Prüfrechte. SIX SIS verpflichtet sich, die erbrachten Dienstleistungen im Interesse der Systemteilnehmer von einer durch die FINMA anerkannten Prüfgesellschaft prüfen lassen und ihrer Prüfgesellschaft, dem Teilnehmer und dessen interner Revision sowie dessen Prüfgesellschaft und der FINMA alle verlangten Informationen offenzulegen, sowie der FINMA, der internen Revision und der externen Prüfgesellschaften des Teilnehmers auf Anfrage den Prüfbericht zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe sind der Teilnehmer (inklusive seine internen und externen Kontrollorgane, aber erst nach Abschluss einer entsprechenden Vertraulichkeitserklärung) und alle zuständigen Aufsichtsbehörden (die Prüfberechtigten) überdies jederzeit berechtigt, die folgenden Aspekte zu überprüfen oder überprüfen zu lassen:
(a) die vertragskonforme Leistungserbringung durch SIX SIS (einschliesslich der Datensicherheit der Datenbearbeitung von SIX SIS);
(a) die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze durch SIX SIS und den Teilnehmer; und
(b) die unter dieser Vereinbarung benutzten Geschäftsabläufe, Daten und Systeme bei SIX SIS. SIX SIS wird mit den jeweiligen Prüfberechtigten vollumfänglich kooperieren und ohne Verzug alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen und alle Zugänge gewähren, die vernünftigerweise verlangt werden und verfügbar sind. Prüfungen und die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten dürfen ohne Grund den Geschäftsbetrieb von SIX SIS nicht beeinträchtigen und die Geheim- und Privatsphäre und weitere Rechte von Dritten (insbesondere anderer Kunden anderer Systemteilnehmer) nicht verletzen und sind nach Möglichkeit terminlich mit SIX SIS abzustimmen (die für den Teilnehmer zuständige Aufsichtsbehörde wird in ihren gesetzlichen Prüfrechten hierdurch jedoch nicht eingeschränkt). Die vom jeweiligen Prüfungsberichten festgestellten Mängel werden innert angemessener Frist in Absprache mit dem Teilnehmer behoben; die Frist richtet sich nach der Schwere des Mangels. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst; die Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung und Behebung von Mängeln trägt jedoch SIX SIS. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten über das Ende dieser Vereinbarung hinaus, soweit der Teilnehmer im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Prüfrechte. American Express kann Sie jederzeit einer Prüfung unterziehen, um die Einhaltung der Regeln von American Express zu kontrollieren.
Prüfrechte. Da Apple die Käufe von Kunden über den Dienst für Volumeninhalte überwachen kann, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Käufe getätigt wurden und dass alle Kaufbedingungen und Nutzungsregeln beachtet wurden, stimmen Sie zu, vollständige und exakte Aufzeichnungen über alle Verwendungen der von Ihnen erworbenen Volumeninhalte zu führen. Sollte eine Prüfung nach Lieferung offenlegen (oder sollte Apple anderweitig feststellen), dass Sie zum Zeitpunkt der Bestellung kein berechtigter Käufer waren oder nicht alle für Ihren Kauf geltenden Bedingungen erfüllt haben, könnte Apple: • Ihre verwaltete Apple-ID deaktivieren. • Bei Bestellung per Kreditkarte Ihre Kreditkarte mit der Differenz zwischen dem von Ihnen für die gelieferten Waren bezahlten Preis und dem zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung geltenden Preis, den Apple der Allgemeinheit für die gleichen Waren über den Dienst für Volumeninhalte in Rechnung stellt, belasten. • Bei Zahlung auf anderem Wege als per Kreditkarte (a) Ihnen die Differenz zwischen dem von Ihnen für die gelieferten Waren bezahlten Preis und dem Preis, den Apple der Allgemeinheit für die gleichen Waren über den Dienst für Volumeninhalte berechnet, in Rechnung stellen; zahlbar innerhalb von fünfzehn Tagen ab Rechnungsdatum, und (b) bei Nichtzahlung der Rechnung bei Fälligkeit rechtliche Schritte gegen Sie in einem Gericht einer zuständigen Gerichtsbarkeit einleiten, wobei die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat. Sollte Apple die bestimmten Produkte, die Sie über den Dienst für Volumeninhalte erworben haben, nicht anbieten, wird Ihre Zahlungsmethode mit der Differenz zwischen dem Betrag, den Sie für die gelieferten Waren bezahlt haben, und dem am Tag, an dem Sie Ihre Bestellung aufgegeben haben, gültigen Preis, den Apple der Allgemeinheit für am ehesten vergleichbare Waren berechnet, belastet bzw. diese wird Ihnen in Rechnung gestellt. Apple hat das Recht, ergänzende Informationen anzufragen und relevante Aufzeichnungen zu prüfen, um Ihre Einhaltung der Bedingungen zu bestätigen.
Prüfrechte. Während der Dauer dieses Vertrags und für zwei (2) Jahre nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrags, kann SYNAPTICON nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Bücher, Aufzeichnungen und Computergeräte des Kunden prüfen, um die Einhaltung des Vertrags seitens des Kunden sowie die Zahlung der gegebenenfalls anfallenden Lizenzgebühren für die Software zu ermitteln. Für den Fall, dass eine solche Überprüfung eine Unterzahlung des Kunden von mehr als fünf Prozent (5 %) der Lizenzgebühren ergibt, die SYNAPTICON für den geprüften Zeitraum zustehen oder es sich herausstellt, dass der Kunde gegen eine Bestimmung dieses Vertrags verstoßen hat, muss der Kunde, zusätzlich zu allen anderen Rechten und Abhilfemaßnahmen die SYNAPTICON hat, unverzüglich alle Unterzahlungen sowie die Prüfungskosten an SYNAPTICON zahlen.
Prüfrechte. Im Hinblick auf die Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann.
Prüfrechte. 6.4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben an die IT-Sicherheit nachzuweisen. Auf Anforderung des Auftraggebers legt der Auftragnehmer insbesondere die gemäß Mindeststandard für externe Cloudleistungen des BSI geforderten Sicherheitsnachweise vor; dies kann auch durch die re- gelmäßige Bereitstellung einer aktuellen C5-Berichterstattung vom Typ2 erfolgen. Auf Anforderung des Auftraggebers legt der Auftragnehmer außerdem Nachweise über die regelmäßige Durchführung von Audits, Sicherheitsprüfungen, Penetrationstests und Schwachstellenanalysen vor, z.B. durch entspre- chende Bestätigungen von Auditoren.
6.4.2 Bestehen Zweifel des Auftraggebers in Bezug auf die vom Auftragnehmer nach Ziffer 6.4.1 zur Verfü- gung gestellten Unterlagen, die der Auftragnehmer auf Nachfrage innerhalb angemessener Frist aus- zuräumen nicht in der Lage ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entsprechend qualifiziertem bzw. ausgebildetem Personal des Auftraggebers oder einer vom Auftraggeber beauftragten unabhängigen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfungsgesellschaft während der normalen Geschäftszeiten Zugang insbesondere zu den für die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers relevanten Verarbei- tungssystemen, Einrichtungen sowie zu unterstützenden Unterlagen zu gewähren, sodass der Auftrag- geber prüfen kann, ob der Auftragnehmer die Vorgaben einhält. Die Prüfung ist unter Beachtung der Sicherheitsbelange und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie der weite- xxx Xxxxxx des Auftragnehmers durchzuführen. Der Auftragnehmer ist verantwortlich dafür, dass die Prüfung gleichwohl effektiv und im erforderlichen Umfang erfolgen kann. Jede Partei trägt die ihr ent- stehenden Kosten für derartige Prüfungen selbst. Soweit zielführend, sollte sich die Prüfung an dem Leitfaden „Anwendung des BSI C5 durch Interne Revision und Informationssicherheit“ der ISACA Ger- many Chapter e.V. orientieren. Die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei grundsätzlich im Interesse aller Parteien zu wahren. Sofern das Prüfungsergebnis lediglich un- wesentliche Beanstandungen ergibt, zahlt der Auftraggeber eine Vergütung, sofern eine solche für die- sen Fall im Kriterienkatalog vorgesehen ist.
6.4.3 Die Prüfung hat mit angemessener Vorankündigung für den Auftragnehmer sowie unter Einhaltung der vertraglichen Vertraulichkeitsregeln zu erfolgen. Sie findet grundsätzlich, soweit kein besonderer Anlass besteht, nur einmal i...
Prüfrechte. Die KKH überwacht die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer. Es gelten die Regelungen des § 127 Abs. 7 SGB V.
Prüfrechte. Ergänzend zu Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB und unbeschadet der gesetzlichen Regelungen, sind nicht nur der Auftraggeber und vom Auftraggeber zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Prüfungsgesellschaften, sondern auch die Aufsichtsorgane des Auftraggebers das BSI folgende von ihm benannte Prüfer zur Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen berechtigt. Der Auftragnehmer gewährt die dafür notwendigen Zutritts-, Einsichts- und Auskunftsrechte und unterstützt im erforderlichen Ausmaß. Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB ergeben sich Regelungen zu Prüfrechten aus Anlage Nr. .
Prüfrechte. (a) Prüfrecht: Der Auftragsbearbeiter ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen In- formationen zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der vereinbarten Pflichten zu dokumentieren. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der Pflichten gemäss dieser Vereinbarung durch den Auftragsbearbeiter zu prüfen. Der Auftragsbearbeiter ist verpflichtet, bei Prüfungen jeweils angemessen mitzuwirken. Der Auftraggeber nimmt bei der Planung und Durchführung der Prüfung Rücksicht auf die Bedürfnisse und Sicherheitsanforderungen des Auftragsbearbeiters und hat Vertraulichkeitspflich- ten des Auftragsbearbeiters zu respektieren. Für die im Rahmen der Prüfung wahrge- nommenen Tatsachen gilt Ziff. 8(b).
(b) Externe Prüfstelle: Der Auftraggeber hat das Recht, die Prüfung nach Ziff. 6 durch eine externe, fachkundige und zur Vertraulichkeit verpflichtete Stelle durchführen zu lassen. Die beim Auftraggeber anfallenden Kosten der Prüfung trägt der Auftraggeber selbst.
Prüfrechte. Der Datenverantwortliche stimmt zu, dass sein Prüfrecht gegenüber dem Auftragsverarbeiter durch die Vorlage von aktuellen Bescheinigungen, Berichten und Auszügen unabhängiger Stellen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf externe oder interne Prüfer, den Datenschutzbeauftragen des Auftragsverarbeiters, die IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutz- bzw. Qualitätsprüfer oder sonstige, im Einvernehmen vereinbarte Dritten oder durch eine Prüfung der IT-Sicherheit oder des Datenschutzes des Auftragsverarbeiters befriedigt wird. In dem Umfang, in dem es nicht möglich ist, einer durch die geltenden Datenschutzgesetze und -verordnungen