Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.2.1. der Versicherungsfall; 1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person; 1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen. 1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. 1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium, Haushaltsversicherung Exklusiv
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.11.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. 1.4.1 der Versicherungsfall;
1.2.2. 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personden Versicherten;
1.2.4. 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.1. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - – es sei denn, der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - – oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 69, Pkt. 3.1 auf An- frage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.21.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.11.4.1. der Versicherungsfall;
1.2.21.4.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.31.4.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personden Versicherten;
1.2.41.4.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.31.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststell- ung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.11.5.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.21.5.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.31.5.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch eine Schadenersatzverpflich- tung ganz oder zum Teil anzuerkennen - – es sei denn, der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - – oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung
Obliegenheiten. Als ObliegenheitenEintritt,W egfall und jede M inderung der Pflegebe- (2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Abs.2 dürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Text- sind ferner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, deren Verletzung form anzuzeigen.Anzuzeigen sind auch Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson,für die Leistungsfreiheit der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung gemäß § 4 Abs.13 oder Leistungen bei Pflegezeit gemäß § 4 Abs.14 erbringt. stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation,Kur- oder Sanatorium sbehandlung,jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung,das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sow ie hausw irtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 VQ 429 15.10.2021 SGB V (siehe Anhang) sow ie der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs.1 b). § 9 (3) Der Versicherungsnehm er und die als empfangs- (5) Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflicht- Fortsetzung berechtigt benannte versicherte Person (vgl.§ 6 Abs.5)versicherung beieinem anderen Versicherer ist nicht haben auf Verlangen des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu haltenjede Auskunft zulässig.
1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder Tritt für eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter Person Versicherungs- zu erteilen,die zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei Feststellung des Versicherungsfallesp,flicht in der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung sozialen Pflegeversicherung ein,ist der Weisungen der Leistungspflicht des Versicherers nicht möglich, so hat und ihres UmfangeVsersicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten. sow ie für die Beitragseinstufung der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen versicherten Person erforderlich ist.Die Auskünfte sind auch einem Beauf- (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung6) vorzunehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer Die versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung verpflichtet,dem Versicherer tragten des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichenerteilen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer hat 1.1 Sie müssen alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den Versicherer 1.2 Sie müssen uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu Kenntnis in geschriebener Form informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich . Bei besonderer Dringlichkeit - wenn Gefahr in Verzug ist oder bei notwendiger sofortiger Feststellung von schadenrelevanten Umständen - auch fernmündlich telefonisch oder fernschriftlichelektronisch. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. : der Versicherungsfall;
1.2.2. ; die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. ; die Zustellung einer Strafverfügung Strafverfügung, einer Streitverkündung oder einer Mitteilung über ein Diversionsangebot, sowie die Einleitung ein- es eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. den Versicherten; alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer 1.3 Sie haben uns bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat 1.4 Sie müssen den vom Versicherer von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. 1.5 Ist dem Versicherungsnehmer Ihnen die rechtzeitige Einholung der unserer Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem müssen Sie selbst innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmenvornehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist 1.6 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte oder zu vergleichen. Ausnahme davon: Sie konnten die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichenverweigern.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden1.7 Eine Verletzung dieser Pflichten durch Sie oder eine mitversicherte Person bewirkt gemäß § 6 VersVG unsere Leistungsfreiheit als Versicherer.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Obliegenheiten. Als ObliegenheitenDurch das Sachverständigenverfahren wer- den die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers nicht berührt. Führt der Versicherungsnehmer den Scha- den vorsätzlich herbei oder macht er sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täu- schung schuldig, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherungsnehmer hat alles bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm Zumutbare bekannten Gefahr- umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3schließen. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigtauch insoweit zur Anzeige verpflichtet, ohne vorherige Zustimmung als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fra- gen in Textform im Sinne des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenVersicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- schung anzufechten, bleibt unberührt.
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Samples: Transportversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.11. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tunmuss alle Antragsfragen und/oder Risikoan- fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Verletzt der Versicherungsnehmer seine gesetz- liche Anzeigepflicht, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu haltenso kann dem Versicherer ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zustehen. Der Antragsfragebogen ist Vertragsbe- standteil.
1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.32. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet,
a) nur schriftliche Mietverträge ab- zuschließen.
b) Bei der Auswahl des Mieters muss er die Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns anwen- den;
c) in den Mietvertrag folgende An- gaben gut leserlich aufzunehmen: - die Bezeichnung des Fahr- zeugs. Bei Wohnmobilen auch den Kilometerstand; - vollständige Personalien sowie Anschrift des Mieters und der berechtigten Fahrer. Es gelten die Angaben im Personalausweis oder Reisepass. Führerscheine gelten nicht berechtigtals Ausweise. Die Ausweise und Reise- pässe müssen gültig und vollständig sein.
d) Fotokopien vom Personalausweis oder Reisepass und vom Führer- schein des Mieters zu fertigen. Gleiches gilt für berechtigte Fahrer. Auf den Kopien sollen die Ausstellungsbehörde, ohne vorherige Zustimmung die Nummer und das Ausstel- lungsdatum der Dokumente zu erkennen sein;
e) jeden Schadensfall unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und dem Versicherer anzuzeigen;
f) dem Versicherer den Mietvertrag sowie die unter c) genannten Kopien auszuhändigen;
g) dem Versicherer die Ergebnisse und den Xxxxxxxx der polizeilichen Ermittlungen unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall bereits gemeldet hat.
h) alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensfall dienen kann.
i) die Fragen des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - Schadensfall wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
j) nach Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu vergleichenmindern. Die Weisungen des Versicherers sind dabei, soweit zumutbar, zu befolgen. Insbesondere sind Maßnahmen, die der Auffindung oder Sicherstellung des Fahrzeugs betreffen, vorab mit dem Versicherer abzustimmen.
1.43. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenBei Aufgabe der Gewerbetätigkeit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Gewerbe- abmeldung unverzüglich vorzulegen.
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Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer hat Sie müssen alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den Versicherer Sie müssen uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu Kenntnis in geschriebener Form informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich . Bei besonderer Dringlichkeit - wenn Gefahr in Verzug ist oder bei notwendiger sofortiger Feststellung von schadenrelevanten Umständen - auch fernmündlich telefonisch oder fernschriftlichelektronisch. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. : der Versicherungsfall;
1.2.2. ; die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. ; die Zustellung einer Strafverfügung Strafverfügung, einer Streitverkündung oder einer Mitteilung über ein Diversionsangebot, sowie die Einleitung ein- es eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. den Versicherten; alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer Sie haben uns bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.11.4. Der Versicherungsnehmer hat Sie müssen den vom Versicherer von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.21.5. Ist dem Versicherungsnehmer Ihnen die rechtzeitige Einholung der unserer Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem müssen Sie selbst innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmenvornehmen.
1.3.31.6. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte oder zu vergleichen. Ausnahme davon: Sie konnten die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichenverweigern.
1.41.7. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenEine Verletzung dieser Pflichten durch Sie oder eine mitversicherte Person bewirkt gemäß § 6 VersVG unsere Leistungsfreiheit als Versicherer.
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Samples: Eigenheimversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden wer- den bestimmt:
1.11.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versi- cherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls er- forderlich auch fernmündlich, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. 1.4.1 der Versicherungsfall;
1.2.2. 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Ein- leitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens Disziplinar- verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personden Versicherten;
1.2.4. 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung Durchset- zung von Schadenersatzforderungen.
1.3. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.1. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen Informa- tionen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung Ein- holung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen Prozesshandlun- gen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmenvorzu- nehmen.
1.3.3. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch eine Schaden- ersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung Aner- kennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer hat Sie müssen alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den Versicherer Sie müssen uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu Kenntnis in geschriebener Form informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich . Bei besonderer Dringlichkeit - wenn Gefahr in Verzug ist oder bei notwendiger sofortiger Feststellung von schadenrelevante Umständen - auch fernmündlich telefonisch oder fernschriftlichelektronisch. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. : der Versicherungsfall;
1.2.2. ; die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. ; die Zustellung einer Strafverfügung Strafverfügung, einer Streitverkündung oder einer Mitteilung über ein Diversionsangebot, sowie die Einleitung ein- es eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. den Versicherten; alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer Sie haben uns bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.11.4. Der Versicherungsnehmer hat Sie müssen den vom Versicherer von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.21.5. Ist dem Versicherungsnehmer Ihnen die rechtzeitige Einholung der unserer Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem müssen Sie selbst innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmenvornehmen.
1.3.31.6. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte oder zu vergleichen. Ausnahme davon: Sie konnten die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichenverweigern.
