Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. 2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. 3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber. 4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern. 5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst. 6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage ab Postaufgabe bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich.
3. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG zu entsprechen und müs sen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind diese Angaben für alle Zählpunkte anzuführen.
4. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommenTeilzahlungen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate Ein Abrechnungszeitraum soll im Regelfall 1 Jahr und 60 Tage nicht wesentlich überschreiten.
2. Netzkunden ist auf Wunsch eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Teilzahlungen orientieren sich an den er fassten Messdaten. Ändern sich innerhalb eines des Abrechnungszeitraumes die EntgelteTarife, so werden wird die für die neuen Entgelte Tarife maßgebliche Einspeisung oder Entnahme anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegenvorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
35. Einsprüche gegen die Rechnungen Netzkunden mit intelligenten Messgeräten haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreibereiner Jahresrechnung.
46. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
57. Ändern sich Ergibt die vereinbarten EntgeltePrüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Netzbetreiber die
8. Wurde das Ausmaß der Netzdienstleistungen über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinaus fehlerhaft, nicht vollständig oder über haupt nicht gemessen und kommt es auch zu keiner einverständlichen Festlegung durch die Vertragsparteien, ermittelt der Netzbetreiber die Netzdienstleistungen nach einem der folgenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse:
a. Heranziehung der Messwerte einer allenfalls vorhandenen Kontrolleinrichtung;
b. Berechnung der durchschnittlichen Netzdienstleistungen: Dabei werden die folgenden Abschlagszahlungen durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen vor der letzten fehlerfreien Erfassung, und die durchschnittlich beanspruchten Netzdienstleistungen nach Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt;
c. Schätzung aufgrund der in einem vergleichbaren Zeitraum bean spruchten Netzdienstleistungen;
d. Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände in der Sphäre des Netzbenutzers, die zu nicht nur geringfügigen Abweichungen vom bisherigen Nutzungsverhalten führen (zB längere Ortsabwesenheit).
9. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im Ausmaß rechtlichen Zusammenhang mit der Änderung angepasstVerbindlichkeit des Netzkunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber anerkannt worden sind.
610. Wenn eine Vereinbarung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Netzkunden betreffend die Anwendung des „Vorleistungsmodells“ gemäß RZ 1536 UStR 2000 vorliegt, ist die Rechnungsausstellung bzw. –übermittlung in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Rechnungen werden in diesem Fall direkt an den Lieferanten des Netzkunden gesendet. Der Lieferant bezahlt diese Rechnung und legt an den Netzkunden eine Gesamtrechnung bestehend aus Energie und Netzentgelten. Der Lieferant wird durch die Anwendung des Vorleistungsmodells nicht Schuldner des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen.
11. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen
Rechnungslegung. 3.1 Die Post legt dem Kunden jeweils im Nachhinein für den jeweils vorangegangenen Abrechnungszeitraum eine umfassende Abrechnung über die angefallenen Entgelte für die mit der „Business Post.Karte“ in Anspruch genommenen Leistungen. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. bis zum 15. und der Zeitraum vom 16. bis zum Monatsletzten jeden Monats.
3.2 Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der Entgelte für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung vom 1. bis 15. sowie vom 16. bis zum letzten Tag eines Monats von der Post erbrachten Leistungen sind jeweils am 16. Tag des Monats der Leistungserbringung bzw. am ersten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats fällig. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum bei der Post schriftlich zu erfolgenerheben; andernfalls gilt die Entgeltforderung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Der Netzbetreiber Kunde erteilt der Post die Ermächtigung, die gestundeten Entgelte ab Fälligkeit im Rahmen des SEPA Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von seinem bekannt gegeben Konto abzubuchen. Die Vorabankündigung (Pre-Notification) seitens der Post erfolgt spätestens einen Tag vor Abbuchung. Der Kunde ist verpflichtet, für eine für die Abbuchung des jeweiligen Rechnungsbetrages ausreichende Deckung des angeführten Xxxxxx zu sorgen.
3.3 Bei nicht ausreichender Deckung des Xxxxxx hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten Post das Recht, hinsichtlich des jeweils aushaftenden Betrages, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bankspesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) geltend zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtmachen. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber Post hat das Recht, dem Kunden sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallende Anwaltskosten, in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommenRechnung zu stellen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes Bei einem etwaigen Zahlungsverzug, ist die EntgeltePost berechtigt, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile bis zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind Beendigung des Verzugs sämtliche weitere Sendungen nur zulässigdann zur Beförderung anzunehmen, wenn die Unrichtigkeiten für Bezahlung der dafür zustehenden Entgelte bei der Aufgabe der betreffenden Sendungen bar, zu den Netzkunden nicht jeweils anwendbaren Tarifen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Produkte der Post, erfolgt. Die Post ist weiters berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend von einer Vorauszahlung abhängig zu übermittelnmachen, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegenfristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Fehlen InformationenDie Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, hat wenn hinsichtlich des Kunden • ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wird • ein Insolvenzverfahren beantragt oder bewilligt wird • ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird • ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde • die Kreditwürdigkeit des Kunden aus anderen Gründen gefährdet oder nicht mehr gegeben ist • der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordernKunde unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Rechnungslegung. 31 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand ist dafür verantwortlich, daß das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Rechnungslegung Richtlinien des Spitzenverbandes sind maßgebend.
(3) Zum Schluß eines jeden Jahres hat der Vorstand ein Inventar aufzustellen und die dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen durchzuführen. Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschlußbericht zu erstellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke entsprechen.
(4) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Bilanzierungsgrundsätze und Bewertungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung anzuwenden.
(5) Zusammen mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht zu erstellen, in dem der Vermögensstand und die Verhältnisse der Genossenschaft entwickelt und der Jahresabschluß erläutert wird.
(6) Das Inventar, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag der Verwendung des Reingewinns oder der Deckung des Verlusts bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß und der Geschäftsbericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung den Genossen in Kenntnis zu bringen.
(2) Diese Berichte werden der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt.
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung des bilanzmäßigen Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresreingewinns zuzuweisen, solange die Rücklage 10% der Bilanzsumme nicht erreicht.
(3) Über Zuweisung und Verwendung der gesetzlichen Rücklagen beschließt die Generalversammlung.
(4) Außerdem können freie und zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Über die Zuweisung und ihre Verwendung entscheidet die Generalversammlung.
(5) Mittel der Genossenschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. § 34 Gewinnverteilung
(1) Der nach Abzug der Zuweisung an die gesetzliche Rücklage (§ 33) verbleibende Reingewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden, zur weiteren Rücklagenbildung verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die Höhe des Gewinnanteils darf 4% des Geschäftsguthabens nicht überschreiten und darf mit unterschiedlichen Prozentsätzen, bezogen auf das Geschäftsguthaben, getrennt nach Pflichtanteilen gemäß §15 Absatz 2 und 3 und freiwilligen Geschäftsanteilen gemäß §15 Absatz 4 und 5 beschlossen werden.
(2) Die Art der Ausschüttung der fälligen Gewinnanteile wird jährlich bekanntgegeben. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt nach zwei Jahren. Auf die wohnungsbezogenen freiwilligen Geschäftsanteile gemäß §15 Absatz 5 erfolgt keine Gewinnausschüttung sondern eine Verringerung der Nutzungsgebühr.
(3) Solange der Pflichtanteil noch nicht voll eingezahlt ist, wird der Gewinnanteil auf die noch einzuzahlenden Geschäftsanteile verrechnet.
(4) Die Geschäftsguthaben auf die freiwilligen Geschäftsanteile im Sinne von § 15 Abs. 4 und 5 werden mit mindestens 1 Prozent jährlich verzinst. Vorstand und Aufsichtsrat legen vor Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 24 den im jeweiligen Geschäftsjahr endgültig zu zahlenden Zinssatz fest. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand des Geschäftsguthabens auf freiwillige Geschäftsanteile am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres. Sie sind spätestens sechs Wochen Monate nach der Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden. Die Zinsen auf Geschäftsanteile im Sinne von § 15 Abs. 5 werden nicht ausgezahlt, sondern werden für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenVerringerung der Nutzungsgebühr eingesetzt. Der Netzbetreiber hat Über die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern Verringerung der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber Nutzungsgebühr erfolgt in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenjedem Einzelfall eine Vereinbarung.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes (1) Schließt die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekanntBilanz mit einem Verlust ab, so hat die Generalversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Netzbetreiber diesen WertVerlust durch die Verminderung der eingezahlten Geschäftsanteile oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist.
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht. Sie sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(2) Bekanntmachungen werden im ,,Tagesspiegel“, sofern ersatzweise im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. § 37 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, §53 Abs. 1, zu prüfen. Die Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses ein.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Sie ist Mitglied des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.
(4) Der Prüfungsverband kann bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf Antrag der Genossenschaft auch eine außerordentliche Prüfung durchführen.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Prüfung benötigt werden.
(6) Der Vorstand hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Feststellung durch die Generalversammlung auf dem vorgeschriebenen Formblatt sowie den Geschäftsbericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Berichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an dieser Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen nachzukommen.
(8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung der Genossenschaft teilzunehmen, in der der Prüfungsbericht Gegenstand der Beschlußfassung ist. Zu dieser Generalversammlung ist er plausibel erscheintfristgerecht einzuladen.
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst: - durch den Beschluß der Generalversammlung - durch Eröffnung des Konkursverfahrens - durch Beschluß des Gerichts, anstelle wenn die Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
(3) Bei der Methodik Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Genossen nicht mehr als die eingezahlten Geschäftsanteile.
(4) Verbleibt bei der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten abAbwicklung ein Restvermögen, so ist dies an eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmengemeinnützige Organisation zu übertragen, die auf dem Gebiet der Wohnungsversorgung mit Selbstbau tätig ist.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Satzung
Rechnungslegung. 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsor- ganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die Rechnungslegung vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenVorstand einen Lagebericht aufzustellen. Der Netzbetreiber Lagebericht hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten Anforderungen des § 289 HGB zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenentsprechen.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- rechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.
(1) Die Geschäftsguthaben der Mitglieder werden mit 2 % Jahreszinsen verzinst.
(2) Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des Geschäftsjahrs, das dem Jahr vorhergeht, für das die Zinsen gezahlt werden. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes Sie sind in der Regel gemeinsam mit einer möglichen Dividende gemäß § 40 auszuzahlen, spätestens jedoch sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, für das sie gewährt werden.
(3) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die EntgelteErgebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmendürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft
Rechnungslegung. 1Rechnungen sind entweder in Papierform an das Werk Vöcklabruck oder per E-Mail an die E-Mailadresse „xxxxxxx.xxx@xxxxx.xx“ zu senden. In beiden Fällen sind vom AN die Bestellnummer oder die Referenz auf den Besteller Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Zeichnungsnummer, Änderungsnummer, Menge und sonstige erforderliche Hinweise anzugeben. Bei nicht korrekter Ausstellung der Rechnung müssen vom AN Zahlungsverzögerungen von 14 Tagen ohne Minderung der Rechte des AG akzeptiert werden (z.B. Skonto). Bei Interesse an elektronischer Rechnungslegung ist vom AN ein Anmeldungs-E-Mail an „xxxxxxx.xxx@xxxxx.xx“ zu senden. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen Begleichung der Rechnung erfolgt laut den vereinbarten Zahlungsbedingungen und nach der für vollständigen Freigabe der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung. Die Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, wenn sie spätestens am letzten Tag der vereinbarten Frist vom AG abgesandt bzw. die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenÜberweisung veranlasst wurde. Der Netzbetreiber hat AG ist berechtigt, gegen Forderungen, die Rechnung über der AN hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die Systemnutzungsentgelte innerhalb dem AG gegen den AN zustehen. Dieses Recht steht dem AG auch gegenüber jedem Zessionar bzw. sonstigem Berechtigten an der Forderung gegen den AG, auch wenn er der Übertragung zugestimmt hat, zu. Der AN ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, Forderungen gegenüber dem AG an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder sie zum Gegenstand von drei Wochen Rechtsgeschäften zu machen; dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften. Der AG behält sich auch das Recht einer Rechnungskürzung mit einer gleichzeitig an den Lieferanten zu übermittelnAN erfolgenden Information über den Grund in Form einer Lastschriftanzeige vor. Der AN ist nicht berechtigt, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtdem AG zugesagte Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten. Die Abrechnung Begleichung von Rechnungen des AN durch den AG bedeutet weder eine Anerkennung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenLeistung, noch einen Verzicht auf die dem AG zustehenden Rechte.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Allgemeine Beschaffungsbedingungen
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Die Rechnungslegung Oktober bis zum 30. September.
(2) Der Vorstand hat spätestens sechs Wochen dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossen- schaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenAblauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) aufzustellen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vor- schriften über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an Bewertung sowie den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung gesetzlichen Vorschriften über die Netznutzung legtGliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die Abrechnung vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Auf- sichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung und Beschlussfassung über den Jahresab- schluss und die Gewinnverwendung
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Ge- winn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in Monatsrechnungen der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen, im Internet unter der Adresse der Genossenschaft zu veröffentlichen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommenihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen. VIII.Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung § 40 Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüber- schusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 100 % der Geschäftsguthaben erreicht hat. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitengesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
(4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahres- überschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 20 Satz 2 GenG). § 41 Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden, er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen ver- wandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.
(2) Der Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht über- steigen. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes Sonstige Vermögensvorteile, die Entgeltenicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, so werden die neuen Entgelte anhand dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der geltendenGeschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnetfür das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt drei Jahre nach Fälligkeit.
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinn- anteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zuge- schrieben. Das gilt auch, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegendas Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. Gibt § 42 Verlustdeckung Wird ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekanntBilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle Verlust durch Verminderung der Methodik Geschäfts- guthaben oder Heranziehung der Standardlastprofile gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten abVerlustdeckung herangezogen, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenwird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäfts- guthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsgemäßen Pflicht- zahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Satzung
Rechnungslegung. (1) Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich und beinhalten die Verpackungs-, Fracht- und Zollkosten.
(2) Die zweifach auszufertigenden Rechnungen müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und sind nach Vertragserfüllung getrennt nach Bestellungen an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für Bestellnummern sind anzugeben. Sämtliche Abrechnungsunterlagen sind beizufügen.
(3) Elektronische Rechnungen müssen die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung gesetzlichen Vorgaben zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges (digitale Signatur) erfüllen.
(4) Nicht ordnungsgemäße oder nicht prüffähige Rechnungen lösen keine Zahlungsfristen aus.
(5) Rechnungen über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermittelnTeilleistungen sind unzulässig, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtnichts Abweichendes vereinbart ist. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenTeilleistungen sind stets ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand (6) Originalrechnungen dürfen der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenWarenlieferung nicht beigefügt werden.
(1) Zahlungen sind erst nach Waren- und Rechnungseingang sowie Eintritt des vereinbarten Liefertermins fällig.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen Zahlungen binnen 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto.
(3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur ) Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht ABC aufrechnet oder nur schwer feststellbar sindZahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält; die Beweispflicht trifft diesfalls den NetzbetreiberZahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
(4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.
(5) ABC kommt nur in Verzug, wenn alle auf eine Mahnung des AN, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist, nicht gezahlt wird.
(6) Sind Vorauszahlungen vertraglich vereinbart, so sind diese Vorauszahlungen erst fällig, wenn ABC eine diese Vorauszahlung absichernde selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und auf erstes Anforderung fällige Anzahlungsbürgschaft einer der Aufsicht des Bundesamtes für Finanzdienstleistungen unterliegenden Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse über den Vorauszahlungsbetrag vorliegt.
(1) ABC ist berechtigt, mit allen Forderungen, welche ein Unternehmen der ABC Gruppe gegen den AN hat, gegen Forderungen aus den einzelnen Bestellungen aufzurechnen.
(2) Soweit ABC Forderungen gegen andere Unternehmen zustehen, die dem gleichen Konzern wie der AN angehören, ist ABC berechtigt, die Zahlungen so lange zurückzuhalten, bis die Forderungen gegen dieses Unternehmen beglichen sind.
