Common use of Organisatorische Voraussetzungen Clause in Contracts

Organisatorische Voraussetzungen. 1. Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis anderweitig sicher zu stellen. Hiervon ausgenommen sind Hausbesuche und die Erbringung von Therapien in Einrichtungen sowie Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.

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Samples: www.logo-deutschland.de

Organisatorische Voraussetzungen. (1. ) Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen Anspruchsberechtigten in seiner Praxis anderweitig sicher zu stellensicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Hausbesuche und die Erbringung von Therapien in Einrichtungen sowie Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher berufliche Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.

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Samples: Rahmenvertrag

Organisatorische Voraussetzungen. (1. ) Der Zugelassene/Zugelassene / fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen Anspruchsberechtigten in seiner Praxis anderweitig sicher zu stellensicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Hausbesuche und die Erbringung von Therapien in Einrichtungen sowie Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher berufliche Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.Wochen p. a.

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Samples: Rahmenvertrag Gemäß § 125 Abs. 2 SGB v Über Die Versorgung Mit Podologischen Leistungen

Organisatorische Voraussetzungen. (1. ) Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis anderweitig sicher zu stellensicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Hausbesuche und die Erbringung von Therapien in Einrichtungen sowie Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher berufliche Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen. Die Landesverbände sind über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit von Mitarbeitern, die für den Leistungserbringer eine besondere Abrech- nungsbefugnis begründen, unverzüglich schriftlich zu informieren. Auf Anfrage der Landesverbände hat der Heilmittelerbringer alle in seiner Praxis therapeutisch tätigen Mitarbeiter und freien Mitarbeiter namentlich zu benennen.

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Samples: Rahmenvertrag Gemäß § 125 Abs. 2 SGB V