Common use of Rechnungslegung Clause in Contracts

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 1Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Den Rechnungen sind sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegen. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen Prüffrist beträgt 30 Tage. Die Legung der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und der für Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf der Rechnung sind die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenBaustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der Netzbetreiber hat AG ist ein Unternehmen, welches im Sinne der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung über beim AG zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, Verpflichtungen aus dem Titel der Umsatzsteuer durch Überrechnung seines Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des AN zu begleichen. Im Überrechnungsfall wird der AN vom AG zur gehörigen Zeit darüber informiert. Gegenforderungen des AG oder solche seiner verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmungen und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist, werden vorweg gegenüber dem AN aufgerechnet. Während des Betriebsurlaubs des AG in der Zeit vom 23.12. bis 07.01. werden sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen ausgesetzt. Auf die Systemnutzungsentgelte Nachunternehmererklärung gemäß Punkt 25 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen aus, sofern nicht innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 23 Monaten ein entsprechender Vorbehalt erhoben wird. Die Rechnungen Regierechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) 30 Kalendertage nach nachweislichem Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Für Verbraucher Weiters sind Regierechnungen nachfolgende Unterlagen beizulegen: • die vom AG abgezeichneten Regiefreigaben; • nach Monaten und nach Mitarbeitern aufgegliederte Stundenlisten im Sinne Format .xlsx; • diese Stundenlisten haben zumindest die nachfolgenden Angaben zu enthalten: o Name des Konsumentenschutzgesetzes ist Mitarbeiters, o Qualifikation des Mitarbeiters, o vereinbarter Regiesatz, o Datum der Leistungserbringung, o Stundenaufwand, o detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, o Leistungsnachweise (erstellte Unterlagen, etc), o Summe der vom Mitarbeiter in Regie erbrachten Stunden je Monat, o Summe des für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3Mitarbeiter verrechneten Regieaufwandes je Monat. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdecktVerzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung durch den AG belaufen sich auf 5 % – ungeachtet dessen, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführenob der Verzug verschuldet oder unverschuldet erfolgt. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Consulting Agreement, Consulting Agreement, Consulting Agreement

Rechnungslegung. (1. ) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode Abrechnungsperio- de relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. (2. ) Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische elektroni- sche Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Kon- sumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. (3. ) Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. (4. ) Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb in- nerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche maßgebli- che Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens frühes- tens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung Ver- brauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenvorzu- nehmen. (5. ) Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer ei- ner monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. (6. ) Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen Ein- langen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden Netz- kunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung Durchfüh- rung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. (7. ) Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes Ablesezeitrau- mes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit Gewiss- heit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung Be- richtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen fest- zustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung Einspei- sung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Verhält- nisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. (8) Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich durch- schnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten NetzdienstleistungenNetzdienst- leistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. zB längere Ortsabwesenheit). (9. ) Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. (10. ) Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten Liefe- ranten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen Rechnun- gen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant Liefe- rant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend beste- hend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vor- leistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. (11. ) Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netz- kunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermittelnübermit- teln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern so- fern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsumenten- schutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile Pflicht- bestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben Anga- ben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewährenge- währen. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung Ein- speisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegenvorlie- gen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche unent- geltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen Einlan- gen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen erforderli- chen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund auf- grund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich durchschnitt- lich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde zu- grunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten NetzdienstleistungenNetzdienstleis- tungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. zB längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen Ge- genansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen An- sprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und Netzkun- den stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung Rech- nungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen Netzrechnun- gen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen Wo- chen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung Netz- rechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage vierzehn Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax Fax, etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die haben dort genannten genannte Pflichtbestandteile zu enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl- punkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden Endverbrauchern ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife Entgelte maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungJahresabrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes Ablesezeit- raumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei ein- wandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber Netz- betreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt.; c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR USTR 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG USTG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- im Original einzureichen und müssen dem UStG entsprechen. Durchschrif- ten bzw. ab Versanddatum (elektronische DatenübertragungKopien sind als solche zu kennzeichnen. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer- und/oder Leistungsnachweise, Fax etc.) zur Zahlung fälligin prüffähiger Form, beizulegen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersRechnungen, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit)- im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien - erteilten Aufträgen gelegt werden, sind wie folgt zu adressieren: Stadt Wien c/o‌‌ Krankenhausmanagement und Betriebsführungsges.m.b. 9H. Finanz- und Rechnungswesen‌ Rechnungen, die zu im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilten Aufträgen gelegt wer- den, sind an Krankenhausmanagement und Betriebsführungsges.m.b.H. Finanz- und Rechnungswesen‌‌ zu adressieren. Einsprüche gegen Grundsätzlich gilt die Rechnung berechtigen bei Eintreffen in der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen der VAMED-KMB Krankenhausmanagement und Betriebsführungsges.m.b.H. als eingelangt. In den Rechnungen und Gutschriften ist die Auftragsnummer klar sichtbar zu vermerken. Der AN hat für seine erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen Sammelrechnungen zu legen. Diese sind im Nachhinein, in nicht kürzeren Abständen als monatlich, zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssummelegen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässigSollten dadurch mehrere Leistungen/Lieferungen zusammengefasst werden, sind (Netto-) Zwischensummen je Auf- trag/Bestellung und Bestellposition auszuweisen. Lieferungen bzw. Leistungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Namen und auf Rechnung der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen Stadt Wien beauftragt wurden, sind in jedem Fall gesondert von jenen, die im eigenen Namen beauftragt wurden, zu fakturieren. Für jene Rechnung, die den vorgenannten Bedingungen nicht entspricht, beginnt die Prüffrist erst nach Einlangen einer entsprechenden Rechnung bzw. nach Einlangen prüffähiger Liefer- und Leis- tungsnachweise zu laufen. Die Rechnungen müssen folgende zusätzlichen Anforderungen erfüllen: - Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen wie Leistungsberichte, Lieferscheine, Aufmaßfeststel- lungen, Regiescheine (es werden ausschließlich VAMED-KMB-Regielisten - Formular Nr. 0005 als Abrechnungsgrundlage für Regieleistungen anerkannt), Übernahmeprotokolle (VAMED-KMB- Übernahmeprotokolle - Formular Nr. 0047 bzw. 0127) etc. sind beigelegt; - Bei Abrufen aus Rahmenaufträgen weisen sie die zugehörige Abrufauftragsnummer und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden Rahmenauftragsnummer auf. - Bei Abrechnung von Aufträgen, deren Teilleistungen SAP-CS-Arbeitsaufträgen zuzuordnen sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermittelnnach SAP-CS-Arbeitsaufträgen gegliedert, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenZwischensummen gebildet sind. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- Postauf- gabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Daten- übertragung; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher Ver- braucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsumentenschutzgeset- zes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten mögli- cher Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode be- kannt gegebenen Zahlungsplan. 32. Auf allen Rechnungen sind auszuweisen: a) Die Rechnungen haben Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 25 Abs. 5 ElWOG; b) das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInanspruchnahme des Netzes in kW; c) die Zählpunktbezeichnungen; d) die Zählerstände, die für die Abrechnung heran- gezogen wurden; e) Informationen über die Art der Zählerstandser- mittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zäh- lerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netzkunden oder ei- ne rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und f) der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdecktab- deckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführenanzu- führen. 43. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte Systemnutzungsent- gelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen Rech- nungen über längere zwischen den Vertragspartnern Vertragspart- nern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den gem. Pkt. X. erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar zeitanteilig berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen abge- lesenen Zählerstände vorliegenzum Änderungszeitpunkt vor- liegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende Vom Netzkunden innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten solcher Änderungen in geeigneter Weise bekannt gegebene Zählerdaten (Zählerstand, Zählerinventar- und Kundennummer) werden bei der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzwnächsten Verbrauchsabrechnung berücksichtigt. 4. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile Allgemeine Anfragen zur Verbrauchsermittlung heranzuziehenRechnungslegung und Einsprüche gegen die Rechnung werden innerhalb von 10 Arbeitstagen bearbeitet. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung Anfragen betreffend die Durchführung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenRechnungskorrekturen und Ansuchen um Ratenzahlung werden innerhalb von 10 Arbeitstagen bearbeitet. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden wer- den Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbetra- ges festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden vorausgehen- den Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus hin- aus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt festge- stellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung Berichti- gung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen tat- sächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden möglich aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 96. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und Netz- kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 107. Wenn eine Vereinbarung zwischen LieferantDie Rechnungen werden auf Antrag des Netzkun- den direkt an dessen Lieferanten gesendet. Zahlt der Lieferant die Rechnungen, Netzbetreiber so wirkt diese Zah- lung schuldbefreiend für den Netzkunden. Der Liefe- rant wird dadurch nicht Schuldner des Netzbetrei- bers. Allgemeine Schadensminderungs- und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung Mitwir- kungspflichten bleiben hievon unberührt. Die Rech- nungsausstellung bzw. die – übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglichtermög- licht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmenvorzu- nehmen („Vorleistungsmodell“ gemäß Rz 1536 UStR 2000). Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gesendetgilt. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber Netz- betreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden liegen- den Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten festge- legten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere insbe- sondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 118. Bei Beendigung des Vertrages hat Wird der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen Netzzugangsvertrag durch den Netzkun- den gekündigt, wird die Endabrechnung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für Netzzu- gangsvertrages durchgeführt, soweit die Rechnungserstellung zu liefernden dafür er- forderlichen Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kannvorliegen (z.B. plausible Ver- brauchswerte).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb in- nerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische DatenübertragungDatenübertra- gung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenent- halten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine ei- ne unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheinter- scheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur Rech- nungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung Rech- nung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem Abrech- nungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend umge- hend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen InformationenInformati- onen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung Berichti- gung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden möglich aufgrund der vorjährigen Menge der vorausgegangenen oder vergleichbaren Periode der Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen geringfügi- gen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Zah- lungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist kann die Rechnungsausstellung Rechnungsübermittlung direkt an den Lieferanten erfolgen. Die Rechnungsausstellung- bzw. –übermittlung -übermittlung wird gegebenenfalls entsprechend dieser Vereinbarung in einer Form vorzunehmenerfolgen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermittelnüber- mitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich hin- sichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung Beendi- gung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden lie- fernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermittelnübermit- teln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. (1) Die Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt monatlich. Für die Herstellung und den Service ist eine Gesamtrechnung zu stellen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Skontofrist beginnt mit dem Tage des Eingangs der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. prüfbaren Rechnung einschließlich des unterzeichneten Lieferscheines beim Auftraggeber. (2) Der Netzbetreiber hat die Rechnung Lieferschein über die Systemnutzungsentgelte innerhalb Anzahl der Portionen ist von drei Wochen einem Vertreter der Schule täglich abzuzeichnen und am Monatsende zusammen mit der Rechnung an den Lieferanten zu übermittelndas Bezirksamt Xxxxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxx xxx Xxxxxx Abteilung Wirtschaft, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtOrdnung, Schule und Sport SchulOrg7 – Xxxx Xxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx 00/00 00000 Xxxxxx zur Zahlung einzureichen. (3) Bei Schulen mit offenen Ganztagsangebot (OGB) (vgl. Anlage 2: Losbeschreibung zur Angebotsaufforderung) erfolgt die Abrechnung des Essens für Xxxxxxx, die eine nachmittägliche ergänzende Förderung und Betreuung gebucht haben, unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. (4) Bei Schulen mit gebundener Ganztagsbetreuung (vgl. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- Anlage 2: Losbeschreibung zur Angebotsaufforderung) erfolgt die Abrechnung des Essens über den Betrag von zurzeit monatlich 37,00 Euro bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher 1,00 Euro für den BuT-Eigenanteil für berechtigte Kinder im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Absatzes 5 pro Portion täglich. Bei leistungsberechtigten Schülern nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (Eigenanteil der Eltern, siehe nachfolgend Abs. 5) über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und den Essens- teilnehmern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern. Im Falle eines Zuschlages muss die Benachrichtigung an die Eltern über den Catererwechsel sowie der Abschluss eines neuen Vertrages über zurzeit monatlich 37,00 Euro bzw. über 1,00 Euro pro Portion täglich noch vor Beginn des unter Ziffer „3. Lieferzeitraum“ benannten Beginns des Lieferzeitraumes durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten erfolgen. Über die Differenz zum angebotenen Preis erhält der Auftraggeber eine monatliche portionsgenaue Abrechnung unter Abzug von 37,00 Euro pro Monat bzw. 1,00 Euro pro Tag pro Vertragskind. Eventuelle Guthaben z. B. in den Ferien werden im Folgemonat verrechnet. Auf Wunsch der Eltern von Kinder ohne Inanspruchnahme der nachmittäglichen Ganztagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztagsbetreuung , der Lehrkräfte und des pädagogisches Personals ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetMöglichkeit zu gewähren, einen privatrechtlichen Vertrag über die „Vollkosten“ abzuschließen. 3(5) Bildungs- und Teilhabepaket (BuT): Eltern von berechtigten Kindern (Nachweis durch „berlinpass-BuT“) bezahlen grundsätzlich 1,00 Euro für ein Mittagessen. Eine Ausnahme gilt für Eltern/Familien, die in Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung wohnen. Für diesen Personenkreis ist das Mittagessen als BuT-Leistung in schulischer Verantwortung kostenfrei. Für Schulen mit gebundener Ganztagsbetreuung gilt: Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen Eltern von leistungsberech- tigten Kindern legen dem Auftragnehmer den „berlinpass-BuT“ vor und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenschließen mit ihm einen privatrechtlichen Vertrag. Sofern Der Auftragnehmer zieht den Betrag von 1,00 Euro pro Mittagessen monatlich von den Eltern/Schülern tagesgenau ein und übersendet den Eltern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10Vormonat tatsächlichen eingenommenen Mahlzeiten. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzwDie Differenz zum angebotenen Preis wird durch den Auftraggeber erstattet. –übermittlung in einer Form vorzunehmenEltern von Kindern, die es dem Lieferanten ermöglichtin Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung wohnen, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmenmüssen die monatliche Rechnung des Auftragnehmers ihrer Leistungsstelle vorlegen. Die Rechnungen Kosten werden in diesem Fall von der Leistungsstelle dann direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendetAuftragnehmer erstattet. Für Schulen mit offener Ganztagsbetreuung gilt: Der Lieferant bezahlt diese Rechnung Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Anzahl der pro Monat an die leistungsberechtigten Vollkostenzahler (Kinder ohne Teilnahme an der ergänzenden Förderung und legt an Betreuung) ausgegebenen Essen nach. Die Kosten (die Differenz zwischen dem Eigenkostenanteil der Eltern und dem Vollkostenpreis) werden durch den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenAuftraggeber erstattet. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Angebotsverfahren

