Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- ber. 2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. 3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden. 4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. 5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten. 1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. 2. Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der ggfls. erforderliche Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der ggfls. erforderliche Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche 14 Tage vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und dem ggfls. erforderlichen Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Rechnungslegung. 37 34 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berDezember. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12. des Gründungsjahres.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Prüfungsverbandes sind maßgebend.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und sowie Gewinn- und Verlustrechnung und einen AnhangVerlustrechnung) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Verlustrechnung, unter Verwendung vorgeschriebener Vordrucke, entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zu erstellen, in dem der Geschäftsverlauf Vermögensstand und die Lage Verhältnisse der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken entwickelt und der künftigen Entwicklung einzugehenJahresabschluss erläutert werden.
(5. Der ) Die Inventarliste, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur der Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines des Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung bis spätestens zum 30.4. jeden Jahres dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann dann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche zwei Wochen vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur über die Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines des Verlustes zur Beschlussfassung und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 101.01. Januar bis 31. Dezem- berzum 31.12.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass daß das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebsorgani- sation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, so- weit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bi- lanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und VerlustrechnungVerlust- rechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft Genos- senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung Ver- wendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegenvor- zulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 101. Januar bis zum 31. Dezem- berDezember. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum Ende des Kalenderjahres.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Ver- lustrechnung sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt vermit- telt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen vorzule- gen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.. § 38 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlus- tes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 11.1. Januar bis 31. Dezem- berzum 31.12.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben Auf- gaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Ver- lustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Verlustrech- nung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumin- dest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen Verhältnissen tatsächlichen Verhält- nissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Vertreter- versammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist sind neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Auf- sichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegenzur Kenntnis zu bringen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden Eg
Rechnungslegung. 37 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebsor- ganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwen- den.
(4. ) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Bilanzierungs- grundsätze und Bewertungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung anzuwenden.
(5) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellenaufzu- stellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft Ge- nossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes entspre- chendes Bild vermittelt wird; dabei . Dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung Entwick- lung einzugehen.
5. (6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkun- gen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Jahresabschluss ist neben mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag Vor- schlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebsor- ganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss Jahres- abschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen gesetz- lichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellenaufzu- stellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft Genos- senschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugeheneinzuge- hen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung Auf- stellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanz- gewinns oder zur Deckung eines Verlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der ggfls. erforderliche Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Generalversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der ggfls. erforderliche Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche 14 Tage vor der Vertreterversammlung Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Generalversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und dem ggfls. erforderlichen Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum nächsten 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumin- dest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung Aufstel- lung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Generalversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und VerlustrechnungVerlust- rechnung, Anhang) und der ggf. erforderliche Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche 14 Tage vor der Vertreterversammlung Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Generalversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss und dem ggf. erforderlichen Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Genossenschaft
Rechnungslegung. 37 39 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Spitzenverbands sind zu beachten.
3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Verlustrechnung) und einen Anhang) Anhang aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht Lage- bericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes Bilanzverlusts unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrats der Vertreterversammlung zuzuleiten.
1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes Vorstands sowie der Bericht des Aufsichtsrates Aufsichtsrats sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
2. Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlusts zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berDezember des Jahres.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen vorgeschrie- benen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellendar- zustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Verlustrechnung und Anhang) und sowie der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine 1 Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft Genossen- schaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar 1. bis zum 31. Dezem- ber12.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung Er- füllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistengewährleistet. Die Richtlinien des Spitzenverbandes sind zu beachten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss muß den gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht Geschäftsbericht aufzustellen. Im Lagebericht Ge- schäftsbericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzge- winns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht Geschäftsbericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens spätes- tens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 35 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berDezember. Das Geschäftsjahr bei Neugründung der Genossenschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass daß das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss Jahresabschluß muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Verlustrechnung, unter Verwendung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass daß ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur der Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines des Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer der Aufstellung aber bis spätestens zum 31. Mai jeden Jahres dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleitenvorzulegen.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss Jahresabschluß (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Anhang)und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht und des Berichtes des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluß und dem Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates, dem Lagebericht des Vorstandes sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur der Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Genossenschaft
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vorschriften über Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsvorschriften sowie die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- Grundsätze ordentlicher Buchführung und Verlustrechnung entsprechenBilanzierung anzuwenden. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines des Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung bis Mai des folgenden Jahres zuzuleiten.. § 38 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche zwei Wochen vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Rechnungslegung. 37 34 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebs- organisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Spitzenverbandes sind zu beachten.