(3) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen.
(1) ABC darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt und unbefristet nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom AN bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen sowie zur Änderung darf ABC Unterlagen Dritten überlassen.
(2) Der AN garantiert, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechtes nicht entgegenstehen und stellt ABC insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.
(3) Die Verjährungsfrist für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen InformationenEinstandspflicht der Freiheit von entgegenstehenden Schutzrechten beträgt 10 Jahre, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzuforderngerechnet ab Vertragsschluss.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Rechnungslegung. Der Ersatz der Kosten für Verkehrsmittel, Nächtigungsaufwendungen oder besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, werden gegen Vorlage der Originalbelege nach unverzüglicher Einreichung binnen angemessener Frist vergütet. Als angemessen gilt Rech- nungslegung bis zum Ende des der Dienstreise folgenden Kalen- dermonats. Die Ansprüche auf Kostenersatz verfallen, wenn nicht binnen 2 Monaten nach Ende der angemessenen Frist die Rech- nungslegung erfolgt. § 18 Rechte am Filmwerk
1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, räumt der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen Arbeit- nehmer dem Arbeitgeber an den Lieferanten zu übermittelnin Erfüllung seiner Dienst- pflichten geschaffenen Werken und/oder an den von ihm er- brachten Leistungen unbeschadet der nachstehend umschriebenen Ausnahmen ein inhaltlich, sofern zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwertung in allen bekannten und unbekann- ten Nutzungsarten und in jedem technischen Verfahren mit Aus- nahme der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitengesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche ein.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes Der Arbeitnehmer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, dem Arbeitgeber die EntgelteRechte und urheberrechtlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche, so die der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrags Dritten, insbesondere Verwertungsgesellschaften, über- tragen hat, zur Kenntnis zu bringen und zu garantieren, dass im Falle der Auswertung des Films keinerlei Zahlungen wegen ihm zustehender Rechte und Ansprüche zu Lasten des Arbeitgebers fällig werden und die neuen Entgelte anhand Auswertung gemäß Zi. 1 nicht behindert wird. Der Arbeitnehmer hält den Arbeitgeber diesbezüglich schad- und klaglos und garantiert, soweit erforderlich, eine vorangehende Rückübertragung der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent Rechte und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde Ansprüche von dem Netzbetreiber betreffenden Dritten an den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenArbeitgeber.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen Nennungsrecht: Soweit ein Vor- und Nachspann hergestellt werden, haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen einen Anspruch auf Nennung des Namens jeden- falls Regie, Kameraleute, Szenenbildner, Tonmeister, Xxxxxxx, Masken- und berechtigen Kostümbildner. Ist bei einer bestimmten Verwer- tung eine entsprechende Nennung nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile üblich, kann hiervon abgewichen werden. Der Arbeitgeber haftet nicht für Unter- lassungen der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den NetzbetreiberNennung durch Dritte.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen Ton-/Bildaufnahmen während der Dreharbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen Arbeitgebers gemacht werden. § 19 Werkstattprojekte
1. Werkstattprojekte sind Eigenproduktionen in Form eines Kurz- films oder Langfilms (Spielfilm oder Dokumentarfilm). Öster- reichisch-ausländische Koproduktionen und Auftragsfilme sind von einer Einreichung als Werkstattprojekt ausgeschlossen. Als Werkstattprojekte kommen Filmvorhaben in Frage, die als Nach- wuchs- oder Innovationsprojekte im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen Rahmen von Filmförde- rungen unterstützt werden und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend bei denen gewährleistet ist, dass das Projekt qualitativ einwandfrei hergestellt werden kann. Die Qualifikation des Antragstellers ist in Bezug auf den Umfang des Projekts zu übermittelnbeurteilen.
2. Als Werkstattprojekte können Nachwuchsfilme eingereicht wer- den, wenn alle für diese der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern dienen. Als Nachwuchsfilm gilt entweder der erste oder zweite Film, bei dem der Regisseur die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegenalleinige Regieverantwortung trägt und als Stabsangehörige mindestens zwei, bei Dokumentar- filmen eine Nachwuchskraft aus dem kreativen Bereich als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Fehlen InformationenAls kreative Bereiche zählen Regie, hat Kamera, Schnitt, Ton, Kostüm (nur Spielfilm) und Maske (nur Spielfilm).
3. Bei programmfüllenden Langfilmen können nur Werkstatt- projekte eingereicht werden, deren Gesamtherstellungskosten € 1,57 Mio. nicht überschreiten.
4. Bei den von den Kollektivvertragsparteien anerkannten Werk- stattprojekten bis zu Gesamtherstellungskosten von € 1,22 Mio. können die Wochengagen bei 40-stündiger Normalarbeitszeit bis auf € 472,72, bei projektbezogenen Arbeitsverträgen gemäß § 7 bis auf € 654,72 herabgesetzt werden. Bei Gesamtherstellungs- kosten zwischen € 1,22 Mio. und € 1,57 Mio. ist eine Reduktion der Netzbetreiber jeweils zur Anwendung kommenden Mindestgagenansätze bis zu maximal 50% des jeweiligen Gagensatzes zulässig. Bei den je- weiligen Gagen sind die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordernaliquoten Sonderzahlungen und eine allfällige Urlaubersatzleistung nicht enthalten und sind daher zu berücksichtigen. Es gilt der jeweils aktuelle Kollektivvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Produktionstätigkeit der Dreharbeiten.
