Common use of Rechnungslegung Clause in Contracts

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Mit- gliederversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts zur Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.101. 01. bis zum 31.1231. Das erste Geschäfts- jahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.1212. (Kalenderjahr). (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistenge- währleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen vorgeschrie- benen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanz- gewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates der Mit- gliederversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- Ge- winn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen auszu- legen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen. (3) Die Neufassung der Satzung ist am 11.04.2013 eingetragen worden.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des JahresabschlussesQuartalsabrechnung der Vertragsärzte (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12Die Rechnungslegung hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen die- ses Gesamtvertrages (insbesondere §§ 45 und 46) zu erfolgen. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und Die Vertragsärzte sind zur elektronischen Rechnungslegung auf Grund der jeweils geltenden Regelung verpflichtet. Unter elektronischer Rechnungslegung versteht man die Betriebsorganisation die Erfüllung Übermittlung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistenAbrechnungsdaten mittels Datenträger oder Datenfernübertragung. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung gilt hinsichtlich aller Leistungen, die auf Grund eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss mit der Kasse abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhangincl. MKP-Leistungen) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwendenoder eines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages erbracht werden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss Bei der elektronischen Rechnungslegung hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich istVertragsarzt die auf Grund der jeweils aktuellen Regelungen (vgl. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und Abs. 2) verbindlichen Vorgaben (etwa in Bezug auf die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wirdVerwendung eines vorge- gebenen Datensatzes bzw. die Belegung von dessen Feldern) zu erfüllen. (5) Der Jahresabschluss und Die Rechnungslegung erfolgt quartalsweise. Die Abrechnung muss jeweils bis zum 15. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monates bei der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Ärzteverrechnungsstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einlangen. Bei postalischer Übermittlung oder zur Deckung eines Bilanzverlusts unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Übermittlung per Datenfernüber- tragung (DFÜ) bzw. Abgabe in einer Bezirkstelle ist der Mit- gliederversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis Übermittlungszeitraum zu bringenberücksichtigen. (26) Der Mitgliederversammlung Die Kasse hat dem Vertragsarzt den Eingang der elektronisch eingereichten Abrechnungen nach dem jeweiligen Stand der technischen Möglichkeiten zu bestätigen. Entspricht der der Kasse über- mittelte Datenträger nicht dem gemäß den Richtlinien des Dachverbandes verbindlichen Datensatz- aufbau für Vertragspartner (DVP), wird die Kasse den Vertragsarzt binnen einer Frist von drei Ar- beitstagen davon verständigen und unter Angabe der detaillierten Gründe zur Übermittlung einer korrigierten Version auffordern. (7) Jeweils am 25. des ersten Monats nach Quartalsende ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Xxxxxx von der Kasse eine Liste jener Vertragsärzte zu übermitteln, welche zu diesem Zeitpunkt keine oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts zur Beschlussfassung vorzulegenkeine den einheitlichen Grundsätzen entsprechende Abrechnung eingereicht haben.

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Samples: Gesamtvertrag

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat Spätestens sechs Monate nach Ablauf eines jeden des Geschäftsjahres des Sonstigen Son- dervermögens macht die Gesellschaft einen Jah- resabschluss (Bilanz Jahresbericht einschließlich Er- trags- und Gewinn- Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1 bis 3 KAGB bekannt. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt. Wird das Recht zur Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Mo- naten durch Bekanntmachung im Bun- desanzeiger und Verlustrechnung sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechendarüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die vorgeschriebenen Formblätter Anleger sind anzuwendenüber eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündi- gung mittels eines dauerhaften Daten- trägers unverzüglich zu unterrichten. Mit dem Wirksamwerden der Kündi- gung erlischt das Recht der Gesell- schaft, das Sonstige Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Sonstige Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Sonstige Sondervermögen auf die Verwahr- stelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr- stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit, sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Ge- nehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer an- deren Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sonstigen Sonder- vermögens nach Maßgabe der bisheri- gen Anlagebedingungen übertragen. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maß- gabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auf- lösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 21 Absatz 1 entspricht. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Mit- gliederversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts zur Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Verkaufprospekt