3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und sowie Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften - über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz - sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes ent- sprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes - unverzüglich nach ihrer Aufstellung - dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss Jahres- abschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitglieder- versammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst sonstig zur Kenntnis zu bringen.
2. Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind - mit den Bemerkungen des Aufsichts- rates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates - der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines - aus der Bilanz sich ergebenden - Verlustes bestimmt.
2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses - abzgl. eines Verlustvortrages - zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50% des Gesamt- betrages - der in der Jahresbilanz aus- gewiesenen Verbindlichkeiten - erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Auf- stellung der Bilanz zu bilden.
3. Im Übrigen können - bei der Aufstellung des Jahresabschlusses - andere Ergebnis- rücklagen gebildet werden.
1. Der Bilanzgewinn kann unter den Mit- gliedern als Gewinnanteil verteilt werden, er kann zur Bildung von anderen Ergebnis- rücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.
2. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Der Gewinn- anteil darf 4% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Solange ein Geschäfts- anteil nicht voll erreicht ist, werden Gewinn- anteile nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
3. Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mitgliederversammlung fällig. Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäfts- stelle - oder nach näherer Bestimmung - der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinn- anteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt werden. Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Ver- lustdeckung zu beschließen; insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäfts- guthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlust- deckung herangezogen, so wird der Verlust- anteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflicht- zahlungen - bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist - berechnet; auch wenn diese noch rückständig sind.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass daß das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Spitzenver- bandes sind zu beachten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen vorge- schriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss Jahresabschluß hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellendarzu- stellen, dass daß ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bi- lanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und VerlustrechnungVerlust- rechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates so- wie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung Beschlußfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- ber.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswe- sen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben Aufga- ben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjah- res einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung Verlust- rechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss Jahres- abschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, so weit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft Genos- senschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen Verhältnissen tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugeheneinzuge- hen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mit- gliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitglieder- versammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresab- schluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanz- gewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung Be- schlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 101.01. Januar bis 31zum 31.12. Dezem- bereines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage des ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfalls.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit die Genossenschaft nach dem Handelsgesetzbuch davon nicht befreit ist. Im Der Lagebericht sind mindestens hat den An- forderungen des § 289 HGB zu entsprechen. Sollte eine Befreiung von der Geschäftsverlauf und die Lage Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts vorliegen, hat der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehenVorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung Ver- wendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung Auf- stellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht bzw. Geschäftsbericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr 38 Geschäftjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 11.1. Januar bis 3131.12. Dezem- bereines Jahres. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis zum 31.12. dieses Jahres.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen vorgeschrieben Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Der Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein hat den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehenAnforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat Aufsichtrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. aufzustellen Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht Geschäftsbericht aufzustellen. Im Lagebericht Geschäftsbericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht Geschäftsbericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Rechnungslegung. 37 40 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- berDezember. Das erste Geschäftsjahr läuft von Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31. Dezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. .
(3) Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf . Der vom Vorstand zu erstellende Förderbericht hat die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehenbesonderen Leistungen darzulegen, die die Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern im Unterschied zu den Nichtmitgliedern erbringt.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Förderbericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen vorzulegen, und sodann dann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht und den Förderbericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der für Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss, der Lagebericht und der Förderbericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es läuft vom 101. Januar bis 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V. sind zu beachten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur der Deckung eines des Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 101. Januar bis zum 31. Dezem- berDezember. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage des ersten buchungspflichtigen Geschäfts- vorfalls bis 31. Dezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss Jahresab- schluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellenauf- zustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen vorgeschriebe- nen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht Geschäftsbericht aufzustellen. Im Lagebericht Geschäftsbericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; , dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen vorzule- gen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederver- sammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- Gewinn und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht Geschäftsbericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft Mitgliederversammlung zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss und dem Geschäftsbericht, sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Genossenschaft
Rechnungslegung. 37 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
1. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar Tage der Eintragung der Genossenschaft bis 31. Dezem- berzum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Gesamtverbandes sind zu beachten.