5. Ändern sich Der Förderungsantrag ist so rechtzeitig bei den Förderinsti- tutionen einzureichen, dass eine Prüfung der Kalkulation durch die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasstFörderinstitutionen vor Antragstellung auf Anerkennung als Werkstattprojekt erfolgen kann.
6. Bei Beendigung Die Anerkennung eines Filmvorhabens als Werkstattprojekt obliegt den Kollektivvertragsparteien. Der Antrag auf Anerken- nung hat vor Drehbeginn zu erfolgen. Den Kollektivvertrags- parteien sind die erforderlichen Projektunterlagen rechtzeitig – d.h. grundsätzlich 6 Wochen vor Drehbeginn – vorzulegen. Die endgültige Anerkennung des Vertrages hat Werkstattprojekts erfolgt nach Zu- erkennung der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Förderung und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an wird von den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kannKollektivvertrags- parteien in geeigneter Form veröffentlicht.
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Samples: Kollektivvertrag Für Filmberufe
Rechnungslegung. 2.13.1 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung der im Ver- trag festgelegten Stelle des Auftraggebers vorzulegen.
2.13.2 Die Rechnung hat zu enthalten:
(1) Name (Firma) und Anschrift des Auftragnehmers,
(2) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Rech- nung einzureichen ist;
(3) Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leis- tungsausführung erstreckt hat,
(4) Darstellung der ausgeführten Leistung (allenfalls stich- wortartig) nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Positionen gemäß Bestellurkunde (bei Abrufbestellung der Positionen gemäß Abrufbestellung) unter Angabe der Positionsnummer und unter Beigabe aller zur Prüfung er- forderlichen Unterlagen,
(5) Nettorechnungsbetrag (Entgelt im Sinne des Umsatz- steuergesetzes 1994) und anzuwendender Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis,
(6) auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuerbetrag,
(7) Ausstellungsdatum,
(8) fortlaufende Rechnungsnummer,
(9) UID-Nummer des Auftragnehmers und bei Rechnungen über 10.000 EUR des Auftraggebers ,
(10) Bruttorechnungsbetrag,
(11) Nummer und Datum der Bestellurkunde, bei Abrufbestel- lung zusätzlich die Rahmenvertragsnummer und
(12) Bankverbindung des Auftragnehmers. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach unter (1), (2) und (4) genannten Angaben dürfen durch Schlüsselzahlen oder Symbole ersetzt werden, wenn ihre ein- deutige Bestimmung aus der für Rechnung oder aus angefügten Un- terlagen gewährleistet und im Text der Rechnung auf diese Un- terlagen hingewiesen ist. Auftragnehmer, die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgendie Überweisung von Rechnungen auf Aus- landskonten wünschen, oder solche mit Sitz im Ausland haben zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs auf allen einschlägigen Rechnungen neben der Bankverbindung auch ihren IBAN- und BIC-Code anzugeben. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermittelnFehlen derartige Angaben, sofern so trägt der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenAuftragnehmer bei Auslandsüberweisun- gen alle allenfalls damit anfallenden zusätzlichen Kosten, Spe- sen, Gebühren etc des Auftraggebers.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so 2.13.3 Bei innergemeinschaftlichem Erwerb hat der Netzbetreiber diesen WertAuftrag- nehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Umsatzsteu- er in Rechnung zu stellen, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmensondern seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID) und die des Auftraggebers anzufüh- ren.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Rechnungslegung. 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterver- sammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Rechnungslegung Auskunft hat spätestens sechs Wochen den Grund- sätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kauf- männischer Beurteilung geeignet ist, der für Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftserlangen, die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu erfolgeneiner unzu- mutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung führen würde.
(3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift auf- genommen werden.
(1) Das Geschäftjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungs- wesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech- nung und einen Anhang) aufzustellen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an Bewertung sowie den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung gesetzlichen Vorschriften über die Netznutzung legtGliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entspre- chen. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenvorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde (4) Zusammen mit dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so Jahresabschluss hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehenVorstand einen Lagebericht aufzustellen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von Der Lagebericht hat den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenAnforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach Erhalt zu erfolgen ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den NetzbetreiberVertreterversammlung zuzuleiten.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Satzung Der VLW
Rechnungslegung. 1Entsprechend dem Leistungsfortschritt können monatliche Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den anerkannten Abschlagsrechnungssummen einschließlich USt. wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10 % in bar einbehalten. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach Rechnungen sind dreifach zu legen. Nach Fertigstellung der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung beauftragten Arbeiten ist innerhalb von einem Monat über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten Gesamtleistung die Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen) zu übermitteln, sofern der Lieferant auch legen. Für die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht Schlussrechnung gilt eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb Prüfungsfrist von drei Monaten ab Eingang der Schlussrechnung (samt prüfbaren Unterlagen) beim Auftraggeber. Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich USt. Wird ein Haftungsrücklass von 5 % für die Dauer von einem Monat nach Erhalt Ablauf der Gewährleistungsfrist in bar einbehalten. Der abgezogene Haftrücklass kann durch eine entsprechend gestaltete Bankgarantie ersetz werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten. Für den Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung wird eine Vertragsstrafe in der halben Höhe der Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. festgelegt. Überdies ist der Auftraggeber im Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen. Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftrücklasses bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Vertragserfüllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung unberührt. Die Zahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt zwei Monate nach Eingang. Zahlungen erfolgen erst ab Eingang des gegengefertigten Auftragsschreibens. Die Schlusszahlung erfolgt zwei Monate nach Ablauf der Prüfungsfrist und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssummenach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungsprotokolls durch den Auftragnehmer. Spätere Einsprüche Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zahlungsfristen sind nur zulässiggewahrt, wenn die Unrichtigkeiten Zahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin bei der Bank des Auftraggebers einlangt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird. Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Das vereinbarte Skonto gilt auch für den Netzkunden nicht oder Haftungsrücklass. Die Zahlung von Rechnungen erfolgt nur schwer feststellbar sind; in jenem Umfang, in dem die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen Leistungen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen Auftragnehmers dem Auftraggeber vom Bauherrn vergütet werden und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermittelnerst dann, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegenentsprechenden Zahlungen vom Bauherrn eingelangt sind. Fehlen Informationen, hat Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos und stellen kein Anerkenntnis dar. Überzahlungen können innerhalb der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzuforderngesetzlichen Frist rückgefordert werden.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Subcontractor Agreement
Rechnungslegung. (1) Die Abrechnung der periodischen Systemnutzungsentgelte (Netznutzungsent- gelt und Entgelt für Messleistungen) durch den Netzbetreiber erfolgt durch Monats- rechnungen oder Jahresrechnungen mit zwi- schenzeitlichen Abschlagszahlungen gemäß Punkt XXI. Ist der Netzbenutzer Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), bedarf eine monatliche Abrechnung der Zu- stimmung des Netzbenutzers. Auf Anfrage ist dem Netzbenutzer eine unterjährige Ab- rechnung zu gewähren.
