Prämienbefreiung Musterklauseln

Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Prämienfälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 7.21.1.2 bis 7.21.1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens 24 Monate möglich.
Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Fälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 1.2 bis 1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens 24 Monate möglich. Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass die dieser Wohnge- bäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu- deversicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versi- cherungsnehmer von den durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Bedingungen – Stand 03.07.2015 – abweichen.
Prämienbefreiung. Soweit das Mitglied im Rahmen der Deckung „Prämienbefrei- ung bei Arbeitsunfähigkeit“ eine Zuerkennung erhält, wird diese Zuerkennung mangels anderer Wahlmöglichkeiten vorrangig zur weiteren Finanzierung der Risikodeckungen in ihrer zuletzt versicherten Situation (eventuell indexierter Nennbetrag (Min- destbetrag), Deckungsund Zahlungsperiode, Karenzzeit usw., gegebenenfalls weiter an die Familiensituation angepasst, je- doch ohne weitere Anpassungen in Abhängigkeit des Referenz- gehalts usw.) verwendet. Die vorausgehenden Bestimmungen über die Aussetzung des Arbeitsvertrags, die nicht mehr zur Kategorie Ausscheiden aus dem Dienst und Änderung/Beendi- gung der Gruppenversicherung gehören, sind daher in diesem Sinne sowie im Hinblick auf die „endogene“ Prämienbefreiung für die Deckungen „Arbeitsunfähigkeitsrenten“ zu verstehen (siehe Punkt 2.2.1.4.5).
Prämienbefreiung. 21.4.1 Gemäß dem in Abschnitt 21.4.5 dargelegten Versicherungs- umfang zahlen wir die Prämien in Ihrem Namen, wenn ein gültiger Anspruch auf Prämienbefreiung vorliegt. Ihre Prämien gelten, so wie sie im Rahmen des Vertrags anfallen, während der Gültigkeitsdauer des Anspruchs als gezahlt, wenn bei einer der relevanten versicher- ten Personen (wie in Abschnitt 21.3 definiert) während der Prämien- zahlungsdauer bis zum Ablaufdatum Folgendes eintritt:
Prämienbefreiung. Wird die versicherte Person erwerbsunfähig, so gewähren wir die auf ihr Leben versicherte Prämien­ befreiung. Die Erwerbsunfähigkeit ist uns nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu melden. Wir stellen Ihnen hierfür auf Anfrage ein Anmeldefor­ mular zur Verfügung. Nach Erhalt der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung holen wir aufgrund der darin enthaltenen Vollmacht bei den behandelnden Ärzten Berichte über Ursachen, Ver­ lauf und Dauer der Arbeits­ bzw. Erwerbsunfähigkeit ein, oder wir teilen bei Bedarf mit, welche Angaben und Unterlagen wir für die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit noch benötigen. Wir behalten uns vor, zur Festlegung bzw. Überprüfung des Erwerbsunfähigkeitsgrades weitere Abklä­ rungen (z.B. Beizug von IV­Akten, Abklärungen durch Sachverständige etc.) vorzunehmen. Bei Bedarf können wir die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte untersuchen lassen. Der infolge des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit entstandene effektive Erwerbsausfall ist uns auf Anfrage hin zu belegen. Im Übrigen kann die Leistungspflicht von der Meldung im Rahmen der Früherfassung bei der Eidg. In­ validenversicherung abhängig gemacht werden. Bis zum Entscheid über den Leistungsanspruch sind die Prämien weiterhin zu entrichten. Der Anspruch auf die Leistungen fällt dahin, wenn binnen vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ■ der Versicherungsnehmer die verlangten Auskünfte, Belege und ärztlichen Bescheinigungen nicht schriftlich beibringt, ■ die versicherte Person sich einer von uns angeordneten Untersuchung nicht unterzieht oder ■ der angefragte Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden wird. ■ Verletzung der Schadenminderungs­ und Mitwirkungspflichten. Kein Nachteil erwächst, wenn die Verletzung einer der vorerwähnten Pflichten Folge eines unverschul­ deten Hinderungsgrundes ist und die Handlung nach Wegfall des Hindernisses sofort nachgeholt wird.
Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versiche- rung auf Antrag des Versicherungsnehmers ab Ein- tritt der Arbeitslosigkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Auf- nahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weiter- geführt. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versi- cherer unverzüglich anzuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Vorausset- zungen gemäß Ziffer 10.6.1.2 bis 10.6.1.5 erneut er- füllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertra- ges bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung ins- gesamt für höchstens 24 Monate möglich.
Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Fälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag un- verändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzei- gen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prä- mienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.2 bis 1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich. Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass die dieser Wohnge- bäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu- deversicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versi- cherungsnehmer von den durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Bedingungen – Stand Februar 2011- abweichen.
Prämienbefreiung. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall.
Prämienbefreiung. Eine Prämienbefreiung bei Invalidität ist bei der Todesfallversicherung mit eingeschlossen und kommt nach 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit zum Tragen.
Prämienbefreiung. Eine Prämienbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit ist bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit eingeschlossen und kommt nach 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit zum Tragen. Die Prämie ist elipsLife geschuldet und wird je nach Grad der Arbeitsunfähigkeit von elipsLife an den Versicherungsnehmer vergütet. Die Prämienbefreiung richtet sich bezüglich Anspruch und Grad nach den Bestimmungen bei Arbeitsunfähigkeit.