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage vierzehn Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax Fax, etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die haben dort genannten genannte Pflichtbestandteile zu enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl- punkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden Endverbrauchern ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife Entgelte maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungJahresabrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes Ablesezeit- raumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen LieferantLieferanten, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR USTR 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG USTG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 1307 Der AN ist berechtigt, am ersten Tag des Kalenderfolgemonats eine Rechnung für die im vorhergehenden Kalendermonat (Rechnungsmonat) erbrachten Leistungen zu legen. Der AN hat seine Monatsrechnungen unter Beilegung der entsprechenden Nachweise so aufzubereiten, dass klar ersichtlich ist, wie viele Fremde der verschiedenen Personenkatego- rien gemäß dem Preisblatt (Beilage./2) pro Tag im Rechnungsmonat betreut wurden, welche durchschnittliche Anzahl an Fremden der verschiedenen Personenkategorien gemäß Preis- blatt (Beilage./2) bei der Erstellung der Monatsrechnung herangezogen wurde sowie welche monatlichen Pauschalbeträge und welche monatlichen Stückzahlen in Rechnung gestellt wurden. 308 Hängt der Stückpreis von der beauftragten Stückzahl ab, werden AG und AN jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten im Zuge der Monatsabrechnung die genauen Stückzahlen ermit- teln und rückwirkend für die vorhergehenden zwölf Monate eine Ausgleichszahlung vor- nehmen. Der AG ist berechtigt, eine allenfalls anfallende Ausgleichszahlung direkt vom Mo- natsrechnungsbetrag einzubehalten. Beispiel: Für die administrative Abwicklung der Xxxxxxx- freifahrt (Punkt 8.1) wird vom AN bei jeder Monatsrechnung die Stückzahl der abgewickelten Schülerfreifahrten bekanntgegeben. Der AG vergütet dem AN die abgewickelten Stückzah- len monatlich zum angebotenen Preis „bis 2000 Anträge“ gemäß Preisblatt (Beilage./2). Nach Ablauf von zwölf Monaten wird die genaue Stückzahl der abgewickelten Schülerfrei- fahrten in diesem Zeitraum ermittelt. Übersteigt die Stückzahl der abgewickelten Schülerfrei- fahrten 2000 Anträge, so erfolgt eine Preisanpassung anhand des angebotenen Preises „bis 4000 Anträge“. Der so ermittelte Differenzbetrag ist in Form einer Ausgleichszahlung zu ver- güten. 309 Die Verrechnung von Barauslagen (wie z.B. Taschengeld, Kosten für öffentliche Ver- kehrsmittel, Anerkennungsbetrag für Remuneranten) erfolgt nach den tatsächlichen Ausga- ben des AN. Der AN hat seiner Rechnung die Nachweise über die Auszahlung des Ta- schengeldes (insbesondere die Original Unterschriften der Fremden) sowie die Belege für sonstige Beilagen (z.B. Rechnungen für Bahn- oder Bustickets) in Kopie anzuschließen. 310 Rechnungen sind vom AN fortlaufend zu nummerieren und in einer Form zu erstellen, die dem AG eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Rechnungen sind in zweifacher 74 von 81 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage Ausfertigung zu legen. Alle Rechnungen müssen den Bestimmungen des § 11 UStG idgF entsprechen und müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: 311 Der AN hat seine Rechnungen ferner so aufzubereiten, dass dem AG eine Zuordnung der Teilleistungen iSd Art 6 und 7 GVV ohne weiteres möglich ist. Neben der Aufgliederung der Leistungen bedeutet dies insbesondere, dass individuelle Leistungen eindeutig nachvollzieh- bar personenbezogen aufgeschlüsselt werden müssen (Name und EDV-Zahl). Der AN hat gegenüber dem AG eine eindeutige Nachvollziehbarkeit aller vorgelegten Rechnungen zu gewährleisten und dazu erforderlichenfalls ergänzende Beilagen/ Unterlagen vorzulegen. – Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten, minderjährigen Fremden 313 Der AG kann darüber hinaus weitere Teilleistungen festlegen, die vom AN in der monatli- chen Abrechnung gesondert darzustellen sind, oder aber einzelne oder alle Teilleistungen durch andere Teilleistungen ersetzen. 314 Der AG wird jede Rechnung spätestens sechzig Tage nach Eingang der Rechnung begleichen. Die Zahlung erfolgt ausnahmslos durch Überweisung auf ein vom AN bekannt zugebendes Konto. Die Frist zur Zahlung ist auch dann eingehalten, wenn die Zahlung an dem, dem letzten Tag der Zahlungsfrist folgenden, beim AG üblicherweise vorgesehenen wöchentlichen Zahltag geleistet wird. 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 75 von 81 316 Im Falle eines Zahlungsverzuges gebühren dem AN Zinsen in der Höhe von 2% über dem Basiszinssatz. 317 Ist eine Rechnung formwidrig, mangelhaft oder ohne die erforderlichen Belege gelegt oder ist die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach gemäß den Bestimmungen über die Rechnungslegung unzu- lässig oder bestehen begründete Zweifel des AG an der Anzahl der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an Monatsrechnung herangezogenen Personen oder den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist Stückzahlen für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarifeallenfalls optional beauftragte Leistun- gen, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde Rechnung dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile AN binnen vier Wochen zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6Verbesserung zurückgestellt. Der Netzbetreiber AN hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssummeentsprechend neuem Ausstellungsdatum neu vorzu- legen. Die Aufrechnung Prüf- und Zahlungsfrist beginnt mit Gegenansprüchen dem Einlangen der korrigierten und ordnungs- gemäß gelegten Rechnung beim AG neu zu laufen. 318 Der AN ist nur für berechtigt, innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen einer Teilrechnung weitere diese Teilrechnung und den damit abgerechneten Leistungszeitraum betreffende Nachfor- derungen schriftlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen maßge- bend. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässigNichteinhaltung dieser Frist gelten jedwede derartige Nachforderun- gen als endgültig verfallen; außerdem verzichtet der Unternehmer auf das Recht, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung diese Teil- rechnungen bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energiefingierte) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenErklärungen wegen Irrtums anzufechten. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Betreuungsvertrag

Rechnungslegung. (1. ) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode Abrech- nungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Zählerstandser- mittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte Systemnutzungsent- gelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.Lie- (2. ) Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne Sin- ne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. (3. ) Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten ge- nannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern So- fern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl- punkte anzuführen. (4. ) Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen Mo- natsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte ver- einbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten erfas- sten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung Einspei- sung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen ab- gelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber Netzbe- treiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage Ar- beitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens späte- stens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung Verbrauchser- mittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische rech- nerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche unent- geltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. (5. ) Netzkunden mit intelligenten Messgeräten Mess- geräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. (6. ) Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend um- gehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben An- gaben umgehend vom Netzkunden anzufordernanzufor- dern. (7. ) Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtun- gen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze Verkehrsfehler- grenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme.Ermittlung 8. (8) Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen Netzdienst- leistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrs- fehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig voll- ständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt er- mittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen Netzdienstlei- stungen nach einem der folgenden Verfahren Verfah- ren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. (a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls al- lenfalls vorhandenen KontrolleinrichtungKontrolleinrich- tung; b. (b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich durch- schnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen Netzdienst- leistungen nach Feststellung des Fehlers Feh- lers zugrunde gelegt; c. (c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren ver- gleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. (d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkun- den, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten Nut- zungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). (9. ) Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen be- rechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger unstrit- tiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung Auf- rechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers Netz- betreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich ge- richtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. (10. ) Wenn eine Vereinbarung entsprechende Vereinba- rung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist kann die Rechnungsausstellung Rechnungs- übermittlung direkt an den Lieferanten erfol- gen. Die Rechnungsausstellung- bzw. –übermittlung -über- mittlung wird gegebenenfalls entsprechend dieser Vereinbarung in einer Form vorzunehmenerfolgen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen § (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie11) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens späte- stens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung Rechnungser- stellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung Abschluss- rechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige bishe- rige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung Netzrech- nung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden Netzkun- den einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz Strom

Rechnungslegung. (1) Die Abrechnung der periodischen Systemnutzungsentgelte (Netz- nutzungsentgelt und Entgelt für Messleistungen) durch den Netzbetreiber erfolgt durch Monatsrechnungen oder Jahresrechnungen mit zwischen- zeitlichen Abschlagszahlungen gemäß Punkt XXI. Ist der Netzbenutzer Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), bedarf eine mo- natliche Abrechnung der Zustimmung des Netzbenutzers. Auf Anfrage ist dem Netzbenutzer eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. (2) Die Rechnungslegung der periodischen Systemnutzungsentgelte hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten Versorger zu übermitteln, sofern der Lieferant Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2(3) Der Beginn der Abrechnungsperiode wird vom Netzbetreiber festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Eine Änderung der Abrech- nungsperiode (z.B. durch Verschiebung des Ablesezeitpunktes) ist dem Netzbenutzer vor der Umstellung anzuzeigen. (4) Auf allen Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzwdie Pflichtbestandteile gemäß § 126 GWG 2011 anzuführen. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang Zusätzlich sind die der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen zugrunde gelegte Höhe und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6Zählereinbauort anzugeben. Der Netzbetreiber hat ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online einen direkten Verweis auf Ansuchen das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordernNetzbenutzers gemäß Punkt XVI Ziffer (4) anzugeben. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. 5) Wenn eine Vereinbarung zwischen LieferantVersorger, Netzbetreiber und Netzkunden Netzbenutzer betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 und RZ 1536a XXxX 0000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung ­übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten Versorger ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten Versorger des Netzkunden Netz- benutzers gesendet. Der Lieferant Versorger bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden Netzbenutzer eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant Versorger wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungs- modells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten Versorger elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11(6) Bei jeder Änderung der Systemnutzungsentgelte ist eine Zonen­ aliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechne- rische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Bei Beendigung des Vertrages Diese ist bei Anlagen ohne Lastprofilzähler oder intelligentem Messgerät vom Netzbetreiber nach der Verordnung der Regulierungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden (siehe Punkt XVIII) durchzuführen. (7) Gibt ein Netzbenutzer dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgel- tänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hatdiesen Wert, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermittelnsofern er plausibel erscheint, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kannzur Verbrauchs- ermittlung heranzuziehen.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Rechnungslegung. (1) Die Abrechnung der periodischen Systemnutzungsentgelte (Netznutzungsentgelt und Entgelt für Messleistungen) durch den Netzbetreiber erfolgt durch Monatsrechnungen oder Jah- resrechnungen mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen gemäß Punkt XXI. Ist der Netzbenutzer Verbraucher iSd Kon- sumentenschutzgesetzes (KSchG), bedarf eine monatliche Ab- rechnung der Zustimmung des Netzbenutzers. Auf Anfrage ist dem Netzbenutzer eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. (2) Die Rechnungslegung der periodischen Systemnutzungsentgel- te hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode Abrechnungs- periode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte Systemnutzungsent- gelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten Versorger zu übermittelnübermit- teln, sofern der Lieferant Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung Netznut- zung legt. 2(3) Der Beginn der Abrechnungsperiode wird vom Netzbetreiber festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Eine Än- derung der Abrechnungsperiode (z.B. durch Verschiebung des Ablesezeitpunktes) ist dem Netzbenutzer vor der Umstellung anzuzeigen. (4) Auf allen Rechnungen sind die Pflichtbestandteile gemäß § 126 GWG 2011 anzuführen. Zusätzlich sind die der Rechnung zu- grunde gelegte Höhe und der Zählereinbauort anzugeben. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online einen di- rekten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von In- formationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbe- nutzers gemäß Punkt XVI Ziffer (4) anzugeben. (5) Wenn eine Vereinbarung zwischen Versorger, Netzbetreiber und Netzbenutzer betreffend die Anwendung des „Vorleis- tungsmodells“ gemäß RZ 1536 und RZ 1536a UStR 2000 vor- liegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. -übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Versorger ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzwwerden in diesem Fall direkt an den Versorger des Netzbenut- zers gesendet. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fälligDer Versorger bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzbenutzer eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Für Verbraucher Der Versorger wird durch die An- wendung des Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbe- treibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für in den Beginn Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Versorger elektronisch zu übermitteln, wobei si- chergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Zahlungsfrist Netz- rechnungen (insbesondere hinsichtlich der Zugang verbrauchten Ener- gie) mit den übermittelten Daten der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetentnommenen Energie übereinstimmen. 3(6) Bei jeder Änderung der Systemnutzungsentgelte ist eine Zo- nenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen Diese ist bei Anlagen ohne Lastprofilzähler oder intelligentem Messge- rät vom Netzbetreiber nach der Verordnung der Regulierungs- behörde, mit der die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführenSystemnutzungsentgelte festgelegt werden (siehe Punkt XVIII) durchzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit (7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. ) Gibt ein Netzkunde Netzbenutzer dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens frü- hestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder o- der vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. . (8) Im Falle einer rechnerischen Verbrauchsermittlung hat der Netzbetreiber auf Wunsch des Netzbenutzers die Aliquotierung gemäß den temperaturgewichteten standardisierten Lastprofilen dem Netzbenutzer transparent und rechnerisch nachvollziehbar darzustellen. (9) Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung anhand standardisierter Lastprofile von den tatsächlichen Werten abab und werden die tatsächlichen Werte vom Netzbenutzer zeitnah bekannt gegeben, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur Rechnungskorrek- tur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest (10) Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist auf Wunsch des Netzbenutzers zulässig, das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungRecht des Netzbenut- zers auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. 6. (11) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen ge- mäß Ziffer (2) sowie sämtliche gespeicherten, ihn betreffenden Verbrauchsdaten der letzten zwölf Monate auf Ansuchen des Netzkunden Anfrage an ihn bzw. bei ausdrücklicher Anweisung an einen genannten Dritten unentgeltlich zu übermitteln. (12) Netzrechnungen werden vom Verteilernetzbetreiber in seinem Abrechnungssystem binnen zwei Arbeitstagen nach ab Einlangen im Abrechnungssystem eine des Ansuchens um Rechnungskorrektur vorzunehmen korrigiert und in korri- gierter Form dem Netzkunden die korrigierte Rechnung Netzbenutzer umgehend zu übermittelnübermittelt, wenn sofern dem Netzbetreiber alle für die Durchführung der Rechnungskor- rektur erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen. (13) Sollten die Angaben für die Bearbeitung des Ansuchens um Rechnungskorrektur durch den Netzbetreiber nicht ausreichen, hat der Netzbetreiber dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden Netzbenutzer anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung (14) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorlie- gen der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag vom Netzbenutzer für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch Rechnungserstellung zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen lie- fernden Daten ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn innerhalb von sechs Wo- chen eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber Endabrechnung durchzuführen und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des NetzbetreibersNetzbenut- zer umgehend zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat die Rech- nung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch bisherigen Versorger zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn sofern der bisherige Lieferant Ver- sorger auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kannlegt.

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Rechnungslegung. (1) Die Abrechnung der periodischen Systemnutzungsentgelte (Netznutzungsentgelt und Entgelt für Messleistungen) durch Netz NÖ erfolgt in Monatsrechnungen oder Jahresrechnungen mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen gemäß Punkt XVII. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, bedarf eine monatliche Abrechnung der Zustimmung des Netzkunden. Auf Anfrage ist dem Netzkunden eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Die Rechnungslegung der periodischen Systemnutzungsentgelte hat spätestens sechs 6 Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die Rechnung über für die Systemnutzungsentgelte Netznutzung innerhalb von drei 3 Wochen an den Lieferanten bisherigen Versorger zu übermitteln, sofern der Lieferant bisherige Versorger auch die Rechnung über für die Netznutzung legt. (2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Der Beginn der Zahlungsfrist Abrechnungsperiode wird von Netz NÖ fest- gelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Eine Änderung der Zugang Abrechnungsperiode (z.B. durch Verschiebung des Ablesezeitpunktes) ist dem Netzkunden vor der Rechnung maßgeblichUmstellung anzuzeigen. Alle Zahlungen Wenn aufgrund einer Änderung des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern System- nutzungsentgelts oder eines Versorgerwechsels (siehe Punkt XXV) eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdecktVerbrauchsabgrenzung notwendig wird, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung kann der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber Netz NÖ den Zählerstand ebenfalls frühestens fünf Arbeitstage vor Ende dem Stichtag der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung Änderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekanntbekannt geben. Netz NÖ hat die Angaben des Netzkunden auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Besteht im Falle des Versorgerwechsels der Netzkunde, der neue oder der bisherige Versorger auf einer Ablesung des Zählerstandes durch Netz NÖ, so hat Netz NÖ die Ablesung vorzunehmen. Netz NÖ kann demjenigen welcher die Ablesung fordert, die dafür in der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehenVerordnung gemäß § 70 GWG 2011 vorgesehenen Entgelte in Rechnung stellen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung Wird die Ablesung von den tatsächlichen Werten abmehreren Marktteilnehmern gefordert, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmendie Ablesung demjenigen in Rechnung zu stellen, der den Wunsch als erster bekannt gegeben hat. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat (3) Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist auf Ansuchen Wunsch des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen zulässig, das Recht des Netzkunden auf Rechnungslegung in Papierform darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Auf allen Rechnungen sind die Pflichtbestandteile gemäß § 126 GWG 2011 anzuführen. Zusätzlich sind die der Rechnung zugrunde gelegte Höhe und der Zählereinbauort anzugeben. Netz NÖ ist verpflichtet, dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend online einen direkten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit verrechnungsrelevanten Daten des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.gemäß