(2) Die Rechnungslegung der perio- dischen Systemnutzungsentgelte hat spätestens spä- testens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Zähler- standsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber Netz- betreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte Sys- temnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten Versorger zu übermitteln, sofern der Lieferant Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung .
(3) Der Beginn der laufenden Systemnutzungsentgelte Abrechnungsperi- ode wird vom Netzbetreiber festgelegt und in Monatsrechnungen oder geeigneter Weise bekannt gegeben. Eine Änderung der Abrechnungsperiode (z.B. durch Verschiebung des Ablesezeitpunktes)
(4) Auf allen Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommensind die Pflichtbestandteile gemäß § 126 GWG 2011 anzuführen. Zusätzlich sind die der Rechnung zugrunde gelegte Höhe und der Zählereinbauort anzugeben. Der Netzbetrei- ber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online einen direkten Verweis auf das Kontakt- formular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbenutzers gemäß Punkt XVI Ziffer (4) anzugeben.
(5) Wenn eine entsprechende Verein- barung zwischen Versorger, Netzbetreiber und Netzkunden vorliegt, kann die Rech- nungsübermittlung direkt an den Versorger erfolgen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenRechnungsausstellung- bzw.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand (6) Bei jeder Änderung der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnetSystemnut- zungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegender Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Diese ist bei Anlagen ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber nach der Verordnung der Regulierungsbehörde, mit der die Systemnutzungsentgelte festgelegt werden (siehe Punkt XVIII) durchzuführen.
(7) Gibt ein Netzkunde Netzbenutzer dem Netzbetreiber Netzbe- treiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage Ar- beitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens spätes- tens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle zur Verbrauchsermitt- lung heranzuziehen.
(8) Im Falle einer rechnerischen Ver- brauchsermittlung hat der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Netzbetreiber auf Wunsch des Netzbenutzers die Aliquo- tierung gemäß den temperaturgewichteten standardisierten Lastprofilen dem Netzbe- nutzer transparent und rechnerisch nachvoll- ziehbar darzustellen.
(9) Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung Ver- brauchswertermittlung anhand standar- disierter Lastprofile von den tatsächlichen Werten abab und werden die tatsächlichen Werte vom Netzbenutzer zeitnah bekannt gegeben, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur Rech- nungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die (10) Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur ist auf Wunsch des Netzbenut- zers zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden das Recht des Netzbenutzers auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiberausgeschlossen werden.
4. (11) Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden dem Netzbe- nutzer die Informationen gemäß Ziffer (2) sowie sämtliche gespeicherten, ihn betref-
(12) Netzrechnungen werden vom Ver- teilernetzbetreiber in seinem Abrechnungs- system binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine ab Einlan- gen des Ansuchens um Rechnungskorrektur vorzunehmen korrigiert und in korrigierter Form dem Netzkunden die korrigierte Rechnung Netz- benutzer umgehend zu übermittelnübermittelt, wenn sofern dem Netzbetreiber alle für die Durchführung der Rechnungskorrektur erforderlichen Informationen Informa- tionen vorliegen. Fehlen Informationen.
