Mängelrüge und Gewährleistung Musterklauseln

Mängelrüge und Gewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. II dieser Bedingungen. Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. 2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. 3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist. 4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware. 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 6. Rücktrittsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
Mängelrüge und Gewährleistung. 7.1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz- buchs, so setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unver- züglich Anzeige zu machen. Die Anzeige soll möglichst schriftlich erfolgen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersu- chung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Übermittlung der Anzeige. 20111916 AGB V-02-2020 7.2. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung oder durch Nichtbeachtung der Verarbei- tungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben usw. des Kunden erfolgt, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. 7.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern (§ 439 Abs. 4 BGB), bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbe- sondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben (§ 439 Abs. 5 BGB). 7.4. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau einer mangel- freien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlic...
Mängelrüge und Gewährleistung. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen und sämtliche offensichtliche sowie erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach dem Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung gegenüber dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen und Bestimmungen für die Mängelrüge erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Gewährleistung und Haftung für Beschädigungen durch höhere Gewalt und Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Montage und/oder Installation der Produkte zurückzuführen sind. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung und Haftung für die statisch fachgerechte Ausführung des Unterbodens bzw. der bauseitigen Untergrundkonstruktion. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs keine Veränderung an der bemängelten Sache vorgenommen werden. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in Farbnuancen wird keine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung erfolgt nach Xxxx des Lieferanten durch Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Ware. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen und in Textform gesetzten Frist nach, kann der Besteller nach seiner Xxxx eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Ansprüche gem. § 284 BGB bestimmt sich nach Ziff.
Mängelrüge und Gewährleistung. Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: 1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich oder fernschriftlich oder telegraphisch bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der Ware sofort einzustellen. 2. Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche, soweit gesetzlich zulässig. 3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir aber unter Berücksichtigung der Interessen des auch alternativ berechtigt nachzubessern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 4. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach bzw. schlägt die Nachbesserung fehlt, so kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Waren. 6. Mängelansprüche verjähren spätestens in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
Mängelrüge und Gewährleistung. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt: 8.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. 8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Xxxx des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. 8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. 8.4 Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn eine zweimalige Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Xxxx das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), und/oder Schadensersatz oder alternativ zum Schadensersatz der Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen sowie Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn eine Pflichtverletzung des Verkäufers aus der nicht vertragmäßigen Leistung unerheblich ist. 8.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 8.6 Für Kompatibilitätsschwierigkeiten durch Weiterverarbeitung mit Hard- und Software- Produkten des Käufers, die nicht unbedingt aus seiner eigenen Produktion stammen müssen (Standardprodukte), übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung. 8.7 Durch die Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Kraft. Die Verjährungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 1 Jahr.
Mängelrüge und Gewährleistung. (1) UR stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in vollem Umfang zu. (2) Im Auftrag festgelegte Spezifikationen einer Sache oder Leistung gehören zu deren vereinbarter Beschaffenheit. (3) Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen UR Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. (4) 377 HGB findet nur auf offene Mängel und nur mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erhoben werden muss.
Mängelrüge und Gewährleistung. 7.1. Für Sach- und Rechtsmängel haften wir nur wie folgt: a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Diese offensichtlichen Mängel hat er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige zu rügen. b) Versteckte Mängel, die anlässlich der Untersuchung nach Ziff. 7.1.a) nicht feststellbar waren, müssen unverzüglich nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige gerügt werden. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang auf den Besteller. Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn der versteckte Mangel auf einem Umstand beruht, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist, durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen beschädigt worden ist oder gemäß § 479 BGB längere Fristen vorgesehen sind. 7.2. Das beanstandete Vertragsprodukt ist auf Verlangen und nach unserer Xxxx entweder (1) zur Abholung oder Nachbearbeitung vor Ort oder zur Nachbereitung durch Dritte bereitzustellen oder (2) frachtfrei an uns zurückzusenden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche.
Mängelrüge und Gewährleistung. Seite8 8.1 Mängelansprüche gegen uns setzen die Erfüllung der dem Käufer aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten voraus. Der Käufer hat insbesondere die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. EORI XX000000000000000 Bank Commerzbank AG, Ulm Bank HRB-Nr. HRB 720366, Amtsgericht Freiburg UST-Id-Nr. DE811581118 SWIFT XXXXXXXXXXX Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxx 8.2 Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. 8.3 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, und hat der Käufer seine Obliegenheiten zur Überprüfung der Ware rechtzeitig erfüllt, so sind wir verpflichtet, die Mängel nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Dabei weisen wir darauf hin, dass erforderliche Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache („Aus- und Einbaukosten“) nur solche sind, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege in Textform nachgewiesen werden. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht. 8.4 Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendu...
Mängelrüge und Gewährleistung. (1) Der Vertragspartner hat die Leistung und die Abrechnung unverzüglich zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich bei SOPPFILMS zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich entdeckt werden können, sind SOPPFILMS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und spezifiziert mitzuteilen.
Mängelrüge und Gewährleistung. 2.4.1. Metrilog leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die die Tauglichkeit der Produkte erheblich mindern, sowie für allenfalls ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Eine Gewähr für die Weiterveräußerlichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt Metrilog nicht. 2.4.2. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel spätestens drei Werktage nach Erhalt der Ware bzw. Leistung, schriftlich zu rügen. Wenn Waren unmittelbar an Dritte versandt werden, beginnen die Fristen für die Untersuchung und Rügeverpflichtung mit Einlagen der Ware beim Dritten. 2.4.3. Versteckte Mängel sind unverzüglich zu rügen, sobald sie offenkundig geworden sind. 2.4.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Die Gewährleistungspflicht von Metrilog entfällt, wenn das gelieferte Produkt durch den Käufer oder einen Dritten unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder verändert wird, es sei denn der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung von Metrilog beschränkt sich nach ihrer Xxxx auf die Lieferung von Ersatzware gleicher Art und Menge oder Verbesserung. Die Gewährleistungsfrist beginnt durch Lieferung von Ersatzware bzw. Verbesserung nicht neu zu laufen.