Nebenpflichten Musterklauseln

Nebenpflichten. 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Nebenpflichten. 5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
Nebenpflichten. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Foto- reportagen abgelichtet werden. Die Fotografin ist dennoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist. In geistlichen Stätten besitzt der Geistliche Hoheitsrecht. Sollte der Geistliche Verbote aussprechen, die das Fotografieren hindert, haftet die Fotografin nicht für den Ausfall. In den Fällen versucht die Foto- grafin bestmöglich Fotografien anzufertigen. Ein Schadenersatz für die fehlenden Bilder kann nicht er- hoben werden. Wird das Kennelernshooting in Anspruch genommen, ist dieses in Weinheim/Viernheim zu absolvieren. Eine Umwandlung in ein After-Wedding Shooting ist ausgeschlossen, da das Shooting dem Kennenler- nen dient und somit die Wirkung verlieren würde. Eine Auszahlung ist auch ausgeschlossen. Bei nicht in Anspruchname verfällt das Recht. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftrag- gebers nicht gestattet. Bei Reportagen sind der Fotografin und Ihrem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Nach der Eheschließung erhält das Brautpaar min. 20 fertige Referenzbilder und die Endrechnung in- nerhalb 3 Tagen. Nach dem diese beglichen ist, starten die 8 Wochen Bearbeitungszeit. Siehe Konditio- nen im Vertrag. Der Fotografin obliegt es, die Fotos nach ihrem eigenen kreativen ermessen zu bearbeiten, die Bilder auszusortieren, und zu verändern (schwarz-weiß Aufnahmen ca. 10% der Gesamtaufnahmen werden nicht in Farbe geliefert!). Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflich- tet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Perso- nen und der Rechteinhaber einzuholen.
Nebenpflichten. Notwendige Wartungsarbeiten werden in der Zeit von 06.00 bis 10.00 Uhr durchgeführt. Wartungsarbeiten außerhalb dieser Zeiten müssen gesondert mitgeteilt werden. Eingehende Mängelanzeigen müssen umgehend bearbeitet werden.
Nebenpflichten. 5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsicht- lich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). Ein konkreter Fall, in dem die Einholung der Einwilligungen durch den Vertrags- partner ganz besonders verlässlich einzuholen ist – ist bei Hochzeiten! Hier müssen sowohl die Eheleute (Braut und Bräutigam), als auch die gesamte Hochzeitsgesell- schaft und die Dienstleister die an diesem Tag fotografiert und videografiert wer- den könnten, darüber informiert werden, dass fotografiert und videografiert wird und müssen Ihre Einwilligung zur Erstellung von Aufnahmen, als auch zur kommer- ziellen Verwendung dieser Aufnahmen geben.
Nebenpflichten. (1) Die VVU werden den mit Erhebungen und Qualitätsprüfungen befassten Mitarbeitern der HVV GmbH bzw. von Unternehmen, die dazu im Auftrag der HVV GmbH tätig sind, jederzeit nach Anmeldung ungehinderten Zugang zu ihren Fahrzeugen und Verkehrsanlagen gewähren.
Nebenpflichten. Eine Zusicherung der Verträglichkeit von uns verwendeter Arbeitsmaterialien und Verarbeitungsprozesse mit vom Besteller gestellten Stoffen würde eine umfangreiche labormässige und messtechnische Voruntersuchung erfordern. Dies gilt insbesondere für bereits beschichtete oder vergütete, ebenso für entlackierte oder eloxierte Materialien sowie für Metallwaren. Sofern eine solche Voruntersuchung nicht ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, vom Besteller gestellte Stoffe über eine Augenscheinseinahme hinausgehend auf ihre Eignung und Qualität zu prüfen, sofern sie nicht als offensichtlich falsch erkennbar sind. Unsere Haftung ist insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Überprüfung der Artikel auf Übereinstimmungen mit Nummern und Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns nicht vorgenommen. Für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der gelieferten Stoffe ist deshalb allein der Besteller verantwortlich, der hierfür im Streitfalle den Beweis zu erbringen hat. Im Übrigen verweisen wir zu Unterrichtung des Bestellers über die Abstimmung von Technologie, Materialien, sowie Eigenschaften und Beschaffenheit von Werkstoffen auf unsere technische Spezifikationen für Pulverbeschichtung.
Nebenpflichten. 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen, dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Persönlichkeiten zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Rechte beruhen, trägt der Auftraggeber.
Nebenpflichten. 4.1 Der Auftraggeber stellt der Vollzugsanstalt - mit Ausnahme der Arbeitskräfte - alles für die Ausführung der Arbeiten Erforderliche zur Verfügung, insbesondere Geräte (Maschinen, Werkzeuge u. Ä.), die Werk- und Betriebsstoffe (einschließlich des benö- tigten Stroms) sowie die notwendigen Betriebsmittel (für die Arbeitsräume der Gefan- genen und für etwaige Lagerräume). (Falls Werk- oder Betriebsstoffe durch Vermittlung der Vollzugsanstalt bezogen wer- den, ist eine entsprechende Regelung zu treffen; vgl. auch Nr. 5.4).
Nebenpflichten. 5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter (abgebildete Gegenstände z. B.: Werke der Bildenden Kunst, Muster, Marken, Gebäude etc.) und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem.