Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei? 4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. 4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise. 4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtantritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldefor- mular, Stornokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll. 4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung. 4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung, Reiserücktritts Versicherung
Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtantritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldefor- mular, Stornokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung
Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt 4.2 Unverzügliche Unterrichtung der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelleBuchungsstelle/dem Veranstalter des Veranstalters nach Eintritt des SchadensfallesVersicherungsfalles, um die Stornokosten anfallenden Kosten so gering wie möglich zu halten.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts Reiseabbruchs bzw. des Nichtantritts der ReiseVerlänge- rung der Reise bzw. Unterbrechung der Rundreise, z. B. BuchungsunterlagenBuchungsun- terlagen, Schadenmeldefor- mularSchadenmeldeformular, StornokostenrechnungRechnungen, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes Fach-)Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen psychi-schen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens Beförderungsunternehmen über die Verspätung.
4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung
Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich 1 Der Versicherungsnehm er und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (v§gl7. Abs.3 AVB/KGV) haben auf Verlangen des
1 Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach M aßgabe der VorschriftenVersicherers jede Auskunft zu erteilen,die zur Feststellung des Versiche des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. rungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um- fanges erforderlich ist.
2 Der Beitrag w ird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem2 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt.Als Eintrittsaltersgicihltdduerch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu Unterschied zw ischen dem Jahr des Eintritts in den betreffenden Tarilfassen. xxx.xx die betreffende Tarifstufe und dem Geburtsjahr.Bei einer Bei- tragsänderung gilt als tarifliches Lebensalter der Unterschied zw isch3eDnie versicherte Person hat nach M öglichkeit für die M inderung des dem Kalenderjahr,in dem die Änderung in Kraft tritt und dem GeburtsS-chadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,die der Gene- jahr der versicherten Person. sung hinderlich sind.
3 Für die versicherte Person,die das 15.bzw .20.Lebensjahr vollende4t,W ird für eine versicherte Person beieinem weiteren Versicherer ein ist ab Beginn des darauffolgenden M onats der Beitrag des Alters zu zahlen,das die versicherte Person dann gem§ä8ßAbs.2 Nr.2 S.2 AVB/KGV erreicht hat. Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetz- lichen Krankenversicherung Gebrauch,ist der Versicherungsnehm er verpflichtet,den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich
4 Auf Verlangen ist dem Versicherer ein Altersnachw eis vorzulegen. zu unterrichten.
5 Beieiner Änderung der Beiträge,auch durch Änderung des Versiche-(2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen rungsschutzes,w ird das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person1bDe-er Versicherer ist m it den in § 28 Abs.2 bis 4 VVG vorgeschriebenen rücksichtigt.Dabei w ird dem Eintrittsalter der versicherten Person dEai-nschränkungen ganz oder teilw eise von der Verpflichtung zur Leistung durch Rechnung getragen,dass eine Alterungsrückstellung gemäß denfrei,w enn eine der nachfolgend in § 9 Abs.1 AVB/KGV genannten Pflichten, haben Sie keinen VersicherungsschutzO bliegenheiten in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzenverletzt w ird. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem angerechnet w ird.Eine Erhöhung der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis Beiträge oder eine M inderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterw erdens der versicherten2 Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Person ist jedoch während der Dauer des VersicherungsverhältnissesKenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehm ers gleich. ausgeschlossen,sow eit eine Alterungsrückstellung zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Stornokosten so gering wie möglich zu haltenbilden ist.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtantritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldefor- mular, Stornokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Gesundheitsversicherung
Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich 1 Der Versicherungsnehm er und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (v§gl7. Abs.3 AVB/KGV) haben auf Verlangen des
1 Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach M aßgabe der VorschriftenVersicherers jede Auskunft zu erteilen,die zur Feststellung des Versiche des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. rungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um- fanges erforderlich ist.
2 Der Beitrag w ird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem2 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt.Als Eintrittsaltersgicihltdduerch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu Unterschied zw ischen dem Jahr des Eintritts in den betreffenden Tarilfassen. xxx.xx die betreffende Tarifstufe und dem Geburtsjahr.Bei einer Bei- tragsänderung gilt als tarifliches Lebensalter der Unterschied zw isch3eDnie versicherte Person hat nach M öglichkeit für die M inderung des dem Kalenderjahr,in dem die Änderung in Kraft tritt und dem GeburtsS-chadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen,die der Gene- jahr der versicherten Person. sung hinderlich sind.