1.41.7. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenEine Verletzung dieser Pflichten durch Sie oder eine mitversicherte Person bewirkt gemäß § 6 VersVG unsere Leistungsfreiheit als Versicherer.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.21.3. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind insbesondere anzuzeigen:
1.2.11.3.1. der Versicherungsfall;
1.2.21.3.2. die Geltendmachung einer SchadenersatzforderungSchadensersatzforderung;
1.2.31.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.41.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von SchadenersatzforderungenSchadensersatzforderungen.
1.31.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.11.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.21.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.31.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch Schadensersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - – es sei denn, der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - – oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Haushaltsversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten12.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz besteht nur, deren wenn
12.1.1 die Fahrzeuge – die für die Beförderung der betreffenden Güter er- forderliche Eignung besitzen; – sich in verkehrssicherem Zustand befinden;
12.1.2 bei der Ausführung der Transporte die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften beachtet werden;
12.1.3 die Fahrzeuge in/ auf denen sich versicherte Güter be- finden, während jeglicher Fahrtunterbrechung ord- nungsgemäß verschlossen werden;
12.1.4 der Fahrer im Besitz einer dem eingesetzten Fahrzeug entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis ist.
12.1.5 Das Auf- und Abladen der Güter darf nur unter Ver- wendung gewichtsentsprechender und ausreichender Hebe- bzw. Verladewerkzeuge von geschultem Perso- nal und unter fachmännischer Aufsicht erfolgen.
12.1.6 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu er- füllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- nats, nachdem er von der Verletzung die Leistungsfreiheit Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungs- recht des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirktist ausgeschlossen, werden bestimmt:wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegen- heit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
1.1. 12.2 Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat alles ist verpflichtet,
12.2.1 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
12.2.2 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Zumutbare zu tunKenntnis erlangt hat, um Ursachenunverzüglich in Textform – bei Schäden, Hergang und Folgen die voraussichtlich 2.500 EUR überstei- gen, vorab mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
12.2.3 Weisungen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu halten.Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich12.2.4 Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnissoweit für ihn zumutbar, zu informierenbefolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei- ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. hat der VersicherungsfallVersicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung12.2.5 Schäden durch Unfall des Transportmittels, Feuer, Diebstahl, Raub sowie sonstige strafbare Handlungen (z. B. mut- oder böswillige Beschädigung durch Dritte) unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle – bei Schäden im Ausland zusätzlich im Inland bei der für den Firmensitz des Versicherungsnehmers zuständi- gen Polizeidienststelle – zu melden und ein Verzeich- nis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
1.2.3. 12.2.6 in allen Schadenfällen, in denen ein Dritter ersatzpf- lichtig ist oder sein könnte, die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat Rückgriffsrechte zu wahren und den Versicherer bei der Fest- stellung Durchsetzung die- ser Rechte zu unterstützen;
12.2.7 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und Erledigung oder Abwehr des Schadens die beschädigten Sachen bis zu unter- stützen.einer Besichti- gung durch den Versicherer aufzubewahren;
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm 12.2.8 vor dem Verkauf beschädigter versicherter Xxxxxx die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz einzuholen, sofern dies vor Anerkennung des Schadens geschehen soll;
12.2.9 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, des Umfanges der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung Leistungspflicht des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenerfor- derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent- schädigungspflicht zu gestatten;
12.2.10 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- den kann;
12.2.11 Zum Schadennachweis sind dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen: – Vollständig ausgefüllte Schadenmeldung; – Bericht des Fahrers über den Hergang des Scha- dens; – Polizeibericht bzw., sofern keine Abschrift zu erlan- gen ist, Angabe der Polizeidienststelle, welcher der Schaden gemeldet wurde; – Nachweis des Versicherungswertes des beschädig- ten Gutes sowie des Versicherungswertes der ge- samten Ladung zum Zeitpunkt des Schadens; – spezifizierte Schadenrechnung.
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Samples: Transportversicherung – Werkverkehr Plus Versicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten5.4.1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, deren Verletzung das Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhaltes gegen die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1versicherte Person zur Folge haben könnte. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den Versicherer umfassend und Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab KenntnisWoche, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind schriftlich anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.35.4.2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat die versicherte Person uns unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
5.4.3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber der versicherten Person geltend, ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
5.4.4. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er uns außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
5.4.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung unserer Weisungen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat uns bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach unserer Ansicht für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
5.4.6. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, hat die versicherte Person die Prozessführung uns zu überlassen, dem von uns bestellten oder bezeichneten Anwalt Xxxxxxxxx und alle von diesem oder uns für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne unsere Weisung abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
5.4.7. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenAnspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.
