Common use of Nutzungsrecht Clause in Contracts

Nutzungsrecht. 1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. 2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig. 4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrecht. 13.1 Die LIZENZGEBERIN gewährt dem BENUTZER unentgeltlich ein einfaches, zeitlich unbefristetes und nicht ausschließliches Nutzungsrecht der WEBANWENDUNG gemäß dem Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der Quelltext oder der kompilierter Objektcode ist nicht Teil der Lieferung. 3.2 Die Lizenz befugt den BENUTZER zur Nutzung der WEBANWENDUNG im Rahmen seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder andere Vervielfältigungen der WEBANWENDUNG vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Entgelts ein Programmcodes dar. Änderungen, zu denen die LIZENZGEBERIN nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht ausschließlichesversagen kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), einfaches Recht zur Nutzung sind statthaft. 3.3 Die Webanwendung darf ausschließlich für die in der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen Webanwendung von der Vertragssoftware LIZENZGEBERIN vorgegebenen Produkte verwendet werden. 3.4 Der BENUTZER darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreitenWEBANWENDUNG weder vermieten noch verleihen. Die zulässige Nutzung umfasst Eine Übertragung der Lizenz an der WEBANWENDUNG auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information der LIZENZGEBERIN und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt. Der BENUTZER darf die Installation der VertragssoftwareWEBANWENDUNG weder zurückentwickeln (Reverse Engineering), das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. 2dekompilieren noch disassemblieren. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich iIm Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigungbleiben §§ 69d, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon 69e UrhG unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet3.5 Alle Rechte, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchendem BENUTZER durch diese LIZENZVEREINBARUNG nicht ausdrücklich gewährt werden, eine Vereinbarung über die Erweiterung sind der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fälligLIZENZGEBERIN vorbehalten. 4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. 5. 3.6 Der Kunde ist berechtigtGebrauch von nicht-lizenzierter, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung nicht registrierter oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete gekündigten Lizenzen ist nicht zulässiggestattet. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

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Samples: Licensing Agreement

