Vertraulichkeitsverpflichtung. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er insbesondere die bei der Durchführung der Arbeiten tätigen Beschäftigten zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und diese über die Weisungen des Auftraggebers informiert hat.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.
Vertraulichkeitsverpflichtung. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über die Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b, 32 Abs. 4 DSGVO setzt der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet sind und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 ist dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.
Vertraulichkeitsverpflichtung. (Art. 28 Abs. 3 lit b und 29 DSGVO sowie § 6 DSG)
1. Der A darf zur Erfüllung des Vertrages und der damit zusammenhängenden Aufträge nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet haben und über die einschlägigen – insbesondere datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen – Bestimmungen nachweislich informiert wurden.
2. Darüber hinaus hat sich der A von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertraglich ausdrücklich zusichern zu lassen, dass sie Daten nur aufgrund von ausdrücklichen schriftlichen Anordnungen des A übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum A einhalten werden (siehe Musterbeispiel in der Beilage). Der A ist für die Vollständigkeit und die Zulässigkeit der Anordnungen verantwortlich sowie darüber hinaus auch dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für sie geltenden Anordnungen ausreichend informiert sind (§ 6 Abs. 2 und 3 DSG).
3. Die unterfertigte Verpflichtungserklärung hat der A – nach Aufforderung - unverzüglich dem VA in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine oder keine ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben haben, dürfen vom A für die Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag nicht herangezogen werden. Derartigen Untersagungserklärungen des VA hat der A unverzüglich zu entsprechen.
Vertraulichkeitsverpflichtung. 7.1 Ein Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
7.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf die Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Sofern der Auftragnehmer im Zusammenhang mit Leistungen für den Auftraggeber an der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirkt, ist er verpflichtet, die hieran beteiligten Beschäftigten schriftlich auf das Fernmeldegeheimnis i. S. d. § 88 TKG zu verpflichten.
7.3 Der Auftragnehmer wird alle Beschäftigten, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Auftrag des Auftraggebers erbringen, in schriftlicher Form verpflichten, alle Daten des Auftraggebers, insbesondere die für den Auftraggeber verarbeiteten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung der Beschäftigten ist auf Anfrage dem Auftraggeber nachzuweisen.
Vertraulichkeitsverpflichtung. 13.1 Für die Dauer ihrer Zusammenarbeit und einen Zeitraum von 5 Jahren nach deren Ende sind die Parteien verpflichtet, sämtliche von der anderen Partei oder in deren Auftrag von Dritten schriftlich, elektronisch, mündlich oder in sonstiger Weise erhaltenen Unterlagen und Informationen über Produkte, Materialien, Methoden, Technologien, Preise, Projekte, Kunden, Lieferanten sowie alle sonstigen Informationen über betriebliche Vorgänge oder betreffend das Geschäft der anderen Partei und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen („Verbundene Unternehmen“) und ihrer Kunden oder Lieferanten sowie sämtliches Know-How einer Partei und der mit ihr Verbundenen Unternehmen (zusammen „Informationen“) streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich zum Zweck der Zusammenarbeit mit der anderen Partei zu verwenden. Die Informationen dürfen nur zu dem Zweck benutzt werden, zu dem sie übermittelt wurden und dürfen nicht für kommerzielle oder andere Zwecke verwendet werden, sofern dies nicht zwischen den Parteien vereinbart ist. Insbesondere gelten alle dem Lieferanten von dem Besteller zur Verfügung gestellten Materialien als Informationen des Bestellers.
13.2 Den Parteien werden durch die Offenlegung von Informationen keinerlei Rechte oder Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder am Know-how der anderen Partei und der mit ihr Verbundenen Unternehmen eingeräumt.
13.3 Die Parteien sind berechtigt, Informationen auf einer strikten Need-to-Know-Basis an ihre Mitarbeiter und Lieferanten weiterzugeben, sofern die Offenlegung der Informationen an diese Mitarbeiter/Lieferanten zur Durchführung der Zusammenarbeit der Parteien erforderlich ist und vorausgesetzt, dass der jeweilige Mitarbeiter/Lieferant an die Verpflichtungen der jeweiligen Partei nach dieser Ziff. 13 oder an eine vergleichbare gesetzliche, berufliche oder vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden ist. Die Vereinbarung einer solchen Verpflichtung mit dem Mitarbeiter/Lieferanten führt jedoch nicht dazu, dass die jeweilige Partei von ihren Verpflichtungen nach dieser Ziff. 13 entbunden ist. Die Parteien haften insoweit für Handlungen ihrer Mitarbeiter/Lieferanten wie für eigene Pflichtverletzungen.
13.4 Sofern Informationen von oder im Auftrag einer Partei auf andere Weise als in schriftlicher oder elektronischer Form offengelegt werden, bestehen die Vertraulichkeitspflichten und Nutzungsbeschränkungen für die andere Partei nur, sofern (i) die...
Vertraulichkeitsverpflichtung. 19.1 Der Besteller hält sämtliche vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit LINAK zugänglich gemacht werden, geheim und gibt sie nicht an Dritte weiter.
Vertraulichkeitsverpflichtung. Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
Vertraulichkeitsverpflichtung. Der Käufer verpflichtet sich die Existenz, den Inhalt und die Bedingungen von bereits mit dem Verkäufer abgeschlossenen oder noch mit ihm abzuschließenden Kaufverträgen nicht Dritten (mit Ausnahme seiner eigenen Vertragshändler und/oder Handelsvertreter) gegenüber offenzulegen und verpflichtet sich außerdem die erlangten Informationen und Daten ausschließlich zum Zweck des Abschlusses des Vertrags zu verwenden, es sei denn, er hat vorher die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers erhalten, solche Informationen oder Daten für bestimmte andere Zwecke zu verwenden. Die zuvor benannte Verpflichtung erfasst alle wissenschaftlichen und technischen Informationen in Bezug auf die Produkte, die unter diesen Allgemeinen Bedingungen verkauft werden, sowie die geschäftlichen und finanziellen Informationen, gleich in welcher Weise sie zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind nur Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits in der Öffentlichkeit bekannt sind. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer für jeden Verstoß gegen die Vertraulichkeitsregelungen oder gegen andere Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen durch ihn selbst und/oder durch seine Vertragshändler und/oder Handelsvertreter haftbar.
Vertraulichkeitsverpflichtung. (1) BRUNATA-METRONA setzt bei der Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit (Verschwiegenheit) verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Daten- schutz vertraut gemacht wurden.
(2) BRUNATA-METRONA ist darüber hinaus verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse, insbesondere von Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers, auch über das Ver- tragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
Vertraulichkeitsverpflichtung. (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen, Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen sowie Datensicherheitsmaßnahmen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
(3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht, zur Vertraulichkeit verpflichtet und über die Weisungen des Auftraggebers informiert.