Nebenpflichten. 5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
Nebenpflichten. 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Xxxx der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Nebenpflichten. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Foto- reportagen abgelichtet werden. Die Fotografin ist dennoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist. In geistlichen Stätten besitzt der Geistliche Hoheitsrecht. Sollte der Geistliche Verbote aussprechen, die das Fotografieren hindert, haftet die Fotografin nicht für den Ausfall. In den Fällen versucht die Foto- grafin bestmöglich Fotografien anzufertigen. Ein Schadenersatz für die fehlenden Bilder kann nicht er- hoben werden. Wird das Kennelernshooting in Anspruch genommen, ist dieses in Weinheim/Viernheim zu absolvieren. Eine Umwandlung in ein After-Wedding Shooting ist ausgeschlossen, da das Shooting dem Kennenler- nen dient und somit die Wirkung verlieren würde. Eine Auszahlung ist auch ausgeschlossen. Bei nicht in Anspruchname verfällt das Recht. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftrag- gebers nicht gestattet. Bei Reportagen sind der Fotografin und Ihrem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren. Nach der Eheschließung erhält das Brautpaar min. 20 fertige Referenzbilder und die Endrechnung in- nerhalb 3 Tagen. Nach dem diese beglichen ist, starten die 8 Wochen Bearbeitungszeit. Siehe Konditio- nen im Vertrag. Der Fotografin obliegt es, die Fotos nach ihrem eigenen kreativen ermessen zu bearbeiten, die Bilder auszusortieren, und zu verändern (schwarz-weiß Aufnahmen ca. 10% der Gesamtaufnahmen werden nicht in Farbe geliefert!). Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflich- tet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Perso- nen und der Rechteinhaber einzuholen.
Nebenpflichten. 5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Nebenpflichten. Notwendige Wartungsarbeiten werden in der Zeit von 06.00 bis 10.00 Uhr durchgeführt. Wartungsarbeiten außerhalb dieser Zeiten müssen gesondert mitgeteilt werden. Eingehende Mängelanzeigen müssen umgehend bearbeitet werden.
Nebenpflichten. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Nebenpflichten. Die VVU werden den mit Erhebungen und Qualitätsprüfungen befassten Mitarbeitern der HVV GmbH bzw. von Unternehmen, die dazu im Auftrag der HVV GmbH tätig sind, jederzeit nach Anmeldung ungehinderten Zugang zu ihren Fahrzeugen und Verkehrsanlagen gewähren.
Nebenpflichten. 5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsicht- lich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). Ein konkreter Fall, in dem die Einholung der Einwilligungen durch den Vertrags- partner ganz besonders verlässlich einzuholen ist – ist bei Hochzeiten! Hier müssen sowohl die Eheleute (Braut und Bräutigam), als auch die gesamte Hochzeitsgesell- schaft und die Dienstleister die an diesem Tag fotografiert und videografiert wer- den könnten, darüber informiert werden, dass fotografiert und videografiert wird und müssen Ihre Einwilligung zur Erstellung von Aufnahmen, als auch zur kommer- ziellen Verwendung dieser Aufnahmen geben.
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Alle zur Verfügung gestellten Aufnahmeobjekte, bzw. Materialien, die der Auf- traggeber dem Fotografen überlässt, gehen in den Besitz des Fotoragen über – so- fern nicht anderes schriftlich geregelt.
5.4 Am „Set“ – an dem Ort und zu der Zeit an dem, Fotos im Auftrag des Auftrag- gebers durch den Fotografen „Photography Xxxxxxxxx Xxxxxxx“ erstellt werden, sind keine anderen Fotografen und Videographen erlaubt, außer Vertragspartner von Photography Xxxxxxxxx Xxxxxxx, bzw. seine Mitarbeiter.
5.5 Vor Erbringung der Leistung, bzw. vor der Durchführung der Erstellung der Auf- nahmen, ist dem Fotografen eine digitale Liste der erwünschten Ergebnisse, bzw. eine Liste der der zu fotografierenden/videografisch festzuhaltenden Aufnahmen zu überreichen, ansonsten überlässt der Auftraggeber dem Fotografen die Auswahl der zu fotografierenden Objekte und Szenen. Es entstehen keinerlei Ansprüche für den Auftraggeber wenn gewünschte Aufnahmen nicht geliefert werden kön- nen/erstellt werden können, insbesondere wenn keine vorangegangene schriftliche Aufstellung der gewünschten Aufnahmen erfolgt ist.
Nebenpflichten. 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Xxxx der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
Nebenpflichten. 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen, dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Persönlichkeiten zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Rechte beruhen, trägt der Auftraggeber.