Qualität, Gewährleistung Musterklauseln

Qualität, Gewährleistung. Der Lieferant hat ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem eingeführt, welches den hohen Ansprüchen der Automobilindustrie genügt. Einzelheiten sind der Buschhoff - "Richtlinie zur Qualitätssicherungen von Zulieferungen" zu entnehmen. Der Lieferant leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der von ihm gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird keine Gewähr geleistet. Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Offene Mängel wird Xxxxxxxxx unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich rügen.. Xxxxxxxxx gibt dem Lieferanten Gelegenheit, den gerügten Mangel festzustellen. Eine Mängelrüge ist auch dann berechtigt, wenn von einer Lieferung nur ein Stück eines gelieferten Artikels fehlerhaft ist und betrifft dann alle Teile des mit gleicher Sendung angelieferten Artikels. Sie gilt ebenfalls für alle Vorlieferungen des Artikels, wenn der Lieferant nicht belegen kann, dass die Voraussetzungen für den Fehler bei den Vorlieferungen nicht gegeben seien kann, unabhängig davon, ob die Teile bereits verbaut wurden oder nicht. Bei berechtigter Mängelrüge sortiert der Lieferant die Ware zunächst aus, um einwandfreie Teile von fehlerbehafteten zu trennen. Anschließend bessert der Lieferant die fehlerhaften Teile unverzüglich nach oder liefert kurzfristig Ersatz. Besteht wegen Lieferverpflichtungen von Xxxxxxxxx gegenüber seinen Kunden zeitlich nicht die Möglichkeit die Ware zum Lieferanten zurückzutransportieren, erfolgt die Aussortierung und Nacharbeit am Aufenthaltsort der gerügten Ware. Erfolgt an Werktagen innerhalb üblicher Geschäftszeiten binnen 4 Stunden nach Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten keine erkennbare Reaktion auf die Mängelrüge oder beginnt der Lieferant nicht innerhalb von 24 Stunden mit Maßnahmen aus dieser Gewährleistungsverpflichtung, so ist Xxxxxxxxx berechtigt diese Arbeiten selbst durchzuführen oder einen dritten damit zu beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Aufwendungen, die Buschhoff aus der mangelhaften Lieferung von Waren eines Lieferanten entstehen, werden vom Lieferanten ersetzt. Die Haftung des Lieferanten ist ausdrücklich nicht auf den Wert der geliefe...
Qualität, Gewährleistung a) Die Ware hat mit der vereinbarten Beschaffenheit und mangels einer solchen Vereinbarung der handelsüblichen Qualität zu entsprechen. Sie muss frei sein von Gegenständen einer sonstigen Beschaffenheit, die bei der Weiterverarbeitung schädliche Folgen verursachen kann. Sie muss frei sein von PCB-haltigen Rückständen (z. B. aus Kondensatoren und ähnlichem). Sie muss insbesondere frei von explosiven oder radioaktiv verseuchten oder PCB-haltigen Teilen oder Rückständen sein und auf solche vom Lieferanten untersucht werden. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Teile entstehen, haftet uns der Verkäufer. b) Offensichtlich zu Tage tretende Mängel müssen 10 Tage nach Lieferung gerügt werden, versteckte Mängel 10 Tage nach Entdeckung.
Qualität, Gewährleistung. 10.1 Der Lieferant hält einheitliche Standards der Qualitätskontrolle in Bezug auf die Herstellung der Produkte aufrecht, die in Übereinstimmung mit den an/von MEUSBURGER vorgelegten Mustern, Zeichnungen oder Spezifikationen stehen. 10.2 Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MEUSBURGER. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. 10.3 Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Punkt 9 dieser AEB verpflichtet sich der Lieferant, auf eigene Kosten rechtzeitig alle amtlichen Genehmigungen, Zulassungen, Lizenzen und Dokumentationen einzuholen, die für Kauf, Versand sowie den Weiterverkauf und Gebrauch der Produkte durch MEUSBURGER notwendig sind und nur Produkte zu liefern, die den vorliegenden Anforderungen von MEUSBURGER (Muster, Fertigungszeichnungen, Spezifikationen, etc.) entsprechen. Sollten länder-spezifische Handelsembargos auf Produkte, die Gegenstand der Lieferung sind, bekannt werden, verpflichtet sich der Lieferant MEUSBURGER umgehend zu informieren. 10.4 Der Lieferant dokumentiert fortlaufend die Ergebnisse der Qualitätsprüfung und bewahrt die Dokumentation für mindestens 5 Jahre auf. MEUSBURGER ist jederzeit berechtigt, selbst und/oder durch von MEUSBURGER benannte Dritte die Dokumentation einzusehen und Kopien anzufertigen. Der Lieferant wird MEUSBURGER hierbei bestmöglich unterstützen. 10.5 Bei Produktreklamationen seitens MEUSBURGER muss vom Lieferant innerhalb von einem Werktag eine Antwort bei MEUSBURGER vorliegen. 10.6 Mängel der Lieferung, Leistung oder Werkleistung zeigt MEUSBURGER dem Lieferanten schriftlich an, sobald diese nach den jeweiligen betrieblichen Gegeben-heiten bei MEUSBURGER festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet somit ausdrücklich auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge und einer vorbehaltlosen Genehmigung. Mängel, die bei Stichproben nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. 10.7 Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten. Längere gesetzliche oder vertragliche Fristen bleiben hiervon unberührt. Eine Anwendung der §§ 377, 378 UGB wird ausgeschlossen. Den Lieferanten trifft die Beweislast dafür, dass die Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vor...
Qualität, Gewährleistung. Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, frei von Sachmängeln sein sowie für die vom Besteller vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Der Lieferant hat die Qualität seiner an den Besteller zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Besteller auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Er hat Aufzeichnungen insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant billigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Besteller oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Bestellers, ein. Sofern nicht individualvertraglich schriftlich abweichend vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Vertragsprodukte 48 Monate, beginnend mit Eingang der Lieferung. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439, Abs. 3 BGB zu verweigern. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Bestellers instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Entstehen dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/ oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaf...
Qualität, Gewährleistung. Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifika- tionen entsprechen, frei von Sach- und Rechtsmängeln sein sowie für die vom Besteller vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Der Lieferant hat die Qualität seiner an den Besteller zu liefernden Waren fortlaufend an dem neues- ten Stand der Technik auszurichten und den Besteller auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhal- ten. Er hat Aufzeichnungen insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu er- stellen und diese dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant billigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Besteller oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Bestellers, ein. Sofern nicht individualvertraglich schriftlich abweichend vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Waren achtundvierzig (48) Monate, be- ginnend mit Eingang der Lieferung. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas ande- res geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grund- sätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die vom Bestel- ler gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.

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  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Gewährleistung 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang. 9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Xxxx Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. 9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung: 9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. 9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. 9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden. 9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. 9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.