Common use of Rechnungslegung Clause in Contracts

Rechnungslegung. 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. (4) Der Jahresabschluß ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 38 / Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (2) . Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) . Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. (4) . Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) . Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) . Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen neben dem Jahresabschluss sowie dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur der Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Bericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechnungslegung. 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses38 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.läuft vom 01.01. bis zum 31.12.. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebs- organisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Verlust- rechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat Aufsichts- rat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschluss- fassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 01.01. bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines des Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses33 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen gesetz- lichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. (4) Der Jahresabschluß ist Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.vor- zulegen. § 34 (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringenauszu- legen. (2) Der Jahresabschluß ist Jahresabschluss und der Lagebericht des Vorstandes sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 01.01. bis 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistenge- währleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahres- abschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanz- gewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrats der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 01.01. bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistengewährleistet. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.. (Streichung letzter Satz) (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. (4) Der Jahresabschluß ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- rechnung, Anhang) und der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen neben dem Jahresabschluss sowie dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. (4) Der Jahresabschluß ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit . Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.Jahresabschluss (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang)6 aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebe- nen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung De- ckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- rechnung, Anhang) 7 des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung Verwen- dung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung vorzulegenBeschlussfassung vorzule- gen.

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Samples: Statuten Der Wohnungsgenossenschaft

Rechnungslegung. 36 31 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Verslust- rechnung entsprechen. . Bei Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchfüh- rung und Bilanzierung anzuwenden. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu verwenden. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (4Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) Der Jahresabschluß ist mit dem den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung De- ckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen Verlustes und sodann mit den Bemerkungen der Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 01.01. bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Mitgliederversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebsorgani- sation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresab- schluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechenentspre- chen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß ist Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung Auf- stellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Und Wahlordnung

Rechnungslegung. 36 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 1.1. bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß Jahresabschluss(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Der Jahresabschluß Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer der Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß mit den Bemerkungen Jahresabschluss ( Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrates ist mindestens zwei Wochen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht Einsichtnahme der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluß Vertreterversammlung ist sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung Bilanzverlustes zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft