Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) bewirkt, werden bestimmt: 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.4.1 der Versicherungsfall; 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. Als ObliegenheitenDurch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, deren Verletzung jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4c AMB sind die Leistungsfreiheit zur versicherten Position gehörigen Werkzeuge mitversichert. In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 AMB sind Datenträger bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Summe (auf Erstes Risiko) versichert.
0. In Abweichung von Abschnitt A, § 2 Nr. 4c AMB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch versicherte Gefahren in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (Abschnitt A, § 2 Nr. 1 AMB).
2. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind. Ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt sich im vorstehend genannten Fall nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.
3. Der Versicherungsnehmer trägt je Schadenereignis von der bedingungsgemäß errechneten Entschädigung einschließlich der ersatzpflichtigen Aufwendungen für Abwehr oder Minderung des Schadens die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Unter einem Schadenereignis im Sinne dieser Klausel sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden eintreten. Schadenereignisse, die innerhalb von 72 Stunden zeitlich unabhängig voneinander eintreten, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern gelten jeweils als ein gesondertes Schadenereignis.
4. Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schadenereignisse, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilenberuhen.
1.2 5. Diese Klausel kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetVersicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) AMB Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, besonders gefahr- drohende Umstände, deren Beseitigung wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigenOrdnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
4. Ein UmstandAnspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 5 AMB der im Zweifel als besonders gefahrdrohendVersicherungsvertrag genannte Betrag.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
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Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des gemäß § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel Art. 11, Punkt 3.1 Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart istschriftlich, falls erforderlich auch fernmündlichfernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel Art. 11, Punkt Pkt. 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind insbesondere anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung
Obliegenheiten. Als Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers nicht berührt. A10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften A10-1 Sicherheitsvorschriften Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer: A10-1.1 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, hinsicht- lich Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen; falls der Versiche- rungsnehmer selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen, A10-1.2 Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, anzuwei- sen wie bei voraussichtlicher möglicher Kontamination von Vorräten und Waren oder möglicher Einschränkung der Vorräte und Waren mit diesen Vorräten und Waren umzugehen ist, A10-1.3 Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen, dass möglicherweise kontaminierte Vorräte und Waren oder Vorräte und Waren mit möglicher Einschränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausgesondert werden, um ein Übergreifen auf andere Sachen oder auf Personen zu vermeiden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A10-1 genannten Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtetVersicherer unter den in B3-3.1.2 und B3-3.3 beschriebenen Voraussetzun- gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn ▪ sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11vor Vertragsschluss ge- fragt hat; ▪ von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, Punkt 3.1 als Ersatz auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Grund öf- fentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatliche Zuwendungen bean- sprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist unverzüglich entspre- chende Anträge zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohendstellen.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Die Verletzung folgender Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz VersVG und in Versicherungsangelegenheiten im Deckungsumfang nach § 137c GewO zwar keine Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Maßgabe des § 137c GewO ein, verpflichtet jedoch den Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer zum Ersatz der Leistung samt Kosten gegenüber dem Versicherer und diesen dem geschädigten Dritten leistenden Versicherers zum Regress beim Versicherten (VersVGsiehe auch Pkt.10. dieser Bedingungen):
7.2.1. Der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genüge getan, wenn die Anzeige binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem der Dritte den Haftpflichtanspruch dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat oder ein Disziplinarverfahren wegen der den Haftpflichtanspruch begründenden Handlung oder Unterlassung eingeleitet worden ist oder eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht oder bei der Beschwerdestelle nach § 365u GewO erhoben oder sonst ein Verfahren bei einer Aufsichtsbehörde (zB FMA) bewirktoder bei Gericht eingeleitet worden ist.
7.2.2. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherungsnehmer schriftlich geltend, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie oder ergeht eine Strafverfügung, eine Streitverkündung, eine einstweilige Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, oder eine Beschwerde nach § 365u GewO in Versicherungsangelegenheiten eingeleitet, so ist der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hiervon unverzüglich Anzeige (15 Tage) zu erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer überdies in offener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehen den Versicherer in Kenntnis zu setzen. Führt einer dieser angezeigten Umstände zu einem rechtmäßigen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer unter einem Anschlussvertrag oder einer Verlängerung dieses Vertrages mit abweichenden Selbstbehalten und/oder Deckungssummen, finden der Selbstbehalt und die Deckungssumme Anwendung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung des anzuzeigenden Umstandes vereinbart gelten. Liegen Umstände vor, die wahrscheinlich zu einem Versicherungsfall führen, können diese dem Versicherer während der Versicherungsperiode vorsorglich schriftlich angezeigt werden. Erforderlich sind dabei Angaben gemäß Artikel 11zur versicherten Tätigkeit, Punkt 3.1 der Angabe der wahrscheinlich in Anspruch genommenen versicherten Person, sofern möglich, die Höhe des möglichen Schadens und des potenziellen Anspruchstellers bzw. des potenziellen Verfahrens. Ein auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilendiesen Umständen beruhender Versicherungsfall gilt als in der Versicherungsperiode, in welcher die Anzeige erstmals erfolgte, eingetreten ist, jedoch spätestens vor Ende der Vertragslaufzeit oder Ablauf einer Nachmeldefrist oder Run-Off Frist eintritt und gemeldet wird. Der für das Versicherungsjahr zutreffende Selbstbehalt und die vereinbarte Deckungssumme sind entsprechend anzuwenden.
1.2 7.2.3. Der Versicherungsnehmer ist und der Mitversicherungsnehmer sind verpflichtet, besonders gefahr- drohende Umstände, deren Beseitigung unter Beachtung der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist Minderung des Schadens zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat sorgen und alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen was zur Klarstellung des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Formdient, sofern ihm dabei nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlichUnbilliges zugemutet wird. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer Er hat den Versicherer bei der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter- stützenunterstützen, ihm ausführliche, vollständige und wahrheitsgemäße schriftliche Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden und ermächtigt den Versicherer Erkundigungen bei Dritten, Kunden und Mitarbeiter sowie Vertriebspartner betreffend den Schadensfall einzuziehen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm 7.2.4. Kommt es zum Streit über die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglichSchadenersatzverpflichtung, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer die Prozessführung sowie Schadenregulierung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmenvon diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Erklärungen zu geben.
1.5.3 7.2.5. Der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung ganz oder zum Teil Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen oder Vergleiche hierüber abzuschließen, es sei denn, dass sie nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnten.
7.2.6. Wenn der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangen, die Aufhebung oder Minderung einer zu vergleichenzahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen vom Versicherer ausüben zu lassen. Pkt. 7.2.3. und 7.2.5. finden entsprechende Anwendung.
7.2.7. Der Versicherungsnehmer oder Mitversicherungsnehmer sind weiters im Rahmen der Anzeigepflicht von Gefahrenerhöhungen (§§ 16 ff VersVG) verpflichtet , dem Versicherer anzuzeigen, wenn er die Vermittlung von Produkten gegenüber Verbrauchern aufnimmt, die zum öffentlichen Vertrieb nicht zugelassen sind oder die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen oder sonst sich auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, bei denen Dienstleistungen an Dritte ausgelagert werden, entgegen §§ 26 und 27 WAG 2007 oder bei denen die jederzeitige Aussonderung der Kundengelder nicht gewährleistet ist oder entgegen §§ 29-32 WAG 2007 deponiert werden.
7.2.8. Der Versicherungsnehmer oder Mitversicherungsnehmer sind verpflichtet, schadensstiftende Sachverhalte schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig dem Versicherer zu schildern, um unnötige Verfahren zu vermeiden und rechtzeitige Vergleiche aber auch Regressanspruchserhebungen zu ermöglichen.
7.2.9. Der Versicherungsnehmer, Mitversicherungsnehmer und jeder Mitversicherte sind verpflichtet, jede Kundenbeschwerde schriftlich und fortlaufend aufzuzeichnen und dem Versicherer auf Verlangen zugänglich zu machen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Finanzdienstleister Und Versicherungsvermittler
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des gemäß § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise verlangen billigerweise ver- langen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 1.2 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 1.3 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 1.3.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.5.1 1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung Prozeßführung zu überlassen.
1.5.2 1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen Prozeßhandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben Anga- ben gemäß Artikel Art. 11, Punkt 3.1 Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende Umständegefahrdrohende Um- stände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein UmstandUm- stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden entstan- denen Xxxxxxx gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind anzuzeigen:.
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- Verwal- tungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von SchadenersatzforderungenSchadenersatz- forderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (VerteidigerVer- teidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen anzu- erkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des gemäß § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen1.1. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind insbesondere anzuzeigen:
1.4.1 1.2.1. der Versicherungsfall;
1.4.2 1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherteneine versicherte Person;
1.4.4 1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.5.1 1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Haushaltsversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des gemäß § 6 Versicherungsvertrags- gesetz Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ) bewirkt, werden bestimmt:
1.1 1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 Punkt
3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- drohende gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 1.4.1. der Versicherungsfall;
1.4.2 1.4.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 1.4.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 1.4.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.5.1 1.5.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 1.5.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 1.5.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte das Anerkenntnis nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen, oder ohne vorherige Zustimmung des Versicherers auf den Einwand der Verjährung zu verzichten. Die Erfüllung einer Schadenersatzverpflichtung durch Zahlung des Versicherungsnehmers gilt als Anerkenntnis im oben angeführten Sinn.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Obliegenheiten. Als ObliegenheitenDer Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, deren Verletzung dass die Leistungsfreiheit Höhe des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) bewirkt, werden bestimmtSchadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
1.1 Zum Zweck a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der Aufrechterhaltung zweite Sachverständige nicht inner- halb von zwei Wochen nach Zugang der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilendiese Folge hinzuweisen.
1.2 b) Der Versicherungsnehmer Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungs- nehmers ist verpflichtetoder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, besonders gefahr- drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu die bei Mitbe- werbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohendähnlichen Verhältnis steht.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tunc) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän- digen als Xxxxxx. Die Regelung gemäft Nr. 3 b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart ist, falls erforderlich auch fernmündlichSchadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Insbesondere sind anzuzeigenDie Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1.4.1 a) ein Verzeichnis der Versicherungsfall;abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
1.4.2 b) die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten
1.4.3 c) die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei Restwerte der Fest- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.Schaden betroffenen Sachen
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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung
Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertrags- gesetz (VersVG) bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- besondere Ge- fahr drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise Versiche- rer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb in- nerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein UmstandUm- stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohendGefahr drohend.
1.3 1.2 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 1.3 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, späte- stens spä- testens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informiereninformie- ren, und zwar in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform ver- einbart istschriftlich, falls erforderlich auch fernmündlichfernmünd- lich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 1.3.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung Einlei- tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens Disziplinar- verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung Durchset- zung von Schadenersatzforderungen.
1.5 1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- stellung Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützenunterstützen.
1.5.1 1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen Infor- mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung Einho- lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb inner- halb der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen Pro- zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine StrafverfügungStraf- verfügung) vorzunehmen.
1.5.3 1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- tung einen Scha- densersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen anzuerken- nen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).
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Samples: Tierversicherung