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr Geschäftsjahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass daß das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Gesamtverbandes sind zu beachten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jah- resabschluss Jahresabschluß (Bilanz Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- Gewinn-und Verlustrechnung entsprechen. Die unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwendenentsprechen. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss Jahresabschluß hat der Vorstand Vorstand, soweit gesetzlich vorgeschrieben, einen Lage- bericht Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach in dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellendargestellt werden, dass daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur der Deckung eines Bilanzverlusts unverzüglich nach ihrer Aufstellung des Verlustes dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Mit- gliederversammlung Generalversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung Beschlußfassung über Jahresabschluss den Jahresabschluß und die Gewinnverwendung (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage eine Woche vor der Mitgliederversammlung Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss Jahresabschluß und dem der Lagebericht sind mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Generalversammlung zur Beschlussfassung Beschlußfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.101.01. bis zum 31.12. . Das erste Geschäfts- jahr Geschäftsjahr läuft vom Tag Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis zum 31.12. . (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates der Mit- gliederversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.101.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Das erste Geschäfts- jahr Geschäftsjahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft Tage des ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfalls bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss Jahresabschluss (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates der Mit- gliederversammlung Mitgliederversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr Geschäftsjahr läuft vom Tag Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis zum 31.12*). (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebsor- ganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss Jah- resabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Ver- lustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich istLagebericht aufzu- stellen6. Im Der Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein hat den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wirdAnforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht *) sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates der Mit- gliederversammlung Generalversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht *) des Vor- stands Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage eine Woche vor der Mitgliederversammlung Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung Generalversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Bilanzverlustes zur Beschlussfassung Be- schlussfassung vorzulegen.

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Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.101. Januar bis zum 31.1231. Dezember. Das erste Geschäfts- jahr Ge- schäftsjahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft Tage des ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfalls bis zum 31.1231. Dezem- ber *). (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung Erfül- lung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- Ge- winn- und Verlustrechnung sowie und einen Anhang) aufzustellen. Für Kleinstgenossenschaften, die die Merkmale nach § 267a Abs. 1 HGB erfüllen, gelten die Erleichterungen nach Maßgabe der § 337 Abs.4 und § 338 Abs. 4 HGB. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung Be- wertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung Ver- lustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein Der Lagebe- richt hat den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wirdAnforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht Lagebericht*) sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns Bilanzge- winns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates der Mit- gliederversammlung Mitgliederversamm- lung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht Lagebericht*) des Vor- stands Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen gilt § 38 Abs.3 Satz 2. (2) Der Die Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.101.01. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr Geschäftsjahr läuft vom Tag Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.12. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebsorgani- sation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss Jah- resabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen ge- setzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung Ver- lustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht aufzustellenLagebericht aufzustel- len, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich erforderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates der Mit- gliederversammlung Vertreterversammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und VerlustrechnungVer- lustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht Einsichtnahme der Mitglieder auszulegen auszule- gen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Bilanzverlustes zur Beschlussfassung Be- schlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.101.01. bis zum 31.12. Das erste Geschäfts- jahr läuft Geschäftsjahr lief vom Tag der Eintragung der Genossenschaft 01.07.1990 bis zum 31.1231.12.1991. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation Betriebs- organisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- resabschluss Jahresab- schluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lage- bericht Bericht aufzu- aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch er- forderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht Bericht des Vorstandes sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlusts Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor- zulegen vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates der Mit- gliederversammlung Mitgliederver- sammlung zuzuleiten. § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vor- stands sowie der Bericht des Aufsichtsrats Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sind spätestens 14 Tage eine Woche vor der Mitgliederversammlung Mitgliederversamm- lung in der Geschäftsstelle der Genos- senschaft Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht der Bericht des Vorstandes sind mit den Bemer- kungen des Aufsichtsrates sowie dem Bericht des Aufsichtsrats auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz- verlusts Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

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Samples: Satzung