Common use of Rechnungslegung Clause in Contracts

Rechnungslegung. Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Den Rechnungen sind sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegen. Die Prüffrist beträgt 30 Tage. Die Legung der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf der Rechnung sind die Baustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der AG ist ein Unternehmen, welches im Sinne der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, Verpflichtungen aus dem Titel der Umsatzsteuer durch Überrechnung seines Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des AN zu begleichen. Im Überrechnungsfall wird der AN vom AG zur gehörigen Zeit darüber informiert. Gegenforderungen des AG oder solche seiner verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmungen und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist, werden vorweg gegenüber dem AN aufgerechnet. Während des Betriebsurlaubs des AG in der Zeit vom 23.12. bis 07.01. werden sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen ausgesetzt. Auf die Nachunternehmererklärung gemäß Punkt 25 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen aus, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Vorbehalt erhoben wird. Regierechnungen sind 30 Kalendertage nach nachweislichem Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Weiters sind Regierechnungen nachfolgende Unterlagen beizulegen: • die vom AG abgezeichneten Regiefreigaben; • nach Monaten und nach Mitarbeitern aufgegliederte Stundenlisten im Format .xlsx; • diese Stundenlisten haben zumindest die nachfolgenden Angaben zu enthalten: o Name des Mitarbeiters, o Qualifikation des Mitarbeiters, o vereinbarter Regiesatz, o Datum der Leistungserbringung, o Stundenaufwand, o detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, o Leistungsnachweise (erstellte Unterlagen, etc), o Summe der vom Mitarbeiter in Regie erbrachten Stunden je Monat, o Summe des für den Mitarbeiter verrechneten Regieaufwandes je Monat. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung durch den AG belaufen sich auf 5 % – ungeachtet dessen, ob der Verzug verschuldet oder unverschuldet erfolgt.

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Samples: glatzhofer.at, weber-bau.at, aichinger-bau.at

Rechnungslegung. Verrechnungsbasis ist das theoretische Gewicht der Schnittlisten, erstellt laut ÖNORM unter Berücksichtigung eventueller Rich- tigstellungen und Zusatzlieferungen nach Polygonmaß. Das Laufmetergewicht wird für DM 8-12 mm mit 3 Dezimalstellen und für DM 14-50 mm mit 2 Dezimalstellen berechnet. Die Gewichte für Matten und sonstige Bewehrungsprodukte werden nach den jeweils angebotenen Preislisten abgerechnet. Abrechnungsbasis für Regiearbeiten und Zuschläge sind die von der Baulei- tung oder dem Polier zu bestätigenden Arbeitsbelege. Die Verrechnung der im Armierungsbetrieb erbrachten Leistungen erfolgt aufgrund der Lieferscheine nach Auslieferung oder Abholung und ebenfalls nach theoretischem Gewicht. Die Verrechnung der Verlegeleistungen erfolgt nach den bestätigten Verlegeberichten. Die Prüfung und Zahlung der Rechnungen können grundsätzlich nur erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach erbrachter Leistung entsprechend den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt Rechnungseingang beim Auftraggeber. Es erfolgt kein Abzug für Deckungs- und Haftungsrücklässe. Ist ein Skonto vereinbart, wird das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Den Rechnungen sind sämtliche Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuersatz für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers beträgt 20 %. Im Falle einer Bauleistung (daher inkl. Verlegeleistung auf der Baustelle) fakturiert der Auftragnehmer auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 (BGBl I Nr. 132/2002, vom 13.08.2002) seine Leistungen ohne Umsatzsteuer. Geht der Auftragnehmer davon aus, dass es sich beim Auftraggeber um ein Unternehmen handelt, das üblicherweise Bauleistungen erbringt bzw. zur leichten Prüfbarkeit Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist, wird auf den Ausgangsrechnungen die (rechtzeitig bekannt zu gebende) UID Nummer des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegen. Die Prüffrist beträgt 30 Tage. Die Legung der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise Auftraggebers angegeben und der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf Übergang der Rechnung sind die Baustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 1a UStG 1994 idgF erfüllenerklärt. Der AG ist ein Unternehmen, welches Sollte der Auftraggeber nicht Leistungsempfänger im Sinne der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringtsein, sodass ist dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Reine Materiallieferungen zu denen auch die Umsatzsteuerschuld Lieferung von vorgefertigter Bewehrung zählt, können man- gels direkter Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen der Baustelle nicht als Bauleistung gesehen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart istfallen daher nicht unter diese Regelung. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt Fakturierung erfolgt mit Ablauf ausgewiesener Umsatzsteuer. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme gelieferte Bewehrungsstahl Eigentum des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, Verpflichtungen aus dem Titel der Umsatzsteuer durch Überrechnung seines Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des AN zu begleichen. Im Überrechnungsfall wird der AN vom AG zur gehörigen Zeit darüber informiert. Gegenforderungen des AG oder solche seiner verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmungen und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist, werden vorweg gegenüber dem AN aufgerechnet. Während des Betriebsurlaubs des AG in der Zeit vom 23.12. bis 07.01. werden sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen ausgesetzt. Auf die Nachunternehmererklärung gemäß Punkt 25 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen aus, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Vorbehalt erhoben wird. Regierechnungen sind 30 Kalendertage nach nachweislichem Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Weiters sind Regierechnungen nachfolgende Unterlagen beizulegen: • die vom AG abgezeichneten Regiefreigaben; • nach Monaten und nach Mitarbeitern aufgegliederte Stundenlisten im Format .xlsx; • diese Stundenlisten haben zumindest die nachfolgenden Angaben zu enthalten: o Name des Mitarbeiters, o Qualifikation des Mitarbeiters, o vereinbarter Regiesatz, o Datum der Leistungserbringung, o Stundenaufwand, o detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, o Leistungsnachweise Auftragnehmers (erstellte Unterlagen, etcEigentumsvorbehalt), o Summe der vom Mitarbeiter in Regie erbrachten Stunden je Monat, o Summe des für den Mitarbeiter verrechneten Regieaufwandes je Monat. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung durch den AG belaufen sich auf 5 % – ungeachtet dessen, ob der Verzug verschuldet oder unverschuldet erfolgt.

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Samples: www.felbermayr.cc

Rechnungslegung. Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Den Rechnungen sind sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegenDer Dienstleister ist berechtigt, einmal monatlich über die geleisteten Fahrten Rechnung zu legen. Die Prüffrist beträgt Zahlung durch die Novitas BKK erfolgt innerhalb von 30 TageTagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung bei der in Absatz 3 genannten Stelle. Die Legung Rechnung ist nur prüffähig, wenn folgende Angaben und Unterlagen enthalten sind: ▪ IK des Dienstleisters ▪ Gesamtaufstellung der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme Abrechnung ▪ Einzelaufstellung der Fahrgäste und der jeweiligen Einzelpreise ▪ Einzelaufstellung des / der Beförderungstage(s) ▪ ggf. abgesetzte Zuzahlung des Versicherten je Fahrt ▪ Urbelege (ärztliche Verordnungsblätter und Leistungsgenehmigung jeweils im Original – gilt nur bei der Erstabrechnung, bei Folgeabrechnungen Kopie der Genehmigung beifügen) ▪ ärztlich bestätigte Behandlungstage ▪ Bestätigung über die durchgeführten Fahrten durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und Versicherten (auf ärztlichen Verordnungsblättern oder auf formlosem Beiblatt) ▪ Für die monatliche Rechnungslegung bei Serienfahrten kann der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglichDienstleister auf die bei dem Rechnungsempfänger bereits vorliegenden Urbelege verweisen. Auf Mit der Rechnung sind Rechnungsannahme hat die Baustellenbezeichnung mit KostenstelleNovitas BKK die Syntela IT-Dienstleistungs GmbH, das Gewerk00000 Xxxxxxx beauftragt. Der Dienstleister richtet die Rechnungen, sowohl in Papierform als auch ggf. in Form eines Datenträgers ausschließlich an die Syntela IT-Dienstleistungs-GmbH, 00000 Xxxxxxx (IK 661430046). Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung ist die Novitas BKK berechtigt, die Lieferungen / Leistungeneingereichten Unterlagen oder die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur an den Dienstleister zurück zu geben bzw. den zu zahlenden Rechnungsbetrag zu kürzen. Hat der Dienstleister einem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, wird erst nach Anzeige der Abtretung der Forderung an das Abrechnungszentrum zahlen. Die Zahlung an das Abrechnungszentrum hat für die Novitas BKK schuldbefreiende Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, haben Zahlungen der Novitas BKK an das Abrechnungszentrum weiterhin schuldbefreiende Wirkung solange der Dienstleister die Novitas BKK nicht über den Entzug der Inkasso-Vollmacht schriftlich informiert hat. Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem (IfSG) Infektionsschutzgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der AG ist ein Unternehmen, welches nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Sinne Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder Novitas BKK eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart istEinzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf Verordnung(en) ist/sind der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, Verpflichtungen aus dem Titel der Umsatzsteuer durch Überrechnung seines Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des AN zu begleichen. Im Überrechnungsfall wird der AN vom AG zur gehörigen Zeit darüber informiert. Gegenforderungen des AG oder solche seiner verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmungen und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist, werden vorweg gegenüber dem AN aufgerechnet. Während des Betriebsurlaubs des AG in der Zeit vom 23.12. bis 07.01. werden sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen ausgesetzt. Auf die Nachunternehmererklärung gemäß Punkt 25 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen aus, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Vorbehalt erhoben wird. Regierechnungen sind 30 Kalendertage nach nachweislichem Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Weiters sind Regierechnungen nachfolgende Unterlagen beizulegen: • die vom AG abgezeichneten Regiefreigaben; • nach Monaten und nach Mitarbeitern aufgegliederte Stundenlisten im Format .xlsx; • diese Stundenlisten haben zumindest die nachfolgenden Angaben zu enthalten: o Name des Mitarbeiters, o Qualifikation des Mitarbeiters, o vereinbarter Regiesatz, o Datum der Leistungserbringung, o Stundenaufwand, o detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, o Leistungsnachweise (erstellte Unterlagen, etc), o Summe der vom Mitarbeiter in Regie erbrachten Stunden je Monat, o Summe des für den Mitarbeiter verrechneten Regieaufwandes je Monat. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung durch den AG belaufen sich auf 5 % – ungeachtet dessen, ob der Verzug verschuldet oder unverschuldet erfolgtmonatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.

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Samples: novitas-ausschreibungen.de

Rechnungslegung. Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend Auf den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Fakturen muss folgender Vermerk eindeutig ersichtlich sein: Xxxxxxxxxx 0/0 X-0000 Xxxxx Auftraggeber-UID: ATU67860308 Den Rechnungen sind prüfbare Unterlagen beizufügen, aus denen sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegenSpezifikationen, Berechnungsvorgänge usw. ersichtlich sind (gezeichnet bzw. schriftlich). Die Prüffrist beträgt Vollständigkeit dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Bearbeitung. Als Datum des Rechnungseinganges gilt der Tag des Einganges der vollständigen Unterlagen beim Auftraggeber die zur Überprüfung der Rechnung erforderlich sind. Grundsätzlich können nur bereits ausgeführte Leistungen verrechnet werden. Vorauszahlungen werden in der Regel nicht geleistet. Bei Zulieferung gilt erst nach erfolgter Montage die Leistung als erbracht. Teilrechnungen können in einem Mindestabstand von 30 TageTagen (nicht mehr als eine pro Kalendermonat), dem Fortschritt der Leistungen entsprechend, kumuliert unter Abzug bisheriger Teilzahlungen samt den geforderten Unterlagen in schlussrechnungsreifer Form, gelegt werden. Sie sind grundsätzlich mittels Massenermittlungen zu belegen, die Massen sind fortlaufend zu berechnen, sodass mit der letzten Teilrechnung alle Massen schlussrechnungsreif vorliegen. Alle Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen und mit leicht prüffähigen Abrechnungsplänen und Ausmaßaufstellungen zu belegen. Alle Naturaufnahmen über getätigte Leistungen müssen gemeinsam erfolgen. Alle Niederschriften über Naturaufnahmen sowie alle Regielisten müssen durch den örtlichen Bauleiter der Firma SIGMA Plus Projektentwicklungs GmbH bestätigt sein und der Rechnung beiliegen. Schlussrechnungen sind spätestens 1 Monat nach förmlicher Übernahme sämtlicher Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber vorzulegen. Unterlässt es der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist eine überprüfbare Schlussrechnung vorzulegen und hält er eine ihm gestellte Nachfrist nicht ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, selbst die Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, der Auftragnehmer hat hierfür eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Legung Anerkennung und Zahlung von Abschlagsrechnungen bedeutet jedoch keinesfalls gleichzeitig die Abnahme der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf der Rechnung sind die Baustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl Leistung bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der AG ist ein Unternehmen, welches im Sinne Anerkennung der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, Verpflichtungen aus dem Titel der Umsatzsteuer durch Überrechnung seines Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des AN zu begleichen. Im Überrechnungsfall wird der AN vom AG zur gehörigen Zeit darüber informiert. Gegenforderungen des AG oder solche seiner verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmungen und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist, werden vorweg gegenüber dem AN aufgerechnet. Während des Betriebsurlaubs des AG in der Zeit vom 23.12. bis 07.01. werden sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen ausgesetzt. Auf die Nachunternehmererklärung gemäß Punkt 25 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen aus, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Vorbehalt erhoben wird. Regierechnungen sind 30 Kalendertage nach nachweislichem Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Weiters sind Regierechnungen nachfolgende Unterlagen beizulegen: • die vom AG abgezeichneten Regiefreigaben; • nach Monaten und nach Mitarbeitern aufgegliederte Stundenlisten im Format .xlsx; • diese Stundenlisten haben zumindest die nachfolgenden Angaben zu enthalten: o Name des Mitarbeiters, o Qualifikation des Mitarbeiters, o vereinbarter Regiesatz, o Datum der Leistungserbringung, o Stundenaufwand, o detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, o Leistungsnachweise (erstellte Unterlagen, etc), o Summe der vom Mitarbeiter in Regie erbrachten Stunden je Monat, o Summe des für den Mitarbeiter verrechneten Regieaufwandes je Monat. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung durch den AG belaufen sich auf 5 % – ungeachtet dessen, ob der Verzug verschuldet oder unverschuldet erfolgtMassen.