3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen der Bemerkung des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.. § 37 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
2. Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Verlustes zur Beschlussfassung Deckelung des Finanzverlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses35
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Spitzenverbandes sind maßgebend.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen ge- setzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf Ge- schäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei . Dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung Aufstellung, spätestens jedoch bis zum 1. April eines jeden Geschäftsjahres, dem Aufsichtsrat Auf- sichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.vorzulegen. § 36
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und u. Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats sowie der dessen Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine 1 Woche vor der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringenauszulegen; sie sollen jedem Vertreter in einem Abdruck zugesandt werden.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes und dem Bericht des Aufsichtsrats der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Rechnungslegung. 37 39 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist identisch mit dem Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft Genossen- schaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen sowie ei- nen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht La- gebericht aufzustellen. Im Der Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein hat den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehenAnforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes Bilanz- verlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rates der Vertreterversammlung zuzuleiten.. § 40 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahres- abschluss
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie und Gewinn- und Verlustrechnung, Verlustrechnung sowie Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens spätes- tens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt am Tage der Eintragung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- Ge- winn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwen- den.
(4. Zusammen ) Der Vorstand hat ferner zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellenaufzustel- len, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zu- mindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen Bemerkun- gen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Generalversammlung zuzuleiten.. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und VerlustrechnungVerlust- rechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates Aufsichtsra- tes sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Generalversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung Verwen- dung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegenvor- zulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistengewährlei- sten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwen- den.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellenauf- zustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes entspre- chendes Bild vermittelt wird; dabei . Dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung Entwick- lung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung Verwen- dung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Mitglieder- versammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Auf- sichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederver- sammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Spitzenverban- des sind zu beachten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Ge- schäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen ge- setzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenent- sprechen.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht Geschäftsbericht aufzustellen. Im Lagebericht Geschäftsbericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf Geschäfts- verlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellendar- zustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht Geschäftsbe- richt sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes Bilanzver- lustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Ver- treterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss Jahres- abschluss (Bilanz sowie Gewinn- und VerlustrechnungVerlustrech- nung, Anhang) und der Lagebericht Geschäftsbericht des Vorstandes sowie der Bericht Vor- standes, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrates, sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft Genossen- schaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Geschäftsbe- richt sind, mit den Bemerkungen des Aufsichts- rates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreter- versammlung zur Beschlussfassung Beschlussfassung, vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Statutes of the Cooperative
Rechnungslegung. 37 35 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass daß das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Be- triebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss Jahresab- schluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss Jahresabschluß hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellenauf- zustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass daß ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes ent- sprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung Verwen- dung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemer- kungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Auf- sichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterver- sammlung zur Beschlussfassung Beschlußfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses38
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebsorga- nisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Verlust- rechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Der Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein hat den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehenAnforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen Bemerkun- gen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung VertreterInnenversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung VertreterInnenversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringenbringen und den VertreterInnen zuzusenden. Nach Möglichkeit sollte dies bereits 2 Wochen vor der VertreterInnenversammlung geschehen.
(2. ) Der Vertreterversammlung VertreterInnenversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung Be- schlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Und Wahlordnung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und 34 Aufstellung des Jahresabschlusses
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezem- berist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Verlust- rechnung sowie Anhang) entsprechend den gesetz- lichen Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
43. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht Lage- bericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
54. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.. § 35 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Verlustrechnung sowie Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
2. Der Vertreterversammlung ist neben Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Jahres- abschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes zur Beschlussfassung und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezem- berDezember.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- Gewinn und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften Vor schriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- Gewinn und Verlustrechnung entsprechenentspre chen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Bi lanzierungsgrundsätze und Bewertungsvorschriften sowie die Grundsät ze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung anzuwenden.
(5) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht Lage bericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf Geschäftsver lauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tat sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; , dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
5. (6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes Bilanzver lustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- Gewinn und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes Vor standes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche Wo che vor der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft Genos senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung Mitgliederversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes ei nes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1. ) Das Geschäftsjahr läuft vom 101.01. Januar bis 31. Dezem- ber31.12.
(2. ) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3. ) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwendenanzuwenden.
(4. ) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind mindestens zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächli- chen tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5. ) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1. ) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2. ) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahres- abschluss Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag