Common use of Rechte und Pflichten des Auftragnehmers Clause in Contracts

Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung einschließlich aller Neben- leistungen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, selbständig und in Eigenverantwortung auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Der Auftraggeber nimmt keinen Einfluss auf die Art und Weise der Leistungserfüllung /Auftragsdurchführung. Der Auftrag- nehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihm ein- gesetzten eigenen Mitarbeiter und etwaige von ihm eingesetzte Nachunternehmer (inkl. Freelancer, d.h. nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte). Er ist in der Organi- sation der Leistungserfüllung / Auftragsdurchführung frei. Er wird vereinbarte Termine (Leistungserfolg, vereinbarte Leis- tungsabschnitte) einhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eingenommene Mehr- wertsteuer als freier Unternehmer ordnungsgemäß an das Fi- nanzamt abzuführen sowie die vom Auftraggeber erhaltene Vergütung eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern. (2) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefah- ren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftragge- ber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Liefe- rungen verantwortlich. (3) Der Auftragnehmer hat für die Aufrechterhaltung der allgemei- nen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammen- wirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die er- forderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Er- laubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen. Sofern der Auftragnehmer zu Störungsbeseitigungen verpflichtet ist, muss er dem Auftraggeber eine Rufnummer benennen, unter der im vereinbarten Zeitraum die Anforderung zum Störungs- einsatz jederzeit und zuverlässig entgegengenommen wird. (4) Der Auftragnehmer hat für die notwendigen Lager- und Arbeits- plätze, Zufahrtswege und Anschlüsse für Wasser und Energie auf eigene Rechnung zu sorgen. Die Kosten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. (5) Verhandlungen mit zuständigen Genehmigungsbehörden, Ver- sorgungsunternehmen und sonstigen Beteiligten hat der Auf- tragnehmer vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihn über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten. Der Auftrag- nehmer ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. (6) Er hat auch für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit die ggf. erforderliche Genehmigung einzuholen. (7) Die Vorlage des Verkehrszeichenplanes sowie das Einholen von verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Abs. 6 StVO ob- liegen dem Auftragnehmer. Nach Vorlage des Gebührenbe- scheides werden diese Gebühren vom Auftraggeber erstattet. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist dem Auftrag- geber vor Baubeginn auszuhändigen. (8) Sofern Arbeitsstellen an Straßen eingerichtet werden müssen, ist die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fach- kenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen" (MVAS in der jeweils aktuellsten Fassung) vor Arbeitsbe- ginn nachzuweisen. (9) Ist eine bestehende Anlage zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber und den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig zu verständigen. (10) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Be- einträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. (11) Sofern der Auftragnehmer an dem vorhandenen Telekommuni- kationsnetz (einschließlich der unterirdischen Bauwerke sowie die sie umgebende Oberfläche) Mängel feststellt, deren Ursa- che nicht im Zusammenhang mit den von ihm zu erbringenden Leistungen steht oder mit deren Feststellung bzw. Beseitigung er nicht beauftragt ist, soll er diese dem Auftraggeber anzeigen. (12) Der Auftragnehmer ist für die im Rahmen der Arbeiten anfallen- den Abfälle als Abfallerzeuger verantwortlich. Die Entsorgung der anfallenden Abfälle durch den Auftragnehmer hat gemäß dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfäl- len (KrWG), sowie des untergesetzlichen Regelwerkes, z.B. der Abfallverzeichnis-Verordnung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen jeweils in ihrer gültigen Fassung, zu erfolgen. Die Entsorgungsmengen sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftrag- geber wie vertraglich vereinbart nachzuweisen. Der Auftrag- nehmer hat darüber hinaus dem Auftraggeber Entsorgungsda- ten bzw. Entsorgungsnachweise auf besondere Anforderung vorzulegen. (13) Ferner hat der Auftragnehmer die Anforderungen des Umwelt- schutzes zu beachten. In Bezug auf das Gesetz über das Inver- kehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Ent- sorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die sich daraus für den Auf- traggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei der Erfüllung un- entgeltlich zu unterstützen. Sofern der Auftragnehmer Verpa- ckungsmaterial verwendet, ist dieses entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen zu entsorgen. (14) Sofern der Auftragnehmer für die Ausführung der Leistung Zu- trittsmittel (z.B. Schlüssel, Code-Karten) benötigt, werden ihm diese vom Auftraggeber in der erforderlichen Stückzahl gegen Unterschrift ausgehändigt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Zutrittsmittel nur gegen Vorlage einer Bürgschaft auszuge- ben. (15) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass a. die zur Verfügung gestellten Zutrittsmittel sorgsam ver- wahrt und nur für die Erfüllung des Vertrages verwendet werden, b. ein entsprechender Zutrittsmittelnachweis geführt wird, c. von den Zutrittsmitteln keine Doppel oder Kopien angefer- tigt werden, d. die Rückgabe der Zutrittsmittel spätestens bei der Erstel- lung des Schlussaufmaßes, bei Rahmenverträgen des letz- ten Schlussaufmaßes, erfolgt und e. der Verlust eines Zutrittsmittels unverzüglich schriftlich bei der Ausgabestelle des Auftraggebers angezeigt wird. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer jährlich eine Inventur aller übernommenen Zutrittsmittel durchführen und das Ergeb- nis dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. (16) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden einzelnen Fall eines verlorenen Zutrittsmittels eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR je nicht zurückgegebenem Zutrittsmittel zu verlan- gen oder einzubehalten. Zudem behält sich der Auftraggeber vor, neben der Vertragsstrafe für jeden Fall eines verlorenen Zu- trittsmittels den darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Der Schadensersatzanspruch beinhaltet insbesondere den aufgewendeten Zeitaufwand des Auftraggebers zur Scha- densbeseitigung, wie zum Beispiel den administrativen Auf- wand für die Verlustmeldung des Zutrittsmittels, die Sperrung der Schließberechtigungen in Systemen, die Neubeschaffung von Zutrittsmitteln inklusive deren Ausgabe und die Gefähr- dungsanalyse (bei höherwertigen Schließmitteln). Ist der Auf- tragnehmer der Auffassung, dass der geltend gemachte Scha- densersatzanspruch im Verhältnis zum tatsächlich entstande- nen Schaden zu hoch sei oder dass kein Schaden eingetreten sei, steht ihm der Nachweis frei, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle ihrer Verwirkung wird die Ver- tragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. (17) Bei Arbeiten im Erdreich hat der Auftragnehmer dafür zu sor- gen, dass Ausführende (z.B. Baggerführer), Aufsichtführende und Planer von Tiefbauarbeiten entsprechende Qualifizierungs- nachweise nach DVGW GW 129 oder einer vergleichbaren Qua- lifikation mit sich zu führen. (18) Bei beabsichtigtem Einsatz von Nachunternehmer sind diese auf den Qualifizierungsnachweis GW 129 oder einer vergleich- baren Qualifikation hinzuweisen und zu verpflichten. (19) Bei Montagearbeiten und Arbeiten auf Grundstücken sowie in Gebäuden des Auftraggebers ist ein Nachweis über die Be- triebszugehörigkeit mitzuführen.