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Samples: sp-sigmaplus.com

Rechnungslegung. Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend Auf den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Fakturen muss folgender Vermerk eindeutig ersichtlich sein: Xxxxxxxxxxxx 0/0 0000 Xxxx Auftraggeber-UID: ATU69022513 Den Rechnungen sind prüfbare Unterlagen beizufügen, aus denen sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegenSpezifikationen, Berechnungsvorgänge usw. ersichtlich sind (gezeichnet bzw. schriftlich). Die Prüffrist beträgt Vollständigkeit dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Bearbeitung. Als Datum des Rechnungseinganges gilt der Tag des Einganges der vollständigen Unterlagen beim Auftraggeber die zur Überprüfung der Rechnung erforderlich sind. Grundsätzlich können nur bereits ausgeführte Leistungen verrechnet werden. Vorauszahlungen werden in der Regel nicht geleistet. Bei Zulieferung gilt erst nach erfolgter Montage die Leistung als erbracht. Teilrechnungen können in einem Mindestabstand von 30 TageTagen (nicht mehr als eine pro Kalendermonat), dem Fortschritt der Leistungen entsprechend, kumuliert unter Abzug bisheriger Teilzahlungen samt den geforderten Unterlagen in schlussrechnungsreifer Form, gelegt werden. Sie sind grundsätzlich mittels Massenermittlungen zu belegen, die Massen sind fortlaufend zu berechnen, sodass mit der letzten Teilrechnung alle Massen schlussrechnungsreif vorliegen. Alle Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen und mit leicht prüffähigen Abrechnungsplänen und Ausmaßaufstellungen zu belegen. Alle Naturaufnahmen über getätigte Leistungen müssen gemeinsam erfolgen. Alle Niederschriften über Naturaufnahmen sowie alle Regielisten müssen durch den örtlichen Bauleiter der Firma Builtin Solutions GmbH bestätigt sein und der Rechnung beiliegen. Schlussrechnungen sind spätestens 1 Monat nach förmlicher Übernahme sämtlicher Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber vorzulegen. Unterlässt es der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist eine überprüfbare Schlussrechnung vorzulegen und hält er eine ihm gestellte Nachfrist nicht ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, selbst die Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, der Auftragnehmer hat hierfür eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Legung Anerkennung und Zahlung von Abschlagsrechnungen bedeutet jedoch keinesfalls gleichzeitig die Abnahme der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf der Rechnung sind die Baustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl Leistung bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der AG ist ein Unternehmen, welches im Sinne Anerkennung der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, Verpflichtungen aus dem Titel der Umsatzsteuer durch Überrechnung seines Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des AN zu begleichen. Im Überrechnungsfall wird der AN vom AG zur gehörigen Zeit darüber informiert. Gegenforderungen des AG oder solche seiner verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmungen und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist, werden vorweg gegenüber dem AN aufgerechnet. Während des Betriebsurlaubs des AG in der Zeit vom 23.12. bis 07.01. werden sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen ausgesetzt. Auf die Nachunternehmererklärung gemäß Punkt 25 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen aus, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Vorbehalt erhoben wird. Regierechnungen sind 30 Kalendertage nach nachweislichem Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Weiters sind Regierechnungen nachfolgende Unterlagen beizulegen: • die vom AG abgezeichneten Regiefreigaben; • nach Monaten und nach Mitarbeitern aufgegliederte Stundenlisten im Format .xlsx; • diese Stundenlisten haben zumindest die nachfolgenden Angaben zu enthalten: o Name des Mitarbeiters, o Qualifikation des Mitarbeiters, o vereinbarter Regiesatz, o Datum der Leistungserbringung, o Stundenaufwand, o detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, o Leistungsnachweise (erstellte Unterlagen, etc), o Summe der vom Mitarbeiter in Regie erbrachten Stunden je Monat, o Summe des für den Mitarbeiter verrechneten Regieaufwandes je Monat. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung durch den AG belaufen sich auf 5 % – ungeachtet dessen, ob der Verzug verschuldet oder unverschuldet erfolgtMassen.