(13) Sollten die Angaben für die Bearbei- tung des Ansuchens um Rechnungskorrektur durch den Netzbetreiber nicht ausreichen, hat der Netzbetreiber dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden Netzbenutzer anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei (14) Nach Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung ist vom Netzbetreiber in- nerhalb von sechs Wochen eine Endabrech- nung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Wenn Der Netzbetrei- ber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisheri- gen Versorger zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant bis- herige Versorger auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kannlegt.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Rechnungslegung. 1Die erstmalige Rechnungslegung erfolgt nach erstma- liger Lieferung von Adress Data an den*die Kund*in wobei das Entgelt entsprechend dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aliquot für das aktuelle Kalen- derjahr monatlich, quartalsweise oder für das ge- samte restliche Kalenderjahr im Voraus in Rechnung gestellt wird. Die Rechnungslegung in den Folgejahren erfolgt imweiligen Kalenderjahres je nach Vereinba- rung monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus. Sofern es sich um Entgelte handelt, für die aufgrund nationaler Gesetze Abzugsteuer, z.B. Quellensteuer, einbehalten werden müsste, ist der*die Kund*in verpflichtet, die Post vor der ersten Zahlung darüber zu informieren. Um ein langwieriges Verfahren der Erstattung der Abzugsteuer zu vermeiden, behält sich die Post das Recht vor, den Zeitpunkt der ersten Lizenzzahlungen nach Erteilung der Freistellungsbe- scheinigung bzw. Übermittlung der Ansässigkeitsbe- scheinigung festzusetzen. Der*die Kund*in hat spätestens sechs Wochen nach Erteilung der Freistellungsbewilligung bzw. Ansässig- keitsbescheinigung die Lizenzzahlungen ohne Einbe- haltung von Abzugsteuer an die Post zu bezahlen. Die Fälligkeit und Begleichung des Rechnungsbe- trages richtet sich nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte mit der Post gesondert abgeschlossenen Stundungsvereinbarung; bei Nicht- bestehen einer solchen Vereinbarung ist der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten 10 Tagen ab Rech- nungsdatum ohne Abzug auf das in der Rechnung angeführte Konto zu übermittelnüberweisen Die Post behält sich bei Zahlungsverzug das Recht vor, sofern hinsichtlich des jeweils aushaftenden Betrages, unter Vorbehalt der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtGeltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bankspesen, Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß Unternehmensge- setzbuch (UGB) idgF geltend zu machen. Die Abrechnung Post hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkas- sospesen, insbesondere diesbezüglich anfallende Anwaltskosten, dem*der Kund*in in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass die Entgelte im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA CORE) oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (SEPA B2B) von der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber Post von dem vom*von der Kund*in angegebenen Konto abgebucht werden, erfolgt die Vorabankündi- gung (Pre-Notifikation) seitens der Post spätestens einen Tag vor Abbuchung. Gerät der*die Kund*in mit der Zahlung über den Fälligkeitstermin hinaus in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten abZahlungsverzug, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3die Post berechtigt, nach einmaliger Mahnung, bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges die Lieferung von Updates einzustellen. Einsprüche Einwendungen gegen die Rechnungen haben in Rechnung gestellte Entgelt- forderungen sind vom*von der Kund*in innerhalb von drei Monaten nach Erhalt ab Rechnungsdatum bei der Post schriftlich zu erfolgen und berechtigen erheben, anderenfalls gilt die Entgeltfor- derung der Post als anerkannt. Einwendungen hindern nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den NetzbetreiberFälligkeit des Rechnungsbetrages.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Zählerstandermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte Systemnutzungs- entgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte Systemnutz- ungsentgelte wird vom Netzbetreiber von Netz NÖ in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die EntgelteEnt- gelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände Zähler- stände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber Netz NÖ den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber Netz NÖ diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung Ver- brauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub Zahl- ungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den NetzbetreiberNetz NÖ.
4. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber Netz NÖ die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden folgen- den Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber Netz NÖ dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten ein- halten kann.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Rechnungslegung. 17.1 Der Mandant verpflichtet sich, die in den Honorarnoten von SL-Rechtsanwälte ausgewiesenen Honorare, Gebühren und Auslagen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Ist der Mandant verpflichtet, einen Betrag von einer Honorarnote abzuziehen oder einzubehalten, oder erfolgt im Zuge der Zahlung ein Abzug (zB Bankspesen), so verpflichtet sich der Mandant, diesen zusätzlichen Betrag zu bezahlen, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Honorare, Gebühren und Auslagen von SL-Rechtsanwälte vollständig bezahlt werden.
7.2 SL-Rechtsanwälte sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen.
7.3 SL-Rechtsanwälte können vom Mandanten eine oder mehrere Honorarvorauszahlungen (Akonto) für den zu erwartenden Aufwand für einen zukünftigen Zeitraum oder für bestimmte Schritte fordern. Die Akontozahlungen werden auf die regulären Honorarnoten sodann angerechnet und ein allfälliger Restbetrag ohne Zinsen an den Mandanten rückerstattet.
7.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Honorarnoten nach Erhalt in Euro zahlbar und fällig. Für Honorare, die nach Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nicht binnen 30 (dreißig) Tagen bezahlt wurden, fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB oder Schadenersatzansprüche) bleiben unberührt.
