Common use of Prävention Clause in Contracts

Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön- nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver- tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.

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Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- Verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön- kön­ nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver- Schwerbehindertenver­ tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 84 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.

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Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön- nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver- tretung Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 84 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.

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Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder ArbeitsverhältnisArbeitsverhältni_s, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön- nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver- tretung Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 84 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.:

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Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses des Arbeitsverhältnisses führen kön- nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung Dienst- stellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver- tretung und Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung und/oder das Integrationsamt ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des nach § 84 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifenergrei- fen. Die Bei Bedarf sind die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.

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Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön- nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver- tretung Schwerbehinder- tenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne Sin- ne des § 84 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.

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