Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältni_s, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten:
Appears in 1 contract
Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältni_sArbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses des Arbeitsverhältnisses führen können, schaltet die Dienststellenleitung Dienst- stellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung und/oder das Integrationsamt ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des nach § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifenergrei- fen. Die Bei Bedarf sind die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten:.
Appears in 1 contract
Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältni_sArbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen könnenkön- nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenver- tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 84 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 84 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten:.
Appears in 1 contract
Samples: Integrationsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- Verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältni_sArbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen könnenkön nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenver tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten:.
Appears in 1 contract
Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältni_sArbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten:.
Appears in 1 contract
Samples: Inklusionsvereinbarung
Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältni_sArbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung Schwerbehinder- tenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne Sin- ne des § 167 84 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 84 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten:.
Appears in 1 contract
Samples: Integrationsvereinbarung