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Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. (17.1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung der beauftragten Xxxx- xxxx bezieht, ist dem Auftragnehmer untersagt. Es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. 7.2. Der Auftragnehmer bestellt, soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine(n) betriebliche(n) Daten- schutzbeauftragte(n) i.S.d. Art. 38, 39 DSGVO. Der Name des/der Datenschutzbeauftragten und seine/ ihre Kontaktdaten werden im Internet unter xxxxxxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht. 7.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftragge- ber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis die Rechtmäßigkeit durch einen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers oder Auftragnehmers, einer vom Auftraggeber bestellten und zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugten und fachkundigen Person oder einer Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO, bestätigt wurde oder die Weisung derart geändert wird, dass der Auftragnehmer keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit hegt. 7.4. Der Auftragnehmer hat die Leistung einschließlich aller Neben- leistungendas Recht, diese Vereinbarung nach vorheriger Mahnung, fristlos zu kündigen, sollte der Auftraggeber wiederholt Weisungen erteilen und auf deren Durchführung bestehen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, selbständig und in Eigenverantwortung auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Der Auftraggeber nimmt keinen Einfluss auf die Art und Weise der Leistungserfüllung /Auftragsdurchführung. Der Auftrag- nehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihm ein- gesetzten eigenen Mitarbeiter und etwaige von ihm eingesetzte Nachunternehmer (inkl. Freelancer, d.h. nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte). Er ist in der Organi- sation der Leistungserfüllung / Auftragsdurchführung frei. Er wird vereinbarte Termine (Leistungserfolg, vereinbarte Leis- tungsabschnitte) einhaltengegen gesetzliche Regelungen verstoßen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichhat das Recht, eingenommene Mehr- wertsteuer als freier Unternehmer ordnungsgemäß an diese Vereinbarung auch ohne vorherige Mahnung, fristlos zu kündigen, sollte sich bei einer gemeinsamen Verarbeitung personenbe- zogener Daten durch Handlungen des Auftraggebers ein Haftungsrisiko nach Art. 82 DSGVO für den Auftragnehmer ergeben. Die Kündigung dieser Vereinbarung hat in diesen Fällen keine Auswirkung auf das Fi- nanzamt abzuführen sowie Bestehen eines verbundenen Vertrags, jedoch wird der Auftragnehmer frei von Verpflichtungen, die vom eine Verarbeitung personenbezogener Daten zum Inhalt haben oder mit der Möglichkeit einer Kenntnis- nahme personenbezogener Daten einhergehen. Dem Auftraggeber erhaltene Vergütung eigenständig und ordnungsgemäß steht in diesen Fällen kein Ausgleichs- anspruch für die nicht mehr zu versteuernerbringenden Leistungen aus dem verbundenen Vertrag zu. (2) Hat 7.5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. 7.6. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Bedenken gegen feststellt oder Tatsachen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefah- ren)Annahme begründen, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftragge- ber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Liefe- rungen verantwortlich. (3) Der Auftragnehmer hat für die Aufrechterhaltung der allgemei- nen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammen- wirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die er- forderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Er- laubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen. Sofern der Auftragnehmer zu Störungsbeseitigungen verpflichtet ist, muss er dem Auftraggeber eine Rufnummer benennen, unter der im vereinbarten Zeitraum die Anforderung zum Störungs- einsatz jederzeit und zuverlässig entgegengenommen wird. (4) Der Auftragnehmer hat für die notwendigen Lager- und Arbeits- plätze, Zufahrtswege und Anschlüsse für Wasser und Energie auf eigene Rechnung zu sorgen. Die Kosten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. (5) Verhandlungen mit zuständigen Genehmigungsbehörden, Ver- sorgungsunternehmen und sonstigen Beteiligten hat der Auf- tragnehmer vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihn über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten. Der Auftrag- nehmer ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen dass von ihm für den Auftraggeber einzugehen. verarbeitete personenbezogene Daten einer Verletzung des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten gem. Art. 33 DSGVO (6Datenschutzverstoß bzw. Datenpanne) Er hat auch für Nacht-unterliegen, Sonntags- z.B. indem diese unrechtmäßig übermittelt oder Feiertagsarbeit die ggf. erforderliche Genehmigung einzuholen. (7) Die Vorlage des Verkehrszeichenplanes sowie das Einholen von verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Abs. 6 StVO ob- liegen dem Auftragnehmer. Nach Vorlage des Gebührenbe- scheides werden diese Gebühren vom Auftraggeber erstattet. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist dem Auftrag- geber vor Baubeginn auszuhändigen. (8) Sofern Arbeitsstellen an Straßen eingerichtet werden müssenauf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, ist die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fach- kenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen" (MVAS in der jeweils aktuellsten Fassung) vor Arbeitsbe- ginn nachzuweisen. (9) Ist eine bestehende Anlage zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und den Eigentümer vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig Vorfälle in Schrift- oder Textform zu verständigeninformieren. Die Meldung an den Auftraggeber muss mindestens folgende Informationen enthalten: a. Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze. (10) Zum Schutz b. Den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen. c. Eine Beschreibung der Umweltwahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. d. Eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet- zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnis- nahme durch Dritte künftig zu verhindern. 7.7. Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für das Verzeichnis der Landschaft Verarbeitungstä- tigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung und führt als Auftragsverar- beiter selbst ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO. 7.8. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auf- traggebers befassten Mitarbeiter gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugriff auf personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. 7.9. Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren und in geeigneter Weise nachzuweisen. 7.10. Desweiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei der Einhaltung der in Art. 34 – 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen: a. Im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen und dem Auftragge- ber in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.‌ b. Bei der Durchführung seiner Datenschutz-Folgenabschätzung. c. Im Rahmen einer vorherigen Konsultation mit der Aufsichtsbehörde. 7.11. Der Auftraggeber und der Gewässer hat Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Be- einträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränkenAufsichtsbehörde bei der Erfül- lung ihrer Aufgaben zusammen. (11) Sofern 7.12. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen, zu informieren. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Ver- arbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer an ermittelt. Eine Information erfolgt nicht, soweit dies gerichtlich oder behördlich untersagt ist. 7.13. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem vorhandenen Telekommuni- kationsnetz (einschließlich der unterirdischen Bauwerke sowie die sie umgebende Oberfläche) Mängel feststellt, Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem an- deren Ursa- che nicht Anspruch im Zusammenhang mit den von ihm zu erbringenden Leistungen steht oder mit deren Feststellung bzw. Beseitigung er nicht beauftragt ist, soll er diese dem Auftraggeber anzeigen. (12) Der Auftragnehmer ist für die im Rahmen der Arbeiten anfallen- den Abfälle als Abfallerzeuger verantwortlich. Die Entsorgung der anfallenden Abfälle Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat gemäß dem Gesetz zur Förderung ihn der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfäl- len (KrWG), sowie des untergesetzlichen Regelwerkes, z.B. der Abfallverzeichnis-Verordnung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen jeweils in ihrer gültigen Fassung, Auftragnehmer nach besten Kräften zu erfolgen. Die Entsorgungsmengen sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftrag- geber wie vertraglich vereinbart nachzuweisenunterstützen. 7.14. Der Auftrag- nehmer hat darüber hinaus dem Auftraggeber Entsorgungsda- ten bzw. Entsorgungsnachweise auf besondere Anforderung vorzulegen. (13) Ferner hat der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisato- rischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des Umwelt- schutzes zu beachten. In Bezug auf das Gesetz über das Inver- kehrbringen, die Rücknahme geltenden Datenschutzrechts erfolgt und die umweltverträgliche Ent- sorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die sich daraus für den Auf- traggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei Schutz der Erfüllung un- entgeltlich zu unterstützen. Sofern Rechte der Auftragnehmer Verpa- ckungsmaterial verwendet, ist dieses entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen zu entsorgenbetroffenen Person gewährleistet wird. (14) Sofern der Auftragnehmer für die Ausführung der Leistung Zu- trittsmittel (z.B. Schlüssel, Code-Karten) benötigt, werden ihm diese vom Auftraggeber in der erforderlichen Stückzahl gegen Unterschrift ausgehändigt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Zutrittsmittel nur gegen Vorlage einer Bürgschaft auszuge- ben. (15) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass a. die zur Verfügung gestellten Zutrittsmittel sorgsam ver- wahrt und nur für die Erfüllung des Vertrages verwendet werden, b. ein entsprechender Zutrittsmittelnachweis geführt wird, c. von den Zutrittsmitteln keine Doppel oder Kopien angefer- tigt werden, d. die Rückgabe der Zutrittsmittel spätestens bei der Erstel- lung des Schlussaufmaßes, bei Rahmenverträgen des letz- ten Schlussaufmaßes, erfolgt und e. der Verlust eines Zutrittsmittels unverzüglich schriftlich bei der Ausgabestelle des Auftraggebers angezeigt wird. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer jährlich eine Inventur aller übernommenen Zutrittsmittel durchführen und das Ergeb- nis dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. (16) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden einzelnen Fall eines verlorenen Zutrittsmittels eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR je nicht zurückgegebenem Zutrittsmittel zu verlan- gen oder einzubehalten. Zudem behält sich der Auftraggeber vor, neben der Vertragsstrafe für jeden Fall eines verlorenen Zu- trittsmittels den darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Der Schadensersatzanspruch beinhaltet insbesondere den aufgewendeten Zeitaufwand des Auftraggebers zur Scha- densbeseitigung, wie zum Beispiel den administrativen Auf- wand für die Verlustmeldung des Zutrittsmittels, die Sperrung der Schließberechtigungen in Systemen, die Neubeschaffung von Zutrittsmitteln inklusive deren Ausgabe und die Gefähr- dungsanalyse (bei höherwertigen Schließmitteln). Ist der Auf- tragnehmer der Auffassung, dass der geltend gemachte Scha- densersatzanspruch im Verhältnis zum tatsächlich entstande- nen Schaden zu hoch sei oder dass kein Schaden eingetreten sei, steht ihm der Nachweis frei, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle ihrer Verwirkung wird die Ver- tragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. (17) Bei Arbeiten im Erdreich hat der Auftragnehmer dafür zu sor- gen, dass Ausführende (z.B. Baggerführer), Aufsichtführende und Planer von Tiefbauarbeiten entsprechende Qualifizierungs- nachweise nach DVGW GW 129 oder einer vergleichbaren Qua- lifikation mit sich zu führen. (18) Bei beabsichtigtem Einsatz von Nachunternehmer sind diese auf den Qualifizierungsnachweis GW 129 oder einer vergleich- baren Qualifikation hinzuweisen und zu verpflichten. (19) Bei Montagearbeiten und Arbeiten auf Grundstücken sowie in Gebäuden des Auftraggebers ist ein Nachweis über die Be- triebszugehörigkeit mitzuführen.

