Regelungsgegenstand Musterklauseln

Regelungsgegenstand. Diese Bedingungen betreffen die Einräumung eines einfachen, nicht übertragbaren, nicht ausschließlichen und zeitlich begrenzten urheberrechtlichen Nutzungsrechts an der im Software-Abo Vertrag aufgeführten AMTANGEE-Software und deren Überlassung zu den Bedingungen des AMTANGEE Softwarelizenzvertrages (AMTANGEE EULA) gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung.
Regelungsgegenstand. Mit Abschluss eines Software Service Vertrages bekommt der Kunde von AMTANGEE je nach gewünschtem Leistungsumfang Updates und Zwischen-Builds, technische Beratung und Unterstützung für die Nutzung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von AMTANGEE-Software.Technische Beratung und Unterstützung erhält der Kunde nur für die im Software Service Vertrag angegebene und spezifizierte Installation. AMTANGEE-Software, die durch AMTANGEE, den Kunden oder Dritte im Rahmen eines Projektes verändert wurde, kann nur begrenzt und nur nach vorheriger Absprache gegen gesonderte Vergütung unterstützt werden (siehe Ziffer 5.3 (Individual Support)).
Regelungsgegenstand. Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der AMTANGEE-Cloud-Services als Software as a Service (SaaS) bzw. Cloud-Angebot. AMTANGEE stellt dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit für die Softwareanwendungen und/oder Softwaredienste zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung sowie, soweit notwendig Speicherplatz für seine Anwendungsdaten, zu den folgenden Bedingungen zur Verfügung. Dem Kunden wird gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts ermöglicht, die auf den Servern von AMTANGEE bzw. eines von AMTANGEE beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten. Ein unbefristetes Nutzungsrecht an den AMTANGEE-Cloud-Services über das Vertragsende hinaus wird nicht gewährt.
Regelungsgegenstand. 1.1 Gegenstand dieser AB MGM-BGV ist die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenverantwortlichen, hinsichtlich Abschluss, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzgruppenverträgen im Marktgebiet Ost einschließlich der Voraussetzungen zur Einrichtung von Bilanzgruppen und deren Administration.
Regelungsgegenstand. In der Vereinbarung werden Festlegungen zu grundsätzlichen Anforderungen an ein in stati- onären Rehabilitationseinrichtungen sicherzustellendes Qualitätsmanagement getroffen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versor- gung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Festgelegt wird ferner ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitäts- managements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.
Regelungsgegenstand. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für finanzielle Leistungen gemäß § 33 AMSG, d.s. - Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3 AMSG1 und - Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34, 34a, 34b, 35, 00x -x0 XXXX. Empfänger dieser Leistungen oder der zugeordneten Gegenleistungen sind Arbeitsmarktparteien, es handelt sich um Leistungen des übertragenen Wirkungsbereichs (§ 42 AMSG). Leistungen, bei denen das AMS selbst Gegenleistungsempfänger ist, fallen in den eigenen Wirkungsbereich und sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Die vorliegende Richtlinie gilt im Verhältnis zu AMF-Richtlinien gemäß §§ 32 Abs. 2, 34, 34a, 34b, 35, 37a-d AMSG subsidiär.
Regelungsgegenstand. 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von einfachen Zertifikaten mit den Bezeichnungen „a.sign RK chip“, „a.sign RK HSM Basic“, „a.sign RK HSM Advanced“, „a.sign RK HSM Premium“, „a.sign RK HSM On-Premise“, und „a.sign RK HSM Hosted“ für den Einsatz als Sicherheitseinrichtung in Registrierkasse/Kassensystemen gemäß der Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV.1
Regelungsgegenstand. A1 erbringt ihre Leistungen nach den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) samt den für diese Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen (LB) und Entgeltbestimmungen (EB) in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie allfälligen schriftlichen Individualvereinbarungen. Die AGB. LB und EB können im Internet unter xxx.X0.xxx abgerufen werden.
Regelungsgegenstand. A1 DIGITAL bietet dem Kunden M2M Dienste und zusätzliche Leistungen. M2M bedeutet Machine-to-Machine und bezieht sich auf drahtlose oder kabelgebundene Kommunikation zwischen Geräten untereinander oder mit einer zentralen Leitstelle des Kunden. Die Verfügbarkeit, konkret geschuldeter Leistungsumfang und Leistungsmerkmale sowie Qualität der einzelnen Dienste ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen. A1 DIGITAL erbringt ihre Leistungen nach den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) samt den für diese Leistungen Leistungsbeschreibungen/Lösungsbeschreibungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie etwaigen schriftlichen Individualvereinbarungen samt deren Anhänge. Formlose Erklärungen von Mitarbeitern (auch per E-Mail) sind unwirksam. Die im Vertrag dargestellten und beschriebenen M2M Dienstleistungen sind nur im Rahmen einer M2M Lösung anwendbar. Das private Netzwerk ist als ein in sich geschlossenes, logisches Netz für eine bestimmte Benutzergruppe definiert und ist nicht öffentlich zugänglich. M2M Dienstleistungen sind keine öffentlichen Kommunikationsdienstleistungen. Insbesondere sind folgende Dienste aus dem Vertrag ausgenommen: · Sprachtelefonie über VoIP, Mobilbox, Mehrwertdienste.
Regelungsgegenstand. Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter: – die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen, – die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen, – die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes, – die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelassenen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, – die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, – die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rahmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen, – die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen haben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt: