Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
Räumlich. Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
Räumlich. Für das Gebiet der Republik Österreich.
Räumlich. Für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg.
Räumlich. Dieser Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Räumlich. Für die Bundesrepublik Deutschland mit der Ausnahme des Bundeslandes Hessen und der Bezirke der Raumausstatter- und Sattlerinnungen Südbayern und Allgäu, sofern dort gültige Tarifverträge mit der IG Metall bestehen.
1. Bei Einstellungen und Entlassungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die nachstehenden Ver- einbarungen bis zur Ziffer 6.
2. Es können Arbeitsverträge mit einer Probezeit, befristete Arbeitsverträge, solche für ei- nen bestimmten Zweck und solche zur vorübergehenden Aushilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen werden. Befristete Arbeitsverträge, Arbeitsverträge für einen bestimmten Zweck und solche zur vorübergehenden Aushilfe bedürfen der Schrift- form.
3. Die Vereinbarung einer Probezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsvertrag auf un- bestimmte Zeit oder befristet auf eine längere Zeit als sechs Monate abgeschlossen wird. Die Probezeit soll in der Regel drei Monate sein, darf allerdings sechs Monate nicht überschreiten. Die Probezeit wird um die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage verlängert. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
Räumlich. Für das Xxxxxx xxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx.
Räumlich. Für das Land Bayern.
Räumlich. Für den Bereich des Landes Baden-Württemberg
Räumlich. 1.1.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.