Common use of Prävention Clause in Contracts

Prävention. Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen auf, die dessen Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Vertragsparteien sowie des Integrationsamtes, alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (§ 84 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung soll bei Zustimmung der betroffenen Person informiert werden, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter länger als 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet zu sein scheint.

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Samples: www.hspv.nrw.de

Prävention. (1) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen auf, die dessen dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Vertragsparteien Schwerbe- hindertenvertretung und des Personalrats sowie des Integrationsamtes, Integrationsamtes alle Möglichkeiten Mög- lichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst mög- lichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (vgl. § 84 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung soll bei Zustimmung der betroffenen Person informiert werden, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter länger als 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet zu sein scheint.

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Samples: www.einfach-teilhaben.de

Prävention. 5.1 Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines mit einem schwerbehinderten Menschen Beschäftigten auf, die dessen dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Vertragsparteien Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamtes, Integrationsamtes und des Personalrates entsprechend § 84 SGB IX alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (§ 84 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung soll bei Zustimmung der betroffenen Person informiert werden, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter länger als 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet zu sein scheintkann.

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Samples: slv-gewerkschaft.de

Prävention. Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen GR/PR auf, die dessen dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Arbeitgebers, der Vertragsparteien Schwerbehindertenvertretung und der MAV sowie des Integrationsamtes, Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (vgl. § 84 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung soll bei Zustimmung der betroffenen Person informiert werden, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter länger als 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet zu sein scheint.

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Samples: www.erzbistum-koeln.de