7.5 Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach der für Ermessen von SL-Rechtsanwälte – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
7.6 Sofern vom Mandanten nicht schriftlich anders angegeben, werden Honorarnoten an die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenvom Mandanten bekannt gegebene oder eine andere offizielle Kontaktadresse ausgestellt. Der Netzbetreiber Mandant hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiteneine allfällige UID-Nummer mitzuteilen.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand 7.7 Verfügt der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekanntMandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmendies unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
3. Einsprüche gegen 7.8 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Rechnungen haben innerhalb Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch SL-Rechtsanwälte lässt den Honoraranspruch von drei Monaten nach Erhalt SL-Rechtsanwälte gegenüber dem Mandanten vollkommen unberührt und ist nicht als Einverständnis von SL- Rechtsanwälte anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreibergeben.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln7.9 SL-Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationendas Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend sondern kann das gesamte Entgelt direkt vom Netzkunden anzufordernMandanten begehren.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechnungslegung. 1Der Dienstleister ist berechtigt, einmal monatlich über die geleisteten Fahrten Rechnung zu legen. Die Zahlung durch die Novitas BKK erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung bei der in Absatz 3 genannten Stelle. Die Rechnung ist nur prüffähig, wenn folgende Angaben und Unterlagen enthalten sind: ▪ IK des Dienstleisters ▪ Gesamtaufstellung der Abrechnung ▪ Einzelaufstellung der Fahrgäste und der jeweiligen Einzelpreise ▪ Einzelaufstellung des / der Beförderungstage(s) ▪ ggf. abgesetzte Zuzahlung des Versicherten je Fahrt ▪ Urbelege (ärztliche Verordnungsblätter und Leistungsgenehmigung jeweils im Original – gilt nur bei der Erstabrechnung, bei Folgeabrechnungen Kopie der Genehmigung beifügen) ▪ ärztlich bestätigte Behandlungstage ▪ Bestätigung über die durchgeführten Fahrten durch den Versicherten (auf ärztlichen Verordnungsblättern oder auf formlosem Beiblatt) ▪ Für die monatliche Rechnungslegung bei Serienfahrten kann der Dienstleister auf die bei dem Rechnungsempfänger bereits vorliegenden Urbelege verweisen. Mit der Rechnungsannahme hat spätestens sechs Wochen die Novitas BKK die Syntela IT-Dienstleistungs GmbH, 00000 Xxxxxxx beauftragt. Der Dienstleister richtet die Rechnungen, sowohl in Papierform als auch ggf. in Form eines Datenträgers ausschließlich an die Syntela IT-Dienstleistungs-GmbH, 00000 Xxxxxxx (IK 661430046). Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung ist die Novitas BKK berechtigt, die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur an den Dienstleister zurück zu geben bzw. den zu zahlenden Rechnungsbetrag zu kürzen. Hat der Dienstleister einem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, wird erst nach Anzeige der Abtretung der Forderung an das Abrechnungszentrum zahlen. Die Zahlung an das Abrechnungszentrum hat für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung Novitas BKK schuldbefreiende Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, haben Zahlungen der Novitas BKK an das Abrechnungszentrum weiterhin schuldbefreiende Wirkung solange der Dienstleister die Novitas BKK nicht über den Entzug der Inkasso-Vollmacht schriftlich informiert hat. Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem (IfSG) Infektionsschutzgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der Novitas BKK eine Einzelrechnung in Papierform zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legterstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der monatlichen Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenstets gesondert beizufügen.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Fahrdienstleistungsvertrag
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgenden Netzbenutzer begleichen. Der Netzbetreiber hat Netzbenutzer wird durch diese Vorgehensweise nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit.
2. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung über mehrere Zählpunkte abdeckt, sind die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legtZählpunkte anzuführen.
3. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber in erfolgt durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände längere, ein Abrechnungsjahr nicht wesentlich überschreitende, zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zeiträume mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommenaufgrund der gem. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreitenPkt. XI. erfassten Messdaten.
24. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes Ergibt die EntgeltePrüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtiggestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus. Ist die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen Auswirkung des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekanntzeigt eine Messeinrichtung nicht an, so hat ermittelt der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle die Einspeisung oder Entnahme nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung der Methodik tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmenvorjährigen Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme.
35. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den Netzbetreiber.
4. Der Netzbetreiber hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzbenutzers stehen, die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der gerichtlich festgestellt oder vom Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasstanerkannt worden sind.
6. Bei Beendigung Die Rechnungen werden auf Antrag des Vertrages hat Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten gesendet. Zahlt der Netzbetreiber dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung Lieferant die Rechnungen, so wirkt diese Zahlung schuldbefreiend für den Netzbenutzer. Der Lieferant wird dadurch nicht Schuldner des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kannNetzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die Abrechnung der laufenden Systemnutzungsentgelte wird vom Netzbetreiber von Netz NÖ in Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere Zeitabstände mit zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Zeitabstände sollen 12 Monate nicht wesentlich überschreiten.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Entgelte, so werden die neuen Entgelte anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar berechnet, wenn keine abgelesenen oder ausgelesenen Zählerstände vorliegen. Gibt ein Netzkunde dem Netzbetreiber Netz NÖ den Zählerstand frühestens fünf Arbeitstage vor Ende der Abrechnungsperiode oder vor der Entgeltänderung bzw. spätestens fünf Arbeitstage danach bekannt, so hat der Netzbetreiber Netz NÖ diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, anstelle der Methodik der Standardlastprofile zur Verbrauchsermittlung heranzuziehen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
3. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen und berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Spätere Einsprüche sind nur zulässig, wenn die Unrichtigkeiten für den Netzkunden nicht oder nur schwer feststellbar sind; die Beweispflicht trifft diesfalls den NetzbetreiberNetz NÖ.
4. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat auf Ansuchen des Netzkunden binnen zwei Arbeitstagen nach Einlangen im Abrechnungssystem eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzkunden die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln, wenn alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen. Fehlen Informationen, hat der Netzbetreiber Netz NÖ die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzkunden anzufordern.
5. Ändern sich die vereinbarten Entgelte, so werden die folgenden Abschlagszahlungen im Ausmaß der Änderung angepasst.
6. Bei Beendigung des Vertrages hat der Netzbetreiber Netz NÖ dem Netzkunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzkunden für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten die Abschlussrechnung zu übermitteln. Wenn der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung gelegt hat, ist die Netzrechnung binnen drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, damit dieser die sechswöchige Frist gegenüber dem Netzkunden einhalten kann.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz