Common use of Neuwertanteil Clause in Contracts

Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube- schaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge- nügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksich- tigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versi- cherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

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Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) ), erwirbt der Versicherungsnehmer nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstelltsichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube- schaffenwiederzubeschaf- fen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge- nügt genügt es, wenn die das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland wiederhergestellt wird. Soll das Gebäude mit kleinerer Wohnfläche wiederhergestellt werden, besteht Anspruch auf den darauf entfallenden Neuwertanteil, sofern und soweit es ansonsten in gleicher Art und Güte sowie Zweckbestimmung wie- derhergestellt wird. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteils ein- schließlich etwaiger nach § 13 Nr. 3 a gezahlter Zinsen an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi- cherten Sachen verwendet. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung Entschädigung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksich- tigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere abzüglich der Wertminderung durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versi- cherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden istAbnutzung.

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Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung Neuwertversiche- rung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung Ent- schädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube- schaffenwiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge- nügt genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung Entschädigung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksich- tigung Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad Abnut- zungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom entschädigten Neuwertanteiles an den Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn er die Sache infolge eines Verschuldens des Versi- cherungsnehmers auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt zur Wieder- herstellung oder wiederbeschafft worden istWiederbeschaffung der versicherten Sachen ver- wendet.

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Neuwertanteil. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu- wertversicherung Neuwertversi- cherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden Zeitwertscha- den übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb inner- halb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstelltsi- cherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte ver- sicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube- schaffenwiederzubeschaf- fen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder o- der wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge- nügt genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi- gung Entschädigung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 bis c) unter Berücksich- tigung Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend Abzugs ent- sprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad Abnutzungs- grad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer Ver- sicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder o- der wiederbeschafft worden ist. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä- digung für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 5), versi- cherte Kosten (siehe Abschnitt A §§ 7 und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9) je Versi- cherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schaden- abwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Wei- sung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

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