3 Für die versicherte Person,die das 15.bzw .20.Lebensjahr vollende4t,W ird für eine versicherte Person beieinem weiteren Versicherer ein ist ab Beginn des darauffolgenden M onats der Beitrag des Alters zu zahlen,das die versicherte Person dann gem§ä8ßAbs.2 Nr.2 S.2 AVB/KGV erreicht hat. Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetz- lichen Krankenversicherung Gebrauch,ist der Versicherungsnehm er verpflichtet,den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich
4 Auf Verlangen ist dem Versicherer ein Altersnachw eis vorzulegen. zu unterrichten.
5 Beieiner Änderung der Beiträge,auch durch Änderung des Versiche-(2) Folgen von Obliegenheitsverletzungen rungsschutzes,w ird das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person1bDe-er Versicherer ist m it den in § 28 Abs.2 bis 4 VVG vorgeschriebenen rücksichtigt.Dabei w ird dem Eintrittsalter der versicherten Person dEai-nschränkungen ganz oder teilw eise von der Verpflichtung zur Leistung durch Rechnung getragen,dass eine Alterungsrückstellung gemäß denfrei,w enn eine der nachfolgend i§n9 Abs.1 AVB/KGV genannten Pflichten, haben Sie keinen VersicherungsschutzO bliegenheiten in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzenverletzt w ird. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem angerechnet w ird.Eine Erhöhung der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis Beiträge oder eine M inderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterw erdens der versicherten2 Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Person ist jedoch während der Dauer des VersicherungsverhältnissesKenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehm ers gleich. ausgeschlossen,sow eit eine Alterungsrückstellung zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Stornokosten so gering wie möglich zu haltenbilden ist.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtantritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldefor- mular, Stornokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Gesundheitsversicherung
Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt 4.2 Unverzügliche Unterrichtung der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelleBuchungsstelle/dem Veranstalter des Veranstalters nach Eintritt des SchadensfallesVersicherungsfalles, um die Stornokosten anfallenden Kosten so gering ge- ring wie möglich zu halten.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts Reiseabbruchs bzw. des Nichtantritts der ReiseVerlänge- rung der Reise bzw. Unterbrechung der Rundreise, z. B. BuchungsunterlagenBuchungsunter- lagen, Schadenmeldefor- mularSchadenmeldeformular, StornokostenrechnungRechnungen, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes Fach-)Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen psychi-schen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens Beförderungsunternehmen über die Verspätung.
4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung
Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. Abweichend von § 14 der nachfolgend genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisenIhnen, dass die Pflichtverletzung weder vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen. Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- versicherung „XXL“ die Mindeststandards des Arbeits- kreises Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen. Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Unfall- versicherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B182 beitragsfreien Versicherungsschutz. Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV keine Beschränkung auf Schäden durch Brand (Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag) vor. Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Fußboden- oder Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen. Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs- schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen. Soweit möglich ermitteln wir den Mehrverbrauch durch den Vergleich mit mindestens 3 aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- bzw. Gasversorgungsunter- nehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles. Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV keine Mindestwindstärke vor. Versicherungsschutz besteht daher auch für Schäden, die sich durch wetterbe- dingte Luftbewegung unterhalb der Sturmgrenze (Mindest- windstärke 8 nach der Beaufortskala) ereignen. Versichert sind jedoch nur Schäden durch wetterbedingte Luftbewe- gungen und nicht z.B. durch Druckunterschiede zwischen mehreren Gebäudeöffnungen verursachten Durchzug. Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV keine einschränkenden Regelungen vor, wie Schäden durch Wind oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich warHagel grundsätzlich entstanden sein müssen, um versichert zu sein. Dies gilt nichtVersicherungsschutz besteht insbesondere, wenn Sie Wind oder Hagel
a) unmittelbar auf ein versichertes Gebäude oder sonstige versicherte Sachen einwirkt;
b) ein Gebäude beschädigt, das mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden ist;
c) Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelle/dem Veranstalter Sachen nach Eintritt des Schadensfalles, um die Stornokosten so gering wie möglich zu haltenAbsatz a) und b) wirft.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtantritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldefor- mular, Stornokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Obliegenheiten. 4.1 5.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei- des gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt 5.2.1 Schäden durch strafbare Handlungen sind unverzüglich der Reise: unverzügliche Stornierung bei nächst zu- ständigen oder der Bu- chungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Stornokosten so gering wie möglich nächst erreichbaren Polizeistelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratender Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu haltenlassen. Entsprechende Bescheinigungen sind einzuholen und uns vorzulegen.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung 5.2.2 Melden Sie Schäden an aufgegebenem Reisegepäck unverzüglich dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Bu- chungsstelle/Ge- päckaufbewahrung. Machen Sie Ihre Ansprüche bei diesen geltend. Halten Sie die jeweilige Reklamationsfrist ein. Zeigen Sie äußerlich nicht erkennbare Schäden dem Beförderungsunternehmen, dem Be- herbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich nach der Entdeckung in Textform an. Machen Sie Ihre Ansprüche bei diesen geltend. Halten Sie die jeweilige Reklamationsfrist ein. Die Entschei- dung des Veranstalters und Xxxx Beförderungsunternehmens, des Beherbergungsbetriebs bzw. der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten ReiseGepäckaufbewahrung ist abzuwarten. Eine Kopie des ab- schließenden Bescheides über den Verlust bzw. die Beschädigung des Reisegepäcks ist uns vorzulegen.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende 5.2.3 Die Verspätung von Reisegepäck müssen Sie sich vom Beförderungs- unternehmen bestätigen lassen und uns hierüber eine Bescheinigung einreichen.