Nutzungsrecht. 12.1. iComply gewährt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares Recht zur Nutzung von iWhistle als internes Hinweisgebersystem gemäß diesen Nutzungsbedingungen mit Zu- gang und Meldemöglichkeit für Mitarbeitende und Geschäftspartner des Kunden sowie sonstige in Ver- bindung mit dem Kunden stehende Dritte während einer Lizenzperiode (Lizenz). 2.2. Die Lizenz gilt nur für den Kunden und mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG. Der Kunde darf iWhistle weder entgeltlich noch unentgeltlich sonstigen Dritten überlassen oder zur Nutzung bereitstellen, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wird oder der Kunde entgeltlich wei- tere Lizenzen für bestimmte Dritte hinzubucht. 2.3. Die Lizenz gilt nur für den Funktionsumfang des jeweils bestellten Leistungspakets. Updates, Upgrades und neue Versionen sind vorbehaltlich Ausnahmen gemäß Ziffer 5.4. von der Lizenz miterfasst. 2.4. Geistiges Eigentum, Schutzrechte und Knowhow an der Software verbleiben allein bei iComply. Die Überlassung an den Kunden erfolgt frei von Rechten Dritter, die in Widerspruch zur Nutzung als Hinweis- gebersystem stehen. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein darf iWhistle oder Teile hiervon nicht ausschließlichesvervielfältigen, einfaches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftwareverändern, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. 2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigungverbrei- ten, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten verkaufen, vermieten, bearbeiten, umgestalten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinauszweckentfremden, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für nicht zurück- entwickeln (Reverse Engineering) oder den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig. 4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigenQuellcode extrahieren, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzungnicht gemäß §§ 69d, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat69e UrhG zugelassen oder ausdrücklich von iComply in Textform erlaubt. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Nutzungsrecht. 1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließlichesMycomp IT-Services GmbH vermittelt durch die Lie- ferung der Softwarelizenz dem Kunden das Recht, einfaches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem die im Lizenzschein eingeräumten UmfangEinzelvertrag bezeichneten Softwareprodukte gemäss und ausschliesslich nach den Lizenzbestim- mungen des Herstellers, welche in der Regel dem Softwareprodukt beigelegt oder ansonsten beim Hersteller erfragt werden können, zu nutzen. Vor vollständiger Bezahlung Im Übri- gen ist die korrekte Lizenzierung der Software und al- ler dazugehörigen Unterlagen Sache des Entgelts stehen sämtliche Datenträger Kunden und Mycomp IT-Services GmbH haftet nicht für Rechts- ansprüche des Herstellers, falls der Kunde wissentlich oder versehentlich falsch lizenziert. Falls solche Lizenzbestimmungen des Herstellers der Software fehlen, gelten die nachfolgenden Bestim- mungen: 1 Mycomp IT-Services GmbH erteilt dem Kunden das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Recht, die Software samt der Dokumentation auf dem für den Einsatz vorgesehenen System des Kunden während unbestimmter Zeit bestim- mungsgemäss zu nutzen. 2 Bestimmungsgemässer Gebrauch umfasst ab- schliessend das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen lassen oder Wiedergeben der Software in Objekt Code auf dem Kundensystem zum Zweck der Ausführung der Programm-Instruktionen für die Verarbeitung von Daten des Kunden, die dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen Verwendung der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation Dokumenta- tion im Zusammenhang mit dem bestimmungs- gemässen Gebrauch der VertragssoftwareSoftware. 3 Nicht zulässig ist der Gebrauch der Software auf einem anderen als dem Kundensystem, auf mehr Arbeitsstationen oder mobilen Zusatzgeräten als beim Erwerb der Lizenz angegeben, der Betrieb eines Rechenzentrums für Dritte mit der Software, das Laden in über den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen bestimmungsgemässen Gebrauch durch den Kunden. 2. Die Anzahl hinausgehende Kopieren der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine BerechtigungSoftware, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten Ver- mietung, Verleihe oder in sonstiger Weise unterzulizenzierenBekanntgabe der Soft- ware an Dritte, sie drahtgebunden die Bearbeitung, Änderung oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung Erweiterung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sowie die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von Rückführung des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe Objektcodes in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fälligSourcecode. 4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrecht. 16.1. Der Kunde erhält Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger und termingerechter Bezahlung der vereinbarten Gebühren für die Dauer des Entgelts Vertrags- verhältnisses und für die in diesen Bedingungen geregelten Verwendungszwecke ein nicht ausschließlicheseinfaches Nutzungsrecht an den Vertragsprodukten (Software ScanAdhoc und ggf. Pharma-Control), einfaches Recht zur Installation und Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den KundenLizenznehmer, bezogen auf das jeweilige IK (Institutionskennzeichen), ein. 26.2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der ÜbernutzungSofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Käufer verpflichtetLizenznehmer pro lizenziertem Institutionskennzeichen (IK) zur Installation der Software Sca- nAdhoc auf einem Server bei unbegrenzter Anzahl von Clients berechtigt. Nicht von dem beschriebenen Nutzungsrecht umfasst ist das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen, zur Übertragung auf Dritte oder anderweitigen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Verleihen, Ver- mieten, Verkauf), zur öffentlichen Wiedergabe, zur Bearbeitung, Umgestaltung, Weiterentwicklung oder Zurückentwicklung (Dekompilierung). 6.3. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine Entschädigung für Sicherungskopie der Software (in Form der Datenbank) zu erstellen, die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fälligihm sicher verwahrt und vor Missbrauch und Diebstahl geschützt werden muss. 46.4. Urheberrechts- Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auf Verlangen des Lizenzgebers zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragsprodukte zu überprüfen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragsprodukte vertragsgemäß genutzt werden, insbesondere ob der vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl bzw. des Umfangs der zur Verfügung gestellten Lizenz) sowie die Nutzungsbedingungen nicht überschritten werden. 6.5. Die Vertragsprodukte sind rechtlich geschützt. Alle Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb sonstigen Leistungsschutzrechte an den Ver- tragsprodukten stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer unbeschadet der Vertragssoftware vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Urhebervermerke, Seriennummern oder andere der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder vom Lizenznehmer nicht entfernt noch oder verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Nutzungsrecht. 111.1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. 2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig. 4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde Auftraggeber ist berechtigt, die erworbene Kopie Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen. 11.2. Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt. Omnity darf selbst erstellte Teile der Vertragssoftware einem Software anderweitig verwerten, soweit keine Geheimhaltung vertraglich vereinbart wurde oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluss explizit davon ausgeschlossen wurden. 11.3. Omnity ist berechtigt, die erstellte Software sowie den Auftraggeber selbst als Referenz für Werbung und Marketingziele von Omnity zu nutzen sofern dies nicht explizit ausgeschlossen wurde. 11.4. Die Software (Programm und elektronisches Handbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht des von Omnity erstellten Sourcecodes steht ausschließlich Omnity zu. Soweit das Urheberrecht Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassenzustehen, hat Omnity entsprechende Verwertungsrechte. 11.5. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete Der Auftraggeber ist nicht zulässigberechtigt, die Software zu dekompilieren, zu „reverse engineeren“, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen oder diese Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen. 812.1. Nutzt Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Kunde Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich Omnity nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers gelangen. 12.2. Omnity ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (ihm im Hinblick auf die Art Zusammenhang mit der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. 12.3. Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Hinblick auf die Anzahl Rahmen der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten

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Samples: Software Development Agreement

Nutzungsrecht. 115.1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung Soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt ecovium dem Kunden an den Leistungsergebnissen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein: a) Im Falle von Werkleistungen in Form von Anpassungen oder Ergänzungen von Standardsoftware von ecovium („Programm-Ergänzungen“) räumt ecovium dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Entgelts Lizenzvertrages über die lizenzierte Standardsoftware ein. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei ecovium. b) Im Falle von Leistungsergebnissen, die keine Programm-Ergänzungen im Sinne des Artikels 15.1.1 sind, räumt ecovium dem Kunden ein nicht ausschließlicheszeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, einfaches Recht ein, alle speziell für den Kunden erstellten Leistungsergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt die Befugnis zur Nutzung Bearbeitung und Veränderung der Vertragssoftware gemäß dem Leistungsergebnisse ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die für die jeweiligen Leistungsergebnisse zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an ecovium entrichtet hat. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von ecovium übertragbar. ecovium wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. c) In Bezug auf die Rechte an Open Source Komponenten und/oder Software dritter Hersteller, die in etwaige Leistungsergebnisse eingeflossen sind oder sonst im Lizenzschein eingeräumten UmfangRahmen der Leistungserbringung übergeben werden, finden die für die jeweiligen Komponenten geltenden Lizenzbedingungen Anwendung. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Diese werden dem Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kundenvon ecovium übergeben. 215.2. Die Anzahl Im Falle eines Werkvertrages über Programmierungsleistungen schuldet ecovium nur die Auslieferung der Lizenzen sowie Art Programmierung in der Objekt Code Version und Umfang hat der Nutzung bestimmen sich Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code), sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. 15.3. Sofern der Kunde im Übrigen Falle von Schulungen Schulungsunterlagen erhält, räumt ecovium dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach dem Lizenzscheinschriftlicher Zustimmung von ecovium übertragbar. Der Kunde hat keine Berechtigungecovium wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. 15.4. Für Erfindungen, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden oder angemeldet werden können, gilt Folgendes: Erfindungen von Mitarbeitern des Kunden werden von Kunden und solche von Mitarbeitern der Firma ecovium werden von ecovium in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“Anspruch genommen. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für Vertragspartner für den Zeitraum der Übernutzungvertraglichen Zusammenarbeit eine nicht ausschließliche, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzwunwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz. Im Falle der Einstellung Beendigung der Übernutzungvertraglichen Zusammenarbeit werden beide Vertragsparteien in Verhandlungen treten, ist der Käufer verpflichtetinwieweit weiterhin eine nicht ausschließliche, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit(un-)widerrufliche, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fälligweltweite und gebührenfreie Lizenz gewährt wird. 415.5. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigtErfindungen, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft ecovium gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu überlassenerteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe Das Antragsrecht für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässiggemeinschaftliche Erfindungen steht ecovium zu. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

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Nutzungsrecht. 16.1. Der Kunde erhält Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger und termingerechter Bezahlung der vereinbarten Gebühren für die Dauer des Entgelts Ver- tragsverhältnisses und für die in diesen Bedingungen geregelten Verwendungszwecke ein nicht ausschließlicheseinfaches Nutzungsrecht an den Vertragsprodukten (Software ScanAdhoc und ggf. Pharma-Control), einfaches Recht zur Installation und Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den KundenLizenznehmer, bezogen auf das jeweilige IK (Instituti- onskennzeichen), ein. 26.2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der ÜbernutzungSofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Käufer verpflichtetLizenznehmer pro lizenziertem Institutionskennzeichen (IK) zur Installation der Software ScanAdhoc auf einem Server bei unbegrenzter Anzahl von Clients berechtigt. Nicht von dem beschriebenen Nutzungsrecht umfasst ist das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen, zur Übertragung auf Dritte oder anderweitigen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Verleihen, Vermieten, Verkauf), zur öffentlichen Wiedergabe, zur Bearbeitung, Umgestaltung, Weiterentwicklung oder Zurückentwicklung (Dekompilierung). 6.3. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine Entschädigung für Sicherungskopie der Software (in Form der Datenbank) zu erstellen, die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fälligihm sicher verwahrt und vor Missbrauch und Diebstahl geschützt werden muss. 46.4. Urheberrechts- Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auf Verlangen des Lizenzgebers zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragsprodukte zu überprüfen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragsprodukte vertragsgemäß genutzt werden, insbesondere ob der vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der An- zahl bzw. des Umfangs der zur Verfügung gestellten Lizenz) sowie die Nutzungsbedingungen nicht überschritten werden. 6.5. Die Vertragsprodukte sind rechtlich geschützt. Alle Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb sonstigen Leistungsschutzrechte an den Ver- tragsprodukten stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer unbeschadet der Vertragssoftware vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich dem Lizenz- geber zu. Urhebervermerke, Seriennummern oder andere der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder vom Lizenznehmer nicht entfernt noch oder verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

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