Common use of Rechnungslegung Clause in Contracts

Rechnungslegung. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Buchfüh- rung der Gesellschaft zuständig. Die Buchführungspflicht umfasst die Pflicht zur Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, zur Errichtung von Inventaren, zur Aufstellung der Eröff- nungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss (mit Lagebericht) ist vom Geschäfts- führer grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Ge- schäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf- zustellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahres- abschluss (ohne Lagebericht) auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf entspricht. Die Unterlagen sind aber spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufzustellen. Eine nicht fristgerechte Vorlage von Jahresabschlüssen ist nach Auf- fassung des Kammergerichts Berlin ein wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts muss der Geschäftsführer diese den Gesellschaftern unverzüglich vorlegen, damit sie innerhalb der gesetzlichen Frist (acht Monate) die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen können. Handelt es sich um eine kleine GmbH, gilt eine Frist von elf Monaten.

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Rechnungslegung. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Buchfüh- rung Buch- führung der Gesellschaft zuständig. Die Buchführungspflicht Buchführungs- pflicht umfasst die Pflicht zur Aufzeichnung der GeschäftsvorfälleGe- schäftsvorfälle, zur Errichtung von Inventaren, zur Aufstellung Auf- stellung der Eröff- nungsbilanzEröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Offenlegung des JahresabschlussesJah- resabschlusses. Der Jahresabschluss (mit Lagebericht) ist vom Geschäfts- führer Ge- schäftsführer grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Ge- schäftsjahres Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf- zustellenGe- schäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahres- abschluss Jahresabschluss (ohne Lagebericht) auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf entspricht. Die Unterlagen sind aber spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufzustellen. Eine nicht fristgerechte Vorlage von Jahresabschlüssen ist nach Auf- fassung Auffassung des Kammergerichts Berlin ein wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts La- geberichts muss der Geschäftsführer diese den Gesellschaftern Gesell- schaftern unverzüglich vorlegen, damit sie innerhalb der gesetzlichen Frist (acht Monate) die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen können. Handelt es sich um eine kleine GmbH, gilt eine Frist von elf MonatenMo- naten.

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Rechnungslegung. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Buchfüh- rung der Gesellschaft zuständig. Die Buchführungspflicht umfasst die Pflicht zur Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, zur Errichtung von Inventaren, zur Aufstellung der Eröff- nungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Hinweis: Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die fehlende Offenlegung des Jahresabschlusses und die feh- lende Hinterlegung des Jahresabschlusses einen Wettbe- werbsverstoß darstellen. Der Jahresabschluss (mit Lagebericht) ist vom Geschäfts- führer grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Ge- schäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf- zustellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahres- abschluss (ohne Lagebericht) auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf entspricht. Die Unterlagen sind aber spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufzustellen. Eine nicht fristgerechte Vorlage von Jahresabschlüssen ist nach Auf- fassung des Kammergerichts Berlin ein wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts muss der Geschäftsführer diese den Gesellschaftern unverzüglich vorlegen, damit sie innerhalb der gesetzlichen Frist (acht Monate) die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen können. Handelt es sich um eine kleine GmbH, gilt eine Frist von elf Monaten.

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