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Samples: Vereinbarung Zur Verarbeitung Personenbezogener Daten Im Auftrag

Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung einschließlich aller Neben- leistungenNebenleistungen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, selbständig und in Eigenverantwortung auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Der Auftraggeber nimmt keinen Einfluss auf die Art und Weise der Leistungserfüllung /Auftragsdurchführung. Der Auftrag- nehmer Auftragnehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihm ein- gesetzten eingesetzten eigenen Mitarbeiter und etwaige von ihm eingesetzte Nachunternehmer (inkl. Freelancer, d.h. nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte). Er ist in der Organi- sation Organisation der Leistungserfüllung / Auftragsdurchführung frei. Er wird vereinbarte Termine (Leistungserfolg, vereinbarte Leis- tungsabschnitteLeistungsabschnitte) einhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eingenommene Mehr- wertsteuer Mehrwertsteuer als freier Unternehmer ordnungsgemäß an das Fi- nanzamt Finanzamt abzuführen sowie die vom Auftraggeber erhaltene Vergütung eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern. (2) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefah- renUnfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftragge- ber Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Liefe- rungen Lieferungen verantwortlich. (3) Der Auftragnehmer hat für die Aufrechterhaltung der allgemei- nen allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammen- wirken Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die er- forderlichen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Er- laubnisse - Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen. Sofern der Auftragnehmer zu Störungsbeseitigungen verpflichtet ist, muss er dem Auftraggeber eine Rufnummer benennen, unter der im vereinbarten Zeitraum die Anforderung zum Störungs- einsatz Störungseinsatz jederzeit und zuverlässig entgegengenommen wirdentgegengenommenwird. (4) Der Auftragnehmer hat für hatfür die notwendigen Lager- Lager und Arbeits- plätzeArbeitsplätze, Zufahrtswege und Anschlüsse für Wasser und Energie auf eigene Rechnung zu sorgen. Die Kosten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. (5) Verhandlungen mit zuständigen Genehmigungsbehörden, Ver- sorgungsunternehmen Versorgungsunternehmen und sonstigen Beteiligten hat der Auf- tragnehmer Auftragnehmer vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihn über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten. Der Auftrag- nehmer Auftragnehmer ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. (6) Er hat auch für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit die ggf. erforderliche Genehmigung einzuholen. (7) Die Vorlage des Verkehrszeichenplanes sowie das Einholen von verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Abs. 6 StVO ob- liegen obliegen dem Auftragnehmer. Nach Vorlage des Gebührenbe- scheides Gebührenbescheides werden diese Gebühren vom Auftraggeber erstattet. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist dem Auftrag- geber Auftraggeber vor Baubeginn auszuhändigen. (8) Sofern Arbeitsstellen an Straßen eingerichtet werden müssen, ist die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fach- kenntnisse Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßenStraßen" (MVAS in der jeweils aktuellsten Fassung) vor Arbeitsbe- ginn Arbeitsbeginn nachzuweisen. (9) Ist eine bestehende Anlage zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber und den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig zu verständigen. (10) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Be- einträchtigungen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. (11) Sofern der Auftragnehmer an dem vorhandenen Telekommuni- kationsnetz (einschließlich der unterirdischen Bauwerke sowie die sie umgebende Oberfläche) Mobilfunkstandort Mängel feststellt, deren Ursa- che Ursache nicht im Zusammenhang mit den von ihm zu erbringenden Leistungen steht oder mit deren Feststellung bzw. Beseitigung er nicht beauftragt ist, soll er diese dem Auftraggeber anzeigen. (12) Der Auftragnehmer ist für die im Rahmen der Arbeiten anfallen- den anfallenden Abfälle als Abfallerzeuger verantwortlich. Die Entsorgung der anfallenden Abfälle durch den Auftragnehmer hat gemäß dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfäl- len Abfällen (KrWG), sowie des untergesetzlichen Regelwerkes, z.B. der Abfallverzeichnis-Abfallverzeichnis- Verordnung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen jeweils in ihrer gültigen Fassung, zu erfolgen. Die Entsorgungsmengen sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftrag- geber Auftraggeber wie vertraglich vereinbart nachzuweisen. Der Auftrag- nehmer Auftragnehmer hat darüber hinaus dem Auftraggeber Entsorgungsda- ten Entsorgungsdaten bzw. Entsorgungsnachweise auf besondere Anforderung vorzulegen. (13) Ferner hat der Auftragnehmer die Anforderungen des Umwelt- schutzes Umweltschutzes zu beachten. In Bezug auf das Gesetz über das Inver- kehrbringenInverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Ent- sorgung Entsorgung von Elektro- Elektro und Elektronikgeräten (ElektroG) ver- pflichtet verpflichtet sich der Auftragnehmer die sich daraus für den Auf- traggeber Auftraggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei der Erfüllung un- entgeltlich unentgeltlich zu unterstützen. Sofern der Auftragnehmer Verpa- ckungsmaterial Verpackungsmaterial verwendet, ist dieses entsprechend den gesetz- lichen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. (14) Sofern der Auftragnehmer für die Ausführung der Leistung Zu- trittsmittel Zutrittsmittel (z.B. Schlüssel, Code-Karten) benötigt, werden ihm diese vom Auftraggeber in der erforderlichen Stückzahl gegen Unterschrift ausgehändigt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Zutrittsmittel nur gegen Vorlage einer Bürgschaft auszuge- benauszugeben. (15) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass a. die zur Verfügung gestellten Zutrittsmittel sorgsam ver- wahrt verwahrt und nur für die Erfüllung des Vertrages verwendet werden, b. ein entsprechender Zutrittsmittelnachweis geführt wird, c. von den Zutrittsmitteln keine Doppel oder Kopien angefer- tigt angefertigt werden, d. die Rückgabe der Zutrittsmittel spätestens bei der Erstel- lung Erstellung des Schlussaufmaßes, bei Rahmenverträgen des letz- ten letzten Schlussaufmaßes, erfolgt und e. der Verlust eines Zutrittsmittels unverzüglich schriftlich bei der Ausgabestelle des Auftraggebers angezeigt wird. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer jährlich eine Inventur aller übernommenen Zutrittsmittel durchführen und das Ergeb- nis Ergebnis dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. (16) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden einzelnen Fall eines verlorenen Zutrittsmittels eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR je nicht zurückgegebenem Zutrittsmittel zu verlan- gen verlangen oder einzubehalten, sofern nicht anders vereinbart. Zudem behält sich der Auftraggeber vor, neben der Vertragsstrafe für jeden Fall eines verlorenen Zu- trittsmittels Zutrittsmittels den darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Der Schadensersatzanspruch beinhaltet insbesondere den aufgewendeten Zeitaufwand des Auftraggebers zur Scha- densbeseitigungSchadensbeseitigung, wie zum Beispiel den administrativen Auf- wand Aufwand für die Verlustmeldung des Zutrittsmittels, die Sperrung der Schließberechtigungen in Systemen, die Neubeschaffung von Zutrittsmitteln inklusive deren Ausgabe und die Gefähr- dungsanalyse Gefährdungsanalyse (bei höherwertigen Schließmitteln). Ist der Auf- tragnehmer Auftragnehmer der Auffassung, dass der geltend gemachte Scha- densersatzanspruch Schadensersatzanspruch im Verhältnis zum tatsächlich entstande- nen entstandenen Schaden zu hoch sei oder dass kein Schaden eingetreten sei, steht ihm der Nachweis frei, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle ihrer Verwirkung wird die Ver- tragsstrafe Vertragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. (17) Bei Arbeiten im Erdreich hat der Auftragnehmer dafür zu sor- gen, dass Ausführende (z.B. Baggerführer), Aufsichtführende und Planer von Tiefbauarbeiten entsprechende Qualifizierungs- nachweise nach DVGW GW 129 oder einer vergleichbaren Qua- lifikation mit sich zu führen. (18) Bei beabsichtigtem Einsatz von Nachunternehmer sind diese auf den Qualifizierungsnachweis GW 129 oder einer vergleich- baren Qualifikation hinzuweisen und zu verpflichten. (19) Bei Montagearbeiten und Arbeiten auf Grundstücken sowie in Gebäuden des Auftraggebers ist ein Nachweis über die Be- triebszugehörigkeit Betriebszugehörigkeit mitzuführen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. (1) 2.1. Der Auftragnehmer hat verarbeitet Daten von betroffenen Personen ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z.B. Ermittlung von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interes- ses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO). 2.2. Im Hinblick auf die Leistung einschließlich aller Neben- leistungenvom Auftraggeber erteilten Weisungen besteht seitens des Auftragnehmers keine mate- riell-rechtliche Prüfpflicht. Vorbehaltlich des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO informiert der Auftragneh- mer den Auftraggeber jedoch unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwend- bare Gesetze verstößt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die für die Leistungserbringung erforderlich sindDurchführung der vereinbarten Tätigkeit solange auszusetzen, selbständig bis der Auftraggeber über das weitere Vorgehen entschieden und den Auf- tragnehmer hierüber in Eigenverantwortung auszuführeneinem dokumentierten elektronischen Format informiert hat. Dabei hat er die anerkannten Regeln Etwaig hierdurch ent- stehende Mehraufwände des Auftragnehmers trägt der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgenAuftraggeber. Der Auftraggeber nimmt keinen Einfluss auf die Art und Weise der Leistungserfüllung /Auftragsdurchführung. Der Auftrag- nehmer hat trägt die alleinige Weisungsbefugnis Verantwortung für die von ihm ein- gesetzten eigenen Mitarbeiter getroffene Entscheidung. Hält der Auftraggeber an der erteilten Weisung fest und etwaige verlangt deren Umsetzung dem Auftragnehmer aus dessen Sicht weiterhin ein rechtswidriges Han- deln ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entsprechende Verarbeitung von ihm eingesetzte Nachunternehmer der Stellung einer Sicher- heit durch den Auftraggeber (inkl. Freelancer, d.h. z.B. Bürgschaft) abhängig zu machen oder eine Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen oder die Verarbeitung nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte). Er ist in der Organi- sation der Leistungserfüllung / Auftragsdurchführung frei. Er wird vereinbarte Termine (Leistungserfolg, vereinbarte Leis- tungsabschnitte) einhaltendurchzuführen. 2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eingenommene Mehr- wertsteuer als freier Unternehmer ordnungsgemäß an das Fi- nanzamt abzuführen sowie bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der Daten die vom Auftraggeber erhaltene Vergütung eigenständig Vertraulichkeit zu wahren und ordnungsgemäß insbesondere alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Ge- schäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers vertraulich zu versteuern. (2) Hat behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefah- ren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftragge- ber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Liefe- rungen verantwortlich. (3) Verarbeitung bzw. nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragnehmer hat für sichert insoweit zu, dass die Aufrechterhaltung der allgemei- nen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammen- wirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die er- forderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Er- laubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen. Sofern der Auftragnehmer zu Störungsbeseitigungen verpflichtet ist, muss er dem Auftraggeber eine Rufnummer benennen, unter der im vereinbarten Zeitraum die Anforderung zum Störungs- einsatz jederzeit und zuverlässig entgegengenommen wird. (4) Der Auftragnehmer hat für die notwendigen Lager- und Arbeits- plätze, Zufahrtswege und Anschlüsse für Wasser und Energie auf eigene Rechnung zu sorgen. Die Kosten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. (5) Verhandlungen mit zuständigen Genehmigungsbehörden, Ver- sorgungsunternehmen und sonstigen Beteiligten hat der Auf- tragnehmer vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihn über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten. Der Auftrag- nehmer ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehenverarbeiteten Daten von sonstigen Da- tenbeständen strikt getrennt werden. 2.4. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapital III der DS-GVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen (6) Er hat auch für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit die ggfArt. erforderliche Genehmigung einzuholen28 Abs. 3 lit. e DS- GVO). (7) Die Vorlage des Verkehrszeichenplanes sowie das Einholen von verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Abs2.5. 6 StVO ob- liegen dem AuftragnehmerDer Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in angemessener Weise bei der Einhaltung der in den Art. Nach Vorlage des Gebührenbe- scheides werden diese Gebühren vom Auftraggeber erstattet. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist dem Auftrag- geber vor Baubeginn auszuhändigen32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. (8) Sofern Arbeitsstellen an Straßen eingerichtet werden müssen2.6. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Störungen, ist die Qualifikation Verstöße und Verletzun- gen datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder der Vereinbarungen dieses Vertrages durch bei ihm be- schäftigte Personen oder von ihm beteiligte Dritte. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall einstweilig und nach eigenem Ermessen in seinem Verantwortungsbereich angemessene Massnahmen zum Schutz der Da- ten des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Auftraggebers und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen treffen. Der Auftragnehmer infor- miert den Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt Auftraggeber über Rahmenbedingungen für erforderliche Fach- kenntnisse etwaige von ihm getroffenen Massnahmen möglichst zeitnah. Unter Berück- sichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen" (MVAS in der jeweils aktuellsten Fassung) vor Arbeitsbe- ginn nachzuweisen. (9) Ist eine bestehende Anlage zu ändern oder zu beseitigen, so hat Verfügung stehenden Informationen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber erforderlichenfalls bei dessen Pflichten nach Art. 33 und den Eigentümer 34 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Für seine Unterstützung kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergü- tung und die Erstattung von Aufwendungen verlangen. 2.7. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zum Nach- weis der Einhaltung der in Art. 28 DS-GVO für die Auftragsverarbeitung niedergelegten Pflichten zur Verfü- gung stellen und – grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung – Überprüfungen und Inspektionen, die vom Auftraggeber oder einem anderen, von diesem beauftragten Prüfer, durchgeführt werden, ermög- lichen und zu ihnen beitragen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO). Ergänzend hierzu gelten die Ziffern 3.2 und 5.3 dieses Vertrages. Das Recht des Auftraggebers zur Inspektion bzw. Besitzer Überprüfung darf grundsätzlich nur einmal pro Kalenderjahr wahrgenommen werden. Nach der Anlage rechtzeitig zu verständigenÜberprüfung stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den vollständigen Bericht der Überprüfung zur Verfügung. Dieser Bericht darf vom Auftrag- nehmer auch an seine Unterauftragnehmer weitergeleitet werden. Für seine Unterstützung bei der Über- prüfung kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung und die Erstattung von Aufwendungen ver- langen. 2.8. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisungen zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der Da- ten befugten Personen vor der Verarbeitung zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemesse- nen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (10Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DS-GVO) Zum Schutz und diese Vertraulichkeits- bzw. Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des mit der Umweltzur Verarbeitung der Daten befugten Person geschlossenen Vertrages bzw. der Auftragsverarbeitung fortbesteht. Seitens des Auftragnehmers wirkt der jeweils zuständige Mitarbeiter im Kundensupport für im Rahmen die- ses Vertrages anfallende Datenschutzfragen und als konkreter Weisungsempfänger. Weisungen sind für ih- re Geltungsdauer und anschließend noch für drei weitere, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Be- einträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränkenvolle Kalenderjahre aufzubewahren. (11) Sofern 2.9. Der Auftragnehmer hat Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbei- tung einzuschränken, wenn der Auftragnehmer Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt. 2.10. Nach der Beendigung der Auftragsverarbeitung sind – sofern technisch möglich - sämtliche beim Auftrag- nehmer vorhandenen oder an dem vorhandenen Telekommuni- kationsnetz (einschließlich der unterirdischen Bauwerke Subunternehmen gelangte Daten, Datenträger, Unterlagen und sonstige Ma- terialen sowie insbesondere alle Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse, die sie umgebende Oberfläche) Mängel feststellt, deren Ursa- che nicht im Zusammenhang mit den von ihm dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers und gegen Vergütung des damit verbundenen Aufwands herauszugeben oder datenschutzgerecht zu erbringenden Leistungen steht oder mit deren Feststellung löschen bzw. Beseitigung er nicht beauftragt istzu vernichten. Sollte die Herausgabe elektronisch gespeicherter Daten gewünscht sein, soll er werden diese dem in einem marktüblichen Format online zur Verfügung gestellt oder auf einem Datenträger übersendet. Dabei trägt der Auftraggeber anzeigen. (12) Der Auftragnehmer ist für die im Rahmen der Arbeiten anfallen- den Abfälle als Abfallerzeuger verantwortlich. Die Entsorgung der anfallenden Abfälle durch den Auftragnehmer hat gemäß dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfäl- len (KrWG), sowie des untergesetzlichen Regelwerkes, z.B. der Abfallverzeichnis-Verordnung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen jeweils in ihrer gültigen Fassung, zu erfolgen. Die Entsorgungsmengen sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftrag- geber wie vertraglich vereinbart nachzuweisen. Der Auftrag- nehmer hat darüber hinaus dem Auftraggeber Entsorgungsda- ten das Übermitt- lungs- bzw. Entsorgungsnachweise auf besondere Anforderung vorzulegenVersandrisiko. (13) Ferner hat der Auftragnehmer die Anforderungen des Umwelt- schutzes zu beachten. In Bezug auf das Gesetz über das Inver- kehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Ent- sorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die sich daraus für den Auf- traggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei der Erfüllung un- entgeltlich zu unterstützen. Sofern der Auftragnehmer Verpa- ckungsmaterial