Prüfung der Umsetzung Musterklauseln

Prüfung der Umsetzung. Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber die Prüfung von Angemessenheit, Wirksamkeit und Umsetzungsstand des Sicherheitskonzeptes nach IT-Grundschutz-Vorgehensweise. Dies beinhaltet die Beantwortung von Fragen zur übergebenen Dokumentation durch den ITSK sowie die Überprüfung des Regelwerkes und der Umsetzung der Sicherheitsanforderungen vor Ort beim Auftragnehmer. Die Koordination einer Überprüfung erfolgt auf Seiten des Auftragnehmers durch den benannten ITSK. Die Durchführung von Prüfungen ist vom Auftraggeber mit angemessenem Vorlauf anzukündigen, um den entsprechenden Personal- bzw. Ressourcenbedarf einplanen und einen reibungslosen Ablauf der Kontrolle gewährleisten zu können. Sofern die Prüfung der Umsetzung durch den Auftraggeber einen jährlichen Aufwand von 16 Stunden beim Auftragnehmer überschreitet, ist diese Leistung gesondert zu beauftragen. Prüfungen wie Audits, Zertifizierungen o.ä., die durch Dritte durchgeführt werden und die über eine da- tenschutzrechtliche Kontrolle der Auftragsdatenverarbeitung hinausgehen, sind nicht Leistungsgegen- stand dieser Vereinbarung und gesondert zu beauftragen.
Prüfung der Umsetzung. Zu Beginn des Jahres 2003 ergingen von der Europäischen Kommission einige begründete Stellungnahmen wegen nicht oder nicht vollständiger Um- setzung von Richtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Ar- beitsplatz. Die begründeten Stellungnahmen der im Geltungsbereich des Ar- beitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG umzusetzenden Richtlinien betra- fen die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, die Richtlinie 97/42/EG zur ersten Än- derung sowie die Richtlinie 1999/38/EG zur zweiten Änderung der Karzino- generichtlinie 90/394/EG, die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG so- wie die Richtlinie 1999/92/EG über explosionsfähige Atmosphären (ATEX- Richtlinie). Mitarbeiter/innen des Zentral-Arbeitsinspektorates bzw. der Arbeitsinspektion haben an Beratungen des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz teilgenommen. Um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsaufsichtsbehörden der Mitglied- staaten untereinander und mit der Kommission zu verbessern und eine effektive und einheitliche Durchsetzung gemeinschaftlicher Rechtsvorschrif- ten in den Mitgliedstaaten zu fördern, tritt seit 1982 auf Veranlassung der Europäischen Kommission ein Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) regelmäßig zusammen. Der Ausschuss beschäftigte sich im Jahr 2003 vor allem mit folgenden Themenschwerpunkten: Der Evaluierungsbericht des Audit-Teams wurde im April 2004 vorgelegt. In den Schlussfolgerungen werden insbesondere die hohe Kompetenz der Ar- beitsinspektorinnen und -inspektoren, die gute Zusammenarbeit mit anderen Behörden und den Sozialpartnern sowie engagierte Projekte der Arbeitsin- spektion positiv hervorgehoben. Kritikpunkte sind vor allem fehlende strate- gische Jahrespläne für die Arbeitsinspektion sowie mangelnde Informationen über Tätigkeiten der Einrichtungen der Länder zur Kontrolle des Landes- und Gemeindebedienstetenschutzes im periodischen Jahresbericht der Arbeits- inspektionen Österreichs an den SLIC. An den thematischen Tagen beschäftigte sich der Ausschuss im Jahr 2003 mit den Bereichen ▪ Selbständige - Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie ▪ Schwarzarbeit und prekäre Arbeitsverhältnisse und ihre Auswirkun- gen auf Sicherheit und Gesundheitsschutz. Der Beratende Ausschuss wurde 1974 mit Beschluss des Rates mit der bis Ende des Berichtsjahres gültigen Bezeichnung „Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz a...

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.