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Rechnungslegung. 1Auf den Fakturen muss folgender Vermerk eindeutig ersichtlich sein: Xxxxxxxxxx 0/0 X-0000 Xxxxx Auftraggeber-UID: ATU67860308 Den Rechnungen sind prüfbare Unterlagen beizufügen, aus denen sämtliche Spezifikationen, Berechnungsvorgänge usw. ersichtlich sind (gezeichnet bzw. schriftlich). Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der Vollständigkeit dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Bearbeitung. Als Datum des Rechnungseinganges gilt der Tag des Einganges der vollständigen Unterlagen beim Auftraggeber die zur Überprüfung der Rechnung erforderlich sind. Grundsätzlich können nur bereits ausgeführte Leistungen verrechnet werden. Vorauszahlungen werden in der Regel nicht geleistet. Bei Zulieferung gilt erst nach erfolgter Montage die Leistung als erbracht. Teilrechnungen können in einem Mindestabstand von 30 Tagen (nicht mehr als eine pro Kalendermonat), dem Fortschritt der Leistungen entsprechend, kumuliert unter Abzug bisheriger Teilzahlungen samt den geforderten Unterlagen in schlussrechnungsreifer Form, gelegt werden. Sie sind grundsätzlich mittels Massenermittlungen zu belegen, die Massen sind fortlaufend zu berechnen, sodass mit der letzten Teilrechnung alle Massen schlussrechnungsreif vorliegen. Alle Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen und mit leicht prüffähigen Abrechnungsplänen und Ausmaßaufstellungen zu belegen. Alle Naturaufnahmen über getätigte Leistungen müssen gemeinsam erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung Alle Niederschriften über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an Naturaufnahmen sowie alle Regielisten müssen durch den Lieferanten zu übermitteln, sofern örtlichen Bauleiter der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang Firma SIGMA Plus Projektentwicklungs GmbH bestätigt sein und der Rechnung maßgeblichbeiliegen. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3Schlussrechnungen sind spätestens 1 Monat nach förmlicher Übernahme sämtlicher Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen Unterlässt es der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist eine überprüfbare Schlussrechnung vorzulegen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern hält er eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage ihm gestellte Nachfrist nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten abein, so ist der Auftraggeber berechtigt, selbst die Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, der Auftragnehmer hat hierfür eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend angemessene Vergütung zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssummeleisten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall Anerkennung und Zahlung von Abschlagsrechnungen bedeutet jedoch keinesfalls gleichzeitig die Abnahme der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung Leistung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten Anerkennung der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenMassen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechnungslegung. 110.1 Grundlage der Abrechnungen sind die der Rechnung beizulegenden Leistungsnachweise der eingesetzten MitarbeiterInnen sowie Nachweise für weiterverrechnete Sach- und Reisekosten. Der Leistungsnachweis ist so zu führen, dass eine eindeutige Zuordnung zwischen ausführen- dem Mitarbeiter/ausführender Mitarbeiterin und ausgeführter Tätigkeit (auf Stundenbasis) für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. 10.2 Zeitaufwendungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers für das Führen der Leistungs- nachweise dürfen dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden. 10.3 Die von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden monatlich per Honorarnote und unter Anschluss der entsprechenden Nachweise in Rechnung gestellt. 10.4 Abweichungen vom oben beschriebenen Verrechnungsmodus für Einzelaufträge sind möglich, doch müssen solche Abweichungen im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart werden. 10.5 Die von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer gelegten Abrechnungen haben den gesetz- lichen Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fas- sung zu entsprechen und sind ausnahmslos im Wege der e-Rechnung des Bundes an den Auftraggeber zu übermitteln. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Auftragnehmerin/der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber Auftragnehmer hat die Rechnung über dafür vom Auf- traggeber zur Verfügung gestellten Daten, die Systemnutzungsentgelte eine effiziente und ökonomische Bearbeitung durch den Auftraggeber ermöglichen, entsprechend zu verwenden. 10.6 Der Auftraggeber wird die ordnungsgemäß gelegten Rechnungen innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 230 Kalender- tagen netto begleichen. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn 30-tägige Zahlungsfrist beginnt – vertragsgemäße Leistungser- bringung und ordnungsgemäße Rechnungslegung vorausgesetzt – am Tag nach dem Eingang der Zahlungsfrist der Zugang der betroffenen Rechnung maßgeblichbeim Auftraggeber zu laufen. Alle Zahlungen des Netzkunden werden sind auf die jeweils älteste Schuld angerechnetein von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer bekannt zu gebendes Bankkonto zu leisten. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für 10.7 Für den Fall des Zahlungsverzugs schuldet der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit Auftraggeber Verzugszinsen von 4 % über dem von der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sindösterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Zählerstandser- mittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsu- mentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten mög- licher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungs- plan. 3. Die Auf allen Rechnungen haben sind auszuweisen: a) die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 63 ElWOG; b) das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInan- spruchnahme des Netzes in kW; c) die Zählpunktbezeichnungen; d) die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden; e) Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netzkunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vor- genommen wurde; f) der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum; g) die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden; h) telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere län- gere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum soll im Regelfall 1 ein Jahr und 60 Tage nicht überschreitenüberschrei- ten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes Abrechnungszeitrau- mes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Entgelte maßgeb- liche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände Zäh- lerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens spä- testens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung Verbrauchswerter- mittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest zumin- dest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen bin- nen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem Abrechnungssys- tem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden Netz- kunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Überschrei- tung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls Kei- nesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber Netz- betreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die VertragsparteienVer- tragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen Netzdienstleis- tungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum Zeitraum- beanspruchten Netzdienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.z. B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und Netz- kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber Netzbe- treiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „VorleistungsmodellsVorleis- tungsmodells“ gemäß RZ Randziffer 1536 UStR Umsatzsteuerrichtlinie 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung -über- mittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug Vorsteuer- abzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant Lie- ferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und NetzentgeltenNetzent- gelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleis- tungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber Netz- betreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenübereinstim- men. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netzkun- den für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant Liefe- rant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten Liefe- ranten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 110.1 Es sei klargestellt, dass SLI nur das Programm zur Verfügung stellt, die Speisung des Programms aber mit den korrekten Daten dem MEMBER obliegt und insofern von Seiten von SLI hierfür keine Verantwortung übernommen wird. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Verantwortung der für Angabe der richtigen Daten diesbezüglich übernimmt der MEMBER. SLI übernimmt die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermittelnreine materielle Ausarbeitung der Provisionsquittungen/Rechnungen, sofern wobei SLI dies auf der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn Grundlage der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen ihr übermittelten Daten und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr Dokumente vornimmt und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn insofern keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nurVerantwortung übernimmt, soweit die Auswirkung vom MEMBER zur Verfügung gestellten Daten fehlerhaft sind. Sollten die nicht korrekt ausgefüllt sein, übernimmt der MEMBER die Verantwortung selbst für die korrekte Erstellung der Rechnung. Auch hält der MEMBER SLI schad- und klaglos, sollte ihr aufgrund von falsch oder unvollständig übermittelten Daten ein Fehler bei der Rechnungserstellung unterlaufen sein. Sollte SLI in diesem Zusammenhang irgendwelche Zahlungen leisten müssen oder sonstige Schäden erleiden, erwächst ihr gegenüber dem Seite 10 von 15 MEMBER ein entsprechender Regressanspruch. Zur Abdeckung der daraus erwachsenden Forderungen ist SLI auch berechtigt, Provisionsansprüche des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse MEMBERS einzubehalten und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahmezu verrechnen. 810.2 Der MEMBER ist als selbständiger „Unternehmer“ bzw. Wurde das Ausmaß Vertriebspartner für die Einhaltung der Netzdienstleistungen über einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben oder Anmeldung seiner Sozialversicherung, wie auch für die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaftErlangung einer Gewerbeberechtigung, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch sofern erforderlich, eigenverantwortlich. 10.3 Die Provisionen werden laut dem Gesetz 173 del 17.08.2005 e art. 19 del D.Lgs. n. 114 del 31.03.1998 von SLI an den MEMBER ausbezahlt. Durch die VertragsparteienVersteuerung der Provisionsquittung/Rechnung zahlt er Steuern für die Händleraktivität. SLI übernimmt für eine ordnungsgemäße Auszahlung der Provision des MEMBERS keine Haftung, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassungsollte dieser bestimmte Angaben, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (wie z.B. längere Ortsabwesenheit)den Erhalt anderer Provisionen von anderen Unternehmen die auch laut dem Gesetz 173 del 17.08.2005 arbeiten SLI rechtzeitig in schriftlicher Form kommunizieren. 910.4 SLI behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben für das jeweilige Land in Abzug zu bringen bzw. Einsprüche Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die Rechnung berechtigen vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der MEMBER hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen vertreten. 10.5 Der MEMBER ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässignicht bevollmächtigt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit Namen von SLI Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen. Der MEMBER wird unter Mitteilung seiner Steuernummer und unter Vorlage einer Bestätigung des Netzkunden stehen und für ihn zuständigen Finanzamtes SLI sofort informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sindKleinunternehmergrenzen überschreitet. 10. Wenn 10.6 Eine Aktualisierung der Adress-Daten und entsprechenden Rechnungsdaten ist möglich, jedoch nicht eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung Änderung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenregistrierten MEMBERS. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Member Partnership Agreement

Rechnungslegung. 1Verrechnungsbasis ist das theoretische Gewicht der Schnittlisten, erstellt laut ÖNORM unter Berücksichtigung eventueller Rich- tigstellungen und Zusatzlieferungen nach Polygonmaß. Das Laufmetergewicht wird für DM 8-12 mm mit 3 Dezimalstellen und für DM 14-50 mm mit 2 Dezimalstellen berechnet. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen Gewichte für Matten und sonstige Bewehrungsprodukte werden nach den jeweils angebotenen Preislisten abgerechnet. Abrechnungsbasis für Regiearbeiten und Zuschläge sind die von der Baulei- tung oder dem Polier zu bestätigenden Arbeitsbelege. Die Verrechnung der im Armierungsbetrieb erbrachten Leistungen erfolgt aufgrund der Lieferscheine nach Auslieferung oder Abholung und ebenfalls nach theoretischem Gewicht. Die Verrechnung der Verlegeleistungen erfolgt nach den bestätigten Verlegeberichten. Die Prüfung und Zahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber. Es erfolgt kein Abzug für Deckungs- und Haftungsrücklässe. Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuersatz für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenLieferungen und Leistungen des Auftragnehmers beträgt 20 %. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern Im Falle einer Bauleistung (daher inkl. Verlegeleistung auf der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Baustelle) fakturiert der Auftragnehmer auf Grund des 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- Abgabenänderungsgesetzes 2002 (BGBl I Nr. 132/2002, vom 13.08.2002) seine Leistungen ohne Umsatzsteuer. Geht der Auftragnehmer davon aus, dass es sich beim Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, das üblicherweise Bauleistungen erbringt bzw. ab Versanddatum zur Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist, wird auf den Ausgangsrechnungen die (elektronische Datenübertragung, Fax etc.rechtzeitig bekannt zu gebende) zur Zahlung fälligUID Nummer des Auftraggebers angegeben und der Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. Für Verbraucher 1a UStG erklärt. Sollte der Auftraggeber nicht Leistungsempfänger im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes § 19 Abs. 1a UStG sein, ist für den Beginn dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Reine Materiallieferungen zu denen auch die Lieferung von vorgefertigter Bewehrung zählt, können man- gels direkter Leistung auf der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden Baustelle nicht als Bauleistung gesehen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3und fallen daher nicht unter diese Regelung. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenFakturierung erfolgt mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb gelieferte Bewehrungsstahl Eigentum des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen Auftragnehmers (z.B. längere OrtsabwesenheitEigentumsvorbehalt). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bewehrungsarbeiten

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenerfol- gen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermittelnübermit- teln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische elekt- ronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn Be- ginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung Rech- nung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten möglicher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vor- hinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. 3. Die Auf allen Rechnungen haben sind auszuweisen: a) die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 63 ElWOG; b) das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInanspruchnahme des Netzes in kW; c) die Zählpunktbezeichnungen; d) die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden; e) Informationen über die Art der Zähler- standsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbe- treiber, eine Selbstablesung durch den Netzkunden oder eine rechnerische Ermitt- lung von Zählerständen vorgenommen wurde; f) der Energieverbrauch im Abrechnungszeit- raum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum; g) die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden; h) telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl- punkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte Systemnut- zungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen Monatsrechnun- gen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum soll im Regelfall 1 ein Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb in- nerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEnt- gelte, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Entgelte maß- gebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens frühes- tens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode Abrech- nungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekanntbe- kannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik Me- thodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung Ver- brauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche un- entgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenvorzuneh- men. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer ei- ner monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungJahres- rechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden Netz- kunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen Ein- langen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur Rech- nungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden Netz- kunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung Durchfüh- rung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rech- nungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer Dau- er des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt er- mittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung Berücksich- tigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt über- haupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden fol- genden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls allen- falls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen NetzdienstleistungenNetz- dienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen vor der letzten fehlerfreien fehler- freien Erfassung, und die durchschnittlich durchschnitt- lich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren ver- gleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkun- den, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen Ab- weichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten Nutzungs- verhalten führen (z.B. längere OrtsabwesenheitOrtsab- wesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen Ge- genansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Zah- lungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ Randziffer 1536 UStR Umsatzsteuerrichtlinie 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem die- sem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden Netz- kunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden lie- genden Daten im in den Sonstigen Marktregeln Marktre- geln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sicherge- stellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich hinsicht- lich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten über- mittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netz- kunden für die Rechnungserstellung zu liefernden lie- fernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber gegen- über dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten möglicher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. 3. Die Auf allen Rechnungen haben sind auszuweisen: a) die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 63 ElWOG; b) das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInanspruchnahme des Netzes in kW; c) die Zählpunktbezeichnungen; d) die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden; e) Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netzkunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; f) der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum; g) die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden; h) telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl-punkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 ein Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife Entgelte maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ Randziffer 1536 UStR Umsatzsteuerrichtlinie 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung -übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Rechnungslegung. Der Ersatz der Kosten für Verkehrsmittel, Nächtigungsaufwendungen oder besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, werden gegen Vorlage der Originalbelege nach unverzüglicher Einreichung binnen angemessener Frist vergütet. Als angemessen gilt Rech- nungslegung bis zum Ende des der Dienstreise folgenden Kalen- dermonats. Die Ansprüche auf Kostenersatz verfallen, wenn nicht binnen 2 Monaten nach Ende der angemessenen Frist die Rech- nungslegung erfolgt. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, räumt der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen Arbeit- nehmer dem Arbeitgeber an den Lieferanten zu übermittelnin Erfüllung seiner Dienst- pflichten geschaffenen Werken und/oder an den von ihm er- brachten Leistungen unbeschadet der nachstehend umschriebenen Ausnahmen ein inhaltlich, sofern zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwertung in allen bekannten und unbekann- ten Nutzungsarten und in jedem technischen Verfahren mit Aus- nahme der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtgesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche ein. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische DatenübertragungDer Arbeitnehmer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, Fax etc.) dem Arbeitgeber die Rechte und urheberrechtlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche, die der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrags Dritten, insbesondere Verwertungsgesellschaften, über- tragen hat, zur Zahlung fällig. Für Verbraucher Kenntnis zu bringen und zu garantieren, dass im Sinne Falle der Auswertung des Konsumentenschutzgesetzes ist für Films keinerlei Zahlungen wegen ihm zustehender Rechte und Ansprüche zu Lasten des Arbeitgebers fällig werden und die Auswertung gemäß Zi. 1 nicht behindert wird. Der Arbeitnehmer hält den Beginn Arbeitgeber diesbezüglich schad- und klaglos und garantiert, soweit erforderlich, eine vorangehende Rückübertragung der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetRechte und Ansprüche von dem betreffenden Dritten an den Arbeitgeber. 3. Die Rechnungen Nennungsrecht: Soweit ein Vor- und Nachspann hergestellt werden, haben § 81 ElWOG zu entsprechen einen Anspruch auf Nennung des Namens jeden- falls Regie, Kameraleute, Szenenbildner, Xxxxxxxxxx, Schnitt, Masken- und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenKostümbildner. Sofern Ist bei einer bestimmten Verwer- tung eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdecktentsprechende Nennung nicht üblich, sind diese Angaben kann hiervon abgewichen werden. Der Arbeitgeber haftet nicht für alle Zählpunkte anzuführenUnter- lassungen der Nennung durch Dritte. 4. Die Abrechnung Ton-/Bildaufnahmen während der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen Dreharbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers gemacht werden. 1. Werkstattprojekte sind Eigenproduktionen in Form eines Kurz- films oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen TeilzahlungenLangfilms (Spielfilm oder Dokumentarfilm). Öster- reichisch-ausländische Koproduktionen und Auftragsfilme sind von einer Einreichung als Werkstattprojekt ausgeschlossen. Als Werkstattprojekte kommen Filmvorhaben in Frage, die als Nach- wuchs- oder Innovationsprojekte im Rahmen von Filmförde- rungen unterstützt werden und bei denen gewährleistet ist, dass das Projekt qualitativ einwandfrei hergestellt werden kann. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7Qualifikation des Antragstellers ist in Bezug auf den Umfang des Projekts zu beurteilen. 2. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fälligAls Werkstattprojekte können Nachwuchsfilme eingereicht wer- den, wenn diese der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern dienen. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr Als Nachwuchsfilm gilt entweder der erste oder zweite Film, bei dem der Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt und 60 Tage als Stabsangehörige mindestens zwei, bei Dokumentar- filmen eine Nachwuchskraft aus dem kreativen Bereich als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als kreative Bereiche zählen Regie, Kamera, Schnitt, Ton, Kostüm (nur Spielfilm) und Maske (nur Spielfilm). 3. Bei programmfüllenden Langfilmen können nur Werkstatt- projekte eingereicht werden, deren Gesamtherstellungskosten € 1,57 Mio. nicht überschreiten. 4. Netzkunden Bei den von den Kollektivvertragsparteien anerkannten Werk- stattprojekten bis zu Gesamtherstellungskosten von € 1,22 Mio. können die Wochengagen bei 40-stündiger Normalarbeitszeit bis auf € 482,41, bei projektbezogenen Arbeitsverträgen gemäß § 7 bis auf € 668,14 herabgesetzt werden. Bei Gesamtherstellungs- kosten zwischen € 1,22 Mio. und € 1,57 Mio. ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung Reduktion der jeweils zur Anwendung kommenden Mindestgagenansätze bis zu gewährenmaximal 50% des jeweiligen Gagensatzes zulässig. Teilzahlungen orientieren sich an Bei den erfassten Messdatenje- weiligen Gagen sind die aliquoten Sonderzahlungen und eine allfällige Urlaubersatzleistung nicht enthalten und sind daher zu berücksichtigen. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand Es gilt der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende jeweils aktuelle Kollektivvertrag zum Zeitpunkt der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung Antragstellung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle Produktionstätigkeit der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenDreharbeiten. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungDer Förderungsantrag ist so rechtzeitig bei den Förderinsti- tutionen einzureichen, dass eine Prüfung der Kalkulation durch die Förderinstitutionen vor Antragstellung auf Anerkennung als Werkstattprojekt erfolgen kann. 6. Die Anerkennung eines Filmvorhabens als Werkstattprojekt obliegt den Kollektivvertragsparteien. Der Netzbetreiber Antrag auf Anerken- nung hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden vor Drehbeginn zu erfolgen. Den Kollektivvertrags- parteien sind die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegenProjektunterlagen rechtzeitig – d.h. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen grundsätzlich 6 Wochen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der RechnungssummeDrehbeginn – vorzulegen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für endgültige Anerkennung des Werkstattprojekts erfolgt nach Zu- erkennung der Förderung und wird von den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sindKollektivvertrags- parteien in geeigneter Form veröffentlicht. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Kollektivvertrag Für Filmberufe

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der Grundlagen für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenAbrechnung von erbrachten Leistungen bilden die von den zuständigen Prangl-Mitarbeitern be- stätigten Gegenscheine bzw. Der Netzbetreiber hat Arbeitszeitnachweise, die den Rechnungen beizulegen sind. In der Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant ist auch die Rechnung über die Netznutzung legtjeweilige Prangl-Bestellnummer anzugeben. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne Übermittlung einer allen Formvorschriften des Konsumentenschutzgesetzes UStG 1994 und der Bestellung einschließlich dieser “Allgemeinen Einkaufsbedingungen” entsprechenden Rechnung ist Voraussetzung für den Beginn Eintritt der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetFälligkeit. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG für Teillieferungen sind deutlich als “Teilrechnungen” zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführenkennzeichnen. 4. Die Abrechnung Für den Fall, dass die Leistungen des Subunternehmers als teilweise oder gänzliche Weitergabe von Bauleistungen iSd § 19a Abs 1a UStG 1994 zu werten sind, nimmt der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats Subunternehmer zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll Kenntnis, dass seine Rechnung, soweit er österreichischem Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterliegt, nur dann zur Gänze an ihn auszuzahlen ist, wenn er im Regelfall 1 Jahr Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Andernfalls ist Prangl nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 67a Abs 3 ASVG und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich § 82a EStG) berechtigt, vom Rechnungsbetrag den gesetzlich vorgesehenen Anteil an die öffentlichen Stellen (Dienstleistungszentrum) abzuführen und nur den Restbetrag an den erfassten MessdatenSubunternehmer auszuzahlen. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes Falls bei Fällen mit Auslandsbezug die Tarifedabei zu beachtende Rechtsordnung vergleichbare Regelungen vorsieht, so wird die gilt diese Bestimmung für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmensolche Fälle sinngemäß. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen Forderungen des Subunternehmers gegen Prangl dürfen an Dritte nicht abgetreten werden (Zessionsverbot), es sei denn, Prangl stimmt einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungAbtretung schriftlich zu. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen Prangl ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermittelnSubunternehmers aufzurechnen. Umgekehrt ist der Subunternehmer nicht berechtigt, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordernmit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Prangl aufzurechnen. 7. Ergibt die Prüfung Der Subunternehmer ist verpflichtet, Prangl Änderungen der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung Firmenbezeichnung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich Adresse sowie der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenBankverbin- dung umgehend schriftlich bekanntzugeben. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Rechnungslegung. Der Ersatz der Kosten für Verkehrsmittel, Nächtigungsaufwendungen oder besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, werden gegen Vorlage der Originalbelege nach unverzüglicher Einreichung binnen angemessener Frist vergütet. Als angemessen gilt Rechnungslegung bis zum Ende des der Dienstreise folgenden Kalendermonats. Die Ansprüche auf Kostenersatz verfallen, wenn nicht binnen 2 Monaten nach Ende der angemessenen Frist die Rechnungslegung erfolgt. § 18 Rechte am Filmwerk 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, räumt der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an den Lieferanten zu übermittelnin Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffenen Werken und/oder an den von ihm erbrachten Leistungen unbeschadet der nachstehend umschriebenen Ausnahmen ein inhaltlich, sofern zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwertung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten und in jedem technischen Verfahren mit Ausnahme der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtgesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche ein. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische DatenübertragungDer Arbeitnehmer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, Fax etc.) dem Arbeitgeber die Rechte und urheberrechtlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche, die der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrags Dritten, insbesondere Verwertungsgesellschaften, übertragen hat, zur Zahlung fällig. Für Verbraucher Kenntnis zu bringen und zu garantieren, dass im Sinne Falle der Auswertung des Konsumentenschutzgesetzes ist für Films keinerlei Zahlungen wegen ihm zustehender Rechte und Ansprüche zu Lasten des Arbeitgebers fällig werden und die Auswertung gemäß Zi. 1 nicht behindert wird. Der Arbeitnehmer hält den Beginn Arbeitgeber diesbezüglich schad- und klaglos und garantiert, soweit erforderlich, eine vorangehende Rückübertragung der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetRechte und Ansprüche von dem betreffenden Dritten an den Arbeitgeber. 3. Die Rechnungen Nennungsrecht: Soweit ein Vor- und Nachspann hergestellt werden, haben § 81 ElWOG zu entsprechen einen Anspruch auf Nennung des Namens jedenfalls Regie, Kameraleute, Szenenbildner, Tonmeister, Xxxxxxx, Masken- und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenKostümbildner. Sofern Ist bei einer bestimmten Verwertung eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdecktentsprechende Nennung nicht üblich, sind diese Angaben kann hiervon abgewichen werden. Der Arbeitgeber haftet nicht für alle Zählpunkte anzuführenUnterlassungen der Nennung durch Dritte. 4. Die Abrechnung Ton-/Bildaufnahmen während der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen Dreharbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers gemacht werden. § 19 Werkstattprojekte 1. Werkstattprojekte sind Eigenproduktionen in Form eines Kurzfilms oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen TeilzahlungenLangfilms (Spielfilm oder Dokumentarfilm). Österreichisch-ausländische Koproduktionen und Auftragsfilme sind von einer Einreichung als Werkstattprojekt ausgeschlossen. Als Werkstattprojekte kommen Filmvorhaben in Frage, die als Nachwuchs- oder Innovationsprojekte im Rahmen von Filmförderungen unterstützt werden und bei denen gewährleistet ist, dass das Projekt qualitativ einwandfrei hergestellt werden kann. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7Qualifikation des Antragstellers ist in Bezug auf den Umfang des Projekts zu beurteilen. 2. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fälligAls Werkstattprojekte können Nachwuchsfilme eingereicht werden, wenn diese der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern dienen. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr Als Nachwuchsfilm gilt entweder der erste oder zweite Film, bei dem der Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt und 60 Tage als Stabsangehörige mindestens zwei, bei Dokumentarfilmen eine Nachwuchskraft aus dem kreativen Bereich als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als kreative Bereiche zählen Regie, Kamera, Schnitt, Ton, Kostüm (nur Spielfilm) und Maske (nur Spielfilm). 3. Bei programmfüllenden Langfilmen können nur Werkstattprojekte eingereicht werden, deren Gesamtherstellungskosten € 1,57 Mio. nicht überschreiten. 4. Netzkunden Bei den von den Kollektivvertragsparteien anerkannten Werkstattprojekten bis zu Gesamtherstellungskosten von € 1,22 Mio. können die Wochengagen bei 40-stündiger Normalarbeitszeit bis auf € 482,41, bei projektbezogenen Arbeitsverträgen gemäß § 7 bis auf € 668 ,14 herabgesetzt werden. Bei Gesamtherstellungskosten zwischen € 1,22 Mio. und € 1,57 Mio. ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung Reduktion der jeweils zur Anwendung kommenden Mindestgagenansätze bis zu gewährenmaximal 50 % des jeweiligen Gagensatzes zulässig. Teilzahlungen orientieren sich an Bei den erfassten Messdatenjeweiligen Gagen sind die aliquoten Sonderzahlungen und eine allfällige Urlaubersatzleistung nicht enthalten und sind daher zu berücksichtigen. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand Es gilt der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende jeweils aktuelle Kollektivvertrag zum Zeitpunkt der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung Antragstellung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle Produktionstätigkeit der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenDreharbeiten. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungDer Förderungsantrag ist so rechtzeitig bei den Förderinstitutionen einzureichen, dass eine Prüfung der Kalkulation durch die Förderinstitutionen vor Antragstellung auf Anerkennung als Werkstattprojekt erfolgen kann. 6. Die Anerkennung eines Filmvorhabens als Werkstattprojekt obliegt den Kollektivvertragsparteien. Der Netzbetreiber Antrag auf Anerkennung hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden vor Drehbeginn zu erfolgen. Den Kollektivvertragsparteien sind die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegenProjektunterlagen rechtzeitig – d.h. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen grundsätzlich 6 Wochen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der RechnungssummeDrehbeginn – vorzulegen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für endgültige Anerkennung des Werkstattprojekts erfolgt nach Zuerkennung der Förderung und wird von den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sindKollektivvertragsparteien in geeigneter Form veröffentlicht. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Kollektivvertrag Filmschaffende

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Leistungen dürfen nur abgerechnet werden, soweit sie unter Einhaltung der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtAbgabebestim- mungen erbracht wurden. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzwRechnungslegung erfolgt einmal monatlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne Sie umfasst die belieferten Verordnungen des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetvollen Liefermonats. 3. Eine Verordnung darf erst nach vollständiger Belieferung bzw. nach Ablauf des spätesten Belieferungszeitpunkts abgerechnet werden. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen Abrechnung von Teillieferungen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführenNach- berechnung von Restlieferungen ist nicht zulässig. 4. Die Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen §§ 300 ff SGB V sowie der "Vereinbarung über längere die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen TeilzahlungenSpitzenverbänden der Krankenkassen einerseits und dem Deut- schen Apothekerverband andererseits" (Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V) ein- schließlich der technischen Anlagen 1 bis 4 der in der jeweils gültigen Fassung. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7Vereinba- rung einschl. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden der zugehörigen Anlagen ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenunter xxxx://xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx- tungserbringer/apotheken/apotheken.jsp abrufbar. 5. Netzkunden Der Leistungserbringer versieht die Verordnung zum Zwecke der Abrechnung mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnungfolgenden Angaben in maschinenlesbarer Form: a. Pharmazentralnummer (PZN) des abgegebenen Produktes b. Mengenbezeichnung = Faktor (Anzahl der Packungen) x. Xxxxxxxxxxx je Zeile d. Gesamtbrutto e. Zuzahlung gesamt f. Abgabedatum (im dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite des Rezepts) g. Institutionskennzeichen der abgebenden Stelle (IK) Das Fehlen der Angaben a bis g berechtigt die AOK Baden-Württemberg, den Rezeptbetrag im Wege der Retaxation auf 0,00 EUR zu kürzen. Eine erneute Abrechnung ist nach unver- züglicher Heilung möglich. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen Die Rechnung besteht aus: a. einer Abrechnung in Papierform gemäß Nummer 7, b. den Daten gemäß Abschnitt 1 bis 11 der Technischen Anlage 3 der Vereinbarung nach Einlangen § 300 SGB V in der jeweils gültigen Fassung, c. den Verordnungsblättern im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen Original mit allen erforderlichen Angaben des Vertragsarz- tes und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat des Leistungserbringers nach der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.Vereinbarung nach § 5 der Vereinbarung nach § 300 SGB V und d. den digitalisierten Verordnungsblättern nach Maßgabe der Technischen Anlage 4 der Vereinbarung nach § 300 SGB V in der jeweils gültigen Fassung 7. Ergibt die Prüfung Die Papierrechnung wird als monatliche Sammelrechnung für alle zu Lasten der Messeinrichtungen eine Überschreitung AOK Baden- Württemberg belieferten Verordnungen für alle nach § 31 SGB V verordnungsfähigen Pro- dukte erstellt und enthält neben den Mindestanforderungen gem. § 14 UStG folgende Infor- mationen: a. Summen je Statusgruppe und Gesamtsumme b. Anzahl der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestelltabgerechneten Rezepte x. Xxxxxxxxxxxx dieser Rezepte nach Statusgruppen x. Xxxxxxxxx nach Statusgruppen e. Rechnungsbetrag netto (Brutto minus Abzüge, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kanneinschl. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen EntnahmeMwSt.) 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen VerhältnisseDie Rechnungsbestandteile werden an folgende Adressaten gesandt: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung;Papierrechnung und Verordnungsblätter: AOK Baden-Württemberg - Servicestelle Arzneimittelabrechnung und -prüfung Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 - 00000 Xxxxxxxxxx (IK 108018132) b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, Abrechnungsdaten gem. Nummer 6 b) und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur d) ITSCare - IT-Services für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10Gesundheitsmarkt Xxxxxxxxxxxxxx. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen 00 00000 Xxxx (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.IK 108018007)

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Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Sonden Und Trinknahrung

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne Die Rechnungen werden auf Antrag des Konsumentenschutzgesetzes ist Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Beginn Netzbenutzer begleichen. Der Netzbenutzer wird durch diese Vorgehensweise nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetEntgelte befreit. 32. Die Auf allen Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen ist die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenZählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 43. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere längere, ein Abrechnungsjahr nicht wesentlich überschreitende, zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen TeilzahlungenAbschlagszahlungen aufgrund der gem. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7Pkt. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den X. erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 74. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestelltrichtiggestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber APG die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden möglich aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 95. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der RechnungssummeZahlungsverweigerung. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers von APG oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und Netzbenutzers stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber von APG anerkannt worden sind. 106. Wenn eine Vereinbarung zwischen LieferantSoweit keine Systemnutzungstarife verordnet sind oder die behördliche Preisregelung aufgehoben wird, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend hat der Netzbenutzer für die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist Leistungen der APG ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Als angemessen gilt ein von der zuständigen Preisbehörde zuletzt – für die Rechnungsausstellung betroffenen Leistungen – veröffentlichter bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmenverordneter Tarif oder Marktpreis. 7. Die Rechnungen werden in diesem Fall auf Antrag des Netzbenutzers direkt an den dessen Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Zahlt der Lieferant bezahlt die Rechnungen, so wirkt diese Rechnung und legt an Zahlung schuldbefreiend für den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und NetzentgeltenNetzbenutzer. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels dadurch nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenvon APG. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen Für Den Zugang Zum Übertragungsnetz

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode Abrechnungsperi- ode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermittelnüber- mitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische elektro- nische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Kon- sumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten möglicher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. 3. Die Auf allen Rechnungen haben sind auszuweisen: a) die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 63 ElWOG; b) das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInanspruchnahme des Netzes in kW; c) die Zählpunktbezeichnungen; d) die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden; e) Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netz- kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; f) der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum; g) die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden; h) telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl- punkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 ein Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife Entgelte maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile Last- profile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen ausge- lesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung Entgeltände- rung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung Ver- brauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenvorzu- nehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer ei- ner monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen Ein- langen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden Netz- kunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung Durchfüh- rung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes Ablesezeitrau- mes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung Berichti- gung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen festzustel- len oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen EntnahmeEnt- nahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich durch- schnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten NetzdienstleistungenNetz- dienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ Randziffer 1536 UStR Umsatzsteuerrichtlinie 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. übermittlung in einer Form vorzunehmenvorzu- nehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug Vor- steuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten Liefe- ranten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant Lie- ferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des NetzbetreibersNetzbe- treibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere insbe- sondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen entnom- menen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netz- kunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermittelnüber- mitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs 6 Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei 3 Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeit möglicher Teilzahlungen ergibt sich aus dem im vorhinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 idgF. zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den gem. Pkt. X. erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife Systemnutzungsentgelte maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf 5 Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf 5 Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der taggenauen Aliquotierung der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei 2 Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 76. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze (Pkt. X) oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei 3 Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden möglich aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 87. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 8. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „VorleistungsmodellsVorleistungsmodels“ gemäß RZ 1536 UStR USTR 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem jedem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG USTG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages Vertrages, hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs 6 Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten Vertragsbeziehung die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei 3 Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen Wo- chen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermittelnüber- mitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- Postaufga- be- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Datenüber- tragung; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten möglicher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. 3. Die Auf allen Rechnungen haben sind auszuweisen: a. die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netz- ebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 63 ElWOG; b. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInanspruchnahme des Netzes in kW; c. die Zählpunktbezeichnungen; d. die Zählerstände, die für die Abrechnung heran- gezogen wurden; e. Informationen über die Art der Zählerstand- sermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netzkunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vor- genommen wurde; f. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeit- raum; g. die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden; h. telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte Systemnutzungsentgel- te erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte vereinbar- te Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 ein Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen Teilzah- lungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Entgelte maßgebli- che Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar nachvoll- ziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen aus- gelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehenheran- zuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung Verbrauchswert- ermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest zu- mindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem Abrech- nungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend um- gehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen InformationenInfor- mationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren weite- ren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung Über- schreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, Rechnungsbetragesfest- gestellt,so wird der zu derzu viel oder zu oderzu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes Ablesezeit- raumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen vorjäh- rigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaftfehlerhah, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen vor- handenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen NetzdienstleistungenNetzdienst- leistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten durchschnittlichbe- anspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung Fest- stellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere OrtsabwesenheitOrtsab- wesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich hin- sichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang Zusammen- hang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt an- erkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber Netz- betreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung Anwen- dung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ Randziffer 1536 UStR Umsatzsteuerrichtlinie 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner Schuld- ner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten Liefe- ranten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen Netzrech- nungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen entnomme- nen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung Be- endigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermittelnübermit- teln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes KSchG ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen Kosten für die Überweisungen (z.B.: Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetNetzkunden. 3. Für den Fall, dass über das Vermögen des Netzkunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, gelten sämtliche Ansprüche und Forderungen des Netzbetreibers, welcher Art auch immer, in Abänderung anderslautender Fälligkeitsvereinbarungen als mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung zur Zahlung fällig. 4. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 45. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 56. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 67. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 78. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestelltrichtiggestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung Schätzung, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Verhältnisse, und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 89. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. (a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. (b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. (c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. (d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 910. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 1011. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 1112. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Rechnungslegung. 110.1 Es sei klargestellt, dass SLI nur das Programm zur Verfügung stellt, die Speisung des Programms aber mit den korrekten Daten dem MEMBER obliegt und insofern von Seiten von SLI hierfür keine Verantwortung übernommen wird. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Verantwortung der für Angabe der richtigen Daten diesbezüglich übernimmt der MEMBER. SLI übernimmt die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermittelnreine materielle Ausarbeitung der Provisionsquittungen/Rechnungen, sofern wobei SLI dies auf der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn Grundlage der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen ihr übermittelten Daten und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr Dokumente vornimmt und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn insofern keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nurVerantwortung übernimmt, soweit die Auswirkung vom MEMBER zur Verfügung gestellten Daten fehlerhaft sind. Sollten die nicht korrekt ausgefüllt sein, übernimmt der MEMBER die Verantwortung selbst für die korrekte Erstellung der Rechnung. Auch hält der MEMBER SLI schad- und klaglos, sollte ihr aufgrund von falsch oder unvollständig übermittelten Daten ein Fehler bei der Rechnungserstellung unterlaufen sein. Sollte SLI in diesem Zusammenhang irgendwelche Zahlungen leisten müssen oder sonstige Schäden erleiden, erwächst ihr gegenüber dem MEMBER ein entsprechender Regressanspruch. Zur Abdeckung der daraus erwachsenden Forderungen ist SLI auch berechtigt, Provisionsansprüche des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse MEMBERS einzubehalten und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahmezu verrechnen. 810.2 Der MEMBER ist als selbständiger „Unternehmer“ bzw. Wurde das Ausmaß Vertriebspartner für die Einhaltung der Netzdienstleistungen über einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben oder Anmeldung seiner Sozialversicherung, wie auch für die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaftErlangung einer Gewerbeberechtigung, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch sofern erforderlich, eigenverantwortlich. 10.3 Die Provisionen werden laut dem Gesetz 173 del 17.08.2005 e art. 19 del D.Lgs. n. 114 del 31.03.1998 von SLI an den MEMBER ausbezahlt. Durch die VertragsparteienVersteuerung der Provisionsquittung/Rechnung zahlt er Steuern für die Händleraktivität. SLI übernimmt für eine ordnungsgemäße Auszahlung der Provision des MEMBERS keine Haftung, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassungsollte dieser bestimmte Angaben, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (wie z.B. längere Ortsabwesenheit)den Erhalt anderer Provisionen von anderen Unternehmen die auch laut dem Gesetz 173 del 17.08.2005 arbeiten SLI rechtzeitig in schriftlicher Form kommunizieren. 910.4 SLI behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben für das jeweilige Land in Abzug zu bringen bzw. Einsprüche Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die Rechnung berechtigen vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der MEMBER hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen vertreten. 10.5 Der MEMBER ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässignicht bevollmächtigt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit Namen von SLI Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen. Der MEMBER wird unter Mitteilung seiner Steuernummer und unter Vorlage einer Bestätigung des Netzkunden stehen und für ihn zuständigen Finanzamtes SLI sofort informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sindKleinunternehmergrenzen überschreitet. 10. Wenn 10.6 Eine Aktualisierung der Adress-Daten und entsprechenden Rechnungsdaten ist möglich, jedoch nicht eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung Änderung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmenregistrierten MEMBERS. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Member Partnership Agreement

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung -übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode Abrechnungsperi- ode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische elekt- ronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung Rech- nung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten möglicher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vor- hinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. 3. Die Auf allen Rechnungen haben sind auszuweisen: a) die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 63 ElWOG; b) das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInanspruchnahme des Netzes in kW; c) die Zählpunktbezeichnungen; d) die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden; e) Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob ei- ne Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netz- kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; f) der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum; g) die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden; h) telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl- punkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen Monatsrechnun- gen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume Zeit- räume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 ein Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife neu- en Entgelte maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten standardi- sierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile Standard- lastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung Ver- brauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung Durch- führung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes Ablesezeit- raumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit Ge- wissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen vor- jährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich durch- schnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien ErfassungErfas- sung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung Feststel- lung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten NetzdienstleistungenNetz- dienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung Aufrech- nung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit Verbind- lichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt aner- kannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ Randziffer 1536 UStR Umsatzsteuerrichtli- nie 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen Netzrech- nungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten Da- ten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netz- kunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermittelnübermit- teln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Rechnungslegung. 1. Die Abrechnung der periodischen Systemnutzungsentgelte (Netznutzungs- entgelt und Entgelt für Messleistungen) durch den Netzbetreiber erfolgt durch Monatsrechnungen oder Jahresrechnungen mit zwischenzeitlichen Abschlags- zahlungen gemäß Punkt XXI. Ist der Netzbenutzer Verbraucher iSd Konsumen- tenschutzgesetzes (KSchG), bedarf eine monatliche Abrechnung der Zustim- mung des Netzbenutzers. Auf Anfrage ist dem Netzbenutzer eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jah- resrechnung. 2. Die Rechnungslegung der periodischen Systemnutzungsentgelte hat spätestens spätes- tens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Zähler- standsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten Versorger zu übermittelnüber- mitteln, sofern der Lieferant Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 23. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Der Beginn der Zahlungsfrist Abrechnungsperiode wird vom Netzbetreiber festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Eine Änderung der Zugang Abrechnungsperiode (z.B. durch Verschiebung des Ablesezeitpunktes) ist dem Netzbenutzer vor der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführenUmstellung anzuzeigen. 4. Die Abrechnung Auf allen Rechnungen sind die Pflichtbestandteile gemäß § 126 GWG 2011 anzuführen. Zusätzlich sind die der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Rechnung zugrunde gelegte Höhe und der Zählereinbauort anzugeben. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbe- nutzer online einen direkten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbenutzers gemäß Punkt XVI Ziffer 4 anzugeben. 5. Wenn eine Vereinbarung zwischen Versorger, Netzbetreiber und Netzbenut- zer betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 und RZ 1536a XXxX 0000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. -übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Versorger ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen TeilzahlungenVorsteuerabzug vorzunehmen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7Rechnungen werden in diesem Fall di- rekt an den Versorger des Netzbenutzers gesendet. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fälligDer Versorger bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzbenutzer eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Ein Abrechnungszeitraum soll Der Versorger wird durch die Anwendung des Vor- leistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreitenin den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Versorger elektronisch zu übermitteln, wobei sicher- gestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbeson- dere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 6. Netzkunden Bei jeder Änderung der Systemnutzungsentgelte ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnetZonenaliquotierung und, wenn keine abgelesenen der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsab- grenzung vorzunehmen. Diese ist bei Anlagen ohne Lastprofilzähler oder ausgelesenen Zählerstände vorliegenintel- ligentem Messgerät vom Netzbetreiber nach der Verordnung der Regulierungs- behörde, mit der die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden (siehe Punkt XVIII) durchzuführen. 7. Gibt ein Netzkunde Netzbenutzer dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen die- sen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. 8. Im Falle einer rechnerischen Verbrauchsermittlung hat der Netzbetreiber auf Wunsch des Netzbenutzers die Aliquotierung gemäß den temperaturgewichte- ten standardisierten Lastprofilen dem Netzbenutzer transparent und rechne- risch nachvollziehbar darzustellen. 9. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung anhand standardisier- ter Lastprofile von den tatsächlichen Werten abab und werden die tatsächlichen Werte vom Netzbenutzer zeitnah bekannt gegeben, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 510. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist auf Kundenwunsch zu- lässig, das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungRecht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. 611. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Ziffer 2 sowie sämtliche gespeicherten, ihn betreffenden Verbrauchsdaten der letzten zwölf Monate auf Ansuchen des Netzkunden Anfrage an ihn bzw. bei ausdrücklicher Anweisung an einen genannten Dritten unentgeltlich zu übermitteln. 12. Netzrechnungen werden vom Verteilernetzbetreiber in seinem Abrech- nungssystem binnen zwei Arbeitstagen nach ab Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen des Ansuchens um Rech- nungskorrektur korrigiert und in korrigierter Form dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermittelnNetzbenutzer um- gehend übermittelt, wenn sofern dem Netzbetreiber alle für die Durchführung der Rechnungskorrektur erforderlichen Informationen vorliegen. 13. Fehlen InformationenSollten die Angaben für die Bearbeitung des Ansuchens um Rechnungskor- rektur durch den Netzbetreiber nicht ausreichen, hat der Netzbetreiber dieser die benötigten weiteren wei- teren Angaben umgehend vom Netzkunden Netzbenutzer anzufordern. 714. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung ist vom Netz- betreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Wenn Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Versorger zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant Versorger auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kannlegt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Erdgas Verteilernetz

