Nachunternehmer Musterklauseln

Nachunternehmer. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und den Auftraggeber mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evt. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.
Nachunternehmer. 7.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Mitarbeiter von Nachunternehmern, die vom Auftragnehmer auf dem Baugelände des Auftraggebers eingesetzt werden, die ordnungsgemäße Begründung von Arbeitsverhältnissen einschließlich der versicherungsrechtlichen Meldungen vorweisen können sowie alle sonstigen arbeits- und sozialrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Es muss weiterhin sichergestellt sein, dass durch Führungskräfte/Vorarbeiter im Wege der Schnittstellenkommunikation mit dem Auftraggeber in deutscher Sprache kommuniziert werden kann. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Nachunternehmer bzw. deren Mitarbeiter die vorgenannten Vorschriften zur Arbeitssicherheit ebenfalls einhalten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber ferner auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, für die der Auftraggeber nach dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit oder Gesetzen mit vergleichbaren Zielsetzungen wie ein selbstschuldnerischer Bürge einzustehen hat. 7.2. Die Weitergabe des Auftrages oder Teile davon an Unterlieferanten/Nachunternehmer bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Die Zustimmung darf der Auftraggeber nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn sicherheitstechnische Anforderungen nicht gewahrt werden. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen. 7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber laufend und unaufgefordert über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge schriftlich zu informieren.
Nachunternehmer. (1) Der Auftragnehmer darf die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht als Ganzes an einen Nach- unternehmer weitergeben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mit- zuteilen, ob und welche Nachunternehmer in welchem Umfang beauftragt werden sollen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer an die Bedingungen dieser All- gemeinen Bedingungen für Kauf- und Werkverträge gebunden ist. Der Auftraggeber kann eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vor Vertragsschluss verlangen. Der Auftragneh- mer hat den Nachunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflichten, die erforderlichen Bescheinigungen des Finanzamts, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsge- nossenschaft sowie gegebenenfalls erforderliche Arbeitserlaubnisse vorzulegen. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Forderungen und Ansprüchen seiner Nach- unternehmer freizustellen. (3) Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten, insbesondere seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Leistungserbringung und der Haftung. Der Auftragnehmer ist für das Verhalten von Nachunternehmern in gleicher Weise verantwort- lich wie für eigenes Verhalten. (4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Einschaltung nachgeschalteter Nach- unternehmer.
Nachunternehmer. 1. Der Auftragnehmer hat seine Nachunternehmer, Subunternehmer, Unterauftragnehmer sowie Verleihunternehmer (nachfolgend einheitlich Nachunternehmer genannt) sorg- fältig auszuwählen und hierbei auf die Einhaltung des MiLoG sowie ggf. des AEntG zu achten. 2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Nachunternehmer in ihrem Ver- tragsverhältnis zum Auftragnehmer die ihm voranstehender Ziff. I. und II. obliegenden Verpflichtungen – sofern sie einschlägig sind – erfüllen.
Nachunternehmer. 12.1. Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuver- lässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben stets nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Zuverlässigkeit ist mindestens durch Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau und der Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. 12.2. Die Nachunternehmer sind bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 12.3. Vor der beabsichtigten Leistungsübertragung hat der AN Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nach- unternehmers schriftlich bekannt zu geben. 12.4. Beabsichtigt der AN, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen. 12.5. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. 12.6. Der AN darf dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen, insbesondere hin- sichtlich Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen stellen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. 12.7. Für die Nachunternehmer gelten die Zutritts- sowie Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen des AG.
Nachunternehmer. 5.1 Der Auftragnehmer darf ohne Zustimmung des Auftraggebers einen Nachunternehmer mit der Ausführung aller oder eines Teils der Arbeiten im Rahmen des Auftrags/ Vertrags betrauen. 5.2 In Antwort auf eine schriftliche Benachrichtigung über die notwendige Unterauftragsvergabe durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von 7 Tagen über seine Entscheidung schriftlich benachrichtigen. Für die Entscheidung des Auftraggebers über die Zustimmungserteilung für die Unterauftragsvergabe wird der vom Auftragnehmer vorgelegte Vertragsentwurf mit dem Nachunternehmer ausschlagegebend sein. 5.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen jedes Nachunternehmers, weiterer Nachunternehmer, ihrer Vertreter oder Mitarbeiter wie für seine eigenen Handlungen oder Unterlassungen. 5.4 Jeder Vertrag, den vom Auftragnehmer mit einem Nachunternehmer bzw. weiteren Nachunternehmer geschlossen wird, hat folgende Angaben zu enthalten: a. Der Nachunternehmer bzw. weiterer Nachunternehmer darf Forderungen aus einem solchen Vertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht abtreten, b. Der Nachunternehmer verpflichtet sich zur schriftlichen Benachrichtigung des Auftraggebers über jede überfällige Zahlung des Auftragnehmers gegenüber dem Nachunternehmer, c. Der Auftragnehmer hat in jedem Vertrag mit dem Nachunternehmer Bestimmungen zur Verpflichtung des Nachunternehmers zur Vorlage dem Auftraggeber innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Zahlung der schriftlichen Erklärung des Nachunternehmers zu vermerken, die von einer dazu befugten Person unterzeichnet wurde. Die Erklärung des Nachunternehmers wird eindeutige Vermerke enthalten, dass die ihm anvertrauten Arbeiten vom Auftragnehmer im Ganzen oder zum Teil beglichen wurden und dass die Zahlung der fälligen und im Vertrag festgelegten Vergütung erfolgt ist. 5.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, im Ganzen oder zum Teil vom Auftrag/ Vertrag mit dem Auftragnehmer zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers oder unter Verletzung des Vergabeverfahrens die Ausführung aller oder eines Teils der Arbeiten des Auftragnehmers unterbeauftragt. 5.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Auftrags/ Vertrags keine Personen auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder eines zivilrechtlichen Vertrags einzustellen, die Mitarbeiter des Auftraggebers sind. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung gilt als grobe Verletzung der Best...
Nachunternehmer. Der AN ist grundsätzlich zur Selbstausführung der vertraglichen Leistung verpflichtet. Er darf die Leistungen ganz oder teilweise nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG an Nachunternehmer vergeben. Der AN ist verpflichtet, dem AG die Nachunternehmer vor der Beauftragung der entsprechenden Leistungen zu benennen. Er darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und die Gewähr einer fristgerechten Leistungserfüllung bieten. Dies gilt auch bei einem späteren Wechsel eines Nachunternehmers und für Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach der jeweiligen Benennung bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe einen Nachunternehmer abzulehnen. Erfüllt ein Nachunternehmer nicht mehr die vorgenannten Voraussetzungen, so ist der AG berechtigt, den Austausch dieses Nachunternehmers zu verlangen.
Nachunternehmer. 4.1. Eine Übertragung von Teilleistungen auf Nachunternehmer, die nicht bereits im Angebot namentlich benannt worden sind, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AG zulässig. Im Falle der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer muss der AN vertraglich sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AN stellt den AG von einer Haftung hinsichtlich der Ansprüche seiner Arbeitnehmer, seiner Nachunternehmer und Verleiher sowie der Sozialkassen frei. 4.2. Der AN wird in allen Nachunternehmerverträgen Sorge dafür tragen, dass dem AG jeweils ein Recht zum Eintritt in diese Ver- träge für den Fall zusteht, dass der Vertrag zwischen AG und AN vorzeitig beendet wird, gleich aus welchem Grunde, insbesonde- re, wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach den vom AN mit seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträgen soll der Vertragseintritt des AG alleine von der einseitigen schriftlichen Erklärung des Eintritts durch den AG im Verhältnis zum Nachunternehmer abhängen. 4.3. Im Übrigen gelten die Regeln zum „Nachunternehmereinsatz für Unternehmer, die Aufträge an Standorten der Bayer AG oder ihrer Beteiligungsgesellschaften abwickeln“.
Nachunternehmer. 3.1. VEACT ist berechtigt, für die Leistungserbringung fachlich geeignete und leistungsfähige Nach- unternehmer einzusetzen. VEACT stellt dem Kunden bei erstmaligem Leistungsabruf und bei etwaigem Wechsel von Nachunternehmern eine Liste mit den eingesetzten Nachunternehmen auf elektronischem Weg zur Verfügung. 3.2. VEACT haftet für eingesetzte Nachunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Nachunternehmer. Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 6 geltend gemach- ten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderauf- wendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.