Qualität, Gewährleistung Musterklauseln

Qualität, Gewährleistung. 10.1 Der Lieferant hält einheitliche Standards der Qualitätskontrolle in Bezug auf die Herstellung der Produkte aufrecht, die in Übereinstimmung mit den an/von MEUSBURGER vorgelegten Mustern, Zeichnungen oder Spezifikationen stehen.
Qualität, Gewährleistung a) Die Ware hat mit der vereinbarten Beschaffenheit und mangels einer solchen Vereinbarung der handelsüblichen Qualität zu entsprechen. Sie muss frei sein von Gegenständen einer sonstigen Beschaffenheit, die bei der Weiterverarbeitung schädliche Folgen verursachen kann. Sie muss frei sein von PCB-haltigen Rückständen (z. B. aus Kondensatoren und ähnlichem). Sie muss insbesondere frei von explosiven oder radioaktiv verseuchten oder PCB-haltigen Teilen oder Rückständen sein und auf solche vom Lieferanten untersucht werden. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Teile entstehen, haftet uns der Verkäufer.
Qualität, Gewährleistung a) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistun- gen den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen, ins- besondere unter Umwelt- und Qualitätsaspekten, und keine Mängel aufweisen.
Qualität, Gewährleistung. Der Lieferant hat ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem eingeführt, welches den hohen Ansprüchen der Automobilindustrie genügt. Einzelheiten sind der Buschhoff - "Richtlinie zur Qualitätssicherungen von Zulieferungen" zu entnehmen. Der Lieferant leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der von ihm gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird keine Gewähr geleistet. Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Offene Mängel wird Xxxxxxxxx unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich rügen.. Xxxxxxxxx gibt dem Lieferanten Gelegenheit, den gerügten Mangel festzustellen. Eine Mängelrüge ist auch dann berechtigt, wenn von einer Lieferung nur ein Stück eines gelieferten Artikels fehlerhaft ist und betrifft dann alle Teile des mit gleicher Sendung angelieferten Artikels. Sie gilt ebenfalls für alle Vorlieferungen des Artikels, wenn der Lieferant nicht belegen kann, dass die Voraussetzungen für den Fehler bei den Vorlieferungen nicht gegeben seien kann, unabhängig davon, ob die Teile bereits verbaut wurden oder nicht. Bei berechtigter Mängelrüge sortiert der Lieferant die Ware zunächst aus, um einwandfreie Teile von fehlerbehafteten zu trennen. Anschließend bessert der Lieferant die fehlerhaften Teile unverzüglich nach oder liefert kurzfristig Ersatz. Besteht wegen Lieferverpflichtungen von Xxxxxxxxx gegenüber seinen Kunden zeitlich nicht die Möglichkeit die Ware zum Lieferanten zurückzutransportieren, erfolgt die Aussortierung und Nacharbeit am Aufenthaltsort der gerügten Ware. Erfolgt an Werktagen innerhalb üblicher Geschäftszeiten binnen 4 Stunden nach Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten keine erkennbare Reaktion auf die Mängelrüge oder beginnt der Lieferant nicht innerhalb von 24 Stunden mit Maßnahmen aus dieser Gewährleistungsverpflichtung, so ist Xxxxxxxxx berechtigt diese Arbeiten selbst durchzuführen oder einen dritten damit zu beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Aufwendungen, die Buschhoff aus der mangelhaften Lieferung von Waren eines Lieferanten entstehen, werden vom Lieferanten ersetzt. Die Haftung des Lieferanten ist ausdrücklich nicht auf den Wert der geliefe...
Qualität, Gewährleistung. Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifika- tionen entsprechen, frei von Sach- und Rechtsmängeln sein sowie für die vom Besteller vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Der Lieferant hat die Qualität seiner an den Besteller zu liefernden Waren fortlaufend an dem neues- ten Stand der Technik auszurichten und den Besteller auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhal- ten. Er hat Aufzeichnungen insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu er- stellen und diese dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant billigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Besteller oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Bestellers, ein. Sofern nicht individualvertraglich schriftlich abweichend vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Waren achtundvierzig (48) Monate, be- ginnend mit Eingang der Lieferung. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas ande- res geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grund- sätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die vom Bestel- ler gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
Qualität, Gewährleistung. Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, frei von Sachmängeln sein sowie für die vom Besteller vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Der Lieferant hat die Qualität seiner an den Besteller zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Besteller auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Er hat Aufzeichnungen insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant billigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Besteller oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Bestellers, ein. Sofern nicht individualvertraglich schriftlich abweichend vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Vertragsprodukte 48 Monate, beginnend mit Eingang der Lieferung. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439, Abs. 3 BGB zu verweigern. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Bestellers instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Entstehen dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/ oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaf...