Neuschutzrechte. Erfindungen von Dienstnehmern der Parteien, soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages betreffen und während ihrer Dauer erfolgen, werden die Parteien nach den gesetzlichen Be- stimmungen über Arbeitsnehmererfindungen unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider Parteien beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten den Partei- en gemeinschaftlich zu, ansonsten derjenigen Partei allein, deren Dienstnehmer die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Bei Gemeinschaftserfindungen ist jede Partei verpflichtet, an einer Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht mitzuwirken oder alle Rechte daraus an die andere Partei abzutreten.
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Samples: Vertrag Über Den
Neuschutzrechte. Erfindungen von Dienstnehmern der Parteien, soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages betreffen und während ihrer Dauer erfolgen, werden die Parteien nach den gesetzlichen Be- stimmungen Bestimmungen über Arbeitsnehmererfindungen unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider Parteien beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten den Partei- en Parteien gemeinschaftlich zu, ansonsten derjenigen Partei allein, deren Dienstnehmer die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Bei Gemeinschaftserfindungen ist jede Partei verpflichtet, an einer Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht mitzuwirken oder alle Rechte daraus an die andere Partei abzutreten.
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Samples: Vertrag Über Den
Neuschutzrechte. Erfindungen von Dienstnehmern der Parteien, soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages betreffen und während ihrer Dauer erfolgen, werden die Parteien nach den gesetzlichen Be- stimmungen Bestimmungen über Arbeitsnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider Parteien beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten den Partei- en Parteien gemeinschaftlich zu, ansonsten derjenigen Partei allein, deren Dienstnehmer die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Bei Gemeinschaftserfindungen ist jede Partei verpflichtet, an einer Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht mitzuwirken oder alle Rechte daraus an die andere Partei abzutreten.
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Samples: www.drei.at
Neuschutzrechte. Erfindungen von Dienstnehmern der Parteien, soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages Vertrags betreffen und während ihrer Dauer erfolgen, werden die Parteien nach den gesetzlichen Be- stimmungen Bestimmungen über Arbeitsnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider Parteien beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten den Partei- en Parteien gemeinschaftlich zu, ansonsten derjenigen Partei allein, deren Dienstnehmer die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Bei Gemeinschaftserfindungen ist jede Partei verpflichtet, an einer Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht mitzuwirken oder alle Rechte daraus an die andere Partei abzutreten.
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Samples: www.vectonemobile.at