1.3.15.4.8. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (VerteidigerKommt die versicherte Person diesen Obliegenheiten nicht nach, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm ist die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen Leistung des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmenausgeschlossen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Obliegenheiten. Als ObliegenheitenE.8.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördli- chen Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und sonstigen Verhaltensan- forderungen zur Vermeidung eines Versicherungs- falls;
E.8.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, deren Verletzung insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versiche- rers zu beachten;
b) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. vorab auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
c) Steht das Recht auf die Leistungsfreiheit vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß § 6 VersVG bewirktE.8 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- chen Umständen möglich ist.
E.8.2.1.1 Der Versicherungsnehmer und - im Fall der Versicherung für fremde Rechnung gemäß Ziffer E.7 - auch die versicherte Person sind verpflichtet,
a) den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
b) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, insbesondere – das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, – dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, – jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, – Originalbelege einzureichen und – die behandelnden Ärzte von ihrer Schweige- pflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist.
E.8.2.1.2 Insbesondere ist der Versicherungs- nehmer/ die versicherte Person verpflichtet,
a) die Reise unverzüglich nach Eintritt des versi- cherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten;
b) den Versicherungsschein und die Buchungsun- terlagen mit der Stornokosten-Rechnung nebst Zahlungsnachweis bei dem Versicherer einzu- reichen; bei Stornierung eines Objekts zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtwei- tervermietbarkeit des Objekts;
c) eine schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
d) bei Schäden am Eigentum geeignete Nachwei- se (z. B. Polizeiprotokoll) einzureichen;
e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungs- schreiben mit Angabe des Kündigungsgrundes, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbil- dungsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsver- trages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen und bei Arbeitsplatzwechsel den alten sowie den neuen Arbeitsvertrag einzureichen;
f) bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen;
g) der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßi- gen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten;
h) alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuwei- sen;
i) Ein versicherter Reiseabbruch muss zum Schadenzeitpunkt (Stornierungszeitpunkt) durch ein aussagefähiges Attest, mit Diagnose und Behand- lungsdaten, eines Arztes vor Ort nachgewiesen werden. Sofern der Versicherer es als notwendig erachtet, kann er die Frage der Reiseunfähigkeit durch fachärztliche Gutachten überprüfen lassen. Die versicherte Person hat zur Aufklärung beizutra- gen und nachzuweisen, dass die planmäßige Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht zumutbar war. Zusätzliche Rück- oder Nachreisekosten sowie nicht genutzte Reiseleistungen sind durch Originalbelege nachzuweisen.
a) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum (z. X. Xxxxxxxxx, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) unverzüglich der Polizei unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Die versicherte Xxxxxx hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren Ziffer B.2.2 b) hat die versicherte Person Nachforschungen beim Fundbüro anzustel- len.
b) alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestan- des dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden bestimmt:kann, und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß Ziffer B.1 versicherten Sachen vorzulegen.
1.1c) Schäden, die im Gewahrsam eines Beförde- rungsunternehmens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gem. Ziffer B.2.3 oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, diesen unverzüglich zu melden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beför- derungsunternehmen unverzüglich nach der Entde- ckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
a) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
b) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü- gung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider- spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu haltendie angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
1.2a) Nach einem Unfall muss der Versicherungs- nehmer oder die versicherte Person einen Arzt hinzuziehen und dem Versicherer Mitteilung ma- chen. Er Schienen die Unfallfolgen zunächst geringfügig zu sein oder wurde fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass der Unfall keine Leistungspflicht auslöst, sind diese Obliegenheiten nachzuholen, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen.
b) Die von dem Versicherer übersandte Unfallan- zeige muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und dem Versicherer unverzüglich zurücksenden; von dem Versicherer darüber hinaus geforderte sach- dienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
c) Xxxxxx Ärzte von dem Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Ver- dienstausfalls trägt der Versicherer.
d) Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen oder wahlweise selbst zu beauftragen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
e) Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dem Versicherer dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon angezeigt war. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- genheit nach den Ziffern E.8.1 oder E.8.2 vorsätz- lich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits- verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Versicherer umfassend und unverzüglichEintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnisist der Versi- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- frei, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen wenn er den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungendurch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Reiseversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.11.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicher ers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu haltenaufzuklären.
1.2. Er 1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. 1.4.1 der Versicherungsfall;
1.2.2. 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personden Versicherten;
1.2.4. 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.3.1. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer Versiche rer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung Prozeßführung zu überlassen.
