Prävention. Bei Eintreten von personen-, Verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, Verhaltens- verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver tretung Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, Verhaltens- verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder ArbeitsverhältnisArbeitsverhältni_s, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver tretung Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.:
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, Verhaltens- verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses des Arbeitsverhältnisses führen kön nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung Dienst- stellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver tretung und Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung und/oder das Integrationsamt ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des nach § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifenergrei- fen. Die Bei Bedarf sind die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, Verhaltens- verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön nenkönnen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver tretung Schwerbehinder- tenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne Sin- ne des § 167 84 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 84 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
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Samples: Integrationsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, Verhaltens- verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön kön- nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver Schwerbehindertenver- tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 84 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 84 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
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Samples: Integrationsvereinbarung