5.2.4 Unverzüglich nach Reiserückkehr: Umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles Versiche- rungsfalles und den Scha- denumfang Schadenumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtantritts der Reiseerforderlichen Nachweise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldefor- mular, Stornokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, SterbeurkundeZah- lungsnachweise, Polizeiprotokoll. Auf Verlangen sind die Auskünfte in Textform zu erteilen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage 5.2.5 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Diese werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens über anderen Instituti- on zur Erstattung vorgelegt, so genügen uns in diesem Fall Rechnungs- zweitschriften, wenn darauf die VerspätungHöhe der Erstattung mit einem Origi- nalerstattungsstempel vermerkt ist.
4.3.3 Bei Unfall 5.2.6 Wir sind berechtigt, in allen Fällen, in denen Leistungen geltend ge- macht werden, Informationen von allen für die Prüfung und Abwick- lung des Falles wichtigen Stellen einzuholen, soweit dies für die Beur- teilung der Leistungspflicht oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnungdes Leistungsumfanges erforderlich ist. Insoweit sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Ermächtigungen zu erteilen.
5.2.7 Auf Verlangen sind uns alle beschädigten Sachen zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung
Obliegenheiten. 4.1 Verletzen Sie 5.1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.
5.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten oder grob fahrlässig, sind wir berechtigtso kann der Versicherer nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, unsere Leistung gilt der dem Vertrag zugrunde liegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
1 Abweichend von den, dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden, wenn diese infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten durch Wassereinbrüche; Grundwasser, welches durch Gewässer beeinflusst wird.
2 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Spundwände und Fangedämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen in einem standsicheren Zustand zu errichten und die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten. Verletzt der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis Versicherungsnehmer eine unter a. und b. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu kürzeneiner Gefahrerhöhung, gilt der dem Vertrag zugrundeliegende Allgemeine Teil zur Police (AT). Bei- Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
3 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt nurals ungewöhnlich, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt für jeden Monat der Versiche- rungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt höchste Wasserstand oder die Feststellung größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Ein außergewöhnlicher Spitzenwert im jeweiligen Monat bleibt hierbei unberücksichtigt.
4 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich warGrundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären. Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 20 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden.
5 Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der vorgenannten Wasserstände oder Wassermengen der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
1 Nach Ende des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein genannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden; die während des Versicherungsschutzes nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Versicherungsort verursacht wurden.
2 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären. Dies gilt auch für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen; soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h) gelten nicht als normale Witterungsereignisse im Sinn der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile der Neubauleistung mitversichert. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt habensich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Baugrund- und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind, mitversichert. Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Bu- chungsstelle/dem Veranstalter nach Eintritt des SchadensfallesVersichert sind dabei ausschließlich Aufwendungen, um nach einem Versicherungsfall: den die Stornokosten so gering wie möglich Bauleistung umgebenden Baugrund zu haltenstabilisieren oder auszutauschen, soweit dies für die Ausführung der versicherten Bauleistungen zwingend erforderlich ist; die Bodenmassen, die für die weitere Bauausführung gelagert werden, wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen; Baugrund innerhalb des Versicherungsortes zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub zu entsorgen oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung.
4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Bu- chungsstelle/des Veranstalters und Xxxx der kostengünstigsten Nach- reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Scha- denumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderli- chen Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtantritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldefor- mular, Stornokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-) Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung.
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