Rechnungslegung. Der Ersatz der Kosten für Verkehrsmittel, Nächtigungsaufwendungen oder besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, werden gegen Vorlage der Originalbelege nach unverzüglicher Einreichung binnen angemessener Frist vergütet. Als angemessen gilt Rechnungslegung bis zum Ende des der Dienstreise folgenden Kalendermonats. Die Ansprüche auf Kostenersatz verfallen, wenn nicht binnen 2 Monaten nach Ende der angemessenen Frist die Rechnungslegung erfolgt. § 18 Rechte am Filmwerk 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, räumt der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an den Lieferanten zu übermittelnin Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffenen Werken und/oder an den von ihm erbrachten Leistungen unbeschadet der nachstehend umschriebenen Ausnahmen ein inhaltlich, sofern zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwertung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten und in jedem technischen Verfahren mit Ausnahme der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtgesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche ein. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische DatenübertragungDer Arbeitnehmer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, Fax etc.) dem Arbeitgeber die Rechte und urheberrechtlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche, die der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrags Dritten, insbesondere Verwertungsgesellschaften, übertragen hat, zur Zahlung fällig. Für Verbraucher Kenntnis zu bringen und zu garantieren, dass im Sinne Falle der Auswertung des Konsumentenschutzgesetzes ist für Films keinerlei Zahlungen wegen ihm zustehender Rechte und Ansprüche zu Lasten des Arbeitgebers fällig werden und die Auswertung gemäß Zi. 1 nicht behindert wird. Der Arbeitnehmer hält den Beginn Arbeitgeber diesbezüglich schad- und klaglos und garantiert, soweit erforderlich, eine vorangehende Rückübertragung der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnetRechte und Ansprüche von dem betreffenden Dritten an den Arbeitgeber. 3. Die Rechnungen Nennungsrecht: Soweit ein Vor- und Nachspann hergestellt werden, haben § 81 ElWOG zu entsprechen einen Anspruch auf Nennung des Namens jedenfalls Regie, Kameraleute, Szenenbildner, Tonmeister, Xxxxxxx, Masken- und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenKostümbildner. Sofern Ist bei einer bestimmten Verwertung eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdecktentsprechende Nennung nicht üblich, sind diese Angaben kann hiervon abgewichen werden. Der Arbeitgeber haftet nicht für alle Zählpunkte anzuführenUnterlassungen der Nennung durch Dritte. 4. Die Abrechnung Ton-/Bildaufnahmen während der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen Dreharbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers gemacht werden. § 19 Werkstattprojekte 1. Werkstattprojekte sind Eigenproduktionen in Form eines Kurzfilms oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen TeilzahlungenLangfilms (Spielfilm oder Dokumentarfilm). Österreichisch-ausländische Koproduktionen und Auftragsfilme sind von einer Einreichung als Werkstattprojekt ausgeschlossen. Als Werkstattprojekte kommen Filmvorhaben in Frage, die als Nachwuchs- oder Innovationsprojekte im Rahmen von Filmförderungen unterstützt werden und bei denen gewährleistet ist, dass das Projekt qualitativ einwandfrei hergestellt werden kann. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7Qualifikation des Antragstellers ist in Bezug auf den Umfang des Projekts zu beurteilen. 2. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fälligAls Werkstattprojekte können Nachwuchsfilme eingereicht werden, wenn diese der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern dienen. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr Als Nachwuchsfilm gilt entweder der erste oder zweite Film, bei dem der Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt und 60 Tage als Stabsangehörige mindestens zwei, bei Dokumentarfilmen eine Nachwuchskraft aus dem kreativen Bereich als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als kreative Bereiche zählen Regie, Kamera, Schnitt, Ton, Kostüm (nur Spielfilm) und Maske (nur Spielfilm). 3. Bei programmfüllenden Langfilmen können nur Werkstattprojekte eingereicht werden, deren Gesamtherstellungskosten € 1,5 Mio. nicht überschreiten. 4. Netzkunden Bei den von den Kollektivvertragsparteien anerkannten Werkstattprojekten bis zu Gesamtherstellungskosten von € 1,2 Mio. können die Wochengagen bei 40-stündiger Normalarbeitszeit bis auf € 445,24, bei projektbezogenen Arbeitsverträgen gemäß § 7 bis auf € 616,66 herabgesetzt werden. Bei Gesamtherstellungskosten zwischen € 1,2 Mio. und € 1,5 Mio. ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung Reduktion der jeweils zur Anwendung kommenden Mindestgagenansätze bis zu gewährenmaximal 50% des jeweiligen Gagensatzes zulässig. Teilzahlungen orientieren sich an Bei den erfassten Messdatenjeweiligen Gagen sind die aliquoten Sonderzahlungen und eine allfällige Urlaubersatzleistung nicht enthalten und sind daher zu berücksichtigen. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand Es gilt der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende jeweils aktuelle Kollektivvertrag zum Zeitpunkt der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung Antragstellung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle Produktionstätigkeit der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenDreharbeiten. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer JahresrechnungDer Förderungsantrag ist so rechtzeitig bei den Förderinstitutionen einzureichen, dass eine Prüfung der Kalkulation durch die Förderinstitutionen vor Antragstellung auf Anerkennung als Werkstattprojekt erfolgen kann. 6. Die Anerkennung eines Filmvorhabens als Werkstattprojekt obliegt den Kollektivvertragsparteien. Der Netzbetreiber Antrag auf Anerkennung hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden vor Drehbeginn zu erfolgen. Den Kollektivvertragsparteien sind die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegenProjektunterlagen rechtzeitig – d.h. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen grundsätzlich 6 Wochen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der RechnungssummeDrehbeginn – vorzulegen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für endgültige Anerkennung des Werkstattprojekts erfolgt nach Zuerkennung der Förderung und wird von den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sindKollektivvertragsparteien in geeigneter Form veröffentlicht. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Kollektivvertrag Für Filmberufe

Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt; c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten Netzdienstleistungen; d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR l tR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode Abrechnungsperi- ode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. 2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische elekt- ronische Datenübertragung, ; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung Rech- nung maßgeblich. Alle Zahlungen des Netzkunden werden auf Die Fälligkeiten möglicher Teilbeträge ergeben sich aus dem im Vor- hinein für die jeweils älteste Schuld angerechnetjeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. 3. Die Auf allen Rechnungen haben sind auszuweisen: a) die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 81 ElWOG zu entsprechen und müssen 63 ElWOG; b) das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die dort genannten Pflichtbestandteile enthaltenInanspruchnahme des Netzes in kW; c) die Zählpunktbezeichnungen; d) die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden; e) Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob ei- ne Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Netz- kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; f) der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum; g) die Möglichkeit zur Selbstablesung durch den Kunden; h) telefonische Kontaktdaten für Störfälle. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte Zähl- punkte anzuführen. 4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte erfolgt durch Monatsrechnungen Monatsrechnun- gen oder Rechnungen über längere zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume Zeit- räume mit zwischenzeitlichen Teilzahlungen. Die einzelnen Teilzahlungsbeträge sind mit 7. Des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 ein Jahr und 60 Tage nicht überschreiten. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den erfassten Messdaten. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die TarifeEntgelte, so wird die für die neuen Tarife neu- en Entgelte maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten standardi- sierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile Standard- lastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung Ver- brauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 5. Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. 6. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung Durch- führung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 7. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt er- folgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei ein- wandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber Netzbetrei- ber die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen tat- sächlichen Verhältnisse und wenn vorhanden aufgrund der vorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme. 8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse: a. a) Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung; b. b) Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die durchschnittlich durch- schnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien ErfassungErfas- sung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung Feststel- lung des Fehlers zugrunde gelegt;. c. c) Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum beanspruchten NetzdienstleistungenNetz- dienstleistungen; d. d) Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des NetzbenutzersNetzkunden, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (z.B. längere Ortsabwesenheit). 9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung Aufrech- nung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit Verbind- lichkeit des Netzkunden stehen und stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt aner- kannt worden sind. 10. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ Randziffer 1536 UStR Umsatzsteuerrichtli- nie 2000 vorliegt, so ist die Rechnungsausstellung bzw. übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie- und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodels Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen Netzrech- nungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten Da- ten der entnommenen Energie übereinstimmen. 11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netz- kunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermittelnübermit- teln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz