Rechtshilfe Musterklauseln

Rechtshilfe. Die in Patentsachen für die Strafver- folgung, die zivil- und strafrechtliche Beurteilung sowie die Vollstreckung der Zivil- und Strafentscheide zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden sind gegenseitig zur gleichen Rechtshilfe berechtigt und verpflichtet wie der Bund und die Kantone gegen- seitig sowie die Kantone untereinander; vorbehalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die Auslieferung.
Rechtshilfe. Im Unterschied zum Kapitel V Rechtsschutz-Zusatzversicherung, Artikel 4.3.3 der All- gemeinen Versicherungsbedingungen, garantiert dieser Artikel dem Eigentümer eine Deckung der aus dem Mietvertrag hervorgehenden Streitigkeiten. Unter die Deckung fallen die Gerichtskosten für Räumungsverfahren wegen Mietausfall. Von der allgemeinen Deckung und der Mietausfallversicherung ausgeschlossen sind die folgenden Mietverträge: a) Vermietung von Geschäftslokalen, Saisonvermietungen, Vermietungen von Land- häusern, Vermietungen zu touristischen Zwecken und im Allgemeinen solche, die gemäß dem Mietvertragsgesetz nicht als die Vermietung einer Wohnung angese- hen werden können. b) Zweitwohnungen c) Gebäude, die rechtlich unbewohnbar sind. d) Untervermietung der versicherten Wohnung.
Rechtshilfe. Streitfälle zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden definitiv von den Gerichten des Kantons St. Gallen entschieden.
Rechtshilfe. Cbis. Verfahren in einem sachli- chen Zusammen- hang
Rechtshilfe. Verweigert eine angerufene paritätische Berufskommission die anbegehrte Rechtshilfe gemäss Abs. 4 dieses Artikels (lit. a und b), bestimmt die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission SVK die für die Kontrolle und die allenfalls zu ergreifenden Sanktionen zuständige paritätische Berufskommission.
Rechtshilfe. Streitfälle zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden definitiv von den Gerichten des Kantons Bern entschieden.
Rechtshilfe. 1. Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Geset- zen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen grösstmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in Bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Über- einkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person einge- leitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benö- tigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke sowie, auf Anfrage, über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens. 2. Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbar- keit abhängig, so gilt die beidseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt. 3. Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Überein- kommen fallen, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

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  • Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

  • Rechtsmängel Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.

  • Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.