1.3.2. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers Versichere rs nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer von sich aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen Prozeßhandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Rahmenvertrag
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten17.1 Dem Spediteur und dem Versicherten obliegt es, deren Verletzung die Leistungsfreiheit nach Eintritt des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:Versicherungsfalls
1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen 17.1.1 jeden Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den dem Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntniseines Monats nach Kenntnis schriftlich zu melden; der Versicherte erfüllt diese Obliegenheit auch durch Schadenmeldung an den Spediteur; diesem obliegt es, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfalldie Schadenmeldung des Versicherten an den Versicherer weiterzuleiten;
1.2.2. 17.1.2 für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Abwendung und Erledigung oder Abwehr des Minderung eines Schadens zu unter- stützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom sorgen, die Möglichkeit des Rückgriffs gegen Dritte zu wahren, dem Versicherer bestellten Anwalt (Verteidigerjede notwendige Auskunft zu geben, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben Belege beizubringen und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglichzu befolgen.
17.2 Verletzt der Versicherte oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat ist der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb Versicherer nach den Vorschriften des § 6 VVG von der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmenVerpflichtung zur Leistung frei.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer 17.3 Verletzt der Spediteur oder einer seiner Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, so ist nicht der Versicherer berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder Rückgriff gegen den Spediteur zu vergleichennehmen; § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG findet entsprechende Anwendung.
1.4. 17.4 Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenVersicherer ist berechtigt, bei Verteilungslägern vom Spediteur und dem Versicherten außer der Jahresinventur nach Abstimmung zusätzliche Inventuren zu verlangen.
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Samples: Speditionsversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Ver- sicherers nach Maßgabe § 6 VersVG Versicherungsvertragsgesetz bewirkt, werden bestimmt:
1.11. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Be- stimmungen und behördlichen Auflagen einzuhalten; die erfor- derlichen behördlichen Genehmigungen müssen erteilt sein.
2. Die Vorschriften des Herstellers über die Verwendung und Wartung des versicherten Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerä- tes sind einzuhalten.
3. Der Pilot muss die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis zum Führen des Luftfahrzeuges, der Fallschirmspringer den für den betreffenden Absprung erforderlichen Luftfahrerschein (Luft- fahrerbewilligung) besitzen. Ist der Pilot oder Fallschirmspringer Xxxxxxx, besteht Versiche- rungsschutz nur dann, wenn den behördlichen Vorschriften über die Zulassung als Xxxxxxx für diese Tätigkeit entsprochen wurde.
4. Neben dem Piloten muss auch das übrige Personal die zur Ausübung dieses Dienstes bei dem betreffenden Flug behörd- lich vorgeschriebenen Zeugnisse besitzen.
5. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tununter- nehmen, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.26. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens spätes- tens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, vom Versicherungs- fall zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.16.1. der Versicherungsfall;
1.2.26.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.36.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens eines Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder eine versicherte Persongegen mitversicherte Personen;
1.2.46.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von SchadenersatzforderungenScha- denersatzforderungen.
1.37. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.3.17.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.27.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.37.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - anzuerkennen, es sei denn, dass der Versiche- rungsnehmer konnte Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichenkonnte.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Obliegenheiten. Als E.9.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirktVersicherungs- falls zu erfüllen haben, werden bestimmtsind:
1.1. a) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördli- chen Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und sonstigen Verhaltensan- forderungen zur Vermeidung eines Versicherungs- falls;
E.9.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang bei Eintritt des Versi- cherungsfalls
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- klären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr Minderung des Schadens zu unter- stützen.sorgen, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versiche- rers zu beachten;
1.3.1b) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. vorab auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
E.9.2.1 für die Reiserücktritts- und Reiseab- bruchkostenversicherung nach Ziffer A gilt zusätzlich:
E.9.2.1.1 Der Versicherungsnehmer hat und - im Fall der Versicherung für fremde Rechnung gemäß Ziffer E.8 - auch die versicherte Person sind verpflichtet,
a) den vom Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
b) den Schaden dem Versicherer bestellten Anwalt (Verteidigerunverzüglich anzuzeigen, Rechtsbeistand) insbesondere – das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, – dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu bevollmächtigengestatten, ihm alle – jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, – Originalbelege einzureichen und – die behandelnden Ärzte von ihm benötigten Informationen ihrer Schweige- pflicht zu geben und ihm entbinden, soweit die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist. Ist dem Versicherungsnehmer E.9.2.1.2 Insbesondere ist der Versicherungs- nehmer/ die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.versicherte Person verpflichtet,
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Samples: Reiseversicherung