Obliegenheiten. 1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 6) hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
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Obliegenheiten. 1. 11.2 Der Versicherungsnehmer und oder die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 6) hat haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
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Obliegenheiten. 1. a) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt empfangsberech- tigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 6Abschnitt I 5 c) hat haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
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Obliegenheiten. 1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte benann- te versicherte Person (vgl. § 6 7 Abs. 65) hat haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Be- auftragten des Versicherers zu erteilen.
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Obliegenheiten. 1. a) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt empfangsberech- tigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 6Abschnitt I 5c) hat haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsfal- les oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres ih- res Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
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Obliegenheiten. (1. ) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 65) hat haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich erfor- derlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu ertei- len.
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