Nachunternehmer. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und den Auftraggeber mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evt. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.
Nachunternehmer. 1. Der Auftragnehmer hat seine Nachunternehmer, Subunternehmer, Unterauftragnehmer sowie Verleihunternehmer (nachfolgend einheitlich Nachunternehmer genannt) sorg- fältig auszuwählen und hierbei auf die Einhaltung des MiLoG sowie ggf. des AEntG zu achten.
Nachunternehmer. 8.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftli- cher Zustimmung der Auftraggeberin vor Beginn der Ausführung darf er die Leistung oder Teile der Leistung an Nachunternehmer übertragen. Die für die Zustimmung der Auftraggeberin vorzulegenden Nachweise und Erklärungen zur Eignung des Nachun- ternehmers sind spätestens bis 5 Werktage vor Beginn der Ausführung bei der Auf- traggeberin vorzulegen. Erst nach Zustimmung der Auftraggeberin zum Nachunter- nehmereinsatz darf der Nachunternehmer mit seiner Leistungserbringung beginnen. Sollte die Frist zur Vorlage der Nachunternehmernachweise vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden und sich der Einsatz des Nachunternehmers und damit die Leistungserbringung aus diesem Grund verzögern, haftet der Auftragnehmer für den durch diese Verzögerung entstehenden Schaden. Einer Zustimmung bedarf es nicht, sofern der Betrieb des Auftragnehmers von vorn- herein nicht auf die Erbringung der betreffenden Leistungen eingerichtet ist und der Auftragnehmer hierauf in seinem Angebot hingewiesen hat.
Nachunternehmer. 11.1. Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuver- lässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben stets nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Nachunternehmer. (1) Der Auftragnehmer darf die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Bestimmungen in den Aus- schreibungsunterlagen und der Leistungsbeschreibung an einen Nachunternehmer weitergeben.
Nachunternehmer. 6.3.1 Der Vertragspartner hat seine Nachunternehmer, Subunternehmer, Unterauftragnehmer sowie Verleihunternehmern (nachfolgend gesammelt „Nachunternehmer“ genannt) sorgfältig auszuwählen und hierbei, soweit einschlägig, auf die Einhaltung des MiLoG, LTMG sowie gegebenenfalls das AEntG zu achten.
Nachunternehmer. 4.1. Eine Übertragung von Teilleistungen auf Nachunternehmer, die nicht bereits im Angebot namentlich benannt worden sind, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AG zulässig. Im Falle der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer muss der AN vertraglich sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AN stellt den AG von einer Haftung hinsichtlich der Ansprüche seiner Arbeitnehmer, seiner Nachunternehmer und Verleiher sowie der Sozialkassen frei.
Nachunternehmer. 6.1 Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Eine Weitergabe des Auftrages oder von Teilen desselben ist dem AN nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG bezogen auf einen durch den AN konkret vorgeschlagenen Nachunternehmer gestattet. Dies gilt auch für den Austausch von Nachunternehmern. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistung sowie Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich mitzuteilen. Des Weiteren hat der AN vom Nachunternehmer eine Kopie des Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses für Bau- aufträge (ULV) zu übergeben. Falls keine ULV-Eintragung vorliegt, ist eine Kopie der Eintragung in das Handelsregister und/oder der Hand- werkskammer vorzulegen. Der AG ist berechtigt, weitere Nachweise zu fordern. Ausländische Firmen müssen gleichwertige Bescheinigungen vorlegen.
Nachunternehmer. 1. Der AN ist grundsätzlich zur Selbstausführung der vertraglichen Leistung verpflichtet. Er darf die Leistungen ganz oder teilweise nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG an Nachunternehmer vergeben. Der AN ist verpflichtet, dem AG die Nachunternehmer vor der Beauftragung der entsprechenden Leistungen zu benennen. Er darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und die Gewähr einer fristgerechten Leistungserfüllung bieten. Dies gilt auch bei einem späteren Wechsel eines Nachunternehmers und für Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. Der AG ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach der jeweiligen Benennung bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe einen Nachunternehmer abzulehnen. Erfüllt ein Nachunternehmer nicht mehr die vorgenannten Voraussetzungen, so ist der AG berechtigt, den Austausch dieses Nachunternehmers zu verlangen.
Nachunternehmer. (1) Die Verkäuferin darf die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht als Ganzes an einen Nachunter- nehmer weitergeben. Teilleistungen dürfen von der Verkäuferin nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Käuferin an Nachunternehmer weitergegeben werden. Die Verkäuferin hat der Käu- ferin vor Vertragsschluss mitzuteilen, ob und welche Nachunternehmer in welchem Umfang beauf- tragt werdenIm Falle der Einschaltung eines Nachunternehmers hat die Verkäuferin sicher zu stel- len, dass der Nachunternehmer an die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen für Kauf und Lieferung von gastechnischen Komponenten gebunden ist. Die Käuferin kann eine Ver- pflichtungserklärung des Nachunternehmers vor ihrer Zustimmungserklärung verlangen. Die Ver- käuferin hat den Nachunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflichten, die erforderlichen Bescheinigungen des Finanzamts, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenos- senschaft sowie ggf. erforderliche Arbeitserlaubnisse vorzulegen.