verwendet, ist dieses entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen zu entsorgen. (14) Sofern der Auftragnehmer für die Ausführung der Leistung Zu- trittsmittel (z.B. Schlüssel, Code-Karten) benötigt, werden ihm diese vom Auftraggeber in der erforderlichen Stückzahl gegen Unterschrift ausgehändigt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Zutrittsmittel nur gegen Vorlage einer Bürgschaft auszuge- ben. (15) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass a. die zur Verfügung gestellten Zutrittsmittel sorgsam ver- wahrt und nur für die Erfüllung des Vertrages verwendet werden, b. ein entsprechender Zutrittsmittelnachweis geführt wird, c. von den Zutrittsmitteln keine Doppel oder Kopien angefer- tigt werden, d. die Rückgabe der Zutrittsmittel spätestens bei der Erstel- lung des Schlussaufmaßes, bei Rahmenverträgen des letz- ten Schlussaufmaßes, erfolgt und e. der Verlust eines Zutrittsmittels unverzüglich schriftlich bei der Ausgabestelle des Auftraggebers angezeigt wird. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer jährlich eine Inventur aller übernommenen Zutrittsmittel durchführen und das Ergeb- nis dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. (16) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden einzelnen Fall eines verlorenen Zutrittsmittels eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR je nicht zurückgegebenem Zutrittsmittel zu verlan- gen oder einzubehalten. Zudem behält sich der Auftraggeber vor, neben der Vertragsstrafe für jeden Fall eines verlorenen Zu- trittsmittels den darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Der Schadensersatzanspruch beinhaltet insbesondere den aufgewendeten Zeitaufwand des Auftraggebers zur Scha- densbeseitigung, wie zum Beispiel den administrativen Auf- wand für die Verlustmeldung des Zutrittsmittels, die Sperrung der Schließberechtigungen in Systemen, die Neubeschaffung von Zutrittsmitteln inklusive deren Ausgabe und die Gefähr- dungsanalyse (bei höherwertigen Schließmitteln). Ist der Auf- tragnehmer der Auffassung, dass der geltend gemachte Scha- densersatzanspruch im Verhältnis zum tatsächlich entstande- nen Schaden zu hoch sei oder dass kein Schaden eingetreten sei, steht ihm der Nachweis frei, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle ihrer Verwirkung wird die Ver- tragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. (17) Bei Arbeiten im Erdreich hat der Auftragnehmer dafür zu sor- gen, dass Ausführende (z.B. Baggerführer), Aufsichtführende und Planer von Tiefbauarbeiten entsprechende Qualifizierungs- nachweise nach DVGW GW 129 oder einer vergleichbaren Qua- lifikation mit sich zu führen. (18) Bei beabsichtigtem Einsatz von Nachunternehmer sind diese auf den Qualifizierungsnachweis GW 129 oder einer vergleich- baren Qualifikation hinzuweisen und zu verpflichten. (19) Bei Montagearbeiten und Arbeiten auf Grundstücken sowie in Gebäuden des Auftraggebers ist ein Nachweis über die Be- triebszugehörigkeit mitzuführen.

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Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. (1) . Der Auftragnehmer hat die Leistung einschließlich aller Neben- leistungen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, selbständig und in Eigenverantwortung auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Der Auftraggeber nimmt keinen Einfluss auf die Art und Weise der Leistungserfüllung /Auftragsdurchführung. Der Auftrag- nehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihm ein- gesetzten eigenen Mitarbeiter und etwaige von ihm eingesetzte Nachunternehmer (inkl. Freelancer, d.h. nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte). Er ist in der Organi- sation der Leistungserfüllung / Auftragsdurchführung freiwird den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Können erfüllen. 2. Er wird vereinbarte Termine (Leistungserfolgseiner Veröffentlichung die Vorlage zugrundelegen, vereinbarte Leis- tungsabschnitte) einhaltendie ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt ist. Die Vorlage muss spätestens 7 Tage nach Erteilung des Auftrages beim Auftragnehmer eingegangen sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, der Präsentation den auf dem Auftrag befindlichen Firmenstempel des Auftraggebers, Unterlagen aus früheren Aufträgen oder solche Angaben zugrunde- zulegen, die aus öffentlich zugänglichen Unterlagen entnommen werden können. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sichwird dem Auftraggeber entsprechend der vereinbarten Gestal- tungsform einen Korrekturabzug übersenden. Ein mit der Post übersandter Korrektur- abzug muss mit einer Frist von 7 Arbeitstagen, eingenommene Mehr- wertsteuer beginnend mit dem Datum des Post- stempels der Absendung des Auftragnehmers bzw. mit dem Datum der E-Mail an den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten zurückgesandt werden; soweit ein zweiter Korrekturabzug übersandt werden muss, beträgt die Frist 3 Tage. Ist der Korrekturab- zug innerhalb der vorgenannten Frist nicht wieder beim Auftragnehmer eingetroffen, gilt die Anzeige als freier Unternehmer ordnungsgemäß an das Fi- nanzamt abzuführen sowie die vom Auftraggeber erhaltene Vergütung eigenständig genehmigt und ordnungsgemäß zu versteuernzur Ausführung freigegeben. (2) Hat 4. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung innerhalb der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefah- ren)Orientierungsanlage be- steht nicht, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmeres sei denn, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - dies wurde bei Auftragserteilung vereinbart und schriftlich mitzuteilen; der Auftragge- ber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Liefe- rungen verantwortlichfixiert. (3) Der Auftragnehmer hat für die Aufrechterhaltung der allgemei- nen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammen- wirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln5. Er hat die er- forderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Er- laubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen. Sofern der Auftragnehmer zu Störungsbeseitigungen verpflichtet ist, muss er dem Auftraggeber eine Rufnummer benennen, unter der im vereinbarten Zeitraum die Anforderung zum Störungs- einsatz jederzeit und zuverlässig entgegengenommen wird. (4) Der Auftragnehmer hat für die notwendigen Lager- und Arbeits- plätze, Zufahrtswege und Anschlüsse für Wasser und Energie auf eigene Rechnung zu sorgen. Die Kosten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. (5) Verhandlungen mit zuständigen Genehmigungsbehörden, Ver- sorgungsunternehmen und sonstigen Beteiligten hat der Auf- tragnehmer vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihn über die weitere Vorgehensweise zu unterrichten. Der Auftrag- nehmer ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. (6) Er hat auch für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit die ggf. erforderliche Genehmigung einzuholen. (7) Die Vorlage des Verkehrszeichenplanes sowie das Einholen von verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß § 45 Abs. 6 StVO ob- liegen dem Auftragnehmer. Nach Vorlage des Gebührenbe- scheides werden diese Gebühren vom Auftraggeber erstattet. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist dem Auftrag- geber vor Baubeginn auszuhändigen. (8) Sofern Arbeitsstellen an Straßen eingerichtet werden müssen, ist die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an den Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fach- kenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen" (MVAS in der jeweils aktuellsten Fassung) vor Arbeitsbe- ginn nachzuweisen. (9) Ist eine bestehende Anlage zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber und den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig zu verständigen. (10) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Be- einträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. (11) Sofern der Auftragnehmer an dem vorhandenen Telekommuni- kationsnetz (einschließlich der unterirdischen Bauwerke sowie die sie umgebende Oberfläche) Mängel feststellt, deren Ursa- che nicht im Zusammenhang mit den von ihm zu erbringenden Leistungen steht oder mit deren Feststellung bzw. Beseitigung er nicht beauftragt ist, soll er diese dem Auftraggeber anzeigen. (12) Der Auftragnehmer ist für berechtigt, den Aufstellungsort der Orientierungsanlage an- gemessen zu ändern, falls einer Aufstellung am vertraglich vorgesehenen Ort bauli- che, behördliche oder andere Hindernisse entgegenstehen. Eine Änderung des Aufstellungsortes beeinflusst die im Rahmen Höhe und Fälligkeit des dem Auftragnehmer zuste- henden Zahlungsanspruchs nicht. 6. Jede Angabe über den Zeitpunkt der Arbeiten anfallen- den Abfälle als Abfallerzeuger verantwortlichVeröffentlichung der Orientierungsanlage ist un- verbindlich. 7. Die Entsorgung Der Auftragnehmer ist zu einer Änderung der anfallenden Abfälle Präsentation während der Veröffentli- chungsdauer nicht verpflichtet. Änderungen sind nach vorherigem Kostenangebot und Kostenübernahme durch den Auftragnehmer hat gemäß dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfäl- len (KrWG), sowie des untergesetzlichen Regelwerkes, z.B. der Abfallverzeichnis-Verordnung, der Nachweisverordnung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen jeweils in ihrer gültigen Fassung, zu erfolgen. Die Entsorgungsmengen sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftrag- geber wie vertraglich vereinbart nachzuweisen. Der Auftrag- nehmer hat darüber hinaus dem Auftraggeber Entsorgungsda- ten bzw. Entsorgungsnachweise auf besondere Anforderung vorzulegenmöglich. (13) Ferner hat der Auftragnehmer die Anforderungen des Umwelt- schutzes zu beachten. In Bezug auf das Gesetz über das Inver- kehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Ent- sorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die sich daraus für den Auf- traggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei der Erfüllung un- entgeltlich zu unterstützen. Sofern der Auftragnehmer Verpa- ckungsmaterial verwendet, ist dieses entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen zu entsorgen. (14) Sofern der Auftragnehmer für die Ausführung der Leistung Zu- trittsmittel (z.B. Schlüssel, Code-Karten) benötigt, werden ihm diese vom Auftraggeber in der erforderlichen Stückzahl gegen Unterschrift ausgehändigt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Zutrittsmittel nur gegen Vorlage einer Bürgschaft auszuge- ben. (15) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass a. die zur Verfügung gestellten Zutrittsmittel sorgsam ver- wahrt und nur für die Erfüllung des Vertrages verwendet werden, b. ein entsprechender Zutrittsmittelnachweis geführt wird, c. von den Zutrittsmitteln keine Doppel oder Kopien angefer- tigt werden, d. die Rückgabe der Zutrittsmittel spätestens bei der Erstel- lung des Schlussaufmaßes, bei Rahmenverträgen des letz- ten Schlussaufmaßes, erfolgt und e. der Verlust eines Zutrittsmittels unverzüglich schriftlich bei der Ausgabestelle des Auftraggebers angezeigt wird. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer jährlich eine Inventur aller übernommenen Zutrittsmittel durchführen und das Ergeb- nis dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. (16) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden einzelnen Fall eines verlorenen Zutrittsmittels eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR je nicht zurückgegebenem Zutrittsmittel zu verlan- gen oder einzubehalten. Zudem behält sich der Auftraggeber vor, neben der Vertragsstrafe für jeden Fall eines verlorenen Zu- trittsmittels den darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Der Schadensersatzanspruch beinhaltet insbesondere den aufgewendeten Zeitaufwand des Auftraggebers zur Scha- densbeseitigung, wie zum Beispiel den administrativen Auf- wand für die Verlustmeldung des Zutrittsmittels, die Sperrung der Schließberechtigungen in Systemen, die Neubeschaffung von Zutrittsmitteln inklusive deren Ausgabe und die Gefähr- dungsanalyse (bei höherwertigen Schließmitteln). Ist der Auf- tragnehmer der Auffassung, dass der geltend gemachte Scha- densersatzanspruch im Verhältnis zum tatsächlich entstande- nen Schaden zu hoch sei oder dass kein Schaden eingetreten sei, steht ihm der Nachweis frei, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle ihrer Verwirkung wird die Ver- tragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. (17) Bei Arbeiten im Erdreich hat der Auftragnehmer dafür zu sor- gen, dass Ausführende (z.B. Baggerführer), Aufsichtführende und Planer von Tiefbauarbeiten entsprechende Qualifizierungs- nachweise nach DVGW GW 129 oder einer vergleichbaren Qua- lifikation mit sich zu führen. (18) Bei beabsichtigtem Einsatz von Nachunternehmer sind diese auf den Qualifizierungsnachweis GW 129 oder einer vergleich- baren Qualifikation hinzuweisen und zu verpflichten. (19) Bei Montagearbeiten und Arbeiten auf Grundstücken sowie in Gebäuden des Auftraggebers ist ein Nachweis über die Be- triebszugehörigkeit mitzuführen.

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