Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Musterklauseln

Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum des Versicherungs- schutzes entspricht.
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. 3.3.1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3.3.2 Bei Vertragsschluss fallen dem Versicherer einmalige Kosten, wie z.B. Vertriebsunterstützung, EDV Aufwand, Verarbeitungskosten, Versandkosten, etc. (kurz: Verwaltungskosten) an. Diese Verwaltungskosten werden unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages in die Prämie unter der Annahme eines tatsächlichen Bestehens des Versicherungsvertrages von 10 Jahren aufgenommen. Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jedoch vor Ablauf von 10 Jahren beendet, ist vom Versicherungsnehmer der nicht verdiente Anteil der Verwaltungskosten nachzuzahlen. Diese Regelung ist nicht auf Verträge anzuwenden, welche mit einem Prämienzuschlag für eine Vertrags- laufzeit kürzer als 10 Jahre versehen sind. 3.3.3 Die Nachzahlung berechnet sich nach der tatsächlichen Vertragsdauer und beträgt nach - drei Jahren: 70 % - vier Jahren: 60 % - fünf Jahren: 50 % - sechs Jahren: 40 % - sieben Jahren: 30 % - acht Jahren: 20 % - neun Jahren: 10 % der ersten Gesamtjahresprämie.
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung a) Allgemeiner Grundsatz
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu Abschnitten B §§ 3-7 keine Besondere Vereinbarung
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. 7.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung (Ziffer 3.2) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (Ziffer 3.6) beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach Ziffer 5.3 wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur An- spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der ge- samten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Ver- sicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund Rücktritts wegen Anzeigepflichtverletzung wegen arglistiger Nichtanzeige gefahrerheblicher Umstände oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- spruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs- schutz bestanden hat. 1. Der Versicherer ist berechtigt, die Tarif- prämie mit Wirkung für bestehende Versi- cherungsverträge, auch soweit für diese er- weiterter Versicherungsschutz vereinbart ist, zum Vertragsablauf der Schaden- und Kos- tenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss angestrebte Gleichge- wicht von Leistung (Gewährung von Versi- cherungsschutz) und Gegenleistung (Zah- lung der Versicherungsprämie) wieder her- zustellen. Die Anpassung wird zum Ablauf des Versicherungsvertrages wirksam; sie darf die im Zeitpunkt der Änderung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Die Prämien- erhöhung ist dem Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich bekannt zu geben. 2. Erhöht der Versicherer aufgrund einer An- passung der Tarifprämie nach Nr. 1 die Prä- mie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs- vertrag innerhalb eines Monats nach Ein- gang der Mitteilung des Versicherers oder des Bevollmächtigten gem. § 14 zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 3. Ziff. 15 Nr. 3 AHB bleibt unberührt. Der Versicherer garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden Leis- tungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich be- kannt gegebenen Musterbedingungen (Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHB) und Besonderen Be- dingungen und Risikobeschreibungen für die Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung) ent- sprechen, sofern diese nicht den Zeichnungs- richtlinien des Versicherers widersprechen. Werden die Allgemeinen und, soweit zutreffend, Besonderen Versicherungsbedingungen für gleichartigen Versicherungsschutz, wie im Versi- cherungsschein bezeichnet, zukünftig geändert, so gelten diese Bedingungen automatisch und mit dem Tag ihrer Einführung auch für bestehen- de Versicherungsverträge mit anderen Bedin- gungswerken, ohne dass es hierzu einer Ver- tragsänderung bedarf. Soweit nach den neuen Bedingungswerken Versicherungsschutz optio- nal gegen Mehrprämie geboten wird, ist dieser Versicherungsschutz nicht automatisch verein- bart, sondern bedarf einer ...
Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung