrauch des Liefergutes oder eine Nachbesserung durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Der Abnehmer muss uns oder unserem Vorlieferanten auf Verlangen unverzüglich Gelegenheit geben, die Berechtigung von Mängelrügen durch Besichtigung oder Untersuchung der beanstandeten Ware zu prüfen. Verstößt der Abnehmer gegen die vorbezeichneten Pflichten, so entfällt jegliche Gewährleistung. Haften wir nach unseren Geschäftsbedingungen oder nach Gesetz auch auf Schadensersatz, so beschränkt sich diese Haftung auf den unmittelbaren und voraussehbaren Schaden. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Wir übernehmen nicht die Überprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit von Bewehrungsplänen und Stahllisten. Folgen aus Fehlern in Bewehrungsplänen und Stahllisten gehen zu Lasten des Bestellers.
Mängelrüge und Gewährleistung. (1) UR stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in vollem Umfang zu. (2) Im Auftrag festgelegte Spezifikationen einer Sache oder Leistung gehören zu deren vereinbarter Beschaffenheit. (3) Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen UR Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. (4) 377 HGB findet nur auf offene Mängel und nur mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erhoben werden muss.
Mängelrüge und Gewährleistung. 7.1. Für Sach- und Rechtsmängel haften wir nur wie folgt: a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Diese offensichtlichen Mängel hat er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige zu rügen. b) Versteckte Mängel, die anlässlich der Untersuchung nach Ziff. 7.1.a) nicht feststellbar waren, müssen unverzüglich nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige gerügt werden. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang auf den Besteller. Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn der versteckte Mangel auf einem Umstand beruht, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist, durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen beschädigt worden ist oder gemäß § 479 BGB längere Fristen vorgesehen sind. 7.2. Das beanstandete Vertragsprodukt ist auf Verlangen und nach unserer Xxxx entweder (1) zur Abholung oder Nachbearbeitung vor Ort oder zur Nachbereitung durch Dritte bereitzustellen oder (2) frachtfrei an uns zurückzusenden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche.
Mängelrüge und Gewährleistung. 7.1. Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 7.2. Liegt ein Mangel vor, so hat SV die Xxxx, den Mangel zu beseitigen oder gegen Rücksendung der beanstandeten Xxxx eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Im Falle der Ersatzlieferung ist SV – bezogen auf den Erfüllungsort der Ersatzlieferung – verpflichtet, alle zum Zweck der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; Im Übrigen ersetzt SV erforderliche Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen. 7.3. In der bloßen Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt grund- sätzlich kein Anerkenntnis des Bestehens des Mangels. Soweit durch die Nacher- füllung die Verjährung neu beginnt, gilt dies nur für das mangelhafte Produkt, nicht für die gesamte übrige Anlage. 7.4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nach- besserungsversuche unzumutbar sind oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde nach eigener Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine ange- messene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 8 unberührt. 7.5. Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder gleichartiger Tatbestände entstehen. 7.6. Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren nach zwei Jahren ab Lieferung. 7.7. Im Falle einer nicht durch SV vorgesehenen Bearbeitung oder Behandlung der SV Produkte durch Dritte übernimmt SV keine Haftung für die Qualität des SV Produkts sowie für etwaige Auswirkungen auf die Funktionalität und Beschaffenheit des SV Produkts.
Mängelrüge und Gewährleistung. 9.1 Bei allen Fotos aus dem Online-Shop des Auftragnehmers bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt - gegenüber Nichtverbrauchern nach der Xxxx des Auftragnehmers - Nachbesserung oder Neulieferung. 9.2 Schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung nach angemessener Frist zweimal fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen.
Mängelrüge und Gewährleistung. 7.1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Allfällige Mängel sind vom Käufer unverzüglich, aber spätestens binnen 7 Tagen nach Lieferung – bei sonstigem Rechtsverlust – beim Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden ab Ablieferung der Ware anzuzeigen. Die Rüge muss Angaben darüber enthalten, weshalb die Ware mangelhaft ist, welcher Teil der Ware betroffen ist, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Sind mehrerer Mängel vorhanden, muss jeder einzelne gerügt werden. 7.2. Der Käufer hat dem Verkäufer Zutritt zum Lagerort der Ware zu gewähren, um eine umfassende Prüfung der Mangelhaftigkeit der Ware zu ermöglichen. 7.3. Vom Käufer beanstandete gefrorene Ware ist bei mindestens -22°C zu lagern. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers einen entsprechenden Nachweis über die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette vorzulegen. 7.4. Sofern nichts anders vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung der Produkte. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Mit der Ersatzlieferung/Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 933b ABGB bestehen nicht.
Mängelrüge und Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängel an der Ware bestehen nur, wenn der Besteller diese Ware bis spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung der Ware, in jedem Fall aber vor oder während deren Verarbeitung, dem Lieferanten schriftlich anzeigt. Ist die Ware mangelhaft, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen, sofern der Lieferant dem Besteller nicht im Austausch gegen die mangelhafte Ware neue mangelfreie Ware liefert. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden wegen Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, entgangenem Gewinn sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.