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Samples: builtin-solutions.com

Rechnungslegung. Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend Auf den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Fakturen muss folgender Vermerk eindeutig ersichtlich sein: Xxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxxxxxxxxxx Auftraggeber-UID: ATU69022513 Den Rechnungen sind prüfbare Unterlagen beizufügen, aus denen sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegenSpezifikationen, Berechnungsvorgänge usw. ersichtlich sind (gezeichnet bzw. schriftlich). Die Prüffrist beträgt Vollständigkeit dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Bearbeitung. Als Datum des Rechnungseinganges gilt der Tag des Einganges der vollständigen Unterlagen beim Auftraggeber die zur Überprüfung der Rechnung erforderlich sind. Grundsätzlich können nur bereits ausgeführte Leistungen verrechnet werden. Vorauszahlungen werden in der Regel nicht geleistet. Bei Zulieferung gilt erst nach erfolgter Montage die Leistung als erbracht. Teilrechnungen können in einem Mindestabstand von 30 TageTagen (nicht mehr als eine pro Kalendermonat), dem Fortschritt der Leistungen entsprechend, kumuliert unter Abzug bisheriger Teilzahlungen samt den geforderten Unterlagen in schlussrechnungsreifer Form, gelegt werden. Sie sind grundsätzlich mittels Massenermittlungen zu belegen, die Massen sind fortlaufend zu berechnen, sodass mit der letzten Teilrechnung alle Massen schlussrechnungsreif vorliegen. Alle Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen und mit leicht prüffähigen Abrechnungsplänen und Ausmaßaufstellungen zu belegen. Alle Naturaufnahmen über getätigte Leistungen müssen gemeinsam erfolgen. Alle Niederschriften über Naturaufnahmen sowie alle Regielisten müssen durch den örtlichen Bauleiter der Firma Builtin Solutions GmbH bestätigt sein und der Rechnung beiliegen. Schlussrechnungen sind spätestens 1 Monat nach förmlicher Übernahme sämtlicher Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber vorzulegen. Unterlässt es der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist eine überprüfbare Schlussrechnung vorzulegen und hält er eine ihm gestellte Nachfrist nicht ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, selbst die Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, der Auftragnehmer hat hierfür eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Legung Anerkennung und Zahlung von Abschlagsrechnungen bedeutet jedoch keinesfalls gleichzeitig die Abnahme der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf der Rechnung sind die Baustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl Leistung bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der AG ist ein Unternehmen, welches im Sinne Anerkennung der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, Verpflichtungen aus dem Titel der Umsatzsteuer durch Überrechnung seines Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des AN zu begleichen. Im Überrechnungsfall wird der AN vom AG zur gehörigen Zeit darüber informiert. Gegenforderungen des AG oder solche seiner verbundenen bzw. nahestehenden Unternehmungen und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist, werden vorweg gegenüber dem AN aufgerechnet. Während des Betriebsurlaubs des AG in der Zeit vom 23.12. bis 07.01. werden sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen ausgesetzt. Auf die Nachunternehmererklärung gemäß Punkt 25 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen aus, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Vorbehalt erhoben wird. Regierechnungen sind 30 Kalendertage nach nachweislichem Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Weiters sind Regierechnungen nachfolgende Unterlagen beizulegen: • die vom AG abgezeichneten Regiefreigaben; • nach Monaten und nach Mitarbeitern aufgegliederte Stundenlisten im Format .xlsx; • diese Stundenlisten haben zumindest die nachfolgenden Angaben zu enthalten: o Name des Mitarbeiters, o Qualifikation des Mitarbeiters, o vereinbarter Regiesatz, o Datum der Leistungserbringung, o Stundenaufwand, o detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistung, o Leistungsnachweise (erstellte Unterlagen, etc), o Summe der vom Mitarbeiter in Regie erbrachten Stunden je Monat, o Summe des für den Mitarbeiter verrechneten Regieaufwandes je Monat. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung durch den AG belaufen sich auf 5 % – ungeachtet dessen, ob der Verzug verschuldet oder unverschuldet erfolgtMassen.

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